Bundesverwaltungsgericht W169 2248021-1

W169 2248021-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022

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Regest

Au - pair Aufenthaltsdauer Drohungen Entführung Familienverfahren Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse

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Bundesverwaltungsgericht W169 2248021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W169.2248021.1.00

Spruch

W169 2197734-1/23EW169 2248021-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 11.05.2018, Zl. 1125461403-170987350 und 2.) vom 28.09.2021, Zl. 1280463205-210936243, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste am 16.09.2016 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und arbeitete anschließend als Au-Pair. Am 24.08.2017 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Ihren Antrag begründete sie hierbei mit dem in Äthiopien herrschenden Krieg. Ihr Vater sei während dieses Krieges arbeiten gegangen und nicht mehr zurückgekehrt und sie wisse nicht, ob er noch lebe. Die Erstbeschwerdeführerin sei eines Tages auf dem Nachhauseweg in Äthiopien von Soldaten vergewaltigt worden. Diese hätten ein Video davon aufgenommen und ihr gedroht, dass sie dieses veröffentlichen und ihre Familie umbringen würden, wenn sie die Polizei einschalten sollte. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich deshalb entschlossen, ihr Land zu verlassen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Soldaten drei- bis viermal pro Woche zu ihrer Mutter kämen und sie fragen würden, wo die Erstbeschwerdeführerin sei. Sie glaube, dass die Soldaten zu ihrer Mutter kommen würden, weil sie von der Erstbeschwerdeführerin den Aufenthaltsort ihres Vaters erfahren wollen würden. Die Erstbeschwerdeführerin würde wegen ihres Vaters festgenommen werden, weil er politisch tätig gewesen sei.

2. Am 11.04.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie an, dass sie der Volksgruppe der Amhara und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen angehöre. Sie stamme aus der Provinz Amhara. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht, anschließend eine Ausbildung zur Köchin gemacht und fünf Jahre als solche in einem Hotel gearbeitet. Sie sei gesund, ledig und kinderlos. Die Mutter und die drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin würden noch im Heimatort leben und es bestehe Kontakt.

Zu ihrem Ausreisegrund gab die Erstbeschwerdeführerin in freier Erzählung im Wesentlichen an, dass ihr Vater nicht von der Arbeit zurückgekehrt sei und sie nicht wisse, ob er noch lebe. Sie selbst sei von vier Soldaten entführt und für eine Woche lang festgehalten, vergewaltigt und misshandelt worden. Die Soldaten hätten von ihr wissen wollen, wo ihr Vater sei und wo er seine Waffe aufbewahren würde. Es sei ihr vorgeworfen worden, ein Mitglied der (politischen Gruppierung) „Ginbot 7“ zu sein. Sie hätten die Vergewaltigungen auf Video aufgezeichnet. Nach einer Woche sei ihr gedroht worden, dass sie nichts der Polizei verraten dürfe, da die Soldaten sonst ihre Mutter und ihre Geschwister mitnehmen und umbringen würden. Die Soldaten hätten sie im Dunkeln zurückgebracht und die Erstbeschwerdeführerin sei nach Hause gegangen. Die Soldaten hätten ihr zwei Monate Zeit gegeben, um ihnen die Waffe ihres Vaters zu bringen. Die Erstbeschwerdeführerin sei sehr krank gewesen, habe aber kein Geld für eine Behandlung im Krankenhaus gehabt, weshalb sie sich nur traditionell behandeln habe lassen. Im Juni 2016 sei sie dann mit dem Bus nach Addis Abeba gefahren. Während der Fahrt sei sie telefonisch bedroht worden, dass sie nicht weglaufen solle. In Addis Abeba habe sie einen Verwandten kontaktiert, ihm ihre Probleme erzählt und ihn angefleht, sie in ein anderes Land zu schicken. Er habe ihr gesagt, dass es eine weiße Frau gebe, die eine Kinderaufpasserin brauche. Dann hätten sie sich mit ihr getroffen und das „Verfahren“ begonnen.

Auf weitere Befragung ergänzte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem, dass sie nicht vorgehabt habe, nach ihrer Tätigkeit als Au-Pair in Österreich zu bleiben, jedoch würden die Soldaten seit ihrer Ausreise drei- bis viermal wöchentlich zu ihrer Mutter gehen und nach der Erstbeschwerdeführerin fragen. Ihr Vater sei Mitglied der Ginbot 7 gewesen und sie habe früher Briefe für ihn mitgenommen. An ihrem Arbeitsort hätten sich auch Mitglieder der Gruppierung versammelt. Genaueres wisse sie aber nicht.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte sie aus, dass sie einen Deutsch-Grundkurs besuche und ein wenig Deutsch spreche. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe keine sozialen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung.

3. Am 08.05.2018 wurden die früheren Au-Pair-Arbeitgeber der Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt als Zeugen einvernommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

6. Am 11.11.2019, 24.02.2020, 12.06.2020 und 25.02.2021 legte die Erstbeschwerdeführerin Integrationsunterlagen vor.

7. Am 09.07.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihren in Österreich nachgeborenen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Am 23.09.2021 wurde der Vater des Zweitbeschwerdeführers, ein äthiopischer Asylwerber, als gesetzlicher Vertreter vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei dieser im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Asylgründe habe.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ebenso gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihm wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

10. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

11. Am 19.05.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin ein, bestehend aus einer Stellungnahme des Präsidenten der Österreichisch-Äthiopischen Gesellschaft, kommentierten Kopien des bisherigen administrativen Verfahrensganges, Länderberichten zu Äthiopien, äthiopischen Dokumenten, diversen Fotos der Erstbeschwerdeführerin aus Äthiopien und Österreich, Integrationsunterlagen sowie medizinischen Unterlagen.

12. Am 02.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Die Erstbeschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen (Beilage ./A), Alltagsfotos (Beilage ./B), Empfehlungsschreiben (Beilage ./C), eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Österreichisch-Äthiopischen Gesellschaft (Beilage ./D) sowie ein Konvolut an Länderberichten zu Äthiopien (Beilage ./E) vor.

