projetos
W192 2189324-1•Bundesverwaltungsgericht W192 2189324-1
W192 2189324-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2022
befristete Aufenthaltsberechtigung Berufstätigkeit Entführung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung mangelnde Asylrelevanz Pandemie Religion Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
W192 2189324-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. 1147883604/170412241, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, er habe den Herkunftsstaat im Juli 2016 verlassen, wobei er seine Dokumente in Afghanistan zurückgelassen habe. Er sei mit Schlepperunterstützung über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist, wo er sich ca. fünf Monate lang aufgehalten habe. Weiters sei er über Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.
Als Grund der Ausreise brachte er vor, dass er wegen seiner Tätigkeit „mit den Amerikanern“ Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er sei von Taliban bedroht und auch geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von Taliban getötet zu werden. Er habe zu Hause Drohbriefe.
Zu einem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen teilten die bulgarischen Behörden mit Nachricht vom 10.05.2017 mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am 10.10.2016 einen Asylantrag gestellt habe und zuletzt über ihn am 15.11.2016 Informationen in Bulgarien vorgelegen seien. Dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht entsprochen, da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, weil er sich nach eigenen Angaben nach seiner Ausreise aus Bulgarien in Serbien aufgehalten habe und zwischen seinem letzten Auftreten in Bulgarien und der Stellung des Asylantrages in Österreich im April 2017 fast sechs Monate gelegen seien.
Am 07.09.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter illegaler Weiterreise nach Deutschland von den deutschen Behörden wieder nach Österreich überstellt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Kopie einer Tazkira vorlegen könne, sein Reisepass befinde sich in Afghanistan. Er habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt und diese seien rückübersetzt und richtig protokolliert worden. In Österreich lebe ein Onkel des Vaters des Beschwerdeführers, zu dem der Beschwerdeführer gelegentlich Kontakt habe, sowie entferntere Verwandte.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Maidan Wardak, habe dort bis zur zehnten Klasse eine Schule besucht und die letzten beiden Jahre der Schule in Kabul abgeschlossen. Er habe dann private Nachhilfekurse besucht und zweieinhalb Jahre an der amerikanischen Universität in Kabul Journalismus studiert, aber nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat ein Jahr für ein amerikanisches Unternehmen und danach für einen Fernsehsender gearbeitet. Ab dem 18. Lebensjahr habe er auch während des Schulbesuchs eine Teilzeitarbeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer legte dazu entsprechende schriftliche Bestätigungen vor. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Tätigkeit im Rahmen der ersten beiden Beschäftigungsverhältnisse und brachte zu seinen Aufgaben beim genannten Fernsehsender vor, dass er Daten von Mitarbeitern zu sammeln und an einen Vorgesetzten weiterzuleiten hatte. Weiters habe er auch bei einigen Livesendungen mitgewirkt, weil man bei manchen Programmen junge Burschen gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe von April 2014 bis Februar 2016 für den genannten Fernsehsender gearbeitet und in dieser Zeit auch studiert. Nach Beendigung der Arbeit sei er noch bis Juli 2016 in Afghanistan geblieben und habe die Universität besucht. Von 2012 bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt, seine Mutter und Geschwister in Maidan Wardak. Sein Vater habe die Familie während der Kindheit des Beschwerdeführers verlassen und habe gehört, dass dieser sich in England befinde.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Kabul etwa alle 4 bis 5 Wochen zu Besuch zu seiner Familie gefahren sei. In seiner Heimatprovinz gebe es viele Taliban. Seine Familie habe aufgrund seiner Arbeit einen Drohbrief erhalten, in dem gefordert worden sei, er müsse seine Arbeit aufgeben. Der Beschwerdeführer habe auch für Amerikaner und danach für den Fernsehsender gearbeitet und das habe man nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe dann Angst bekommen und sich zunächst nicht getraut, nach Hause zu fahren. Nach sechs oder sieben Monaten sei er wieder nach Hause gegangen, weil er seine kranke Mutter besuchen habe wollen. Dort habe es nach dem Abendessen an der Tür geklopft und die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen aufgefordert, er solle nicht öffnen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Tür geöffnet und der Beschwerdeführer habe die Taliban sprechen hören. Er sei verängstigt gewesen und auch seine Mutter habe Angst bekommen. Der Beschwerdeführer sei auf das Dach geklettert und habe versucht zu flüchten, er sei aber gefasst worden. Sie hätten ihm ein Tuch über den Kopf getan, ihn in ein Fahrzeug gesetzt und an einen anderen Ort gebracht. Sie hätten ihm das Tuch abgenommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen, wobei er durch den Schlag mit einer Waffe gegen sein Gesicht eine Platzwunde erlitten und Blut verloren habe. Die Verfolger hätten den Beschwerdeführer verprügelt und ihn dann von einer höheren Stelle fallen lassen, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Dann hätten die Verfolger den Beschwerdeführer in ein Zimmer eingesperrt. Der Beschwerdeführer habe in den ersten drei Tagen jeweils nur ein Stück Brot und Wasser erhalten.
