Bundesverwaltungsgericht W194 2253904-1

W194 2253904-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2022

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Regest

Bekanntgabepflicht Dauerdelikt Erschwerungsgrund Fahrlässigkeit Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Kontrolle Kontrollsystem Kostenbeitrag Meldepflicht Milderungsgründe mündliche Verhandlung Nachfrist Solidarhaftung Strafbemessung Ungehorsamsdelikt Unterlassung verantwortlicher Beauftragter Verfahrenskosten Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Werbung zumutbare Sorgfalt

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W194 2253904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2253904.1.00

Spruch

W194 2244135-1/9EW194 2253904-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerden

1. des XXXX (GZ: W194 2244135-1), Mitglied des Vorstandes der XXXX und

2. der XXXX (GZ: W194 2253904-1)

gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.05.2021, KOA 13.500/21-020, betreffend Übertretungen des MedKF-TG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden – soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten – gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG, BGBI. l Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 32/2018, sowie gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG, BGBI. l Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 32/2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG; § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG“ durch die Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG idF BGBI. l Nr. 32/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG; 2.) § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG idF BGBI. l Nr. 32/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG“ ersetzt wird.

II. Den Beschwerden wird – soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten – mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die über XXXX verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.) 600 Euro und 2.) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils sechs Stunden) auf eine Geldstrafe in der Höhe von 1.) 300 Euro und 2.) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils drei Stunden) herabgesetzt wird.

III. Hinsichtlich des Verfahrenskostenausspruchs, des Haftungsausspruchs und des verhängten Gesamtbetrages wird den Beschwerden mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

1. die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt 60 Euro festgesetzt werden,

2. der Haftungsausspruch zu lauten hat: „Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“; und

3. der Ausspruch über den Gesamtbetrag zu lauten hat: „Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660 Euro.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.05.2021, KOA 13.500/21-020, zugestellt am 19.05.2021, sprach die KommAustria (belangte Behörde) gegenüber XXXX (Erstbeschwerdeführer) und der XXXX (zweitbeschwerdeführende Partei) Folgendes aus:

„Sie haben

Von01.01.2020

Bis19.02.2020

In XXXX

als vertretungsbefugtes Organ der XXXX und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI. l Nr. 52/1991 idF BGBI. l Nr. 58/2018, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in XXXX zu verantworten, dass die XXXX innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum vom 22.01.2020 bis 19.02.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBI. I Nr. 125/2011 idF BGBI. l Nr. 32/2018, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. ) 600,-

2. ) 600,-

6 Stunden

6 Stunden

Keine

Keine

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

120,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

1320,00

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Euro“

In den Feststellungen des Straferkenntnisses ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 19.02.2020 Mitglied des Vorstandes der zweitbeschwerdeführenden Partei gewesen sei und diese – gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes – nach außen vertreten habe. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei innerhalb der Meldefrist vom 01.01.2020 bis zum 15.01.2020 für den Berichtszeitraum des 4. Quartals des Jahres 2019 keine Bekanntgaben (einschließlich Leermeldungen) nach § 2 und § 4 MedKF-TG über getätigte Werbeaktivitäten und gewährte Förderungen veranlasst habe. Auch innerhalb der für die Nachholung der Meldungen gesetzten Frist von vier Wochen (vom 22.01.2020 bis zum 19.02.2020) seien keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG durch die zweitbeschwerdeführende Partei erfolgt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer vom 11.06.2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 14.06.2021), mit denen zusammengefasst die folgenden Aspekte geltend gemacht werden: Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 MedKF-TG sei nicht erfüllt, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht hinreichend bestimmt und die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur objektiven und zur subjektiven Tatseite sei mangelhaft. Zudem sei die belangte Behörde rechtswidriger Weise nicht gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorgegangen und habe weiters die Strafe zu hoch bemessen. Daran anschließend werden an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge gestellt,

„1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen,

in eventu

es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen,

in eventu

die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 07.07.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und übermittelte eine Stellungnahme zur Beschwerde.

4. Am 10.03.2022 wurden den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung übermittelt. Gemeinsam mit den Ladungen wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

5. Am 23.03.2022 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2022 wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

7. Am 06.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwei Vertreterinnen der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Straferkenntnis die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses):

„Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der [Erstbeschwerdeführer] war jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2020 bis 19.02.2020 Mitglied des Vorstandes der [zweitbeschwerdeführenden Partei] und vertrat diese – gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes – nach außen.

Am 12.08.2019 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T), BGBI. l Nr. 125/2011, der [belangten Behörde] die – zum Stand 01.07.2019 aktualisierte – Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Am 19.02.2020 übermittelte der Rechnungshof die mit 01.01.2020 aktualisierte Liste, der ihm bekannten und seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger.

Die [zweitbeschwerdeführende Partei] ist auf beiden Listen angeführt. Zudem befindet sich der Rechtsträger auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Für die [zweitbeschwerdeführende Partei] wurde[n] in der Meldefrist von 01.01.2020 bis 15.01.2020, somit innerhalb der Meldephase für das vierte Quartal des Jahres 2019, keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der [belangten Behörde] veranlasst. Mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, hat die [belangte Behörde] der [zweitbeschwerdeführenden Partei] eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Rechtsträger am 22.01.2020 zugestellt worden. Die Zustellung des Schreibens ist durch Hinterlegung ausgewiesen. In der Nachfrist, die dem Rechtsträger von der [belangten Behörde] gesetzt worden ist, d.h. bis 19.02.2020, sind keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG erfolgt.

In den Meldephasen davor und danach wurden für die [zweitbeschwerdeführende Partei] fristgerechte Bekanntgaben (d.h. innerhalb der regulären Meldefrist oder der Nachfrist) veranlasst.

Die [belangte Behörde] geht von jährlichen Bruttoeinnahmen des Beschuldigten als Mitglied des Vorstandes der [zweitbeschwerdeführenden Partei] in der Höhe von EUR 316.400,- aus.“

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest:

Die Einhaltung der Verpflichtungen des MedKF-TG ist (und war es auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) bei der zweitbeschwerdeführenden Partei der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit“ im Vorstandsbereich zugeordnet. Eine Mitarbeiterin ist für die rechtzeitige Erstattung der Bekanntgaben primär zuständig und hat für ihren Abwesenheitsfall eine Vertretung. Aus welchem Grund dieses Vertretungssystem betreffend die in Rede stehenden Meldungen vom 01.01.2020 bis zum 15.01.2020 nicht funktionierte, kann von der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht mehr nachvollzogen werden. Dass die Nachfrist nicht eingehalten wurde, lag daran, dass das betreffende Schreiben der belangten Behörde im Rahmen der internen Postzuteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei zunächst nicht der zuständigen Mitarbeiterin zugeteilt wurde.

Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum bei der zweitbeschwerdeführenden Partei ausreichende Maßnahmen zur Durchführung und/oder Überprüfung der ordnungsgemäßen Vornahme der Bekanntgabepflichten gemäß MedKF-TG der zweitbeschwerdeführenden Partei gesetzt hat, die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert und/oder konkrete Maßnahmen im Falle des Nicht-Funktionierens dieses Systems vorgesehen bzw. gesetzt hat.