13. Am 14.06.2022 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten der Staatendokumentation über Äthiopien ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Sie sind Staatsangehörige von Äthiopien, gehören der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen und der Volksgruppe der Amhara an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Amharisch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund und leidet an keiner groben oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der Provinz Amhara, wobei sie in der Nähe der Stadt Bahir Dar geboren wurde und in der Stadt Gonder aufgewachsen ist. Im Herkunftsstaat besuchte sie zehn Jahre die Grundschule, anschließend eine Berufsschule und arbeite fünf Jahre als Köchin.

In Gonder leben weiterhin die Eltern und zumindest zwei der drei volljährigen Schwestern der Erstbeschwerdeführerin in einem Miethaus. Ihr Vater ist Bauer, ihre Mutter arbeitet als Haushaltshilfe und zwei Schwestern besuchen eine höhere Schule. Die finanzielle Lage der Familie ist ausreichend. Die Erstbeschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde Ende 2015 oder Anfang 2016 von einem in Österreich wohnhaften, entfernten Verwandten kontaktiert, um hier für ihn und seine Ehefrau für ein Jahr als Au-Pair zu arbeiten. Die Erstbeschwerdeführerin legte im März 2016 eine Deutschprüfung auf dem Goethe-Institut in Addis Abeba ab. Im Zeitraum Mai oder Juni 2016 hat die Erstbeschwerdeführerin während eines Aufenthaltes ihrer (zukünftigen) Arbeitgeberin in Äthiopien als „Testlauf“ auf deren Kinder aufgepasst. Ende Mai 2016 wurde für die Erstbeschwerdeführerin eine österreichische Versicherung abgeschlossen und Mitte Juni 2016 unterzeichnete sie ihren Au-Pair-Vertrag. Ende Juli 2016 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, Ende August 2016 wurde ihr ein D-Visum ausgestellt und am 16.09.2016 reiste sie schließlich legal in Österreich ein, um ihre Tätigkeit als Au-Pair aufzunehmen. Nach Ablauf dieser Tätigkeit stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist nicht seit Anfang 2016 verschollen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht im Mai 2016 wegen einer politisch-oppositionellen Tätigkeit ihres Vaters von äthiopischen Soldaten entführt, vergewaltigt und misshandelt sowie bedroht.

Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführer können aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage und ihrer individuellen Verhältnisse in den Wohnort der Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin in der Provinz Amhara zurückkehren sowie sich in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba neu ansiedeln und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen. Die Beschwerdeführer drohen dort in keine existenzgefährdende Notlage zu geraten bzw. es wird ihnen dort nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung nach Äthiopien sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es bestehen keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Rückkehr ausschließen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat nach dem Besuch von Deutschkursen am 24.02.2022 eine Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 bestanden. Sie kann ihr auf Deutsch gestellte Fragen bereits sehr gut beantworten.

Sie hat weiters im März 2017 einen „Oma/Opa/Babysitter-Kurs“ des Hilfswerks, an 12.08.2019 den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, am 29.10.2019 einen Kurs „Sicherheit Polizei“ der Polizei und von Jänner bis Juni 2021 einen Basisbildungskurs der Diakonie besucht. Außerdem hat sie am 29.09.2020 und 01.10.2020 an einem „Frauenworkshop“ einer Pfarre teilgenommen und hat öfters bei der Pflege einer Pfarrkirche mitgeholfen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat von September 2016 bis August 2017 aufgrund ihrer damaligen Aufenthaltsbewilligung als Au-Pair gearbeitet. Seither lebt sie von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mitglied der Österreichisch-Äthiopischen Gesellschaft sowie der äthiopisch-orthodoxen Kirche. Sie hat in Österreich Freunde und Bekannte gefunden, zu denen aber keine besonders intensive Beziehung besteht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 15.11.2020 kirchlich mit dem äthiopischen Staatsangehörigen XXXX , verheiratet. Ihr Lebensgefährte hat ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren W124 2199941-1 in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Zweitbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer, in Österreich geborener Sohn. Sie leben im gemeinsamen Haushalt.

Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin stammt aus Bahir Dar. Er hat im Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule besucht und das Bachelorstudium „Natural Resource Management“ absolviert, wobei seine Eltern bis zum Abschluss dieses Studiums für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind. In der Folge hat er in einem staatlichen Unternehmen im Bereich Bodenmanagement sowie für ein Jahr und neun Monate im einem Privatunternehmen als „Junior Soil Survey Expert“ gearbeitet. Danach hat er das Masterstudium „Engineering Hydrology“ absolviert und nebenbei durch die Mitarbeit bei diversen Projekten sowie Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Familie des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin lebt in Äthiopien. Zwei seiner Brüder haben bereits ihre Universitätsstudien abgeschlossen. Sie gehen beide einer Erwerbstätigkeit nach, sind selbsterhaltungsfähig und leben nicht mehr bei den Eltern. Die übrigen fünf Geschwister studieren. Finanziert werden ihre Studien durch die Eltern sowie durch die zwei erwerbstätigen Brüder des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin. Seine Eltern sind Grundbesitzer und verfügen über circa drei Hektar Land. Sie bewirtschaften ihr Land in der Nähe der Stadt Bahir Dar selbst. Er pflegt Kontakt zu seiner Familie. In Österreich hat der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin das Masterstudium „European Studies – Management of EU-Projects“ abgeschlossen.

Über den Zweitbeschwerdeführer und ihren Lebensgefährten hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin keine Angehörigen oder Verwandtschaft in Österreich.

Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der knapp einjährige Zweitbeschwerdeführer hat über seine Eltern hinaus keine sozialen Bindungen zu Österreich.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:

1. Politische Lage

Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018).

Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).

Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018).

Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018).

Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

-JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnesutm_medium=emailutm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

2. Sicherheitslage

Die äthiopische Regierung hat im November 2021 einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt, nachdem sich der Konflikt mit Rebellen der Tigray People’s Liberation Front (TPLF) und der Oromo Liberation Army (OLA) ausgeweitetet hatte und ein Vormarsch auf die Hauptstadt Addis Abeba drohte. Mitte Dezember 2021 gab die TPLF einen Rückzug aus umkämpften Gebieten des Landes in die Provinz Tigray bekannt und bot die Aufnahme von Friedensgesprächen an. Die Regierung stoppte daraufhin ein weiteres Vorrücken ihrer Streitkräfte auf die Provinz Tigray. Mitte Februar 2022 wurde der Ausnahmezustand beendet. Ende März 2022 gab die äthiopische Regierung einen humanitären Waffenstillstand bekannt, um Hilfslieferung in die Provinz Tigray zu ermöglichen (Standard 15.02.2022; TS 16.02.2022; UNHCR 03.2022).

