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W153 2185288-2•Bundesverwaltungsgericht W153 2185288-2
W153 2185288-2Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022
Dolmetschgebühren Kostentragung Kostenvorschreibung Mittellosigkeit Rechtsanschauung des VwGH Vollstreckungsverfahren
W153 2185288-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.01.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, GZ W119 2185288-1/11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diese Entscheidung erhob die BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; die Verfahren sind zu den GZ Ra 2021/20/0203 und E 2125/2021 anhängig.
Gegenständliches Verfahren:
Am 10.11.2021, 09:30 bis 09:50 Uhr, wurde die BF einer Einvernahme vor dem BFA zum Ausfüllen des Antragsformulars für ein Heimreisezertifikat unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch unterzogen. Dem Aktenvermerk des BFA vom 10.11.2021 ist zu entnehmen, dass die BF nach Vorlage der Formulare und Aufforderung, diese auszufüllen, angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass sie „negativ entschieden“ sei. Ihre Anwältin habe gesagt, sie solle heute zum BFA kommen, aber nichts unterschreiben. Das Verfahren würde laufen und die Anwältin wüsste über alles Bescheid. Die Anwältin werde eine Beschwerde schreiben.
Die dadurch entstandenen Kosten stellte die Dolmetscherin im Rahmen einer Gebührennote in Rechnung.
Am 11.11.2021 bestimmte das BFA die von der Dolmetscherin geltend gemachten Kosten im Zuge eines Gebührenbestimmungsbescheides.
Mit Kostenmandatsbescheid vom 13.01.2022, Zl. XXXX , wurde der BF aufgetragen gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG die dem Bund entstandenen Dolmetschkosten iHv EUR 47,20 zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Unter anderem wurde betreffend die Vorschreibung der Gebühr für die Einbringung der Vorstellung iHv EUR 14,30 der Antrag auf Nachsicht durch Abschreibung wegen Unbilligkeit gemäß § 236 BAO gestellt; in eventu die Anregung, die Abgabenbehörde möge gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO von der Festsetzung der Abgabe Abstand nehmen bzw. die Abgabenschuldigkeit von Amts wegen gemäß § 235 Abs. 1 BAO durch Abschreibung löschen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass gemäß § 70 AsylG die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit seien. Weiters seien für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die von der Behörde angeführte Eingabegebühr (Anm.: für die Vorstellung) iHv EUR 14,30 würde für die BF eine unverhältnismäßige Härte bedeuten, da sie sich in der Grundversorgung befinde und somit über ein Einkommen weit unter dem Existenzminimum verfüge.
Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.01.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass die Dolmetschkosten aufgrund der Einvernahme der BF vor dem BFA am 10.11.2021 entstanden seien. Die BF sei an diesem Tag mithilfe eines Dolmetschers in der Zeit von 09:30 bis 09:50 Uhr zwecks Klärung ihres Aufenthaltsstatus bzw. einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen worden. Es handle sich dabei nicht um ein Verfahren gemäß § 70 AsylG, sondern um ein Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG. Die gegenständliche Gebühr für die eingebrachte Vorstellung betrage EUR 14,30. Sollte die BF die Gebühr nicht entrichten, erfolge eine Meldung an das zuständige Finanzamt. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.02.2022 wurde der BF aufgetragen, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG die dem Bund entstandenen Dolmetschkosten iHv EUR 47,20 zu ersetzen. Gegen die BF sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen bzw. eine sonstige Verfahrenshandlung nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG gesetzt worden. Am 10.11.2021 sei die BF vor das BFA geladen worden. Dadurch seien Dolmetschkosten iHv EUR 47,20 entstanden. Im Übrigen wurde die BF darauf hingewiesen, dass im Falle der Beschwerdeerhebung eine Gebühr von 30,- EUR zu entrichten sei. Der Beleg der Zahlung der Beschwerdegebühr sei der Eingabe anzuschließen, widrigenfalls würde eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Betreffend die Vorschreibung der Beschwerdegebühr iHv EUR 30,- stellte die BF den Antrag auf Nachsicht durch Abschreibung wegen Unbilligkeit gemäß § 236 BAO; in eventu die Anregung, die Abgabenbehörde möge gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO von der Festsetzung der Abgabe Abstand nehmen bzw. die Abgabenschuldigkeit von Amts wegen gemäß § 235 Abs. 1 BAO durch Abschreibung löschen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei der Einvernahme am 10.11.2021 um eine Amtshandlung gehandelt habe, die im Rahmen und aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu erfolgen hatte. Da die Amtshandlung