Bundesverwaltungsgericht W239 2256815-1

W239 2256815-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022

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Regest

Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Außerlandesbringung berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr unzulässiger Antrag Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht W239 2256815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W239.2256815.1.00

Spruch

W239 2256815-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 22.05.2022 im österreichischen Bundesgebiet unter Verwendung der Identität XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 02.01.2016 und vom 11.01.2016 vor.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2022 nannte der Beschwerdeführer folgende Identität: XXXX , geb. XXXX . Zu seinen Angehörigen gab er an, seine Eltern seien in Syrien aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im März 2019 gefasst. Er habe nach Schweden wollen, weil er dort Freunde habe. Im März 2019 sei er illegal zu Fuß in die Türkei gegangen. Dort habe er ein Jahr lang gelebt. Danach sei er fünf Monate in Griechenland gewesen. Er sei anschließend durch Mazedonien durchgereist und habe sich in der Folge sechs Monate in Serbien aufgehalten. Zwei bis drei Tage sei er durch unbekannte Länder gereist und seit 22.05.2022 befinde er sich in Österreich.

Zu den durchreisten EU-Ländern führte der Beschwerdeführer aus, in Griechenland sei es in Ordnung gewesen, er habe fünf Monate bei Freunden gewohnt und habe auch schwarzarbeiten und von dem erwirtschafteten Geld leben können. Behördenkontakt habe er keinen gehabt. Er habe zuvor noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Über Vorhalt der vorliegenden EURODAC-Treffer erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nie in Deutschland aufgehalten, das seien nicht seine Fingerabdrücke. Er sei nie in diesem Land gewesen und wolle auch nicht dorthin zurück.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 30.05.2022 ein auf Art. 18 Abs.°1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, verwies auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und hielt fest, dass die Aussage des Beschwerdeführers, niemals in Deutschland gewesen zu sein, angesichts der EURODAC-Treffer wahrheitswidrig sei. Es sei davon vielmehr auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Antragstellung in Deutschland am 02.01.2016 dort verblieben sei und nunmehr von Deutschland direkt nach Österreich gereist sei.

Mit Schreiben vom 01.06.2022 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland am 06.10.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei; der Status sei ihm bisher nicht aberkannt worden. Informationshalber wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter einer weiteren Identität aufgetreten sei: XXXX , geb. XXXX .

4. Am 14.06.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung zu seinen persönlichen Daten gemacht habe, seien richtig.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass ihm laut Auskunft der deutschen Behörden dort am 06.10.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er nicht nach Deutschland wolle. Da wolle er lieber in die Türkei abgeschoben werden. Nachgefragt, weshalb er nicht nach Deutschland wolle, meinte er, er könne nicht zurück, weil er dort in Haft gewesen sei. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Deutschland habe ihm „seinen Titel und seine Papiere“ abgenommen. Zu den aktuellen länderberichten zu Deutschland wolle er keine Stellungnahme abgeben; die Lage von anerkannten Flüchtlingen in Deutschland sei ihm bekannt. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe Freunde und Bekannte in Wien. Sonst habe er nichts mehr zu sagen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Zur Lage von Schutzberechtigten in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (Gesamtaktualisierung: 15.05.2020; unkorrigiert):

Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (unter Einrechnung der Dauer des Asylverfahrens) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).

Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (BMF o.D.b).

Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter. Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat die Bundesregierung die Bedarfssätze angepasst und eine bestehende Förderlücke geschlossen. Geflüchtete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können künftig auch nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit wird verhindert, dass sie eine Lehre oder ein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Um Integration auch durch Übernahme von Ehrenämtern zu fördern, gibt es hierfür künftig einen Freibetrag. Die neu geschaffene Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten unterstützt insbesondere Frauen mit Einwanderungsgeschichte bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt (BR 1.3.2020).

Quellen:

AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 5.5.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFilev=12, Zugriff 4.5.2020

BR – Die Bundesregierung (1.3.2020): Flüchtlingspolitik, Asylverfahren - Was tut die Bundesregierung im Bereich Migration und Integration?, https://www.bundesregierung.de/bregde/suche/migration-und-integration-1657562, Zugriff 4.5.2020

Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland subsidiär schutzberechtigt sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Deutschland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Dem Vorbringen, man habe dem Beschwerdeführer in Deutschland seinen „Titel und die Papiere weggenommen“, hielt das BFA entgegen, dass im Schreiben der deutschen Behörden dezidiert angeführt werde, dass ihm in Deutschland am 06.10.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Es lägen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen vor, noch seien Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der Beschwerdeführer sei auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

Hinweise auf mögliche Verletzungen von Art. 3 und Art. 8 EMRK seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ermitteln hätte müssen, ob der Aufenthaltstitel und somit Schutz vor Verfolgung auch derzeit in Deutschland noch gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm Deutschland „den Titel“ abgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland in Haft befunden, er habe seine Dokumente, ua. Urkunden und Ausweise, jedoch von der Behörde nicht zurückbekommen. Er habe bereits über Rechtsanwälte und auch selbst Kontakt mit der Polizei bzw. der zuständigen Behörde in Deutschland aufgenommen und habe beantragt, dass man ihm seine Dokumente zurückgebe. Jedoch werde die Dokumentenrückgabe verweigert. Aufgrund dessen könne er sich nicht ausweisen, nicht arbeiten, Schulungen nicht besuchen. Er könne sich in Deutschland keine Lebensgrundlage aufbauen, um sich zu versorgen. Dies habe bei einer Rückkehr nach Deutschland zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland - auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - „unter sehr schlechten Bedingungen“ bzw. „unter perspektivenlosen und prekären Bedingungen“ gelebt. Arbeit oder eine Berufsausbildung zu finden sei ohne Dokumente fast unmöglich. Zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich auch soziale Kontakte.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 08.07.2022.

8. Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.07.2022 lässt sich entnehmen, dass es an diesem Tag zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und einem Taxilenker kam und eine Körperverletzung zum Nachteil des Taxilenkers erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen (Verdacht auf Körperverletzung, Sachbeschädigung, Schwere Nötigung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein, wo er in weiterer Folge unter Verwendung verschiedener Identitäten in Erscheinung trat. Am 02.01.2016 und am 11.01.2016 stellte er in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Deutschland am 06.10.2016 subsidiärer Schutz gewährt; der Schutzstatus ist nach wie vor aufrecht.

In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 22.05.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation in Deutschland an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er verfügt in Österreich über Freunde und Bekannte. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Antragstellungen in Deutschland ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffern. Die Feststellung bezüglich der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers in Deutschland ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Deutschlands vom 01.06.2022 lässt sich dezidiert entnehmen, dass der Schutzstatus noch aufrecht ist (vgl. „[He] was granted subsidiary protection on 06.10.2016. According to our information, this status has not been withdrawn till nowadays.“). Dass der Beschwerdeführer unter Verwendung verschiedener Identitäten in Erscheinung trat ist aktenkundig; so verwendete er vor den österreichischen Behörden bei der Antragstellung am 22.05.2022 eine andere Identität als bei der Erstbefragung am 23.05.2022 und es stellte sich heraus, dass er in Deutschland unter einer weiteren Identität aufgetreten war.

Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Deutschland resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Schutzberechtigte in Deutschland den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistung und medizinischer Versorgung haben wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019, vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter (BR 1.3.2020). Letztlich konnten die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch durch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich etwaiger negativ empfundener Vorerfahrungen in Deutschland nicht entkräftet werden. In der Beschwerde heißt es dazu nur vage, der Beschwerdeführer habe „unter sehr schlechten Bedingungen“ bzw. „unter perspektivenlosen und prekären Bedingungen“ leben müssen. Inwiefern das der Fall gewesen sein sollte, wurde nicht näher dargelegt.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Deutschland hat der Beschwerdeführer sohin nicht substantiiert vorgebracht. Der Hinweis, dass er in Deutschland in Haft gewesen sei, wobei er dazu nicht mehr sagen wolle, vermag eine konkrete Bedrohung seiner Person nicht aufzuzeigen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass ihm in Deutschland „Titel und die Papiere“ weggenommen worden seien, ist festzuhalten, dass dies dem Wortlaut der Auskunft der deutschen Behörden widerspricht. Dem Schreiben Deutschlands nach ist sein Schutzstatus nach wie vor aufrecht. Von daher ist auch nicht davon auszugehen, dass er in Deutschland überhaupt keine Möglichkeit mehr habe, sich mit offiziellen Dokumenten zu legitimieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur ein geringer Wert beigemessen werden kann; dies insbesondere deshalb, weil er offenbar nicht davor zurückschreckt, vor Behörden unwahre Angaben zu machen. So trat er unter verschiedenen Identitäten auf und bestritt zunächst vehement, überhaupt in Deutschland gewesen sein, was klar den Tatsachen widerspricht. Von daher wird die - durch keinerlei Unterlagen belegte - Behauptung, er könne nicht nach Deutschland zurück, weil Deutschland ihm „Papiere“ verwehre, stark relativiert. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auch in keinem anderen Mitgliedsstaat davor gefeit, bei Vorliegen berechtigter Gründe in Haft genommen zu werden, weshalb aus dem Vorbringen in Bezug auf Art. 3 EMRK nichts für ihn zu gewinnen ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Er führte keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Treffen. Dass er in Österreich seinen Angaben nach über Freunde und Bekannte verfügt, vermag eine besonders starke Bindung an das Bundesgebiet noch nicht aufzuzeigen. Hinweise auf Integrationsbemühungen haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat. Der dokumentierte Vorfall vom 13.07.2022 (Verdacht auf Körperverletzung, Sachbeschädigung, Schwere Nötigung) spricht im Übrigen klar gegen eine gelungene Integration.

Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

…“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“

Dem Beschwerdeführer wurde in Deutschland am 06.10.2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen.

Von daher geht auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen ins Leere, wonach sich das BFA nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über einen Schutzstatus in Deutschland verfüge. Derartige Überlegungen haben außer Betracht zu bleiben; im konkreten Fall ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der Antwort Deutschlands, dass ihm der Status bisher nicht aberkannt wurde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der deutschen Behörden vom 01.06.2022, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als Begünstigter internationalen Schutzes (als subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Mai 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Deutschland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Deutschland den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistung und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019, vgl. USDOS 11.3.2020). Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt II.2. Beweiswürdigung).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer derzeit gesund. Sollte er dennoch zu einem späteren Zeitpunkt medizinische Versorgung benötigen, wird er - unter Zugrundelegung der Länderberichte - eine solche auch in Deutschland erhalten. „Ganz außergewöhnliche Umstände“ liegen gegenständlich nicht vor.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt seinen Aussagen nach in Österreich über Freunde und Bekannte. Eine besondere Abhängigkeit zu diesen Personen besteht nicht.

Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor; im Gegenteil war der Beschwerdeführer am 13.07.2022 in einen Vorfall involviert, der klar gegen gelungene Integrationsbemühungen spricht. Folglich würde eine Überstellung nach Deutschland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von etwa einem Monat kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Deutschland zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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