Bundesverwaltungsgericht W238 2251145-1

W238 2251145-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2022

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Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis einvernehmliche Auflösung geringfügige Beschäftigung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Rückforderung Versehen Widerruf

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Bundesverwaltungsgericht W238 2251145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W238.2251145.1.00

Spruch

W238 2251145-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 11.03.2021, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022, XXXX , betreffend 1. Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13.11.2020 bis 03.01.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, 2. Verpflichtung zur Rückzahlung des in der Zeit vom 13.11.2020 bis 30.11.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes samt Einmalzahlung in Höhe von insgesamt EUR 764,88 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, 3. Absehen von der Verpflichtung zur Rückzahlung des in der Zeit vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 entstandenen Übergenusses in Höhe von EUR 1.164,83 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war vom 24.02.2020 bis 19.07.2020 als Arbeiterin bei der XXXX GmbH und vom 20.07.2020 bis 12.11.2020 als Angestellte bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.

Am 12.11.2020 (gilt für 13.11.2020) beantragte sie beim AMS Scheibbs Arbeitslosengeld. Frage 5 im Antragsformular, ob sie derzeit in Beschäftigung stehe bzw. ob sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinde, verneinte die Beschwerdeführerin. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,16 täglich und vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 35,29 täglich ausgezahlt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit der Auszahlung am 01.12.2020 eine Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG in Höhe von EUR 150,- überwiesen.

2. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.12.2020 erlangte das AMS Scheibbs Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung der XXXX AG habe. Trotz dieser Information durch den Dachverband wurde der Leistungsbezug nicht sofort per 01.12.2020 eingestellt, sondern gelangte auch für die Zeit vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 zur Auszahlung.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Scheibbs vom 11.03.2021 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 13.11.2020 bis 03.01.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.929,71 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.11.2020 bis 03.01.2021 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem arbeitsrechtlich aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX AG gestanden und Arbeitslosigkeit somit nicht vorgelegen sei. Im Rückforderungsbetrag sei eine Einmalzahlung nach § 66 AlVG in Höhe von EUR 150,- enthalten, die der Beschwerdeführerin mit der Auszahlung am 01.12.2020 angewiesen worden sei.

4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst am 18.12.2020 erfahren habe, dass ihr Dienstverhältnis bei der XXXX AG noch aufrecht sei. Sie habe sofort Kontakt mit dem AMS Scheibbs und der XXXX AG aufgenommen. Die vormalige Dienstgeberin habe ihr das nunmehr vorgelegte Schreiben ausgestellt, wonach es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Das Arbeitsverhältnis sei von ihr bereits im Februar 2020 beendet worden.

5. Der Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.01.2022 teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1. die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 13.11.2020 bis 03.01.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen wurde, 2. die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit vom 13.11.2020 bis 30.11.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 614,88 sowie der empfangenen Einmalzahlung in Höhe von EUR 150,- (insgesamt EUR 764,88) verpflichtet wurde und 3. von der Verpflichtung zur Rückzahlung des in der Zeit vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 entstandenen Übergenusses in Höhe von EUR 1.164,83 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG abgesehen wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 in einem aufrechten, karenzierten Dienstverhältnis zur XXXX AG gestanden sei und für die Zeit vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 eine Urlaubsentschädigung aufgrund der Beendigung dieses Dienstverhältnisses erhalten habe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 sei daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen; für die Zeit vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 habe der Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG aufgrund des Erhalts einer Urlaubsentschädigung geruht, sodass die Leistung für diese Zeiträume gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS im Zuge der Antragstellung am 13.11.2020 nicht bekanntgegeben, dass sie weiterhin in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis stehe. Da sie lediglich das geringfügige Dienstverhältnis bei der XXXX AG beendet habe, hätte ihr klar sein müssen, dass das karenzierte, vollversicherte Dienstverhältnis noch über den 22.02.2020 hinaus aufrecht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und den Tatbestand der „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 614,88 für die Zeit vom 13.11.2020 bis 30.11.2020 (18 Tage x EUR 34,16 Tagsatz = EUR 614,88) sei gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Weiters sei der Beschwerdeführerin am 01.12.2020 eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 150,- gemäß § 66 AlVG angewiesen worden. Dadurch erhöhe sich der Rückforderungsbetrag auf EUR 764,88 (EUR 614,88 + EUR 150,- = EUR 764,88), weil aufgrund des Widerrufes des Leistungsbezuges für die Zeit vom 13.11.2020 bis 30.11.2020 auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 2 AlVG nicht mehr gegeben seien. Da die belangte Behörde mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.12.2020 davon Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 eine Urlaubsentschädigung der XXXX AG gebühre, die Leistung jedoch nicht sofort per 01.12.2020 eingestellt, sondern auch für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 in Höhe von gesamt EUR 1.164,83 ausgezahlt habe, sei von einer Rückforderung dieses Übergenusses abzusehen.

6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 28.01.2022 vorgelegt.

8. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2022 erstattete die vormalige Dienstgeberin der Beschwerdeführerin am 16.02.2022 eine Stellungnahme und legte Unterlagen betreffend die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin vor.