Im Jahr 2021 wurde als Reaktion auf das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren bei der zweitbeschwerdeführenden Partei der Abteilungsleiter der Stabsabteilung „Verfahren und Recht“ zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt; zusätzlich wurde veranlasst, dass die Bekanntgabefristen nach dem MedKF-TG neben der Kalendersetzung in der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit“ auch im Fristenkalender der Abteilung „Verfahren und Recht“ der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgenommen werden. Die Überwachung der Einhaltung der Fristen wird damit seither durch zwei verschiedene Abteilungen gewährleistet.

Zum Vorliegen allfälliger Sorgepflichten machte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren keine Angaben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis – und in die Beschwerde.

Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführer in ihren Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. In den verfahrensgegenständlichen Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten der Beschwerdeführer – abgesehen von den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten rechtlichen Argumenten bezüglich der nicht erfolgten Leermeldung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.5.) – die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis, denen vom Erstbeschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten wurde. Mangels Angaben des Erstbeschwerdeführers zu allfälligen Sorgepflichten konnten vom Bundesverwaltungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zum Kontrollsystem der zweitbeschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Zeitraum sowie seither gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 und seiner Vertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere die Seiten 8 bis 10 des Verhandlungsprotokolls). Dabei wurde das ernsthafte Bemühen der Beschwerdeführer, aufgrund der Erfahrungen im Beschwerdefall ein funktionierendes Kontrollsystem zu etablieren, ausführlich und nachvollziehbar dargetan.

Zur (festzustellenden) Schlussfolgerung des fehlenden Maßnahmen- und Kontrollsystems im gegenständlichen Zeitraum wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen (vgl. insbesondere II.3.6.4.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 (Novellen: BGBl. I Nr. 6/2015 und BGBl. I Nr. 32/2018), lauten in ihrer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner und Februar 2020) jeweils gültigen Fassung wie folgt (bezogen auf die zuletzt vor diesem Zeitraum erfolgte Änderung der konkreten Rechtsvorschrift):

§§ 2 und 3 MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 32/2018:

„Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 – Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

(3) Eine Veröffentlichung der gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.

(4) Bei der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.

(5) Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.

(6) Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.“

§§ 1, 4 und 5 MedKF-TG idF BGBl. I Nr. 125/2011:

„Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.“

„Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.“

„Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.“

3.1.2. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des VStG lauten auszugsweise:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

„Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

3.1.3. Die §§ 38 und 52 VwGVG lauten auszugsweise:

„Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

3.1.4. Die §§ 5 und 6 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 74/2022, lauten auszugsweise:

„Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.

[…]“

„§ 6. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.

[…]“

3.2. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG und gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.) 600 Euro (gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm den §§ 16 und 19 VStG) und 2.) 600 Euro (gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm den §§ 16 und 19 VStG) und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 120 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 1.320 Euro). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 9 Abs. 7 VStG die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

3.3. Zu den vorliegenden Beschwerden:

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer machen zum relevanten Sachverhalt Folgendes geltend:

„Die [zweitbeschwerdeführende Partei] ist gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) zur Bekanntgabe von Aufträgen gemäß § 2 MedKF-TG sowie zur Bekanntgabe und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt gemäß § 4 MedKF-TG verpflichtet. Diese Bekanntgaben haben innerhalb der in § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 MedKF-TG genannten Fristen an die belangte Behörde zu erfolgen.

Gegenständlich ist die Bekanntgabe der [zweitbeschwerdeführenden Partei] für das vierte Quartal 2019 versehentlich nicht erfolgt. Eine Nachmeldung war technisch nicht mehr möglich.

Wie bereits in der Rechtfertigung vom 16.09.2020 ausgeführt, handelt es sich bei der nicht erfolgten Meldung für das vierte Quartal 2019 um ein einmaliges Versehen und wurde diese zum Anlass genommen, die diesbezüglichen Prozesse [bei der zweitbeschwerdeführenden Partei] nochmals nachzuschärfen, um künftige Verstöße im Vorfeld zu vermeiden.

Mit Aufforderungen zur Rechtfertigung, jeweils vom 20.08.2020, wurden seitens der belangten Behörde gegen mich und meinen Vorstandskollegen, Vorstandsdirektor […], als nach außen vertretungsbefugtes Organ der [zweitbeschwerdeführenden Partei] Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG, BGBl I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 32/2018, an die KommAustria gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG eingeleitet.

Im Hinblick auf die angeführten Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde mit Straferkenntnissen, jeweils vom 12.05.2021 und zugestellt jeweils am 19.05.2021, Geldstrafen in Höhe von jeweils insgesamt EUR 1.200,00 (jeweils zuzüglich Verfahrenskosten iHv EUR 120,00) gegen mich und meinen Vorstandskollegen, […], verhängt. In den Straferkenntnissen erfolgte jeweils gemäß § 9 Abs. 7 VStG ein Haftungsausspruch zu Lasten der [weiteren Verfahrenspartei].

Gegen die mit angefochtenem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe richtet sich meine vorliegende Beschwerde.“

3.4. Die gegenständlichen Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie sind aus den folgenden Gründen teilweise berechtigt:

3.5. Zum objektiven Tatbestand:

3.5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG bis zu dem in § 2 Abs. 3 MedKF-TG genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG ungenutzt verstreichen lässt.

Die Materialien zu den §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG (ErläutRV 1276 BlgNR XXIV. GP 4-6) lauten auszugsweise wie folgt:

„Zu § 2 MedKF-TG: Die Bestimmung enthält den Kern der Transparenzvorschrift im Hinblick auf ‚Werbeaufträge‘ in periodischen Medien. Zunächst werden im (auch für die Regelung über Förderungen nach § 4 relevanten) Einleitungssatz – anknüpfend an die Kompetenz des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle – mittels Verweises jene Rechtsträger aufgezählt, die die Bekanntmachungspflicht trifft. […] Mit Z 1 werden sämtliche Erscheinungsformen (audiovisueller) kommerzieller Kommunikation im Fernsehen und in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf nach dem AMD-G erfasst (die Anbieter dieser Dienste sind jedenfalls Medieninhaber). Genauso fallen aber sämtliche Arten kommerzieller Kommunikation im Inhaltsangebot des ORF sowie Sponsoring und Werbung in den privaten Hörfunkprogrammen darunter. Auch Aufträge über Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit (vgl zum näheren Verständnis BKS 18.10.2010, 611.919/0005-BKS/2010) sind bekannt zu geben. Durch Z 2 werden mit dem Verweis auf § 26 Mediengesetz alle ‚Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte einbezogen, für deren Veröffentlichung‘ in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website (soweit sie nicht schon als Abrufdienst nach der Z 1 erfasst ist) oder in einem elektronischen Newsletter ein Entgelt geleistet wird. […] Bekanntzumachen sind somit einerseits die Summe des Entgelts der innerhalb eines Beobachtungszeitraums von einem halben Jahr direkt erteilten Aufträge für Veröffentlichungen in einem wie eben beschrieben beschaffenen periodischen Medium (vgl dazu auch die Ausnahmen in Abs. 2), aber auch jeder sonst im Wege von Medienkooperationen z. B. unter Zwischenschaltung einer Medienagentur erteilte Auftrag über Werbemaßnahmen des ‚öffentlichen‘ Bereichs, selbst wenn die Auswahl des Medieninhabers und des/der periodischen Mediums/Medien, in dem/denen die wie immer geartete Werbemaßnahme eines der aufgezählten Rechtsträger ‚geschaltet‘ wird, einer Medienagentur nach deren eigenem Ermessen (auch in der Aufteilung auf mehrere Medien) bzw. in deren eigenen Namen obliegt. Die Bekanntgabe ist vom Auftraggeber nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln. Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen, wobei die KommAustria über ihren Geschäftsapparat sowohl für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur als auch für den technischen Zugang zu dieser durch die ‚berichts‘pflichtigen Rechtsträger zu sorgen hat. Die Bekanntmachung hat halbjährlich jeweils im Nachhinein zu erfolgen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten liegt ausschließlich bei den Auftraggebern (Rechtsträgern). […] Abs. 4 sieht ferner eine betragsmäßige ‚Mindestgrenze‘ vor, ab der eine konkrete inhaltliche Bekanntgabepflicht des Auftraggebers besteht. Liegt das innerhalb eines halben Jahres für ‚Werbeaufträge‘ an einen bestimmten Medieninhaber für ein bestimmtes Medium geleistete Entgelt unter dieser Grenze, so hat der betreffende Rechtsträger mitzuteilen, dass keine Bekanntgabepflicht besteht. Im Interesse einer umfassenden Transparenz ist auch eine Verpflichtung für die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Rechtsträger vorgesehen, ausdrücklich bekanntzugeben, dass kein Auftrag erteilt wurde. Auch eine derartige ‚Leermeldung‘, die durch Markierung (zB ‚keine Bekanntgabepflicht‘) auf der von der KommAustria bereitgestellten Plattform zu erfolgen hat, hat halbjährlich zum 15. Jänner für die vorangegangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. Juli für die vorangegangenen Monate Jänner bis Juni zu erfolgen.

