Bundesverwaltungsgericht W117 2227623-1

W117 2227623-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr

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Bundesverwaltungsgericht W117 2227623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W117.2227623.1.00

Spruch

W117 2186288-1/11E

W117 2186290-1/11E

W117 2186284-1/11E

W117 2186286-1/10E

W117 2227623-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, alle Minderjährigen vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, 1. Zl. 1158386002-170765314, 2. Zl. 1158386100-170765306, 3. Zl. 1158385702-170765250, 4. Zl. 1158385800-170765233 sowie vom 18.12.2019, 5. Zl. 1250164800-191078620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2022, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 sowie mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , XXXX , XXXX , mj. XXXX sowie mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III.-VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige von Georgien. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der mj. Drittbeschwerdeführerin (BF 3), des mj. Viertbeschwerdeführers (BF 4) sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers (BF 5).

Der BF 1 und die BF 2 reisten am 30.06.2017 mit der mj. BF 3 sowie dem mj. BF 4 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten internationalen Schutz für sich und die mj. BF 3-4.

Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der der BF 1 und die BF 2, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen übereinstimmend angaben, dass ihr Sohn (der BF 4) an einer „bronchopulmonalen Dysplasie“ leide, taub sei und nicht sprechen könne sowie für sein Alter zurückgeblieben sei. Der BF 4 sei eine Frühgeburt, aber gesund zur Welt gekommen und nur deshalb krank geworden, weil die Ärzte ihn im Spital in eine falsche Abteilung verbracht hätten. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, sei der BF 1 am selben Abend von maskierten Männern entführt, in einen Keller gesperrt, geschlagen und bedroht sowie aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen. Dieser Forderung hätten sie entsprochen und die Anzeige zurückgezogen. Im März 2017 hätten sie neuerlich Anzeige erstattet, woraufhin die gesamte Familie mit dem Tod bedroht worden sei.

Am 14.09.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF 1-2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA).

Hierbei bestätigte der BF 1 im Wesentlichen seine in der Erstbefragung getätigten Angaben und führte dazu näher aus, dass der BF 4 zwar zu früh auf die Welt gekommen, aber anfänglich gesund gewesen sei. Ungefähr nach zehn Tagen oder zwei Wochen sei er dann erstmals an Geräte angeschlossen worden. Nachdem er nachhause entlassen worden sei, habe der BF 4 Atemprobleme und eine schlechte Gesichtsfarbe bekommen, woraufhin sie ihn erneut ins Krankenhaus gebracht hätten, wo er ca. einen Monat verbracht habe und die ganze Zeit mit der Sauerstoffmaske beatmet worden sei. Am Tag nach der Entlassung habe der BF 4 nicht mehr atmen können und sei schwarz geworden. Anschließend habe der BF 4 drei Jahre in einem anderen Krankenhaus auf der Intensivstation verbracht. Die Versorgung mit Nahrung und Medikamenten sei in dieser Zeit über die Venen erfolgt. Seitdem er fünf Monate alt gewesen sei, habe der BF 4 ein Trachiostoma, also ein Loch im Hals, über welches mit einem Gerät Schleim aus der Lunge abgesaugt werde, damit der BF 4 nicht ersticke. Im Alter von etwa drei Jahren hätten sie festgestellt, dass der BF 4 nicht gut höre und ein Hörgerät brauche. Hierfür habe es eine Warteliste gegeben; sie hätten sich (bzw. den BF 4) angemeldet und bereits über ein Jahr gewartet, obwohl normalerweise innerhalb von einem Monat das Einsetzen erfolgen müsse, als der BF 1 im Jänner 2015 einen Mitarbeiter im Gesundheitsministerium kennengelernt habe, der für diese Geräte unmittelbar zuständig gewesen sei. Dieser habe ihm gesagt, dass sie Geld zahlen müssten, wenn sie wollten, dass der BF 4 rechtzeitig ein Hörgerät bekomme, obwohl dies von Gesetzes wegen gratis vorgehsehen sei. Der BF 1 habe damals nicht gezögert, die Wohnung seiner Eltern verkauft und dem Mann USD 20.000,00 gegeben. Vor einem Monat hätten sie schließlich tatsächlich den Apparat bekommen, mit der Information, dass man darüber hinaus nichts für den BF 4 tun könne. Es habe weder eine zusätzliche Behandlung, noch einen Logopäden gegeben. Ende Februar 2016 habe der BF 1 dann eine Anzeige bei der Polizei gegen diese Person erstattet. Am gleichen Abend hätten vier maskierte Leute im Stiegenhaus auf ihn gewartet und ihn gezwungen ins Auto einzusteigen, ihm einen Sack über den Kopf gezogen, ihn in einen Keller verbracht und von ihm verlangt, die Anzeige zurückzunehmen. Er sei so stark geschlagen worden, dass sein Schädel geschwollen gewesen sei, seither habe er Kopfschmerzen. Die Finger hätten sie ihm mit der Türe gebrochen. Am nächsten Tag habe man ihn mit dem Auto zu jener Polizeistelle gebracht, wo er Anzeige erstattet habe, und ihm gesagt, dass er hineingehen und seine Anzeige zurückziehen solle, was er auch getan habe, zumal das Auto gewartet habe, bis er drinnen gewesen sei. Ins Krankenhaus sei er nach seiner Freilassung nicht gegangen, sondern habe er sich zuhause selbst behandelt. Wegen seiner Hand bzw. der gebrochenen Finger sei er beim Arzt gewesen.

Auch danach habe es immer wieder telefonische Drohungen gegeben, dass er so etwas nicht mehr machen dürfe. In Tbilisi sei eine Wohltätigkeitsorganisation für Kinder, die Probleme haben, eröffnet worden. Dort seien sie hingegangen, um den BF 4 einzuschreiben, aber nicht aufgenommen worden. Man habe angedeutet, dass die Anzeige der Grund dafür gewesen sei. Bis 2017 sei der BF 1 von einer zur anderen Organisation gegangen, um irgendwo eine Rehabilitationsmöglichkeit für den BF 4 zu organisieren, der durch das Gerät zwar hören, aber nach wie vor nicht sprechen könne.

Im März 2017 habe er wieder eine Anzeige erstattet, diesmal aber bei der Staatsanwaltschaft. Noch in derselben Nacht, sei bei der Familie an der Tür geläutet worden. Er habe diese geöffnet und seien daraufhin vier Personen in die Wohnung gekommen, wobei eine bei der Tür stehengeblieben und drei mit ihnen ins Zimmer gegangen seien. Sie hätten ihn beschimpft und bedroht und seien bewaffnet gewesen. Die BF 3 sei aufgewacht, man habe sie dann ins Kinderzimmer geworfen und zugesperrt. Seine Frau sei ebenso geschlagen worden, wie er selbst. Die Leute hätten damit gedroht, dass – sollte der BF 1 die Anzeige nicht am nächsten Tag zurückziehen – sie die ganze Familie verschwinden lassen würden. Dann hätten sie den Koffer mitgenommen, in dem das Zubehör für das (Hör-)Gerät gewesen sei. Am nächsten Tag habe er die Anzeige zurückgenommen und sie hätten beschlossen, auszureisen.

