Bundesverwaltungsgericht W229 2200719-1

W229 2200719-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022

Abrir fonte

Regest

Anrechnung Berichtigung Dienstgeberwechsel Ehepartner Erkennbarkeit Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Teilstattgebung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W229 2200719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2200719.1.00

Spruch

W229 2200719-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 15.03.2018, VSNR: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:

„Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 von € 36,11 auf € 21,81, 01.06.2017 bis 30.06.2017 von € 36,11 auf € 21,02, vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 von € 36,11 auf € 18,79, von 01.09.2017 bis 30.11.2017 von € 34,60 auf € 18,79, von 01.12.2017 bis 31.12.2017 von € 34,60 auf € 18,69 und von 01.01.2018 bis 31.12.2018 von € 35,33 auf € 14,84 täglich berichtigt.

Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wird XXXX zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.660,45 verpflichtet.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.01.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.577,56 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er Dienstverhältnisse seiner Gattin nicht gemeldet habe.

Der Rückforderungsbetrag setze sich zusammen aus:

5/17: 31 Tage á € 14,30 (Differenz zwischen € 36,11 und € 21,81), 6/17: 30 Tage á € 15,09 (Differenz zwischen € 36,11 und € 21,02), 7-8/17: 62 Tage á € 17,32 (Differenz zwischen € 36,11 und € 18,79), 9-11/17: 91 Tage á € 15,81 (Differenz zwischen € 24,60 und € 18,79), 12/17: 31 Tage á € 15,91 (Differenz zwischen € 34,60 und € 18,69), 01/18: 31 Tage á € 21,80 (Differenz zwischen € 35,33 und € 13,53).

Von der Gesamtsumme von € 4.577,56 seien bereits € 240,94 einbehalten worden und seien somit noch € 4.336,62 offen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, er habe dem AMS das Dienstverhältnis seiner Ehefrau über die ServiceLine sowie bei einer persönlichen Vorsprache gemeldet. Ihm sei beide Male gesagt worden, seine Ehefrau sei bei ihm nicht eingetragen und ihre Beschäftigung sei nicht relevant.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.05.2018 wurde der Bescheid vom 15.03.2018 abgeändert, sodass der Bezug der Notstandshilfe vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 von € 36,11 auf € 21,81, vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 von € 36,11 auf € 21,02, vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 von € 36,11 auf € 18,79, von 01.09.2017 bis 30.11.2017 von € 34,60 auf € 18,79, von 01.12.2017 bis 31.12.2017 von € 34,60 auf € 18,69 und von 01.01.2018 bis 31.12.2018 von € 35,33 auf € 14,84 täglich berichtigt wurde.

Der unberechtigt bezogene Betrag in Höhe von € 4.536,95 werde zur Rückforderung vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS erst bei der neuerlichen Antragstellung des Beschwerdeführers im Februar 2018 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab April 2017 beschäftigt gewesen sei. Die Betreuerin des Beschwerdeführers habe glaubhaft angegeben, dass er die Beschäftigung seiner Ehefrau nicht gemeldet habe.

Schließlich wurden anhand des jeweiligen Einkommens der Gattin, der Werbungskostenpauschale sowie der Freigrenze die verminderten Ansprüche auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die jeweiligen Monate rechnerisch dargestellt.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 19.06.2018 wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte überdies aus, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb sie den Ausführungen seiner Beraterin folge und nicht seinen.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.02.2019 und am 25.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde.

7. Am 26.01.2022 reichte das AMS weitere Unterlagen zur Eintragung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers samt diesbezüglichen Erläuterungen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in XXXX Wien wohnhaft und seit 24.02.2016 mit XXXX verheiratet.

Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt beantragte er am 01.06.2016 Arbeitslosengeld und am 08.02.2017 Notstandshilfe. In den Antragsformularen gab der Beschwerdeführer jeweils seine Ehefrau als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige an sowie, dass sie kein Einkommen habe.

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 15.02.2017 bis 31.08.2017 Notstandshilfe in täglicher Höhe von € 36,11, von 01.09.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von € 34,60 und von 01.01.2018 bis 31.12.2018 Notstandshilfe in Höhe von € 35,33 täglich.

Am 30.01.2017 hatte XXXX ein Vorstellunggespräch bei der Firma XXXX Textilreinigung GmbH. Sie wurde vom Dienstgeber an diesem Tag zur Sozialversicherung angemeldet und erhielt ein Bruttoentgelt in Höhe von € 44,-. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer dem AMS im Februar 2017 eine Lohnbescheinigung vor.

Mit 03.04.2017 begann der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung, welche bis 30.04.2018 andauerte.

Ebenso am 03.04.2017 begann XXXX ein vollversichertes Dienstverhältnis beim Restaurant XXXX , welches bis zum 11.05.2017 andauerte. XXXX erhielt für April 2017 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 1.325,33 (Abzüge: € 232,89) und für Mai 2017 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 535,33 (Abzüge: € 96,82).

