Bundesverwaltungsgericht W238 2250340-1

W238 2250340-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2022

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Regest

Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Geltendmachung Meldepflicht Pandemie Risikotragung Ruhen des Anspruchs

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Bundesverwaltungsgericht W238 2250340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W238.2250340.1.00

Spruch

W238 2250340-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 27.09.2021, XXXX , betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 30.08.2021 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 und 2 iVm § 46 Abs. 5 AlVG das Arbeitslosengeld ab 30.08.2021 gebührt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 04.11.2019 bis 31.07.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 01.08.2021 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.10.2021 ist sie wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Am 10.08.2021 meldete die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) per E-Mail einen Auslandsaufenthalt ab 10.08.2021. Daraufhin wurde ihr Leistungsbezug per 11.08.2021 eingestellt.

3. Mit Eingabe vom 30.08.2021 informierte die Beschwerdeführerin das AMS darüber, dass sie heute aus Serbien zurückgekehrt sei. Sie sei in Serbien positiv auf das Coronavirus getestet worden und habe zwei Wochen in Quarantäne bleiben müssen.

4. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin vom AMS wieder zum Leistungsbezug angemeldet.

5. Am 23.09.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlassung eines Bescheides über die Einstellung der Leistung während der in Serbien erfolgten Quarantäne.

6. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 27.09.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 38 AlVG iVm §§ 17 Abs. 2, 46, 50, 58 AlVG die Notstandshilfe (richtig: das Arbeitslosengeld) ab 30.08.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Auslandsaufenthalt (Covid-19-Erkrankung) am 30.08.2021 bei ihrer regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie sich beim AMS hinsichtlich ihres Aufenthalts in Serbien vom 10.08.2021 bis 30.08.2021 ordnungsgemäß vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Sie sei in Serbien am 12.08.2021 positiv auf das Coronavirus getestet worden und habe sich 14 Tage (vom 12.08.2021 bis 26.08.2021) in Quarantäne begeben müssen. Für diesen Zeitraum habe das AMS das Arbeitslosengeld zu Unrecht einbehalten. Ein so langer Auslandsaufenthalt sei von der Beschwerdeführerin weder geplant noch gewünscht gewesen.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Begehrens auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 Z 3 AlVG stützte, wonach eine Person während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Gesetz unterscheide nicht, ob die Absonderung im Inland oder im Ausland erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin legte Bestätigungen der serbischen Gesundheitsbehörde über ihr positives Corona-Testergebnis und mehrere Kontrolluntersuchungen (in serbischer Sprache und in Form beglaubigter Übersetzungen) vor.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.01.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand vom 04.11.2019 bis 31.07.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 01.08.2021 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 01.10.2021 ist sie wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 10.08.2021 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS Wien Laxenburger Straße einen Aufenthalt in Serbien ab 10.08.2021.

Am 12.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin in Serbien positiv auf Covid-19 getestet. Sie begab sich daraufhin vom 12.08.2021 bis 26.08.2021 in Quarantäne.

Am 30.08.2021 informierte die Beschwerdeführerin das AMS darüber, dass sie am heutigen Tag aus Serbien zurückgekehrt sei.

Das AMS stellte den Leistungsbezug per 11.08.2021 ein. Ab 30.08.2021 wurde das Arbeitslosengeld wieder ausbezahlt.

Von Juli 2020 bis Mitte September 2021 galt für Serbien eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgegebene Reisewarnung der (höchsten) Stufe 6. Diese Sicherheitsstufe wird vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt erläutert:

„1. vor Reisen in dieses Land wird gewarnt.

2. Österreicherinnen und Österreicher, die sich derzeit in diesem Land aufhalten, werden dringend ersucht, sich unverzüglich mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bzw. der nächstgelegenen Vertretung eines EU-Mitgliedstaates in Verbindung zu setzen.

3. Den in diesem Land lebenden Österreicherinnen und Österreicher wird dringend empfohlen, das Land zu verlassen.

4. COVID-19-bedingte REISEWARNUNG: Es wird vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen, einschließlich Urlaubs- und Familienbesuchsreisen, in dieses Land gewarnt.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die festgestellten Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungs- und Bezugsverlauf.

Die Meldung eines Auslandsaufenthalts ab 10.08.2021 und die Bekanntgabe der Rückkehr nach Österreich am 30.08.2021 sind in zwei im Akt einliegenden E-Mails der Beschwerdeführerin dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin am 10.08.2021 nach Serbien reiste und am 30.08.2021 nach Österreich zurückkehrte, wurde von ihr im Übrigen nicht bestritten.

Die Feststellungen über die Durchführung eines positiven Covid-19-Tests in Serbien am 12.08.2021 und die Einhaltung einer 14-tägigen Quarantäne im Zeitraum vom 12.08.2021 bis 26.08.2021 stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Einklang mit den von ihr (auch in beglaubigter Übersetzung) vorgelegten Unterlagen der serbischen Gesundheitsbehörde stehen.

Die Einstellung der Leistung per 11.08.2021 und der Fortbezug von Arbeitslosengeld ab 30.08.2021 sind dem Bezugsverlauf zu entnehmen.

Dass für Serbien von Juli 2020 bis Mitte September 2021 eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgegebene Reisewarnung der Stufe 6 galt, ergibt sich aus allgemein zugänglicher Medienberichterstattung vom Sommer 2020 (vgl. etwa https://orf.at/stories/3171828/). Seit 15.09.2021 gilt für Serbien ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

…“

„Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. (…)“

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

…“

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Wie festgestellt, hielt sich die Beschwerdeführerin ab 10.08.2021 im Ausland auf und kehrte am 30.08.2021 nach Österreich zurück.

