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W129 2225014-7•Bundesverwaltungsgericht W129 2225014-7
W129 2225014-7Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2022
Aussichtslosigkeit Frist Gefährlichkeitsprognose Mutwillen Mutwillensstrafe psychiatrische Erkrankung Sachverständigengutachten Studienzulassung - Erlöschen Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung
W129 2225014-7/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über den (dritten) Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gemäß § 17 VwGVG iVm § 35 1. Fall AVG wird gemäß § 28 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 VwGVG über XXXX , geb. XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 100 (in Worten: Euro einhundert) verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit der Nummer IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW, zu überweisen (unter Angabe der Geschäftszahl).
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber und Beschwerdeführer im gegenständlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.
2. In den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu Beschwerden der Lehreinrichtungen der Medizinischen Universität Wien über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika. In den Jahren 2011 bis 2013 bedrohte der Beschwerdeführer mehrere Angehörige der Medizinischen Universität Wien mittels E-Mail, unter anderem die Vizerektorin für Lehre und den Leiter der Studienabteilung.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.
4. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter (näher bestimmten) Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet.
6. Der Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 2017 faktisch sein Medizinstudium wieder auf.
Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz „Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen".
7. Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen „die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation“ des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert.
8. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2019 (ergänzt am 05.03.2019) wurde XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, beauftragt, ein Gutachten unter anderem auch dahingehend zu erstatten, ob ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliege und ob die Weiterführung des Studiums angemessen und ungefährlich sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 untersucht und es wurde auf Basis dieser Untersuchung sowie der vorliegenden Unterlagen (zB Bericht des Betreuungsvereines) – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – festgestellt, dass die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, nicht mehr eingehalten würden. Es liege nunmehr dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Aus forensisch psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliegen würden. Eine Weiterführung des Studiums sei keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich.
9. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die in § 68 Abs 1 Z 8 UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter XXXX habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.
Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.
10. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.
12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14, wurde die ordentliche Revision zurückgewiesen.
14. Mit am 16.11.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass das Rektorat der Medizinischen Universität Wien und das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen auf ein Gutachten des XXXX gestützt hätten. Dieser habe sich als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ ausgegeben, sei jedoch ein Facharzt für (umgekehrt) „Neurologie und Psychiatrie“. In der forensischen Psychiatrie würden eher Gutachter gesucht, welche Fachärzte für „Psychiatrie und Neurologie“ seien, als Fachärzte für „Neurologie und Psychiatrie“. Bei richtiger Führung der Facharztbezeichnung wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt worden wäre.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, Zl. W129 2225014-2/3E, wurde der (erste) Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund seit (spätestens) 22.04.2020 Kenntnis, der Antrag sei somit mehr als eineinhalb Jahre nach Kenntnisnahme vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund eingebracht worden, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
16. Mit am 27.12.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass er am 13.12.2021 Akteneinsicht bei der belangten Behörde (Rektorat der Medizinischen Universität Wien) genommen habe und ein mit „Risikoeinschätzung“ tituliertes Aktenstück vom 16.01.2019 vorgefunden habe. Dabei handle es sich um eine Stellungnahme, welche durch den Leiter der Stabstelle interne Revision und durch zwei Juristen verfasst worden sei. In dieser Stellungnahme sei im Endergebnis festgestellt worden, dass ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Diplomstudium Humanmedizin derzeit nicht angezeigt sei. Dieses Beweismittel hätte zu einem Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geführt.