Ab 15.05.2017 war XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit dem Restaurant XXXX . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielte sie dafür folgendes Einkommen:

Mai 2017: € 827,60 brutto (Abzüge: € 149,66),

Juni – Oktober 2017:€ 1.460,- (Abzüge: € 275,01),

November 2017:€ 1.460,- (Abzüge: 272,18),

Dezember 2017:€ 1.773,10 (Abzüge: € 417,74) und

Jänner 2018:€ 1.460,- (Abzüge: € 275,01).

Der Beschwerdeführer hatte am 03.04.2017 telefonischen Kontakt mit der ServiceLine des AMS. Dabei teilte er mit, dass er ein geringfügiges und seine Ehefrau ein vollversichertes Dienstverhältnis begonnen habe. Die Mitarbeiterin des AMS erklärte dem Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau nicht im System eingetragen sei und ihr Vollzeitjob nicht relevant sei.

Am 21.04.2017 hatte der Beschwerdeführer einen persönlichen Termin bei seiner AMS-Betreuerin, dabei wurde insbesondere über das geringfügige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gesprochen. Die Beschäftigung seiner Ehefrau sprach der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Vorsprache sowie bei weiteren Terminen nicht mehr an.

Den Wechsel der Beschäftigung seiner Ehefrau im Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer nicht dem AMS.

Im Zuge der Stellung des Antrages auf Notstandshilfe am 01.02.2018 gab der Beschwerdeführer am Formular an, dass seine Ehefrau als Arbeiterin monatlich € 1.180,- verdiene.

Im April 2018 meldete der Beschwerdeführer die Schwangerschaft seiner Ehefrau seit Jänner.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt der Versicherungsverlauf und der (unberichtigte) Bezugsverlauf jeweils vom 11.07.2018 im Akt ein. Ebenso liegen die jeweils vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare vom 01.06.2016, 08.02.2017 und 01.02.2018 im Akt ein.

Dass sich der Beschwerdeführer ab 03.04.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis befand und seine Ehefrau ab dem selben Tag in einem vollversicherten Dienstverhältnis, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seine geringfügige Beschäftigung gemeldet hat, ergibt sich aus dem Vermerk über das Telefonat vom 03.04.2017 und dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge desselben Telefonats auch die Beschäftigung seiner Ehefrau gemeldet hat, schildert er glaubhaft in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH 28.02.2019 S. 6 f.; BVwG VH 25.01.2022 S. 4 f). Auch seine Ehefrau, die in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelte, Gespräche auf Deutsch gut zu verstehen, jedoch mit dem Sprechen aus Angst Fehler zu machen Schwierigkeiten zu haben, schildert in der Verhandlung nachvollziehbar, dass sie während des Gesprächs des Beschwerdeführers mit der ServiceLine im selben Raum mit ihm gewesen sei und verstanden habe, dass ihr Ehemann von ihr gesprochen habe (vgl. BVwG VH 25.01.2022 S. 9). Auch ihre Reaktion darauf, dass die Meldung ihrer Beschäftigung nicht relevant sein solle, schildert XXXX gleichbleibend und nachvollziehbar (vgl. BVwG VH 28.02.2019 S. 12, BVwG VH 25.01.2022 S. 9). Aus Sicht des erkennenden Senates erscheint es lebensnah, dass es während eines Telefongesprächs, bei welchem Dienstverhältnisse zweier unterschiedlicher Personen in unterschiedlichem Ausmaß gemeldet werden, zu Missverständnissen kommen kann. Es erscheint somit durchaus möglich, dass die Mitarbeiterin der ServiceLine den Beschwerdeführer dahingehend verstanden hat, dass er sowohl für sich als auch für seine Ehefrau eine geringfügige Beschäftigung habe melden wollen. Dies würde auch die Auskunft, die Beschäftigung von XXXX sei nicht relevant erklären.

