Bundesverwaltungsgericht W216 2253589-1

W216 2253589-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2022

Abrir fonte

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W216 2253589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W216.2253589.1.00

Spruch

W216 2253589-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 28.02.2022, VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) am 07.02.2022 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 21.02.2022 vorgeschrieben und sie über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins informiert.

2. Die Beschwerdeführerin nahm den Kontrollmeldetermin am 21.02.2022 nicht wahr.

3. Am 25.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin beim AMS niederschriftlich einvernommen. Den Gegenstand der Verhandlung bildete die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 21.02.2022. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, die Kontrollmeldung am 21.02.2022 nicht eingehalten zu haben, weil sie automatisch davon ausgegangen sei, dass die Beratung wie bisher telefonisch erfolgen werde; sie habe am Mittwoch (Anmerkung: 23.02.2022) beim AMS angerufen.

4. Mit Bescheid des AMS vom 28.02.2022 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21.02.2022 bis 23.02.2022 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.02.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 24.02.2022 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 06.03.2022 Beschwerde erhoben. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, dass sie versehentlich angenommen habe, dass der für den 21.02.2022 vorgesehene Beratungstermin wie bisher – aufgrund der Pandemiezeit – telefonisch erfolgen werde. Nachdem am 21.02.2022 kein Telefonanruf seitens des AMS erfolgt sei und sie einige Tage zugewartet habe, habe sie bei erneuter Durchsicht der vorgeschriebenen Kontrollmeldung des AMS am 23.02.2022 festgestellt, dass es sich in diesem Fall doch um eine persönliche Beratung gehandelt habe. Daraufhin habe sie sich unverzüglich beim AMS gemeldet und die Situation erklärt. Zuletzt schilderte die Beschwerdeführerin ihre schwierige private, finanzielle Lage und bat um Nachsicht für ihr unabsichtliches, ungewolltes Handeln.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.03.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Kontrolltermin am 21.02.2022, der ihr rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten habe, weil sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich wie bisher auch um einen telefonischen Beratungstermin gehandelt habe. Diese irrtümliche Annahme stelle jedoch keinen triftigen Grund im Sinne des Gesetzes dar, weil es sich dabei um einen in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen Umstand handeln würde. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich vom AMS vorgeschriebene Termine geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Das der Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben habe alle notwendigen Informationen beinhaltet und sei unmissverständlich gewesen. Mangels Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG sei die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen gewesen.

7. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2022 – ohne nähere Begründung – einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der bezughabenden Akten des Verfahrens, am 04.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

9. Mit am 14.04.2022 beim AMS eingelangtem Schreiben, das dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS am 19.04.2022 weitergeleitet wurde, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihren Vorlageantrag zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat den Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 mit Eingabe vom 14.04.2022 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt ihrer schriftlichen Eingabe vom 14.04.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.04.2022 ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, den Vorlageantrag zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde – schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.3. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da die Beschwerdeführerin den mit 16.03.2022 datierten Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Aus diesem Grund war mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 14.04.2022 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.