Darüber hinaus gab der BF 1 an, (wie auch seine Kinder) christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses zu sein sowie, an Hepatitis C zu leiden und drei Jahre zuvor eine Schilddrüsenoperation gehabt zu haben. Zudem leide er seit vier bis fünf Monaten unter Kopfschmerzen. Seine Tochter (die BF 3) habe Herzprobleme, Untersuchungsergebnisse gebe es aber noch keine. Die BF 3 gehe in Österreich in die Schule und auch der BF 4 werde künftig eine (Sonder-)Schule besuchen. Er selbst habe in Georgien Wirtschaft studiert, jedoch nie in seinem Beruf, sondern vielmehr auf Baustellen oder auch als Elektriker gearbeitet. Zuletzt habe er in Georgien (gemeinsam mit einem Team) Gebäude errichtet. Er sei arbeitsfähig und könne alles machen, „was mit der Baustelle zu tun habe“. Heiratsurkunde könne er keine vorlegen, diese sei ihnen (gemeinsam mit anderen Dokumenten, die sich mit dem Zubehör des Hörgerätes in besagtem Koffer befunden hätten) in Georgien weggenommen worden.

Im Herkunftsstaat würden noch seine Schwester sowie zwei Tanten leben, wobei seine Schwester arbeite und seine Tanten eine Pension beziehen würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Familie habe eine Eigentumswohnung in Tbilisi, bzw. seien sie (gemeinsam mit dem Staat) Miteigentümer dieser Wohnung, in der sie im Falle einer Rückkehr wieder wohnen könnten. Mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat seien sie fast täglich in Kontakt. In seiner Freizeit versuche er, Deutsch zu lernen, in der Pension würden sie Schach oder Fußball spielen.

Die BF 2 bestätigte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag im Wesentlichen die Angaben des BF 1 und gab darüber hinaus an, christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses zu sein und nach ihrem Schulabschluss in Georgien im Jahr 2000 ein College für Kieferorthopädie sowie danach eine Mani- und Pediküre-Ausbildung absolviert zu haben. In der Folge habe sie in Georgien als Kosmetikerin und Herrenfriseurin gearbeitet.

Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter (in der Nähe von Tiflis) sowie ihre drei Schwestern und ihr Bruder (in Tiflis) leben, wobei ihre Geschwister allesamt verheiratet seien. Darüber habe sie noch entfernte Onkel und Tanten, die in Dörfern leben würden. Sie habe regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie, zuletzt am Vortag. Die Familie verfüge über eine Wohnung in Georgien, in der sie im Falle ihrer Rückkehr wieder wohnen könnten. Sie sei – abgesehen von Nierensteinen – gesund und sowohl arbeitsfähig als auch -willig. Der Grund für ihre Ausreise aus Georgien sei (neben der mangelnden Behandlungsmöglichkeit für den BF 4) in erster Linie die Bedrohung gewesen.

Mit Bescheiden vom 10.01.2018, wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte VI.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der BF weder glaubhaft noch asylrelevant sei. Vielmehr ergebe sich aus den Einvernahmen, dass der Grund für die Ausreise alleine der Gesundheitszustand des BF 4 gewesen sei. Eine Rückkehr nach Georgien, das als sicherer Herkunftsstaat gelte, sei den BF zumutbar. Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lägen nicht vor; ebensowenig habe eine besondere Integrationsverfestigung der BF im Bundesgebiet festgestellt werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Verfügung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 brachten die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerden gegen die Bescheide vom 10.01.2018 ein und führten darin im Wesentlichen aus, dass beim BF 4 (Anm.: in der Beschwerde als „BF 3“ bezeichnet) eine bronchopulmunale Dysplasie, Entwicklungsverzögerungen sowie immer wiederkehrende Pneumonien diagnostiziert worden seien. Der BF 4 sei zudem taub und habe starke Probleme mit der Mundmotorik. Als „Kind mit Behinderung“ gehöre er jedenfalls einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention an.

Der BF 4 sei auf medizinische Behandlung und (sonder)schulische Betreuung in Österreich angewiesen, andernfalls sich der ohnehin prekäre Gesundheitszustand des BF 4 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern würde. Es bestehe daher das reale Risiko, dass eine Abschiebung des BF 4 nach Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC bedeuten würde.

Die BF seien (unter Verweis auf die geschilderten Vorfälle) auch einer persönlichen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen. Das BFA habe es verabsäumt, die verwendeten Länderquellen – insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen – der erforderlichen ständigen Aktualisierung zu unterziehen, dies gelte umso mehr, da es sich beim BF 4 um einen Minderjährigen handle. Weiters habe es das BFA unterlassen, genaue und nachvollziehbare Ermittlungen zu etwaigen Behandlungsmöglichkeiten des BF 4 sowie zu Diskriminierung von körperlich beeinträchtigten Kindern in Georgien durchzuführen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch insofern verletzt, als dass sie keine entsprechenden Untersuchungen zum Gesundheitszustand des BF 4 angeordnet habe. Die Behörde habe eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie mangelhafte Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und dadurch § 60 AVG verletzt. Der Vorhalt der Behörde, wonach der BF 1 und die BF 2 einander widersprechende Angaben getätigt hätten, sei aktenwidrig.

Hätte sich das BFA näher mit dem Vorbringen der BF beschäftigt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF 4 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder mit Behinderung einer asylrelevanten Verfolgung in Georgien ausgesetzt sei. Der BF 1 und die BF 2 hätten versucht, ihrem kranken Kind (dem BF 4) zu helfen und seien nach Zahlung eines Bestechungsgeldes mit Verfolgungshandlungen durch kriminelle Netze konfrontiert gewesen, wobei Versuche, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, gescheitert seien. Weiters würde eine Abschiebung des BF 4 nach Georgien eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Beantragt wurde, den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu, die Rückkehrentscheidung gegen die BF für auf Dauer unzulässig zu erklären sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 16.02.2018, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 08.10.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W117 neu zugewiesen.

Am 07.10.2019 wurde der Fünftbeschwerdeführer (BF 5) und für diesen am 20.10.2019 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) beantragt.

Am 16.12.2019 wurde die BF 2 (als seine gesetzliche Vertreterin) niederschriftlich vor dem BFA zum Antrag des BF 5 einvernommen. Für den BF 5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde der Antrag des BF 5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF 5 (durch die BF 2 als seine gesetzliche Vertreterin) mit Schriftsatz vom 15.01.2020 ebenfalls fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.02.2018 verwiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 24.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF 1 und die BF 2, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache, zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie die BF 2 – als deren gesetzliche Vertreterin – zu jenen der BF 3-5 befragt wurde.

Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

„[…]

Festgehalten wird, dass zu Beginn der Verhandlung die RV diverse Unterlagen die BF betreffend zum jeweiligen Gesundheitszustand und aber auch zur Integration vorlegt. Diese werden verlesen und zum Akt genommen.

Beginn der Befragung von BF1:

R: Sie sind seit wann in Österreich?

BF: Seit fünf Jahren, seit 2017, am 26.06.2017.

R: Haben Sie Deutschkurse in Österreich besucht?

BF: Ich habe bereits A1 Zertifikat und ich besuche gerade einen A2 Deutschkurs.

R: Wann wäre die Prüfung für A2?

BF: Man weiß es noch nicht genau, ich glaube im Juni. Ich glaube sogar im Mai. Ich werde diese Prüfung schaffen. Ich habe noch einen Integrationskurs zu belegen. Der Kurs fängt im April an und dauert fünf Wochen.