Das österreichische Außenministerium spricht aktuell eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Regionalstaaten Tigray, Benishangul-Gumuz und die Grenzgebiete von Afar und Amhara zu Tigray und zum Sudan aus. In den genannten Regionen und Gebieten kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BMEIA 07.07.2022).

Quellen:

-BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (07.07.2022): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 18.07.2022

-Standard, der (15.02.2022): Äthiopien beendet landesweiten Ausnahmezustand, https://www.derstandard.at/story/2000133376307/aethiopien-beendet-landesweiten-ausnahmezustand, Zugriff 18.07.2022

-TS – Tagesschau (16.02.2022): Äthiopien hebt Ausnahmezustand auf, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopien-211.html, Zugriff 18.07.2022

-UNHCR (03.2022): Position on Returns to Ethiopia

3. Ethnische Minderheiten

Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018).

Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopien/209502, Zugriff 7.12.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018

4. Frauen und Kinder

Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA 17.10.2018). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungspositionen inne (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 9.2018c).

Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besser als auf dem Land. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (GIZ 9.2018c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 6.12.2018

5. Bewegungsfreiheit

Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert (AA 17.10.2018).

Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 14.12.2018

6. Grundversorgung

Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).

Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018).

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c).

Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b).

Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018).

Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018).

Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018).

Im Dezember 2021 warnte das Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) vor einem Rekordstand an benötigter humanitärer Hilfe für Äthiopien im Jahr 2022. Im selben Monat berichtete das World Food Programme (WFP) über einen großen Finanzierungsrückstand für die nächsten sechs Monate, welcher die Fähigkeit des Programms bedroht, wesentliche Nahrungsmittelbedürfnisse von Millionen Äthiopiern und Flüchtlingen abzudecken. Der kombinierte Effekt von Konflikt, Dürre, Überschwemmung, Wüstenheuschreckeninvasionen, Marktstörungen, Währungsabwertung, hohen Lebensmittelkosten und der COVID-19-Pandemie haben für geschätzte 13,6 Millionen Menschen im Land zu Nahrungsmittelunsicherheit geführt. Gesamt werden 22,3 Millionen Menschen in Äthiopien für humanitäre Hilfsleistungen anvisiert (UNHCR 03.2022). Die Provinz Tigray ist von extrem kritischer Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. In den am stärksten betroffenen Gebieten der östlich gelegenen Zonen Wag Hemra und North Wollo der Provinz Amhara besteht ebenso eine kritische Lage (FEWS 15.12.2021).

Es bestehen folgende IPC-Einstufungen (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal (grün), Stufe 2 – Stressed (gelb), Stufe 3 Crisis (orange), Stufe 4 – Emergency (rot), Stufe 5 – Hungersnot (dunkelrot)):

Oktober 2021:

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Oktober 2021 bis Jänner 2022:

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Februar 2022 bis Mai 2022:

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(FEWS 15.12.2021)

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Äthiopien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, Zugriff 12.12.2018

-FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme (15.12.2021): Ethiopia Food Security Outlook, October 2021 to May 2022, https://fews.net/sites/default/files/documents/reports/FEWS%20NET%20Ethiopia%20Food%20Security%20Outlook_Oct%2021%20to%20May%2022_Final.pdf, Zugriff 18.07.2022

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Äthiopien, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 11.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

-UNHCR (03.2022): Position on Returns to Ethiopia

7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vgl. AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018).

Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018).

Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018).

Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.12.2018): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 12.10.2018

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Reise Aufenthalt – Äthiopien – Gesundheit Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, Gesundheit und Sozialwesen, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 5.12.2018

8. Rückkehr

Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 17.12.2018

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund des sichergestellten und kriminaltechnisch untersuchten äthiopischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin sowie der österreichischen Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Muttersprache folgen den gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, „seit 4 Monaten“ gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Verhandlungsprotokoll S. 18). Auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2018 bis 2022 (Anlage ./A und OZ 18) ließe sich keine grobe oder gar lebensbedrohliche Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin erkennen. Aus diesen geht nämlich im Wesentlichen eine Pollen-, Blüten- und Hausstauballergie, eine Dyspareunie, sowie eine allenfalls noch bestehende geringgradige Gastritis sowie Lymphadenitis hervor. Eine Erkrankung der Zweitbeschwerdeführers wiederum wurde nie behauptet.

Die Feststellungen zum Geburts- und Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Schulbildung, Ausbildung und Berufserfahrung in Äthiopien beruhen wiederum auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren.

Die Erstbeschwerdeführerin sagte auch selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihre Mutter und zwei volljährige Schwestern weiterhin in Gonder in einem Mietshaus leben würden, ihre Mutter als Haushaltshilfe arbeite, die beiden Schwestern eine höhere Schule besuchen würden und die finanzielle Lage der Familie ausreichend sei. Sie gab auch an, dass regelmäßiger Kontakt zur Familie bestehe. Zur dritten Schwester machte sie in dieser Verhandlung nur vage, schwer nachzuvollziehende Angaben über einen möglichen Aufenthalt in einem arabischen Land, sodass insoweit keine genauere Feststellung getroffen werden konnte. Infolge des – sogleich näher gewürdigten – unglaubhaften Fluchtvorbringens war zudem festzustellen, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin nicht verschollen ist, sondern ebenso bei der Familie lebt.