Zu § 4 MedKF-TG: Mit Förderungen sind schon im allgemeinen Sprachgebrauch - im Gegensatz zu den auf einem konkreten Austauschverhältnis basierenden ‚Werbeaufträgen‘ – materielle Vorteile ohne unmittelbare Gegenleistung, die vom ‚öffentlichen Bereich‘ gewährt werden, zu verstehen. Mit Abs. 1 sollen durch eine demonstrative Aufzählung (vgl Z 1 bis 3) der derzeit konkret und spezifisch für den Medienbereich vorgesehenen bundesgesetzlich geregelten Förderungen für die Gestaltung von Inhalten aber auch für den Vertrieb von Printprodukten erfasst werden. Im Wege der Z 4 wird die Verpflichtung zur Bekanntgabe auf sämtliche mit den vorangegangenen Fördermaßnahmen qualitativ vergleichbaren Förderinstrumente der betroffenen Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden bzw. sonstige Rechtsträger im Sinne des Einleitungssatzes des § 2 Abs. 1) erstreckt, sobald sich die Fördermaßnahme auf die inhaltliche Gestaltung, Herstellung, Verbreitung eines periodischen Druckwerks, die Ausstrahlung, Abrufbarkeit eines wie immer gearteten periodischen elektronischen Mediums bezieht. Auch hierbei werden aber nur Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien erfasst, um nicht schon jeden materiellen Vorteil, den z. B. der Verfasser einer zu publizierenden Dissertation von einer Institution für die Unterstützung des Abdrucks des Werks erhält, einzubeziehen. Es trifft zwar zu, dass teilweise (von der vorliegenden Regelung unberührt bleibende) sondergesetzliche Bestimmungen bestehen, die ebenfalls eine Veröffentlichungspflicht vorsehen, der Zweck der vorliegenden Regelungen ist aber ergänzend, der Öffentlichkeit ein umfassendes Gesamtbild der an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährten staatlichen Mitteln zu bieten. Hinsichtlich der Veröffentlichung sollen im Wege des Verweises auf § 2 und 3 dieselben ‚verfahrensmäßigen‘ Schritte zur Anwendung kommen wie bei den ‚Werbeaufträgen‘ (somit auch das Ampelsystem und die Setzung einer Nachfrist). […] Abs. 2 legt für Förderungen dieselbe ‚Wertgrenze‘ fest wie für Aufträge. […]

Zu § 5 MedKF-TG: Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes.“

Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz – Offenlegung des Inseratenaufkommens in und der Eigentumsverhältnisse an periodischen Medien, MR 2011, 347) ist ausweislich des § 1 MedKF-TG die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht von folgendem Verständnis der Strafbestimmung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG aus (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006):

„Nach § 5 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Bekanntgabepflicht entweder nicht nachkommt (Abs 1) oder eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst (Abs 2).

[…]

Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird.

[…]

[I]m Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe [tritt] die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 [MedKF-TG] nur dann ein […], wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.“

3.5.2. Die Beschwerde macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, da im vorliegenden Fall eine Leermeldung zu erstatten gewesen wäre. Eine Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG setze voraus, dass der Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG bis zu dem in § 2 Abs. 3 MedKF-TG genannten Zeitpunkt nicht nachgekommen worden und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG ungenutzt verstrichen sei. Für eine Leermeldung gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG finde sich allerdings kein Verweis auf § 3 MedKF-TG, sodass von der belangten Behörde im Hinblick auf eine Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG auch keine Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG gesetzt werden könne. Eine Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG verlange jedoch auch das ungenützte Verstreichenlassen einer gesetzten Nachfrist. Mangels gesetzlichen Verweises im Hinblick auf eine gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG zu erstattende Leermeldung liege keine Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG vor.

Zudem sei das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig, da dessen Spruch nicht hinreichend konkret darlege, worin die dem Beschwerdeführer gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen konkret bestehen würden und welche Geldstrafe für welche Verwaltungsübertretung verhängt werde. Damit genüge der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Bestimmtheitserfordernissen nicht.

Schließlich sei zu beanstanden, dass die belangte Behörde in Bezug auf den Tatzeitraum von zwei unterschiedlichen Beurteilungen ausgehe: Einerseits spreche sie im angefochtenen Straferkenntnis vom Vorliegen eines Dauerdeliktes und andererseits vom Vorliegen eines Zustandsdeliktes, das eine Beratung gemäß § 33a Abs. 1 VStG ausschließe. Nach Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich bei der Strafbestimmung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG ausdrücklich um das ungenützte Verstreichenlassen zweier Fristen, weshalb die Strafbestimmung nicht von einem Dauerdelikt, sondern von zwei abgeschlossenen Tathandlungen ausgehe.

3.5.3. Im Beschwerdefall steht fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei auf der vom Rechnungshof gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T zu führenden und an die belangte Behörde zu übermittelnden Liste (mit den der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zum Stand vom 01.07.2019 und vom 01.01.2020) und auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, angeführt ist.

Da die zweitbeschwerdeführende Partei zum Tatzeitpunkt der Kontrolle des Rechnungshofes unterlag, unterlag sie jedenfalls auch zu diesem Zeitpunkt den Bekanntgabepflichten nach den §§ 2 und 4 MedKF-TG. Gemäß diesen Bestimmungen sind quartalsweise Meldungen zu erstatten, ob näher im Gesetz bezeichnete Aufträge erteilt oder Förderungen vergeben wurden (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 MedKF-TG). Gab es keine Aufträge und Förderungen oder überschreiten diese jeweils nicht mehr als 5.000 Euro im Quartal, sind Leermeldungen zu erstatten (§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 MedKF-TG).