R an die BF2: Haben Sie einen Deutschkurs schon gemacht?

BF2: Ich besuche gerade den A2 Deutschkurs.

RV: Bringt vor, dass die BF2 keine Prüfung A1 abgelegt habe, aber wesentlich über dem Niveau von A1 spreche.

BF2: Ich werde die A2 Prüfung auch im Juni haben. Ich belege da auch den Integrationskurs des Gatten.

R: Sind Sie irgendwie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten beruflich beschäftigt, sind Sie engagiert mit Aushilfsarbeiten oder in karikativen Vereinen, was machen Sie so?

BF1: Wir arbeiten derzeit nicht, weil wir nicht arbeiten dürfen. Wir haben zuvor in der Nähe von XXXX gelebt, in XXXX . Ich habe als Aushilfskraft bei der Stadtreinigung gearbeitet. Ich habe in der Woche fünf bis sechs Stunden gearbeitet. Ich habe dafür kein Geld bekommen. Ich durfte dort aber Mittagessen, sonst habe ich nichts bekommen.

R: Welche schulische und berufliche Qualifikation haben Sie eigentlich?

BF1: Ich habe elf Jahre Mittelschule in Georgien und fünf Jahre Wirtschaftsstudium. Das habe ich abgeschlossen.

Ich habe auch ein entsprechendes Diplom.

BF1 legt dieses Diplom vor.

Die D nimmt Einsicht in das Diplom, welches in der georgischen Sprache geschrieben ist und die D bestätigt, dass es sich hierbei um ein Diplom des Wirtschaftsstudiums handelt. Der BF1 ist diplomierter Ökonom. Das Aufnahmedatum des Studiums ist 1992 und das Diplom wurde 1998 ausgestellt.

RV bringt vor, dass der BF1 trotz des zwischenzeitlichen Krieges in Georgien sein Studium absolvierte hatte.

Die D nimmt auch Einsicht in die von der BF2 vorgelegte Urkunde über die zweijährige Berufsausbildung. Die Qualifikation ist „Zahntechnikerin“. Die Ausbildung dauerte von 2000 bis 2002, auch in Tiflis.

R an BF1: Haben Sie den Beruf eines Ökonoms ausgeübt oder nicht?

BF1: Ich habe leider den Beruf als Ökonom nicht ausüben können. Dann habe 15 Jahre lang für eine Baufirma als Ingenieur gearbeitet. Am Anfang habe ich als Bauarbeiter angefangen und später habe ich die Tätigkeit als Baumeister fortgesetzt. Ich hatte meine eigene Gruppe. Ich hatte auch in Georgien eine Ausbildung für ein Jahr als Baumeister, aber die Bestätigung habe ich leider verloren. Ich habe gearbeitet während der Ausbildung. Nach meinem Studium konnte ich in Georgien leider nicht in meinem Beruf arbeiten, weil in Georgien Arbeitslosigkeit herrschte durch den Krieg und die angespannte Situation. Ich habe aber bis zum Verlassen Georgiens durchgehend gearbeitet.

R an BF2: Haben Sie einen Beruf ausgeübt in Georgien?

BF2: Als Zahntechnikerin habe ich nicht gearbeitet. Ich habe danach noch zwei Ausbildungen gemacht, als Herrenstylistin/Herrenfrisörin und als Fachfrau für Maniküre und Pediküre und das habe ich auch ausgeübt.

BF2 legt entsprechende Zertifikate vor.

BF2: Ich habe bis 2010 gearbeitet. Nach der Geburt meines Sohnes XXXX musste ich die Arbeit aufgeben.

R: Wie schaut Ihr soziales Umfeld in Österreich aus, wie muss ich mir das vorstellen?

BF2: Ich habe eine österreichische Freundin und wir helfen ihr immer bei der Organisierung der Feste, die veranstaltet werden z.B. katholische Veranstaltungen und so weiter. Ich helfe beim Dekorieren und Essen zubereiten. Mein Gatte hilft beim Inventar aufstellen und bei der Logistik. Ich kann Ihnen auch Fotos zeigen und vorlegen. Wir helfen auch beim Verkauf der Waren.

In diesem Zusammenhang verweist die RV auf den Sozialbericht für die Familie vom 21.03.2022.

BF1 und BF2: Wir möchten noch anführen, dass wir in Niederösterreich nicht berechtigt waren die Deutschkurse zu belegen, sonst hätten wir das schon viel früher gemacht.

BF2: Aber wir haben uns Deutsch auch zum Teil selbst beigebracht.

R: Übereinstimmend haben Sie beide angegeben nur im Zusammenhang mit Problemen wegen XXXX das Land verlassen zu haben, ist das richtig?

BF1: Ja, das ist richtig. Wegen XXXX haben wir Georgien verlassen und wegen XXXX hatten wir viele Probleme.

Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Dem BF werden die entsprechenden Akten Bescheid-Begründungsteile im Detail vorgehalten.

BF1: 20.000 Dollar hatte ich deswegen bezahlt, weil die Person, die mir dieses Gerät beschafft hat, dass ich das unverzüglich ohne zu warten bekommen würde. Zudem inkludierte diese Summe auch die Rehabilitationskosten, so hatte man das uns versprochen. Zu dem Zeitpunkt, als ich die Summe bezahlt habe, wusste ich nicht, was genau mein Kind braucht und es war dringend, weil das Kind auf der Intensivstation war. Desweiteren hat man mir gesagt, wenn ich dieses Gerät selbst kaufe, muss ich ein Jahr mindestens warten. Die Person, der ich die Summe bezahlt habe, hat mir versprochen, dass er innerhalb von einem Monat das Gerät beschafft und das Kind operiert. Es war also höchst dringend. Damals wusste ich auch nicht, was das Gerät tatsächlich kosten könnte. Ich befand mich in einer emotionalen Ausnahmesituation.

BF1: Dieser Vorwurf der Behörde ist nicht richtig, weil ich in meiner Einvernahme, die auch im Bescheid zitiert wird, gesagt habe „Wir bekamen aber nur einmal in der Woche einen 20-minütigen Termin“, das ist auf Seite 9 erkennbar, aber im Grunde genommen war das so bedeutungslos, dass man eigentlich von keiner richtigen Therapie sprechen konnte.

RV weist ausdrücklich auf den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom Jänner 2018 hin, indem der damalige Gesundheitszustand von XXXX recht gut beschrieben ist. Ich verweise ausdrücklich aber auf den neuen Brief der Schule vom 21.03.2022 (Schulzentrum XXXX ) hin, aus dem hervorgeht, dass sie hier ein spezielles Angebot mit Spezialqualifikation des Lehrpersonals vorliegt, welches unabdingbar für die Entwicklung des XXXX ist.

BF2: XXXX hat eine mehrfache Behinderung, er ist taub, er hat eine geistige Behinderung mit einer Autismusspektrumsstörung und diese Schule ist spezialisiert auf diese mehrfache Behinderung. Früher konnte mein Sohn nur Flüssignahrung und Brei zu sich nehmen und jetzt durch diese umfassende Therapie kann er jegliche Nahrung zu sich nehmen und muss nicht mehr gefüttert werden. Ein weiterer großer Fortschritt ist, er konnte früher brabbeln und Laute von sich geben, in der Zwischenzeit kann er bedingt gezielt kommunizieren. Er hat die österreichische Gebärden- und Lautsprache gelernt. Er kann das nicht in Georgisch.