Der Großvater des Beschwerdeführers sei der Dorfälteste gewesen und der Beschwerdeführer sei mit Hilfe des Ältesten freigelassen worden, nachdem er einer von einem der Ältesten überbrachten Aufforderung, er müsse unterschreiben, dass er in Zukunft nicht mehr für die Amerikaner und den Fernsehsender arbeite, entsprochen habe. Man habe den Beschwerdeführer dann in das Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer habe auch unterschreiben müssen, dass er nicht mehr zur Universität gehe.
Nachdem es ihm wieder gut gegangen sei, habe er wieder mit der Arbeit und dem Besuch der Universität begonnen.
Vor seiner Ausreise sei seine Familie nochmals bedroht worden und man habe ihnen gesagt, dass „wir“ wissen, dass er wieder dort arbeite und ihn am Leben bedroht. Die erste Drohung gegen die Familie des Beschwerdeführers sei im Juni oder Juli 2015 erfolgt und er sei im Jänner 2016 entführt worden. Der Beschwerdeführer sei nur eine Nacht wegen der Nase im Spital gewesen. Auf Nachfrage über die Verletzung seines Fußes brachte er vor, dass er einen Gips bekommen habe.
Die zweite Drohung sei im Dezember 2015 erfolgt, indem „sie“ seiner Familie ein zweites Mal gesagt hätten, er müsse die Arbeit und das Studium aufgeben.
Zur Frage nach der dritten Drohung brachte er vor, dass „sie“ im letzten Drohbrief im Februar (2016) gesagt hätten, dass man den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen würde. Der Beschwerdeführer habe nach dem Aufenthalt im Spital noch einen oder eineinhalb Monate gearbeitet und sich nach dem letzten Drohbrief nicht mehr getraut. Er habe die Universität besucht, weil er sein Studium abschließen habe wollen.
In Kabul sei nichts vorgefallen, aber der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Nach dem Spitalsaufenthalt habe der Beschwerdeführer sich noch fünf Monate in Afghanistan aufgehalten.
Nach entsprechender Aufforderung beschrieb der Beschwerdeführer neuerlich die bereits zuvor behauptete Entführung.
Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei, brachte er vor, dass er nicht mehr in seine Heimatprovinz zurückgekehrt sei. In der Stadt hätte genauso etwas passieren können. Der Beschwerdeführer habe sich zurückgezogen und habe kein Mobiltelefon mehr verwendet. Er habe mit der Ausreise gewartet, weil der Kontakt mit dem Schlepper nicht sofort habe hergestellt werden können. Zum weiteren Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, dass er die Universität nicht aufgeben habe wollen, behauptete er, dass er gleich weg habe wollen. Der Beschwerdeführer fürchte den Tod und es sei auch in Kabul gefährlich, weil es einfach sei, ihn ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer sei etwa zwölf oder dreizehn Mal in Werbesendungen unter anderem für Getränke, für Universitäten sowie für die Präsidentschaftswahl 2014 aufgetreten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Die Behörde stellte in der Beweiswürdigung der Entscheidung Überlegungen dar, aus denen sie ableitete, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum und auch seine Angaben über seine Berufstätigkeit nicht glaubhaft habe machen können, weshalb er als Person völlig unglaubwürdig sei. Die Darstellung des vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffes durch Taliban wurde als vage und deshalb nicht glaubhaft bezeichnet. Dem Beschwerdeführer wurden Widersprüche in seiner Darstellung hinsichtlich der Anzahl der gegen seine Familie gerichteten Drohungen und des Ablaufes seiner dargestellten Befreiung vorgehalten. Die Behörde leitete aus Plausibilitätserwägungen wie dem Verbleib des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nach der behaupteten Entführung und dem weiteren Besuch der Universität ab, dass dieser nicht der behaupteten Bedrohungssituation ausgesetzt sei und stellte fest, dass ihm eine sichere Rückkehr nach Kabul zumutbar sei. Es würden keine Hinderungsgründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 13.03.2018 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zunächst dadurch entgegengetreten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme Arbeitsbestätigungen vorgelegt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer dem Referenten Fotos und Videos zeigen wollen, welche ihn bei seiner Arbeit für den Fernsehsender und in Werbevideos zeigten; der Referent habe jedoch die Sichtung dieser Beweismittel abgelehnt und habe dies der Referent nicht einmal im Protokoll festgehalten. Das Ermittlungsverfahren sei in diesem Punkt grob mangelhaft geführt worden. In der Beschwerde wurde auch den weiteren beweiswürdigenden Überlegungen der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen entgegengetreten. Dem Beschwerdeschreiben wurden Kopien von Fotos des Beschwerdeführers während seiner beruflichen Tätigkeit angeschlossen. Es wurde die Vorlage der Fotos sowie der genannten Videos auf einem USB-Stick an das Bundesverwaltungsgericht angekündigt.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 27.03.2018 den angekündigten USB-Stick vor. Dieser enthält zwei mit „Fotos“ und mit „Videos“ bezeichnete Verzeichnisse.
