Bundesverwaltungsgericht W291 2198530-1

W291 2198530-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

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Bundesverwaltungsgericht W291 2198530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W291.2198530.1.00

Spruch

W291 2198530-1/22E Gekürzte Ausfertigung des am 07.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Riedler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß §29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer am 07.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

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