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W181 2251850-1•Bundesverwaltungsgericht W181 2251850-1
W181 2251850-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022
elektronischer Rechtsverkehr Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Sachverständigengebühr Verbesserungsauftrag Zurückweisung
W181 2251850-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2022, basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zum länderkundigen Sachverständigen für eine am 18.06.2020 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt und aufgefordert an der mündlichen Verhandlung in seiner Eigenschaft „als Sachverständiger für Afghanistan“ teilzunehmen. Im Rahmen der Bestellung zum Sachverständigen wurde dem Antragsteller kein Gebührenhinweis übermittelt, mit welchem auf die 14-tägige Frist zur Einbringung des Gebührenantrages nach Abschluss der Tätigkeit hingewiesen wurde.
I.2. In der Folge fand am 18.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung, GZen. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Sachverständiger ein (mündliches) Gutachten erstattete.
I.3. Mit E-Mail vom 04.01.2022 übermittelte der Sachverständige die Honorarnote Nr. 184 betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.06.2020 und gleichzeitig insgesamt drei Dokumente, welche bestätigen würden, dass er die genannte Honorarnote betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.06.2020 bereits am 19.06.2020 im Wege des ERV eingebracht hätte.
I.4. Seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes konnte eine Einbringung der Honorarnote mittels ERV im betreffenden Zeitraum nicht ermittelt werden und konnte auch anhand der übermittelten Unterlagen eine Einbringung der genannten Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht verifiziert werden.
I.5. In der Folge wurde der Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.06.2022, GZ. W181 2251850-1/2Z, seitens des Bundesverwaltungsgerichts kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, eine (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei.
Der Sachverständige wurde weiters dazu aufgefordert, die Honorarnote gemäß den Bestimmungen des GebAG und entsprechend den Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag zu einzelnen Gebührenbestandteilen in seiner Honorarnote zu korrigieren sowie einen entsprechenden Nachweis betreffend die verzeichneten Hilfskraftkosten vorzulegen, da diese Gebühr, im Falle einer Nichtvorlage entsprechender Zahlungsbelege, nicht wie beantragt zugesprochen werden könne.
I.6. Im Mängelbehebungsauftrag wurde auch ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller nachweislich am 22.06.2022 zugestellt.
I.7. Im Hinblick auf den Mängelbehebungsauftrag vom 14.06.2022 kontaktierte der Antragsteller die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.06.2022 und 04.07.2022 telefonisch, wobei er zunächst eine Verbesserung der Honorarnote in Aussicht stellte und in der Folge mitteilte von einer Überarbeitung der Honorarnote gemäß dem Mängelbehebungsauftrag Abstand zu nehmen (vgl. Aktenvermerk vom 22.06.2022 und E-Mail vom 04.07.2022).
I.8. In der Folge langte keine (weitere) Stellungnahme ein bzw. wurde die (korrigierte) Honorarnote auch nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller als Sachverständiger an der im Verfahren, GZen. XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.06.2020 teilgenommen und im Rahmen derer der Antragsteller als Sachverständiger ein (mündliches) Gutachten erstattete. In der Folge langte am 04.01.2022 die Gebührennote des Antragstellers (erstmals) per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.06.2022 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und insbesondere aufgefordert, die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung des Antrages per WEB-ERV unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren zu den GZen. XXXX dem am 04.01.2022 übermittelten Gebührenantrag, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022, GZ. W181 2252282-1/2Z, dem Aktenvermerk der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2022, dem E-Mail vom 04.07.2022 sowie dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Die Gebühr ist gemäß § 39 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).
Der Antragsteller brachte seinen Gebührenantrag am 04.01.2022 via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Die seitens des Antragstellers übermittelten Unterlagen (drei Bilder), welche die Einbringung des Gebührenantrages Nr. 184 im Zeitpunkt 19.06.2020 mittels elektronischem Rechtsverkehr nachweisen sollten, zeigen lediglich einen Ausdruck einer allgemeinen Eingabemaske und ist darüber hinaus auch keine ERV-Eingangszahl ersichtlich, weshalb nicht von einer Einbringungsbestätigung im Sinne des WEB-ERV ausgegangen werden kann. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf.
Vor diesem Hintergrund wurde dem Antragsteller seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er dazu aufgefordert wurde, den Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Mängelbehebungsauftrag war binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, zu erfüllen.
Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 22.06.2022 zugestellt.
Der Antragsteller hat bis dato die der Eingabe anhaftenden Mängel nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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