Im Verzeichnis „Fotos“ befinden sich neben Abbildungen der vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 13.02.2018 vorgelegten Dokumente Lichtbilder des Beschwerdeführers zum Teil im Kreis anderer Personen vor Bildwänden mit dem Logo des von ihm genannten Fernsehsenders und des von ihm bezeichneten Arbeitgebers, sowie Fotos des Beschwerdeführers in einem Fernsehstudio. Das Verzeichnis „Video“ enthält sieben Videoclips, nämlich ein Video über in englischer Sprache vom Beschwerdeführer ausgesprochene Wünsche zum Weltfrauentag, ein Werbevideo für einen afghanischen Fernsehsender, vier Videoclips mit Ausschnitten aus einem Talkshowformat des vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber bezeichneten Fernsehsenders, worin der Beschwerdeführer im Hintergrund neben drei anderen Personen an einem Tisch Anrufe entgegennimmt und Aufzeichnungen vornimmt, ohne an der Talk-Runde teilzunehmen, sowie ein Clip über ein mit Musik unterlegtes Gespräch des Beschwerdeführers mit einem weiteren jungen Mann.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
5. Am 21.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer teilnahm, während das BFA keinen Vertreter entsandt hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise und über eine Rückkehrgefährdung befragt und erfolgte eine Erörterung der Situation in seinem Herkunftsstaat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Er ist spricht Paschtu als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Maidan Wardak, wo seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie weitere Familienangehörigen lebten. Laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung würde seine Kernfamilie nun nicht mehr in Afghanistan leben. Er besuchte in Afghanistan die Schule und schloss diese mit der zwölften Schulstufe ab, besuchte private Nachhilfekurse und studierte in weiterer Folge ca. zweieinhalb Jahre Journalismus an einer Universität in Kabul. Von 2012 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Juli 2016 lebte der Beschwerdeführer in Kabul.
Der Beschwerdeführer ging, noch während er die Schule besuchte, einer Teilzeitbeschäftigung nach. Er arbeitete ca. neun Monate zunächst bei einem Medienunternehmen, für das er auf der Straße Kunden angeworben hat, und ein Jahr bei einem weiteren Betrieb als IT-Officer. Zuletzt war er ab März 2014 bei einem TV-Sender beschäftigt. Seine konkrete Tätigkeit bestand darin, interne Berichte über Verkaufsaktivitäten von Werbezeit und Kostenvoranschläge zu sammeln und seinem Vorgesetzten weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer nahm mitunter an Livesendungen des Fernsehsenders teil und er war im Rahmen einer talkshowartigen Sendung, bei der Spendenaufrufe für Erdbebenopfer erfolgten, im Hintergrund zu sehen. Seine Aufgabe im Zuge dieser Sendung bestand darin, Anrufe von Spendern entgegenzunehmen. An in der Sendung stattgefundenen Gesprächen nahm er jedoch nicht teil.
Der Beschwerdeführer war niemals als Journalist tätig. 2016 hat er den Herkunftsstaat verlassen.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 04.04.2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im April 2017 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ging ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
In Österreich lebt ein Onkel des Vaters des Beschwerdeführers, zu dem Kontakt besteht. Darüber hinaus hat er einen Freundeskreis im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen und ist zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage.
1.1.2. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit bei Medienunternehmen und einem Fernsehsender vor seiner Ausreise keiner Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung durch die Taliban.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen gegenüber seiner Familie und der behauptete Vorfall, wonach die Taliban den Beschwerdeführer vom Haus seiner Familie verschleppt und drei Tage lang festgehalten haben, wobei er letztlich durch die Hilfe seines Großvaters freigekommen sei, sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer ist auch aufgrund von Aktivitäten in sozialen Medien keiner Bedrohung ausgesetzt bzw. ergibt sich daraus auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefährdung.
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch sonst weder von staatlicher Seite noch von Seiten Dritter bedroht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten.
1.1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Version 7 (veröffentlicht: 04.05.2022):
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 1.9.2021).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).
Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).
Verfolgungspraxis der Taliban, Neue technische Möglichkeiten:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).
Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).
Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss (UNGASC 28.1.2022).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vgl. ANI 9.11.2021).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen (AAN 11.11.2021). Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 6.12.2021).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (ATR/STDOK 18.1.2022).
Dürre und Überschwemmungen
Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)
Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (XI 20.3.2022; vgl. ANI 20.3.2022).
1.2.2. UNHCR-Position zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2022):
1. Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018.
2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
3. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
4. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang 2021. Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem 15. August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt.
Internationaler Schutzbedarf
5. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
6. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
7. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
8. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
9. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.
Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
10. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
11. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören:
Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: Nach Angaben der Vereinigung der afghanischen Journalistinnen und Journalisten (Afghanistan National Association of Journalists), haben seit der Machtübernahme der Taliban 70% der afghanischen Medienbetriebe aufgrund einer Kombination aus finanziellen Schwierigkeiten, Bedrohungen und Einschüchterungen, Gewalt und sogar Tötungen ihre Arbeit eingestellt. Zudem wird berichtet, dass die Taliban weitreichende Einschränkungen der Medienfreiheit eingeführt haben, wobei einige der neuen Richtlinien so breit formuliert sind, dass Journalistinnen und Journalisten aus Angst vor Regelüberschreitungen Selbstzensur üben. Einige afghanische Journalistinnen und Journalisten wurden willkürlich verhaftet und auf andere Weise misshandelt.
Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann.
Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen:
a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen;
b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten, sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar.
c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
12. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
13. In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen.
Veränderte Umstände als Grund für neue Anträge oder Folgeanträge
14. UNHCR ruft die Aufnahmeländer dazu auf, sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Machtübernahme der Taliban abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag stellen können, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte.
15. Angesichts der Vorrangigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention ruft UNHCR die Aufnahmeländer dazu auf, Afghaninnen und Afghanen, die vor dem 15. August 2021 komplementäre Schutzformen erhalten haben – darunter auch der subsidiäre Schutz nach Unionsrecht –, welche mit Hinblick auf den rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten nicht gleichwertig mit dem Flüchtlingsschutz sind, eine neue Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan zu erlauben.
16. UNHCR ruft die Aufnahmeländer auch dazu auf, sicherzustellen, dass afghanische Schutzsuchende, die ihre Anträge vor dem 15. August 2021 gestellt, aber bis dahin noch keine Entscheidung erhalten haben, zusätzliche Informationen vorbringen können, um ihre Anträge im Lichte der veränderten Umstände zu unterstützen.
17. Soweit Entscheidungen über die Asylanträge von Afghaninnen und Afghanen ausgesetzt sind, oder in Fällen, in denen afghanische Schutzsuchende aufgrund der veränderten Umstände neue Anträge oder Folgeanträge gestellt haben, sollten diese angemessenen Zugang zu Unterkünften, Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse, Zugang zu medizinischer Grundversorgung, sowie denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Asylsuchenden erhalten, bis eine Entscheidung über ihre Anträge ergeht.
Vorübergehender Schutz
18. In Ländern ohne ein funktionierendes Asylsystem ruft UNHCR die Staaten dazu auf, den Schutz aller Afghaninnen und Afghanen vor Refoulement im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach internationalem und regionalem Recht sicherzustellen. UNHCR ermutigt die Staaten, eine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Afghaninnen und Afghanen zu schaffen, wie beispielsweise Formen des vorübergehenden Schutzes oder andere Vereinbarungen mit angemessenen Sicherheitsgarantien, bis auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung festgestellt werden kann, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan dauerhaft verbessert hat und beim Fehlen eines internationalen Schutzbedarfs eine freiwillige Rückkehr zumutbar ist und in einer sicheren und würdevollen Weise durchgeführt werden kann.
Familienzusammenführung
19. UNHCR ruft die Staaten weiterhin eindringlich dazu auf, die Verfahren für eine Familienzusammenführung für Afghaninnen und Afghanen, deren Familie in Afghanistan zurückgeblieben ist oder innerhalb der Region vertrieben wurde, zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Grundsatz der Familieneinheit genießt Schutz nach internationalem Recht und verbindlichen regionalen Abkommen. Eine Familienzusammenführung ist häufig der einzige Weg, um sicherzustellen, dass das Recht von Flüchtlingen auf Familienleben und Familieneinheit respektiert wird. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Afghanistan ist UNHCR besorgt, dass viele Afghaninnen und Afghanen bei der Verwirklichung dieses Rechts vor erhebliche administrative Hürden gestellt werden können. Da viele Botschaften und Konsulate in Afghanistan derzeit geschlossen sind, ruft UNHCR die Länder eindringlich dazu auf, die Hürden zu berücksichtigen, mit denen Flüchtlinge bei der Erfüllung von anspruchsvollen administrativen Anforderungen und Nachweispflichten für eine Zusammenführung konfrontiert sein können. UNHCR schlägt vor, eine pragmatischere und flexiblere Herangehensweise zu wählen, wie etwa die Nutzung innovativer Bearbeitungsmethoden und Video-Interviews. UNHCR ermutigt Staaten, bei der Identifizierung berechtigter Familienmitglieder im Rahmen von Familienzusammenführungsprogrammen liberale und humane Kriterien anzuwenden und dabei vielfältige Familienzusammensetzungen und -strukturen zu berücksichtigen.
Empfehlung eines Abschiebestopps
20. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
21. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
22. UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten mit Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.
23. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.