Im Gegensatz dazu erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auch im Rahmen seines Termins am 21.04.2017 die Beschäftigung seiner Ehefrau nochmals gemeldet, nicht glaubhaft. So führt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Telefonat am 03.04.2021 aus, er habe sich nicht gewundert, dass die Beschäftigung seiner Ehefrau nicht relevant sein solle, da für ihn diese Auskunft der Abschluss gewesen sei (vgl. BVwG 25.01.2022 S. 5). Auch darüber, dass keine Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau angefordert wurden, habe er sich nicht gewundert (vgl. BVwG 28.02.2019 S. 8). Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Februar 2017 bereits eine Lohnbescheinigung für die Beschäftigung seiner Ehefrau am 30.01.2017 und somit für eine bloß einen Tag andauernde Beschäftigung vorgelegt hat, weshalb ihm das Vorgehen des AMS bei Berufstätigkeit von Ehepartnern bekannt war. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich bei dem einen Tag um eine Beschäftigung oder wie die Rechtsvertretung vorbrachte bloß um ein Bewerbungsgespräch handelte, da es für das vorliegenden Verfahren lediglich darauf ankommt, dass dem Beschwerdeführer durch das geforderte Nachbringen der Lohnbestätigung die Vorgehensweise des AMS bei einer Beschäftigung einer Angehörigen bekannt war und insofern seine Aussage, sich nicht gewundert zu haben, dass keine Lohnbescheinigungen angefordert wurden, nicht nachvollziehbar ist. Auch steht das Vorbringen, er habe die Information des AMS, die Beschäftigung seiner Ehefrau sei nicht relevant, so hingenommen, im Widerspruch mit dem Vorbringen, er habe extra beim Beratungsgespräch am 21.04.2017 ihr Dienstverhältnis nochmals erwähnt. Schließlich waren die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Nachfragen zum Gesprächsverlauf beim Beratungsgespräch ausweichend und unkonkret (BVwG VH 28.02.2019 S. 13: „VR: Können Sie mir noch einmal genau sagen, was Ihnen gesagt wurde, als Sie gesagt haben Ihre Frau würde arbeiten. BF: Dass sie in der EDV nicht auftaucht. Es habe keine Relevanz. Vielleicht war es ein EDV-Fehler, ich weiß es nicht. Ich habe ja jetzt auch Mahnungen bekommen. Obwohl ich die Verhandlung noch nicht hatte, habe ich trotzdem vor einem Monat eine Mahnung bekommen und letzte Woche auch eine Mahnung bekommen.“ und BVwG VH 25.01.2022 S. 11: „VR: Sie geben im Verfahren an, dass Sie auch im Beratungsgespräch im April 2017 gesagt hätten, dass Ihre Frau ein Dienstverhältnis begonnen hat. BF: Das wird wahrscheinlich so gewesen sein. VR: Können Sie mir sagen, warum Sie beim Beratungsgespräch das Dienstverhältnis angegeben haben? BF: Weil man das angeben muss.“).

Zwar ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aus einem vorgesehenen standardisierten Ablauf nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass dieser im Fall des Beschwerdeführers auch eingehalten worden sei, grundsätzlich zuzustimmen. Aufgrund der fehlenden Dokumentation des vollversicherten Dienstverhältnisses der Ehefrau in Zusammenhang mit den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Beratungsgespräch am 21.04.2017 ist jedoch insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nach dem Telefonat am 03.04.2017 nicht mehr gemeldet hat. Dass er diesbezüglich auch nicht nachgefragt hat, bringt der Beschwerdeführer selbst vor (vgl. etwa BVwG VH 28.02.2019 S. 9).

Dass der Beschwerdeführer den Dienstgeberwechsel im Mai 2017 nicht gemeldet hat, räumt er etwa in der Niederschrift mit dem AMS am 24.04.2018 selbst ein und kam dies auch in der mündlichen Verhandlung hervor (vgl. auch BVwG VH 25.01.2022 S. 12).

Das Einkommen von XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen für die jeweiligen Monate von April 2017 bis Jänner 2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen lauten:

3.2.1. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977:

„§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […]

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

[…]

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […]

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogenen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), außer Kraft getreten am 30.06.2018, lauten wie folgt:

„Anrechnung von Einkommen

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) – (7) [...]

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. […]“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Berichtigung der Notstandshilfe:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus ihrem Dienstverhältnis mit dem Restaurant XXXX im Zeitraum von 03.04.2017 bis 11.05.2017 und mit dem Restaurant XXXX ab dem 15.05.2017 bezog.

Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bleibt gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ohne Auswirkung auf seinen Notstandshilfeanspruch.

Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Ehemannes insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idgF um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Somit lag im Jahr 2017 der Mindeststandard für einen Zweipersonenhaushalt bei € 1.266,- monatlich.

Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018 ausführt, ist gemäß § 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie innerhalb eines Monats erzielte, auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Gemäß § 6 Abs. 8 NH-VO ist bei schwankendem Einkommen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe zugrunde zu legen.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung die Berechnungen des anrechenbaren Einkommens und des verminderten täglichen Anspruchs auf Notstandshilfe schlüssig und nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden, auch ist der Beschwerdeführer diesen nicht entgegengetreten.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Monatseinkommens der XXXX , der Werbungskostenpauschale und der Freigrenze für die Ehefrau – sowie im Jänner 2018 eine Freigrenzenerhöhung wegen Schwangerschaft – ergibt sich folgender berichtigter Tagsatz der Notstandhilfe:

Mai 2017: € 21,81;

Juni 2017:€ 21,02;

Juli – November 2017:€ 18,79;

Dezember 2017:€ 18,69 und

Jänner 2018:€ 14,84.

