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W124 2199941-1•Bundesverwaltungsgericht W124 2199941-1
W124 2199941-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022
Demonstration gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
W124 2199941-1/32E
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , M.Sc. M.A., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Äthiopien, reiste unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und setzte seine Reise in der Folge nach Belgien fort, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde der BF XXXX von Belgien nach Österreich rücküberstellt.
Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seinen Reisebewegungen anführte, er sei am XXXX legal unter Verwendung eines äthiopischen Reisepasses aus dem Herkunftsstaat ausgereist und sei über die Türkei nach Österreich gelangt. Nach einem circa dreitägigen Aufenthalt habe er seine Reise über Deutschland nach Belgien fortgesetzt, wo er sich bis XXXX aufgehalten habe. Der BF gehöre der Volksgruppe der Amhara an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Neben seiner Erstsprache Amharisch spreche er Englisch. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Schule besucht und habe daraufhin fünf Jahre an der Universität Hydrologie studiert. Zuletzt sei er als Hydrologieingenieur tätig gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern sowie seine sieben Geschwister leben.
Zu seinen Fluchtgründen führte er an, vor circa zehn Jahren hätten seine politischen Probleme begonnen. Er sei Mitglied der „Kinijit Party“ und sie hätten gegen die Regierung gearbeitet. Deshalb sei er auch zweimal im Gefängnis gewesen. In der Folge sei er der „Ginbot 7 Party“ beigetreten und habe für diese Partei gearbeitet, weshalb er ebenfalls einmal eingesperrt worden sei. Aus diesen Gründen habe er Äthiopien verlassen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er inhaftiert werden.
2.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) am XXXX gab der BF an, am XXXX in XXXX , Äthiopien, geboren zu sein. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt vier bis fünf Jahre in der Stadt XXXX gelebt. In Österreich sei er erstmals am XXXX eingereist.
Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass es ihm derzeit gut gehe. Er sei gelegentlich im Krankenhaus gewesen. Derzeit nehme er keine Medikamente. Der BF habe Depressionen und Angstgefühle gehabt.
Betreffend seine Angehörigen führte er an, seine Eltern würden in XXXX wohnen, während seine Geschwister verstreut in Addis Abeba sowie in verschiedenen Teilen Äthiopiens, wie beispielsweise in Sekela und XXXX , leben würden. Die Eltern des BF seien Bauern. Sein großer Bruder sei Ingenieur. Die anderen Geschwister seien Schüler sowie Studenten und würden von seinem Bruder unterstützt werden. Der Kontakt zu seinen Angehörigen sei aufrecht und das Verhältnis zu ihnen sei gut. Seine Familie habe ein eigenes Haus und als Bauern hätten sie auch Grund und Boden. Er selbst habe im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten, indem er als Umweltingenieur bei einem Projekt der Universität gearbeitet habe. Der BF sei arbeitsfähig und würde auch gerne in Österreich arbeiten.
Im Herkunftsstaat habe der BF keine Strafrechtsdelikte begangen. Auch in Österreich sei er nicht von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer einstweiligen Verfügung betroffen gewesen.
Zu seinen Reisebewegungen führte er an, er habe ein Visum gehabt, um an der Europäischen Wissenschaftskonferenz (EGU-Konferenz) teilzunehmen. Von Österreich sei er nach Belgien gereist, von wo aus er seine Reise nach England fortsetzen hätte wollen. Während der Konferenz in Wien habe er eine Person namens Bellachew kennengelernt, die ihm versprochen habe, einen Weg nach England zu finden. Diese Person habe ihm in Belgien den Reisepass weggenommen und sei verschwunden. Zur Finanzierung seiner Reise führte er an, er habe gearbeitet und habe auch Unterstützung von einer Einrichtung namens „ XXXX “ erhalten.
Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wolle der BF in drei Etappen gliedern. Betreffend den ersten Teil führte er an, er sei im Jahr 2005 eingesperrt und gefoltert worden. Sein Vater habe sich nach dem Sturz der DRG-Regierung der Kinijit-Partei angeschlossen und sei aus diesem Grund inhaftiert worden. Der BF habe ihn regelmäßig im Gefängnis besucht, weshalb er als Helfer gegolten habe. Sein Vater habe ihm von den von ihm erlittenen Torturen, den Schlägen und den Misshandlungen erzählt. Ein Wachbeamter habe dies mitbekommen, habe sie gewaltsam getrennt und habe seinen Vater ins Gefängnis zurückgeschoben. Den BF habe der Wachbeamte aus dem Gefängnis geworfen und ihm Ohrfeigen sowie Fußtritte versetzt. Ferner habe er ihn gewarnt, dass er sehr viel leiden werde, wenn er die Geschichte weitererzähle. Der BF habe die Geschichte daraufhin den Organisatoren der Partei Kinijit erzählt. Folglich hätten sie eine große Demonstration organisiert, an welcher der BF als Organisator ebenso teilgenommen habe. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, die Demonstration sei gewaltsam aufgelöst worden und der BF sei mit vielen anderen jungen Männern eingesperrt worden. Im Gefängnis seien sie gefoltert, geschlagen und beschimpft worden, wobei ein Junge auch verstorben sei. Sie hätten versucht auszubrechen, dies sei ihnen jedoch nicht gelungen. Wegen der Verletzungen seien sie in eine Krankenanstalt gekommen. Während dieser Zeit habe es einen großen Aufstand gegeben. Nach zweiwöchigen Torturen hätten sie sie schließlich wieder freigelassen, hätten ihnen aber gedroht, es werde ihnen Schlimmeres widerfahren, wenn sie neuerlich an Demonstrationen teilnehmen würden.
Hinsichtlich des zweiten Teils seiner Fluchtgründe führte der BF aus, seine Eltern hätten ihm verboten in die Schule zu gehen, da sie Angst gehabt hätten, er würde wieder Studentenführer werden. Er habe ihnen versprochen, dies nicht mehr zu machen. Das Versprechen habe er bis zur Matura auch eingehalten. Im Jahr 2010, als er an der Universität gewesen sei, habe es Wahlen in Äthiopien gegeben. Die jetzige Regierung sei an die Universität gekommen und habe die Studierenden für ihre Interessen „rekrutieren“ wollen. Der BF habe dies jedoch abgelehnt, da die Universität frei von Politik sein sollte. Eines Tages habe es eine Konferenz gegeben, bei der alle Studierenden zusammengekommen seien. Man habe versucht sie davon zu überzeugen, der Partei beizutreten. Der BF habe sich dagegen geäußert und erklärt, in einem Land, wo keine Demokratie herrsche und kein Vielparteiensystem existiere, wolle er nicht mitmachen. In der Folge seien an der Universität allen Anhängern der Regierung besondere Ausweise ausgestellt worden. Der BF sei als Verdächtiger bzw. Regierungsgegner angesehen worden und sei daher angepöbelt worden. Eines Tages seien die verdächtigen Studierenden abgeholt und in einer Schule eingesperrt worden. Zum Essen hätten sie nur Brot und schmutziges Wasser bekommen. Sie seien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden. Als sie versucht hätten zu fliehen, sei der BF gefallen, woraufhin sie alle erwischt worden seien. Der BF sei mit einem großen Stock auf den Rücken geschlagen sowie getreten worden. Er sei umgefallen und habe bei dem Vorfall die vorderen Zähne verloren. Später hätten sie ihnen schmutzige Socken in den Mund gestopft. Als die Partei mit 99% die Wahl gewonnen habe, habe sie keine Gefahr mehr gesehen, weshalb der BF sowie die weiteren Inhaftierten freigelassen worden seien. Im Jahr 2011 habe der BF sein Studium abgeschlossen. Er habe jedoch keine Arbeit gefunden, da er keinen dieser „regierungstreuen“ Studentenausweise gehabt habe. Es habe sechs Monate gedauert, bis er in einem entlegenen Gebiet, in welches niemand mit seiner Ausbildung gehen würde, Arbeit gefunden habe. Auch dort sei er nach dem Ausweis gefragt worden. Als er ihn nicht vorweisen habe können, sei ihm zur Strafe etwas von seinem Lohn abgezogen worden. Schließlich sei er von dem Unternehmen „ XXXX “ eingestellt worden. Er habe dort circa ein Jahr und neun Monate gearbeitet. Zwar sei in diesem Unternehmen der Ausweis ebenso gefordert worden, allerdings sei toleriert worden, dass er ihn nicht vorweisen habe können. In weiterer Folge habe der BF gemeinsam mit einem Freund ein Stipendium beantragt, um weiterstudieren zu können. Die Anträge seien jedoch abgelehnt worden, da sie die oben erwähnten Ausweise nicht vorlegen hätten können. Sie hätten gegen die Abweisung der Anträge zwar Beschwerden erhoben, diese seien jedoch nicht erfolgreich gewesen. Kurz darauf sei der BF entlassen worden. Sein Freund habe die Bedingungen akzeptiert und sei dort geblieben, während sich der BF sein Studium im Jahr 2016 selbst finanziert habe.
Im Hinblick auf den dritten Teil des Fluchtvorbringens gab der BF an, er komme aus der Amhara-Region und die benachbarte Region heiße Tigray. Die Tigray sei die politisch herrschende Gruppe und würde Land beanspruchen, welches Teil der Amhara-Region sei. Es sei zu einer großen Auseinandersetzung, fast wie ein „Amhara-Volksaufstand“, gekommen. Der BF habe wieder an einer Demonstration teilgenommen. Es sei zu einer Auseinandersetzung und in der Folge zu massiven Widerstand gekommen, sodass das Militär eingeschritten sei. 50 Menschen seien gestorben und der BF selbst habe viele Leichen zur Seite gelegt. Ferner habe er versucht, Verletzte in das Krankenhaus zu bringen. Am Abend sei er mit vielen anderen Jugendlichen abgeholt und in ein Getreidelager gebracht worden, wo der BF einen Monat Folterhandlungen ausgesetzt gewesen sei. Im Lager seien alle nackt ausgezogen worden und sie hätten in der Intimsphäre Wasserflaschen angehängt, welche sie ziehen hätten müssen. Weiters hätten sie bei heißem Wetter auf scharfen Steinen sitzen müssen. Darüber hinaus hätten sie die Schuhe ausziehen und auf dornigen und scharfen Steinen barfuß laufen müssen. Diese Foltermethoden würden ihm auch in den Träumen wiederkommen und er sei froh, dass er nunmehr hier leben dürfe. Weiter brachte er vor, als es eine große Explosion in einem Grandhotel gegeben habe, sei der BF bezichtigt worden, beteiligt gewesen zu sein. Er sei wieder abgeholt worden und man sei neuerlich auf Jugendliche losgegangen. Der BF sei drei Tage angehalten und bedroht worden. Derzeit befinde sich das Land im Notstand. Als er die Gelegenheit bekommen habe, an der Konferenz teilzunehmen, habe er die Chance wahrgenommen und im Ausland um Asyl angesucht. Dies sei im Großen und Ganzen sein Schicksal.
Befragt, wie er nach seiner einmonatigen Haft freigekommen sei, führte er an, entlassen worden zu sein. Von den Mitgefangenen kenne er viele und er könne auch Namen nennen. Eine Anzeige habe er nicht erstatten können, da die Polizei Teil des Systems sei. Nach seiner Freilassung sei er auch beim Arzt gewesen. Allerdings habe er keine Bestätigung. Auf Nachfrage, ob er selbst bei einer politischen Partei gewesen sei, führte er an, er sei bei keiner Partei gewesen. Es sei darum gegangen, dass er nicht zur anderen Partei gegangen sei, da er mit dieser nicht einverstanden gewesen sei. Die jetzige Partei unterstelle ihm, Mitglied der „Ginbot 7 Partei“ zu sein, da er keinen Ausweis von der staatlichen Partei haben hätte wollen. Er könne nicht belegen, dass er im Jahr 2016 entführt und gefoltert worden sei. Er könne aber an seinen Füßen, seinem Rücken und seinen Zähnen zeigen, wie er gefoltert worden sei.
In der Folge zeigte der Beschwerdeführer am Rücken eine Narbe mit circa 5 cm mal 2cm sowie eine 10 cm lange Narbe am Fuß, entlang des Knöchels. Ferner zeigte er eine Zahnlücke an den vorderen Schneidezähnen.
Beim letzten Mal sei er am XXXX für drei Tage entführt worden. Zuvor sei er für einen Monat im August 2016 inhaftiert worden. Es habe keine sanitären Anlagen gegeben, sondern lediglich ein Loch zur Verrichtung der Notdurft. Würde er der Partei beitreten, hätte er Arbeit und alles würde passen, er sei jedoch kritisch. Als Angehöriger der Volksgruppe der Amhara könne er sich auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er gefoltert werden und es sei auch möglich, dass er getötet werde, da er der Regierung ein Dorn im Auge sei.
Abgesehen von dem bereits dargelegten Fluchtgründen sei der BF im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. In einem anderen Landesteil könne er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht leben. Der äthiopische Staat sei nach Ethnizität eingeteilt.
Im Zuge der Einvernahme wurde unter anderem ein Ausweis des BF, ausgestellt am XXXX (nach äthiopischen Kalender) vom Unternehmen „ XXXX “, vorgelegt, auf welchem hinsichtlich des Titels des BF „Junior Soil Survey Expert“ sowie hinsichtlich seiner Adresse „ XXXX “ angeführt wurde.
2.2. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst und verfahrenswesentlich zu den ihm ausgehändigten Länderberichten vor, dass nach diesen Berichten die Regierung in Äthiopien – wie vom BF beschrieben - gegen jegliche Opposition mit aller Härte vorgehe und bei Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei bei verschiedenen Anlässen unzählige Personen ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert, misshandelt, gefoltert und getötet würden.
Der Stellungnahme wurden ein offener Brief von Amnesty International an das äthiopische Parlament vom XXXX sowie ein Konvolut an Medienberichten beigelegt und ergänzend vorgebracht, dass diese Berichte das Fluchtvorbringen des BF bestätigen würden.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung ferner folgende Unterlagen in Vorlage:
Bestätigung des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom XXXX , wonach der BF bisher an drei Terminen teilgenommen hat;
Schreiben eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX , wonach beim BF „stp. Reflux“ sowie „stp. Glossodynie“ diagnostiziert worden sind. Hinsichtlich der Therapie bzw. des weiteren Prozederes wurde „Kontrolle bei Bed.“ angeführt.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt III. bis V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund einer gehäuften Verkennung der Sach- und Rechtslage, welche ein Maß erreiche, das den bekämpften Bescheid in seiner Gesamtheit mit Willkür belaste. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in keiner Weise nachvollziehbar sei, zumal sie weder mit dem Länderinformationsblatt noch mit der hierzu abgegebenen Stellungnahme in Einklang stehe und darüber hinaus Argumente enthalte, die in krassem Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen würden.
Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass dem Länderinformationsblatt keine Umstände zu entnehmen wären, welche die Plausibilität des Vorbringens des BF zu seinen Fluchtgründen bestätigen könnten, was insofern verwunderlich sei, als das Länderinformationsblatt detaillierte Angaben über die prekäre Sicherheitslage in Äthiopien enthalte, insbesondere für Menschen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ausüben wollen. Auch mit der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme seien Berichte vorgelegt worden, die den Tenor des Länderinformationsblattes, wonach die äthiopische Regierung gegen Andersdenkende mit Gewalt und Einschüchterung vorgehe, bestätigen würden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben des BF würden Medienberichte vorgelegt werden, welchen zu entnehmen sei, dass die Unruhen bis heute andauern würden. In der Folge wurden Medienberichte zur allgemeinen Situation in Äthiopien, welche aus dem Zeitraum 2016 bis 2018 stammen, auszugsweise wiedergegeben.
Die im Bescheid vertretene Ansicht der Behörde, wonach der BF als gebildeter Mensch wissen hätte müssen, dass regimekritische Betätigungen in Äthiopien gefährlich seien und er sich daher ruhig verhalten hätte sollen, erweise sich als völlig verfehlt, könnten doch Opfer von politischer Verfolgung nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht haben. Es entspreche darüber hinaus auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade in undemokratischen Staaten immer wieder dieselben Aktivisten und Aktivistinnen sich gegen das Unrechtsregime stellen würden. Insoweit die Behörde weiter ausführe, es wäre völlig irrational gewesen, wenn der BF tatsächlich im Jahr 2010 neuerlich regimekritisch aktiv geworden wäre, da kein vernunftbegabter Mensch unter diesen Umständen demonstrieren würde, sei auszuführen, dass diese Einschätzung mit der universellen Geltung der Menschenrechte in keiner Weise in Einklang zu bringen sei und von Ignoranz gegenüber der Ausübung legitimer Rechte zeuge.
Die Ausführungen der Behörde, wonach das Vorbringen des BF zu den Anfängen seiner regimekritischen Haltung im Jahr 2005 darauf hindeuten würde, dass er sein Vorbringen chronologisch eingelernt habe, sei nicht nachvollziehbar und veranschauliche die Voreingenommenheit der Behörde. Auch die weitere Argumentation der Behörde, wonach der BF die Probleme vermeiden hätte können, wenn er die Besuche bei seinem Vater im Gefängnis in „niedrigerer Dosierung“ durchgeführt hätte, sei ein klarer Hinweis auf die Voreingenommenheit und wirke geradezu zynisch.
Der Vorhalt der Behörde, wonach es unmöglich sei, dass ein 16-Jähriger eine Demonstration organisiere, sei insoweit aktenwidrig, als der BF niemals behauptet habe, die Demonstration alleine organisiert zu haben. Vielmehr habe die Partei Kinijit die Organisation übernommen, nachdem der BF sowie weitere Parteimitglieder von den Ereignissen im Zusammenhang mit seinem inhaftierten Vater berichtet hätten. Wenn die Behörde weiter behaupte, der BF wäre niemals zu einem Studium zugelassen worden, wäre er tatsächlich gegen die Regierung aufgetreten, so sei auszuführen, dass der BF ohnehin von Schwierigkeiten im Studium berichtet habe. Sofern die Behörde über Sonderwissen hinsichtlich der Studienbedingungen für oppositionell eingestellte Studierende in Äthiopien verfüge, hätte sie ihre Quellen offenlegen müssen. Ohne die Anführung solcher Quellen würden die Ausführungen jedenfalls spekulativ sein.
