Bundesverwaltungsgericht W250 2228366-3

W250 2228366-3Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022

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Regest

Abschiebung Anhaltung Dauer Dolmetscher Einvernahme Festnahme Festnahmeauftrag Identitätsfeststellung Rechtswidrigkeit Teilstattgebung Ultima Ratio Verzögerung Zumutbarkeit

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Bundesverwaltungsgericht W250 2228366-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2228366.3.00

Spruch

W250 2228366-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.01.2020, 18.02 Uhr bis 08.01.2020, 10.45 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG insofern stattgegeben, als die Anhaltung im Zuge der Festnahme vom 08.01.2020, 00:00 Uhr, bis 08.01.2020, 10.45 Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 07.01.2020, 18.02 Uhr, bis 07.01.2020, 24:00 Uhr, für rechtmäßig erklärt.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

2. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer für den 13.09.2018 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur ägyptischen Vertretungsbehörde geladen. Eine Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war nicht möglich.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Tagen an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen. Eine Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der ehemaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers war nicht möglich. Da der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügte und dem Bundesamt auch sonst keine Zustelladresse bekannt war, wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung am 10.04.2019 zugestellt.

4. Am 03.10.2019 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.

5. Am 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 03.10.2019 um 18.02 Uhr festgenommen und um 18.57 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

6. Am 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführer um 10.45 Uhr dem Bundesamt vorgeführt und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch bis 11.35 Uhr zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

8. Am 12.02.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.01.2020 und seine Anhaltung in Schubhaft. Im Zuge der diesbezüglich durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Rechtsvertreter den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme von 07.01.2020, 18:02 Uhr bis 08.01.2020, 10:45 Uhr, in eventu die Anhaltung im Stande der Festnahme am 08.01.2020 von 06:00 Uhr bis 10:45 Uhr rechtswidrig war. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2020 um 18:02 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sei. Die Festnahme sei umgehend telefonisch beim Bundesamt avisiert worden. Eine Einlieferung des Beschwerdeführers ins PAZ sei ebenfalls umgehend erfolgt. Die Festnahme und Einlieferung sei somit nicht in den Nachtstunden erfolgt. Dennoch sei der Beschwerdeführer zur Frage der Anordnung der Schubhaft erst um 10:45 Uhr des Folgetages (somit am 08.01.2020) einvernommen worden. Es sei der belangten Behörde organisatorisch und personell zumutbar gewesen, die Einvernahme des Beschwerdeführers noch am 07.01.2020 durchzuführen, jedenfalls aber in den Morgenstunden und somit um 06:00 Uhr des 08.01.2020. Insofern erweise sich die Anhaltung im Stande der Festnahme als rechtswidrig. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies diesbezüglich auf folgende Judikatur: VfGH 17.06.1987, B491/86 sowie in der Rechtsprechung des BVwG W117 2192612-2/11E oder W169 2010036-1/4E. Insbesondere im Zuge einer Schwerpunktaktion wäre es im Sinne der Rechtsprechung eine zumutbare organisatorische Maßnahme gewesen, Dolmetscher für die arabische Sprache bereit zu halten.

Der Vertreter des Bundesamtes führte dazu aus, dass am 07.01.2020 zwei diensthabende Journaldienstbeamte tätig gewesen seien. Die Einlieferung des Beschwerdeführers ins PAZ sei um 18:57 Uhr erfolgt. Die nachfolgende Verständigung des Journaldienstes sei Voraussetzung für die Anforderung eines Dolmetschers, da ein vorheriges Bestellen, Ausfindigmachen eines Dolmetschers erfahrungsgemäß manchmal kollidiert mit der tatsächlichen Einlieferung und der vorherigen Verfügung bzw. Information über die erfolgte Festnahme. Der Journaldienst ende um 22:00 Uhr, wobei an jenem Tag eine sogenannte Schwerpunktaktion stattgefunden habe, weshalb die Journaldienstbeamten zeitintensiv laufend mit Telefonaten und entsprechenden Verfügungen konfrontiert gewesen seien. Darüber hinaus sei ein Arabisch sprechender Dolmetscher nach Verständigung über die Einlieferung kurzfristig nicht erreichbar gewesen. Betreffend den Folgetag, den 08.01.2020, sei festzuhalten, dass der Journal- bzw. Permanentdienst tagsüber um 07:30 Uhr beginne und im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr des Vortages und 07:30 Uhr der Nachtjournaldienst durch die Erstaufnahmestelle Ost bedient werde. Es sei vom Permanentdienst nach Sichtung der entsprechenden Verfügungen nach Verfügbarkeit ein Dolmetscher angefordert worden und sei aus Sicht des Bundesamtes der Beginn der Einvernahme mit 10:45 Uhr insbesondere dadurch, dass auch auf den angeforderten Dolmetscher und seine verkehrstechnische Beweglichkeit Bedacht zu nehmen sei, als zeitgemäß zu beurteilen gewesen. Es werde deshalb beantragt den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.

9. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis vom 18.02.2020 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 19.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses, welches am 02.03.2020 schriftlich ausgefertigt wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2020 zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Insbesondere wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer behauptet ägyptischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht.

Am 03.10.2019 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.

Am 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 17.58 Uhr einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen. Auf Grund des Festnahmeauftrages vom 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer um 18.02 Uhr festgenommen und um 18.57 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Am 17.01.2020 fand eine Schwerpunktaktion statt, für die Erreichbarkeit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch wurde keine Vorsorge getroffen.

Am 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführer um 10.45 Uhr dem Bundesamt vorgeführt und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch bis 11.35 Uhr zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren und in den Akt das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Das Vorliegen des oben angeführten Sachverhalts und der Entscheidungen ist unstrittig, weil diesen im Verfahren nicht entgegengetreten worden ist.

2.2. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag und zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.01.2020.

2.3. Dass der Beschwerdeführer um 18.57 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus der Anhaltedatei. Entgegen den Angaben in der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer von 11.00 Uhr bis 11.40 Uhr vom Bundesamt einvernommen wurde, steht aufgrund der Niederschrift des Bundesamtes vom 08.01.2020 fest, dass diese am 08.01.2020 von 10.45 Uhr bis 11.35 Uhr stattgefunden hat.

2.4. Dass am 07.01.2020 kein arabisch-sprechender Dolmetscher erreichbar gewesen sein soll, ist dem Akt nicht zu entnehmen, zumal sich kein Aktenvermerk oder E-Mailverkehr diesbezüglich im Akt befindet. Zudem ist allein der Gerichtsdolmetscherliste der Justiz mit Stand vom 01.10.2020 zu entnehmen, dass 17 Dolmetscher für die Sprache Arabisch für den Sprengel XXXX zur Verfügung stehen. Die Situation betreffend Arabisch-Dolmetscher hat sich notorisch amtsbekannt im Jänner 2020 nicht gravierend anders dargestellt. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen sein soll, am 07.01.2020 einen der zahlreichen in XXXX zur Verfügung stehenden Dolmetscher für die Sprache Arabisch zu erreichen, ist daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde vom Bundesamt in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 vorgebracht, dass am 07.01.2020 eine sogenannte Schwerpunktaktion durchgeführt wurde. Dass für eine ausreichende Anzahl kurzfristig erreichbarer Dolmetscher vorgesorgt wurde, brachte das Bundesamt nicht vor, im Gegenteil wurde ausgeführt, dass kurzfristig kein Dolmetscher für die Sprache Arabisch erreichbar gewesen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. und II. – Anhaltung im Rahmen der Festnahme

3.1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautete zum Zeitpunkt der Festnahme:„Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

§§ 40 und 41 BFA-VG lauten:

„Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

„Rechte des Festgenommenen

§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“

3.1.2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 03.10.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und der am 07.01.2020 um 18.02 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch das Bundesamt am 08.01.2020 um 10:45 Uhr (aufgrund dieser Festnahme) angehalten wurde.

Gemäß § 40 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 leg.cit. bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme - 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden - um Maximalfristen; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf wie dies unbedingt notwendig erscheint.

Im Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu Einvernahmen vor der Nachtzeit aus: „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Solche Schwierigkeiten wurden im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde zwar behauptet, sie sind jedoch weder nachvollziehbar noch dem Akt zu entnehmen. Das Bundesamt gab an, dass am 07.01.2020 eine Schwerpunktaktion stattgefunden habe, weshalb die Journaldienstbeamten laufend mit zeitintensiven Telefonaten und entsprechenden Verfügungen konfrontiert gewesen seien. Zudem sei ein arabisch-sprechender Dolmetscher nach Verständigung über die Einlieferung kurzfristig nicht erreichbar gewesen. Dies ist wie bereits unter Punkt II.2.4. ausgeführt nicht nachvollziehbar.