BF2: Im Falle der Rückkehr nach Georgien würde unser Sohn derartig in seiner Entwicklung zurückgeworfen werden, dass für ein eigenständiges und selbstständiges Leben nicht mehr möglich wäre.

RV: Er wäre außerdem aufgrund seiner Behinderung dermaßen stigmatisiert, dass er zumindest de facto jeglicher Zugang selbst zur niedrigster selbsterhaltender Tätigkeit nicht möglich wäre. Georgien hat zwar die entsprechende Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. In der Praxis aber bestehen derartige Defizite, die beim Sohn der BF1 und BF2 umso schlagender werden, da er ja massivste Behinderungen hat und mehrfach beeinträchtigt ist.

RV legt einen Bericht vom Oktober 2021 vor, des UNPRP vor aus dem sich ergibt, dass Georgien tatsächlich keine geeigneten Behandlungs/Servicemöglichkeiten aufgrund finanzieller Mängel hat.

RV weist extra in diesem Zusammenhang auf das Kindeswohl hin beispielsweise Berichte der unabhängigen Kommission für den Schutz der Kinderrechte und des Kindeswohls vom Asyl und Fremdenrecht vom 13.07.2021.

Beginn der Befragung von BF3:

Frage an BF3: In welche Schule gehst du derzeit und in welche Klasse?

BF3: Ich gehe in die Fachmittelschule, in die neunte Klasse. Ich habe letztes Jahr die Neue Mittelschule abgeschlossen.

Verlesen werden die von der RV vorgelegten Zeugnisse der BF3.

RV: Die Fachmittelschule ist so etwas, wie das Polytechnikum, hat man mir gesagt.

BF3: Ich bin am XXXX geboren und nach der Fachmittelschule möchte ich ins Gymnasium gehen. Ich habe auch schon die Aufnahmeprüfung gemacht.

BF3 weist auf den Stempelzusatz der Schulnachricht vom 04.02.2022 hin, wonach Sie ins Oberstufenrealgymnasium bzw. Bundesrealgymnasium XXXX ab dem Schuljahr 2022/2023 gehen wird.

R: Hast du heute noch einen Bezug zu Georgien?

BF3: Ich habe keinerlei Beziehung mehr zu Georgien. Ich habe ausschließlich Freunde und Freundinnen in Österreich. Georgisch lesen und schreiben praktiziere ich nicht einmal. Ich spreche aber mit meinen Eltern Georgisch. Ich gehe z.B. auch nicht in so eine georgische Zusatzschule.

R: Was machst du in der Freizeit?

BF3: Ich gehe mit Freundinnen spazieren, sonst male und zeichne ich gerne.

Festgehalten wird, dass die BF3 Deutsch spricht, wie jemand der Deutsch als Muttersprache hat und deswegen die Antworten in deutscher Sprache gibt.

BF3: Ich interessiere mich für Medizin, ich weiß aber noch nicht genau welchen Beruf ich ergreifen möchte.

R: Hast du Kontakt zu Familienangehörigen in Georgien?

BF3: Ich habe zwar eine Großmutter und ein paar Cousinen dort, aber ich habe keinen Kontakt zu denen.

Frage an den BF1 und BF2: Wie schauen aktuell die Bindungen zum Herkunftsstaat aus?

BF1: Wir haben praktisch keine Kontakte mehr. Ich selbst habe ja keine Eltern mehr.

BF2: Ich habe noch Kontakt zu meiner Mutter, aber auch nicht sehr viel.

Festgehalten wird, dass die Länderinformation der Staatendokumentation als hauptsächliche Ländergrundlage herangezogen und wird den BF und der RV die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.

RV weist zunächst auf den schon in Vorlage gebrachten Bericht in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von Beeinträchtigten in Georgien hin.

RV beantragt Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme führt aber schon vorab aus, dass sich sogar aus dem Bericht ergibt, dass die Lage von Menschen mit Behinderungen immer noch ernst sei (Seite 25).

Der RV wird eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Den BF wird aufgetragen, für den Fall, dass eine Entscheidung nicht eher ergeht, entsprechende Prüfungszertifikate von A2 vorzulegen.

RV weist in diesem Zusammenhang extra auf die Judikatur des VwGH zum Überwiegen der privaten Interessen im Falle des Vorliegens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin und zwar: VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, RS 3, VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 und VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199, RS 1.

RV: Ich möchte abschließend noch vorbringen, dass meines Erachtens schon die zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Zeugnisse so aussagekräftig sind, dass man jedenfalls eine positive für den Verbleib der BF (als welchen Rechtstitel auch immer) sprechende Entscheidung treffen kann.

[…]“

Es langte bis dato keine Stellungnahme der BF ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Sachverhalt:

Zur Person des BF 1:

Der BF 1 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Seine Muttersprache ist Georgisch, darüber hinaus verfügt er auch über geringfügige Russisch-Kenntnisse. Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet und zusammen mit dieser sorgepflichtig für drei gemeinsame minderjährige Kinder (BF 3-5).

In seinem Herkunftsstaat Georgien hat der BF 1 elf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend ein fünfjähriges Wirtschaftsstudium erfolgreich absolviert. Er war in der Folge jedoch nie als Ökonom, sondern nach Abschluss seines Studiums insgesamt 15 Jahre – zunächst als Bauarbeiter und später als Baumeister – für eine Baufirma tätig.

Im Herkunftsland leben noch die Schwester des BF 1 sowie zwei seiner Tanten; seine Eltern sind bereits verstorben. Der BF 1 und seine Familie verfügen über eine Eigentumswohnung in Tbilisi, in der sie im Falle ihrer Rückkehr wieder wohnen könnten.

In Österreich bestreitet der BF 1 seinen Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt mit seiner Ehegattin (BF 2) und seinen Kindern (BF 3-5) in einer Flüchtlingsunterkunft. In der Vergangenheit hat der BF 1 ehrenamtlich fünf bis sechs Stunden wöchentlich als Aushilfskraft bei der Stadtreinigung gearbeitet. Er verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A1 und hat am 28.09.2020 die entsprechende Integrationsprüfung A1 absolviert. Derzeit besucht er einen Deutsch-Kurs auf dem Niveau A2 und wird voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni dJ die entsprechende Prüfung ablegen. In seiner Freizeit spielt er gerne Schach oder Fußball.

Der BF 1 leidet an Hepatitis C sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und an einem Zustand nach Thyreoidektomie. Darüber hinaus ist er jedoch gesund und arbeitsfähig.

Die BF 1 ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Person der BF 2:

Die BF 2 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Georgisch. Die BF 2 ist mit dem BF 1 verheiratet und zusammen mit diesem sorgepflichtig für drei gemeinsame minderjährige Kinder (BF 3-5).

In Georgien hat die BF 2 elf Jahre lang die Grundschule und anschließend zwei Jahre lang eine Berufsschule besucht, wobei sie den Beruf der Zahntechnikerin erlernt, diesen jedoch in der Folge nicht ausgeübt hat. Anschließend absolvierte sie noch zwei Ausbildungen zur Herrenstylistin/Herrenfrisörin sowie zur Fachfrau für Maniküre und Pediküre; als solche war sie in Georgien bis zur Geburt des BF 4 auch beschäftigt.

Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter der BF 2, mit der sie in sporadischem Kontakt steht, sowie ihre drei Schwestern und ihr Bruder. Der Vater der BF 2 ist bereits verstorben.