Die Verfahrensparteien erstatteten im Rahmen des ihnen dazu eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahmen.

9. Am 26.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sowohl das geringfügige Dienstverhältnis als auch das vollversicherte, damals karenzierte Dienstverhältnis bei XXXX AG von ihr im Februar 2020 aufgelöst worden seien, jedoch aufgrund eines Missverständnisses auf Dienstgeberseite lediglich die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung dokumentiert worden sei. Eine als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der vormaligen Dienstgeberin bestätigte diese Angaben der Beschwerdeführerin und kündigte an, eine Korrektur der Abmeldung hinsichtlich des vollversicherten Dienstverhältnisses sowie der insoweit gebührenden Urlaubsersatzleistung vorzunehmen.

10. Die Richtigstellung der Abmeldung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX AG im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Die Verfahrensparteien erstatteten dazu keine Stellungnahme.

11. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Österreichische Gesundheitslasse (ÖGK) am 20.06.2022 einen bereinigten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, in dem die Richtigstellung der Abmeldung seitens der XXXX AG abgebildet ist.

12. Seitens der belangten Behörde wurde dem Gericht am 22.06.2022 ebenfalls der bereinigte Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war vom 24.02.2020 bis 19.07.2020 als Arbeiterin bei der XXXX GmbH und vom 20.07.2020 bis 12.11.2020 als Angestellte bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.

Am 12.11.2020 (gilt für 13.11.2020) beantragte sie beim AMS Scheibbs Arbeitslosengeld. Frage 5 im Antragsformular, ob sie derzeit in Beschäftigung stehe bzw. ob sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinde, verneinte die Beschwerdeführerin. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,16 täglich und vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 35,29 täglich ausgezahlt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit der Auszahlung am 01.12.2020 eine Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG in Höhe von EUR 150,- überwiesen.

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.12.2020 erlangte das AMS Scheibbs Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung der XXXX AG habe. Trotz dieser Information durch den Dachverband wurde der Leistungsbezug nicht sofort per 01.12.2020 eingestellt, sondern gelangte auch für die Zeit vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 zur Auszahlung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Scheibbs vom 11.03.2021 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 13.11.2020 bis 03.01.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.929,71 verpflichtet.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.01.2022 teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1. die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 13.11.2020 bis 03.01.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen wurde, 2. die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit vom 13.11.2020 bis 30.11.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 614,88 sowie der empfangenen Einmalzahlung in Höhe von EUR 150,- (insgesamt EUR 764,88) verpflichtet wurde und 3. von der Verpflichtung zur Rückzahlung des in der Zeit vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 entstandenen Übergenusses in Höhe von EUR 1.164,83 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG abgesehen wurde.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 19.09.2018 bis 12.07.2019 als Angestellte bei der XXXX AG vollversichert beschäftigt war und vom 13.07.2019 bis 30.11.2019 Wochengeld aus diesem Dienstverhältnis bezog. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin wurde sodann vereinbart, das Dienstverhältnis für die Zeit vom 01.12.2019 bis 31.12.2020 zu karenzieren.

Vom 07.12.2019 bis 29.02.2020 (inkl. Bezug einer Urlaubsersatzleistung) war die Beschwerdeführerin unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX AG beschäftigt.

Sowohl das geringfügige Dienstverhältnis als auch das vollversicherte (karenzierte) Dienstverhältnis wurden nach dem übereinstimmenden Willen der Beschwerdeführerin und der XXXX AG mit Wirkung vom 22.02.2020 aufgelöst. Der Beschwerdeführerin gebührte anlässlich der Beendigung der vollversicherten Beschäftigung eine Urlaubsersatzleistung vom 23.02.2020 bis 25.02.2020.

Aufgrund eines Missverständnisses auf Dienstgeberseite wurde zunächst nur die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung im EDV-System eingetragen und dementsprechend dem Sozialversicherungsträger gemeldet.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Fehler seitens einer Mitarbeiterin der vormaligen Dienstgeberin eingeräumt und eine Richtigstellung der Abmeldung an den Sozialversicherungsträger veranlasst, welche nunmehr auch im Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin abgebildet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.

Die festgestellten Beschäftigungen der Beschwerdeführerin vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Antragsformular ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Der Zeitraum und die Höhe des Leistungsbezuges samt Erhalt einer Einmalzahlung ergeben sich aus dem Leistungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.12.2020 befindet sich im Verwaltungsakt.

Die belangte Behörde räumte im Verfahren ein, dass die Leistung trotz der Information durch den Dachverband nicht sofort per 01.12.2020 eingestellt wurde, sondern auch für die Zeit vom 01.12.2020 bis 03.01.2021 zur Auszahlung gelangte.

Der Ausgangsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin vom 19.09.2018 bis 12.07.2019 als Angestellte bei der XXXX AG vollversichert beschäftigt war und vom 13.07.2019 bis 30.11.2019 Wochengeld aus diesem Dienstverhältnis bezog, ergeben sich aus den von der vormaligen Dienstgeberin vorgelegten Unterlagen betreffend das Dienstverhältnis sowie aus dem Versicherungsdatenauszug und waren im Verfahren ebenso wenig strittig wie die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin, das Dienstverhältnis für die Zeit vom 01.12.2019 bis 31.12.2020 zu karenzieren.

Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom 07.12.2019 bis 29.02.2020 (inkl. Bezug einer Urlaubsersatzleistung) bei der XXXX AG ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches von der vormaligen Dienstgeberin im Verfahren bestätigt wurde, sowie aus dem Inhalt des Versicherungsdatenauszuges.

Die Feststellung, dass sowohl das geringfügige Dienstverhältnis als auch das vollversicherte (karenzierte) Dienstverhältnis nach dem übereinstimmenden Willen der Beschwerdeführerin und der XXXX AG mit Wirkung vom 22.02.2020 aufgelöst wurden, stützt sich auf folgende Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin gab bereits am 11.02.2021 vor dem AMS niederschriftlich an, dass sie während der Elternkarenz vom 01.12.2019 bis 31.12.2020 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX AG aufgenommen habe. In Folge ihrer Übersiedlung nach Niederösterreich habe sie mit der vormals zuständigen Regionalmanagerin in Tirol telefonisch vereinbart, dass nicht nur das geringfügig entlohnte Dienstverhältnis, sondern auch das vollversicherte (karenzierte) Dienstverhältnis beendet würden. Die einvernehmliche Lösung habe sie in der Filiale XXXX unterschrieben. Damit sei für sie klar gewesen, dass das vollversicherte Dienstverhältnis nicht mehr karenziert, sondern tatsächlich per 22.02.2020 beendet gewesen sei. Aufgrund eines Irrtums habe die Lohnverrechnung der XXXX AG die einvernehmliche Lösung jedoch nur auf das geringfügige Dienstverhältnis bezogen.

Dieses Vorbringen bekräftigte die Beschwerdeführerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung.

Die vom Bundesverwaltungsgericht einvernommene Zeugin, eine Mitarbeiterin in der Personalabteilung der XXXX AG, räumte in der Verhandlung ein, dass die unterlassene Abmeldung beider Dienstverhältnisse auf ein Missverständnis der damals zuständigen Regionalmanagerin zurückzuführen sei, die in das von der Beschwerdeführerin unterschriebene Formular über die einvernehmliche Auflösung der Dienstverhältnisse unbedingt beide (dem jeweiligen Dienstverhältnis zugeordnete) Personalnummern eintragen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin habe damals beide Dienstverhältnisse auflösen wollen und treffe an der unterbliebenen Abmeldung kein Verschulden. Die Zeugin bestätigte auch, dass der Wille der Beschwerdeführerin und der XXXX AG bei Unterzeichnung des Formulars darauf gerichtet gewesen sei, beide Dienstverhältnisse mit Ende Februar 2020 zu beenden.

Für das Gericht bestand kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der wiedergegebenen Zeugenaussagen zu zweifeln, zumal seitens der Zeugin die Richtigstellung der Abmeldung des karenzierten Dienstverhältnisses per 22.02.2020 sowie des Zeitraumes der gebührenden Urlaubsersatzleistung vom 23.02.2020 bis 25.02.2020 in der Verhandlung angekündigt und im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung veranlasst wurde. Die Korrekturen sind mittlerweile auch im Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin abgebildet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

„Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

…“

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) …

(2a) …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

…“

„Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

…“

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

...“

3.3. Zu klären war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob die Beschwerdeführern – wie von der belangten Behörde bei Erlassung des Ausgangsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung angenommen – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 in einem aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnis zur XXXX AG stand und vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung hatte, sowie bejahendenfalls ob ein Rückforderungstatbestand in Bezug auf zu Unrecht bezogene Leistungen erfüllt wurde.

Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes:

Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid stand die Beschwerdeführerin vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 nicht mehr in einem aufrechten Dienstverhältnis zur XXXX AG. Ihr gebührte für die Zeit vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 auch keine Urlaubsentschädigung anlässlich der Beendigung dieses Dienstverhältnisses.

Vielmehr wurde im Beschwerdeverfahren geklärt, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beschwerdeführerin und der XXXX AG sowohl das geringfügige Dienstverhältnis als auch das vollversicherte (karenzierte) Dienstverhältnis bereits mit Wirkung vom 22.02.2020 aufgelöst wurden. Der Beschwerdeführerin gebührte anlässlich der Beendigung der vollversicherten Beschäftigung eine Urlaubsersatzleistung (erst) vom 23.02.2020 bis 25.02.2020.

Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher nicht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 13.11.2020 bis 31.12.2020 mangels Arbeitslosigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG und § 12 Abs. 3 lit. a AlVG) sowie für die Zeit vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 wegen Ruhens des Anspruchs (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG) zu widerrufen.

Es lag auch sonst kein gesetzlicher Grund für den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vor.

Zur Verpflichtung der Rückerstattung der empfangenen Leistung:

Da sich der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes als rechtswidrig erwiesen hat, besteht auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz des Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG.

3.4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt eine im Tatsachenbereich angesiedelte Einzelfallentscheidung vor. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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