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G305 2254398-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2254398-1
G305 2254398-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022
Beitragsgrundlagen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Gewinnausschüttungen Kapitalertrag
G305 2254398-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die KRW Kärnten Steuerberatungsgesellschaft mbH in 9500 Villach, Hausergasse 31, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2022 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , wird bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS), gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2019 mit EUR 6.090,00 und im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX 2020 mit EUR 4.109,95 fest (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass er verpflichtet sei, Beiträge in der Pensionsversicherung von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 13.519,80, von XXXX 2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 9.124,09, in der Krankenversicherung von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 5.590,62 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 3.353,72, in der Zusatzversicherung von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 1.827,00 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 1.232,98, in der Unfallversicherung von XXXX .2019 bis XXXX 2019 in Höhe von EUR 117,48 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 121,08 und in der Selbständigenvorsorge von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 635,16 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 701,16 zu leisten (Spruchpunkt 2.).
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG und der Zusatzversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 9 GSVG unterliege. Unstrittig sei weiters, dass er im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 als XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlegen sei. Ihm seien im Jahr 2019 EUR 15.161, 16 und im Jahr 2020 EUR 21.819,36 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden.
Vom Finanzamt XXXX seien der SVS Einkommensteuerbescheide gem. § 229a GSVG übermittelt worden, die für das Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.489,16 und für das Jahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 0,00 sowie für das Jahr 2019 Kapitaleinkünfte in Höhe von EUR 35.000,00 und für das Jahr 2020 Kapitaleinkünfte in Höhe von EUR 27.500,00 ausgewiesen hätten. Mit Schreiben vom XXXX .2022 sei der BF über die neuerliche Bildung der endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2019 bzw. 2020 informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer vierzehntägigen Frist eingeräumt worden. Mit Schreiben vom XXXX .2022 habe dieser bekannt gegeben, dass zwar der Beweisaufnahme vollinhaltlich zugestimmt werde, jedoch Einwände gegen die Beitragspflicht der Kapitaleinkünfte bestünden. Es sei vorgebracht worden, dass die Abgabenbelastung von 64,37% nicht nachvollziehbar sei und dem Leistungsfähigkeitsprinzip widerspreche und die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte durch die SVS nur bei bestehender Beitragspflicht der Kapitaleinkünfte erfolgen könne, ansonsten eine Ungleichbehandlung vorläge.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG um Einkünfte handle, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Dabei sei wesentlich, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig seien. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Da er jedenfalls im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege, seien somit auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage dürfe die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die endgültige Beitragsgrundlage trete an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür erforderlichen Nachweise vorlägen. Im Anschluss an die rechtlichen Ausführungen ließ die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides eine rechnerische Herleitung der vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2019 und 2020 sowie der sich daraus ergebenden Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgen.
2. In der gegen diesen Bescheid im Wege seiner steuerlichen Vertretung am XXXX .2022 erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er sich gegen die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 und 2020 unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wende und die Festsetzung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 und 2020 unter Außerachtlassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen begehrt werde.
Begründend führte er aus, dass Berechnungen seiner steuerlichen Vertretung ergeben hätten, dass gegenständlich eine Abgabenbelastung von 64,60% vorliege. Diese stehe in einem krassen Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip. Im Rahmen der betrieblichen Einkünfte könne es zu einer maximalen Abgabenbelastung von 55% kommen. Dies unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage in der SVS und der Einkommensteuer. Eine Beitragspflicht für die Ausschüttung aus Kapitalgesellschaften liege nur dann vor, wenn eine SVS-Pflicht eintrete. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, wenn eine „SVS-Pflicht“ eintrete. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, warum eine Beitragspflicht für die Ausschüttung nur dann gegeben sein soll, wenn eine „SVS-Pflicht“ vorliege.