somit auf Basis des AsylG erfolgt sei, greife in weiterer Folge auch die Ausnahmebestimmung des AsylG als lex specialis. Gemäß § 70 AsylG seien die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters seien für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Der Begriff „Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ iSd § 70 AsylG sei weit zu verstehen. Diese Bestimmung gehe weiters auf § 22 AsylG 1991 zurück. Das die Rückkehrentscheidung betreffende Verfahren sowie das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz würden eine Einheit bilden. Die Einvernahme am 10.11.2021 sei zwar im Zusammenhang mit der Klärung des Aufenthaltsstatus der BF bzw. einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (insgesamt also im Zuge einer Prüfung einer Rückkehrentscheidung) gestanden, sei jedoch weiterhin im Rahmen des fortzuführenden Asylverfahrens erfolgt. Es habe somit ein Asylverfahren vorgelegen, welches im Hinblick auf die Prüfung einer Rückkehrentscheidung fortzuführen gewesen sei. Überdies wäre § 53 Abs. 4 BFA-VG iVm § 79 AVG anzuwenden gewesen. Eine Vorschreibung von Gebühren würde für die BF eine unverhältnismäßige Härte bedeuten, da sich die BF in der Grundversorgung befinde und somit über ein Einkommen weit unter dem Existenzminimum verfüge. Aus dem in Art. 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG enthaltenen Verweis auf Art. 15 Abs. 3 bis 6 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG ergebe sich darüber hinaus die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Dolmetschkosten im Aufenthaltsbeendigungsverfahren. Eine Vorschreibung wäre auch im Hinblick auf Art. 6 EMRK, wo Übersetzungshilfen als Bestandteil des Fair Trial-Prinzips gelten würden, problematisch. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass § 52 Abs. 1 BFA-VG die Verfahrenshilfe in den davon erfassten Beschwerdeverfahren nicht abschließend regle und daher zwar der kostenlosen Beigabe eines Rechtsanwaltes, nicht aber beispielsweise eine Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr entgegenstehe. Für die gegenständliche Kostenvorschreibung bestehe daher keine Rechtsgrundlage. Die Beschwerdegebühr iHv EUR 30,- würde für die BF eine unverhältnismäßige Härte bedeuten, da sie derzeit über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Daher würde die og. Anträge bzw. Anregungen nach der BAO gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem dargelegten Verfahrensgang und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid des BFA 03.01.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 16.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, GZ W119 2185288-1/11E, zugestellt am 28.04.2021, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diese Entscheidung erhob die BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; die Verfahren sind zu den GZ Ra 2021/20/0203 und E 2125/2021 anhängig.
Die BF wurde am 10.11.2021 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch zum Zweck der Klärung ihres Aufenthaltsstatus bzw. einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen.
Die dadurch entstandenen Kosten stellte die Dolmetscherin im Rahmen einer Gebührennote in Rechnung.
Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021 wurde der Dolmetscherin für ihre Tätigkeit als Dolmetsch am 10.11.2021 Dolmetschgebühren iHv EUR 94,40, davon betreffend die Einvernahme der BF EUR 47,20, zugesprochen. Die Kosten setzen sich aus einem Teilbetrag von EUR 22,70 für Zeitversäumnis und Reisekosten der Dolmetscherin und einem Betrag von EUR 24,50 für die 30-minütige Einvernahme zusammen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 46 FPG des 7. Hauptstücks des FPG („Abschiebung und Duldung“) lautet auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46. […]
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
[…]“
§ 70 AsylG lautet:
„Gebühren
§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“
§ 53 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Kostenersatz
§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
[…]
(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.“
Gemäß §§ 53b iVm § 53a AVG hat ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs. 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.
Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können sowohl die zu dieser Bestimmungen ergangene Judikatur als auch die entwickelten Grundsätze zur Auslegung der aktuellen Bestimmung angewendet werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs. 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG soweit als lex specialis zu § 76 AVG zu begreifen, als er eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 2. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 1. Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG statuiert.