In Österreich bestreitet die BF 2 ihren Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten (BF 1) und ihren minderjährigen Kindern (BF 3-5) in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A2, wobei sie die entsprechende Prüfung voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni dJ ablegen wird. In ihrer Freizeit hilft sie fallweise einer österreichischen Freundin beim Organisieren von (z.B. katholischen) Veranstaltungen, indem sie Essen zubereitet oder sich um die Dekoration kümmert.

Die BF 2 ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten.

Zur Person der BF 3:

Die minderjährige BF 3 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Georgisch. Darüber hinaus verfügt sie über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse.

In Österreich lebt die BF 3 gemeinsam mit ihren Eltern (BF 1-2) und ihren Geschwistern (BF 4-5) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besucht sie eine Fachmittelschule. Künftig (ab dem nächsten Schuljahr) möchte sie jedoch ein Gymnasium besuchen, wobei sie die entsprechende Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert hat und bereits verbindlich an einem (Oberstufen-)Realgymnasium angemeldet ist. In ihrer Freizeit geht sie oft mit Freundinnen spazieren und malt und zeichnet gerne.

Im Herkunftsland leben noch ihre Großmutter (mütterlicherseits) sowie mehrere Tanten, Cousinen und ein Onkel, zu denen jedoch keinerlei Kontakt besteht.

Die BF 3 ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Zur Person des BF 4:

Der minderjährige BF 4 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Seine Muttersprache ist Georgisch.

In Österreich lebt der BF 4 gemeinsam mit seinen Eltern (BF 1-2) und seinen Geschwistern (BF 3 und BF 5) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besucht er die Schwerpunktschule des XXXX .

Im Herkunftsland leben noch seine Großmutter (mütterlicherseits) sowie mehrere Tanten, Cousinen und ein Onkel, zu denen jedoch keinerlei Kontakt besteht.

Zum Gesundheitszustand des BF 4:

Der BF 4 leidet an einem Zustand nach Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche, einem Zustand nach Neugeborenen-Sepsis mit Intubation und Tracheostoma (bis zum vierten Lebensjahr), einer geistigen Behinderung mit Autismus-Spektrum-Störung, einer Sprachentwicklungsverzögerung sowie an einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit mit Cochlea-Implantat rechts. Ein weiteres Cochlea-Implantat links ist geplant.

Aufgrund seiner vielseitigen Beeinträchtigungen ist eine engmaschige Betreuung (HNO, Entwicklungsambulatorium, Neurologe, Kommunikationstraining) und Förderung des BF 4 erforderlich.

Der BF 4 befindet sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher sowie logopädischer und physiotherapeutischer Behandlung.

Insbesondere die logopädische Therapie ist für den BF 4 von immenser Bedeutung, zumal im Rahmen dessen die Atmung, das Kauen und das Schlucken intensiv trainiert werden. Auch die notwendige Stimulation der orofacialen Muskulatur (Sprechmuskulatur, Training der Kaufunktion) und in weiterer Folge die Ersetzung von unspezifischen Lautmalereien bzw. Geräuschproduktionen durch bewusst gesteuerte Kommunikation stellen Lernziele im Rahmen der logopädischen Therapie dar. Durch das bisher absolvierte intensive Training wurde es dem BF 4 ermöglicht, beim Kauen von Lebensmitteln und beim Trinken von Flüssigkeiten Fortschritte zu erzielen, sodass dem BF 4 nunmehr der Verzehr von beinahe allen Lebensmitteln und Getränken in allen Konsistenzen möglich ist. Auch ist es dem BF 4 seit Kurzem möglich, gezielt Laute zu produzieren, um mit seiner Umwelt in Kontakt treten zu können.

All diese Erfolge würden zunichtegemacht, wenn man dem BF 4 die für ihn notwendige medizinische und logopädische Behandlung entziehen würde.

Zur Person des BF 5:

Der minderjährige BF 5 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Muttersprache ist Georgisch.

In Österreich lebt der BF 5 gemeinsam mit seinen Eltern (BF 1-2) und seinen Geschwistern (BF 3-4) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Im Herkunftsland leben noch seine Großmutter (mütterlicherseits) sowie mehrere Tanten, Cousinen und ein Onkel zu denen jedoch keinerlei Kontakt besteht.

Der BF 5 ist gesund.

Zu den Fluchtgründen der BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Georgien einer konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt wären.

Die BF (ausgenommen der in Österreich nachgeborene BF 5) haben ihren Herkunftsstaat Georgien zum einen aufgrund der gesundheitlichen Probleme des BF 4 und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für diesen und zum anderen aufgrund der massiven Bedrohung der BF infolge der (durch den BF 1) getätigten Strafanzeigen gegen einen Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums (wegen der Bezahlung von „frustrierten“ Bestechungsgeldern in Erwartung einer umfassenden medizinisch indizierten Behandlung des BF 4) verlassen.

Staatliche Stellen waren dementsprechend zwar nicht schutzfähig, bzw. –willig, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass den BF der staatliche Schutz aus einem Konventionsgrund verwehrt wurde.

Aufgrund seiner Behinderungen hätte der BF 4 in Georgien zwar wohl mit Anfeindungen und einer ablehnenden Haltung durch die Gesellschaft zu rechnen, allerdings drohen ihm deswegen keine ernstlichen gezielten Übergriffe oder Diskriminierungen mit maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure.

Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien besteht.

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen.

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet.

Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C, zu dem alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C-Erkrankung Zugang haben.

Daneben existiert auch ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit', das sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung bezieht.

Die BF verfügen im Herkunftsstaat zwar über familiäre Anknüpfungspunkte (siehe bereits weiter oben), zu ihren Angehörigen in Georgien haben die BF jedoch (abgesehen von der BF 2, die noch sporadischen Kontakt zu ihrer Mutter hat) keinerlei Kontakt.

Allerdings verfügen die BF über eine Eigentumswohnung in Tiflis, die sie jederzeit wieder beziehen könnten.

Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 sind im arbeitsfähigen Alter und beruflich gut ausgebildet sowie auch erfahren; sie sprechen die Landessprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Georgien vertraut, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht haben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese – nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten – jedenfalls wieder in der Lage wären, dort ihren eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu bestreiten, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF 1 leidet zwar an Hepatitis C, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Zustand nach Thyreoidektomie, all diese Krankheitsbilder sind jedoch in Georgien behandelbar und für den BF 1 als georgischer Staatsangehöriger kostenfrei zugänglich.

Auch der BF 3 und dem BF 5 wäre eine Rückkehr nach Georgien grundsätzlich möglich und auch zumutbar.

Anders ist die Lage jedoch in Bezug auf den BF 4 zu beurteilen:

Wie bereits weiter oben festgestellt, ist der BF 4 dringend auf medizinische und logopädische Behandlung angewiesen und würden sämtliche bereits erzielte Erfolge im Falle eines Behandlungsabbruchs zunichtegemacht.

Dies würde bedeuten, dass der BF 4 – wie in der Vergangenheit – nur Flüssignahrung und Brei zu sich nehmen könnte und wieder gefüttert werden müsste. Außerdem wäre er (weiterhin) nicht in der Lage, gezielt zu kommunzieren, sondern könnte – auch langfristig – nur unspezifische Laute von sich geben.

