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I416 2257446-1•Bundesverwaltungsgericht I416 2257446-1
I416 2257446-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Eingabengebühr EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vergehen Verhältnismäßigkeit Verwaltungsstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I416 2257446-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, Zl. XXXX ,
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurden im Juni und Juli 2022 zahlreiche Anzeigen gegen ihn erstattet.
2. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 04.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem FPG erfüllt seien. Zudem würden die Voraussetzungen einer Ausweisung vorliegen, sodass vorerst die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Das Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 04.07.2022 persönlich übernommen, eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht.
3. Der Beschwerdeführer wurde nach Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 06.07.2022 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
4. Am 07.07.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Erlassung von Sicherungs- und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
5. Am 08.07.2022 wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich unter Heranziehung seiner insgesamt 15 strafgerichtlichen Verurteilungen in seinem Heimatland eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Schwer wiege in seinem Verhalten, dass er in kontinuierlicher Art und Weise in Österreich die öffentliche Ordnung gestört und sich nicht nur gegenüber Zivilpersonen, sondern auch gegenüber einschreitenden Sicherheitsorganen aggressiv verhalten habe, wobei sein aggressives Verhalten teilweise eine derartige Intensität erreicht habe, dass sogar schnelle polizeiliche Reaktionskräfte eingesetzt hätten werden müssen und sich ein anderes Mal eine Verbringung und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erwiesen habe. Zudem bestehe angesichts seiner Alkoholabhängigkeit der begründete Verdacht, dass er, sofern er aus der Schubhaft entlassen und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt werden würden, in sein öffentlichkeitsgefährdendes Verhalten zurückfallen werde.
7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie infolge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch keine drei Monate in Österreich sei und bis dato leider erfolglos versucht habe eine Arbeit zu finden, wobei er weiterhin bemüht sei. Er leide an einer erheblichen Alkoholsucht und komme es im völlig alkoholisierten Zustand immer wieder zu Anzeigen gegen ihn, jedoch würden ihm diese danach stets sehr leidtun. Die ihm zur Last gelegten Taten würde er vorsätzlich und nüchtern nicht begehen und habe er alle Taten im schuldgeminderten Rauschzustand begangen. Außerdem seien weder die begangenen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung noch seine Mittellosigkeit so gravierend, dass das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr anzunehmen wäre, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn unzulässig sei. In eventu sei festzuhalten, dass angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit in Österreich die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Höhe von vier Jahren als nicht angemessen zu werten sei und der Beschwerdeführer überdies beabsichtige Österreich selbständig zu verlassen. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren, und wurde dem Beschwerdeschriftsatz ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis beigefügt.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Verwandten leben in Polen, zu denen er laut eigenen Angaben keinen Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war – abgesehen von seinem Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum – nie aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, ging hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er weist zudem keinen ausreichenden Versicherungsschutz auf und ist in Österreich nicht integrativ verfestigt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Alkoholabhängigkeit.
Der ECRIS-Auszug betreffend den Beschwerdeführer für Polen weist 15 Eintragungen auf:
Demnach wurde er
-am 29.11.2006 wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu gemeinnützigen Leistungen bzw. Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen in der Dauer von sechs Monaten und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 89 Tagen,
-am 29.05.2007 wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen sowie einem dreijährigen Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge,
-am 07.06.2011 wegen Bedrohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen,
-am 29.10.2013 wegen einem Delikt der Kategorie Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten,
-am 19.11.2013 wegen einem Delikt der Kategorie Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson sowie wegen Häuslicher Gewalt oder Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt von zwei Jahren,
-am 29.09.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten,
-am 22.03.2016 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen,
-am 30.06.2016 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten,
-am 30.08.2016 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren,
-am 17.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und einem Monat,
-am 28.03.2017 wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache sowie wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten,
-am 01.08.2017 wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten,
-am 28.08.2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren,
-am 08.12.2021 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt einem Jahr und zwei Monaten,
-am 05.04.2022 wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, verurteilt.
