Bundesverwaltungsgericht I421 2257262-1

I421 2257262-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2022

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Regest

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr wohlbegründete Furcht

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Bundesverwaltungsgericht I421 2257262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I421.2257262.1.00

Spruch

I421 2257262-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 24.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.1.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung zu diesem Antrag erfolgte am 28.1.2022. Dabei gab er an Staatsangehöriger von Algerien zu sein und nannte als sein Geburtsdatum den XXXX .

Die Erhebungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im folgenden auch BFA genannt, ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20.2.2016 in Ungarn einen Asylantrag stellte. Am 23.2.2016 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren auf internationalen Schutz wurde gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 2.8.2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte auch in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz und zwar am 16.9.2016.

Im Rahmen der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass seine Heimat arm sei, es dort weder Arbeit noch Sicherheit gäbe. Er habe dort nichts, keine Arbeit, keine Familie, keine Existenz und auch keine Zukunft.

Der Beschwerdeführer wurde am 2.4.2022 in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.6.2022, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am 23.6.2022 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung eines Dolmetschs für Arabisch vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab der BF an, dass seine Eltern und drei Geschwister in Algerien leben, die Angabe bei der Erstbefragung, wonach seine Eltern verstorben seien, ist unrichtig. Er sei nach Europa gekommen, um Arbeit zu suchen und habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Algerien sei er von staatlicher Seite weder verfolgt noch bedroht worden. Auch aus ethnischen oder religiösen Gründen habe es keine Bedrohung oder Verfolgung gegeben. Es gäbe keine Gründe deren halber er eine Rückkehr nach Algerien fürchten würde, zurück möchte er aber nicht.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.6.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und auch subsidiären Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Schließlich wurde gegen den BF auch ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde vertreten durch die BBU GmbH vom 15.7.2022 eingebracht, mit welcher der Bescheid zur Gänze bekämpft wird.

Mit Beschwerdevorlage des BFA vom 15.7.2022 wurde die Beschwerde mit Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde möge als unbegründet abgewiesen werden. Die genannten Unterlagen langten beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 20.7.2022 ein.

Der BF befindet sich zurzeit in Strafhaft und wird lt Mitteilung des Strafgerichts nach Verbüßung von Zweidritteln der unbedingten Freiheitsstrafe am 22.8.2022 aus der Strafhaft bedingt entlassen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Berber an. Die Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Französisch. Die Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat dadurch eine Chance, hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2022 in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Der BF war von 26.2. bis 30.5.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht. Der Beschwerdeführer hat dort die Grundschule besucht und hat seinen Lebensunterhalt als Konditor und auch als Maler verdient.

Seine Eltern sowie drei Geschwister leben in Algerien. Ein Onkel des BF lebt in Frankreich.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat keine Deutschkenntnisse, besucht keine (Deutsch-) Kurse und ist nicht Mitglied in einem Verein.

In Österreich ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über keine ausreichenden Geldmittel, um sein Auskommen im Bundesgebiet bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich verurteilt. Seit 3.4.2022 befindet er sich in der JA XXXX , zunächst in Untersuchungshaft nunmehr in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum bzw. auch sonst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU. Er hat 2016 in Österreich, Ungarn, Deutschland und Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Es konnte kein von nichtstaatlichen Akteuren ausgehendes Verfolgungsrisiko festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Algerien nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung verlassen. Der Beschwerdeführer reiste aus wirtschaftlichen Überlegungen aus seinem Herkunftsstaat aus.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer muss bei seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit etwas mehr als sechs Monaten in Österreich und ist hier daher nicht verfestigt.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

COVID-19 Situation in Algerien:

Algeria: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data | WHO Coronavirus (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data

Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 25.07.2022) ergeben sich 266.772 bestätigte COVID-19-Fälle mit 6.876 Verstorbenen. Bis zum 03.07.2022 wurden insgesamt 15.205.854 Impfstoffdosen verabreicht.