Eine entsprechende Betreuung und Behandlung des BF 4 in Georgien ist jedoch nicht verfügbar, bzw. – wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen der BF ergibt (dazu noch näher weiter unten) – zumindest für den BF 4 nicht zugänglich.

Eine Rückführung nach Georgien würde demnach eine existenzielle Bedrohung bzw. gleichsam einen Entzug der Lebensgrundlage für den BF 4 bedeuten und liefe dieser dadurch reale Gefahr, in eine lebensbedrohliche Notlage zu geraten.

Dem BF 4 ist eine Rückkehr nach Georgien daher aktuell nicht möglich.

Zum Herkunftsstaat:

Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.

Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation über Georgien aus dem COI-CMS (Version 6, 22.03.2022, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Covid-19

Letzte Änderung: 18.03.2022

Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).

Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022).

Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).

Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022).

Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 18.3.2022

-civil.ge (22.2.2022): Georgia to Further Ease COVID Curbs, https://civil.ge/archives/474247, Zugriff 11.3.2022

-DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (18.3.2022): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 18.3.2022

-Eurasianet (8.2.2022): Amid spike in COVID, Georgia drops passport system, https://eurasianet.org/amid-spike-in-covid-georgia-drops-passport-system, Zugriff 11.3.2022

-Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 18.3.2022

-StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (18.3.2022): 2 839 891 vaccinated in all, daily vaccination rate at 1 395, https://stopcov.ge/en, Zugriff 18.3.2022

-StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/page/restrictions-list, Zugriff 11.3.2022

-USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (17.3.2022): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 18.3.2022

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 18.3.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 16.03.2022

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 5.3.2021a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 5.3.2021a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 23.2.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 23.2.2022

-ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

-bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022

-civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022

-CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022

-DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022

-EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022

-Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022

-FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022

-FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022

-FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022

-Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022

-KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,2.

-KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.

-KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022

-OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022

-OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022

-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022

-taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

-ZO - Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 18.03.2022

Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 28.2.2022).

Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Quellen:

-ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022

-bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 18.3.2022

-EUMM - EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 14.3.2022

-MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium] [Italien] (28.2.2022): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia [Reiseinformationen - Georgien], http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 14.3.2022

-NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.2.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 14.3.2022

-OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 16.03.2022

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020).

In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).

Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die diesbezügliche Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

-TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 16.03.2022

Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021).

Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021).

Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022

-US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 21.03.2022

Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 17.11.2020). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 30.3.2021). Gewaltanwendung wird nicht mehr systematisch betrieben (AA 17.11.2020). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).

Die Ombudsperson und NGOs sprechen Vorfälle von Gewaltanwendung öffentlich an (AA 17.11.2020). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022).

Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 30.3.2021). Im August 2018 besuchte das CPT des Europarats Georgien und kam insgesamt zu einer positiven Bewertung hinsichtlich von Fällen bzw. Personen in Polizeigewahrsam, in Administrativhaft und der Lage in Haftanstalten (AA 17.11.2020). Gemäß der Ombudsperson nimmt die Anzahl der Fälle von Misshandlungen in Verwaltungshaft zu (PD o.D.; vgl. UNGA 12.7.2021). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.).

Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). In Südossetien sind Folter und andere Misshandlungen weit verbreitet (AI 7.4.2021; vgl. UNGA 12.7.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_ asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Georgia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048685.html, Zugriff 21.3.2022

-CoE - Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-in-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022

-EEAS - European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector's Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedures-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWnvhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022

-PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf, Zugriff 4.3.2022

-Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022

-UNGA - United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022

-UN Georgia - United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 21.3.2022

Korruption

Letzte Änderung: 16.03.2022

Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).

Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022).

Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 den Entwurf eines Handbuchs zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgelegt. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bislang nicht getroffen (EC 5.2.2021).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.

-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptions­bekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 3.3.2022

-TI – Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 3.3.2022

-TI - Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 3.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 18.03.2022

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).

Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).

Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-HRC - Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 4.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Kinder

Letzte Änderung: 18.03.2022

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).

2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vgl. IOM o.D.).

Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vgl. IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021).

Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 14 Jahren einer Arbeit nachgehen, dies aber nur mit Zustimmung der Eltern. Personen unter 18 Jahren dürfen keine gesundheitsgefährden Tätigkeiten durchführen. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung wirksam umgesetzt, dennoch bleibt ein gewisses Ausmaß an Kinderarbeit unentdeckt (USDOS 30.3.2021).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Gemäß dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vgl. Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021).

Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM o.D.). Die staatliche Kinderbetreuung findet bislang teilweise noch in Einrichtungen statt und nicht im familiären Rahmen (Pflegefamilien usw.). Zwei große staatliche Einrichtungen sind in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solche Einrichtungen ins Leben gerufen. Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden gestärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von örtlichen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Glaubensgemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021). Der Schutz von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen ist problematisch. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Pflegekindern und Kindern in Heimen, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 30.3.2021).

Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, http://hrc.ge/files/114annual%202020-eng.pdf, Zugriff 10.3.2022

-Humanium (o.D.): Kinder in Georgien: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Georgien, https://www.humanium.org/de/georgien/, Zugriff 10.3.2022

-IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database: Georgia, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65Lang=EN, Zugriff 10.3.2022

-PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf, Zugriff 4.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

-WHI – Welthunger-Index 2021 (2021): Georgien, https://www.globalhungerindex.org/de/georgia.html, Zugriff 10.3.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 18.03.2022

Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022).

Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 5.2.2021). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).

Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022).

In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister und daher auch keine Meldepflicht. Eine Änderung des Wohnsitzes ist den Behörden deshalb oft nicht bekannt. Hinzu kommt ein häufiger Wechsel von Straßennamen (AA 17.11.2020).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4, Zugriff 16.3.2022

-EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

-FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland] (o.D.): Foreign travel advice – Georgia; Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 9.3.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

-SVI - schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Documentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiting-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/, Zugriff 16.3.2022

-USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 18.03.2022

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a).

Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die

Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

-Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022

-GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 16.3.2022

-GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 16.3.2022

-GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 16.3.2022

-HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/country/georgia, Zugriff 16.3.2022

-IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 14.3.2022

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 16.3.2022

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 18.03.2022

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.).

Quellen:

-Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022

-Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 16.3.2022

-IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

-SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=35, Zugriff 16.3.2022

-SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=375, Zugriff 16.3.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.03.2022

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel].

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.):

-Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus

-Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.

-Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.

-Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.

-Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden.

-Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.).

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).

Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.).

Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

-EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question Answer ACC 7561

-EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-georgia/, Zugriff 17.3.2022

-IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

-MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium] [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja [Informationen für Reisende - Georgien], https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 1.3.2021

-SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

-VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail

-WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022

-WHO - World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html, Zugriff 18.3.2022

Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C

Letzte Änderung: 18.03.2022

Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda.ge 20.1.2020).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).

Quellen:

-Agenda.ge (20.1.2020): US donor company of Hepatitis C medicines to Georgia says expiration of pills worth 570 mln GEL ‘not unusual’, https://agenda.ge/en/news/2020/173, Zugriff 17.3.2022

-BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

-JoH - Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination – Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext, Zugriff 17.3.2022

-PLOS ONE / Ivdity Chikovani, Danielle C. Ompad, Maia Uchaneishvili et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 17.3.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

-WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022

Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung: 22.03.2022

Es existiert ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit' (EASO MedCOI 30.11.2021). Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen:

-Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie.

-Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen)

-Psychosoziale Rehabilitation

-Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden.