Festzuhalten sei auch, dass der BF aufgrund seiner oppositionellen Aktivitäten niemals gerichtlich belangt worden sei, sondern die Verfolgungshandlungen im Rahmen extralegaler, willkürlicher Aktionen der Sicherheitsbehörden stattgefunden hätten. Entgegen der Ausführungen der Behörde sei das Vorbringen des BF, wonach er zunächst ohne Parteiausweis keine Arbeit gefunden habe, jedoch später dennoch in einem Unternehmen eingestellt worden sei, nicht widersprüchlich. Der BF habe schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass er mangels eines Parteiausweises lediglich einen seiner Ausbildung nicht angemessenen Arbeitsplatz in einer entlegenen Gegend in der Region Tigray erhalten habe.
Die Argumentation der Behörde, wonach in Äthiopien kein Notstand herrsche, sei im Übrigen schlicht unrichtig. Seit Oktober 2016 sei bereits zweimal der Ausnahmezustand ausgerufen worden und sei erst vor wenigen Tagen diese Entscheidung vorläufig widerrufen worden. Inwieweit die Worte „Notstand“ und „Ausnahmezustand“ in der amharischen Sprache unterschieden werden bzw. ob der Dolmetscher den amharischen Ausdruck korrekt übersetzt habe, sei aus heutiger Sicht kaum nachvollziehbar. Hätte die Behörde hier tatsächlich einen Widerspruch erkannt, wäre sie dazu verpflichtet gewesen, diesen dem BF zur allfälligen Klärung vorzuhalten, was jedoch – wie bei sämtlichen weiteren dem BF zum Vorwurf gemachten Widersprüchen –unterblieben sei.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich aus dem Länderinformationsblatt, der Stellungnahme des BF sowie der einschlägigen Nachrichtenlage zweifelsfrei ergebe, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise politisch verfolgt werde, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom XXXX sowie vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:
Schreiben einer Fachhochschule, wonach der BF seit XXXX an dieser Fachhochschule als ordentlicher Studierender im Masterstudiengang „Europäische Studien – Management von EU-Projekten“ inskribiert ist und zuvor von XXXX bis XXXX als außerordentlicher Studierender inskribiert gewesen ist;
Schreiben der Studiengangsleiterin vom XXXX , womit bestätigt wird, dass der BF ein engagierter Student ist, der alle Kurse und Aufgaben pflichtbewusst erfüllt, alle bisherigen Prüfungen erfolgreich absolviert hat und unter den Studierenden bestens integriert ist;
Bestätigung des Studienerfolgs einer Fachhochschule, wonach der BF im Wintersemester 2018 an der Fachhochschule im Rahmen eines berufsbegleitenden Masterstudienprogramms Kurse im Ausmaß von 270 Stunden absolviert und insgesamt 30 ECTS erzielt hat;
Bestätigung des Studienerfolgs einer Fachhochschule, wonach der BF im Wintersemester 2018 die Lehrveranstaltungen „Kommunikation auf Deutsch im Alltag und Beruf A2“ sowie „Interkulturelle Kommunikation im Team/ Outdoortrianing“ besucht und hierdurch 6 ECTS erzielt hat;
ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX .
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung zwei Studienerfolgsbestätigungen einer Fachhochschule in Vorlage, wonach er im Wintersemester 2019 Kurse im Ausmaß von 180 Stunden (22 ECTS) und im Sommersemester 2020 Kurse im Ausmaß von 165 Stunden (24 ECTS) absolviert hat.
9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden (unter anderem) folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXX ;
Diplom vom XXXX , wonach der BF das Studium „Europäische Studien – Management von EU-Projekten durch Ablegung der Masterprüfung am XXXX ordnungsgemäß abgeschlossen hat und ihm der akademische Grad „Master of Arts in Business (MA oder M.A.) verliehen worden ist
10. Mit Ladung wurde dem BF das Länderinformationsblatt Äthiopien vom 08.01.2019 mit letzter Kurzinformation vom 07.07.2020 sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 09.11.2020 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
11. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF folgende Berichte zur allgemeinen Situation in Äthiopien:
Bericht vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) „Ethiopia: Metekel Zone, Benishangul Gumuz Region“ vom 29.01.2021;
„Human Rights Watch Report on Ethiopia” vom 13.01.2021;
EU-Statement “Ethiopia: Delcaration by the High Representative on behalf of the European Union” vom 25.12.2020;
Bericht von Amnesty International „Beyond Law Enforcement – Human Rights violations by Ethiopian security forces in Amhara and Oromia” von Mai 2020.
12. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung zur allgemeinen Situation in Äthiopien Stellung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Länderberichte hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF keine hinreichenden Informationen bieten würden. Zu den politischen Unruhen im Jahr 2005 in Zusammenhang mit der Kinijint-Partei, welcher der Vater des BF angehört habe, würden sich keine Ausführungen finden.
Einem Bericht des Refugee Review Tribunal Australia aus dem Jahr 2008 sei zu entnehmen, dass infolge der Wahlen im Mai 2005 tausende Personen seitens der Regierung verhaftet worden seien. Die Kinijit-Partei, welche zum damaligen Zeitpunkt größte Oppositionspartei Äthiopiens gewesen sei, sei von der Regierung für politische Unruhen infolge der Wahlen verantwortlich gemacht worden. Personen, die in Zusammenhang mit der Partei gebracht worden seien, seien folglich Schikanen ausgesetzt gewesen.
Dem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 der US-amerikanischen NGO „Freedom House“ vom 03.03.2021 zufolge, seien insbesondere seit dem vergangenen Jahr Oppositionelle in Äthiopien wieder zunehmend politischer Verfolgung ausgesetzt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe dem BF sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung.
Weiter wurde moniert, dass das Länderinformationsblatt auch hinsichtlich der aktuellen humanitären Lage in Äthiopien nur unzureichende Ausführungen enthalte und nicht geeignet sei, um die tatsächliche humanitäre Lage in Äthiopien beurteilen zu können. Zwar enthalte die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 09.11.2020 Informationen über den gewaltsamen Konflikt in der Region Tigray, welche eine Nachbarregion der Herkunftsregion des BF sei. Allerdings finden sich in der Kurzinformation keine Berichte über die Situation der Amhara-Bevölkerungsgruppe, welcher der BF angehöre. Aus dem Bericht von Human Rights Watch vom 13.01.2021 gehe hervor, dass 2020 in mehreren Landesteilen gewalttätig ausgetragene Konflikte zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen ausgebrochen seien, die zu tödlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Insbesondere Angehörige der Amhara-Bevölkerungsgruppe seien Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden. Jüngst hätten gewaltsame Konflikte an den Unversitätscampi in Amhara und Oromia dazugeführt, dass 35.000 Studierende geflohen seien. Mitglieder der Oromo-Liberation Army hätten am 03.11.2020 auf einem Schulgelände ein Massaker verübt und 54 Menschen getötet. Der Angriff habe sich gegen Angehörige der Amhara-Minderheit gerichtet. Auch in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba sei es zu gewaltsamen Übergriffen auf die Minderheit der Amhara gekommen. Human Rights Watch zufolge seien insbesondere Minderheiten, die dem christlich orthodoxen Glauben angehören, in muslimisch geprägten Regionen der Gefahr gewalttätiger Übergriffe ausgesetzt. Human Rights Watch spreche im Weiteren sogar von ethnischen Säuberungen. Weiter sei festzuhalten, dass die EU in Bezug auf den in der nördlichen Region Tigray von einer humanitären Krise spreche. Die Fördergelder seien vor dem Hintergrund der in Äthiopien herrschenden internen Konflikte ausgesetzt worden. In ihrer Erklärung vom 25.12.2020 habe die EU ihre große Beunruhigung über die menschenrechtliche Situation in Äthiopien vor dem Hintergrund des Tigray-Konflikts ausgedrückt. Diese Einschätzung teile auch die UN in ihrem Bericht vom 29.01.2021. Aus letzterem Bericht sei ersichtlich, dass die Lage in der an die Heimatregion des BF angrenzenden Region Metekel in Nordäthiopien einer humanitären Katastrophe gleichkomme. Auch dem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2020 sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Äthiopien seit 2017 durch anhaltende blutige innerstaatliche Konflikte auszeichne und volatil sei. Auch in Amhara gebe es inner-kommunale Streitigkeiten und bewaffnete Auseinandersetzungen. Die Sicherheitskräfte würden auf die Konflikte zumeist brutal reagieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, da die Sicherheitslage in zahlreichen Landesteilen Äthiopiens äußerst volatil und durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen geprägt sei. Zudem verfüge der BF außerhalb seiner Heimatregion über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk. Ihm drohe im Fall der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Dem BF sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Abgesehen von den bereits in Vorlage gebrachten Länderberichten wurde der Stellungnahme ein Bericht aus dem Refugee Review Tribunal Australia von Februar 2008 beigelegt.
Am selben Tag wurden folgende Dokumente in (Kopie) in Vorlage gebracht:
Bestätigung der Caritas, wonach der BF ehrenamtlich im „Caritas actionPool“ mitarbeitet;
ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXX ;
Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“ des ÖIF vom XXXX ;
„Temporary Certificate of Graduation“ der XXXX , wonach der BF am XXXX an der “Faculty of Civil and Water Resources engineering” das Studium “Hydraulic and Water Resource Engineering (Engineering Hydrology) mit dem akademischen Titel „Master of Science” abgeschlossen hat;
“Training Certificate”, ausgestellt am XXXX in XXXX , Äthiopien, wonach der BF verschiedene „Advanced GIS Based Land Use Planning Courses“ im Zeitraum von XXXX bis XXXX abgeschlossen hat;
“Training Certificate”, wonach der BF erfolgreich ein von der „ XXXX Head Office, organisiertes Training betreffend „GIS Based Land Use Planning“ im Zeitraum von XXXX bis XXXX abgeschlossen hat;
Diplom der XXXX vom XXXX , wonach der BF am XXXX das Studium „Natural Resource Management“ mit dem akademischen Titel „B.Sc“ abgeschlossen hat;
Letter of Recommendation der „ XXXX “ (samt englischer Übersetzung), wonach der BF XXXX vom genannten Unternehmen beschäftigt wurde und für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten als „Junior Soil Surveyor“ für das Studienprojekt „ XXXX “ gearbeitet hat;
Geburtsurkunde des BF (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX , wonach der BF am XXXX in der Amhara Region, XXXX geboren wurde;
Bestätigung einer äthiopisch-orthodoxen Kirche vom XXXX , wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, aktive Mitglied der Kirchengemeinschaft sei und bei allen kirchlichen Festen Unterstützung leiste;
zwei Unterstützungsschreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis;
Empfehlungsschreiben einer Professorin einer Fachhochschule vom XXXX .
13. Am XXXX erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie in Anwesenheit der Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende medizinische Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
Einzelbefund einer Krankenanstalt vom XXXX , wonach beim BF „Devi. Septi. Nasi nach links“, “Hyperplasie der u NM bds“, diagnostiziert worden sei, der Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste links bestehe und eine Operation indiziert sei;
Aufklärungsblätter betreffend eine Operation der Siebbeinzellen, einen Eingriff an den Nasenmuscheln sowie eine Operation wegen einer Verbiegung der Nasenscheidewand.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
[…]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Amharisch.
[…]
BF: Ich bin gesund.
[…]
R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben, richtig und halten Sie diese aufrecht?
BF: Das erste Interview gab ich am XXXX .
Fragewiederholung.
BF: Es ist richtig, was ich dort angegeben habe, aber ich wollte einige Sachen korrigieren, nachdem ich es mir durchgelesen habe. Es gibt zwei politische Parteien in Äthiopien. Ich bin Mitglied von der Kinijint Partei, aber nicht von der Ginbot Partei. Diese Kinijint Partei wurde 2007 aufgelöst, aber die äthiopische Regierung hat mich beschuldigt, ich sei ein Mitglied der Ginbot Partei.
R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und es hat keine Einwände gegeben, dass falsch übersetzt worden wäre. Sie haben in Folge eine Beschwerde mithilfe der Caritas Burgenland eingebracht. Hinsichtlich dessen, habe ich nicht gesehen, dass es dahingehend Missverständnisse gegeben hätte.
BF: Damals, als es mir vorgelesen wurde, habe ich die deutsche Sprache nicht verstanden. Die, die das übersetzt haben, haben das total anders übersetzt und jetzt verstehe ich die Sprache.
R: Haben Sie Ihre Muttersprache verstanden?
BF: Ja, habe ich.
R: Im Protokoll haben Sie keine Einwände abgegeben, es wurden keine Einwände protokolliert.
BF: Damals habe ich die Übersetzung nicht verstanden, aber jetzt, nachdem ich der Sprache kundig bin, verstehe ich es.
R: Es wurde Ihnen das gesamte Protokoll vom XXXX rückübersetzt und es wurden keine Einwände dazu abgegeben.
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber wahrscheinlich sind beim Schreiben Fehler passiert.
R: Wie ist Ihr vollständiger Name?
BF: Mein voller Name ist XXXX .
R: Sind Sie auch unter einem anderen Namen aufgetreten?
BF: Nein, bin ich nicht.
R: Wann sind Sie geboren?
BF: XXXX .
R: Wo sind Sie geboren?
BF: In der Stadt XXXX .
R: Wo haben Sie von der Geburt an bis zur Ausreise aus Äthiopien gelebt? Geben Sie mir bitte die Städte, Orte chronologisch an!
BF: Von Geburt an bis zum zwölften Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Vom zwölften bis 16. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Von 16. bis 25. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Der BF korrigiert seine Angabe dahingehend, dass er nur bis zum 22. Lebensjahr in Debre Markos gelebt hat. Vom 22. Lebensjahr bis zum 23. Lebensjahr war ich in XXXX . Vom 23. Lebensjahr bis zum (BF überlegt) 27. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt.
R: Wo ist Ihr Elternhaus?
BF: In XXXX .
R: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?
BF: Mit meiner Familie.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Mit meinem Vater und meiner Mutter und meinen sieben Geschwistern.
R: Warum haben Sie dann mit dem zwölften Lebensjahr das Haus verlassen?
BF: Wegen meiner Ausbildung, wegen meiner Schule.
R: Waren Sie dort in einem Internat untergebracht?
BF: Ich war alleine auf mich gestellt. Mit Unterstützung meiner Eltern habe ich in einem gemieteten Haus gelebt.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe einen Abschluss in Naturwissenschaften (Bachelor) absolviert.
R: Welche Schullaufbahn bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe auch meinen Magister gemacht. Ich bin zwölf Jahre in die Schule gegangen. In XXXX habe ich die Grundschule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass dies acht Jahre gewesen sind. Nein, ich glaube, es war die Mittelschule, nicht die Grundschule. Dann habe ich eine sogenannte Vorbereitungsschule bzw. High-School für die Universität gemacht, um dort zugelassen zu werden.
R: Wie lange haben Sie die Vorbereitungsschule bzw. High-School besucht?
BF: 4 Jahre hat es gedauert.
R: Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt?
BF: In XXXX .
R: Bei wem haben Sie dort gewohnt?
BF: Dort habe ich auch in einem gemieteten Haus gewohnt. Nachgefragt, ob der BF dort alleine gewohnt hat, gibt dieser an, mit Kollegen dort gewohnt zu haben.
R: Wer hat die Wohnung finanziert?
BF: Meine Eltern.
R: Haben Sie neben dem Studium gearbeitet?
BF: Nein.
R: Haben Sie sich das leisten können, dass Sie auf Kosten der Eltern studieren konnten und selbst nicht gearbeitet haben?
BF: Ich bin von meinen Eltern unterstützt worden, sowie andere Kollegen.
R: Haben Sie Studiengebühren zahlen müssen?
BF: Nein, Uni ist frei.
R: Wer hat die Bücher, Unterlagen, Kost und Logis bezahlt?
BF: Die Universitäten sind frei, Bücher sind frei. Sie sind an den Universitäten frei zugänglich. Andere Ausgaben wurden von meinen Eltern unterstützt.
[…]
R: Besuchen Ihre Geschwister auch eine Schule bzw. studieren diese oder haben sie schon ein Studium abgeschlossen?
BF: Zwei sind mit dem Studium fertig und die anderen studieren noch.
R: Was haben die beiden studiert, die nun mit dem Studium fertig sind?
BF: Einer hat Bauingenieurwesen studiert und der andere Maschinenbau.
R: Arbeiten Ihre Brüder in diesem Bereich?
BF: Ja.
R: Arbeiten sie in Äthiopien?
BF: Ja.
R: Wo sind sie da angestellt? In einer privaten oder staatlichen Firma?
BF: In einer staatlichen Firma und der andere ist selbständiger Unternehmer.
R: Wie geht es den beiden Brüdern finanziell?
BF: Gemäß den Standards des Landes.
R: Wie geht es Ihren Brüdern im Vergleich zu einem Hilfsarbeiter in Äthiopien?
BF: Es geht ihnen im Verhältnis zu diesen relativ gut.
R: Wohnen die beiden erwerbstätigen Brüder noch bei ihren Eltern?
BF: Sie sind selbständig und wohnen nicht mit den Eltern zusammen.
R: Haben sie eine eigene Familie?
BF: Einer hat eine eigene Familie, der andere nicht.
R: Wo wohnen Ihre übrigen fünf Geschwister?
BF: In verschiedenen Orten in XXXX und XXXX .
R: Wer finanziert die Studien Ihrer fünf Geschwister?
BF: Die Eltern. Sie werden auch von meinen zwei erwerbstätigen Brüdern unterstützt.
R: Was arbeiten Ihre Eltern?
BF: Sie sind Bauern. Sie sind Grundbesitzer.
R: Wie viele Felder besitzen sie, wenn Sie sagen, sie sind Grundbesitzer?
BF: Ca. drei Hektar.
R: Haben Ihre Eltern darüber hinaus noch Grundstücke gepachtet?
BF: Sie arbeiten selbst.
Fragewiederholung.
BF: Nein.
R: Was wird auf diesen Feldern angebaut?