Quelle: https://www.refworld.org/publisher,UNHCR,COUNTRYPOS,AFG,61d851cd4,0.html
1.2.3. EASO: Country of Origin Information Report von Jänner 2022 (Abschnitt 2.6. betr. Journalisten und Medienarbeiter):
During their first press conference after the takeover, the Taliban assured that they were committed to media ‘within our cultural framework’ and that private media could continue to ‘be free and independent’ and continue their activities with the requests that Islamic values should be taken into account, that media should be impartial and not work against national values or unity. In September 2021, the Taliban issued guidelines for journalists, including rules against addressing topics in conflict with Islam or ‘insulting national personalities’, and instructing media to produce reports in coordination with the Taliban government’s media office. Human Rights Watch called these regulations ‘so broad and vague as to prohibit virtually any critical reporting about the Taliban’ and ‘suffocating media freedom in the country’. In late November 2021, Khaama Press reported that local authorities in Badakshan province had asked media outlets’ report to be published after ‘a review and censorship’.
Numerous journalists fled from Afghanistan after the takeover or went into hiding. Subsequent reports stated that some people in unnamed ‘non-journalistic bodies’ and institutions had used the identities of journalists to evacuate friends and families, while actual reporters were left in the country. According to a representative of the Afghanistan Civil Society And Journalist Group, press cards and media documents had been forged. On 3 October 2021, the National Association of Journalists stated that 70 % of media outlets in Afghanistan had stopped operating following the Taliban takeover. Taliban restrictions impacted the media landscape, inter alia limiting popular content, but the main reason behind media outlets shutting down was reportedly financial issues. About 70 % of Afghan journalists had reportedly lost their jobs as of mid-October, leading to a growing feeling of desperation among media workers finding themselves without an income. One local journalist with ten years’ experience reportedly felt forced to take up work in the construction industry making bricks to provide for his family. Still operating media workers faced restrictions in carrying out their work. The Taliban’s regulations were vague, and thus difficult to follow in practice. DW reported in October that the Taliban rule for media was not uniform, and that the situation for Afghan journalists differed ‘from place to place and case to case’. Journalists in Nangarhar did not experience any direct interference in their work by the Taliban, while other faced severe problems such as direct threats from Taliban fighters. Reporters Without Borders (RSF) stated that private TV channels were subjected to threats and quoted a producer who stated that the Taliban had beaten five of the channel’s staff members and labelled them as ‘takfiri’ (unbelievers). The producer also accused Taliban members of ‘systematically’ trying to influence reporters in the field. Reporters also faced difficulties in covering unauthorised events such as women’s protests. Between 6 and 8 September 2021, at least 14 journalists covering protests were detained and later released according to the Committee to Protect Journalists (CPJ), and at least nine were subjected to violence in custody. Two men working for the local newspaper Etilaat-e Roz were arrested while covering a woman’s protest in Kabul, and after their release they showed bruises and witnessed of severe beatings with batons, electric cables and whips while in custody. Some of their colleagues were also ‘pushed and slapped’ by Taliban fighters when seeking after the two men at the police station. On 21 October 2021, CPJ reported that three journalists were assaulted by Taliban fighters while covering a women’s protest in Kabul. There were also reports of Taliban fighters subjecting journalists to violence during other types of protests, and subjecting media workers to violence and confiscating equipment of unclear reasons. Soon after the takeover, some journalists were also reportedly searched for by Taliban fighters. France24 reported that the Taliban were tracking down people perceived as a threat to their rule, including journalists, in at least four provinces, using ‘any means at their disposal’. DW reported that the Taliban had raided the homes of at least three of their journalists, and that a family member of one of the journalists was killed and another injured by Taliban fighters during a house-to-house search. According to France24, the Taliban opened fire after it was revealed that the journalist had fled abroad. In another instance close to the takeover, armed men reportedly broke into the home of a TV station director, stole vehicles and other equipment and threatened him. On 27 October 2021 the Afghanistan National Journalists Union (ANJU) claimed that it had recorded more than 30 separate incidents of ‘violence and threats of violence’ against journalists the past two months, and in almost 90 % of the cases the Taliban were identified as perpetrators. Among incidents leading to the death of journalists, there was Fahim Dashti, who was also a NRF spokesperson. Dashti was killed in Panjsher on 6 September 2021, and while NRF representatives claimed that he was targeted and killed by Pakistani Air Force drones, the Taliban stated that he died in an internal conflict between resistance commanders. On 2 October 2021, journalist and lecturer Sayed Maroof Sadat was killed by unknown gunmen in Jalalabad City, along with three other people. In another attack, one media worker was lightly wounded by gunmen on a motorcycle in Kabul, while a journalist working for media outlet Salam Watandar was shot and ‘severely injured’ by another passengers when travelling in a taxi. Journalists were moreover subjected to physical violence by border guards. Some journalists were also reportedly abducted by Taliban fighters and subsequently released. In August 2021, the Taliban claimed to have formed a committee that would prevent and probe acts of violence against journalists and Taliban representatives met with and apologised to the two Etilaat-e Roz journalists subjected to torture on 8 September 2021. Steven Butler, the Asia programme coordinator at the Committee to Protect Journalists (CPJ), told Al Jazeera that the Taliban promised to investigate matters, but had not presented any actual findings. Furthermore, CPJ had experienced difficulties in establishing contacts with the Taliban to advocate for the rights of Afghan media workers.