Wie bereits erwähnt, sind gemäß der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).
Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der Entscheidung vom 18.03.2021, Ro 2020/21/0009, aus, dass § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nur jene Dolmetscherkosten erfasst, die „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“ entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des BFA bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung.
§ 113 Abs. 1 FPG 2005 normiert – inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1993 – eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur „notwendige Kosten“ zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als „notwendig“ erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).
Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes auszuführen:
Wie bereits festgestellt wurde die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers am 10.11.2021 zwecks Klärung ihres Aufenthaltsstatus bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt.
Um von Dolmetscherkosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ:
1. Bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten gemäß § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und
2. die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher.
Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) dem BF vorgeschrieben werden.
Im gegenständlichen Fall wurden die Dolmetscherkosten nach unbestrittener rechtzeitiger Geltendmachung der Kosten durch die Dolmetscherin mit Bescheid des BFA bestimmt. Das BFA zahlte den Betrag auch an die Dolmetscherin aus, wobei das BFA nicht daran gehindert war, die Gebühr schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung auszuzahlen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl.). Infolgedessen sind die Dolmetscherkosten als Barauslage dem Bundesamt erwachsen.
Sofern die BF im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass die Vorschreibung für dadurch dem Bund entstandener Dolmetschkosten nicht hätte ergehen dürfen, da es sich bei der Einvernahme am 10.11.2021 um eine Amtshandlung gehandelt habe, die im Rahmen des Asylverfahrens nach dem AsylG 2005 stattgefunden hätten, weshalb § 70 AsylG 2005 als lex specialis anwendbar sei, so ist auszuführen, dass dies nicht zutreffend ist.
§ 70 AsylG 2005 bestimmt (unter anderem), dass für Amtshandlungen auf Grund oder für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten seien.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, GZ W119 2185288-1/11E, wurde die von der BF erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2018, mit welchem gegen die BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen wurde, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diese Entscheidung erhob die BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; die Verfahren sind zu den GZ Ra 2021/20/0203 und E 2125/2021 anhängig.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die BF ab der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes verpflichtet war, binnen 14 Tagen freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Weder der Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung zu.
Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz liegt kein „fortzuführendes Asylverfahren“ vor. Insoweit in der Beschwerde auf § 75 Abs. 20 AsylG verwiesen und unter anderem ausgeführt wird, dass das die Rückkehrentscheidung betreffende Verfahren sowie das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eine Einheit bilden würden, es somit auch unabhängig davon, ob besagter Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde oder nicht, nur ein Verfahren vorliege, übersieht die BF, dass im gegenständlichen Fall keine Zurückverweisung an das BFA hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG erfolgte. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (auch) hinsichtlich des Spruchpunktes der Rückkehrentscheidung abgewiesen; es liegt sohin kein fortgesetztes Verfahren nach einer Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG vor.
Hinsichtlich der Einvernahme zur Datenerhebungen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates ist demgegenüber festzuhalten, dass diese in Verbindung mit der ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verstehen ist, weshalb es sich dabei zweifelsohne um Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (und nicht um solche auf Grund oder für Zwecke des AsylG 2005) handelt.
Demnach sind die dadurch dem Bund entstandenen Dolmetschkosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG Z 2 BFA-VG von der BF zu ersetzen.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA der BF somit Kosten, die aufgrund ihrer mündlichen Einvernahme im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens entstanden sind, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG vorgeschrieben. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Durchführung des verfahrensgegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden.
Da die Dolmetschkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG angefallen sind, und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass § 53 Abs. 4 BFA-VG iVm § 79 AVG anzuwenden wäre und die Vorschreibung der Kosten für die BF eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass § 53 Abs. 4 BFA-VG zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vorsieht, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des BF nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599).
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die von der Behörde angeführte Eingabegebühr iHv 30,- EUR für die BF, die über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde und daher der Antrag auf Nachsicht der Abschreibung wegen Unbilligkeit gemäß § 236 BAO gestellt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die zuständige Abgabenbehörde ist. Die BF hat ferner keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde ermittelt wurde und die Beschwerde diesen nicht substantiiert bestreitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 53 BFA-VG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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