BF: Gemüse, verschiedene Arten von Getreide.
R: Dient das dem Eigenverbrauch oder wird das verkauft?
BF: Eigenbedarf, aber, wenn was übrigbleibt, wird es verkauft.
R: Haben Sie Ihren Eltern bei der Landwirtschaft geholfen?
BF: Ja, als kleines Kind.
R: Wer hilft Ihren Eltern bei der Landwirtschaft?
BF: Mein Bruder und meine Schwester, wenn sie Zeit haben. Sie helfen natürlich, wenn Erntezeit ist.
R: Haben Sie ein Studium in Äthiopien abgeschlossen?
BF: Ja.
R: Welches?
BF: Zwei Studien habe ich abgeschlossen, den Bachelor habe ich in Naturwissenschaften und Master habe ich in Wasseringenieurwesen gemacht.
R: Wenn Sie sagen, Sie haben einen Bachelor in Naturwissenschaften, was haben Sie genau studiert?
BF: Landwirtschaft.
R: Haben Sie diesen Beruf ausgeübt?
BF: Ja.
R: In Äthiopien?
BF: Ja.
R: Wie lange haben Sie das ausgeübt?
BF: Fünf Jahre, drei Monate, habe ich es ausgeübt.
R: Wo waren Sie da angestellt?
BF: In einer staatlichen Einrichtung und dann in einer privaten Einrichtung.
R: Wie lange haben Sie in der staatlichen Einrichtung gearbeitet und wie hat die geheißen?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber in der staatlichen Einrichtung habe ich ein Jahr gearbeitet. Die Einrichtung hat Bodenmanagement geheißen.
R: Welchem Institut und welchem Ministerium war das zugeordnet?
BF: Dem Landwirtschaftsministerium.
R: Wo haben Sie die restlichen vier Jahre gearbeitet?
BF: Privatengineering, der Name der Privatfirma ist XXXX .
R: Waren Sie mit Ihrer Arbeit zufrieden?
BF: Es wurde etwas Druck ausgeübt, aber es ging.
R: Waren Sie mit dem Lohn zufrieden?
BF: Ja, der Lohn war gut.
R: Warum sind Sie nicht länger bei dieser Firma geblieben?
BF: Ich wollte ein Stipendium kriegen, aber das haben sie mir nicht gegeben. Nachdem sie mir das Stipendium verweigert haben, habe ich begonnen aus eigener Kraft zu studieren. Das haben sie entdeckt und mich rausgeschmissen.
R: Haben Sie Ihr Studium beendet oder nicht?
BF: Ja, ich habe aus eigener Kraft mein Studium absolviert.
R: Was heißt aus eigener Kraft?
BF: D.h. ich habe ohne Stipendium studiert.
R: Wie viel hätten Sie als Stipendium bekommen?
BF: Ich hätte ein Stipendium in der Höhe des Gehaltes erhalten, dass ich bei der Arbeit verdient habe.
R: Wie haben Sie sich dann Ihr Studium finanziert?
BF: Die Studiengebühren waren frei, dann habe ich aber hin und wieder immer wieder gearbeitet. Dadurch habe ich Geld verdient und habe mein Studium bzw. mein Leben finanziert.
R: Wann haben Sie Ihr Studium beendet?
BF: XXXX , ich glaube im Juli.
R: Warum haben Sie bei der Firma nicht weitergearbeitet?
BF: Nachdem sie mir mein Stipendium verweigert haben, haben sie mich entlassen. Sie haben gesagt: Wenn du weiterstudieren willst, dann werden wir dich nicht bezahlen.
R: Was hätten Sie denn weiterstudieren wollen, nachdem Sie bereits ein Studium abgeschlossen haben?
BF: Das wäre das Masterstudium gewesen, in dem ich bereits den Bachelor absolviert habe.
R: Was haben Sie gemacht, nachdem man Sie dort nicht weiterbeschäftigt hat?
BF: Ich habe dann bei Projekten gearbeitet und gelegentlich andere Jobs gemacht.
R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie als Umweltingenieur bei einem Projekt an der Universität gearbeitet hätten.
BF: Ja, das ist das, was ich meine.
R: Wieso hat man Ihnen dann erlaubt, an der Universität an einem Projekt mitzuarbeiten, wenn Ihnen umgekehrt das Stipendium verweigert worden ist?
BF: Das sind unterschiedliche Einrichtungen, das war eine NGO.
R: Ist die Universität für die Sie das Projekt bearbeitet haben, eine staatliche Universität?
BF: Die Universität ist eine staatliche Einrichtung, aber das Projekt ist von einer NGO.
R: Hat die Universität dieses Projekt vergeben? War der Projektverantwortliche die Universität?
BF: Es war ein gemeinsames Projekt zwischen der Universität und der NGO.
R: Welcher Universität?
BF: XXXX am Technologischen Institut.
R: Wie hat die NGO geheißen?
BF: Internationales Wassermanagement.
R: Wie viel Geld ist in dieses Projekt geflossen?
BF: Es war ein großes Projekt, aber ich weiß nicht, wie viel Geld da hineingeflossen ist.
R: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Ihnen geht es gut, Gott sei Dank.
R: Ihren Geschwistern?
BF: Ihnen geht es auch gut.
R: Wie oft sind Sie mit Ihren Eltern bzw. Ihren Geschwistern in Kontakt?
BF: Ja.
R: Was heißt ja, wenn ich sage, wie oft?
BF: Manchmal einmal in einer Woche, dann wieder alle zwei Wochen. Die Verbindung ist schlecht, deshalb nicht jeden Tag.
R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihren Eltern bzw. Geschwistern kommuniziert?
BF: Vor einer Woche.
R: Was war der Inhalt des Gespräches?
BF: Gesundheit, Frieden und die Situation im Lande.
R: Schicken Sie Ihren Eltern Geld?
BF: Ich selbst habe keines, woher soll ich es nehmen?
R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Hat es bei der Ausreise mit der Flughafenpolizei oder den Behörden Probleme gegeben?
BF: Nein, ich habe keine Probleme gehabt.
R: Sind Sie legal ausgereist?
BF: Ja.
R: Haben Sie ein Visum für Österreich gehabt?
BF: Ja.
R: Woher haben Sie dieses Visum gehabt?
BF: Von der Österreichischen Botschaft.
R: Zu welchem Zweck wurde Ihnen dieses Visum ausgestellt?
BF: Wegen einer Konferenzteilnahme.
R: Zu welcher Konferenzteilnahme sind Sie nach Österreich geflogen?
BF: XXXX .
R: Wo hat die Konferenz stattgefunden und wer war der Veranstalter dieser Konferenz?
BF: Internationales Zentrum.
R: Wem gehört dieses Internationale Zentrum?
BF: Dort, wo die UNO-City steht.
R: Hat die UNO diese Veranstaltung ausgerichtet? Ist sie von dieser veranstaltet worden?
BF: Die XXXX hat das veranstaltet.
R: Ist das unter dem Deckmantel der UNO gelaufen?
BF: Diese XXXX umfasst die Europäische Union.
R: Wo hat das genau stattgefunden?
BF: Dieses große Gebäude der UNO-City.
R: Hat das in der UNO-City stattgefunden?
BF: Ja.
R: Wann war das?
BF: XXXX .
R: Welche Länder haben an dieser Konferenz teilgenommen?
BF: Alle Wissenschaftler aus der ganzen Welt.
R: Wie viel Wissenschaftler haben von Äthiopien daran teilgenommen?
BF: Einige, aber ich erinnere mich nicht mehr.
R: Waren das einige, waren das zehn oder zwanzig?
BF: Ich erinnere mich an zwei, drei Personen, die ich gesehen habe.
[…]
R: Als was sind Sie zu dieser Konferenz gesandt worden?
BF: Ich bin eingeladen worden, um meine Masterthese zu präsentieren.
R: Wer hat Sie für diese Konferenz ausgewählt?
BF: Ich bin von NGOs delegiert worden, um meine These dort zu präsentieren.
R: Von wem konkret sind Sie delegiert worden?
BF: Diese Internationale Wassermanagement Einrichtung.
R: Wie ist die Internationale Wassermanagement Einrichtung auf Ihre Person gekommen?
BF: Weil sie gemeinsam mit den Unis zusammenarbeiten. Sie waren mit meiner Forschungsarbeit zufrieden und haben mich ausgewählt.
R: Hat es dafür ein Auswahlverfahren gegeben?
BF: Da waren Kandidaten, die ihre Arbeiten präsentiert haben. Bei der Präsentation hat man meine Arbeit für gut empfunden und ich wurde ausgewählt.
R: Wo wurden die Arbeiten präsentiert?
BF: Es gab zwei Termine, einen Termin auf der Universität und der andere Termin war bei den NGOs. Dann haben sie mich von beiden Seiten ausgewählt.
R: Nach welchen Kriterien wurden Sie ausgewählt?
BF: Das ist das Resultat meiner Forschung.
Fragewiederholung.
BF: Sie haben geschaut, wie wir die Fakten gesammelt haben und wie wir sie analysiert haben. Sie haben eingesehen, wie vernünftig bzw. wissenschaftlich das Ganze gewesen ist. Ich habe die wissenschaftlichen Kriterien erfüllt.
R: Welche Kriterien mussten da erfüllt werden?
BF: Diese Maßnahmen beinhalten Experimente und Sammlung von Daten bzw. Analysen dieser Daten und die Anwendungsmöglichkeiten dieser Methode.
R: Wer war der Rektor der Universität, als Sie studiert haben?
BF: Er heißt XXXX . Sein Vorname ist XXXX .
R: Wo haben Sie gewohnt, bevor Sie ausgereist sind?
BF: Ich habe in XXXX gewohnt.
R: Haben Sie dort alleine gewohnt oder mit mehreren Kollegen?
BF: Mit meiner Schwester.
R: Wer hat die Unterkunft zu diesem Zeitpunkt bezahlt?
BF: Ich habe das bezahlt, weil ich gearbeitet habe.
R: Wie lange hat die Konferenz in Wien gedauert?
BF: Es hat fünf Tage gedauert.
R: Warum sind Sie dann nicht mehr nach Hause geflogen?
BF: Weil ich Angst habe, dass sie mich einsperren oder umbringen.
R: Vor wem haben Sie Angst, wer sollte Sie einsperren oder umbringen?
BF: Die herrschende Partei bzw. die regierende Partei.
R: Wer ist die derzeit herrschende bzw. regierende Partei?
BF: EPADF (TPLF). Die herrschende Gruppierung in dieser Partei ist die TPLF.
R: Seit wann ist diese TPLF bzw. EPADF an der Macht?
BF: Ungefähr seit 30 Jahren ist diese an der Macht.
R: Für was steht diese Partei, was ist der Inhalt dieser Partei?
BF: Sie sind natürlich die regierende Partei, aber sie haben ihren Ursprung in der ethnischen Politik. TPLF (Tegrai Peoples Liberation Front). Ihr Ziel ist, dass diese Ethnie die absolute Herrschaft in Äthiopien übernimmt.
R: Warum sollten Sie mit dieser Partei Probleme bekommen?
BF: Ich bin gegen diese ethnische Herrschaft und ich war von Anfang an dagegen und war deshalb ihnen ein Dorn im Auge.
R: Was heißt, Sie waren von Anfang an dagegen?
BF: Ich habe im Jahr 2005 begonnen gegen diese Gruppe zu sein. Weil sie herausgefunden haben, dass ich gegen sie bin, haben sie begonnen gegen mich zu agieren bzw. Druck auszuüben.
R: Inwiefern?
BF: Mein Vater war politisch aktiv und Mitglied einer Partei namens Kinijint. Dann wurde er eingesperrt, ich habe meinen Vater im Gefängnis besucht. Da haben sie meinen Namen aufgeschrieben und ich wurde dann Verfolgungen ausgesetzt.
R: In welchem Gefängnis war Ihr Vater eingesperrt?
BF: Das war in XXXX , in der Nähe von uns, wo wir gelebt haben.
R: Wie hat das Gefängnis geheißen, wo Ihr Vater eingesperrt war?
BF: Es heißt XXXX Gefängnis.
R: Aus welchem Grund war Ihr Vater eingesperrt?
BF: Mein Vater war ein Koordinator bzw. Organisator für die Partei Kinijint.
Fragewiederholung.
BF: Weil die herrschende Partei gegen die Kinijint ist und Kinijint hat Kritik gegen die herrschende Partei ausgeübt.
R: Ist Ihr Vater noch eingesperrt?
BF: Nein, er ist nicht mehr eingesperrt.
R: In welchem Zeitraum war Ihr Vater eingesperrt?
BF: Er wurde dreimal eingesperrt.
Fragewiederholung.
BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich weiß, dass er dreimal eingesperrt wurde.
Fragewiederholung.
BF: Ich kann nur sagen im Jahr 2005 einmal und im Jahr 2006 zweimal. An diese erinnere ich mich.
R: Wie lange war er im Jahr 2005 eingesperrt? Sie haben gesagt, Sie haben ihn besucht.
BF: Ca. drei, vier Monate.
R: Warum wurde Ihr Vater nach den drei, vier Monaten im Jahr 2005 wieder entlassen?
BF: Es ist üblich, dass die Regierung manchmal Leute einsperrt und dann wieder entlässt und dann wieder einsperrt.
R: Wann wurde Ihr Vater das letzte Mal eingesperrt?
BF: An das letzte Mal erinnere ich mich an das Jahr 2006.
R: Wieso glauben Sie, dass Sie in das Visier der Regierung gekommen sind?
BF: Tatsächlich dadurch, dass sie meinen Vater eingesperrt haben und ich Mitglied dieser Partei wurde. Ich habe begonnen, aktiv zu werden und habe begonnen zu demonstrieren bzw. zu protestieren. Ich habe die politische Entlassung aller politischen Häftlinge, inklusive die meines Vaters, verlangt.
R: Wer außer Ihnen hat noch die Freilassung politischer Häftlinge verlangt?
BF: Da war eine große Menge an inhaftierten Personen. Es gab eine Menge von Jugendlichen, die mit mir zusammen waren.
R: Hatten diese auch Verwandte oder Bekannte, die eingesperrt gewesen sind?
BF: Ja, eine Menge Jugendliche, deren Eltern bzw. Verwandte in Haft gewesen sind.
R: Hat diese Demonstration dann dazu geführt, dass Ihr Vater freigelassen worden ist?
BF: Wahrscheinlich hat dies sicherlich auch einen Einfluss gehabt.
R: Inwiefern hat sich die Regierung von diesen Demonstrationen beeinflussen lassen bzw. warum hat sich diese Regierung beeinflussen lassen?
BF: Die Regierung ist vehement gegen die Demonstranten vorgegangen, aber indirekt hat es einen Einfluss gehabt.
R: Können Sie sich vorstellen, warum diese Demonstrationen zur Freilassung u.a. Ihres Vaters geführt hat?
BF: Die Demonstration hat sicherlich eine Wirkung bzw. einen Beitrag dazu geleistet. Eine Regierung, die willkürlich Menschen einsperrt und freilässt.
R: Wer hat diese Demonstrationen angeführt?
BF: Er heißt XXXX .
R: Ist dieser XXXX immer noch tätig?
BF: Ich weiß nicht, ich habe schon längere Zeit nichts mehr von ihm gehört.
R: War XXXX noch aktiv, als Sie Äthiopien verlassen haben?
BF: Nein, ich weiß es nicht, es ist schon länger her, dass wir uns gesehen haben.
R: Sind Ihre Geschwister älter oder jünger als Sie?
BF: Ich habe einen älteren Bruder und eine ältere Schwester, die restlichen sind jünger als ich.
R: Hat sich Ihr älterer Bruder auch an dieser Demonstration beteiligt, als Ihr Vater im Gefängnis gewesen ist?
BF: Er hat nicht teilgenommen, weil er nicht dort war.
R: Wo hat sich Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?
BF: Sie waren alle außerhalb von der Region, in der mein Vater inhaftiert gewesen ist.
Fragewiederholung.
BF: Mein älterer Bruder war in Addis Abeba.
R: Hat Ihr Bruder gewusst, dass Ihr Vater inhaftiert ist?
BF: Ja, ja, er hat davon gewusst.
R: Was hat er Ihnen geraten zu tun, haben Sie darüber gesprochen, was Sie unternehmen sollen?
BF: Mein Bruder hat nicht dieselbe politische Einstellung wie ich. Er ist religiös und er sagte, dass jede Regierung meinen Vater einsperren und entlassen kann.
R: Inwiefern sind Sie dann ins Visier der damals amtierenden Regierung gekommen, nachdem Sie sich an der Demonstration beteiligt haben?
BF: Während der Zeit, als wir protestiert haben, wurden wir von den Sicherheitskräften angegriffen und geschlagen. Ich wurde auch eingesperrt.
R: Wer außer Ihnen wurde noch eingesperrt?
BF: Fast alle Jugendlichen, welche an dieser Demonstration teilgenommen haben, wurden eingesperrt, z.B. auch ein Freund von mir, XXXX .
R: Waren von diesem XXXX auch Verwandte eingesperrt?
BF: Das weiß ich nicht, aber er ist ein Miglied dieser Organisation.
R: Wo befindet sich der XXXX jetzt?
BF: Ich weiß nicht, aber ich habe vor einem Jahr gehört, dass er im Ausland sei.
R: Wie lange wurden Sie eingesperrt?
BF: Zwei Wochen.
R: Wann war das?
BF: Das war 2005, im Mai.
R: Wo wurden Sie da eingesperrt?
BF: Es war außerhalb der Stadt, in einem ungewöhnlichen Ort, in einem Lager.
R: Mit wie viel anderen Personen waren Sie da eingesperrt?
BF: Es war eine große Gruppe, beziffern kann ich es nicht.
R: Wer hat Sie nach den zwei Wochen freigelassen?
BF: Das waren die Polizisten, die uns geschlagen und gefoltert haben.
R: Warum haben Sie die Polizisten nach zwei Wochen freigelassen?
BF: Sie haben uns dann bestraft. Es war kein ordentliches Gefängnis. Wenn es ein ordentliches Gefängnis gewesen wäre, hätten wir etwas zum Essen und zum Trinken bekommen.