3. Die belangte Behörde brachte den Ausgangsbescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2022 zur Vorlage.
Zeitgleich gelangte ein als „Beschwerdevorlage“ titulierter Vorlagebericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfügung vom 02.05.2022 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
5. Dazu erging eine zum XXXX .2022 datierte, am Folgetag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Stellungnahme des BF, worin es heißt, dass in der Beschwerdevorlage der SVS auf die wesentlichen Punkte seiner Beschwerde nicht näher eingegangen werde, weshalb auf die eingebrachte Beschwerde verwiesen werde. Zusätzlich zur Beschwerde werde angemerkt, dass die Geschäftsführung ohne Vergütung erfolge. Sollte seiner Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, werde eine mündliche Verhandlung beantragt und werde bis zur Erledigung der Beschwerde die Aussetzung der Einhebung der strittigen Beiträge beantragt.
6. Mit hg. Verfügung vom 30.05.2022 wurde die zum XXXX .2022 datierte Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX .2022 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Höhe der konkreten Abgabenbelastung und das Verhältnis zum Leistungsfähigkeitsprinzip auf Grund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Thematik des gegenständlichen Verfahrens bilde. Im Bescheid sei unter dem Punkt „Rechtsmittelbelehrung“ ausgeführt worden, dass hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Beiträge eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zur Folge habe. Trotz der aufschiebenden Wirkung fielen von Gesetzes wegen Verzugszinsen an. Auf Grund der Bindung der belangten Behörde an den Einkommensteuerbescheid sei es auch nicht von Belang, ob die Geschäftsführung nach den Angaben des BF ohne Vergütung erfolgt sei. Vom BF sei zudem nicht bestritten worden, dass die gegenständlichen Kapitaleinkünfte aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX entstammten.
8. Am 27.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX ).
Er hat das Studium der XXXX belegt und mit dem akademischen Grad eines Magisters der XXXX XXXX ) abgeschlossen. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum XXXX und wurde er am XXXX zum XXXX angelobt.
Er betreibt an der Anschrift XXXX , unter der Firmenbezeichnung XXXX eine XXXX .
Der zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragene Gesellschaft gehören zu 25% der Beschwerdeführer und zu 75% die XXXX XXXX als Gesellschafter an. Der BF und XXXX fungieren als Geschäftsführer der KRW KÄRNTEN STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT mbH.
Im Unternehmen dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer der einzige Mitarbeiter, der über eine Prüfung als XXXX verfügt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2022, S. 3f].
1.2. Im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 unterlag der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG und der Zusatzversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 9 GSVG.
Zudem unterlag er als XXXX im bezogenen Zeitraum weiter der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.
1.3. Jeweils auf der Mindestbeitragsgrundlage wurden ihm im Jahr 2019 insgesamt EUR 15.161,16 und im Jahr 2020 insgesamt EUR 21.819,36 an Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben.
1.4. Am XXXX .2021 gab das Finanzamt XXXX der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2019 vom BF erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.489,16 bekannt.
Am XXXX .2021 gab das Finanzamt XXXX der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2020 vom BF erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 0,00 bekannt.
Im Rahmen einer neuerlichen Datenübermittlung gemäß § 229 GSVG gab das Finanzamt XXXX der belangen Behörde am XXXX .2021 für das Kalenderjahr 2019 vom BF erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.489,16 und Einkünfte aus Kapitalertrag in Höhe von EUR 35.000,00 bekannt. Am selben Tag gab das Finanzamt XXXX für das Kalenderjahr 2020 vom BF erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 0,00 und Einkünfte aus Kapitalertrag in Höhe von EUR 27.500,00 bekannt.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer
im Kalenderjahr 2019
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.489,16
sowie Einkünfte aus Kapitalertrag in Höhe von EUR 35.000,00
und
im Kalenderjahr 2020
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 0,00
sowie Einkünfte aus Kapitalertrag in Höhe von EUR 27.500,00
erzielte [Datenübermittlungen gem. § 229a GSVG].