(Quelle: https://euaa.europa.eu/news-events/easo-publishes-coi-report-afghanistan-country-focus)
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im Verfahren. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und vorgelegten Belegen. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher im Verfahren keine Erkrankungen oder einen aktuellen Behandlungsbedarf nannte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage ist, ergibt sich aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit seinem aktuellen Gesundheitszustand. Ein gegenteiliges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
Sein beruflicher Werdegang im Herkunftsstaat, insbesondere seine Tätigkeiten bei Medienunternehmen und einem TV-Sender, sowie die gelegentliche Teilnahme an Livesendungen bzw. Werbesendungen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung, auf den bereits dem BFA vorgelegten Bestätigungen der bezeichneten Unternehmen sowie auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fotos und Videoclips.
Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der durch vorgelegte Videoclips belegten Sendung zum Aufruf zu Spenden für Erdbebenopfer über die Entgegennahme von Spenderanrufen hinausgehende Aufgaben erfüllt hat. Schon aus der Positionierung der im Hintergrund eingerichteten Telefontische ist im Video ersichtlich, dass eine Mitwirkung der Personen, die Anrufe entgegennahmen, am Gespräch mit Sendungsteilnehmern nicht vorgesehen war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe mit teilnehmenden Politikern und Künstlern an Gesprächen mitgewirkt ist durch den Inhalt der Videos nicht belegt und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck erweckt, er wolle seine Bildschirmpräsenz übertreiben, um seine behauptete Bedrohungssituation zu stützen.
2.1.2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beurteilungung der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer behauptetete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft war, bestätigt.
Angesichts der vagen und teils widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bzw. im Zuge der Beschwerdeverhandlung muss davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren.
Dies zeigt sich zunächst bei seinen widersprüchlichen Ausführungen zu den vorgebrachten Bedrohungsakten des Taliban. In Bezug auf die behauptete erste Drohung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung aus, dass seine Mutter als erstes persönlich bedroht worden sei („Meine Mutter wurde als erstes persönlich bedroht.“... „Meine Mutter sagte mir: „Diese Leute waren bei uns. Diese Leute haben uns bedroht.“ (VS. S. 6 und 7). Hier zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zu seinen Angaben vor dem BFA. Vor diesem gab er an, die erste Drohung sei mittels Drohbrief erfolgt („Meine Familie erhielt auf Grund meiner Arbeit einen Drohbrief.“, (NS. vom 13.02.2018, S. 11). Zwar versuchte er seine dahingehende Angabe vor dem BVwG nach entsprechendem Vorhalt zu relativieren, indem er behauptete, dass die erste Drohung sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgt sei; die Diskrepanz sei auf eine Auslassung durch den Dolmetscher zurückzuführen. Vor dem BFA hatte er jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass seine Mutter im Zuge der ersten Drohung (auch) persönlich bedroht worden sei. Damit gelingt es ihm daher nicht, diesen Widerspruch nachvollziehbar auszuräumen, zumal der Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen hat, dass wortwörtlich übersetzt wurde.
Des Weiteren war der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Drohungsakte nicht in der Lage, diese widerspruchsfrei darzustellen. Vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer an, dass die erste Drohung Anfang Dezember 2015 erfolgt sei (VS. S. 10). Vor dem BFA führte er aus, dass die erste Drohung im Juni oder Juli 2015 erfolgt sei (NS. S. 12).
Zudem behauptete der Beschwerdeführer vor dem BFA, dass zwischen der ersten Drohung und seiner behaupteten Verschleppung durch Taliban im Jänner 2016 ein Zeitraum von sieben bis acht Monaten gelegen sei, da er zunächst nicht gewagt hätte, zu seiner Familie zu reisen und dies erst wegen einer Erkrankung seiner Mutter getan habe (NS. S. 11, 12), während er im Zuge der Beschwerdeverhandlung angab, dass sich dieser Vorfall innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der ersten Drohung ereignet hätte (VS. S. 7).
Auch die bloße Anzahl der behaupteten Bedrohungsakte hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht übereinstimmend beschrieben. So brachte er gegenüber dem BFA vor, dass es nach der ersten Drohung im Juni oder Juli 2015 eine weitere Drohung im Dezember 2015 gegeben hätte, danach die angebliche Verschleppung des Beschwerdeführers im Jänner 2016 und einen letzten Drohbrief im Februar 2016. (NS. S.12). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er davon abweichend, dass es einschließlich seiner behaupteten Verschleppung nur drei Bedrohungsakte seitens der Taliban gegeben hätte, nämlich zwei Drohungen gegenüber der Familie Anfangs und Ende Dezember 2015 und die angebliche Verschleppung des Beschwerdeführers nach dem Dezember 2015, wobei dies innerhalb von zwei bis drei Monaten erfolgt sei (VS. S. 7, 9, 10).