Fragewiederholung.
BF: Es war eine polizeiliche Willkür, es wurde nicht vom Gericht entschieden. Sie haben getan, was sie für richtig gehalten haben. Eine der angehaltenen Personen ist wegen der Folterungen ums Leben gekommen und keiner hat die Verantwortung übernommen.
[…]
R: Sind Sie außer den von Ihnen geschilderten Umständen nochmal ins Visier der Polizei oder Gerichten gekommen?
BF: Nach dieser Beschreibung nach wurde ich immer wieder eingesperrt und gedemütigt.
R: Wurden Sie auch immer wieder freigelassen?
BF: Ja.
R: Wie oft waren Sie insgesamt eingesperrt?
BF: Im Großen und Ganzen wurde ich viermal eingesperrt.
R: Was heißt im Großen und Ganzen in diesem Zusammenhang?
BF: Ich wurde genau viermal eingesperrt.
R: Wann wurden Sie das zweite Mal eingesperrt und wie lange?
BF: 2010, drei Wochen.
R: Das dritte Mal?
BF: 2016, im August für einen Monat.
R: Und das letzte Mal?
BF: Januar 2017, drei Tage.
R: Von wem wurden Sie 2017 drei Tage eingesperrt?
BF: Das war von der Polizei.
R: Was war der Anlass, dass Sie 2017 eingesperrt worden sind?
BF: Es hat eine Explosion vor einem Hotel gegeben, bei der ein Treffen höherer Beamter stattgefunden hat. Man hat mich verdächtigt, dass ich an diesem Anschlag beteiligt gewesen wäre.
R: Warum hat man Sie nach drei Tagen schon wieder freigelassen?
BF: Ich habe ihnen nachgewiesen, dass ich nicht beteiligt gewesen bin. Während dieser Zeit habe ich für ein Projekt an der Uni gearbeitet. Nachdem sie das gesehen haben, haben sie mich freigelassen.
R: Haben Ihnen die Polizisten geglaubt, dass Sie nicht beteiligt waren?
BF: Ich habe ihnen Videos gezeigt, wo ich zu diesem Zeitpunkt war.
R: Haben Sie immer Videos aufgenommen, wenn Sie auf der Uni gearbeitet haben?
BF: Diese Präsentation war von meinem Workshop.
R: Wie konnten Sie damit beweisen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht am Tatort waren?
BF: Das ist aufgezeichnet mit der Zeit und dem Datum.
R: Das hätte man technisch ändern können.
BF: Ich kann es nicht, andere können es schon.
R: Hat es nach diesem Vorfall noch irgendwelche Auseinandersetzungen gegeben?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, im August 2016 sind Sie auch noch einmal angehalten worden. Wo sind Sie da angehalten worden und von wem?
BF: Am 16. August 2016 war eine große Demonstration. Bei dieser Demonstration sind 50 Menschen ums Leben gekommen. Das kann man im Internet anschauen.
R: Wie viele Personen waren bei dieser Demonstration beteiligt?
BF: Es war eine große Demonstration.
Fragewiederholung.
BF: Mehr als ca. 10.000 Personen. Dabei sind viele Menschen ums Leben gekommen. Es ist sehr viel Schaden entstanden und die Verwundeten wurden von einem Krankenhaus in das andere Krankenhaus geschickt. Wir haben sehr viele Verwundete zum Krankenhaus transportiert. An diesem Abend haben sie mich aufgegriffen.
R: Wurden an diesem Abend nur Sie oder auch andere Personen aufgegriffen?
BF: Es war nicht nur ich allein, sondern eine große Menschengruppe.
R: War Ihr Vater auch bei diesen Demonstrationen beteiligt?
BF: Nein, er war nicht da.
R: Was war der Inhalt dieser Demonstration?
BF: Es war eine Demonstration für Freiheit, für politische Gefangene, für religiöse Führer und wegen der Bodenreform.
R: Warum hat sich Ihr Vater dieser Demonstration nicht angeschlossen?
BF: Mein Vater hatte aufgehört, politisch tätig zu werden, nachdem diese Kinijint Partei aufgelöst wurde.
R: War bzw. ist er mit der derzeitigen Regierung einverstanden?
BF: Nein.
R: Haben Sie Ihren Vater motiviert, an dieser Demonstration teilzunehmen?
BF: Mein Vater hat sich nach der Auflösung der Partei zurückgezogen.
Fragewiederholung.
BF: Nein, ich habe meinen Vater nicht motiviert.
R: Ihre Geschwister, Ihren älteren Bruder?
BF: Nein.
R: Warum nicht? Sind diese zufrieden?
BF: Sie haben ihre eigene politische Einstellung, sie unterstützen die Regierung nicht. Ich würde niemanden zwingen oder überzeugen. Ich habe mich auch von der Politik zurückgezogen.
R: Inwiefern hat sich Ihre politische Einstellung von jenen Ihrer Familienmitglieder unterschieden?
BF: Das hängt von meinen Geschwistern ab, ich habe mich von der Politik zurückgezogen und habe die Unterstützung der politischen Partei aufgegeben. Ich habe mich für Freiheit und Menschenrechte eingesetzt.
Fragewiederholung.
BF: Unabhängig wie man denkt, aber wenn es Demonstrationen gibt bezüglich Menschenrechtsverletzungen, würde ich hingehen, aber meine Verwandten nicht. Das hängt von der individuellen Entscheidung ab.
Fragewiederholung.
BF: Ich stelle immer Fragen an politische Parteien, wenn ich Ungerechtigkeiten sehe. Aber meine Verwandten sind diesbezüglich etwas zurückhaltend.
R: Haben Sie in Ihrer Familie über politische Themen, politische Ausrichtungen, Parteien diskutiert?
BF: Wir diskutieren über die politische Lage in unserer Heimat. Ich und mein Vater haben ungefähr dieselbe politische Meinung. Die anderen haben auch eine politische Meinung, aber in der Öffentlichkeit bringen sie diese nicht zum Ausdruck. Ich gehöre zu jenen, die es in die Öffentlichkeit bringt.
R: Sie haben gesagt, Sie sind 2016 einmal angehalten worden. Wo sind Sie angehalten worden?
BF: 2016?
Fragewiederholung.
BF: Es war in XXXX in einer Getreidelagerhalle. Da haben sie uns untergebracht.
R: Wer?
BF: Das war eine Zusammensetzung zwischen Militär, Polizei und anderen Sicherheitskräften.
R: Was wollte man mit der Anhaltung Ihrer Person erreichen?
BF: Wie ich schon gesagt habe, es war eine große Demo und es wurde viel zerstört. Sie bezichtigen mich, dass ich zu einen der Urheber der Demonstrationen gehören würde.
R: Wieso sollten ausgerechnet Sie als Urheber dieser Demonstration bezichtigt werden?
BF: Nicht nur ich, sondern auch meine Freund. Ich habe auch Freunde verloren, die gestorben sind.
R: Sie haben sich Ihrer Behauptung nach des Öfteren bei Demonstrationen der amtierenden Partei beteiligt. Wurde Ihnen das Studium untersagt?
BF: Nein, das Studium wurde mir nicht verhindert.
R: Haben Ihre Geschwister bzw. Eltern Probleme wegen Ihrer Demonstrationen gehabt?
BF: Nein, sie haben keine Schwierigkeiten.
R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
BF: 2018.
R: Wann ist Ihre Frau nach Österreich gekommen?
BF: Sie ist 2016 nach Österreich gekommen.
R: Haben Sie Ihre Frau, bevor Sie sie kennengelernt haben, in Äthiopien wahrgenommen?
BF: Nein.
R: Woher stammt Ihre Frau?
BF: Sie ist aus Äthiopien, aus XXXX .
R: Wie haben Sie sie in Österreich kennengelernt?
BF: Ich gehe in die Kirche und ich habe sie in der Kirche kennengelernt.
R: Warum ist Ihre Frau nach Österreich gekommen?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber wegen der Arbeit ist sie nach Österreich gekommen.
R: Hat sie in Österreich schon eine Arbeit gefunden?
BF: Am Anfang ist sie wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Sie ist ein Au-Pair Mädchen. Zurzeit hat sie keine Arbeit.
R: Wieso hat sie jetzt keine Arbeit?
BF: Sie hat es mir nicht genau erzählt. Sie hat politisches Asyl beantragt.
R: Führen Sie eine offene Beziehung? Kann und darf man über alles reden?
BF: In Österreich haben wir eine offene Gesellschaft. Wir haben eine traditionelle Offenheit.
R: Was verstehen Sie unter einer traditionellen Offenheit?
BF: Gemäß unserer Kultur und Tradition gibt es einige Sachen, die wir nicht miteinander austauschen.
R: Was sind das für Sachen, die Ihrer Kultur und Tradition nach nicht miteinander ausgetauscht werden?
BF: Bei uns gibt es ein Sprichwort: Beim Haare schneiden gibt es etwas Offenes und etwas Geheimes. Das Geheime wäre das Intime.
Fragewiederholung.
BF: Diese kulturellen Beschränkungen, z.B. jemanden nackt zu sehen ist für uns verpönt. Für moderne Menschen ist es okay, aber bei uns ist es gemäß unserer Tradition nicht sittlich.
R: Wissen Sie, ob Ihre Frau in Äthiopien Probleme gehabt hat, dass sie das Land verlassen hat?
BF: Was für ein Problem meinen Sie?
R: Deswegen frage ich Sie.
BF: Sie hat mir erzählt, dass sie Schwierigkeiten hat, weil sie ihren Vater verloren hat. Sie hat mir auch erzählt, dass sie von Rebellen eingesperrt worden ist.
R: Wann war das?
BF: Das Datum weiß ich nicht.
R: Es reicht mir das Jahr.
BF: Ich weiß, bevor sie nach Österreich gekommen ist, dass sie Schwierigkeiten gehabt hat.
R: Welche Schwierigkeiten hat sie gehabt, außer, dass sie ihren Vater verloren hat?
BF: Sie hat mir erzählt, dass sie von Rebellen eingesperrt und gefoltert wurde. Man hat sie gefragt, wo sich ihr Vater befinden würde.
R: Warum hat man Ihre jetzige Frau freigelassen, wenn man sie zuerst eingesperrt hat?
BF: Sie hat mir es erzählt, aber ich habe es nicht in Erinnerung.
R: Wurde für Ihre Frau Lösegeld bezahlt, damit sie wieder freigelassen wird?
BF: Das weiß ich nicht. In Details haben wir keine Informationen ausgetauscht, weil es für uns beide belastend war.
R: Seit wann kennen Sie Ihre Frau?
BF: Wir kennen uns seit zwei Jahren.
R: Wie viele Geschwister hat Ihre Frau?
BF: Wir haben darüber nicht kommuniziert, wenn ich ehrlich bin.
R: Ist das auch etwas, was man nach der Tradition nicht fragt?
BF: Es ist auch nicht etwas Sittliches. Wegen der Situation bin ich vergesslich.
R: Hat Ihre Frau Geschwister?
BF: Ich weiß, dass sie sie hat, aber ich weiß nicht, wie viele.
R: Ist Ihre Frau mit ihren Geschwistern in Kontakt?
BF: Ja.
R: Ist sie regelmäßig mit ihnen in Kontakt?
BF: Das hängt davon ab, ob das Internet funktioniert.
R: Und wenn das Internet funktioniert?
BF: Dann ist sie in Kontakt.
R: Welcher Religion gehört Ihre Frau an?
BF: Sie ist christlich-orthodox.
R: Sie selbst?
BF: Ich auch.
R: Welcher Ethnie gehört Ihre Frau an?
BF: Sie ist Amhara wie ich.
R: War das eine Voraussetzung, dass Ihre Frau Amhara ist, damit Sie sie heiraten?
BF: Nein, weil ich sie gernhabe.
[…]
R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Nein.
R an BehV: Haben Sie Fragen an den BF?
BehV: Ich habe vernommen, dass Ihre Frau schwanger ist, stimmt das?
BF: Ja, richtig.
BehV: Hat Ihre Frau in ihrer sexuellen Beziehung Probleme?
BF: Sie hat keine Schwierigkeiten.
BehV: Hat es einen bestimmten Grund gegeben, weshalb Sie geheiratet haben?
BF: Ich will eine Familie gründen und Kinder haben. Ich liebe sie.
BehV: Sind Sie standesamtlich verheiratet oder sind Sie nur traditionell verheiratet?
BF: Wir haben nur kirchlich geheiratet.
BehV: Sie haben beim BFA angegeben, dass Sie am Rücken und an den Zähnen verletzt worden sind bzw. die Zähne ausgeschlagen wurden. Wann haben Sie diese Verletzungen erlitten?
BF: Ich bin 2010 am Rücken verletzt worden. Durch das Schlagen auf den Rücken, bin ich umgefallen und durch den Aufprall sind Zähne abgebrochen. Ich wollte fliehen, bin gelaufen und gestolpert.
BehV: Sie haben gesagt, dass Sie 2016 an einer Demonstration teilgenommen haben. An welchen Tag hat diese Demonstration stattgefunden?
BF: Es war im August, den Tag weiß ich nicht. Ich nehme an, dass es an einem Sonntag gewesen ist.
BehV: Sind Sie im August 2016 am selben Tag der Demonstration festgenommen worden?
BF: Ja.
BehV: Wann war Ihr letzter Arbeitstag, als Sie noch in Äthiopien gelebt haben?
BF: Bis ich nach Europa kam habe ich gearbeitet und zwar bis zum XXXX .
BehV: An welchem Datum wurden Sie im Jahr 2017 genau festgenommen?
BF: Das war am XXXX .
BehV: Wissen Sie noch, welcher Wochentag das war?
BF: Nein.
R: Wissen Sie, ob Sie an diesem Tag gearbeitet haben?
BF: Ja, ich habe einen Tag vor der Inhaftierung gearbeitet.
R: Wissen Sie noch, ob Sie am Tag der Inhaftierung gearbeitet haben?
BF: Nein, während der Inhaftierung habe ich nicht gearbeitet.
Fragewiederholung.
BF: Während der Inhaftierung habe ich nicht gearbeitet.
R: An dem Tag, an dem Sie festgenommen worden sind, haben Sie an dem Tag gearbeitet?
BF: Meine Inhaftierung fand statt, als ich unterwegs war.
R: Beschreiben Sie mir den Tag, an dem Sie inhaftiert worden sind?
BF: Ich wurde inhaftiert während der Zeit, als ich auf dem Weg zur Universität war, um meine Arbeit zu leisten.
Fragewiederholung.
BF: Ich bin aus meiner Wohnung gegangen.
Fragewiederholung.
BF: Nachdem ich gefrühstückt habe. Nachgefragt wann ich aufgestanden bin, gebe ich an, dass ich um ca. 9 Uhr unterwegs gewesen bin.
Fragewiederholung.
BF: Um ca. 7 Uhr bin ich aufgestanden, dann habe ich die Wohnung saubergemacht, gefrühstückt und dann war ich um 9 Uhr auf dem Weg zu meinem Arbeitsplatz. Bevor ich bei der Uni ankam, wurde ich aufgegriffen bzw. angehalten. Nachgefragt von wie vielen Leuten bzw. von wem, gebe ich an, dass es sich um drei Polizisten gehandelt hat. Dann wurde ich zu einer Polizeistation namens XXXX mitgenommen. Dann wurde ich vernommen, dann habe ich ihnen alles erklärt, dass ich mit dieser Explosion nichts zu tun gehabt habe und dann haben sie mich entlassen.
R: Wo sind Sie dann hingegangen?
BF: Ich bin dann nach Hause gegangen und von dort in die Arbeit.
R: Warum sind Sie noch einmal nach Hause gegangen?
BF: Es war am Abend. Am nächsten Tag bin ich dann in die Arbeit gegangen.
R: Haben Sie eigentlich Vorkehrungsmaßnahmen getroffen für den Fall, dass Sie wieder festgenommen werden?
BF: Ja. Ich habe Maßnahmen getroffen.
R: Inwiefern?
BF: Wenn ich Ungerechtigkeiten sehe, dann äußere ich mich.
Fragewiederholung.
BF: Ich versuchte bei den Demonstrationen vorsichtig zu sein, um nicht aufzufallen. Wenn bei den Demos eine größere Anzahl von Menschen gewesen ist, habe ich versucht, etwas von der Menge Abstand zu halten.
BehV: Haben Sie über einen Reisepass verfügt?
BF: Zurzeit habe ich keinen.
Fragewiederholung.
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich einen Reisepass gehabt.
BehV: Kann man zusammenfassend sagen, dass Sie immer von der äthiopischen Regierung verfolgt worden sind oder gab es auch andere Akteure?
BF: Nur die äthiopische Regierung.
BehV: Wann wurde Ihnen zuletzt der Reisepass ausgestellt?
BF: Fünf Tage vor meiner Abreise aus Äthiopien wurde mein Reisepass ausgestellt.
BehV: Können Sie mir logisch erklären, warum Ihnen die äthiopische Regierung einerseits einen Reisepass ausstellen hätte sollen und andererseits diese Sie verfolgen hätte sollen?
BF: Ich bin kein bekannter Politiker, ich bin kein großer Oppositioneller. Die Dateien haben sie von den großen gefährlichen Persönlichkeiten dokumentiert. Diese werden ersichtlich, wenn sie einen Passantrag in diesem System erstellen. Über jemanden wie ich, aus den Regionen, haben sie keine Daten systematisiert. Das ist der Grund, warum sie nicht eingesehen haben, als sie mir den Pass ausgestellt haben.
BehV: Angenommen, Sie würden von der Regierung nicht verfolgt werden, könnten Sie in Ihren Herkunftsstaat leben?
BF: Selbstverständlich, ich mag mein Land.
BehV: Wo würden Sie dann Aufenthalt nehmen und von was würden Sie dann leben?
BF: Ich könnte dort wohnen, wo ich gewohnt habe, bevor ich nach Österreich gekommen bin.
R: Wo ist das gewesen?
BF: Das ist in XXXX .
BehV: Wie würden Sie in einem solchen Fall Ihre Existenz bestreiten?
BF: Ich kann arbeiten, ich bin qualifiziert.