Bei den in den Jahren 2019 und 2020 erzielten Einkünften aus Kapitalertrag handelte es sich um Gewinnausschüttungen der XXXX an den BF, die aus den damals erzielten operativen Gewinnen der Gesellschaft stammten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.07.2022, S. 6 oben].
1.5. Davor entrichtete der BF Sozialversicherungsbeiträge, die auf einer vorläufigen Beitragsgrundlage bemessen waren.
1.6. Die Bekanntgabe der vom BF in den Kalenderjahren 2019 und 2020 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Kapitalertrag durch die Abgabenbehörde hatte eine Neubemessung der Beitragsgrundlage zur Folge und führte zu einer (höheren) endgültigen Beitragsgrundlage.
1.7. Für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 stellen sich die Beitragsgrundlagen und Beiträge wie folgt dar:
Vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2019:
Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid 2016 (§ 25a Abs. 1 Z 2 GSVG) EUR 25.231,06
Hinzurechnung gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 13.388,50
Summe EUR 38.619,56
Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit 2016 (12)
Zzgl. Aktualisierungsfaktor für das Jahr 2019 (1,075)
= vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2019:EUR 7.680,48
Pensionsversicherungsbeitrag (18,50% x 12)EUR 7.680,48
Krankenversicherungsbeitrag (7,65% x 12)EUR 3.176,04
Krankenversicherungszusatzbeitrag (2,5% x 12)EUR 1.037,88
Unfallversicherungsbeitrag (9,79 EUR x 12)EUR 117,48
Selbständigenvorsorge (1,53% x 12)EUR 635,16
Vorläufige Beiträge 2019EUR 12.647,04
Endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2019:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 23.489,16
Einkünfte aus Kapitalertrag EUR 35.000,00
Hinzurechnung gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 15.161,16
Summe EUR 73.650,16
Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit (12)
endgültige Beitragsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage):EUR 6.090,00
Pensionsversicherungsbeitrag (18,50% x 12)EUR 13.519,80
Krankenversicherungsbeitrag (7,65% x 12)EUR 5.590,62
Krankenversicherungszusatzbeitrag (2,5% x 12)EUR 1.827,00
Unfallversicherungsbeitrag (9,79 EUR x 12)EUR 117,48
Selbständigenvorsorge (1,53% x 12)EUR 635,16
Jahresbeiträge 2019 endgültigEUR 21.691,06
Vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2020:
Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid 2017 (§ 25a Abs. 1 Z 2 GSVG) EUR 26.247,38
Hinzurechnung gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 16.108,08
Summe EUR 42.355,46
Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit 2017 (12)
Zzgl. Aktualisierungsfaktor für das Jahr 2020 (1,082)
= vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2020:EUR 3.819,05
Pensionsversicherungsbeitrag (18,50% x 12)EUR 8.478,24
Krankenversicherungsbeitrag (6,80% x 12)EUR 3.116,34
Krankenversicherungszusatzbeitrag (2,5% x 12)EUR 1.145,76
Unfallversicherungsbeitrag (9,79 EUR x 12)EUR 121,08
Selbständigenvorsorge (1,53% x 12)EUR 701,16
Vorläufige Beiträge 2020EUR 13.562,64
Endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2020:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 0,00
Einkünfte aus Kapitalertrag EUR 27.500,00
Hinzurechnung gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 21.819,36
Summe EUR 49.319,36
Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit (12)
endgültige Beitragsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage):EUR 4.109,95
Pensionsversicherungsbeitrag (18,50% x 12)EUR 9.124,09
Krankenversicherungsbeitrag (6,8% x 12)EUR 3.353,72
Krankenversicherungszusatzbeitrag (2,5% x 12)EUR 1.232,98
Unfallversicherungsbeitrag (9,79 EUR x 12)EUR 121,08
Selbständigenvorsorge (1,53% x 12)EUR 701,16
Jahresbeiträge 2020 endgültigEUR 18.642,98
1.8. Die belangte Behörde setzte den BF mit Schreiben vom XXXX .2022 über die neuerliche Bildung der endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2019 und 2020 in Kenntnis. Mittels Vorschreibung vom XXXX .2022 wurde er über die Höhe der Nachbemessung informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, darunter die Bekanntgabe der Einkommensteuerdaten des BF gemäß § 229a GSVG des Finanzamtes Klagenfurt an die belangte Behörde vom XXXX .2021, XXXX .2021 und XXXX .2021, sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF und die Einvernahme des BF und des BehV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2022.