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022, Zl. W129 2225014-3, wurde der zweite Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar fristgerecht eine Urkunde vorgelegt, welche kein Teil jener Akten gewesen sei, die von der Medizinischen Universität Wien dem Bundesverwaltungsgericht zur Bearbeitung der Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorates vom 18.09.2019 vorgelegt wurden. Aus dem Antrag gehe jedoch kein substantiiertes Vorbringen hervor, inwiefern die interne Stellungnahme der Stabstelle Revision (verfasst vom Leiter der Stabstelle sowie zwei Juristen) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Stellungnahme („Risikoeinschätzung“) sei am 16.01.2019 zwar von drei hochrangigen Mitarbeitern des allgemeinen Universitätspersonals verfasst worden, doch weise keiner der drei Personen eine allgemeine medizinische Ausbildung oder gar medizinische Fachausbildung auf. Auch die im zweiten Wiederaufnahmeantrag vorgelegte „Risikoeinschätzung“ enthalte zu einem nicht unerheblichen Teil Risken, die von den Verfassern des Berichtes als „anzunehmen“ eingestuft wurden, darunter insbesondere (a) das Risiko weiterer Nötigungshandlungen zu Handlungen und Unterlassungen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie (b) das Risiko von Problemen bei Patient/inn/en-Kontakt in den klinischen Praktika. Es begegne im Endergebnis keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das vorliegende (jüngere) Gutachten eines Facharztes, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, gestützt hat und nicht auf die (ältere) „Risikoeinschätzung“ der drei Verwaltungsmitarbeiter, die zwar in hochrangigen Funktionen der Universitätsverwaltung tätig sein mögen, jedoch keine medizinische Ausbildung aufweisen. Es wäre es sogar keinesfalls nachvollziehbar gewesen, hätte die belangte Behörde die vorliegende Risikoeinschätzung, die ohne jegliche Einbindung des Beschwerdeführers erstellt wurde, als gewichtiger eingestuft als ein nach fachärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstelltes, fachlich höherstehendes und zudem auch schlüssigeres Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen. Somit hätte die genannte „Risikoeinschätzung“ in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt.
18. Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5).
19. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Durch eine am 10.06.2022 vorgenommene Akteneinsicht sei ersichtlich geworden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen und die von ihm vorgelegten fachlichen Dokumente schlichtweg ignoriert habe.
20. Mit Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W129 2225014-6/2E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 46 VwGG und § 61 VwGG iVm mit § 64 ZPO abgewiesen. Der beabsichtigte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme gehe nicht auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ein, sondern stütze sich auf eine Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen. Auch sei das Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG erstattet worden und finde sich bereits in den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der ordentlichen Revision (eingebracht mit Schriftsatz vom 10.04.2020). Somit sei von einer Aussichtslosigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens auszugehen.
21. Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete er den Antrag wie folgt: Er wisse (erst) seit der Akteneinsicht vom 10.06.2022, dass der zuständige Richter ohne Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik sei und sich auf ein Gutachten des XXXX gestützt habe. Dieser Gutachter sei zum Bestellungszeitpunkt in der Liste der gerichtlichen Sachverständigenliste unrichtig als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ und nicht korrekt als „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ geführt worden.
Auch entspreche sein Gutachten nicht den Anforderungen der Qualitätskriterien für die Kriminalprognostik, sodass das Bundesverwaltungsgericht unzureichend ermittelt habe, obwohl der Beschwerdeführer zwei Gutachten vorgelegt habe, welche seinen Standpunkt stützen. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf diese Gutachten nicht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
Insbesondere wird festgestellt, dass seitens des zuständigen Richters im Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W129 2225014-6/2E, Ausführungen dahingehend vorgenommen wurden, dass im Erkenntnis vom 16.03.2020, Zl. W129 2225015-1/4E, in den Punkten 2.2., 2.3. und 2.4. der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten erfolgte.
Der Verfahrensgang steht im Lichte der Entscheidung des BVwG vom 16.03.2020 sowie der (insgesamt drei) Wiederaufnahmeanträge und der im Zuge der Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Beweismittel unstrittig fest.
Zu A I) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).
3. Der Beschwerdeführer stützte seinen gegenständlichen Antrag im Wesentlichen darauf, dass er erst in der Akteneinsicht am 10.06.2022 erfahren haben will, dass der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes keine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik aufweise und sich auf ein Gutachten des Dr. XXXX gestützt habe.
Auch entspreche dessen Gutachten nicht den Anforderungen der Qualitätskriterien für die Kriminalprognostik, sodass das Bundesverwaltungsgericht unzureichend ermittelt habe, obwohl der Beschwerdeführer zwei Gutachten vorgelegt habe, welche seinen Standpunkt stützen. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf diese Gutachten nicht eingegangen.