Seine Angaben im Laufe des Verfahrens zur inhaltlichen Ausgestaltung und den zeitlichen Abläufen der behaupteten Bedrohungsakte sind somit widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt lässt sich mit seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig in Einklang bringen; dies zeigt die Tatsachenwidrigkeit seiner Verfolgungsbehauptungen.
Im Übrigen blieben auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über die angebliche Verschleppung durch Taliban vage und widersprüchlich. Vor dem BFA behauptete er, über die Ereignisse nach seiner angeblichen Anhaltung: „Sie haben mir ein Tuch über den Kopf getan. … Sie setzten mich in ihr Fahrzeug und brachten mich zu ihrem Ort. Nachdem man mir das Tuch wieder abnahm, sah ich die ganzen Leute. Plötzlich schlugen mehrere von ihnen auf mich ein.“ (NS. S.11). Im Widerspruch dazu behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er bereits unmittelbar nach der angeblichen Ergreifung im Haus seiner Familie misshandelt worden sei: „Ich wurde festgenommen, brutal geschlagen. Danach wurden meine Augen verschleiert und ich wurde in ein Auto hineingesetzt…“ (VS. S. 8).
Auch den Ablauf der angeblichen Freilassung hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einheitlich beschreiben können. Beim BFA brachte er vor: „Mein Großvater war der Älteste unseres Dorfes. Er berief ein Treffen der Ältesten ein. Einer der Ältesten kam zu mir und sagte mir, ich müsste unterschreiben, dass ich in Zukunft nicht mehr für die Amerikaner oder den Fernsehsender arbeite…“ (NS. S. 11). Vor dem BVwG gab er an: „Da mein Großvater vs. Vorstand unseres Heimatdorfes war, ging er mit anderen Weißbärtigen zu den Taliban… Als die Weißbärtigen zu den Taliban kamen, saßen wir… Ich durfte dabeisitzen und zuhören und das, was von mir verlangt wurde, musste ich … unterschreiben.“ (VS. S 8).
Nachdem der Beschwerdeführer weder kohärent beschreiben konnte, ob er am Ort der Ergreifung oder nach Eintreffen am Ort der Anhaltung misshandelt wurde und auch nicht übereinstimmend angeben konnte, ob er von einem der Weißbärtigen oder einer Mehrzahl von Weißbärtigen im Beisein seines Großvaters zur Abgabe einer schriftlichen Zusicherung des geforderten Verhaltens aufgefordert und aus der Anhaltung durch Taliban befreit wurde, ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer die behauptete Verschleppung tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Er wäre sonst in der Lage gewesen, diese Kernelemente der vorgebrachten Ereignisse im Verfahren widerspruchsfrei darzustellen. Dies war nicht der Fall und es liegt damit auf der Hand, das der Beschwerdeführer im Verfahren ein an seine Berufstätigkeit anknüpfendes tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt vorgebracht hat.
Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine Beweismittel für seine Verfolgungsbehauptung vorlegte, etwa in Form der beschriebenen Drohbriefe.
Weitere Ungereimtheiten/Widersprüche bestanden auch hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer dargestellten Drohungen. So gab er vor dem BFA an, dass er vor seiner Freilassung eine schriftliche Erklärung abgeben hätte müssen, in Zukunft nicht mehr für Amerikaner oder für einen Fernsehsender zu arbeiten (NS. S. 11). Vor dem BVwG behauptete der Beschwerdeführer, dass er beim Fernsehsender tätig gewesen sei und die Taliban gedacht haben, dass er ein Apostat geworden sei (VS. S. 6). Dies ist insofern bemerkenswert, als der Beschwerdeführer einen solchen Vorwurf vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnte und auch der von ihm angegebene Inhalt der schriftlichen Erklärung nicht darauf Bezug nimmt. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die diese Behauptung schlüssig und nachvollziehbar stützen würden.
Auch wenn nach einem dem BFA vorgelegten Arztschreiben vom 27.12.2017 beim Beschwerdeführer festgestellte Verletzungsfolgen in Korrelation zu dessen Angaben über die behauptete Misshandlung stehen, kann daraus kein Rückschluss auf die tatsächlichen Urheber und Umstande der zugefügten Verletzungen gezogen werden. Die fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen wird dadurch nicht ersetzt.
Aus der bloßen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei einem Fernsehsender ergibt sich keine Rückkehrgefährdung. Der Beschwerdeführer hat vor dem BVwG selbst eingeräumt, dass er nicht journalistisch tätig gewesen und ist daher auch nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Die in den Länderberichten ersichtliche Bedrohungssituation für Journalisten trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Eine etwaige Gefährdung wegen der belegten vereinzelt erfolgten Auftritte des Beschwerdeführers als Statist ist nicht wahrscheinlich.