Zur aktuellen Lage in Algerien werden (auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Algerien vom 22.04.2022, Version 7) zudem folgende Feststellungen getroffen:

COVID-19

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Covid-19-Pandemie führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (BMEIA 23.3.2022). Die Einreise nach Algerien ist derzeit auf dem Luftweg möglich (AA 4.4.2022; vgl. BMEIA 23.3.2022), laut AA ausschließlich (AA 4.4.2022), laut BMEIA ist der Passagier-Fährverkehr stark eingeschränkt wieder aufgenommen worden (BMEIA 23.3.2022).

Einreise laut BMEIA: Impf-Nachweis ab 18 Jahren, PCR-Test (max. 36 Stunden alt) und erneuter Antigen-Test am Flughafen (BMEIA 23.3.2022).

Einreise laut AA: Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate alt ist (AA 4.4.2022).

Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind:

  • generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 23.3.2022; vgl. AA 4.4.2022).

Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 23.3.2022). In vielen Provinzen, darunter Algier und Oran, wurde die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen (AA 4.4.2022).

Die Corona-Krise hat die wirtschaftliche Krise 2020 weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Algerien genießt eine vorübergehende Atempause, da die Öl- und Gaspreise neue Höchststände erreichen, und die COVID-19-Pandemie nachlässt (WB 22.12.2021).

Menschenrechtsanwälte und -aktivisten drückten ihre Besorgnis über den Umgang mit COVID-19 in den Gefängnissen aus (USDOS 12.4.2022).

Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.4.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 14.4.2022

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (23.3.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 14.4.2022

DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

WB - World Bank (22.12.2021): Algeria Economic Update - Fall 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/algeria-economic-update-fall-2021, Zugriff 15.3.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 22.04.2022

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).

In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, CIA 15.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020).

Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).

Nach einem umfassenden Vorgehen gegen die "Hirak", eine reformorientierte Protestbewegung, die Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zum Rücktritt gezwungen hatte, weiteten die algerischen Behörden die Repressionen 2021 auf Islamisten und Aktivisten für die Autonomie der Region Kabylei aus. Zahlreiche Demonstranten, Politiker, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, einige von ihnen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen Meinungsäußerungen, während politische Parteien geschlossen wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Verhaftungen überwacht, befanden sich im November mehr als 230 Personen aufgrund ihrer friedlichen Äußerungen oder ihres Aktivismus in Haft (HRW 13.1.2022).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021).

Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEU@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 27.8.2021

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.3.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 21.3.2022

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 31.8.2021

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 21.3.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021

MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 22.04.2022

Demonstrationen

Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammelten sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 4.4.2022).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022).

Spezifische regionale Risiken

Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 4.4.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 23.3.2022; vgl. AA 4.4.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 4.4.2022).

Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 23.3.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.4.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 27.8.2021

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (23.3.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 14.4.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022

GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021

GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021

GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021

GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021

IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022 S13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 12.4.2022).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 15.3.2022). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020).

Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.3.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Im Jahr 2021 hat das Justizministerium keine Zahlen zur Strafverfolgung gegen Beamte veröffentlicht (USDOS 12.4.2022).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 29.4.2019 (Az.1248/18) die Abschiebung eines verurteilten Terroristen nach Algerien für zulässig erklärt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ihm in Algerien Folter drohen würde. Amnesty International erwähnt allerdings im Jahresbericht 2019 Foltervorwürfe des Journalisten Adlène Mellah gegenüber algerischen Sicherheitskräften. Diese hätten ihn 2018 nach seiner Festnahme geschlagen und ihn der Foltermethode "Waterboarding" unterzogen. Laut Amnesty International hätten die Behörden keine Untersuchung dieser Foltervorwürfe angeordnet (AA 11.7.2020). Laut Menschenrechtsbeobachtern wird Folter gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB 11.2020; vgl. AI 29.3.2022). Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Krieges zurückgegangen (FH 28.2.2022), dennoch beschuldigen Menschenrechtsaktivisten die Polizei der Anwendung exzessiver Gewalt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) gegenüber Verdächtigen - einschließlich Demonstranten (USDOS 12.4.2022) - sowie der Misshandlung von Häftlingen (FH 28.2.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