4. Der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, ist umfassend zu entnehmen, aus welchen Gründen der zuständige Richter vom Zutreffen der Ausführungen des Dr. XXXX ausgeht. An keiner einzigen Stelle finden sich Ausführungen dahingehend, dass der zuständige Richter das Vorliegen eigener „Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik“ behauptet.
Auch ist der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 16.03.2020 insbesondere in den Punkten 2.2., 2.3. und 2.4. der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zu entnehmen.
5. Doch selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach keine Auseinandersetzung mit seinen von ihm vorgelegten Gutachtetn stattgefunden habe, zutreffend wäre, so handelt es sich hierbei nicht um „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne des § 32 VwGVG, sondern um Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen.
Darüber hinaus wurde das gegenständliche Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG erstattet; diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer genannten – angeblichen – Mängel einen Wiederaufnahmegrund darstellten, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Mängel bereits mit der Zustellung des Erkenntnisses am 17.03.2020, somit vor über zwei Jahren, hätte erkennen können. Zudem beinhaltete bereits die vom Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 10.04.2020 eingebrachte ordentliche Revision auch entsprechende Ausführungen.
6. Somit ist im Endergebnis der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu A II.) Verhängung einer Mutwillensstrafe
7. Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das Vorbringen führt für sich alleine und in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen der vorangegangenen Rechtsmittelverfahren zu keinem anderen Ergebnis des mit Erkenntnis vom 16.03.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Auf diesen Umstand der Aussichtslosigkeit wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 23.06.2022 ausdrücklich hingewiesen.
Der dennoch eingebrachte und gänzlich unbegründete Wiederaufnahmeantrag nimmt somit mutwillig die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch.
8. Gemäß § 35 AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
9. Insgesamt hat der Antragsteller in Bezug auf das mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bereits drei Wiederaufnahmeanträge gestellt, über welche allesamt negativ abzusprechen war. Die im gegenständlichen dritten Antrag auf Wiederaufnahme geäußerten Argumente erweisen sich nicht einmal ansatzweise als zielführend, weswegen bereits kurz zuvor der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W129 2225014-6/2E, abgewiesen wurde. Darin wurde auch ausführlich begründet, warum von der Aussichtslosigkeit des dritten Antrages auszugehen ist.
Der dennoch eingebrachte dritte Antrag auf Wiederaufnahme erfolgte somit im Wissen um die Aussichtslosigkeit eines solchen Vorbringens.
Damit sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben. Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass der Antragsteller aufgrund der beiden bereits negativ beschiedenen Anträge auf Wiederaufnahme sowie aufgrund des negativ beschiedenen Antrages auf Verfahrenshilfe und den dortigen Ausführungen die Aussichtslosigkeit, die angestrebte Wiederaufnahme zu erreichen, hätte erkennen müssen.
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6).
Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe steht die Höhe der Strafe und mit dem gesetzten Verhalten des Antragstellers in entsprechender Relation, zumal zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer beansprucht finanzielle als auch personelle Ressourcen des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr in einem inadäquaten Ausmaß, wenngleich ihm ein erhebliches persönliches Interesse zuzubilligen ist, eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (wieder) zu erhalten. Diesbezüglich stünde ihm jedoch insbesondere der Weg offen, sich im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens an einer beliebigen österreichischen Medizinischen Universität um die Zuteilung eines Studienplatzes zu bemühen.
Aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf Verfahrenshilfe offen legte (Bezug von Sozialhilfe im Ausmaß von knapp EUR 950,-, Miete in Höhe von EUR 310,--, keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keinerlei Verbindlichkeiten) ist abzuleiten, dass bereits eine Zahlung in Höhe von EUR 100 eine nicht unbeträchtliche Ausgabe für den Beschwerdeführer und somit eine bewusstseinsbildende Maßnahme darstellen wird, welche den Beschwerdeführer von der Stellung weiterer aussichtsloser Anträge abhalten sollte.
10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.
11. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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