Bundesverwaltungsgericht W182 2257388-1

W182 2257388-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022

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Regest

Asylverfahren Ausbildung Begründungsmangel Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung Desertion Ermittlungspflicht Feststellungsmangel Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Polizist Verfahrensmangel Zurückverweisung

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Bundesverwaltungsgericht W182 2257388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W182.2257388.1.00

Spruch

W182 2257388-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2022, Zl. 1282281702/211113873, beschlossen:

A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (infolge auch: BF) ist ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet hier am 10.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2021 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.12.2021 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, seinen Polizeidienst in Damaskus im Jahr 2012 nach einem Urlaub in seinem Heimatdorf nicht mehr angetreten zu sein, weil er zuvor in einer Versammlung von Vorgesetzten angewiesen worden sei, künftig bei Demonstrationen auf teilnehmende Personen zu schießen. Zwei Tage nach seinem Urlaub habe sich ein Polizeioffizier telefonisch bei ihm erkundigt, wo er bleibe. Der BF habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er nicht mehr zurückkommen werde und dazu offen erklärt, dass er sich nicht von einem Polizisten zu einem Verbrecher verwandeln wolle. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass er ein Verräter sei, der sich seine Hinrichtung verdient habe. Drei Monate später sei der BF in die Türkei geflüchtet, wo er sich bis 2021 illegal aufgehalten habe. Zwischenzeitlich sei er bis 2016 etwa drei bis vier Mal für wenige Tage auf Besuch in seinem Heimatdorf im Gouvernement iIdlib gewesen. Zu Beweismittel für seine Tätigkeit bei der Polizei befrag, erklärte er, dass er noch in Ausbildung bei der Polizeiakademie gewesen sei und seine Unterlagen deshalb bei der syrischen Polizei seien. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er die Todesstrafe oder eine lebenslängliche Haftstrafe. Der BF konnte einen syrischen Personalausweis vorlegen.

2.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

2.2. Das Bundesamt ging im genannten Bescheid davon aus, dass die Identität des BF feststehe. In den Feststellungen zur Person des BF wurde zudem angeführt, dass er seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien abgeleistet habe, wobei nicht festgestellt werden habe können, dass er tatsächlich als Polizist gearbeitet habe. Letzteres wurde in der Beweiswürdigung wie folgt begründet:

„Die Nichtfeststellung Ihrer Tätigkeit bei der Polizei stützt sich darauf, dass Sie sich erst in Ausbildung befanden und somit noch nicht als Polizist tatsächlich tätig waren“ (vgl. bekämpfter Bescheid S. 150).

Zu den Gründen des BF für das Verlassen des Herkunftsstaats wurden folgende Feststellungen getroffen:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Syrien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.“

Dies wurde in der Beweiswürdigung im Wesentlichen wie folgt begründet:

„[…] Aus Sicht der Behörde liegt in Ihrem Fall keine tatsächliche Desertion vom Polizeidienst vor, da Sie sich noch in Ausbildung befunden haben und noch nicht als Polizist/Staatsangestellter ernannt wurden. Somit liegt keine Desertion vom Polizeidienst, sondern ein Abbruch der Ausbildung vor. Weder den Länderinformationen noch speziellen Anfragebeantwortungen ist zu entnehmen, dass der Abbruch der Polizeiausbildung bereits strafrechtlich verfolgt wird und mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden wäre. Unter Einbeziehung dieser Länderinformationen geht die Behörde davon aus, dass Sie bei einer möglichen Rückkehr nach Syrien nicht wegen Desertion angehalten oder in weiterer Folge verurteilt werden. Diese Einschätzung der Behörde wird auch dadurch bekräftigt, dass Sie auch nach Ihrer Ausreise aus Syrien drei- bis viermal nach Syrien zurückkehrten, unter anderem, um dort zu heiraten. Würde für Sie tatsächlich eine derart hohe Gefahr vom syrischen Staat ausgehen, wären Sie wohl nicht mehrmals – wenn auch illegal – nach Syrien zurückgekehrt und hätten sich so der Gefahr ausgesetzt, festgenommen zu werden.

Zu einer etwaigen Befürchtung im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. Asylantragstellung im Ausland ist anzumerken, dass syrische Staatsbürger grundsätzlich Reisefreiheit genießen; sie können Syrien verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Dass Sie zu einer jener Bevölkerungsgruppen gehören würden, die eine Ausreisegenehmigung brauchen, brachten Sie nicht vor und ergibt sich nicht aus dem Verwaltungsakt. Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines regulären Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können. Auch wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalisten und Journalistinnen, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben, sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Sie fallen in keine dieser Risikogruppen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Ihnen eine gegen das Regime eingestellte Gesinnung unterstellt wird, da es keine Hinweise darauf gibt, dass Sie bereits ins Blickfeld des Regimes geraten sein könnten.

Hierfür spricht auch, dass Sie im Laufe des Verfahrens kein Vorbringen erstatteten, wonach Sie in Syrien oder in Österreich regimekritisch und oppositionell in Erscheinung getreten wären. Eine vom syrischen Regime ausgehende Bedrohung kann daher nicht festgestellt werden [ …].“

Den im bekämpften Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf die Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Syrien, Stand 27.04.2022, sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.05.2022 „betreffend Desertion vom Polizeidienst“ stützen, waren keinerlei Informationen zur Ausbildung im syrischen Polizeidienst, zum rechtlichen Status der Auszubildenden noch zu allfälligen Konsequenzen eines (einseitigen) Abbruchs der Ausbildung zu entnehmen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesamtes keine besondere sorgfältige Beurteilung des vom BF erstatteten Vorbringens erkennen lasse und der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Wie im Fall des BF sei bei einer Verweigerung des Polizeidienstes, welche einer Militärdienstverweigerung gleichkomme, mit hohen Strafen zu rechnen bzw. werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezüglich näher zu ermitteln und damit ihre umfassende Ermittlungspflicht im gegenständlichen Asylverfahren verletzt. So habe sie nicht durch entscheidungsrelevante Fragen für die Ermittlung des erheblichen Sachverhaltes gesorgt. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, wobei die Behörde zudem ihre vorhandenen Länderfeststellungen verkannt bzw. unrichtig ausgewertet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuletzt etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, m.w.N.).