Auf dieser Grundlage waren die obigen Feststellungen zu treffen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
In der im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 und 2020 unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen richte.
Es bleibt anlassbezogen zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX .2022 gegenüber dem Beschwerdeführer gerechtfertigt war.
3.2.1. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des GSVG lauten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung:
Die Bestimmung des § 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 hat folgenden Wortlaut:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a)den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b)den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c)den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d)den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e)den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.“
Die Bestimmung des § 25 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 29/2017, hat folgenden Wortlaut:
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
Die weiter anzuwendende Bestimmung des § 27 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 29/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
3.2.2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 29/2017, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) (§ 25 Abs. 2 GSVG).
Gemäß Abs. 5 leg. cit. darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der gemäß § 25a gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage erfolgt. Liegen die hiefür notwendigen Nachweise vor, tritt, wie schon gesagt, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6 GSVG).
Maßgeblich ist die Übermittlung der erforderlichen Daten gemäß § 229a von den Abgabenbehörden des Bundes an die SVS. Die Nachbemessung entfällt, wenn eine feste Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt oder die „Versteinerung“ einer vorläufigen Beitragsgrundlage eingetreten ist (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 37 zu § 25).
Im bezogenen Beschwerdefall stellte die für den BF zuständige Abgabenbehörde des Bundes bei ihm für das Jahr 2019 auf Grund des Einkommensteuerbescheides vom XXXX .2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.489,16 sowie Einkünfte aus Kapitalertrag in Höhe von EUR 35.000,00 und für das Jahr 2020 mit Einkommensteuerbescheid vom XXXX .2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 0,00 und Einkünfte aus Kapitalertrag in Höhe von EUR 27.500,00 fest.
Auf Grund der von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten ergab sich eine über der vorläufigen Beitragsgrundlage gelegene endgültige Beitragsgrundlage, was insgesamt zu einer Beitragsnachforderung in der im Bescheid bezeichneten Höhe führte.
Bei den in den Jahren 2019 und 2020 erzielten Einkünften aus Kapitalertrag handelte es sich um Gewinnausschüttungen der XXXX an den BF, die aus den operativen Gewinnen der Gesellschaft stammten. Der BF übt in der Gesellschaft die Tätigkeit als XXXX seit seiner am XXXX stattgehabten Angelobung zum XXXX bis laufend aus.
Dass bei der Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage und der sich daraus ergebenden Beitragsnachforderung neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch jene aus Kapitalertrag zu berücksichtigen sind, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077 mwH). So hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu berücksichtigen sind und diese Daten gem. § 229a GSVG dem Sozialversicherungsträger bekannt zu geben sind, auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtete sich die Versicherungspflicht nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205, vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN und vom 27.01.2020, Ra 2019/08/0120).
Wenn es in der Beschwerde heißt es, dass Berechnungen der Kanzlei der steuerlichen Vertretung des BF ergeben hätten, dass eine Abgabenbelastung, resultierend aus einer Addition von Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer sowie Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen von 64,60% vorliege und diese Abgabenbelastung in krassem Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip stehe, ist dem entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die belangte Behörde wie auch das erkennende Gericht bei der Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlagen und einer etwaig daraus resultierenden Beitragsnachforderung eine sich aus allen abgabenrechtlichen Belastungen ergebende Gesamtbelastung nicht zu prüfen hat. Vielmehr ist sie, wie schon zuvor ausgeführt, bei der Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage und der Versicherungsbeiträge an die im zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid dargestellten Einkommensdaten gebunden.
3.2.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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