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitgeber der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Au-Pair-Verhältnisses gaben glaubhaft und übereinstimmend zu Protokoll, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine ihnen bekannte entfernte Verwandte handle, an die sie Ende 2015 oder Anfang 2016 zur Aufnahme dieses Dienstverhältnisses herangetreten seien (AS 203 ff und 212). Da keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb diese Zeugen insoweit nicht die Wahrheit angeben würden, war die gegenteilige Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie und ihre Angehörigen diese Personen vor ihrer Ausreise nicht gekannt hätten (AS 164) unglaubhaft. Die einvernommenen Zeugen sagten zudem übereinstimmend glaubhaft aus, dass im Rahmen eines Aufenthaltes in Äthiopien im Mai oder Juni 2016 die Erstbeschwerdeführerin quasi als Probelauf auf die Kinder der Zeugen aufgepasst habe (AS 207 und 215). Aus den vom Bundesamt von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba beigeschafften Unterlagen geht desweiteren hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im März 2016 dort eine – für den angestrebten Aufenthaltstitel notwendige – Deutschprüfung ablegte und in den folgenden festgestellten Monaten die weiteren administrativen Schritte für die Einreise unternommen wurden (AS 93 ff). Das Einreisedatum schließlich geht aus dem entsprechenden Stempel in ihrem Reisepass hervor (AS 23).

Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach ihr Vater seit Anfang 2016 verschollen sei und in weiterer Folge sie selbst im Mai jenes Jahres wegen ihres Vaters von Soldaten entführt, vergewaltigt und misshandelt sowie bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft. Dies folgt schon alleine aus der zeitlichen Überschneidung mit ihrem Verfahren zur Erlangung eines Einreisetitels als Au-Pair. Während die Erstbeschwerdeführerin selbst im Verfahren angab, dass sie am 13.05.2016 entführt (AS 169), anschließend eine Woche festgehalten (AS 172) und sodann am 27.06.2016 (AS 167) oder aber (widersprüchlich) etwa am 29.05.2016 (Verhandlungsprotokoll S. 13) nach Addis Abeba gegangen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe, nämlich bis ein Verwandter ihr eine Möglichkeit gefunden habe, bei einer ihr fremden Frau als Au-Pair arbeiten zu können (AS 164), belegt der oben festgestellt Sachverhalt zu ihrer Einreise ohne jeglichen Zweifel, dass das von der Erstbeschwerdeführerin dargebrachte Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Tatsächlich kümmerte sich die Erstbeschwerdeführerin entgegen ihrer – ohnedies lebensfremden – Angaben über ihre Einreise bereits seit Anfang 2016 um die Erledigung der Voraussetzungen und Formalitäten ihrer Einreise als Au-Pair für ihre weitschichtigen Verwandten. Dass sie parallel hierzu und in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben entführt und misshandelt worden wäre, kann nicht angenommen werden. Es ist darüber hinaus – auch mit Bedachtnahme auf kulturelle Eigenheiten – nicht nachzuvollziehen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin sich auch nach ihrer Einreise in Österreich niemandem anvertraut und erst ein Jahr nach ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, zumal sie sich bewusst sein musste, dass das Au-Pair-Verhältnis ihr nur ein befristetes Aufenthaltsrecht verschuf.

Desweiteren gab die (damalige) Arbeitgeberin der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Zeugenvernehmung an, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin noch leben würde und diese während ihres Aufenthalts bei ihnen mit ihm in Kontakt gestanden sei (AS 203), womit schon der Auslöser für ihre Entführung weggefallen wäre. Zwar erklärte die Erstbeschwerdeführerin daraufhin in einer Stellungnahme vom 19.05.2022, dass sie nicht mit ihrem Vater, sondern ihrem Onkel telefoniert habe (OZ 18, S. 2). Diese vage Behauptung kann aber nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttern, die lebensnah zu Protokoll gab, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst vor allem von ihrem Vater erzählt habe, sie mit ihm telefoniert habe und sie (die Zeugen) es sicherlich erfahren hätten, wenn er verstorben wäre. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin den Onkel der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vater verwechselt hätte, zumal die Erstbeschwerdeführerin dies wohl selbst ihr so gesagt haben musste. Zudem erklärte auch der (damalige) Arbeitgeber als Zeuge beim Bundesamt an, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin noch lebe (AS 213). Dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin verschollen wäre, kam auch hier nicht hervor, wobei der Zeuge mehrmals angab, Kontakt zur Verwandtschaft in Äthiopien zu haben. Es ist wiederum unplausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin (respektive ihre Angehörigen) bei alledem verheimlicht hätte(n), dass ihr Vater verschwunden sei. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst behauptete, keine Verwandtschaft in Äthiopien zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7), weshalb sie denklogisch auch nicht mit einem Onkel telefoniert haben kann.

Auch für sich genommen ergaben sich im Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin Ungereimtheiten. Obwohl es sich um ein einschneidendes Erlebnis handeln würde, konnte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angeben, wann ihr Vater verschwunden sei (AS 166). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte sie eine – allerdings wiederum nur vage – zeitliche Einschränkung vornehmen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Desweiteren war die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in der Lage zu erklären, weshalb jene Soldaten, von denen sie entführt worden sei, ein derart erhebliches Interesse an der Waffe ihres Vaters gehabt hätten, habe es sich doch nur um ein normales Gewehr gehandelt, wie es viele Bauern in Äthiopien besitzen würden (AS 168 f). Ebenso konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht erklären, weshalb gerade sie entführt worden sei, um an ihren Vater zu gelangen. Dies begründete sie in der Einvernahme durch das Bundesamt damit, dass sie die Briefe ihres Vaters überstellt habe, meinte dann aber sogleich, dass sie keinerlei Ahnung von der Politik habe und nichts zur Gruppierung sagen könne, der ihr Vater angehört habe (AS 167 f). Es ist nicht nachvollziehbar, dass weder etwa der Eigentümer ihrer Arbeitsstätte, in welchem Treffen der Gruppierung stattgefunden hätten und mit dem ihr Vater schriftlich verkehrt hätte, belangt worden sei (vgl. AS 163), noch je etwa ihrer Mutter etwas geschehen sei. Im Gegenteil gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass jene Soldaten, von denen sie entführt worden sei, seit ihrer Ausreise – somit seit Jahren – jede Woche drei- bis viermal bei ihrer Mutter nach ihr (der Erstbeschwerdeführerin) fragen würden (AS 165; Verhandlungsprotokoll S. 14). Nicht nur ist es verwunderlich, dass die Soldaten jahrelang – d.h. also auch mit extremer Persistenz – nach der Erstbeschwerdeführerin fragen würden, wenn das eigentliche Interesse doch ihrem Vater respektive seiner Waffe gelten würde, sondern auch, dass in all diesen Jahren – ganz im Gegensatz zur behaupteten massiven Misshandlung der Erstbeschwerdeführerin – ihrer Mutter nie etwas geschehen sei. Zudem erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass es sich bei diesen Soldaten um „Agazi“, d.h. um (para-)militärische Einheiten aus dem Tigray handeln würde (AS 169 und näher OZ 18, S. 3 f). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass TPLF (Tigray People’s Liberation Front) im Zuge der Auflösung der bis dahin regierenden Einheitsfront EPDRF (Ethiopian People’s Revolutionary Democratic Front) durch den Premierminister Abiy Ahmed seit Ende 2019 nicht mehr an der äthiopischen Regierung teilhat bzw. sich vielmehr seit Ende 2020 im Krieg mit dieser befindet, erscheint es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass diese tigrayischen Agazi bis dato (Verhandlungsprotokoll S. 14) in Amhara nach der Erstbeschwerdeführerin fragen würden.