Den unbestrittenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, ihren Bekanntgabepflichten gemäß § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG bzw. gemäß § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG für das vierte Quartal 2019 nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist vom 22.01.2020 bis zum 19.02.2020) nachkam und der Erstbeschwerdeführer jedenfalls in diesem Zeitraum die für die zweitbeschwerdeführende Partei zur Vertretung nach außen berufene Person war.

Vor diesem Hintergrund ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG sowie des § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG als erfüllt zu betrachten.

3.5.4. Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bezüglich der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG nunmehr geltend machen, dass eine Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG auch das ungenützte Verstreichenlassen einer gesetzten Nachfrist verlange, der zweitbeschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund des fehlenden Verweises in § 4 Abs. 2 MedKF-TG auf § 3 MedKF-TG im Hinblick auf eine Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG auch keine Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG gesetzt werden könne und daher mangels gesetzlichen Verweises in Bezug auf eine gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG zu erstattende Leermeldung keine Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG vorliege, sind sie aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

Vorweggestellt wird, dass vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des in § 4 Abs. 2 MedKF-TG ausdrücklich enthaltenen Verweises auf § 2 Abs. 3 MedKF-TG [arg. „so ist dies im Wege der Werbeschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben“] nicht erkannt werden kann, dass – wie es die Beschwerdeführer geltend machen – „für eine Leermeldung gemäß § 4 Abs 2 MedKF-TG genau genommen nicht einmal die Frist gemäß 2 Abs 3 MedKF-TG“ gelte. Auch wenn in dem in § 4 Abs. 2 MedKF-TG enthaltenen Verweis nicht ausdrücklich der Terminus „Frist“ enthalten ist, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig erkennbar, dass mit dem Verweis auf § 2 Abs. 3 MedKF-TG auf die Einhaltung der in § 2 Abs. 3 MedKF-TG normierten Fristen verwiesen wird.

Für eine Meldung gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG ist ein ausdrücklicher Verweis auf § 2 Abs. 3 und 4 MedKF-TG und § 3 MedKF-TG in § 4 Abs. 1 letzter Satz MedKF-TG enthalten.

Das Ziel der gesetzlichen Bestimmungen des MedKF-TG ist es allgemein, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0059).

In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwiderläuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw. unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird. Im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe tritt die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 leg.cit. nur dann ein, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der belangten Behörde nach § 3 Abs. 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs. 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur – näher determinierten – fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006).

„Leermeldungen“ sind auch dann zu tätigen, wenn überhaupt keine Aufträge erteilt bzw. keine Förderungen vergeben wurden (vgl. dazu schon die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 1 MedKF TG; ErläutRV 1276 BlgNR XXIV. GP 5, arg. „Im Interesse einer umfassenden Transparenz ist auch eine Verpflichtung für die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Rechtsträger vorgesehen, ausdrücklich bekanntzugeben, dass kein Auftrag erteilt wurde."); dies war hier der Fall.

Gemäß den Gesetzesmaterialien zu § 4 MedKF-TG (ErläutRV 1276 BlgNR XXIV. GP 5) sollen hinsichtlich der Veröffentlichung „im Wege des Verweises auf § 2 und 3 [Med-KF TG) dieselben ‚verfahrensmäßigen‘ Schritte zur Anwendung kommen wie bei den ‚Werbeaufträgen‘ (somit auch das Ampelsystem und die Setzung einer Nachfrist).“

Ausweislich der Gesetzesmaterialien dient § 5 Abs. 1 MedKF-TG daher der „Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" und stellt insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG – der Förderung der Transparenz – dar.

Insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der gesetzlichen Bestimmungen des MedKF-TG, nämlich „Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen“, ist für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise erkennbar, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des MedKF-TG nur die Veröffentlichung von gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG vergebenen Förderungen und nicht auch die Veröffentlichung von „Leermeldungen“ bezüglich gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG zu vergebender Förderungen vom Straftatbestand des § 5 Abs. 1 MedKF-TG erfassen hätte wollen, zumal „Leermeldungen“ gemäß § 2 Abs. 4 MedKF-TG – wie es auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten – jedenfalls davon erfasst werden.

Aus alledem ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht zuletzt um einen nach den Gesetzesmaterialien nicht gewollten Wertungswiderspruch zu § 2 MedKF-TG zu vermeiden – jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund des in § 4 Abs. 1 MedKF-TG ausdrücklich enthaltenen Verweises auf § 3 MedKF-TG die Bestimmung des § 4 Abs. 2 MedKF-TG (in einer Zusammenschau von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG) dahingehend gelesen werden muss, dass bei einer nicht erfolgten Meldung gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG die Setzung einer Nachfrist, so wie in § 3 Abs. 2 MedKF-TG vorgesehen, erforderlich ist (vgl. in dieser Hinsicht im Übrigen auch VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006, wonach die Nichtentsprechung der behördlich gesetzten Nachfrist für das richtige Verständnis des [Anm. des BVwG: keinen Verweis auf die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG enthaltenden] § 5 Abs 2 MedKF-TG von Bedeutung sei, um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden). Dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend so gemacht. Wie festgestellt, wurde diese Nachfrist von den Beschwerdeführern aber weder im Hinblick auf die Meldungen nach § 2 MedKF-TG, noch nach § 4 MedKF-TG genutzt.

3.5.5. Wenn die Beschwerdeführer bezüglich des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgehen, dass der Tatvorwurf und die Beschreibung der Tathandlung nicht nur in der Wiedergabe von Paragraphen bestehen könnten, im Spruch des Straferkenntnisses „nicht einmal“ der Inhalt der Bestimmungen der §§ 2 und 4 MedKF-TG wiedergegeben sei und zum einen von einem Tatzeitpunkt zwischen dem 01.01.2020 bis zum 19.01.2020 und zum anderen von zwei Fristen gesprochen werde, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses widersprüchlich sei, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG2 [2017] § 44a Rz 1; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und diese darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG2 [2017] § 44a Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf § 44a VStG Folgendes aus (vgl. 18.03.2022, Ra 2020/02/0268):

„Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN).

Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN). Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068, mwN).“

Im gegenständlichen Fall ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl die Angabe des Tatortes (arg. „ XXXX “) als auch die Angabe der Tatzeit (arg. „Von 01.01.2020 Bis 19.02.2020“) enthalten. Auch der wesentliche Inhalt des Tatgeschehens ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen (arg. „[Der Erstbeschwerdeführer hat] von 01.01.2020 bis 19.02.2020 in XXXX als vertretungsbefugtes Organ der [zweitbeschwerdeführenden Partei] und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz […] nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in XXXX Otto-Wagner-Platz 5, zu verantworten, dass die [zweitbeschwerdeführende Partei] innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum vom 22.01.2020 bis 19.02.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 […] MedKF-TG […] an die […] KommAustria […] über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.“). Aus der Umschreibung der Tathandlung kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf das Vorliegen der gegenständlichen Übertretungen geschlossen werden. Zudem ist die wesentliche Tathandlung entsprechend konkret im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – „der Tatvorwurf und die Beschreibung der Tathandlung […] nur in der Wiedergabe von Paragraphen bestehen“ würden und daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als widersprüchlich zu qualifizieren wäre oder noch näher hätte konkretisiert werden müssen.