Laut UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, geht die syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und –wissenschaftler.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Gleiches wird auch allgemein für Sicherheitskräfte bei einer Dienstverweigerung aus den zuvor genannten Gründen gelten müssen.

2.3. Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren das antragsbegründende Vorbringen des BF im Ergebnis gänzlich ignoriert.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, als Polizist in Ausbildung in Damaskus nach einem Urlaub nicht mehr zum Polizeidienst angetreten zu sein, weil er es abgelehnt habe, einen ihm zuvor in einer Versammlung von Vorgesetzten angeordneten Schießbefehl auf demonstrierende Personen bei künftigen Einsätzen zu befolgen. Dies habe der BF laut Vorbringen auch einem Vorgesetzten, der sich telefonisch nach seinem Verbleib erkundigt habe, offen mitgeteilt. Er befürchtet wegen seines Verhaltens in Syrien umgebracht oder zu Gefängnisstrafen verurteilt zu werden.

Das Bundesamt hat es in diesem Zusammenhang gänzlich unterlassen, den BF hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens näher zu befragen und allenfalls notwendige landeskundliche Hintergrundinformationen zur Abklärung seiner Angaben einzuholen.

Vielmehr bescheidete sich die Behörde mit der Feststellung, dass der BF tatsächlich nicht als Polizist tätig gewesen wäre, da er sich ja noch in Ausbildung befunden habe und somit noch nicht als Polizist/Staatsangestellter ernannt worden sei, weshalb „aus Sicht der Behörde“ keine Desertion vom Polizeidienst, sondern lediglich ein Abbruch der Ausbildung vorliegen könne, der strafrechtlich (in Syrien) nicht verfolgt werde. Diese Einschätzung der Behörde erweist sich jedoch bestenfalls als Hypothese. Weder dem Bescheid noch dem erstinstanzlichen Akt sind konkrete Ermittlungsergebnisse zur Ausbildung im syrischen Polizeidienst, zum rechtlichen Status der Auszubildenden oder zu allfälligen Konsequenzen eines (einseitigen) „Abbruchs der Ausbildung“ – insbesondere in (Bürger-)Kriegszeiten - zu entnehmen. Wie die Behörde zu ihrer Sichtweise gelangte, entzieht sich sohin vollständig einer objektiven Nachvollziehbarkeit.

Auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung, dass der BF im Laufe des Verfahrens kein Vorbringen erstattetet hätte, wonach er in Syrien regimekritisch und oppositionell in Erscheinung getreten wäre, lässt sich mit dessen Angaben, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen, dass er die Anweisung eines Schießbefehls bei Demonstrationen gegenüber einem Vorgesetzten offen als verbrecherisch kritisiert habe, letztlich nur bei Ausblendung der totalitären Strukturen im Herkunftsstaat, die sich jedoch deutlich aus dem vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen ableiten lassen, vereinbaren.

Hierbei wird nicht übersehen, dass das Bundesamt auch den Umstand, dass der BF bis 2016 noch drei bis vier Mal von der Türkei aus illegal für wenige Tage auf Besuch in sein Heimatdorf im Gouvernement Idlib gekommen ist, argumentativ zur Bestätigung der oben dargestellten Sichtweise herangezogen hat. Hierbei wurde es jedoch seitens der Behörde gänzlich verabsäumt, den BF dazu näher zu befragen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zur geographischen Lage des Heimatdorfes und den dort im Verlauf des Bürgerkriegs zwischen 2013 und 2016, aber auch aktuell vorherrschenden Machtverhältnissen angestellt hat, zumal die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat auch die Kontrolle des Gebietes oder zumindest der Anreisewege voraussetzt.

Somit steht aber fest, dass seitens der Behörde sowohl hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland als auch der Glaubhaftigkeit des Vorbingens des BF keinerlei relevante Ermittlungsergebnisse ins Verfahren eingebracht wurden, die geeignet sind, die von ihr getroffene, abweisende Entscheidung in einer auch nur halbwegs nachvollziehbaren Weise zu begründen.

Das Bundesamt hat es somit im Ergebnis gänzlich verabsäumt, sich mit den entscheidungsrelevanten Fragen im Rahmen der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in einer auch nur annähernd tauglichen Weise auseinanderzusetzen.

3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das Bundesamt – offenbar in Verkennung der Rechtslage – zur Gänze verabsäumt hat, das Vorbringen des BF durch taugliche Nachfragen auf seine Glaubhaftigkeit abzuklären, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt sohin das Vorbringen des BF im Ergebnis gänzlich ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation sowie dem erleichterten Zugang zu erkennungsdienstlichen Behandlungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Berücksichtigung der unter Punkt II.3.2. zitierten Judikatur sowie Zugrundelegung des unter Punkt II.3.3. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals in tauglicher Weise das Ermittlungsverfahren samt Einvernahme und allenfalls damit im Zusammenhang stehenden landeskundlichen Ermittlungen nachzuholen haben, wobei auch die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen sein werden. In weiterer Folge wird das Bundesamt im Ergebnis geeignete und nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse, die eine Abweisung begründen, nachzureichen, oder sonst aber dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen haben.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.1. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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