BehV: Sind Sie je, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat, in einer relevanten Krankenbehandlung bzw. Spitalsbehandlung gewesen?
BF: Ja, ich war zuhause und war dort TBC-krank. In Österreich bakterielle und virale Infektion.
BehV: Ist das geheilt?
BF: Es ist besser, aber ich bin in Behandlung.
BehV: Weswegen sind Sie in Behandlung und wo?
BF: Ich werde wegen dieser Krankheit in Eisenstadt behandelt.
R: Wer ist der behandelnde Arzt?
BF: Das sind mehrere Ärzte.
BehV: Meinen Sie, Sie werden wegen der Hautkrankheit oder der Tuberkulose behandelt?
BF: Ich bin von der Tuberkulose geheilt und werde jetzt wegen der Hautkrankheit behandelt. Ich habe Kopfschmerzen.
BehV: Haben Sie Befunde dabei?
BF: Ja, ich habe einen Termin für die Operation. Die Papiere habe ich bei mir.
[…]
R: Würden Sie die zuständigen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
BF: Ja.
R: Wann haben Sie den OP-Termin?
BF: Wegen COVID habe ich keinen Termin.
R: Haben die Ärzte mit Ihnen gesprochen, ob es sich dabei um eine lebensbedrohende Krankheit handelt?
BF: Über die Gefährlichkeit haben sie mir nichts erzählt, es handelt sich um eine bakterielle Infektion.
RV: Ist die Tuberkulose in Österreich behandelt worden oder noch in Äthiopien?
BF: Behandelt wurde ich in Äthiopien. Sie haben mich aber auch hier untersucht und der Befund war negativ.
BehV: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Jetzt nicht.
BehV: Gelegentlich?
BF: Ja.
BehV. Weswegen?
BF: Verschiedene Medikamente Antibiotika.
R: Wann nehmen Sie Antibiotika?
BF: Vor zwei Monaten habe ich Antibiotika genommen.
Fragewiederholung.
BF: Vor zwei Monaten habe ich wegen meinem Ausschlag und einer bakteriellen Infektion im Magen Antibiotika genommen.
R: Haben diese Antibiotika seinerzeit gewirkt?
BF: Ja.
BehV: Benötigen Sie noch weitere Krankenbehandlungen außer jenen, die Sie heute erwähnt haben?
BF: Nein, brauche ich nicht.
R: Sie sind nach der ersten Teilnahme an der Demonstration festgenommen und eingesperrt worden. Haben Sie bei der neuerlichen Teilnahme an einer Demonstration Angst gehabt, neuerlich eingesperrt zu werden?
BF: Nicht nur wegen der Demonstration, sondern auch, wenn irgendwo eine Unruhe auftritt, fürchte ich mich, dass sie auf mich losgehen.
Fragewiederholung.
BF: Ja.
RV: Wie würden Sie die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien beschreiben?
BF: Die Situation in Äthiopien ist schrecklich. Im Norden herrscht Bürgerkrieg, im Süden und in Zentraläthiopien gibt es ethnische Spannungen, Ethnien die aufeinander losgehen, sich umbringen. Die Regierung ist nicht in der Lage dem Land Sicherheit zu gewährleisten.
Sowohl der BehV als auch die RV verzichten auf die Einvernahme der den BF begleitenden Ehefrau als Zeugin. Es sind sowohl von Seiten des BehV als auch von Seiten der RV keine Fragen offen, die mit dieser erörtert werden müssten.
[…]
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich kriege Hilfe vom Staat.
R: Haben Sie schon einen Arbeitgeber, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat?
BF: Ja.
R: Wie hat das AMS entschieden?
BF: Mir haben sie erzählt, dass wegen der Coronageschichte die Österreicher bzw. die Drittstaatsangehörigen, die eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung haben, bevorzugt werden.
Fragewiederholung.
BF: Nein. Das AMS hat meinen Antrag abgelehnt.
R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF (auf Deutsch): Ja, habe ich.
R (auf Deutsch): In welchen Zeitraum?
BF (auf Deutsch): Von 2018 bis jetzt.
R (auf Deutsch): Wie oft in der Woche gehen Sie in den Deutschkurs?
BF (auf Deutsch): Zwei Stunden in der Woche.
R (auf Deutsch): Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder einem Club?
BF (auf Deutsch): Ich bin Mitglied der ÖH.
R (auf Deutsch): Haben Sie inskribiert?
BF (auf Deutsch): Ja.
R (auf Deutsch): Was haben Sie inskribiert und an welcher Universität?
BF (auf Deutsch): Ich bin an der FH Burgenland inskribiert.
R (auf Deutsch): Für welches Fach?
BF (auf Deutsch): EU-Projekt Management.
R (auf Deutsch): Wie lange dauert das Studium noch?
BF (auf Deutsch): Es dauert noch zwei Jahre.
R (auf Deutsch): Wie viele Semester haben Sie schon hinter sich?
BF (auf Deutsch): Vier Semester für das Masterstudium.
R (auf Deutsch): Wann werden Sie das Studium abschließen?
BF (auf Deutsch): Ich habe das Masterstudium bereits abgeschlossen.
R (auf Deutsch): Wann?
BF (auf Deutsch): XXXX .
R (auf Deutsch): Was machen Sie jetzt?
BF (auf Deutsch): Ich möchte jetzt einen B2 Kurs machen.
R (auf Deutsch): Auf der Fachhochschule?
BF (auf Deutsch): Ja, genau.
R (auf Deutsch): Was war die bisherige Unterrichtssprache bei der FH Burgenland?
BF (auf Deutsch): Englisch.
R (auf Deutsch): Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
BF (auf Deutsch): Ja, habe ich schon.
R (auf Deutsch): Gehören diesem Freundeskreis auch ÖsterreicherInnen an?
BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht.
Fragewiederholung in Muttersprache.
BF: Ja, ich habe auch österreichische Freunde.
R (auf Deutsch): Wie heißt Ihr bester österreichischer Freund und wie heißt die beste österreichische Freundin?
BF (auf Deutsch): Er heißt Christian, den Familiennamen kenne ich nicht. Die Freundin ist nicht von Schule. BF gibt etwas Unverständliches von sich.
BF (auf Amharisch): Die Dame ist eine ältere Frau. Sie ist Pensionistin. Sie heißt XXXX .
R (auf Deutsch): Wo wohnt Ihr Freund? Waren Sie bei ihm schon zuhause?
BF (auf Deutsch): Nein, wir treffen uns in der Schule.
R (auf Deutsch): Wo wohnt Frau XXXX ?
BF (auf Deutsch): Sie wohnt in Eisenstadt.
R (auf Deutsch): Wo haben Sie die Frau XXXX kennengelernt?
BF (auf Deutsch): Ich habe sie im Zuge einer Präsentation kennengelernt.
R (auf Deutsch): Unternehmen Sie mit Frau XXXX etwas?
BF (auf Deutsch): Ich habe mit ihr etwas zu einer Präsentation zu meinem Heimatland vorbereitet.
R (auf Deutsch): Ist Frau XXXX Vorstand von einem Verein?
BF (auf Deutsch): Verstehe ich nicht.
Fragewiederholung auf Amharisch.
BF: Sie haben eine Gruppe, den sie Freiraum nennen. Dort haben sie mich eingeladen.
Fragewiederholung.
BF: Sie ist keine Vorsitzende, sie ist Mitglied dieser Gruppe.
R (auf Deutsch): Sind Sie mit ihr darüber hinaus befreundet oder beschränkt es sich auf diese Präsentation?
BF (auf Deutsch): Es ist schon fertig.
Fragewiederholung auf Amharisch.
BF (auf Amharisch): Ich gehe zu ihr, wenn ich Schwierigkeiten habe, lass ich mich von ihr beraten. Ich wurde bei ihr eingeladen in ihre Wohnung.
R (auf Deutsch): Nehmen Sie Tätigkeiten freiwillig auf?
BF (auf Deutsch): Sie?
Fragewiederholung auf Amharisch.
BF (auf Deutsch): Die letzten Jahre war ich beschäftigt, jetzt habe ich an der Tafel teilgenommen.
R (auf Deutsch): Was machen Sie dort genau?
BF (auf Deutsch): Ich bin Kunde bei der Tafel. Ich helfe Leuten, Dinge vom Geschäft zum Auto zu tragen.
R (auf Deutsch): Sind Sie gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft? Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren?
BF (auf Deutsch): Nein.
R (auf Deutsch): Haben Sie außer Ihrer Frau, noch Verwandte in Österreich?
BF (auf Deutsch): Nein, habe ich nicht.
R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in der EU?
BF (auf Deutsch): Nein, habe ich nicht.
RV: Sind Sie in der Kirche aktiv?
BF (auf Deutsch): Ich bin in der Kirche aktiv und im kosmopolitischen Garten im Burgenland.
R: Was ist der kosmopolitische Garten?
BF (auf Amharisch): Dort werden Pflanzen gezüchtet, der Garten gepflegt, Äpfel und Bäume gepflanzt, Gemüse angebaut.
R (auf Deutsch): Wo wohnen Sie?
BF (auf Deutsch): Ich wohne zurzeit am Campus.
R (auf Deutsch): Wo wohnt Ihre Frau?
BF (auf Deutsch): In XXXX .
R (auf Deutsch): Wie oft sehen Sie Ihre Frau?
BF (auf Deutsch): Ich besuche sie, sobald ich Geld habe.
R (auf Deutsch): Wie oft besuchen Sie Ihre Frau durchschnittlich?
BF (auf Deutsch): Einmal im Monat.
R (auf Deutsch): Werden Sie umgekehrt von Ihrer Frau auch besucht?
BF: Nicht verstanden.
Fragewiederholung auf Amharisch.
BF: Nein.
R (auf Deutsch): Wieso nicht?
BF (auf Deutsch): Ich wohne dort mit einem Kollegen, sie kann dort nicht schlafen, ich habe dort keinen Platz.
BehV bzw. RV: Keine weiteren Fragen.
R an BehV und RV: Wollen sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Der BF hat glaubwürdig und frei von Widersprüchen dargelegt, dass er in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurde. Ihm droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Es gibt keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist volatil. Ich verweise im Übrigen auf die eingebrachte Stellungnahme.
Abschließend gab der Behördenvertreter eine Stellungnahme ab, im Zuge welcher er näher erörterte, weshalb dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubhaftigkeit zukomme. Was sohin die beim BFA dargetanen früheren Verfolgungsbehauptungen betrifft, wurde ausgeführt, dass diese abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit jeglicher Aktualität entbehren würden. Umstände, die sich nämlich schon länger vor der Flucht ereignet hätten, seien asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr müsse bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssten in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die Verfolgungsgefahr müsse nicht nur aktuell sein, sie müsse auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 10.03.1993, 92/01/879).
Aufgrund der Aussagen des BF beim BVwG sei weiters hervorgekommen, dass die Motivation der Ausreise und Asylantragstellung ausschließlich darin gelegen sei, ein Auslandsstudium zu absolvieren.
Die Ehegattin, mit der der BF nicht zusammen lebe, verfüge in Österreich über kein dauerndes Aufenthaltsrecht, und sei darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege, wenn der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde und alle in das Heimatland zurückkehren sollten. Vor allem aber sei maßgeblich, ob das Familienleben in einem Zeitraum entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen hätten dürfen. Diesfalls müssten außergewöhnlichen Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 MRK nach sich zu ziehen (EGMR 11.4.2006 61292/00, Useinov gg Niederlande (Zulässigkeitsentscheidung)). Solche Umstände würden nicht vorliegen. Die Rechtstellung eines Nasciturus sei grundsätzlich unbeachtlich.
Generell sei zu betonen, dass eine „außergewöhnliche Konstellation“ alleine aufgrund der Tatsache, dass ein Asylwerber eine Ausbildung macht, gute Sprachkenntnisse -die hier definitiv aber nicht vorliegen- hat, oder sich ehrenamtlich betätigt, soziale Kontakte geknüpft hat, gut integriert und unbescholten ist, nicht zu einer derartigen Verdichtung seiner persönlichen Interessen führen kann, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Dem steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. (VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049). Eine verbindliche Einstellungszusage oder Arbeitsbewilligung liegt nicht vor. Der VwGH gab dazu auch weiteren Amtsrevisionen gegen die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG an unter fünf Jahre in Österreich aufhältige, aber gut integrierte Fremde bzw. Lehrlinge statt (vgl. etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2020/20/0130 VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0111).
Der BF habe bis zuletzt sein unwahres Vorbringen aufrechtgehalten. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Dem BF wäre es offengestanden, sich im Rahmen der Bestimmungen nach dem NAG um ein Aufenthaltsrecht als Student zu bewerben. Dies habe er nicht gemacht, sondern unter Umgehung dieser Bestimmungen einen Asylantrag missbräuchlich gestellt, um sich durch Täuschung mittels der Grundversorgung und frei zugänglichen Sozialleistungen (Studium) einen Studienplatz zu verschaffen. Sohin komme dem nunmehr betriebenen Studium kein Gewicht in der Interessensabwägung zu.
Der BF leide nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit und die in Aussicht genommenen und verschobenen Eingriffe an der Nase würden zur Korrektur dienen, letztlich zur Öffnung der Nebenhöhlen, um hinkünftige chronische Sinus-Infektionen hintanzuhalten. Hinsichtlich der TBC bestehe kein Behandlungsbedarf. Sohin handle es sich nicht um einen intensiven Eingriff, welcher, ebenso wie die ausgeheilte TBC Behandlung, im Herkunftsstaat auch vorgenommen werden könne; darüber hinaus sei eine Antibiotikatherapie im Herkunftsstaat zugänglich.
Der BF sei hoch qualifiziert, arbeitsfähig und verfüge auch über außergewöhnlichen familiären Rückhalt. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle der Rückkehr irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen würden. Auch wenn die Sicherheitslage in einigen Regionen als instabil zu bewerten ist, so ergebe sich jedenfalls, dass in der Herkunftsprovinz des BF, Amhara, oder in der Hauptstadt keine solche Verhältnisse herrschen, dass quasi jedermann einer Gefahr ausgesetzt sein könnte. Der innerstaatliche Konflikt beschränke sich weitgehend auf die Tigray-Region. Letztlich würden diesen Ausgangspunkt der Behörde auch die Aussagen des BF in Hinblick auf seine Angehörigen und deren Lebensführung bestätigen. Was die Einschätzung des Bf. zur Sicherheitslage betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser kein Gutachter sei und naturgemäß ein Interesse habe, die Situation dramatisch darzustellen und vor diesem Hintergrund sind seine Angaben zu relativieren. Auch ergebe sich aus den Ländererkenntnissen (kap. Grundversorgung), dass die Grundversorgung grundsätzlich, vor allem in ländlichen Regionen, woher der BF stamme, gewährleistet sei. In Verbindung mit den persönlichen Umständen des BF bestünden sohin keine Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung (Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/01/0030). Aber auch die prekäre wirtschaftliche Situation führe zu keiner Verletzung von Art 3 EMRK, wenn die Familie des Betroffenen Häuser, eine Landwirtschaft (hier mit 2ha Land und eine Kuh) verfüge (VwGH Erk 2007/01/0515). Eine Unterkunftsmöglichkeit fehle hier ebenso wenig (vgl. VwGH 2003/01/0059 vom 16.07.2003 zur Unterschreitung einer Schwelle des Art. 3 EMRK bei Vorhandensein von Unterkünften bei Familienangehörigen und bisheriger notdürftige Versorgung)-vgl. auch W254 2203441-1, W189 2222716-1, W105 2221036-2 (05.08.2019 mit nahezu identischem Sachverhalt).
Da das Vorbringen für sich völlig unglaubhaft sei, wäre ein Abgleich mit den Ländererkenntnissen bloße Spekulation. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die regierenden EPRDF eine sozialdemokratische Partei sei, mit dem Ziel, -im Sinne des BF- den Föderalismus zu stärken und nationalistischen Bestrebungen entgegenzuwirken. Der Parteiführer und Ministerpräsident Aby Ahmed sei selbst Oromo und sei daher das Vorbringen, dass dieser die Tigray-Nationalisten/Abspaltung fördere, völlig haltlos; selbstredend dafür sei die derzeitige Lage in Hinblick auf die Unterdrückung der Abspaltung der Tigray-Region durch die Regierung. Auch hätten sich im Jahr 2019 sämtliche nationalistisch ausgerichtete Koalitionspartner von der EPRDF abgespalten und seien in der oppositionellen Wohlstandspartei aufgegangen. Im Übrigen lege auch die Qinjit-Partei genauso wie die regierenden ERPDF Wert auf Föderalismus und sei als antinationalistisch einzustufen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der BF in die von Corona betroffene Risikogruppe falle. In Äthiopien seien mit dem Tag der Verhandlung 176.618 Erkrankungsfälle mit 2.555 Todesfällen aufgetreten (vgl. https://coronavirus.jhu.edu/map.html) und sei die Situation trotz höherer Einwohnerzahl wesentlich harmloser und würden seitens der dortigen Gesundheitsversorgung Maßnahmen getroffen.
[…]
14. Mit den Schriftsätzen vom XXXX und vom XXXX wurden (unter anderem) folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht:
Geburtsurkunde von XXXX , geboren am XXXX , in welcher XXXX als Mutter und der BF als Vater angeführt werden.
ÖSD-Zertifikat XXXX über das Bestehen der mündlichen Prüfung auf B2-Niveau;
Zertifikat „Google IT Support“ vom XXXX über den Abschluss von insgesamt fünf von Google entwickelten Online-Kursen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Äthiopien geboren. Er gehört der Volksgruppe der Amharen an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Neben seiner Erstsprache Amharisch spricht der BF Englisch.