Auch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Entführung selbst war widersprüchlich. Führte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt zunächst noch aus, dass nur einer der vier Soldaten amharisch gesprochen habe, während sie die anderen drei nicht verstanden habe (AS 170), gab sie später vorgebliche Gespräche zwischen den Soldaten wieder (AS 172). Während sie zudem in der Einvernahme behauptete, nach ihrer Freilassung zunächst ihrer Mutter nichts von ihrer Vergewaltigung erzählt zu haben (AS 167), brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihre Mutter bereits am auf die Freilassung folgenden Morgen davon erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 12). Schwer nachzuvollziehen ist desweiteren die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, während ihrer einwöchigen Gefangenschaft nur ein paar Tropfen Wasser zu trinken bekommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 9), kommt der menschliche Körper doch notorisch nur drei Tage ohne Wasserzufuhr aus, bevor der Tod eintritt. Dennoch sei sie bei Bewusstsein gewesen und trotz aller Misshandlungen nach ihrer Freilassung in der Lage gewesen, noch etwa eine Stunde nach Hause zu gehen (Verhandlungsprotokoll S. 11). Demgegenüber hatte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt noch angegeben, dass sie zu Trinken bekommen habe (AS 171). Auch die Erzählweise der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung trug nicht zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Während sie in ihrem Vorbringen zu ihrer Entführung zunächst noch stoisch und emotionslos blieb, konnte die erkennende Richterin in einer Verhandlungspause mithören, dass die anwesende Vertrauensperson der Erstbeschwerdeführerin sie aufforderte, ihr Vorbringen emotionaler zu gestalten (Verhandlungsprotokoll S. 9), woraufhin die Erstbeschwerdeführerin nach der Fortsetzung der Verhandlung ein völlig anderes Bild lieferte und nun versuchte, die Geschehnisse emotional vorzutragen. Es ist allgemein bekannt, dass Menschen auf schwer belastende Ereignisse auf verschiedene Art reagieren und diese emotional unterschiedlich wiedergeben, die völlige Änderung der Erzählweise durch die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt ihrer Vertrauensperson erweckt jedoch den erheblichen Anschein eines gleichsam gecoachten Vorgehens und kann nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beitragen.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin einen urologischen Befund vom 11.05.2022 vorlegte, worin ihr – ohne nähere Begründung – ein „St[atus] p[ost] Vergewaltigung 2016“ diagnostiziert wurde, sowie einen dermatologischen Untersuchungsbericht vom 09.05.2022 vorlegte, wonach sie mehrere Narben aufweise, die als Folge von Verbrennungen entstanden sein können, so ist schon dem Grunde nach anzuführen, dass es sich hierbei zwar wohl zum zu berücksichtigende Indizien handelt, diese aber nicht schon einen gleichsam abschließenden Beweis für das Fluchtvorbringen liefern, da sie nicht per se einen kausalen Zusammenhang zu diesem belegen können (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482; 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Dies, zumal es keineswegs nachvollziehbar ist, wie ein urologischer Facharzt sechs Jahre (!) nach einer behaupteten Vergewaltigung diese nicht nur medizinisch diagnostizieren, sondern sogar das genaue Jahr feststellen könnte, obgleich darüber hinaus der Befund gänzlich unauffällig ist. Entsprechend waren nämlich laut dem ebenso vorgelegten gynäkologischen Ambulanzbericht vom 10.05.2022 keine Folgen einer Vergewaltigung ersichtlich (alles in OZ 18). Mag die Erstbeschwerdeführerin auch Narben auf ihrer Haut aufweisen, so sind diese durchaus mit verschiedensten anderen potentiellen Ursachen erklärbar. Aufgrund des bereits gewürdigten, gänzlich unglaubhaften Aussageverhaltens der Erstbeschwerdeführerin sind die vorgelegten Befundberichte somit nicht geeignet, die erkennende Richterin von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Fluchtvorbringens zu überzeugen.

In Gesamtbetrachtung besteht somit kein Zweifel daran, dass es sich beim Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin zur Gänze um ein gedankliches Konstrukt handelt und somit nicht der Wahrheit entspricht. In Würdigung aller Umstände liegt vielmehr nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels aufgrund des Au-Pair-Verhältnisses versuchte, durch die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt in Österreich zu perpetuieren.

Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer ist – wie unter Punkt II.1.2. festgehalten wurde – aufgrund entsprechender Berichte in den deutschsprachigen Massenmedien notorisch und wird auch in der seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Position des UNHCR im Wesentlichen ebenso wiedergegeben, dass die militärische Offensive der TPLF von der äthiopischen Armee zurückgedrängt wurde, der landesweite Ausnahmezustand in Äthiopien aufgehoben und Kriegshandlungen (jedenfalls außerhalb der Region Tigray) zugunsten eines Waffenstillstandes und der Aufnahme von Friedensverhandlungen beendet wurden. Insoweit ist aber auszuführen, dass der Heimatort der Erstbeschwerdeführerin relativ nahe, nämlich in etwa 75 Kilometer Luftlinie von der Grenze zur Region Tigray entfernt liegt, weshalb in Hinblick auf die weiterhin bestehende partielle Reisewarnung des BMEIA für die an Tigray angrenzenden Bereiche die Sicherheitslage dort (noch) zu unsicher respektive nicht hinreichend stabil erscheint, um eine Gefährdung des Lebens respektive der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin ausschließen zu können.