Grundsätzlich bewirkt der Aufenthalt im Ausland ex lege das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG), es sei denn, dass – nach Antrag des Arbeitslosen – eine Nachsicht im Sinn des § 16 Abs. 3 AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist (vgl. VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289, mwN).

Als berücksichtigungswürdige Gründe für die zwingende Nachsichtsgewährung werden in § 16 Abs. 3 AlVG demonstrativ Umstände angeführt, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Hinsichtlich der Arbeitsplatzsuche hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch das Arbeitsmarktservice) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH 04.04.2002, 99/08/0001).

Was die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus zwingenden familiären Gründen anbelangt, so können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes familiäre Gründe nur in Ausnahmefällen als berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden (so etwa VwGH 20.10.2004, 2004/08/0025).

3.3.2. Gegenständlich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Auslandsaufenthalt länger als geplant gedauert habe, weil sie in Serbien am 12.08.2021 positiv auf Covid-19 getestet worden sei und folglich eine 14-tägige Quarantäne vom 12.08.2021 bis 26.08.2021 einhalten habe müssen.

Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Umständen ins Ausland begab, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit lagen oder auf zwingenden familiären Gründen beruhten, wurde von ihr im gesamten Verfahren nicht behauptet. Solche Umstände sind auch anhand der Aktenlage nicht hervorgekommen.

Einer Nachsicht vom Ruhen des Leistungsbezuges für die Zeit der 14-tägigen Quarantäne in Serbien steht demnach entgegen, dass jene Umstände, welche die Rückreise nach Österreich vereitelt haben, keinem der in § 16 Abs. 3 AlVG angeführten Gründen geschuldet waren.

Vielmehr ist die Entscheidung der Beschwerdeführerin, während einer weltweiten Pandemie nach Serbien zu reisen und sich damit auch dem Risiko auszusetzen, allenfalls aufgrund einer wegen Covid-19 angeordneten Quarantäne an der Rückreise gehindert zu sein, ausschließlich ihrer Risikosphäre zuzurechnen.

Dies wird auch dadurch untermauert, dass im August 2021 für Serbien wegen der damals steigenden Zahl von Coronavirus-Fällen in den Ländern des Westbalkans die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgegebene Reisewarnung der (höchsten) Stufe 6 galt, der zufolge wegen Covid-19 vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen, einschließlich Urlaubs- und Familienbesuchsreisen, in dieses Land gewarnt wurde.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Begehrens auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 Z 3 AlVG stützt, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG liegen nach Abs. 5 Z 3 leg.cit. während einer Absonderung gemäß § 7 (Absonderung Kranker) oder § 17 (Überwachung bestimmter Personen) des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das Gesetz nicht unterscheide, ob eine Absonderung im Inland oder im Ausland erfolgt sei, nicht zu teilen, zumal § 7 Abs. 5 Z 3 AlVG ausdrücklich auf eine „Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950,“ abstellt.

Von ausländischen (Gesundheits-)Behörden auf Basis der dort geltenden Rechtsgrundlagen verfügte Absonderungen sind daher vom Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 5 Z 3 AlVG gerade nicht erfasst. Der Gesetzgeber ist – zumindest in der vorliegenden Konstellation und einem Sachverhalt ohne Unionsbezug – auch nicht gehalten, Sachverhalte mit Auslandsbezug gleich zu behandeln wie reine Inlandssachverhalte.

Schließlich übersieht die Beschwerde, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 5 Z 3 AlVG lediglich die Verfügbarkeit von arbeitslosen Personen in näher bezeichneten Absonderungsfällen zum Gegenstand hat, jedoch (mit Blick auf die Systematik des AlVG) keine Ausnahme vom ex lege beachtlichen Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG vorsieht.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einem Ruhen des Leistungsanspruchs während des (gesamten) Auslandsaufenthalts der Beschwerdeführerin aus.

3.3.3. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist.

Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 17 Abs. 1 erster Satz AlVG). Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 leg.cit. (§ 17 Abs. 2 AlVG).

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.

Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16 AlVG), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle (§ 46 Abs. 5 AlVG).

Gegenständlich ruhte der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Folge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Ausland (Abreise am 10.08.2021, Bezugseinstellung per 11.08.2021), wobei dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war. Am 30.08.2021 kehrte die Beschwerdeführerin nach Österreich zurück. Da gegenständlich das Ruhen des Anspruchs weniger als 62 Tage dauerte, war für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. den Fortbezug die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle ausreichend.

Die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin bei ihrer regionalen Geschäftsstelle erfolgte am 30.08.2021.

Das Gesetz sieht zwar Fälle einer rückwirkenden Zuerkennung der Leistung vor (vgl. etwa § 17 Abs. 1 und 4 AlVG, § 46 AlVG). Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht gegeben.

Da im angefochtenen Bescheid über das Gebühren der Notstandshilfe abgesprochen wurde, obwohl die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezog, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführerin ab 30.08.2021 das Arbeitslosengeld gebührt.

3.3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen über den Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin und ihre Wiedermeldung am 30.08.2021 wurden im Verfahren nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Vielmehr war nur die – nicht komplexe – Rechtsfrage zu klären, ob eine Absonderung im Ausland in Folge einer Erkrankung an Covid-19 eine Ausnahme vom Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 lit. g AlVG zu bewirken vermag. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung in der Beschwerde – daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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