Die Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung gesetzlich nicht in der bezogenen Höhe begründet war.

3.4. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonats mit dem AMS am 03.04.2017 die Beschäftigung seiner Ehefrau. Auch wenn diese Meldung aufgrund eines Missverständnisses nicht vom AMS dokumentiert wurde, kam der Beschwerdeführer dennoch grundsätzlich seiner Meldeverpflichtung der Beschäftigung seiner Ehefrau bei beim Restaurant XXXX nach. Er konnte auch nicht erkennen, dass ihm die trotz der Beschäftigung seiner Ehefrau in voller Höhe gewährte Notstandshilfe im Mai 2017 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückforderung der aufgrund dieses Einkommens zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe kommt somit mangels Erfüllung eines Rückforderungstatbestandes gegenständlich nicht in Betracht. In Bezug auf den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers für Mai 2017 ergibt sich somit kein Rückforderungsbetrag.

Jedoch wurde der Dienstgeberwechsel der XXXX ab 15.05.2017 dem AMS nicht gemeldet. Das nächste Mal erwähnte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung am 01.02.2018 die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung seiner Ehefrau beim Restaurant XXXX ab 03.04.2017 dem AMS meldete und bereits im Februar 2017 eine Lohnbescheinigung seine Ehefrau betreffend für ein bloß eintägiges Dienstverhältnis beibringen musste, konnte er aus Sicht des erkennenden Senats trotz der von ihm vorgebrachten Aussage der AMS Mitarbeiterin am Telefon, dass das Dienstverhältnis der Ehefrau nicht relevant sei, weder davon ausgehen, dass eine Beschäftigung seiner Ehefrau für das AMS irrelevant sei noch, dass fortan jegliche Meldung eines Dienstverhältnisses unterbleiben könne, zumal aufgrund der zeitgleichen telefonischen Meldung der eigenen geringfügigen Beschäftigung eine Verwechslung seitens der AMS Mitarbeiterin nicht ausgeschlossen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um einen Wechsel der Beschäftigung gehandelt hat und dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im Antragsformular bekannt war, dass er jegliche Änderung seiner wirtschaftlichen Situation und der seiner Angehörigen melden muss. Darin eingeschlossen ist somit auch eine Änderung der wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau, womit der Wechsel einer Beschäftigung regelmäßig einhergeht. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, meldete er das neue Dienstverhältnis seiner Ehefrau mit dem Restaurant XXXX ab 15.05.2017 nicht dem AMS und hat er somit vor dem Hintergrund der Information im Antragsformular, jede Änderung der wirtschaftlichen Situation melden zum müssen sowie den dargelegten Umständen eine Verletzung der Meldepflicht zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Es kommt daher zu einer Rückforderung der Notstandshilfe ausgehend von den berichtigten Tagsätzen aufgrund der Beschäftigung der XXXX beim Restaurant XXXX .

XXXX erhielt für ihre Beschäftigung beim Restaurant XXXX im Mai 2017 ein Einkommen von € 677,94 (€ 827,60 - € 149,66). Dieses Einkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, welche im Jahr 2017 € 425,70 betrug.

Soweit ein Rückforderungstatbestand lediglich hinsichtlich des Einkommens aus der Beschäftigung beim Restaurant St verwirklicht wurde, ist die Berechnung des Rückforderungsbetrages nur hinsichtlich dieses Einkommens vorzunehmen. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Anrechnung des Einkommens in Höhe von € 677,94 für den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers für Juni 2017 Folgendes:

Einkommen XXXX :€ 677,94

Abzüglich: € 10,27 (Werbungskostenpauschale)€ 647,00 (Freigrenze Gattin)

Anrechenbares Einkommen:€ 20,67.

Aus dem gerundeten Betrag von € 20,00 ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 0,65. Von dem täglichen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 36,11 verbleibt nach Anrechnung von € 0,65 ein verminderter Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 35,46 für Juni 2017.

Somit ergibt sich für Juni 2017 ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 19,50 (€ 0,65 x 30 Tage).

Die Rückforderungsbeträge für die Monate Juli 2017 bis Jänner 2018 (01.07.2017 bis 31.08.2017: 1.073,84, 01. 90.2017 bis 30.11.2017: 1.438,71, 01.12.2017 bis 31.12.2017: 493,21 und 01.01.2017 bis 31.01.2018: 635,19) wurden vom AMS nachvollziehbar und aus Sicht des erkennenden Senates korrekt vorgenommen. Der gesamte Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der jeweiligen Differenz zwischen der empfangenen täglichen Notstandshilfe sowie des berichtigen Tagsatzes und beträgt insgesamt € 3.660,45.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.