Die Beschwerdeführer können aber gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin/Vater des Zweitbeschwerdeführers an den Wohnort von dessen Eltern in der Nähe von Bahir Dar zurückkehren. Die Stadt und deren Umgebung sind hinreichend weit von der Region Tigray entfernt, um hinsichtlich der Sicherheitslage keine Bedenken hervorzurufen. In der Provinz Amhara sind hauptsächlich die Zonen Wag Hemra und North Wollo sowie zu einem geringeren grad auch South Wollo und North Gondar von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, wohingegen in den restlichen Gebieten der Provinz IPC-Stufe 1 gilt. Im Gebiet um Bahir Dar besteht somit keine Nahrungsmittelunsicherheit. Die Stadt verfügt zudem über einen (auch internationalen) Flughafen. Die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin verfügen dort über eine Unterkunft und eine Landwirtschaft. Die finanzielle Situation der Familie ihres Lebensgefährten stellt sich als sehr gut dar, zumal dessen Eltern schon vor der Ausreise während eines Teils des Studiums für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnten und auch aktuell in der Lage sind, die Studien von fünf Geschwistern des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Desweiteren stellt sich auch die finanzielle Situation der Familie der Erstbeschwerdeführerin in Äthiopien als ausreichend gut dar, zumal die Eltern das Studium zweier volljähriger Geschwister der Erstbeschwerdeführerin finanzieren können. Schon daher ist aufgrund der Unterkunft und der Landwirtschaft der Schwiegereltern sowie der möglichen Unterstützung durch die Eltern und Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin die Existenz der Beschwerdeführer dort gesichert. Die Erstbeschwerdeführerin wie auch ihr Lebensgefährte sind zudem im Wesentlichen gesund, jung und arbeitsfähig. Sie verfügen beide über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung und der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin hat darüber hinaus sowohl in Äthiopien als auch in Österreich höhere Studien abgeschlossen. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte vor dem Hintergrund ihrer individuellen Verhältnisse sowie ihrer Lebensumstände vor der Ausreise aus Äthiopien nicht imstande sein sollten, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen bzw. diese selbst zu übernehmen, mag diese Arbeitstätigkeit auch in einer der angrenzenden Ortschaften und Städte stattfinden.

Die Beschwerdeführer können sich darüber hinaus alternativ in Addis Abeba neu ansiedeln und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen. Den zitierten Berichten ist wiederum zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der per internationaler Flugverbindung erreichbaren Hauptstadt Addis Abeba ausreichend gut und stabil ist. Ebenso besteht in Addis Abeba keine Nahrungsmittelunsicherheit. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführer bzw. der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin dort nicht auf finanzielle Unterstützung ihrer Angehörigen zurückgreifen könnten. Insbesondere sind sie aufgrund ihrer guten (Aus-)Bildung bzw. der höheren Bildung des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin in der Lage, auch in Addis Abeba einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der über eine höhere Bildung verfügende Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin kann dort – wie schon vor seiner Ausreise aus Äthiopien in anderen Orten – eine staatliche oder private Stelle in seinem Fachgebiet annehmen und dadurch ein hinreichend gutes Gehalt lukrieren, um damit sich und die Beschwerdeführer zu versorgen. Dies, zumal davon ausgegangen werden muss, dass auch andere äthiopische Kleinfamilien, nämlich auch solche mit einer geringeren Bildung und aus ärmeren Verhältnissen, in der Lage sind, ihren Unterhalt in Addis Abeba zu sichern, sodass das Betreuungsbedürfnis des kleinkindlichen Zweitbeschwerdeführers dem nicht entgegensteht. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten vor dem Hintergrund ihrer aktuellen individuellen Verhältnisse sowie ihrer Lebensumstände vor der Ausreise aus Äthiopien dies nicht gelingen sollte.

Hinsichtlich ihrer Lebensumstände in Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 vorgelegt (OZ 18). Sie konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demonstrieren, dass sie ihr auf Deutsch gestellte Fragen bereits sehr gut beantworten kann (Verhandlungsprotokoll S. 17 ff).

Die Feststellungen zu den weiters besuchten Kursen und Ausbildungen durch die Erstbeschwerdeführerin stützen sich ebenso auf ihre Vorlagen (OZ 13 und 18). Die Mithilfe bei der Pflege einer Pfarrkirche folgt aus einer ebenso vorgelegten Bestätigung (Anlage ./C).

Aus den schon oben gewürdigten Umständen ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Aufenthaltsbewilligung von ihrer Einreise im September 2016 bis zum August 2017 als Au-Pair gearbeitet hat. Dass sie seither von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, folgt aus einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem und hat sie auch selbst so angegeben (AS 158; Verhandlungsprotokoll S. 17 f).

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, Mitglied der Österreichisch-Äthiopischen Gesellschaft und der äthiopisch-orthodoxen Kirche zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 17) und zu Ersterem eine Mitgliedschaftsbestätigung vorgelegt (Anlage ./D). In der Verhandlung brachte sie auch vor, österreichische Freunde gefunden zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 18). Weder aus ihren dortigen Ausführungen noch aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben (OZ 13 und 18; Anlage ./C) geht aber eine besonders intensive Beziehung zu diesen hervor.

Die kirchliche Heirat der Erstbeschwerdeführerin ist ebenso aufgrund ihrer plausiblen Angaben und der vorgelegten Trauungsfotos glaubhaft. Der asylrechtliche Verfahrensstand des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ist aus dem jenes Verfahren abschließenden Erkenntnis ersichtlich. Dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um den gemeinsamen Sohn handelt, geht aus seiner Geburtsurkunde hervor. Der gemeinsame Haushalt geht aus Melderegisterauszügen hervor. Die weiteren Feststellungen zum Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin stützen sich gleichfalls auf das genannte, dessen Verfahren abschließende Erkenntnis.