-Kurz- und langfristige stationäre Leistungen

-Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten

-Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln

-Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.

-Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

-Medizinische Notfallversorgung

-Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden.

-Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

-Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung)

-Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Begünstigte des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vgl. IWPR 4.10.2021). Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021).

Quellen:

-BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

-BDA - BelgianDesk on Accessibility (16.5.2019): Question Answer, BDA-20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022

-EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question Answer ACC 7561

-EASO MedCOI (24.7.2020): Question Answer, BDA-20200630-GE-7300, Zugriff 15.3.2022

-IWPR – Institute for War and Peace Reporting (4.10.2021): Georgia: Mental Health Care Under Strain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061297.html, Zugriff 18.3.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

-SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=808, Zugriff 14.3.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 22.03.2022

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).

Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_ asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

-IOM - Internationale Organisation für Migration (25.11.2021): IOM's Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://georgia.iom.int/stories/ioms-assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 18.3.2022

-MoH - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.3.2021): The Receipt of Proposal within Supporting Reintegration of the Returned Migrants Program Launched, https://www.moh.gov.ge/en/news/5783/The-Receipt-of-Proposal-within-Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Migrants-Program-Launched-, Zugriff 18.3.2022

II. Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzliche Verfahrensakte;

PV;

Auszüge aus dem Strafregister;

Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR);

Auszüge aus dem GVS-Register;

im Verfahren vorgelegte Dokumente, insbesondere:

-medizinische Unterlagen betreffend den BF 4:

•ärztliche Behandlungsbestätigung der Kinderordination XXXX vom 23.03.2022

•ärztlicher Befund sowie Bericht des Ambulatoriums XXXX vom 23.04.2021

-Schreiben des Schulzentrums „ XXXX “, betreffend den BF 4 vom 21.03.2022

-diverse Schulnachrichten und Jahreszeugnisse des Schulzentrums „ XXXX “ betreffend den BF 4

-diverse Schulnachrichten und Jahreszeugnisse der Sonderschule XXXX betreffend den BF 4

-fachärztlicher Befundbericht des XXXX betreffend den BF 1 vom 28.02.2022

-Kursbesuchsbestätigung der XXXX betreffend den BF 1 über den Besuch eines A2-Deutsch-Kurses vom 08.03.2022

-Schreiben der Deutsch-Kurs-Leiterin der XXXX betreffend den BF 1 vom 03.03.2022

-Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 des ÖIF betreffend den BF 1 vom 23.10.2020

-Diplom der Universität Tiflis betreffend den BF 1 über die Absolvierung eines Wirtschaftsstudiums aus dem Jahr 1998

-Kursbesuchsbestätigung der XXXX betreffend die BF 2 über den Besuch eines A2-Deutsch-Kurses vom 10.03.2022

-Diplom über die Absolvierung einer zweijährigen Berufsausbildung zur Zahntechnikerin betreffend die BF 2 von August 2002

-Zertifikat über die Absolvierung einer Ausbildung zur Herrenstylistin betreffend die BF 2

-Zertifikat über die Absolvierung einer Ausbildung zur Fachfrau für Maniküre und Pediküre betreffend die BF 2

-diverse Schulnachrichten und Jahreszeugnisse der XXXX -Mittelschule XXXX bzw. Öffentlichen Mittelschule XXXX betreffend die BF 3

-Sozialbericht des Diakonie-Flüchtlingsdienstes betreffend alle BF vom 21.03.2022

-Empfehlungsschreiben betreffend alle BF vom 12.03.2022

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zu den Feststellungen zur Person des BF 1:

Die Feststellungen zur Identität des BF 1, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem Glaubensbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen (die Deutsch-Kenntnisse ausgenommen) und seinem Familienstand resultieren aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zu Schul- und Universitätsbildung sowie Berufserfahrung des BF 1 im Herkunftsstaat gründen sich auf die konsistenten und glaubhaften Angaben des BF 1 im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Absolvierung eines Wirtschaftsstudiums konnte der BF 1 auch durch die Vorlage eines entsprechenden Diploms objektivieren.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF 1 im Herkunftsstaat stützen sich ebenfalls auf dessen glaubhafte Angaben im Verfahren (vgl. insbesondere AS 13 und AS 60), ebenso, dass die BF über eine Eigentumswohnung in Tiflis verfügen (AS 60).

Die Feststellungen zum Leben und Alltag des BF 1 in Österreich basieren in erster Linie auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das ZMR und das GVS-Register. Seine Deutsch-Kenntnisse konnte er durch Vorlage eines entsprechenden Sprach-Zertifikates belegen, ebenso legte er eine Bestätigung über die aktuelle Teilnahme an einem Deutsch-Kurs auf dem Niveau A2 vor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 1, bzw. zu seinen Erkrankungen, resultieren aus den Angaben des BF 1 im Verfahren in Zusammenschau mit dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht. Daraus wiederum ergibt sich die (derzeit eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit des BF 1.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF 1 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen aufweist.

Zu den Feststellungen zur Person der BF 2:

Die Feststellungen zur Identität der BF 2, ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrem Glaubensbekenntnis, ihren Sprachkenntnissen (die Deutsch-Kenntnisse ausgenommen) und ihrem Familienstand resultieren aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zu Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung der BF 2 im Herkunftsstaat gründen sich auf die konsistenten und glaubhaften Angaben der BF 2 im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Absolvierung ihrer Berufsausbildungen konnte die BF 2 auch durch die Vorlage eines Diploms, bzw. entsprechender Zertifikate objektivieren.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF 2 im Herkunftsstaat stützen sich ebenfalls auf ihre glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. insbesondere AS 13 und AS 50).

Die Feststellungen zum Leben und Alltag der BF 2 in Österreich basieren in erster Linie auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das ZMR und das GVS-Register. Von den Deutsch-Kenntnissen der BF 2 konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen, den Besuch eines Deutsch-Kurses auf dem Niveau A2 konnte sie durch Vorlage einer Kursbesuchs-Bestätigung nachweisen. Ihr ehrenamtliches Engagement ist auch aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben ihrer Freundin XXXX ersichtlich.

Die BF 2 hat kein Vorbringen zu etwaigen Erkrankungen erstattet und ist das Vorliegen solcher auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen, sodass dementsprechend ihre Gesundheit und – daraus resultierend – Arbeitsfähigkeit festzustellen waren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF 2 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen aufweist.

Zu den Feststellungen zur Person der BF 3:

Die Feststellungen zur Identität der BF 3, ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrem Glaubensbekenntnis und ihren Sprachkenntnissen (die Deutsch-Kenntnisse ausgenommen) resultieren aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zum Leben und Alltag der BF 3 in Österreich basieren in erster Linie auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das ZMR, das GVS-Register sowie in die von den BF vorgelegten Schulzeugnisse der BF 3. Von den ausgezeichneten Deutsch-Kenntnissen der BF 3 konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF 3 im Herkunftsstaat resultieren ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Es wurde zwar im Verfahren mitunter vorgebracht, dass die BF 3 an Herzproblemen leide, in der Folge wurden jedoch keine entsprechenden Befunde vorgelegt, sodass – nachdem im Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf etwaige Erkrankungen der BF 3 hervorgekommen sind – ihre Gesundheit entsprechend festzustellen war.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF 3 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen aufweist.

