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W214 2232061-1•Bundesverwaltungsgericht W214 2232061-1
W214 2232061-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W214 2232061-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Spruchpunkt 1. und 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 24.03.2020, GZ DSB-D124.1580/2020-0.102.379, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 17.10.2019 machte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung geltend und brachte dazu vor, er habe am 24.07.2019 einen Antrag auf "Übermittlung einer Kopie aller personenbezogenen Daten inklusive aller privaten/personenbezogenen Daten der Dropbox" an die nunmehrige Beschwerdeführerin gestellt. Diese habe nicht innerhalb eines Monats auf den Antrag reagiert.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin, nach genehmigter Fristerstreckung, am 15.12.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass zwischen dem Mitbeteiligten und ihr noch weitere Verfahren anhängig seien und sie deshalb keine verfahrensrelevanten Daten gelöscht habe, die für die belangte Behörde oder das Arbeits- und Sozialgericht noch von Bedeutung bei ihrer Entscheidungsfindung sein könnten. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über Gehaltsabrechnungen betreffend das frühere Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten und sonst über keine personenbezogenen Daten. Außerdem sei die Anfrage des Mitbeteiligten sehr unspezifisch gestellt und der Umfang der ihn interessierenden Daten unklar.
3. Es erfolgten weitere Äußerungen des Mitbeteiligten mit Schreiben vom 19.12.2019, 15.01.2020 und 20.01.2020, sowie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.02.2020 und 25.02.2020.
4. Mit Bescheid vom 24.03.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde des Mitbeteiligten wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt (Spruchpunkt 1.), der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Anträgen zu entsprechen und die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im Dropbox-Ordner zu beauskunften und eine elektronische Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu übermitteln oder ihm mitzuteilen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden könne (Spruchpunkt 2.), die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
5. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 21.04.2020 mitgeteilt habe, dass die Auskunft nicht erteilt werden könne, da die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO dem entgegenstehen würden.
6. Mit weiteren Schreiben vom 21.04.2020 und 26.04.2020 trat der Mitbeteiligte der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegen.
7. Gegen Spruchpunkt 1. und 2. des gegenständlichen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 26.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
8. Am 03.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
9. Es erfolgte eine weitere Stellungnahme des Mitbeteiligten mit Schreiben vom 05.08.2020, sowie eine Äußerung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2020.
10. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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