Über ihr Kind und ihren Lebensgefährten hinausgehende Verwandtschaft oder sonstige Angehörige in Österreich wurden von der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet.

Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

Soziale Bindungen des Zweitbeschwerdeführers zu Österreich wurden nicht behauptet und können angesichts seines Lebensalters auch nicht angenommen werden.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Äthiopien:

Die Feststellungen zur Situation in Äthiopien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Äthiopien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Im Einzelnen wurden zunächst das mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien sowie ergänzend zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage die von den Beschwerdeführern vorgelegte Position des UNHCR zu Abschiebungen nach Äthiopien (UNHCR Position on Returns to Ethiopia) den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Aussagen der UNHCR-Position zur Sicherheitslage werden gedeckt durch notorische, weil durch die Massenmedien allgemein bekannte Berichte zur Zurückdrängung der tigrayischen Rebellen und Ausrufung einer Waffenruhe. Für diese Berichte wurden beispielhaft in den Feststellungen die Tageszeitung Der Standard und die öffentlich-rechtliche deutsche Tagesschau herangezogen. Ergänzt wird dies – zumal zugunsten der Beschwerdeführer – durch die ebenso notorische partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums. Die Aussagen des Positionspapiers des UNHCR zur Versorgungslage wurden in den Feststellungen anhand des in diesem als Primärquelle zitierten Bericht von FEWS NET (S. 7) über die Versorgungslage im Zeitraum Oktober 2021 bis Mai 2022, welcher durch die von den Beschwerdeführern eingebrachte Position des UNHCR Verfahrensinhalt wurde, näher dargelegt. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen diverse Berichte über Gräueltaten im Zuge des Tigraykonflikts mitsamt diversen Fotographien von Leichen vorlegten, sind diese mangels direkter Betroffenheit der Beschwerdeführer von diesem Krieg respektive aufgrund des festgestellten Kriegsverlaufs nicht verfahrensrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen, wobei sich eine solche auch aus den festgestellten Länderberichten nicht ergeben hat.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubhaft, und wurden für den Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation folgt zwar, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer an ihren Heimatort aufgrund der in den Grenzgebieten zur Provinz Tigray weiterhin nicht hinreichend sicheren Lage die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK besteht. Dies gilt aber nicht für den südlicher gelegenen Heimatort ihrer Schwiegereltern. Dieses Gebiet ist weder von Kriegshandlungen betroffen noch wäre aus sonstigen Gründen eine volatile Sicherheitslage hervorgekommen. Die Position des UNHCR über die Unmöglichkeit einer Rückkehr in Gebiete, die von Kriegshandlungen betroffen sind, steht somit einer Rückkehr nicht entgegen (UNHCR Position on Returns to Ethiopia, März 2022, S. 9: „As the situation in parts of Ethiopia may remain fluid and uncertain for some time to come, coupled with an unfolding humanitarian emergency in the country, UNHCR calls on States to suspend the forcible return of nationals and former habitual residents of Ethiopia originating from any areas that are affected by, or which remain fragile and insecure as a result of, military action and/or ensuing displacement, until the situation stabilizes.“). Die Erreichbarkeit ist schon aufgrund des Flughafens und der Straßenverbindungen gegeben. Da desweiteren keine Nahrungsmittelknappheit in diesem Gebiet besteht, ist den Beschwerdeführern aufgrund der schon beweiswürdigend ausgeführten Umstände eine Rückkehr dorthin möglich. Aufgrund der Unterkunft und der Landwirtschaft der Schwiegereltern sowie der eigenen Bildung und Arbeitserfahrung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten können sie dort ihre Existenz sichern.

Daneben steht ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Addis Abeba offen. Auch diese Stadt ist weder von Kriegshandlungen betroffen noch wäre aus sonstigen Gründen eine volatile Sicherheitslage hervorgekommen. Sie ist per internationaler Flugverbindung sicher erreichbar und den Beschwerdeführern ist somit eine dortige Ansiedlung möglich. Da zudem keine Nahrungsmittelknappheit in Addis Abeba besteht ist – wie beweiswürdigend ebenso bereits dargelegt – den Beschwerdeführern zusammen mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer individuellen Verhältnisse eine Neuansiedlung an diesem Ort auch zumutbar. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihrer Bildung, Arbeitserfahrung und ihres familiären Netzwerkes können die Beschwerdeführer zusammen mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin in Addis Abeba – nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten – eine Wohnung anmieten, einer Arbeit nachgehen und wie andere Landsleute ein Leben ohne unbillige Härten führen. Aufgrund der hohen Bildung und der Arbeitserfahrung und daraus folgend einer höheren Entlohnung des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wird dieser in der Lage sein, auch durch seine alleinige Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der Beschwerdeführer aufzukommen, sodass die Betreuungsbedürfnisse des Zweitbeschwerdeführers dieser Einschätzung nicht im Wege steht. Darüber hinaus können sie, wie schon ausgeführt, auf Unterstützung der Angehörigen zurückgreifen. Dabei wird keineswegs verkannt, dass das UNHCR – wie zuletzt von den Beschwerdeführern hingewiesen – in seiner Position zu Abschiebungen nach Äthiopien vom März 2022 ausführte, dass in der aktuellen Situation eines laufenden Konflikts und anhaltender Gewalt in Teilen des Landes, umfangreicher Binnenvertreibung und einer ernsten humanitären Lage die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht angemessen betrachtet wird (UNHCR Position on Returns to Ethiopia, März 2022, S. 9 f: „In the current circumstances, with ongoing conflict and violence in parts of the country, large-scale internal displacement, and severe humanitarian needs, UNHCR does not consider it appropriate for States to deny persons from Ethiopia international protection on the basis of an internal flight or relocation alternative.“). Dies hat zwar Indizwirkung (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/18/0521), aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles ist hier aber aus den oben beschriebenen Gründen dennoch von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte über einen vergleichsweise (sehr) guten bzw. überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Hintergrund verfügen. Das zeigt sich in Hinblick auf die Angehörigen auch darin, dass sowohl die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als auch jene ihres Lebensgefährten – auch in der derzeitigen Situation – ihren Studien nachgehen können. Es ist auch anzumerken, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte noch deren Angehörige vom Krieg vertrieben wurden oder sonst eine direkte Betroffenheit behauptet wurde. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles war daher die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Addis Abeba festzuhalten.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären, ist gleichfalls die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zu beanstanden.