Angesichts der behördlichen Verpflichtung die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wären insbesondere aufgrund des Umstandes, dass eine Schwerpunktaktion durchgeführt wurde und daher mit einer erhöhten Anzahl festgenommener Fremder zu rechnen war, Dolmetscher für besonders häufig erforderliche Sprachen – worunter jedenfalls die Sprache Arabisch zu zählen ist – bereit zu halten oder zumindest vorab zu verständigen gewesen und die Bereithaltung von Journaldienstbeamte und Telefonleitungen für die Bestellung von Dolmetschern geboten gewesen.

Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.

So nahm der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis, B 491/86, vom 17.06.1987 eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen an: "Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.1986, 14.40 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17.00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 1.00 Uhr Dienstschluss war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08.00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde. Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, dass der Festgenommene nach Abschluss der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, dass die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluss hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft). Die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit."

In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes war also die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten.

Die Einlieferung des Beschwerdeführers in ein PAZ erfolgte am 07.01.2020 um 18.57 Uhr, somit jedenfalls vor den Nachtstunden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am 07.01.2020 bis 24.00 Uhr hätte stattfinden können, zumal es aufgrund des Umstandes der durchgeführten Schwerpunktaktion der Behörde jedenfalls zumutbar war, bereits vorab organisatorische Maßnahmen zu treffen – sei dies durch die Bereithaltung entsprechender Dolmetscher oder die Bereithaltung ausreichend diensthabender Journaldienstbeamter und Telefonleitungen um die Bestellung von Dolmetschern zu ermöglichen – um die Anhaltedauer möglichst gering zu halten. Es ist auch weder ein objektiver Grund für die im gegenständlichen Fall erfolgte Verzögerung der Einvernahme des Beschwerdeführers ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine schnellstmögliche Einvernahme, wie beispielsweise eine unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Der Aktenlage ist jedenfalls auch keine Bemühung zu entnehmen, dass sich die Verwaltungsbehörde in dieser behaupteten speziellen Situation vergeblich um zusätzliche Mitarbeiter bemühte.

Die Bestellung eines Dolmetschers und Einvernahme des Beschwerdeführers hätte in Anlehnung an das o.a. Erkenntnis des VwGH, Zl. 2012/21/0204, somit bereits ab 18.57 Uhr, jedenfalls jedoch noch am selben Tag veranlasst werden müssen. Die im Fall des erwähnten Erkenntnisses dreistündige Verzögerung der Veranlassung einer Dolmetscherbestellung führte zur Behebung des angefochtenen Bescheides. Im gegenständlichen Fall erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers mittels Dolmetschers für die arabische Sprache erst am Folgetag um 10.45 Uhr. Eine mehr als 16 stündige Verzögerung ab der Festnahme bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers kann - selbst bei Schwierigkeiten mit der Beiziehung eines Dolmetschers, welche nicht aktenkundig sind - nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Anhaltung am 08.01.2020, 00.00 Uhr, bis 10.45 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung war insofern unverhältnismäßig lange und deshalb rechtswidrig.

In diesem Sinne war daher die Anhaltung aufgrund der Festnahme im spruchgemäßen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt A.I.).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch nicht, dass eine rechtswidrige längere Anhaltung bis zur Einvernahme rückwirkend im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die gesamte Anhaltedauer bereits ab dem Zeitpunkt der Festnahme für rechtswidrig erklärt. Vielmehr kann der Beginn der rechtswidrigen Anhaltung erst in dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Einvernahme entsprechend der einschlägigen Judikatur spätestens hätte stattfinden müssen.

Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme am 07.01.2020 war daher hinsichtlich des Anhaltezeitraumes bis 07.01.2020, 24 Uhr, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt III. – Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Das Verfahren betreffend den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde bereits mit am 04.10.2019 mündlich verkündeten und am 17.10.2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 07.01.2020, 18.02 Uhr bis 08.01.2020, 10.45 Uhr, in eventu von 08.01.2020 von 06.00 Uhr bis 10.45 Uhr rechtswidrig war. Das Bundesamt beantragte den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben – in der Beschwerde betreffend die Ausführungen zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft – einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Der Beschwerdeführer und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisenden Stattgebung der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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