AI - Amnesty International (29.3.2022):Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Algeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070287.html, Zugriff 14.4.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Korruption

Letzte Änderung: 22.04.2022

Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht vollständig implementiert. Korruption bleibt ein Problem. Manchmal üben Beamte straflos korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, intransparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie (FH 2022). Bürger haben nur wenig Vertrauen in die Anti-Korruptions-Instrumente. Korruptionsfälle wurden weitgehend ignoriert (BS 23.2.2022, S13).

Im Laufe des Jahres 2019 hat die Justiz mehrere prominente Korruptionsfälle (wieder-)aufgenommen und folgte damit offensichtlich einem Aufruf des Armeechefs (AA 11.7.2020). Die Regierung setzte im Jahr 2021 ihr Anti-Korruptions-Kampagne gegen Beamte aus den Bereichen Politik, Militär und Sicherheit sowie prominente Wirtschaftstreibende aus der Bouteflika-Ära fort (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 wurden hochrangige Persönlichkeiten aufgrund von Korruption verurteilt. Bei der Verfassungsreform im September 2020 wurde die Rechtsgrundlage für eine Anti-Korruptionsbehörde geschaffen (FH 2022). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2021 liegt Algerien mit einer Punktezahl von 33 von 100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 117 von 180 untersuchten Staaten (TI 2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022

FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2020 - Results Table, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/dzahttps://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/dza, Zugriff 21.3.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 22.04.2022

In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 15.3.2022). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB 11.2020; vgl. CIA 15.3.2022), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB 11.2020).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.3.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 03.09.2021

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 11.7.2020).

Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und zwar aus "sozialen Gründen" (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 11.7.2020).

Es gibt keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung und keinen Ersatzdienst. Verweigerer werden als Deserteure angesehen (ÖB 11.2020 vgl. RDC 29.4.2019). Wehrdienstverweigerern drohen zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der Dienstzeit aufgrund der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein weiterer Zyklus der Inhaftierung (ÖB 11.2020).

Die Bestimmungen für Deserteure wurden verschärft, es gibt aber nur wenige oder gar keine Informationen, die darauf hindeuten, dass Menschen, die sich dem Wehrdienst entziehen, vor den Militärgerichten strafrechtlich verfolgt und zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Bestrafung im Zusammenhang mit der Umgehung des Wehrdienstes stellt in Algerien kein allgemeines Menschenrechtsproblem mehr dar (RDC 29.4.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

RDC - Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board [Irland] (29.4.2019): What is the punishment for failure to comply with conscription to the military? Are the reports of the punishment of the above being enforced?, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007866/144790.pdf, Zugriff 25.8.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 22.04.2022

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).

Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020).

Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020).

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 21.3.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 21.3.2022

HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 25.8.2020

IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 22.04.2022

Es gibt einige bedeutende Berichte über physischen und psychischen Missbrauch in Gefängnissen. Menschenrechtsanwälte und -aktivisten drückten ihre Besorgnis über den Umgang mit COVID-19 in den Gefängnissen aus (USDOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen sind schlecht. Beispielsweise ist das Harrach-Gefängnis in Algier überbelegt und die Hygienestandards sind schlecht (FH 28.2.2022).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokale Menschenrechtsbeobachter besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 11.7.2020).

Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt, vier Schulungen für 237 Polizeibeamte im Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 11.7.2020).

Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2021 eröffnete das Justizministerium nach eigenen Angaben zwei neue Gefängnisse, wodurch sich die Gesamtzahl der Gefängnisse auf 51 erhöhte. Durch das neue Gefängnis in Messerghine konnte die Überbelegung des nahe gelegenen Gefängnisses in Oran verringert werden. Das Ministerium berichtete außerdem, dass es das Gefängnis in Sfisef, das im Dezember 2020 wegen Renovierungsarbeiten geschlossen wurde, renoviert und wiedereröffnet hat. Das Justizministerium berichtete, dass die Regierung Gefangene in ihre landesweite COVID-19-Impfkampagne einbezogen hat und dass das Ministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium medizinisches Personal in der COVID-19-Impfung und -Behandlung, im Umgang mit Elektrokardiogrammen und in der Ersten Hilfe im Notfall geschult hat. Die DGAPR (General Directorate for Prison Administration and Resettlement, Gefängnisbehörde) erhöhte außerdem die wöchentlichen Überweisungslimits, sodass die Gefangenen mehr Geld für den Kauf von Grundbedarfsgütern im Gefängnis zur Verfügung haben, und erweiterte die Nutzung öffentlicher Telefone in 93 Gefängnissen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Todesstrafe

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 11.7.2020; vgl. ECPM 2021, AI 7.4.2021). Mehr als 269 Personen sind derzeit zum Tod verurteilt [Stand 2020] (ECPM o.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html, Zugriff 25.8.2021

ECPM - Together against the Death Penalty (o.D.): ECPM - Our interactive map, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/, Zugriff 21.3.2022

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 15.3.2021). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020).

Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 12.5.2021). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S14). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S14-15; vgl. USDOS 12.5.2021). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 12.5.2021).

Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 12.5.2021). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 12.5.2021).

Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor, und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Laut Angaben von Ahmadi-Führern waren zu Jahresende 2020 220 Verfahren gegen Gemeindemitglieder beim Obersten Gerichtshof anhängig. Gründe beinhalteten etwa Beleidigung des Propheten Mohammed, das Betreiben einer nicht autorisierten Religionsgemeinschaft, illegales Spendensammeln, Verbrennen des Korans, Beten außerhalb eines autorisierten Gebetsplatzes. Die Angeklagten dürfen ihre Wilaya [Anm.: Verwaltungsbezirk] nicht verlassen und müssen sich einmal die Woche bei Gericht melden. Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v.a. gegenüber Konvertiten (USDOS 12.5.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.3.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 21.3.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051492.html, Zugriff 25.8.2021

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 22.04.2022

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1 % der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 15.3.2022). Keine spezifische ethnische Gruppe dominiert die staatlichen Institutionen, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 28.2.2022).

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 11.7.2020).

Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 11.7.2020).

Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminierendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.3.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 21.3.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 28.2.2022). Trotz verfassungsrechtlichem Diskriminierungsverbot (AA 11.7.2020) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 11.7.2020; vgl. AI 29.3.2022). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 13.1.2022).

Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung von Frauen. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell fünf Ministerinnen an. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchalische Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Familiengesetzbuchs („Code de la famille“), welche die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde 2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 11.7.2020).

Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 11.2020).

Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB 11.2020).

Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht (USDOS 12.4.2022), der Straftatbestand der Vergewaltigung bezieht sich auf Taten außerhalb der Ehe (AA 11.7.2020). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck nicht an (USDOS 12.4.2022).

2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB 11.2020) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB 11.2020; vgl. HRW 13.1.2022, AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB 11.2020). Die Behörden unternahmen im Jahr 2021 nichts gegen Gewalt gegen Frauen. Die Frauengruppe Feminicides Algérie verzeichnete im Jahr 2021 mindestens 55 Frauenmorde und erklärte, die Polizei habe es versäumt, die Fälle angemessen zu untersuchen oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (AI 29.3.2022).

Dem Vernehmen nach gibt es landesweit nur eine Einrichtung, die mit einem Frauenhaus verglichen werden kann. Diese wird in Algier durch die Organisation "S.O.S. femmes en détresse" betrieben (AA 11.7.2020). Es gibt Aufnahmezentren (centres d’accueil), an die sich Frauen in Notfällen wenden können (ÖB 11.2020).

Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 11.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

AI - Amnesty International (29.3.2022):Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Algeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070287.html, Zugriff 14.4.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Kinder

Letzte Änderung: 22.04.2022

Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universitätsabschluss kostenlos (AA 11.7.2020; vgl. SOS o.D.). Die Schulpflicht besteht bis zum Alter von 16 Jahren (SOS o.D). Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche (AA 11.7.2020; vgl. SOS o.D.), die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 11.7.2020). Die meisten Kinder, die Zwangsarbeit verrichten, gehen nicht zur Schule und erhalten daher keine Grundausbildung (SOS o.D.).

Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde. Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren für Vergewaltigungen vor, wenn das Opfer minderjährig ist (USDOS 12.4.2022). Kindesmissbrauch ist in Algerien aber nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (SOS o.D.; vgl. USDOS 12.4.2022). Viele Fälle werden nicht gemeldet und die gegen Kindesmissbrauch verabschiedeten Gesetze haben bislang nur in sehr wenigen Fällen zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt (SOS o.D.).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat ist 19 Jahre für Männer und Frauen. Unabhängig vom Geschlecht dürfen Minderjährige mit elterlicher Zustimmung heiraten. Gegen ihren Willen dürfen Minderjährige laut Gesetz nicht verheiratet werden. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre (USDOS 12.4.2022).

Zurzeit gibt es in Algerien ein SOS-Kinderdorf, eine SOS-Jugendeinrichtung, einen SOS-Kindergarten und vier SOS-Sozialzentren. SOS-Kinderdorf setzt sich für den Schutz und die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen des Landes ein. In Algerien leben ca. 550.000 Waisenkinder, die ein oder beide Elternteile verloren haben. Waisenkinder sind besonders stark von Ausbeutung jeglicher Art bedroht (SOS o.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 26.8.2021

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Homosexuelle

Letzte Änderung: 22.04.2022

Gleichgeschlechtliche Beziehungen und homosexuelle Handlungen sind nach Art. 333 und 338 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 11.7.2020; vgl. DZ-SGG 2015, ÖB 11.2020, AI 29.3.2022) und können mit Haftstrafen von zwei Jahren (DZ-SGG 2015; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022, AI 29.3.2022), ist ein Minderjähriger involviert bis zu drei Jahren, und Geldstrafen geahndet werden (DZ-SGG 2015; vgl. USDOS 12.4.2022). Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor (AA 11.7.2020; vgl. DZ-SGG 2015). In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird (AA 11.7.2020).

Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 12.4.2022). Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch relativ selten (ÖB 11.2020).

Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v.a. in den arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB 11.2020). Sexuelle Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 28.2.2022).

Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel - unter anderem in der auflagenstarken Zeitung Echourouk. Betroffene der für sexuelle Minderheiten aktiven NGO TransHomosDZ berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 11.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

AI - Amnesty International (29.3.2022):Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Algeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070287.html, Zugriff 14.4.2022

DZ-SGG - République Algérienne Démocratique et Populaire - Présidence de la République - Secrétariat Général du Gouvernement [Algerien] (2015): Code Pénale - Année 2015, https://www.joradp.dz/TRV/Fpenal.pdf, Zugriff 26.8.2021

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 21.3.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022

Grundversorgung

Letzte Änderung: 22.04.2022

Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas (RLS 7.4.2020). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Kohlenwasserstoffe machen etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befand sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Im August 2020 wurde ein sozioökonomischer Wiederaufbauplan erörtert, um die Lebensmittel- und pharmazeutische Sicherheit zu gewährleisten, ein günstiges Geschäftsklima zu fördern und Sektoren mit hoher Wertschöpfung, den internationalen Handel und ausländische Direktinvestitionen zu stärken (BS 23.2.2022). Algerien genießt eine vorübergehende Atempause, da die Öl- und Gaspreise neue Höchststände erreichen und die COVID-19-Pandemie nachlässt. Die steigenden Einnahmen aus den Öl- und Gasexporten tragen zu einem deutlichen Rückgang des Außenfinanzierungsbedarfs und zu einer kurzfristigen Stabilisierung des wachsenden inländischen Finanzierungsbedarfs bei (WB 22.12.2021).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).

Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 12,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 31,0 % (WKO 2.2022); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 1.4.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022

DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021

WB - World Bank (22.12.2021): Algeria Economic Update - Fall 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/algeria-economic-update-fall-2021, Zugriff 22.3.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 22.3.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 03.09.2021

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rückkehr

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien mit Stand 22.04.2022, Version 7.

Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Melderegister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Muttersprache sowie seiner Volks- und Religionszugehörigkeit gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 28.1.2022, AS 19 f) und vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.06.2022, AS 97 f).

Dass der Beschwerdeführer die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, basiert auf der Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Umstand, dass im angefochtenen Bescheid die algerische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, diese in der Beschwerde nicht bestritten wurde, sondern vielmehr angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist (AS 184). Aus diesem Grund ist von der algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Basierend auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers wurden die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen, wobei bis auf die melderechtliche Erfassung in der Justizanstalt die Meldung im Jahr 2016 (erste Asylantragstellung in Österreich) erfasst ist.

Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er gesund sei, nur Medikamente gegen die Drogensucht nehme (Protokoll vom 23.06.2022, AS 99) und ist der BF auch haftfähig, worauf in der Folge unter Berücksichtigung seines erwerbsfähigen Alters die Feststellung zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit fußt. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202 ergeben.

Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Berufstätigkeit (Protokoll vom 23.06.2022, AS 103). Dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht hat, war festzustellen, zumal der Beschwerdeführer angab, dort aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise Ende 2015/Anfang 20216 dort gelebt zu haben.

Die Feststellung zu den in Algerien lebenden Familienangehörigen basiert auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.06.2022, AS 103 f). Auch dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 23.06.2022, AS 103).

Die Feststellung zur mangelnden Erwerbstätigkeit in Österreich gründet auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die Feststellungen zu den kaum vorhandenen Deutschkenntnissen und dem mangelnden Besuch eines Deutschkurses war zu treffen, zumal der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse als sehr gering einschätzte und angab keine Kurse gemacht zu haben. Zudem war seinen Angaben zu entnehmen, dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich ist.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.07.2022 und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 13.6.2022, XXXX . Die Feststellungen zur Haftzeit basiert auf der ZMR Abfrage, der Haftauskunft und den Beschluss des LG XXXX zu XXXX , vom 01.07.2022.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum und auch sonst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder der EU verfügt und er in Österreich, Ungarn, Deutschland und den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und einer Eurodac-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder dargelegt noch formell nachgewiesen hat und ist auch dem Umstand seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet geschuldet.

2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Dass der Beschwerdeführer Algerien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. So gab der Beschwerdeführer dort zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Algerien die Ausbildung zum Maler und Eisenverarbeiter gemacht hat und auch die Konditorenausbildung (AS 103). Dass in Algerien seine Eltern und drei Geschwister leben, zu denen er in Kontakt stehe und ein gutes Verhältnis habe (aaO). Er sei nach Europa gekommen um Arbeit zu suchen und sei in Algerien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, weder aus religiösen noch aus ethnischen Gründen (AS 105).

In einer Gesamtbetrachtung der obigen Ausführungen konnte im Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden.

Auch ergeben sich aus gesundheitlichen Erwägungen angesichts der COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Algerien. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.

In weiterer Folge führt eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Da der Beschwerdeführer im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, er gesund und arbeitsfähig ist und keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist es für das erkennende Gericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Algerien keine Gefahren drohen, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würden.

Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

2.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Wie bereits erwähnt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Nach Würdigung sämtlicher Umstände steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Algerien ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Algerien zurückkehrt.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen durch die belangte Behörde ist anzuführen, dass diese Feststellungen nicht der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Algerien, Version 7, Datum der Veröffentlichung: 22.04.2022 entnommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Feststellungen aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Algerien getroffen und dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Situation für den BF im Falle der Rückkehr nach Algerien nicht verschlechtert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. bereits dargelegt wurde, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer begründete sein Fluchtvorbringen hauptsächlich nur mit wirtschaftlichen Überlegungen und der schlechten Lage in Algerien und konnte keine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung vorbringen. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen fürchten müsste, konnte mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt werden. Die wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen eines Herkunftsstaates werden von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgedeckt und begründen somit keine Asylrelevanz.

Da sich der Beschwerdeführer damit nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden außerhalb von Algerien befindet, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht vor.

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Auch wurden in der Beschwerde keine gewichtigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung, gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung.

Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über seine Eltern und drei seiner Geschwister. Somit kann er im Falle seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Auch die Grundversorgung der Bevölkerung ist aufgrund des vergleichsweise gut ausgebildeten Sozialsystems gewährleistet.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036).

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 - nicht erteilt werde.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum bzw. auch sonst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU.

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 27.01.2022 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung lediglich eine Dauer von sechs Monaten. Der seit 27.01.2022 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt.

Das Gewicht seiner etwaigen privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben in Österreich über keine Verwandten oder sonstigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Somit stellt die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte der belangten Behörde keine privaten Interessen darlegen, ist nicht in irgendwelchem Verein tätig, hat sehr geringe Deutschkenntnisse, besucht keinen Deutschkurs und ist im Bundesgebiet nicht berufstätig. Im Rahmen des Privatlebens ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer vermögenslos ist und sowohl bei seinem Aufenthalt 2016 und 2022 Straftaten beging. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.6.2022 zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch begangen im Jahr 2016 und des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im Jahr 2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, von dieser Freiheitsstrafe 14 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF verbüßt derzeit diese Freiheitsstrafe. Er hat während seiner zwei kurzen Aufenthalte im Bundesgebiet strafrechtliches Fehlverhalten gesetzt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden.

Es wird daher durch die Rückkehrentscheidung nicht in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch den Beschluss VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.

Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2019, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat und liegen die Fluchtmotive des Beschwerdeführers in wirtschaftlichen Überlegungen, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung brachte.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.

3.7. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - wie in Pkt. 3.6. ausgeführt - einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.06.2022 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.8. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):

3.8.1. Rechtslage:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116-3).

3.8.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Verurteilung Straftaten aus dem Jahr 2016 und dem Jahr 2022 betrifft. Der BF wurde jeweils nach kurzem Aufenthalt in Österreich straffällig.

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Insbesondere ist im Hinblick auf die jüngsten und zugleich schwerwiegendste Straftaten des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) betont.

Es ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Auch eine nachhaltige Integration liegt gegenständlich nicht vor. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des auf fünf Jahren befristeten Einreiseverbots als nicht angemessen:

Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes war einerseits die Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich von Suchtgiften, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe, der Umstand, dass es Straftaten aus dem Jahr 2016 sowie dem Jahr 2022 betrifft, er jeweils nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet straffällig wurde und den Aufenthalt in Österreich ausschließlich zur Begehung von strafbaren Handlungen nutzte sowie die nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Andererseits sieht der erkennende Richter vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel zu verspüren hat, davon auszugehen ist, dass das verspürte Haftübel eine Verhaltensänderung bewirkte und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird und der Beschwerdeführer nach Verbüßen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen wird, ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren als ausreichend um den Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Eine weitere Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes erweist sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage – den darin aufscheinenden Einvernahmen des Beschwerdeführers und den darin getätigten Angaben – in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt, die gebotene Aktualität aufweist und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet binnen sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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