3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Die Beschwerdeführer haben außer dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers keine Angehörigen in Österreich. Durch die gegen alle erlassenen Rückkehrentscheidungen wird zudem nicht in das gegenseitige Familienleben eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013 mit Verweis auf EGMR 09.10.2013, Silvenko gg. Lettland, NL 2003, 263).

Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit bald sechs Jahren in Österreich, sodass ihrer Aufenthaltsdauer grundsätzlich bereits eine maßgeblich mitabzuwägende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Zu prüfen ist sodann, inwieweit die Erstbeschwerdeführerin ihren Aufenthalt genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hier ist zwar – auch wenn sie letztlich nur Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachwies – für sie zu verbuchen, dass sie über durchaus gute Deutschkenntnisse verfügt, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demonstrieren konnte. Zu bemerken ist aber auch hier, dass diese Deutschkenntnisse dem Grunde nach eine Voraussetzung und Folge ihrer Tätigkeit als Au-Pair waren und sind. Mit anderen Worten hätte die Erstbeschwerdeführerin ohne grundlegende Deutschkenntnisse schon nicht als Au-Pair einreisen dürfen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin zudem an einem halbjährigen Basisbildungskurs teilnahm, kann – abgesehen von den bereits erwähnten Sprachkenntnissen – darin keine besondere Integrationsleistung erkannt werden, da sie schon in Äthiopien ihre Schulbildung erfuhr. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Laufe ihres Aufenthaltes zwar Bekannte und Freunde gefunden, eine besonders intensive oder für die Erstbeschwerdeführerin besonders bedeutsame, persönliche Beziehung zu diesen konnte sie jedoch nicht darlegen und ging auch aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben nicht hervor. Dies, zumal die von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung genannten Personen nicht in der Nähe ihres (nunmehrigen) Wohnortes leben. Eine sonstige gesellschaftliche Eingliederung wurde ebenso kaum dargetan. Soweit die Erstbeschwerdeführerin ihre Mitgliedschaft bei der Österreichisch-Äthiopischen Gesellschaft sowie der äthiopisch-orthodoxen Kirche geltend machte, liegt darin ohnehin ein eher heimatverbindendes Element als eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Eine berufliche Integration schließlich liegt schon dem Ansatz nach nicht vor, ging die Erstbeschwerdeführerin doch seit der Beendigung ihres Au-Pair-Verhältnisses keiner Arbeit mehr nach. Sie legte auch keine Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge vor und konnte keine gesetzten Bemühungen dartun, eine berufliche Integration zu erlangen. Insgesamt erreichte die Erstbeschwerdeführerin somit während ihrer Aufenthaltszeit eine gewisse sprachliche, eine geringe soziale und keine berufliche Integration. Auch wenn darin eine gewisse Integrationsbemühung zu erkennen ist, ist diese jedoch nicht als besonders hoch zu betrachten. Für sich genommen vermögen diese Bemühungen ohne Hinzutreten weiterer für die Erstbeschwerdeführerin sprechender Umstände kein Aufenthaltsrecht aus Gründen des Privatlebens zu begründen.

Im Gegenteil werden jedoch diese Integrationsbemühungen sowie die Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin dadurch erheblich relativiert, dass sie zwar legal aufgrund eines D-Visums zur Aufnahme einer Tätigkeit als Au-Pair einreiste, jedoch nach Auslaufen ihres einjährigen Aufenthaltstitels entgegen ihrer damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung und in Missbrauch ihres ausgestellten Aufenthaltstitels nicht nach Äthiopien zurückkehrte. Stattdessen verblieb sie im Bundesgebiet, wo sie zur Prolongierung ihres Aufenthaltes einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sich ihr Fluchtvorbringen als gedankliches Konstrukt herausstellte. All dies sowie die daraus folgende Unsicherheit ihres Aufenthaltes war der Erstbeschwerdeführerin bewusst. Unter diesen Umständen durfte auch eine etwas längere Verfahrensdauer bzw. die Aufenthaltsdauer in der Erstbeschwerdeführerin keine begründete Hoffnung auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels wecken, umging sie letztlich doch bewusst die Normen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (vgl. insoweit etwa VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039 zu wiederholten Antragstellungen; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 zum Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf eines befristeten Aufenthaltstitels).

Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführerin noch über maßgebliche Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie ist in Äthiopien geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden, hat dort die Schule besucht, ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, spricht die Amtssprache ihres Herkunftsstaates als Muttersprache und hat dort weiterhin ihre Eltern und Geschwister, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht, sowie ihre Schwiegereltern. Die Erstbeschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht und ist der äthiopischen Kultur – wie oben ausgeführt – auch weiterhin verbunden. Zusammen mit ihrem Lebensgefährten und einer allfälligen Unterstützung durch ihre Familien kann sie nach einer Rückkehr nach Äthiopien die Existenzgrundlage der Beschwerdeführer sichern. Es sind daher auch nach längerer Abwesenheit keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat abgerissen wären bzw. sie nach einer Rückkehr mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

In Bezug auf den kleinkindlichen Zweitbeschwerdeführer sind (naturgemäß) keine privaten Bindungen zu Österreich hervorgekommen, zumal die Sozialisation erst etwa mit dem dritten Lebensjahr einsetzt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Das Schicksal des Zweitbeschwerdeführers folgt in diesem Alter jedenfalls noch dem der Erstbeschwerdeführerin.

Betrachtet man nun all diese Umstände in ihrer Gesamtheit, so kommt den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zwar ein gewisses Gewicht zu, doch treten sie gegenüber dem hier höher zu gewichtenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Hintanhaltung einer Aufenthaltsverfestigung aufgrund eines Verbleibs im Bundesgebiet nach Ablauf eines Aufenthaltstitels und der Stellung eines gänzlich unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Missachtung der Normen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Äthiopien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Folglich waren die Beschwerden auch gegen die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

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