Aus dem Umstand der Angabe der gesamten versäumten Frist zur Abgabe einer Leermeldung (inklusive Nachfrist) am Anfang des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses (arg. „Von 01.01.2020 Bis 19.02.2020 XXXX “) und der konkreten Aufteilung dieser Frist in eine Meldefrist und eine Nachfrist in der Mitte des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses (arg. „innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum vom 22.01.2020 bis 19.02.2020“) ist für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Widersprüchlichkeit abzuleiten, zumal das Ende und der Anfang dieser Frist sowohl bei der Angabe als Gesamtfrist als auch bei der Aufteilung in Melde- und Nachfrist übereinstimmen.

Weiters ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – insbesondere in Zusammenschau mit den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Wortfolgen „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG“ und „§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG“ deutlich erkennbar, welche Tatbestände im konkreten Fall jeweils als verwirklicht erachtet und jeweils separat mit einer (jeweils gleich hohen) Geldstrafe belegt wurden. Dass hierbei – wie von den Beschwerdeführern angeführt – die kompletten Gesetzesbestimmungen der §§ 2 und 4 MedKF-TG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses widerzugeben wären, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Weder ergeben sich vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel dahingehend, wofür der Erstbeschwerdeführer konkret bestraft wurde, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wären oder nicht in der Lage gewesen wären, ihre Rechtsschutzinteressen zu wahren. Ebenso wenig tritt hier die Gefahr einer Doppelbestrafung der Beschwerdeführer in den Blick.

Die Beschwerdeführer vermögen daher mit ihrem Vorbringen, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei widersprüchlich bzw. wäre entsprechend zu konkretisieren gewesen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.

3.5.6. Wenn die Beschwerdeführer darlegen, dass die Ausführungen zum Tatzeitraum widersprüchlich seien, da die belangte Behörde zum einen festhalte, dass die verfahrensgegenständliche Tat am 19.02.2020 geendet habe und diese Ausführungen implizieren würden, dass es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt handle, und zum anderen ausführe, dass im gegenständlichen Fall ein Zustandsdelikt vorliege, weshalb § 33a Abs. 1 VStG bereits deshalb nicht zur Anwendung gelange, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten:

Ein Zustandsdelikt (auch fortwirkendes Delikt oder Herbeiführungsdelikt) liegt vor, wenn nur die Herbeiführung eines verpönten Zustands, nicht aber dessen Aufrechterhaltung mit Strafe bedroht ist. Bei einem Dauerdelikt (auch Aufrechterhaltungsdelikt) werden hingegen sowohl die Herbeiführung des verpönten Zustands als auch dessen Aufrechterhaltung erfasst und bestraft. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Zustands, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung seiner Beseitigung strafrechtlich relevant erfasst wird (vgl. Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 17 Rz 19).

Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen die konkrete Formulierung der Strafsanktionsnorm des § 5 Abs. 1 MedKF-TG („Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, […]“). Gerade vor dem Hintergrund der Ausgestaltung dieser Regelung wird deutlich, dass eine Verletzung erst dadurch verwirklicht wird, wenn die erforderliche Bekanntgabe (oder Leermeldung) innerhalb einer Frist nicht erfolgt. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnis und der Begründung desselben geht dazu klar hervor, dass die belangte Behörde in der konkreten Konstellation von einem Beginn der Meldefrist am 01.01.2020 und einem Ende der Nachfrist am 19.02.2020, dh von einem Gesamtende der Frist am 19.02.2020, ausging. Beide Fristen wurden von den Beschwerdeführern nicht genutzt; dies ist ebenfalls dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deutlich zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht (und zur Umschreibung der Tat notwendig, ohne dass die Tat damit zum Dauerdelikt werden würde) auf die in § 5 Abs. 1 MedKF-TG angesprochenen Zeiträume bzw. Fristen Bezug genommen. Dass diese Fristen von der belangten Behörde nicht korrekt errechnet worden wären, macht die Beschwerde im Übrigen auch gar nicht geltend.

3.5.7. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

3.6. Zum subjektiven Tatbestand:

3.6.1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 19.02.2020 – neben einer weiteren Person – Mitglied des Vorstandes der zweitbeschwerdeführenden Partei war und diese nach außen hin vertrat.

3.6.2. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:

Gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro (im hier nicht gegenständlichen Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro) zu bestrafen, wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG bis zu dem in § 2 Abs. 3 MedKF-TG genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG ungenutzt verstreichen lässt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs. 1a leg.cit. gilt Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.

In den Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 57/2018 eingefügten Abs. 1a leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten (vgl. 193 der Beilagen 26. GP):

„§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen‘ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“

§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach der herrschenden Meinung in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 5 Rz 4 und 5 mwN).

Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften der § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG bzw. der § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 5 Abs. 1 MedKF-TG genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung bei Nicht-Vorliegen eines Wiederholungsfalls von bis zu 20.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.

Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der Erstbeschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zu einer solchen Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011).

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normiert eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“. Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten, „sich dagegen zur Wehr zu setzen“; eine Beweislast im technischen Sinn trifft ihn dabei nicht, sondern – nur, aber immerhin – eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin; er muss ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 5 Rz 9 mwN).

3.6.3. Zu den Anforderungen an ein Kontrollsystem:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. zB VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).

Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).

3.6.4. Zum Beschwerdefall:

3.6.4.1. Die Beschwerde bemängelt die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur subjektiven Tatseite zusammengefasst wie folgt: Im angefochtenen Straferkenntnis lasse die belangte Behörde in Bezug auf die subjektive Tatseite die konkreten Tatumstände weitgehend unberücksichtigt. Zudem habe sie es unterlassen festzustellen, dass es sich bei den in der Vergangenheit von der zweitbeschwerdeführenden Partei getätigten Bekanntgaben immer um Leermeldungen gehandelt habe, was bedeute, dass eine ein einziges Mal aufgrund minderen Grades des Versehens übersehene Leermeldung erheblich hinter dem von § 5 Abs. 1 MedKF-TG normierten Tatunwert zurückbleibe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis das Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende interne Kontrollsystem nicht hinreichend gewürdigt. Der Umstand, dass die zweitbeschwerdeführende Partei ihren Bekanntgabepflichten ansonsten immer ordnungsgemäß nachgekommen sei, zeige, dass sehr wohl ein funktionierendes und ausreichendes internes Kontrollsystem eingerichtet sei. Die gegenständlich nicht erfolgte Bekanntgabe habe der Erstbeschwerdeführer sogleich zum Anlass genommen, die Prozesse noch einmal nachzuschärfen.

3.6.4.2. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Umgelegt auf den konkreten Fall kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und in Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon gesprochen werden, dass bei der zweitbeschwerdeführenden Partei im Jänner und Februar 2020 ein effektives Maßnahmen- und Kontrollsystem bestand, das geeignet war bzw. ist, die Entlastung des Erstbeschwerdeführers zu bescheinigen:

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von den Beschwerdeführern bezüglich des Vorliegens eines Kontrollsystems zusammengefasst vorgebracht, dass die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit“ zugeordnet sei, Zustellungen betreffend das MedKF-TG an sämtliche Mitarbeiterinnen im Team (drei Personen) erfolgen würden und die primär zuständige Mitarbeiterin, die stets mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe, zum Zeitpunkt der verpflichtenden Bekanntgabe auf Urlaub gewesen sei. Im Rahmen der Urlaubsvertretung sei aus den Beschwerdeführern nicht bekannten Umständen keine Meldung erfolgt. Das von der belangten Behörde erfolgte Schreiben zur Setzung einer Nachfrist sei intern zunächst nicht der zuständigen Mitarbeiterin zugeteilt worden, weshalb diese das Schreiben zur Nachfristsetzung erst zu spät erhalten habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Mitarbeiterin annehmen hätte dürfen, die Bekanntgabe sei bereits während ihrer Urlaubszeit erfolgt.