Anschließend wurde er am 15.04.2022 in Deutschland wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls erkennungsdienstlich behandelt.
In Österreich weist der kriminalpolizeiliche Aktenindex des Beschwerdeführers nachstehende Eintragungen auf: In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde
-am 29.05.2022 das Vergehens des Diebstahls von neun Bierdosen zum Nachteil eines Supermarktes zur Anzeige gebracht, er aufgrund einer im Zusammenhang stehenden Ordnungsstörung festgenommen und an ein Polizeianhaltezentrum überstellt;
-am 12.06.2022 das Vergehen der Störung einer Religionsübung sowie eine Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG zur Anzeige gebracht, nachdem er im stark alkoholisierten Zustand lautstark in einer Stadtpfarrkirche herumgeschrien habe und dadurch den Gottesdienst gestört bzw. die Durchführung des Gottesdienstes verhindert habe;
-am 22.06.2022 das Vergehen des Diebstahls zum Nachteil eines Supermarktes zur Anzeige gebracht;
-am 27.06.2022 das Vergehen des Diebstahls von zwei Bierdosen zum Nachteil eines Supermarktes zur Anzeige gebracht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde am 08.07.2022 Anklage wegen des Vergehens der Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB erhoben.
Zusätzlich trat der Beschwerdeführer in zahlreichen weiteren Fällen polizeilich in Erscheinung, so wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem
-am 27.05.2022 ein Delikt nach § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG (Pflicht eines Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung) zur Anzeige gebracht, wobei der Anzeige eine Meldung bei der Polizei am 27.05.2022 um 00:21 Uhr vorausging, dass ein Mann auf einer Straße herumlaufe und sich immer wieder auf die Straße legen wolle, woraufhin der stark betrunkene Beschwerdeführer vor Ort angetroffen wurde, er sich mit keinem Identitätsnachweis ausweisen habe können und die einschreitenden Polizisten beschimpft habe, weshalb er nach mehreren Abmahnungen und Nichteinstellen seines aggressiven Handelns um 00:31 Uhr festgenommen wurde;
-am 03.06.2022 wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG Anzeige erstattet, da er am XXXX Hauptbahnhof lautstark herumgeschrien und eine Dose Bier auf den Gleiskörper geworfen habe, wodurch sich die wartenden Fahrgäste durch sein Verhalten gestört gefühlt und seinen Bereich gemieden hätten;
-am 03.06.2022 eine Anstandsverletzung nach § 11 Abs. 1 LPolizeiG zur Anzeige gebracht, da er während einer polizeilichen Amtshandlung die Mitarbeiter des ÖBB-Sicherheitsdienstes in seiner Muttersprache lautstark beschimpft habe;
-am 03.06.2022 ein Delikt nach § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG (Pflicht eines Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung) zur Anzeige gebracht, da er sich am XXXX Hauptbahnhof aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt habe;
-am 12.06.2022 ein Delikt nach § 120 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FPG zur Anzeige gebracht, da er kein gültiges Reisedokument mit sich geführt habe;
-am 12.06.2022 eine Meldung an die Polizei erstattet, da er im Stadtgebiet von XXXX auffällig geworden sei, indem er im stark alkoholisierten Zustand Reklametafeln umgeworfen habe;
-am 01.07.2022 eine Anstandsverletzung nach § 2 Abs. 1 StLSG zur Anzeige gebracht, da er im betrunkenen Zustand Sicherheitskräfte in einer Bahnhofshalle attackiert habe und in Richtung der eingreifenden Beamten mehrere Kraftausdrücke geschrien und somit die Aufmerksamkeit mehrerer unbeteiligter Personen erregt und den öffentlichen Anstand verletzt habe;
-am 04.07.2022 aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen Organe der öffentlichen Aufsicht sowie einer damit zusammenhängenden Ordnungsstörung Anzeige erstattet;
-am 05.07.2022 eine Meldung erstattet, dass sich in einem Schnellzug eine betrunkene und am Boden des Zuges schlafende Person befinden solle, welche gegenüber dem Zugbegleiter im Vorhinein durch Beschimpfungen verbal ausfällig geworden sei, wobei es sich nach einer polizeilichen Überprüfung um den Beschwerdeführer gehandelt habe;
-am 06.07.2022 ein Polizeieinsatz durchgeführt, da eine Meldung einlangte, dass sich in einem Strandbad eine alkoholisierte Person befinden solle, die andere Badegäste belästigen würde, wobei der Beschwerdeführer schließlich von den einschreitenden Beamten dabei beobachtet worden sei, wie er ohne ersichtlichen Grund Badegäste lautstark in gebrochenem Englisch bzw. in Polnisch angeschrien und wild zu gestikulieren begonnen habe und er neben einfacher Kleidung eine Flasche Wodka in seiner Tasche mitgeführt habe.