Von seiner Geburt bis zu seinem zwölften Lebensjahr hat der BF gemeinsam mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern sowie seinen sieben Geschwistern, in XXXX gelebt. Dort hat er auch die Grund- und Mittelschule besucht. Vom 12. bis zum 16. Lebensjahr hat er in XXXX gewohnt und eine Vorbereitungsschule bzw. Ausbildung an einer High-School absolviert. Schließlich ist er nach XXXX verzogen, wo er bis zu seinem 22. Lebensjahr gewohnt hat. Vom 22. bis zum 23. Lebensjahr ist er in XXXX gewesen. In der Folge hat er bis zu seiner Ausreise in XXXX gewohnt, wobei er sich zuletzt eine Unterkunft mit seiner Schwester geteilt hat.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat das Bachelorstudium „Natural Resource Management“ erfolgreich abgeschlossen. Bis zum Abschluss seines Bachelorstudiums sind die Eltern des BF für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. In der Folge hat der BF in einem staatlichen Unternehmen, welches dem Landwirtschaftsministerium zugeordnet gewesen ist, im Bereich Bodenmanagement gearbeitet. Weiters hat er für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten im Unternehmen „ XXXX “ als „Junior Soil Survey Expert“ gearbeitet. Diese Tätigkeit hat der BF aufgegeben und hat das Masterstudium „Engineering Hydrology“ absolviert. Während seines Masterstudiums hat der BF seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestritten, indem er bei Projekten mitgearbeitet und gelegentlich auch andere Jobs verrichtet hat.
Die Familie des BF lebt nach wie vor in Äthiopien. Zwei seiner Brüder haben bereits ihre Universitätsstudien abgeschlossen. Sie gehen beide einer Erwerbstätigkeit nach, sind selbsterhaltungsfähig und leben nicht mehr bei den Eltern. Die übrigen fünf Geschwister des BF studieren und leben in den Städten XXXX und XXXX verteilt. Finanziert werden ihre Studien durch die Eltern sowie durch die zwei erwerbstätigen Brüder des BF. Die Eltern des BF leben in XXXX . Sie sind Grundbesitzer und verfügen über circa drei Hektar Land. Sie bewirtschaften ihr Land selbst. Der BF pflegt nach wie vor Kontakt zu seiner Familie.
1.1.2. Mit einem Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX reiste der BF am XXXX rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, um an der XXXX teilzunehmen. Nach circa drei Tagen setzte er seine Reise nach Belgien fort, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am XXXX nach Österreich rücküberstellt. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.1.3. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Fall der Rückkehr eine Gefährdung droht, da er sich einer Oppositionspartei angeschlossen hat, bei Demonstrationen gegen die Regierung ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist und/oder sich geweigert hat, der Regierungspartei beizutreten. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass er im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen und/oder seines christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses ausgesetzt sein wird.
Insgesamt steht nicht fest, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Ansiedlung in XXXX , XXXX oder in Addis Abeba ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Der gesunde und arbeitsfähige BF verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund seiner Universitätsausbildung sowie seiner Berufserfahrung wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Ferner verfügt er in Äthiopien über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern und Geschwister, welches ihn zumindest bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützen kann. Die Region Amhara ist über den Flughafen in XXXX sicher erreichbar. Ebenso ist Addis Abeba über den dort befindlichen Flughafen sicher erreichbar.
Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist der BF an Tuberkulose erkrankt. Er hat sich jedoch in Äthiopien einer Behandlung unterzogen und gilt als von der Tuberkulose geheilt. Beim BF wurde in Österreich im Dezember 2020 eine Nasenscheidewandverkrümmung nach links sowie eine Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln beidseits diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnose ist beim BF eine Operation indiziert. Es steht jedoch nicht fest, dass der BF an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder sich sein Gesundheitszustand im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gravierend verschlechtern wird.
Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet überdies kein Rückkehrhindernis. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Äthiopien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
1.1.4. Der BF hat in Österreich im Jahr 2018 XXXX , eine äthiopische Staatsangehörige, kennengelernt und führt mit ihr eine Lebensgemeinschaft. Der BF und XXXX sind nach religiösem Ritus verheiratet, haben jedoch bisher keine zivilrechtliche Ehe geschlossen. Am XXXX wurde ihr gemeinsamer Sohn XXXX welchem ebenso die äthiopische Staatsangehörigkeit zukommt, in Österreich geboren. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn seit August 2021 in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Lebensgefährtin des BF stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde auch für den in Österreich nachgeborenen gemeinsamen Sohn ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (betreffend die Lebensgefährtin des BF) und vom XXXX (betreffend den gemeinsamen Sohn) wurden die Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Darüber hinaus wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu XXXX betreffend XXXX sowie zu XXXX betreffend XXXX als unbegründet abgewiesen.
Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn verfügt der BF in Österreich oder in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person.
Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ehrenamtlich am Projekt „Caritas actionPool“ mitgearbeitet. Ferner besucht er regelmäßig Gottesdienste einer äthiopisch-orthodoxen Kirche, ist aktives Mitglied dieser Kirchengemeinschaft und unterstützt die Kirchengemeinde bei Festen.
Ferner hat der BF XXXX an einem „Werte- und Orientierungskurs“ des ÖIF teilgenommen und am XXXX das ÖSD Zertifikat B1 erlangt. Er hat während seines Aufenthalts seine Deutschkenntnisse stetig verbessert und hat zuletzt am XXXX das Modul „Mündliche Prüfung – ÖSD Zertifikat B2“ bestanden. Zudem hat er an insgesamt fünf von Google entwickelten Online-Kursen teilgenommen und hierfür das Zertifikat „Google IT Support“ erhalten.
Der BF hat in Österreich überdies an einer Fachhochschule das Studium „European Studies – Management of EU-Projects“ mit dem akademischen Titel „Master of Arts in Business“ abgeschlossen. Allerdings ist er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.
In Österreich ist der BF unbescholten.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Äthiopien
1.2.1. KI vom 09.11.2020 (nicht in das Länderinformationsblatt integriert)
Aus mehreren Teilen des äthiopischen Bundesstaates Tigray werden schwere Kämpfe gemeldet (RE 9.11.2020). An mindestens acht Orten ist es zu Kampfhandlungen zwischen äthiopischer Armee und Kräften von Tigray gekommen. Seit 4.11.2020 gab es dabei Dutzende Todesopfer, es kam und kommt auch zu Luftschlägen durch die äthiopische Luftwaffe (BBC 8.11.2020). Alleine in ein Spital in Sanja wurden fast 100 verwundete Bundessoldaten eingeliefert (TG 8.11.2020).
Allerdings wurden am 4.11.2020 auch alle Kommunikationskanäle in und nach Tigray abgeschaltet (IPAI 5.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020) und der Bundesstaat abgeriegelt (BBC 8.11.2020). Dadurch bleibt weitgehend unklar, was in Tigray tatsächlich gerade geschieht (AJ 8.11.2020).
Zwischen der Bundesregierung und Tigray herrscht seit Monaten ein (politischer) Konflikt (AJ 8.11.2020), u.a. um den potentiellen Rückzug äthiopischer Kräfte von der eritreischen Grenze (gleichzeitig Nordgrenze von Tigray). Der Bundesstaat fürchtet eine eritreische Aggression (IPAI 5.11.2020). Außerdem verweigert die Regierung von Tigray Premierminister Abiy die Anerkennung, da aus ihrer Sicht seine Amtszeit abgelaufen ist. Tatsächlich hätten 2020 eigentlich Wahlen stattfinden sollen, diese sind aber aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden (IPAI 5.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020). Tigray hat aber im September 2020 trotzdem wählen lassen, diese Wahl wurde wiederum von der Bundesregierung für illegal erklärt. Das Bundesparlament hat derweil für die Auflösung der Regierung von Tigray gestimmt (BBC 8.11.2020; vgl. TG 8.11.2020).
In einer außerordentlichen Sitzung des äthiopischen Ministerkabinetts wurde am 4.11.2020 über den Bundesstaat Tigray ein sechsmonatiger Ausnahmezustand verhängt (IPAI 5.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020). Zusätzlich wurde eine Task Force der äthiopischen Armee geschaffen. Diese darf Gewalt anwenden, um „das Land und die Region vor dem Abgleiten in die Instabilität zu bewahren“ (IPAI 5.11.2020). Zusätzliche Truppen der äthiopischen Armee und der Luftwaffe wurden bereits nach Tigray verlegt (TG 8.11.2020). Die Operationen, bei welchen es auch zu Luftschlägen kommt, werden von Premierminister Abiy als „law enforcement operation“ bezeichnet (RE 9.11.2020).
Als direkter Auslöser für die militärische Intervention wird – von der Bundesregierung – der Versuch von Kräften von Tigray angegeben, das Northern Command der Bundesarmee in Mekele zu übernehmen (STRATFOR 5.11.2020; vgl. IPAI 5.11.2020) bzw. dort Ausrüstung zu stehlen (RE 9.11.2020). Laut der Regierung von Tigray sei das Northern Command hingegen ohnehin auf die Seite des Bundesstaates übergelaufen. Dies ist insofern relevant, als dieser Armeeteil über knapp die Hälfte der Ausrüstung und Mannstärke der Bundesarmee verfügt und viele der Angehörigen ethnische Tigray sind bzw. mit Tigray sympathisieren (STRATFOR 5.11.2020). Zusätzlich verfügt Tigray über eigene, kampfgeprüfte Truppen und über bedeutende Mittel an Waffen. Die Rede ist von bis zu 250.000 Mann (RE 9.11.2020).
Analysten gehen davon aus, dass die Situation für das zweitbevölkerungsreichste afrikanische Land in einen langen blutigen Bürgerkrieg münden könnte (TG 8.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020; STRATFOR 5.11.2020). Der Regierungschef von Tigray, Debretsion Gebremichael hat derweilen angekündigt, dass sich sein Land solange verteidigen werde, bis die Bundesregierung verhandlungsbereit sei (BBC 8.11.2020). Unklar ist außerdem die Rolle Eritreas – Erzfeind von Tigray. Berichten zufolge werden in Eritrea aktuell intensiv Rekruten eingezogen und Truppenteile in Richtung Grenze verlegt (AJ 8.11.2020).
In Äthiopien besteht zusätzlich die Gefahr, dass Tigrayer außerhalb des eigenen Bundesstaates vom Mob angegriffen werden könnten. Premierminister Abiy hat daher auf Twitter bereits vorausschauend dazu aufgerufen, von derartigen Übergriffen abzulassen (TG 8.11.2020). Auch die UN warnt vor derartigen Übergriffen. In Addis Abeba sind derweil mehr als 160 Personen verhaftet worden, da sie der Unterstützung für Tigray verdächtigt werden (RE 9.11.2020).
Ein weiterer Nebeneffekt ist, dass in anderen Landesteilen ein Sicherheitsvakuum entstehen könnte, da Sicherheitskräfte und Armee von dort abgezogen werden (RE 9.11.2020).
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Kommentar:
Die Jugoslawisierung der äthiopischen föderalen Struktur, samt der in den vergangenen Jahren aufgewachsenen Milizen (Liyu) mehrerer Bundesstaaten macht eine Eskalation der Situation nicht unwahrscheinlich. Ein ausufernder Bürgerkrieg in Äthiopien bedroht i.d.F. auch die Lage in den Nachbarländern und hat das Potential für eine immense Flüchtlingskrise. Die Lage wird weiter beobachtet.
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage und 13. Ethnische Minderheiten).
Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).
Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).
Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).
Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).
Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).
Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). […]
KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage samt Unterabschnitten).
Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).
Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).
Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).
In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).
Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019).
Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). […]
Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018).
Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018).
Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).
Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018).
Abiy Ahmeds Entscheidung, Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).
Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).
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Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).
Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).
Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).
Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018). […]
An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben (UNOCHA 25.11.2018). Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten.
Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt (RI 11.2018).
Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vgl. RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am 13. und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vgl. BAMF 17.12.2018). […]
Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vgl. AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen AntiTerror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vgl. BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018). Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a). Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018). […]
Fast alle Äthiopier sind tief gläubige Menschen, für die ihr Glaube fester Bestandteil ihres Alltags ist. Die zwei größten Glaubensgemeinschaften sind die äthiopisch-orthodoxen Christen (ca. 43%) und überwiegend sunnitische Muslime (ca. 34%) (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Die übrigen 23% gehören überwiegend anderen christlichen Kirchen oder traditionellen Religionen an (GIZ 9.2018c). Die orthodoxe Kirche bildet in Äthiopien die größte einzelne Konfession im Land und herrscht besonders in den Regionen Tigray und Amhara sowie in einigen Teilen der Region Oromia vor. Die sunnitischen Muslime, die etwa ein Drittel der äthiopischen Bevölkerung ausmachen, sind in den Regionen Oromia, Somali und Afar vorherrschend. Evangelikale und pfingstkirchliche Christen stellen etwa 9% der Bevölkerung und leben hauptsächlich im Südwesten (ACN 2018). Die Verfassung kodifiziert die Trennung von Religion und Staat, legt Religionsfreiheit fest, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass die Regierung sich nicht in die Ausübung einer Religion einmischt und dass keine Religion in die Angelegenheiten des Staates eingreift (USDOS 29.5.2018; vgl. ACN 2018). Der Grundsatz der Trennung von Staat und Religion ist in Artikel 11 der äthiopischen Verfassung aus dem Jahr 1993 festgeschrieben. In Artikel 27 wird die Gewissens- und Religionsfreiheit aller äthiopischen Bürger anerkannt, einschließlich der Freiheit, die eigene Religion oder den eigenen Glauben, allein oder in Gemeinschaft, durch Gottesdienste, Einhaltung von Riten und Bräuchen und Lehre zu praktizieren und zu verbreiten. Die Verfassung untersagt die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen, sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen. In den meisten Kirchen und Moscheen ist der Religionsunterricht gestattet. Das Gesetz verbietet außerdem die Gründung politischer Parteien auf religiösen Grundlagen (ACN 2018). Äthiopien ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt (GIZ 9.2018c). Generell sind bislang keine nennenswerten interreligiösen Spannungen in Äthiopien zu verzeichnen (AA 4.2018a; vgl. ACN 2018). Im Allgemeinen können Glaubensgemeinschaften ihre Religion ohne größere Einschränkungen ausüben, obwohl einige Minderheiten über eine als diskriminierend empfundene Behandlung geklagt haben. Die Festnahme militanter Muslime und die Überwachung muslimischer Gemeinden durch den Staat scheinen ausschließlich auf den berechtigten Sicherheitsinteressen des Staates zu beruhen, nicht auf dem Wunsch, religiöse Aktivität zu unterbinden (ACN 2018). Allerdings werden Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen religiösen Gruppen teils gewaltsam ausgetragen (AA 17.10.2018). In den Bundesstaaten Oromia und im Somali Regional State (SRS) schwelt ein international kaum wahrgenommener Konflikt (NZZ 16.8.2018). Die Gewalttätigkeiten sind religiös und ethnisch aufgeladen (AN 17.8.2018). Am 4.8.2018 begannen interkommunale Auseinandersetzungen im SRS (UNOCHA 17.8.2018), als es in der somalischen Region Jijiga zu ethnischen Konflikten kam, bei denen rund 30 Menschen starben. Vor allem die äthiopisch-orthodoxe Kirche war von der Gewalt betroffen (Fides 8.8.2018). In der Region schwelt seit Jahrzehnten ein Konflikt um Landrechte und es kommt zu gewaltsamen, ethnischen Spannungen, welche Hunderte Tote gefordert hat. Vonseiten der um Einfluss fürchtenden (muslimischen) Somali, gab es Angriffe auf christliche Einrichtungen. Die Oromo (größtenteils Christen) fielen wiederum durch gewaltsame Übergriffe auf Somali auf, beide Seiten vermeldeten zahlreiche Tote (NZZ 16.8.2018). Nach Angaben der lokalen Medien wurden mindestens sieben orthodoxe Kirchen angegriffen und in Brand gesteckt. Lokale Quellen sprachen von mindestens sechs ermordeten Priestern und mehreren getöteten Gläubigen (Fides 8.8.2018). Alleine in der Regionalhauptstadt Jijiga suchten rund 35.000 Personen Schutz in und um Kirchen. Andere flüchteten in Nachbarregionen, es kam zu einem Exodus von Bewohnern des SRS, die nicht ethnische Somali sind (UNOCHA 17.8.2018). Am 23.1.2018 kamen eine Reihe von Menschen ums Leben, als es bei einer orthodoxen Zeremonie in der Stadt Woldiya etwa 500 km nördlich der Hauptstadt Addis Abeba zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Gottesdienstteilnehmern kam. Berichten zufolge begann während einer Prozession eine große Zahl junger Menschen, Parolen gegen die Regierung auszurufen. Laut offizieller Berichterstattung eröffneten Soldaten das Feuer, woraufhin Gewalt ausbrach und sieben Menschen starben. Andere Quellen geben die Zahl der Toten viel höher an – mit bis zu 35. Quellen vor Ort deuteten jedoch an, dass der Vorfall nicht im Zusammenhang mit Religion stand (ACN 2018). […]
Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 17.10.2018).
Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella (AA 17.10.2018). Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen (GIZ 9.2018a).
Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018), bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018).
In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vgl. BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018).
Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vgl. GfbV 9.11.2018). […]
Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).
Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018). Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c).
Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b).
Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018).
Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018). […]
1.2.8. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vgl. AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018).
Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018).
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018).
Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c). […]
Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018). […]
Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert (AA 17.10.2018). Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (AA 17.10.2018). […]
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt
Die Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit dem Abgleichsbericht zur VIS Abfrage XXXX vom XXXX festgestellt werden.
Ferner stützen sich die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Leben im Herkunftsstaat, seinen Wohnorten, seiner Schul- und Universitätsausbildung, seiner Berufserfahrung und zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie zum Kontakt zu diesen auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , in Verbindung mit den in Kopie vorgelegten Unterlagen, konkret der Geburtsurkunde des BF (samt englischer Übersetzung), dem „Letter of Recommendation“ der „ XXXX “, dem vorläufigen Zertifikat der XXXX sowie dem vorläufigen Zertifikat der XXXX .
Ebenso gründen sich die Feststellungen zu seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C, zu seiner Weiterreise nach Belgien, zur Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie zu seiner Rücküberstellung nach Österreich nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens auf die Angaben des BF in seiner Erstbefragung in Verbindung mit dem oben genannten Abgleichsbericht zur VIS Abfrage, dem Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom XXXX sowie der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX (vgl. zu letzterem: AS 17).
Die Feststellung, wonach sich die BF seit seiner Rücküberstellung am XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX (vgl. OZ 31).