Zwar wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht, das Bestehen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems darzulegen, jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, wie die Übertragung der Durchführung der Meldungen gemäß MedKF-TG auf eine Mitarbeiterin ohne entsprechend konkrete Vorgaben zur Einhaltung der Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG, ohne übergeordnete Kontrollen und ohne konkret namentlich genannte Vertretung im Falle der Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. „BFV: Das ist in der Äußerung ausgeführt. Die Einhaltung der Verpflichtungen ist der Öffentlichkeitsarbeit im Vorstandsbereich zugeordnet. Eine Mitarbeiterin ist dort für die rechtzeitige Erstattung der Bekanntgaben primär zuständig und hat für ihren Abwesenheitsfall auch eine Vertretung. Zustellungen betreffend d[a]s MedKF-TG werden an sämtliche Mitarbeiterinnen in dem Team (3 Personen) zugeteilt. […]“) zu einem wirksamen Kontrollsystem im Sinne der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beitragen soll, zumal – wie vom Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 angeführt – die zuständige Mitarbeiterin in Eigenverantwortung (und nicht etwa durch den Erstbeschwerdeführer) „für den Abwesenheitsfall […] eine entsprechende Vertretungsregelung eingerichtet“ hat; von einer (übergeordneten) Kontrolle der Einhaltung dieser Vertretungsregelung ist im gegenständlichen Fall zudem ebenfalls nicht die Rede.

Die Art und Weise, wie die genauen Abläufe der entsprechenden Meldungen ausgestaltet sind, wurde von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt; es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass „zu Beginn des Folgequartals jeweils der Kalender gesetzt“ werde (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. „[…] Für die tourlichen Bekanntgaben ist zu Beginn des Folgequartals jeweils der Kalender gesetzt, die Bekanntgabe erfolgt in dem vom Gesetz vorgegebenen Zeitraum. […]“). Wer diesen Kalendereintrag setzt, welche Personen darauf Zugriff haben und wie im Fall einer Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin konkret vorgegangen wurde, wurde von den Beschwerdeführern nicht weiter ausgeführt.

Zudem zeugt der Umstand, dass das Schreiben der belangten Behörde bezüglich der Setzung der Nachfrist aufgrund eines Fehlers „im Rahmen der XXXX -internen Postzustellung“ der zuständigen Mitarbeiterin „zu spät“ zugeteilt wurde (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. „[…] Tatsache ist aber, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet war und sogar eine Urlaubsvertretung und trotzdem aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses die Bekanntgabe innerhalb der regulären Frist verabsäumt wurde. In weiterer Folge trat ein weiteres unvorhergesehenes Ereignis hinzu, zumal im Rahmen der XXXX -Internen Postzuteilung das Schreiben der belB zur Setzung der Nachfrist zunächst nicht der zuständigen Mitarbeiterin zugeteilt wurde – offenbar aufgrund eines Irrtums – und daher die zuständige Mitarbeiterin das Schreiben zur Nachfristsetzung zu spät erhalten hat. Sie durfte ja zu Recht annehmen, dass die Bekanntgabe bereits während ihrer Urlaubszeit erfolgt ist. […]“), für das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems und auch nicht davon, dass dieser Fehler – die nicht erfolgte rechtzeitige Meldung bzw. Nachmeldung gemäß den §§ 2 und 4 MedKF-TG – ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Maßnahmen- und Kontrollsystems auftrat.

Insbesondere legten die Beschwerdeführer nicht dar, wie der Erstbeschwerdeführer oder eine konkret zuständige und verantwortliche Person die von den Beschwerdeführern getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG beaufsichtigt bzw. die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert habe und welche Sanktionen im Falle eines Verstoßes gesetzt worden seien. Es wurde nur darauf verwiesen, dass eine Kontrollschleife „innerhalb des Teams“ eingerichtet sei (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. „VR: Gab es da noch eine Kontrollschleife? Gibt es eine übergeordnete Person, die das stichprobenartig überprüft? – BFV: Das ist innerhalb des Teams geregelt, da alle im Team sehen, wer dies erledigt.“) und dass aufgrund des Vorliegens dieser beiden Verwaltungsübertretungen die Prozesse „nachgeschärft“ worden seien.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der zweitbeschwerdeführenden Partei um eine Behörde handelt, die – so wie die Vertreterin der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt – „laufend Straferkenntnisse“ erlässt, weshalb vom Erstbeschwerdeführer bereits deshalb die Einrichtung eines entsprechend funktionierenden Systems zur Überwachung der Einhaltung der Bekanntgabepflichten gemäß den §§ 2 und 4 MedKF-TG erwartet werden hätte können.

Der objektive Sorgfaltsmaßstab hätte es geboten, ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem bei der zweitbeschwerdeführenden Partei einzurichten, entsprechend wirksame Anweisungen an die für die Meldungen nach dem MedKF-TG zuständige Mitarbeiterin zu erteilen, die Einhaltung dieser Vorgehensweise in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und allfällige Verstöße der zuständigen Mitarbeiterin entsprechend zu ahnden.

Die Unwirksamkeit des Maßnahmen- und Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten. Dieses ist dem Erstbeschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, weil er nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um Fehlerquellen auszuschalten und zB nachzuprüfen, ob die Bekanntgabepflichten gemäß der §§ 2 und 4 MedKF-TG eingehalten wurden. Es ist angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, warum es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Erstbeschwerdeführer daher auch zuzumuten.

Da sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer somit subjektiv vorwerfbar handelte und keine Hinweise auf eine fehlende Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens hervorkamen, ist von einer fahrlässigen Verwirklichung und damit von der Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszugehen.

3.7. Zur in eventu beantragten Einstellung des Strafverfahrens oder Erteilung einer Ermahnung:

3.7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die belangte Behörde rechtswidrig nicht gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorgegangen sei, weil im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurücktrete. Im vorliegenden Fall liege vielmehr ein typischer Fall einer Verletzung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG vor. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) zeige, dass ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 VStG im Hinblick auf die Verletzung von Bekanntgabepflichten nach MedKF-TG und der Beeinträchtigung des dadurch geschützten Rechtsguts nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG seien auf den gegenständlichen Fall, bei dem es sich um die Bekanntgabe von bloßen Leermeldungen handle, übertragbar, welchen Umstand der Verwaltungsgerichtshof auch in einem nachfolgenden Judikat klar zum Ausdruck bringe (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065). Bei richtiger rechtlicher Auslegung hätte die belangte Behörde somit das vorliegende Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einstellen oder ihm gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilen müssen. Des Weiteren hätte die belangte Behörde entgegen ihrer Rechtsansicht sehr wohl gemäß § 33a VStG vorgehen müssen. Das Schreiben der belangten Behörde zur Setzung einer Nachfrist vom 20.01.2020 genüge den Anforderungen des § 33a Abs. 1 VStG jedoch nicht.