Der Beschwerdeführer weist derzeit keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit stehen aufgrund der im Rahmen des Behördenverfahrens hervorgekommenen Mitteilung der polnischen Behörden, dass er polnischer Staatsangehöriger sei und über einen Personalausweis mit der Nr. XXXX verfügen würde, eindeutig fest.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinen fehlenden Sorgepflichten und persönlichen Verhältnissen sowie seiner familiären Situation in Polen und Österreich ergeben sich insbesondere aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.07.2022 (AS 67ff).
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging und über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, ist einem entsprechend eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zweifelsfrei zu entnehmen. Der Beschwerdeführer machte überdies im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2022 keine Angaben, die die Annahme einer berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat er keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer alkoholsüchtig ist, da er einerseits laut den nachfolgend erwähnten Berichten der verschiedenen Landespolizeidirektionen bei sämtlichen Polizeieinsätzen alkoholisiert aufgegriffen wurde und in der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.07.2022 (AS 85f) ebenfalls hervorkam, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholsucht leidet, andererseits dieser Umstand im Beschwerdeschriftsatz selbst als zutreffend angeführt und nicht bestritten wurde.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Polen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden ECRIS-Auszug datiert mit 07.07.2022 (AS 105ff), wohingegen die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in Deutschland aus einer Vollauskunft laut INPOL vom 07.07.2022 (AS 79) ersichtlich ist. Hinsichtlich seiner Verurteilungen in Polen ist festzuhalten, dass es sich einmal um eine Verurteilung wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln handelt, wobei ein derartiges gesetzwidriges Verhalten in Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 06.07.2022 (AS 49ff) sowie den Abschlussberichten der Landespolizeidirektionen Oberösterreich, Tirol und Wien gründen die Feststellungen über die darin aufscheinenden Anzeigen betreffend den Beschwerdeführer, wohingegen die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX datiert mit 08.07.2022 zu entnehmen ist (AS 143)
Die sonstigen zahlreichen Polizeieinsätze betreffend den Beschwerdeführer im Bundesgebiet gründen insbesondere auf folgenden, im Verwaltungsakt einliegenden Berichten: Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg datiert mit 27.05.2022 (AS 1), Anzeigen der Landespolizeidirektion Tirol datiert mit 15.06.2022 (AS 11ff, 23ff), Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark datiert mit 06.07.2022 (AS 145ff), SIG Einsatzbericht der Landespolizeidirektion Steiermark datiert mit 02.07.2022 (AS 149f), Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten datiert mit 04.07.2022 (AS 153ff), Berichte der Landespolizeidirektion Kärnten datiert mit 05.07.2022 und 06.07.2022 (AS 33f, 43f)
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Als polnischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an etwaigen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund der Auffälligkeiten des Beschwerdeführers während seines kurzen Aufenthaltes in Österreich, wodurch in regelmäßigen und kurzen Abständen zahlreiche Polizeieinsätze notwendig waren, seiner in Polen bestehenden 15 Vorstrafen sowie seiner damit einhergehenden mangelnden Tat- und Schuldeinsicht, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.
Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten, die zu zahlreichen Anzeigen führten, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches sich im gegenständlichen Fall insbesondere in den zahlreichen Tatwiederholungen sowie seines an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Allgemeinheit widerspielt. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und zeigt dies, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und löste durch sein Verhalten bereits in der kurzen Zeit bis zur gegenständlichen Bescheiderlassung am 12.07.2022 mindestens zehn Polizeieinsätze aus. Zudem wurde er zuletzt im April 2022 in Polen wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache verurteilt und hielt ihn dies nachweislich nicht davon ab, sowohl in Deutschland als auch mehrmals in Österreich polizeilich in Erscheinung zu treten. Mangels eines berücksichtigungswürdigen Zeitraumes des Wohlverhaltens kann nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen, zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen – wenn auch in Polen - sein nunmehriges im Rahmen der Beschwerde angegebenes Bereuen seines Verhaltens relativierend zu beurteilen, insbesondere da der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Alkoholsucht leidet.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte in Polen nicht von der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und anderer Ordnungswidrigkeiten abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Bei der Erstellung der für das Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die erwähnte Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157; 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).
Hierbei ist es zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157 mit Verweis auf VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; siehe zu Fällen, in denen nur ausländische Verurteilungen vorlagen, beispielsweise VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).
Unter Bedachtnahme auf das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, auf das Persönlichkeitsbild, welches sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen in Polen und den damit zusammenhängenden langjährigen Freiheitsstrafen - ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz in Österreich, die sich in der Provokation von zahlreichen Polizeieinsätzen sowie der nunmehrigen Anklageerhebung gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er nach wie vor über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und keine legalen Einkünfte verfügt sowie alkoholabhängig ist, und ihn auch seine zahlreichen Verurteilungen in Polen nicht von einem rechtstreuen Verhalten überzeugt haben.
Wenn im Rahmen der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue, so ist dahingehend zu auszuführen, dass der Beschwerdeführer mangels einer einmaligen Auffälligkeit in Österreich vielmehr seine offenkundige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgüter gezeigt hat. Insbesondere konnte im Verfahren kein Bemühen des Beschwerdeführers erkannt werden, dass er sich seiner Alkoholsucht angenommen und sich ernsthaft auf Wohnungs- bzw. Arbeitssuche begeben hätte. Aus diesem Grund kann nicht von einer wirklichen Schuld- und Tateinsicht gesprochen werden.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Es leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich und hat er auch angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine maßgeblichen privaten Kontakte geknüpft. Bei einer Abwägung der Bindungen des Beschwerdeführers an Polen bzw. an Österreich überwiegen zweifelsohne jene an seinen Herkunftsstaat, in welchem Familienangehörige des Beschwerdeführers leben und wo er den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer erst seit zwei Monaten auf und bestehen keine nennenswerten Bindungen.
Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen würde, ist festzuhalten, dass dieser für den Beschwerdeführer zwar subjektiv von Bedeutung sein möge, er sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet ist, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch seine Ausreise aus Österreich gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, mit denen er derzeit in Österreich Zeit verbringt, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel anderweitig aufrecht zu erhalten.
Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erkennen lassen. Auch eine berücksichtigungswürdige Integration in beruflicher Hinsicht des Beschwerdeführers ist nicht gegeben und weist der Beschwerdeführer auch gegenwärtig keinen Wohnsitz in Österreich auf.
Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche integrative Verankerung im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts Substantiiertes vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit derart gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten ist.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).
Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von vier Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorlebens in Polen und seiner Alkoholsucht, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in Österreich zu begehen.
Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil den Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verurteilungen in Polen zu empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen nicht an der Begehung weiterer Straftaten gehindert haben. Ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von vier Jahren kann daher jedenfalls als verhältnismäßig angesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Polen derzeit nicht höher als in Österreich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.
Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 25.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 28.07.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden.
3.3. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).
Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabengebühr seinen notwendigen Unterhalt.
Die beantragte Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Verurteilungen in Polen und seinen fehlenden familiären und privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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