2.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahme des BF kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF zu seiner Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung, der Teilnahme an Demonstrationen und/oder seiner Weigerung, der Regierungspartei beizutreten, nicht glaubhaft ist, dies aus nachstehenden Gründen:
Hinsichtlich seiner konkreten Gründe für die Asylantragstellung gab der BF vor dem Bundesamt zusammengefasst an, dass sich sein Fluchtvorbringen in drei Teile einordnen lasse. Bereits im Jahr 2005 sei der BF in das Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten, da sein Vater damals aufgrund der Mitgliedschaft bei der Partei Kinijit inhaftiert worden sei und er ihn regelmäßig im Gefängnis besucht habe. Hinzu komme, dass ihm sein Vater von den in der Haft erlittenen Misshandlungen erzählt habe. Ein Wachbeamter habe dies mitbekommen, habe sie gewaltsam getrennt und habe dem BF gedroht, er werde viel zu leiden haben, wenn er die Geschichte weitererzähle. Der BF habe sich jedoch nicht einschüchtern lassen, habe Mitgliedern der Kinijit-Partei davon berichtet und habe gemeinsam mit ihnen eine große Demonstration organisiert. Im Zuge der Demonstration sei es jedoch zu Auseinandersetzungen gekommen, woraufhin der BF mit vielen anderen jungen Männern unter unmenschlichen Bedingungen für die Dauer von zwei Wochen inhaftiert worden sei.
Als zweiten für sein Fluchtvorbringen relevanten Zeitraum führte er das Jahr 2010 an. Als es in diesem Jahr in Äthiopien Wahlen gegeben habe, habe der BF gerade an der Universität studiert. Die Regierungspartei sei in die Universität gekommen und habe im Rahmen einer Konferenz versucht, alle Studierende davon zu überzeugen, Mitglied dieser Partei zu werden. Der BF habe sich jedoch dagegen geäußert und erklärt, er wolle in einem Land, in welchem es keine Demokratie und kein Vielparteiensystem gebe, nicht mitmachen. In der Folge seien allen regierungstreuen Studierenden bestimmte Ausweise ausgestellt worden. Der BF sei hingegen als Verdächtiger bzw. als Regierungsgegner angesehen worden und habe einen solchen Ausweis nicht erhalten. Eines Tages seien die verdächtigen Studierenden abgeholt und in einer Schule eingesperrt worden. Nach der Wahl habe man sie wieder freigelassen, da sie aufgrund des Wahlerfolgs nicht mehr als Gefahr für die Regierungspartei angesehen worden seien. Da der BF über keinen Ausweis der Regierung verfügt habe, habe es nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2011 ein halbes Jahr gedauert, bis er Arbeit gefunden habe. Als Strafe, dass er keinen Ausweis gehabt habe, sei ihm zudem ein Teil vom Lohn abgezogen worden. Später habe er ein Unternehmen gefunden, welches das Fehlen des Ausweises ignoriert und den BF eingestellt habe. Nach einiger Zeit habe der BF jedoch ein Masterstudium absolvieren wollen, weshalb er einen Antrag auf ein Stipendium gestellt habe. Sein Antrag sei allerdings – mangels eines Parteiausweises - abgelehnt worden und er sei in der Folge vom Unternehmen entlassen worden. Folglich habe er die Kosten für sein Studium selbst tragen müssen.
Betreffend den dritten Teil seiner Fluchtgeschichte brachte er vor, im Jahr 2016 habe eine Demonstration stattgefunden, da die Gruppe der Tigray Land beansprucht hätten, welches zur Amhara-Region gehöre. Es sei beinahe zu einem Volksaufstand gekommen und das Militär sei eingeschritten. Der BF sei an diesem Tag festgenommen und für die Dauer eines Monats inhaftiert und im Zuge seiner Anhaltung gefoltert worden. Zuletzt sei er drei Tage angehalten worden, da es in einem Grandhotel eine Explosion gegeben habe und man den BF verdächtigt habe, daran beteiligt gewesen zu sein (vgl. AS 79ff.).
Vorauszuschicken ist hinsichtlich jenen Teils des Fluchtvorbringens, welcher das politische Engagement des BF im Allgemeinen betrifft, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, konsistent darzulegen, ob und gegebenenfalls welcher Partei er im Herkunftsstaat angehört habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Erstbefragung unter anderem anführte, Mitglied der „Ginbot 7 Party“ gewesen zu sein (vgl. AS 9), während er vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass ihm eine Mitgliedschaft bei dieser Partei lediglich von der Regierung unterstellt worden sei (vgl. AS 85 sowie OZ 21, S. 4). In der Verhandlung brachte er betreffend diesen Widerspruch vor, dass es zu einem Protokollierungsfehler gekommen sei und er nunmehr richtigstellen wolle, dass er nie Mitglied der „Ginbot 7 Party“ gewesen sei (vgl. OZ 21, S. 4). Das Vorbringen zum Protokollierungsfehler kann sich nach den bisherigen Ausführungen nur auf seine Angaben in der Erstbefragung beziehen, zumal seine Angaben vor dem Bundesamt zu seinem Verhältnis zur Partei Ginbot 7 mit seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Verhandlung übereinstimmen. Gegen eine fehlerhafte Protokollierung im Zuge der Erstbefragung spricht allerdings, dass der BF mit seiner Unterschrift nachweislich die Durchführung einer Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache sowie die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Angaben bestätigte. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde kein Protokollierungsfehler moniert wurde, sodass insgesamt sein diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Selbst wenn man aber angesichts des Umstands, dass die Erstbefragung lediglich 15 Minuten dauerte, von einem Missverständnis und einem daraus resultierenden Fehler in der Niederschrift ausgeht, so vermag dies lediglich den Widerspruch hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der Partei Ginbot 7 zu erklären. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, Mitglied der Kinijit-Partei gewesen zu sein (vgl. AS 9 sowie OZ 21, S. 4), während er vor dem Bundesamt die Frage, ob er selbst Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, explizit verneinte und weiter ausführte, es sei nur darum gegangen, dass er die Regierungspartei abgelehnt und Fragen gestellt habe, weshalb ihm die Mitgliedschaft bei der Partei Ginbot 7 unterstellt worden sei (vgl. AS 85). Festgehalten wird daher, dass das widersprüchliche Vorbringen des BF zu seiner Parteimitgliedschaft die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens mindert.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem ersten Teil des Fluchtvorbringens und den weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates kein nachvollziehbarer Zusammenhang dargelegt wurde. Nach dem Vorbringen des BF habe er nach den Ereignissen im Jahr 2005 unbehelligt im Herkunftsstaat leben können und sei im Jahr 2010 nicht wegen der bereits vergangenen Vorfälle, sondern aufgrund seiner regierungskritischen Äußerung im Zuge einer von der Regierungspartei veranstalteten Konferenz an der Universität ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten (vgl. AS 81). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass nach seinen Ausführungen sein Vater seit der Auflösung der Kinijit-Partei nicht mehr politisch aktiv ist (vgl. OZ 21, S. 21) und in Äthiopien ein durchschnittliches Leben führen kann. Zusammengefasst ist sohin in Bezug auf diesen Teil des Fluchtvorbringens festzuhalten, dass sich daraus keine aktuelle Gefährdung des BF im Herkunftsstaat ableiten lässt.
Bezugnehmend auf den zweiten Teil seines Fluchtvorbringens ist auszuführen, dass die Schilderung, wonach in allen Abteilungen der Universität Anhängern der Regierung besondere Ausweise ausgestellt worden seien und der BF mangels eines solchen Ausweises bei der Arbeitssuche sowie bei der Verteilung von Stipendien benachteiligt worden sei, mit den Angaben des BF zu seiner universitären Laufbahn und seiner Berufserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind. So gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er insgesamt über fünf Jahre und drei Monate an Berufserfahrung verfüge und im Herkunftsstaat zunächst in einer staatlichen Einrichtung gearbeitet habe, welche dem Landwirtschaftsministerium unterstellt gewesen sei (OZ 21, S. 9). Angesichts seines Vorbringens vor dem Bundesamt, wonach er nach Abschluss des Bachelorstudiums über einen längeren Zeitraum mangels eines Parteiausweises keine Anstellung finden habe können (vgl. AS 81), ist es nicht nachvollziehbar, dass letztendlich ein staatliches Unternehmen eine Ausnahme für ihn gemacht und ihn trotz des fehlenden Ausweises eingestellt hat.
Unschlüssig ist weiter, dass der BF einerseits vorbrachte, ihm sei wegen des fehlenden Parteiausweises ein Stipendium für sein Masterstudium verweigert worden, während er jedoch andererseits anführte, zur Finanzierung des Masterstudiums unter anderem an einem Projekt der Universität mitgearbeitet zu haben. Auf diesbezüglichen Vorhalt wusste der BF lediglich zu sagen, dass die Universität eine staatliche Einrichtung sei, das Projekt aber von einer NGO ausgehe. Weiter befragt, ob das Projekt von der Universität vergeben worden sei, räumte er allerdings ein, dass es ein gemeinsames Projekt zwischen der Universität und der NGO gewesen sei (vgl. OZ 21, S. 10f.), sodass davon auszugehen ist, dass auch die Universität einen gewissen Einfluss auf die Auswahl der Mitarbeiter hatte bzw. die Mitarbeit des BF verhindern hätte können.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt gegenständlich nicht in Abrede, dass – wie den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Medienberichten zu entnehmen ist - im August 2016 in Äthiopien in verschiedenen Städten, darunter auch Bahir Dar, Demonstrationen gegen die Regierung stattgefunden haben und es im Zuge dessen zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Der BF war jedoch nicht in der Lage glaubhaft zu vermitteln, dass er an einer solchen Demonstration teilgenommen hat und Opfer von willkürlicher Gewalt geworden ist. So ist in Bezug auf das Vorbringen des BF zu seiner Festnahme im Zuge einer Demonstration sowie der darauffolgenden Anhaltung im Jahr 2016 auszuführen, dass der BF sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit steigerte, als er erstmals behauptete, er sei bezichtigt worden, Urheber der Demonstration gewesen zu sein. Für das erkennende Gericht es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht bereits vor dem Bundesamt oder in seiner Beschwerde hierzu ein Vorbringen erstattet hat, zumal es sich um einen zentralen Teil seines Fluchtvorbringens handelt. Hinzu kommt, dass der BF vor dem Bundesamt anführte, es sei zu einer großen Auseinandersetzung, ähnlich einem Amhara-Volksaufstand, gekommen (vgl. AS 83). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er weiter vor, an der Demonstration hätten circa 10.0000 Personen teilgenommen und es sei eine große Menschengruppe inhaftiert worden (vgl. OZ 21, S. 21). Der expliziten Nachfrage, warum ausgerechnet er als Urheber der Demonstration bezichtigt worden sei, wich der BF aus, indem er anführte, nicht nur er, sondern auch sein Freund sei beschuldigt worden (OZ 21, S. 22f.). Ein näheres Vorbringen zu einer allfälligen Einvernahme während seiner Anhaltung oder einer sonstigen Situation, im Zuge welcher ihm die Organisation der Demonstration konkret vorgeworfen sei, hat der BF überdies nicht erstattet und erweist sich sein Vorbringen als äußerst vage. Unschlüssig ist darüber hinaus, dass der BF trotz des Vorwurfs der Organisation einer Demonstration, im Zuge welcher es zu massiven Auseinandersetzungen gekommen sei, nach einem Monat aus der Haft entlassen worden sei (vgl. AS 83) und es ihm anschließend auch möglich gewesen sei, sein Studium fortzuführen sowie abzuschließen (vgl. dazu OZ 21, S. 23: „Nein das Studium wurde mir nicht verhindert“).
Insoweit der BF vor dem Bundesamt zur Bescheinigung der von ihm erlittenen Folterhandlungen eine 5 cm mal 2cm große Narbe am Rücken, eine etwa 10 cm lange Narbe am Fuß entlang des Knöchels sowie eine Zahnlücke bei den vorderen Schneidezähnen zeigte, ist weiter auszuführen, dass derartige Verletzungen nicht geeignet ist, seinem Fluchtvorbringen an Glaubhaftigkeit zu verschaffen, zumal diese nicht zwingend den Rückschluss zulassen, dass der BF misshandelt wurde, können sie doch ebenso das Resultat von Freizeitunfällen sein.
Betreffend den letzten Vorfall, bei welchem er bezichtigt worden sei, eine Explosion in einem Grandhotel mitverursacht zu haben, ist weiter auszuführen, dass seinen Angaben nicht entnommen werden kann, es hätte sich hierbei um eine willkürliche Verfolgungshandlung aufgrund seiner politischen Gesinnung gehandelt, führte er doch an, dass er nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, da er nachweisen habe können, im relevanten Zeitraum an einem Projekt der Universität gearbeitet zu haben (vgl. OZ 21, S. 20). Ferner hat der BF sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht offengelassen, inwieweit dieser Vorfall mit seiner Inhaftierung im Jahr 2016 oder den sonstigen von ihm geschilderten Ereignissen in Zusammenhang steht.
Abschließend ist festzuhalten, dass auch seine Ausführungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gegen eine Verfolgung des BF aus politischen Gründen sprechen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in Verbindung mit dem Akteninhalt, dass er mit einem Schengen-Visum der Kategorie C im April 2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Ferner brachte der BF konsistent vor, zur Teilnahme an der Europäischen Geoscience Union Konferenz nach Wien gereist zu sein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er hierzu näher aus, dass er von mehreren Personen ausgesucht worden sei, seine Masterthesis bei dieser Konferenz zu präsentieren, wobei das Auswahlverfahren aus einem Termin an der Universität und einem Termin bei der NGO bestanden habe und er von beiden Seiten ausgewählt worden sei, da man seine Masterthesis für gut empfunden habe (vgl. dazu OZ 21, S. 12f.). Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF einerseits aufgrund des fehlenden Parteiausweises an der Universität diskriminiert und darüber hinaus wegen seiner oppositionellen Gesinnung mehrfach in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sei, während ihm jedoch andererseits seitens der Universität eine Auslandsreise ermöglicht worden sei.
In einer Gesamtschau wird das Fluchtvorbringen des BF aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben als nicht glaubhaft erachtet.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, ihm sei fünf Tage vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Reisepass ausgestellt worden. Befragt, ob er logisch erklären könne, weshalb ihm ein solcher Reisepass trotz der ihm unterstellten feindlichen politischen Gesinnung ausgestellt worden sei, führte er an, es würden nur die Daten von großen gefährlichen Persönlichkeiten dokumentiert werden und der BF sei kein großer Oppositioneller. Über jemanden wie ihn seien keine Daten systematisiert worden (vgl. OZ 21, S. 29). Aufgrund dieser Ausführungen in Verbindung mit der Erklärung des BF, wonach er sich von der Politik zurückgezogen habe (vgl. OZ 21, S. 21), ist sohin davon auszugehen, dass selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens die staatlichen Behörden im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sind ihn zu identifizieren und er aufgrund seines Rückzugs aus der Politik nicht neuerlich Gefahr läuft, in das Blickfeld der Behörden zu geraten.
Insgesamt ist es ihm sohin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus politischen Gründen droht.
2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan, dass dem BF eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeiut und/oder seines Glaubensbekenntnisses droht.
Der BF bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben, welchem die Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung angehört. Es wird zwar nicht verkannt, dass nach den Länderberichten die äthiopisch-orthodoxe Kirche etwa im Rahmen von interkommunalen Auseinandersetzungen im SRS im August 2018 von Gewalt betroffen war und es im Jänner 2018 bei einer orthodoxen Zeremonie in der Stadt Woldiya, etwa 500 km nördlich der Hauptstadt Addis Abeba, zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Gottesdienstteilnehmern gekommen ist. Trotz solcher Vorfälle ergeben sich aus den Länderberichten jedoch keine Hinweise, dass Angehörige des christlich-orthodoxen Glaubens in Äthiopien einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären, sondern wird vielmehr festgehalten, dass Äthiopien für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, insbesondere für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt ist. Hinzu kommt, dass die orthodoxe Kirche insbesondere in Amhara, sohin der Herkunftsregion des BF, vorherrschend ist (vgl. Punkt I.1.2.5. „Religionsfreiheit“).
Ferner kann den Berichten zur allgemeinen Situation in Äthiopien nicht entnommen werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Amharen in Äthiopien bloß aufgrund ihrer Anwesenheit von der realen Gefahr einer Verfolgung bedroht wären. In Bezug auf die vom BF vorgelegten Berichte, in welchen über Entführungen und/oder Ermordungen von Angehörigen dieser Volksgruppe berichtet wird, ist weiter festzuhalten, dass sich diese vorwiegend auf die Situation in der Region Oromia beziehen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, es komme auch in Amhara, der Herkunftsregion des BF, oder etwa in Addis Abeba, regelmäßig und gezielt zu derartigen Angriffen.
2.2.3. Insgesamt ist es dem BF sohin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellung, dass dem BF eine Ansiedlung in XXXX , XXXX und in Addis Abeba möglich sowie zumutbar ist, stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Äthiopien in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF:
Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheitslage an diesen Orten als ausreichend gut zu qualifizieren ist und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet ist (vgl. dazu auch die näheren beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt II.2.5.).
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ist zunächst auszuführen, dass er vor dem Bundesamt anführte, er habe früher an Depressionen und Angstzuständen gelitten. Ferner legte er im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes vom XXXX vor, wonach er an insgesamt drei Terminen teilgenommen habe. Da der BF jedoch ansonsten keine medizinischen Unterlagen betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand in Vorlage brachte und diesbezüglich auch kein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung erstattete, ist davon auszugehen, dass er an keiner psychischen Erkrankung leidet. Festzuhalten ist weiter, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, an Tuberkulose erkrankt zu sein. Ebenso wies er jedoch darauf hin, dass er im Herkunftsstaat aus diesem Grund behandelt worden sei und er nunmehr geheilt sei, sodass auch insoweit keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes erkannt werden kann. Aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Einzelbefund, ausgestellt am XXXX , geht hervor, dass er an einer „Devi. Septi. Nasi nach links“, sohin einer Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) leidet. Weiter ergibt sich aus dem Befund in Verbindung mit den beigelegten Aufklärungsbögen, dass bei ihm beidseits eine Hyperplasie (Vergrößerung) der unteren Nasenmuscheln diagnostiziert wurde. Überdies wird im Einzelbefund der Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste links geäußert. Nach den weiteren Befundausführungen ist beim BF aufgrund dieser Diagnose eine Operation indiziert. Hinweise, dass er die Operation zwischenzeitlich vornehmen habe lassen, sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig hat der BF allerdings dargetan, dass sich sein Gesundheitszustand seit der mündlichen Verhandlung am XXXX entscheidungswesentlich verschlechtert hätte. Ferner wurden keine Unterlagen vorgelegt, welchen sich entnehmen ließe, dass sich der Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste bewahrheitet hätte. Insgesamt steht sohin nicht fest, dass der BF an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide oder sich sein Gesundheitszustand im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wesentlich verschlechtern werde.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, sind im Verfahren überdies nicht hervorgekommen.