3.7.2. § 45 VStG lautet:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

Aufgrund der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG bzw. des § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG 2003 durch den Erstbeschwerdeführer kommen die Einstellungsgründe des § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG bereits deshalb nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kamen weiters keine Hinweise und Anhaltspunkte hervor, dass die Einstellungsgründe des § 45 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 VStG vorliegen würden; auch von den Beschwerdeführern wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Bezüglich einer Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist Folgendes festzuhalten:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).

Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein geringes Verschulden des Erstbeschwerdeführers angenommen werden.

Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bei Nicht-Vorliegen eines Wiederholungsfalles bis zu 20.000 Euro) und der Art des geschützten Rechtsgutes (Förderung der Transparenz) nicht als gering zu betrachten ist. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes war – selbst wenn (wie die Beschwerdeführer es formulieren) „nur“ eine Leermeldung abzugeben gewesen wäre – ebenfalls nicht bloß gering. Der Zweck des § 5 Abs. 1 MedKF-TG besteht gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß der §§ 2 und 4 MedKF-TG zu verhindern. Diesen Zweck beeinträchtigte der Erstbeschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur geringfügig. Hierbei muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere berücksichtigt werden, dass § 5 Abs. 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der „Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG – der Förderung der Transparenz – darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn – wie im Beschwerdefall – „gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde“.

Bereits aus diesen Gründen (da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Erstbeschwerdeführers gering sind) scheidet auch eine Anwendung des § 33a VStG im Beschwerdefall aus.

3.7.3. Wenn die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens auf zwei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065; 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) verweisen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Zur Auslegung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) Folgendes zu entnehmen:

„Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 leg cit auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 leg cit nahe kommen. […] In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird.

Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur – näher determinierten – fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.

Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. […] Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen.“

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, wiederum in Bezug auf eine Einstellung gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG Folgendes aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2015/03/0006, ausgeführt, dass von einer offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe nach § 2 Abs 1 MedKF-TG in der Regel dann auszugehen ist, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unvollständigen oder unrichtigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen.

Der KommAustria ist zuzustimmen, dass sich diese Erwägungen auf den Tatbestand der offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe nach § 5 Abs 2 MedKF-TG bezogen und keine Aussage über den im vorliegenden Fall maßgeblichen weiteren Tatbestand dieser Norm, nämlich die festgestellte (schlichte) Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes, enthielten.

[…]

In Fällen, in denen die festgestellte (schlichte) Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit allerdings so minimal ist, dass der beanstandete Fehler dem Zweck der Offenlegung der Geldflüsse im Wesentlichen nicht zuwiderläuft und das Verschulden gering ist, steht die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG (allenfalls auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG) offen.“

Folglich besteht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen einer minimalen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG und bei Vorliegen eines geringen Verschuldens die Möglichkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (allenfalls auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

Damit unterscheiden sich die zitierten beiden Fälle aber deutlich vom Beschwerdefall, in dem es um den von den Gesetzesmaterialien ausdrücklich angesprochenen Fall einer mangelnden Bekanntgabe samt ungenutzt verstrichener Nachfrist gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG geht. Dass der Zielsetzung des MedKF-TG (umfassende Transparenz) im Beschwerdefall nicht zuwidergelaufen worden wäre, vermag das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht zu erblicken. Zudem wurde – anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall – im Beschwerdefall unbestrittener Weise die von der belangten Behörde gesetzte Nachfrist nicht genutzt.

3.8. Zur Strafhöhe:

3.8.1. Die Beschwerde macht in Bezug auf die Strafhöhe geltend, dass die belangte Behörde die Strafe zu hoch bemessen habe. Insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und des äußerst geringen Verschuldens aufgrund der versehentlich nicht erfolgten Leermeldung, sei im vorliegenden Fall die Strafe zu hoch bemessen. Darüber hinaus wären seitens der belangten Behörde das bisherige Wohlverhalten und die Unbescholtenheit in einem deutlich höheren Ausmaß sowie die Schuldeinsicht, Kooperationsbereitschaft und Bereitschaft, bei technischer Möglichkeit eine Nachmeldung vorzunehmen, zu berücksichtigen gewesen.

Dazu ist Folgendes anzuführen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis je Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro verhängt. Begründend führte sie dazu aus:

„Als strafmildernd ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass es sich um die bisher erste Verwaltungsübertretung dieser Art durch den Beschuldigten handelt und lediglich eine ‚Leermeldung‘, also die Bekanntgabe, wonach keine Ausgaben im Sinne des § 2 und § 4 MedKF-TG getätigt wurden, abzugeben gewesen wäre. Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien und des Schuldausmaßes konnte mit einer Strafe von jeweils EUR 600,- für die Verwaltungsübertretung, welche am untersten Ende des Strafrahmens angesiedelt ist (Höchstmaß EUR 20.000,-), das Auslangen gefunden werden.“

3.8.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1 leg.cit.) und subjektiven (Abs. 2 leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 19 Rz 3, 4 und 8).

3.8.3. Zu den objektiven Kriterien:

Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (II.3.7.2.), dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. dazu auch die zitierten Gesetzesmaterialien) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als gering einzustufen sind.

3.8.4. Zu den subjektiven Kriterien:

Zum Ausmaß des Verschuldens:

Im Beschwerdefall wurden die Bekanntgabepflichten gemäß § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG sowie gemäß § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG verletzt.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass bei der zweitbeschwerdeführenden Partei nach der Verwirklichung der beiden Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt wurde, die Bekanntgabefristen nach dem MedKF-TG in einem weiteren Fristenkalender der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgenommen wurden und die Überwachung der Einhaltung der Fristen seither durch zwei verschiedene Abteilungen gewährleistet wird. Folglich wurde – wie es die Beschwerdeführer bezeichnen – der Beschwerdefall zum Anlass genommen, die Prozesse bezüglich der Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG nachzuschärfen. Das ernsthafte Bemühen der Beschwerdeführer, ein entsprechendes Kontrollsystem zu etablieren, wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und ausführlich dargetan. Zudem ist betreffend das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen, dass sowohl vor der Begehung der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als auch danach – wie die belangte Behörde bereits feststellte – keine „Verwaltungsübertretung dieser Art durch den Beschuldigten“ begangen wurde.

Auch wenn im gegenständlichen Fall nicht übersehen wird, dass das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems im hier interessierenden Zeitraum Jänner und Februar 2020 nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens – insbesondere vor dem Hintergrund der soeben angeführten Umstände der deutlichen Verbesserung der Prozesse und des mangelnden Vorliegens weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art – in einer Gesamtbetrachtung keinesfalls als gravierend zu bewerten.

Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2 VStG), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 Rz 10 und 14 mwN).

Die belangte Behörde wertete im angefochtenen Straferkenntnis als mildernd, dass „es sich um die bisher erste Verwaltungsübertretung dieser Art durch den Beschuldigten handelt und lediglich eine ‚Leermeldung‘, also die Bekanntgabe, wonach keine Ausgaben im Sinne des § 2 und § 4 MedKF-TG getätigt wurden“ zu erstatten gewesen wären.