Schließlich ist auch sein Fluchtvorbringen, wonach sein Leben aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr sei, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer begründete seine Befürchtung im Zuge der Beschwerdeverhandlung mit dem Umstand, dass er als Model in den sozialen Medien berühmt sei; er mache nämlich unter anderem Werbung. Dabei übertreibt der Beschwerdeführer offensichtlich seine Wirksamkeit und Reichweite, nachdem er auf Nachfrage über solche Aufträge lediglich ein örtliches Fitness-Center in Österreich nannte. Der Beschwerdeführer legte dabei nicht konkret dar, worin sich seine Befürchtungen manifestieren würden bzw. wie konkret sich ein Bedrohungsszenario darstellen könnte. Seine dahingehende Verfolgungsbehauptung ist demnach bloß spekulativ.
Da der Beschwerdeführer der paschtunischen Volksgruppe angehört und Muslim sunnitischer Ausrichtung ist, hat er im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung aus sonstigen ethnischen oder religiösen Motiven zu erwarten.
2.1.3. Die weiteren Feststellungen zur allgemeinen Rückkehrsituation resultieren aus den festgestellten, notorischen Ereignissen in Afghanistan seit Anfang August 2021. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Machtübernahme durch die Taliban und der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht abschließend beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und die notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Wenn auch der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter ist, die Landessprache Dari spricht, über Schulbildung und umfassende Berufserfahrung verfügt, so ist – vor dem Hintergrund der aktuell sehr angespannten wirtschaftlichen Situation, der extrem unsicheren Sicherheitslage im gesamten Herkunftsstaat auch nach Machtübernahme der Taliban – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit nicht gelingen würde, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und seine existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung zu befriedigen.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 und die aktuellen Richtlinien von UNHCR vom Februar 2022. Zudem wurde der EASO Country of Origin Information Report zugrunde gelegt. Die Quellen zeichnen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan derzeit volatil und ungewiss darstellt.
Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt des mit der Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG übermittelten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation und der in der Verhandlung erörterten aktuellen UNHCR-Position zu Afghanistan sowie des EASO Country of Origin Information Report nicht entgegengetreten.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen (vgl. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich § 18 Abs. 3 AsylG 2005). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN; 20.03.2020, Ra 2019/01/0472-10).
Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN; 20.03.2020, Ra 2019/01/0472-10).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit für ausländische Firmen und einen Fernsehender bedroht sowie in weiterer Folge verschleppt, drei Tage lang festgehalten sowie auch misshandelt worden und erst mit der Hilfe seines Großvaters freigekommen sei, nicht glaubhaft machen. Ferner gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, seine Verfolgungsbehauptung, wonach er aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien einer gezielten Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. sich daraus im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Bedrohungssituation ergebe, glaubhaft zu machen.
Auch eine Gruppenverfolgung im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit zu den Sunniten bzw. im Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen in Afghanistan ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.06.2019, Ra 2019/20/0050; 29.01.2021, Ra 2020/01/0422, jeweils mwN).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
§ 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600).
Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen IFA nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381).
Den Richtlinien des UNHCR und EASO ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN.).
3.2.2. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass sich die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 vielfach mangels vorliegender valider Informationen noch ungewiss darstellt. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Berichte vor, welche die Annahme einer ausreichend stabilen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation für nach Afghanistan zurückkehrende Personen tragen würden. Wenn auch zum Entscheidungszeitpunkt infolge der Machtübernahme der Taliban auf dem gesamten Staatsgebiet nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die bloße Anwesenheit auf dem Territorium Afghanistans real Gefahr liefe, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, so mangelt es jedenfalls noch an Berichten, welche eine Beurteilung der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechtssituation unter Herrschaft der Taliban und des Risikos für Einzelne, Opfer von entsprechenden Eingriffen insbesondere in ihre Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werden, ermöglichen würde.
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, fordert UNHCR in seiner Position zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2022 aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden.
Der EGMR setzte am 02.08.2021 im Fall R.A. gegen Österreich im Lichte der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage und der Entscheidung des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückführung an die Regierungen der Europäischen Union, vom 08.07.2021 bis 08.10.2021 keine Abschiebungen zu akzeptieren, mittels vorläufiger Maßnahme gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR die Abschiebung eines afghanischen Asylwerbers bis 31.08.2021 aus (Appl.no. 38335/21).
Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt bezugnehmend auf die EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021 die Auffassung, dass weiterhin von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen ist, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Zudem ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die aktuelle Versorgungslage zu berücksichtigen, wobei er insbesondere auf das Situation Update von UNHCR zur „Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran“ vom 11.10.2021, verwies, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben (vgl. VfGH 16.12.2021, E 4227/2021, mwN).
Aufgrund der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan, der Nahrungsmittelkrise sowie der COVID-19-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes wie des Gesundheitssystems in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des afghanischen Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen wird können.
3.2.3. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005), zumal der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung zu erteilen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Da dem Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.