Ferner hat der BF nicht einmal ansatzweise dargetan, dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre und haben sich hierfür auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, führte der BF doch selbst an, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat arbeiten zu können (vgl. OZ 21, S. 29).
Weiters ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, dass er in XXXX , XXXX sowie in Addis Abeba über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Da der BF den Großteil seines Lebens in Äthiopien verbracht hat und über eine umfassende Universitätsausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass er an den genannten Orten in der Lage sein wird, sich seine Existenz eigenständig zu sichern.
Weiter ist festzuhalten, dass er in Äthiopien über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern und Geschwister verfügt und nach wie vor zu seinen Angehörigen Kontakt pflegt. Sein Elternhaus befindet sich in XXXX , einem Ort in der Nähe der Stadt XXXX (vgl. OZ 21, S. 5). Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach seinem Vorbringen Grundbesitzer und verfügen über Felder mit einer Fläche von circa drei Hektar (vgl. OZ 21, S. 8). Im Fall einer Rückkehr des BF nach XXXX ist sohin davon auszugehen, dass er zumindest anfänglich bei seinen Eltern Unterkunft nehmen kann. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF nicht in der Lage sein sollte, sich neuerlich in seinem Heimatort niederzulassen.
Weiters führte der BF in der Verhandlung selbst an, dass er – angenommen er würde nicht von der äthiopischen Regierung verfolgt werden – in XXXX wohnen und seine Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten könne, zumal er qualifiziert sei (vgl. OZ 21, S. 29). Aufgrund seiner Qualifikationen ist ebenso anzunehmen, dass er auch in einem anderen urbanen Gebiet, wie etwa in Addis Abeba, in der Lage sein wird, seine Existenz eigenständig zu sichern.
Ausgehend von seinem Vorbringen, wonach seine Eltern bis zum Abschluss seines Bachelor-Studiums für den Lebensunterhalt des BF aufgekommen sind und sie nunmehr gemeinsam mit seinen zwei Brüdern, welche eine Universitätsausbildung abgeschlossen haben und in Äthiopien erwerbstätig sind, die weiteren fünf Geschwister des BF bei der Absolvierung ihrer Studien finanziell unterstützen, ist davon auszugehen, dass der BF zumindest zur Überwindung von allfälligen Anfangsschwierigkeiten finanzielle Unterstützung von seinen Angehörigen erhalten wird.
Insgesamt war daher festzustellen, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Äthiopien möglich und zumutbar sein wird, sich in XXXX , XXXX oder in Addis Abeba niederzulassen.
2.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Aus dem Vorbringen des BF in der Verhandlung ergibt sich, dass er mit XXXX einer äthiopischen Staatsangehörigen, welche er im Jahr 2018 in der äthiopisch-orthodoxen Kirche kennengelernt hat, eine Lebensgemeinschaft führt und mit ihr eine traditionelle Ehe geschlossen hat. Auf Nachfrage bestätigte er weiter, dass zwischen ihnen keine zivilrechtliche Ehe geschlossen worden ist (vgl. dazu OZ 21, S. 23 und 26). Die Feststellungen zur Geburt des gemeinsamen Sohnes stützen sich weiters auf die vorgelegte Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mödling am XXXX , in welcher XXXX und der BF als die Eltern des am XXXX geborenen XXXX angeführt werden (vgl. OZ 26). Darüber hinaus stützt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt auf die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX (vgl. OZ 31).
Ferner ergeben sich die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Lebensgefährtin des BF und des gemeinsamen Sohnes aus der Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu XXXX (betreffend XXXX ) sowie zu XXXX (betreffend XXXX ).
Hinweise, dass der BF – abgesehen von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn – in Österreich oder in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU familiäre Anknüpfungspunkte hat oder zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person ein besonderes Naheverhältnis pflegt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in Verbindung mit den mit Schriftsatz vom XXXX in Vorlage gebrachten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben, dass er sich während seines Aufenthalts einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Dem Schreiben einer äthiopisch-orthodoxen Kirche vom XXXX ist weiter zu entnehmen, dass der BF regelmäßig Gottesdienste besucht und ein aktives Mitglied der Kirchengemeinschaft ist. Einer Bestätigung der Caritas ist weiters zu entnehmen, dass sich der BF freiwillig im „Caritas actionPool“ engagiert hat (vgl. zu alledem OZ 20).
Die Feststellungen zur Ablegung von Deutschprüfungen gründen sich auf das ÖSD – B1 Zertifikat vom XXXX (vgl. OZ 20) sowie das ÖSD Zertifikat B2 betreffend die mündliche Prüfung vom XXXX (vgl. OZ 30). Ferner konnte sich das erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen des BF verschaffen. Die Feststellung zur Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses stützt sich weiters auf die Teilnahmebestätigung des ÖIF vom XXXX (vgl. OZ 20). Die Feststellung zur Absolvierung von Online-Kursen gründet auf dem Zertifikat „Google IT Support“ vom XXXX (vgl. OZ 30).
Aus dem Vorbringen des BF in Verbindung mit dem Diplom einer Fachhochschule vom XXXX ergibt sich darüber hinaus, dass er in Österreich das Masterstudium „European Studies – Management of EU-Projects“ absolviert und mit dem akademischen Titel „Master of Arts in Busines (Ma oder M.A.), abgeschlossen hat (vgl. u.a. OZ 20).
Die Feststellung, wonach der BF in Österreich nie einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung bestreitet und sohin nicht selbsterhaltungsfähig ist, stützt sich auf seine Angaben in der Verhandlung sowie auf einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX (vgl. OZ 31). Ferner gründet die Feststellung zur Unbescholtenheit auf einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX (vgl. OZ 29).
2.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Herkunftsstaat. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aus der Einsicht in das „European Country of Origin Information Network“ (ECOI) ergibt sich, dass das Länderinformationsblatt Äthiopien zwischenzeitlich lediglich um eine Kurzinformation vom 04.11.2021 ergänzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach dieser Information über Äthiopien der Ausnahmezustand verhängt wurde, da sich der Konflikt mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten drohte und die Rebellen in Richtung Addis Abeba vorrückten. Aus den notorischen und allgemein zugänglichen Berichten zur Lage in Äthiopien geht allerdings hervor, dass der landesweite Ausnahmezustand im Februar 2022 wieder aufgehoben wurde, nachdem die TPLF bereits Mitte Dezember einen Rückzug aus umkämpften Gebieten des Landes bekanntgegeben und Friedensgespräche angeboten hatte (vgl. etwa Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ vom 19.07.2022: „Äthiopien beendet landesweiten Ausnahmezustand“, https://www.derstandard.at/story/2000133376307/aethiopien-beendet-landesweiten-ausnahmezustand, abgerufen am 27.06.2022; Bericht des ARD-Studios Nairobi vom 19.07.2022 „Äthiopien hebt Ausnahmezustand auf“, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopien-211.html, abgerufen am 27.06.2022).
Festzuhalten ist weiter, dass sich das aktuelle Länderinformationsblatt hinsichtlich der Sicherheitslage in der Region Amhara sowie in der Stadt Addis Abeba auf eine Information des österreichischen Außenministeriums vom 12.12.2018 stützt, wonach in Addis Abeba ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und in der Region Amhara ein hohes Sicherheitsrisiko bestehe. Nach den Erläuterungen des österreichischen Außenministeriums wird im Fall eines hohen Sicherheitsrisikos von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das betroffene Gebiet abgeraten (vgl. dazu https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reisewarnungen/, abgerufen am 19.07.2022). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Sicherheitslage in diesem Gebiet derart instabil wäre, sodass Zivilpersonen bereits aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit eine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihres Lebens droht.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass laut Homepage des österreichischen Außenministeriums mit Stand 19.07.2022 (unverändert gültig seit 07.07.2022) nicht für die gesamte Region Amhara, sondern lediglich für die Grenzgebiete der Region Amhara zu Tigray eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 besteht (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aethiopien/, abgerufen am 19.07.2022). In Bezug auf die Orte XXXX und XXXX , welche sich im Zentrum der Region Amhara befinden, ist daher festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage seit Veröffentlichung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Eine Reisewarnung für die Stadt Addis Abeba liegt nach der oben genannten Information im Übrigen nicht vor, sodass auch insoweit keine maßgebliche Änderung vorliegt.
Zusammengefasst ist sohin sowohl die Lage in den Orten XXXX und XXXX , welche sich im Zentrum der Region Amhara - und sohin nicht im Grenzgebiet zur Region Tigray - befinden, als auch die Lage in der Stadt Addis Abeba nach wie vor als hinreichend sicher zu qualifizieren.
Aus dem notorischen Amtswissen ergibt sich weiter, dass sich in Addis Abeba sowie in XXXX jeweils ein internationaler Flughafen befindet. Aufgrund der bereits näher dargestellten allgemeinen Sicherheitslage ist sohin davon auszugehen, dass sowohl die Stadt Addis Abeba als auch das Zentrum der Region Amhara, insbesondere die Stadt XXXX sowie der in der Nähe dieser Stadt gelegene Ort XXXX , sicher erreicht werden können.
Hinsichtlich des in der Kurzinformation vom 04.11.2021 wiedergegebenen Berichts, wonach hunderttausende Menschen von einer Hungersnot betroffen seien, ist überdies festzuhalten, dass sich diese Einschätzung auf die direkt vom Konflikt betroffenen Regionen Äthiopiens bezieht, während hingegen die Versorgungslage im Zentrum der Region Amhara sowie in Addis Abeba nach wie vor gewährleistet ist. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch das „Famine Early Warning Systems Network“ (FEWS) bestätigt, nach dessen Bericht sich Addis Abeba im Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 auf der IPC-Stufe 1 („Minimal“) befindet. In den an die Regionen Tigray und Afar grenzenden Teile der Region Amhara wird teils IPC-Stufe 4 („Emergency“), teils IPC Stufe 3 („Crises“) und teils IPC Stufe 2 („Stressed“) erreicht, während im restlichen Teil der Region – und sohin auch in XXXX und XXXX - IPC Stufe 1 („Minimal“) vorliegt (vgl. https://fews.net/east-africa/ethiopia, Stand 19.07.2022). Eine maßgebliche Änderung der Versorgungslage ist sohin seit Veröffentlich des der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblattes ebenso wenig eingetreten.
Mit den im Verfahren vorgelegten Berichte zur allgemeinen Situation in Äthiopien vermag der BF im Übrigen nicht aufzuzeigen, dass die Sicherheitslage in XXXX , XXXX oder etwa in Addis Abeba so prekär wäre, sodass für ihn bereits aufgrund seiner Anwesenheit in einer dieser Städte eine ernsthafte Gefährdung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit bestünde. Insbesondere ist festzuhalten, dass die vorgelegten Berichte sich weder auf seinen Heimatort XXXX noch auf die Stadt XXXX , in welcher der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mehrere Jahre gelebt hat, oder etwa auf die Situation in Addis Abeba beziehen. Eine individuelle Gefährdung des BF kann daraus daher nicht abgeleitet werden. So betreffen etwa die Ausführungen zur Region Amhara im Bericht „Beyond Law Enforcement – Human Rights violations by Ethiopian Security forces in Amhara and Oromia“ vor allem die North Gondar Zone sowie die Gewalt gegen die Qimant Community. XXXX und XXXX liegen allerdings außerhalb der genannten Zone. Ferner hat der BF nicht dargetan, der Qimant Community anzugehören. Auch der Bericht „Ethiopia: Metekel Zone“ vom 29.01.2021 betrifft nicht die Herkunftsregion des BF und ist daher gegenständlich nicht entscheidungsrelevant.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids)
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer oppositionellen Gesinnung in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und daher im Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund seines Bekenntnisses zum christlich-orthodoxen Glauben und/oder der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen in Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte.
3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids)
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk"), insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung, droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR und des Europäischen Gerichtshofs - EuGH).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15). Die Berücksichtigung des möglichen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt, besteht für den BF keine reale Gefahr, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen, aufgrund welcher der BF im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts (vgl. oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des BF) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf Äthiopien nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort XXXX oder in die Stadt XXXX eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige BF, welcher über eine umfassende Universitätsausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, an den genannten Orten in der Lage sein wird, sich seine Existenz eigenständig zu sichern. Hinzu kommt, dass er im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihn bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützen kann.
Selbst aber im Fall des Bestehens einer solchen Gefährdung an einem der genannten Orte in der Region Amhara (wovon das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ausgeht) steht dem BF in der Stadt Addis Abeba eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es UNHCR nach seiner Position von März 2022 in der gegenwärtigen Situation aufgrund des anhaltenden Konflikts und der vorherrschenden Gewalt in Teilen des Landes, der massiven Binnenvertreibung sowie der ernsten humanitären Lage nicht für angemessen erachtet, internationalen Schutz auf Basis einer internen Fluchtalternative zu verweigern (vgl. „UNHCR Position on returns to Ethiopia, S. 9f.: „. In the current circumstances, with ongoing conflict and violence in parts of the country, large-scale internal displacement, and severe humanitarian needs, UNHCR does not consider it appropriate for States to deny persons from Ethiopia international protection on the basis of an internal flight or relocation alternative“).
Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Addis Abeba die reale Gefahr drohen würde, in seinen nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.
Die allgemeine Lage in der Stadt Addis Abeba ist als ausreichend sicher zu qualifizieren. Festzuhalten ist weiter, dass die Grundversorgung in Addis Abeba gewährleistet ist und der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Addis Abeba über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann.
Bei dem 32-jährigen BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben seiner Erstsprache Amharisch beherrscht er Englisch sowie Deutsch. Ferner ist er in Äthiopien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat im Herkunftsstaat das Masterstudium „Engineering Hydrology“ und in Österreich das Masterstudium „European Studies – Management of EU-Projects“ abgeschlossen. Ferner verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung und ist vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig gewesen. Folglich gehört er zu keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Insgesamt ist daher zu prognostizieren, dass es dem BF in Äthiopien binnen kurzer Zeit selbst möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und davon leben zu können. Hinzu kommt, dass der BF in Äthiopien über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihn zumindest bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten finanziell unterstützen kann.
Aus diesen Gründen ist nicht zu befürchten, dass er in Addis Abeba in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
Bei einer Rückkehr nach Addis Abeba besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan.
Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der BF aktuell 32 Jahre alt ist und nicht der Risikogruppe der Personen mit Vorerkrankungen angehört.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist, bestehen nicht.
3.2.3. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in XXXX oder in XXXX bzw. bei einer Neuansiedlung in Addis Abeba keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in einer der genannten Städte ist dem BF auch zumutbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur
Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der BF befindet sich seit seiner Rücküberstellung nach Österreich am XXXX durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.4.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. […]“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Familienleben und ein Privatleben iSd Art 8 EMRK im Bundesgebiet bestehen. Ersteres ist nicht auf durch Heirat bzw. Abstammung oder Adoption rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220; 19.03,2013, 2012/21/0178).
3.4.3. Im vorliegenden Fall verfügt der BF abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn über keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben jedoch bisher aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz lediglich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zln. XXXX , am heutigen Tag als unbegründet abgewiesen, sodass auch sie zur Ausreise verpflichtet sind. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt sohin nicht vor.
Eine Rückkehrentscheidung begründet sohin keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
Hinsichtlich des Privatlebens der BF ist zunächst festzuhalten, dass er erstmals am XXXX in Österreich eingereist ist, nach circa drei Tagen seine Reise nach Belgien fortgesetzt hat und von dort aus am XXXX nach Österreich rücküberstellt worden ist. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des VwGH vom 18.09.2018, Zl. Ra 2019/18/0212, kommt einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Dauer des Aufenthalts ist sohin nicht geeignet, sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich zu verstärken. Die Dauer ihres Aufenthalts wird weiter dadurch relativiert, dass ihm lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Stellung seines im Ergebnis unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz zugekommen ist und er sich sohin der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste.
Zur Dauer des dem gegenständlichen vorangegangen Verfahren ist weiter festzustellen, dass eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer lediglich um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Gerade unter Berücksichtigung des dem BF bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. selbst bei einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Festzuhalten ist weiter, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, bei einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in Österreich darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286; VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078).
Für den BF spricht, dass er in Österreich das Masterstudium „European Studies – Management of EU-Projects“ abgeschlossen und sich schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 sowie mündliche Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 angeeignet hat. Ebenso hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er hat sich zudem auch insoweit weitergebildet, als er fünf von Google entwickelte Online-Kurse absolviert hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er sich nicht nur einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, sondern auch aktives Mitglied einer Kirchengemeinschaft ist und bei der Caritas ehrenamtlich am Projekt „Caritas actionPool“ mitgearbeitet hat.
Allerdings ist der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat seinen Lebensunterhalt bisher aus den Mitteln der Grundversorgung bestritten und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Dass der BF zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person ein besonderes Naheverhältnis pflegt, kann im Übrigen nicht erkannt werden.
Insgesamt liegt sohin eine im Sinne der oben zitierten Judikatur geforderte außergewöhnliche Konstellation nicht vor.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der BF nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, zumal der BF dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Ferner verfügt er in Äthiopien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF nach der Abwesenheit wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern können wird.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.4.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder damit für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung besteht in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF nicht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Äthiopien ist sohin gegeben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen, wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher ebenso abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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