Der Erstbeschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass seitens der belangten Behörde das bisherige Wohlverhalten und die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers in einem deutlich höheren Ausmaß sowie die Schuldeinsicht, Kooperationsbereitschaft und Bereitschaft, bei technischer Möglichkeit eine Nachmeldung vorzunehmen, zu berücksichtigen gewesen wären.

Wenn der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes ins Treffen führt, dass er Schuldeinsicht und Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass in diesem Zusammenhang nur die Leistung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung und/oder ein reumütiges Geständnis relevant sein könnten. Da in Bezug auf die Verwirklichung von § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG von Seiten des Erstbeschwerdeführers im Verfahren die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in rechtlicher Hinsicht stets bestritten wurde (vgl. insbesondere die Seiten 3 bis 4 der Beschwerde), kann dieser Milderungsgrund nur betreffend die Verwirklichung von § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG in Betracht gezogen werden.

Insoweit der Erstbeschwerdeführer vorbringt, er wäre bereit gewesen, bei technischer Möglichkeit eine Nachmeldung vorzunehmen, und dieser Umstand einen Milderungsgrund darstelle, ist zu dem in Betracht kommende Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB (arg. „15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern“) zu beachten, dass bloße Absichtserklärungen oder von vornherein aussichtslose Anstrengungen nicht genügen [vgl. Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [2018] § 34 Rz 36].

Dennoch übersieht das Bundesverwaltungsgericht bei alledem nicht das insbesondere in der Verhandlung dargelegte ernsthafte Bemühen des Erstbeschwerdeführers, künftige Meldeverpflichtungen sorgfältig und fristgerecht zu erfüllen.

Die belangte Behörde wertete im gegenständlichen Fall keinen Umstand als erschwerend. Erschwerungsgründe, wie zB eine rechtskräftig vorliegende gleichartige Bestrafung des Erstbeschwerdeführers zum Tatzeitpunkt, sind auch für das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allgemeinen Sorgepflichten:

Angaben zu seinen Sorgepflichten und zu seinem Einkommen machte der Erstbeschwerdeführer nicht. Als Einkommen des Erstbeschwerdeführers ist folglich das in den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte und vom Erstbeschwerdeführer nicht bestrittene Einkommen heranzuziehen.

3.8.5. Herabsetzung der Strafhöhe:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 20.000 Euro (bei Nicht-Vorliegen eines Wiederholungsfalls) die von der belangten Behörde verhängte Strafe von 1.) 600 Euro und 2.) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils sechs Stunden) in der konkreten Konstellation als zu hoch. Hierbei war besonders das keineswegs als gravierend zu wertende Verschulden des Erstbeschwerdeführers, das Vorliegen zumindest eines Milderungsgrundes sowie das Nicht-Vorliegen eines Erschwerungsgrundes zu beachten.

Stattdessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht dieser Erwägungen die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 1.) 300 Euro und 2.) 300 Euro als tat- und schuldangemessen. Infolgedessen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen (vgl. zB VwGH 27.09.1988, 87/08/0026); dies auf jeweils drei Stunden.

3.9. Ergebnis:

Den Beschwerden ist daher teilweise – hinsichtlich der Aussprüche über die Strafhöhe, den Kostenbeitrag, die Haftung und den Gesamtbetrag – Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Sinne abzuändern [vgl. Spruchpunkt A) II. und III.].

Dies bedeutet im Einzelnen: Zunächst ist die Strafhöhe herabzusetzen [vgl. Spruchpunkt A) II.]. Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen [vgl. Spruchpunkt A) III. 1.]. Ebenfalls ist die Haftungsverpflichtung der zweitbeschwerdeführenden Partei, die sich nunmehr auf die herabgesetzte Geldstrafe bezieht, zu wiederholen [vgl. Spruchpunkt A) III. 2.] und der zu zahlende Gesamtbetrag neu festzulegen [vgl. Spruchpunkt A) III. 3.].

Darüber hinaus ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen [vgl. Spruchpunkt A) I.]; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Fundstelle der der Entscheidung zugrunde gelegten Strafsanktionsnorm (§ 5 MedKF-TG) zu ergänzen ist, zumal diese – anders als betreffend die verletzten Verwaltungsvorschriften (§§ 2 und 4 MedKF-TG) – im Spruch des angefochten Straferkenntnisses nicht zitiert wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nämlich verpflichtet, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser im Hinblick auf die Fundstellen der als verletzte Verwaltungsvorschriften zitierten Normen und – wie hier – die Fundstellen der herangezogenen Strafsanktionsnormen unvollständig (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023) oder auch unrichtig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 44a Rz 5 mwN). Eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm kann (und muss) vom Verwaltungsgericht ergänzt oder richtiggestellt werden (vgl. Fister aaO Rz 9 mwN).

Dazu ist die jüngst ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328) zu beachten, mit der von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, abgegangen und insbesondere ausgeführt wurde:

„21 Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer ‚Fundstelle‘, insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des § 44a VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat.

22 Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift – wie im Straferkenntnis, das dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liegt – pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.“

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften in folgender Weise zitierte: „gemäß §§ 2 und 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBI. I Nr. 125/2011 idF BGBI. l Nr. 32/2018“.

Im Beschwerdefall kommt dazu, dass weder der Beschwerde noch der zuvor erfolgten Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass den Beschwerdeführern die angewendeten Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich unklar gewesen wären. Speziell für das MedKF-TG gilt außerdem, dass dieses bislang nur zweimal novelliert wurde, wobei beide Novellen (BGBl. I Nr. 6/2015 und BGBl. I Nr. 32/2018) vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt bzw. vor den Zeiträumen, in denen die erforderlichen Bekanntgaben bzw. Leermeldungen nicht erfolgten, erlassen wurden.

Soweit die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Strafsanktionsnorm (§ 5 Abs. 1 MedKF-TG) nicht mit einer Fundstelle belegte (vgl. „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG; § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG“) war diese Wortfolge unter Bedachtnahme auf die zuvor getroffenen Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht in der folgenden Weise abzuändern und zwecks leichterer Lesbarkeit wie die verhängten Geldstrafen in 1.) und 2.) zu gliedern: „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG idF BGBI. l Nr. 32/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG; 2.) § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG idF BGBI. l Nr. 32/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG“.

Dabei wird – aus Gründen der Einheitlichkeit – die von der belangten Behörde bei den verletzten Verwaltungsvorschriften angewandte Form, bei der „pauschal“ die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Änderung des MedKF-TG angeführt wird (BGBl. I Nr. 32/2018), und nicht jene Form, bei der die letzte Änderung der konkret relevanten Bestimmung des MedKF-TG zitiert wird (nämlich BGBl. I Nr. 32/2018 betreffend § 2 MedKF-TG und BGBl. I Nr. 125/2011 betreffend die §§ 4 und 5 MedKF-TG), verwendet.

Bei alledem besteht im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer durch diese „pauschale“ Zitierung des MedKF-TG in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wären oder dass sie nicht in der Lage gewesen wären, ihre Rechtsschutzinteressen zu wahren. Ebenso wenig besteht hier die Gefahr einer Doppelbestrafung der Beschwerdeführer. Entsprechendes wurde von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.

3.10. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen [vgl. Spruchpunkt A) II. 2.].

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird, sind dem Erstbeschwerdeführer (sowie der zweitbeschwerdeführenden Partei bezüglich der Haftung darüber) die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.

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