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W214 2240507-1•Bundesverwaltungsgericht W214 2240507-1
W214 2240507-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022
Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Datenschutz Gegenstandslosigkeit Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung
W214 2240507-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vom 19.10.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend ein Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft durch die XXXX vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) und § 24 Abs. 6 Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF iVm § 17 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 01.08.2018 (ergänzt mit Eingabe vom 19.08.2018) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass die XXXX (Beschwerdegegnerin) seinem Antrag auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten nur mangelhaft entsprochen habe, da diese – obwohl er registrierter Kunde sei – angebe, lediglich seine Rechnungsadresse gespeichert zu haben. Er halte diese Angaben schlicht und einfach für falsch.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine E-Mail Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vom 01.08.2018 sowie vom 03.08.2018.
2. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gemäß § 73 AVG ein.
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2021 die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei, die Zuständigkeit in der vorliegenden Beschwerdesache sei auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 03.05.2021 die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers samt Beilagen in englischer Sprache und forderte diese zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu auf. Es wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gegen sie eingebracht worden sei und die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerde infolge Untätigkeit der Datenschutzbehörde nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
5. Mit Schreiben vom 23.06.2021 teilte die Österreichische Botschaft Dublin mit, dass der Beschluss vom 03.05.2021 samt Beilagen der Beschwerdegegnerin am 22.06.2021 zugestellt worden sei.
6. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 führte die Beschwerdegegnerin durch ihre Rechtsvertretung aus, dass die Aufforderung zur Stellungnahme die Beschwerdegegnerin pandemiebedingt erst am 24.02.2022 erreicht habe. Es sei unverzüglich eine Auskunft aufbereitet worden und am 07.03.2022 per E-Mail an den Beschwerdeführer versandt worden. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 6 DSG beantragt.
Dem Schriftsatz angeschlossen wurde die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft vom 07.03.2022.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 15.03.2022 den Schriftwechsel mit der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis und führte aus, dass mit Zugang der neuerlichen Auskunft vom 08.03.2022 davon ausgegangen werde, dass die begehrte Auskunft vollständig zugegangen sei und das Auskunftsbegehren erfüllt sei. Es wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, binnen 14 Tagen zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und zu begründen, weshalb die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise als nach wie vor nicht beseitigt erachtet werde, andernfalls mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen wäre.
8. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.03.2022 zugestellt, er erstattete jedoch keine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer stellte mittels Online-Antrag vom 31.07.2018 an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren. Im Zuge einer E-Mail Korrespondenz vom 01.08.2018 erhielt der Beschwerdeführer die Auskunft, dass über ihn die angegebene private Adresse:
XXXX
gespeichert sei.
Da der Beschwerdeführer diese Auskunft für unvollständig hielt, erhob er am 01.08.2018 eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde.
Mit E-Mail vom 19.08.2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vom 03.08.2018 nach, in welcher die Beschwerdegegnerin bekanntgab, die E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer des Beschwerdeführers gespeichert zu haben. Zudem sei sein Kontakt dem Konto XXXX zugewiesen.
Die Datenschutzbehörde entschied nicht innerhalb von sechs Monaten über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, weshalb dieser mit Schriftsatz vom 19.10.2020 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.
Die Datenschutzbehörde holte den Bescheid nicht innerhalb von drei Monaten nach, sondern legte die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer am 07.03.2022 eine (weitere) Auskunft über seine personenbezogenen Daten sowie über deren Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, Speicherdauer, Herkunft, Nichtbestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie seiner Rechte nach der DSGVO und seinem Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt und sind unstrittig. Die Zustellung des hg. Schreibens vom 15.03.2022 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem (vom Beschwerdeführer unterfertigten) Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde ist, was sie auch selbst eingesteht, ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen und säumig geworden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführer Verschulden an der Verzögerung trifft.
Die belangte Behörde hat auch die Frist gemäß § 16 VwGVG ungenützt verstreichen lassen. Es ist daher nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über die Beschwerde wegen unvollständiger Auskunftserteilung zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist jedoch nicht vorzunehmen (vgl VwGH 24. 10. 2017, Ra 2016/06/0023; 27.05 2015, Ra 2015/19/0075).
3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).
3.2.3. Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, ist mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit bezüglich des Verfahrens wegen mangelhafter Auskunftserteilung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprünglich behauptete mangelhafte Erteilung der Auskunft besteht allerdings nicht mehr, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 07.03.2022 eine (weitere) Auskunft über seine personenbezogenen Daten sowie über deren Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, Speicherdauer, Herkunft, Nichtbestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie seiner Rechte nach der DSGVO, und seinem Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde, sohin eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilte. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und zu begründen, weshalb die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise als nach wie vor nicht beseitigt erachtet werde, andernfalls mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen wäre. Das hg. Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.03.2022 zugestellt, er erstattete jedoch keine weitere Stellungnahme.
Wie sich aus § 24 Abs. 6 DSG ergibt, hätte die belangte Behörde – hätte sie das Verfahren durchgeführt und hätte sie von der (vollständigen) Auskunftserteilung erfahren - das Verfahren wegen unvollständiger Auskunftserteilung einzustellen gehabt, da dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Auskunft nachgekommen wurde. Es ist demnach das rechtliche Interesse an der grundsätzlichen Erteilung einer Auskunft weggefallen, das Verfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend auch vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Diese Einstellung hat aus den oben erwähnten rechtlichen Gründen nicht formlos, sondern mittels eines Beschlusses zu erfolgen.
3.2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut des VwGVG, des AVG und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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