Zu den Feststellungen zur Person des BF 4:

Die Feststellungen zur Identität des BF 4, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem Glaubensbekenntnis und seiner Muttersprache resultieren aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zum Leben des BF 4 in Österreich stützen sich auf das Vorbringen der BF 1-2 in Zusammenschau mit den den BF 4 betreffenden vorgelegten Unterlagen, jene zu seinen familiären Anknüpfungspunkten auf die glaubhaften Angaben der BF 1-2 im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 4:

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 4 resultieren aus dem gleichbleibenden, widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen der BF 1-2 im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem vorgelegten aktuellen Schreiben des Schulzentrums „ XXXX “ betreffend den BF 4.

Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:

Die Feststellung, wonach die BF in Georgien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind, stützt sich auf das Vorbringen der BF in Zusammenschau mit den diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderberichten.

Die BF 1-2 brachten vor, wegen der Erkrankung des BF 4 (bzw. dem mangelnden Zugang zur für den BF 4 notwendigen medizinischen und logopädischen Behandlung in Georgien) sowie wegen der Bedrohung der BF infolge mehrerer, durch den BF 1 getätigten, Strafanzeigen gegen einen Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums nach Österreich ausgereist zu sein.

Ersterem Vorbringen war mangels Verfolgunghandlung bzw. mangels Anknüpfung der staatlichen Untätigkeit an einen der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von vorne herein keine Asylrelevanz beizumessen, aber auch die behauptete Bedrohung/Verfolgung infolge der vom BF 1 getätigten Strafanzeigen lässt sich unter keinen der Konventionsgründe der GFK subsumieren (siehe zu alledem noch näher unter Pkt. IV.).

Weiters brachten die BF 1-2 vor, dass der BF 4 aufgrund seiner Erkrankung Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das BVwG geht zwar grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF aus, jedoch kann den Länderberichten nicht entnommen werden, dass die aufgrund seiner Erkrankung/Behinderung drohende Diskriminierung des BF 4 im Herkunftsstaat eine asylrelevante Intensität erreichen würde.

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung der BF im Herkunftsstaat hervorgekommen, zumal Georgien zu den sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ iSd Herkunftsstaaten-Verordnung zählt.

Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass die BF in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.

Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

Dass Georgien als „sicherer Herkunftsstaat“ iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, ist aus eben dieser ersichtlich (vgl. § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019). Daraus ergibt sich – in Zusammenschau mit den zugrunde gelegten Länderinformationen – dass für Rückkehrer nach Georgien keine allgemeine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht.

Die Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF stützen sich auf die Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren, in Zusammenschau mit den diesem Erkenntnis zugrundegelegten, aktuellen Länderberichte.

Entgegen den Ausführungen des BFA geht das erkennende Gericht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF aus: Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 haben beim erkennenden Richter einen überaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen, das Gericht sieht daher keine Veranlassung, an den im gesamten Verfahren gleichbleibenden, widerspruchsfreien und – auch vor dem Hintergrund der zugrunde gelegten Länderberichte – plausiblen Angaben der BF zu zweifeln.

Auch die von der Behörde in ihrer Beweiswürdigung ins Treffen geführten Widersprüche hinsichtlich der Angaben des BF 1 und der BF 2 in Bezug auf die logopädische Behandlung des BF 4 im Herkunftsstaat erweisen sich – wie bereits in der Beschwerde ausgeführt wurde – als aktenwidrig, wenn man die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen des BF 1 (AS 57 ff) und der BF 2 (AS 47 ff) vor dem BFA von Anfang bis zum Ende liest.

Das Vorbringen der BF 1-2 erweist sich aber auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte als plausibel, zumal aus diesen hervorgeht, dass Korruption in Georgien nach wie vor ein weit verbreitetes Problem ist.

Insofern vermag das BVwG der Bescheidbegründung des BFA, der zufolge das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubwürdig ist, bzw. die BF (insbesondere der BF 4) im Falle ihrer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt wären, nicht zu folgen.

Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wird dem unbedenklichen Länderberichtsmaterial nicht entgegengetreten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die BF den Antrag auf internationalen Schutz am 30.06.2017, bzw. am 20.10.2019, gestellt haben.

A)

Zu Spruchpunkt I. (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.09.1998, Zl. 98/01/0224).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Im gegenständlichen Verfahren haben die BF zwar glaubhaft dargelegt, dass sie (bzw. der BF 1), in Georgien (von unbekannten Privaten) bedroht und verfolgt wurden, jedoch beruhte diese Verfolgung auf keinem Konventionsgrund, zumal der BF 1 (bzw. die BF) weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, sondern einzig und allein deshalb, weil der BF 1 Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums erstattet hatte, verfolgt wurde. Auch die mangelnde Schutzfähig- bzw. -willigkeit staatlicher Stellen lässt sich gegenständlich auf keinen Konventionsgrund, sondern vielmehr auf die bloße faktische Gegebenheit weit verbreiteter Korruption im Herkunftsstaat zurückführen. Darüber hinaus konnte auch keine aktuelle Verfolgung der BF festgestellt werden, zumal der BF 1 die erstatte Strafanzeige ohnehin bereits zurückgezogen hat.

Der BF 4 wäre in seinem Heimatland Georgien aufgrund seiner Behinderung zwar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt, wie aber bereits beweiswürdigend dargelegt, lässt sich aus den aktuellen Länderberichten nicht ableiten, dass diese eine asylrelevante Intensität erreichen würden.

Da sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/19/0200, mwN).

Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. etwa VwGH 28.04.2020, Ra 2020/14/0158, mwN).

Auch der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) hat in Bezug auf die Schutzwürdigkeit Minderjähriger bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK das junge Alters und die sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 22.09.2020, E 2246-2249/2020; VfGH 08.06.2020, E 535-540/2020, betreffend Familien mit zumindest einem schwer kranken Kind und deren Rückkehr nach Georgien bzw. in den Irak).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) hat sich auch mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst und dazu erkannt, dass die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei, sondern dabei die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. EGMR 22.06.2004, Beschwerde Nr. 17868/03, Ndangoya v. Schweden). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, Beschwerde Nr. 30.240/96, D. v. the United Kingdom).

In seiner Entscheidung vom 13.12.2016 (EGMR 13.12.2016, Paposhvili v. Belgien, Beschwerde Nr. 41738/10) präzisierte der EGMR seine restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen habe, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang seien die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR) hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2020/18/0018, mwN).

In diesem Sinne fordert auch der Verfassungsgerichtshof eine dementsprechende individuelle Prüfung der konkreten – auch finanziellen – Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall (vgl. etwa VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016; VfGH 16.09.2013, U 496/2013).

Zu den BF 1-3 sowie zum BF 5:

Wie bereits ausgeführt, gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung und ist auch den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass eine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien bestehen würde.

Bei der BF 2 handelt es sich – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – um eine gesunde junge Frau im erwerbsfähigen Alter, die sowohl über eine fundierte Berufsausbildung als auch über jahrelange Berufserfahrung in Georgien verfügt, den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat, die Landessprache spricht, mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügt.

Dasselbe gilt auch für den BF 1, mit dem Unterschied, dass dieser an diversen Erkrankungen (Hepatitis C, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, Zustand nach Thyreoidektomie) leidet und – zumindest derzeit – nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.

Wie den zugrundegelegten Länderberichten zu entnehmen ist, sind jedoch sämtliche Erkrankungen des BF 1 in Georgien kostenfrei behandelbar und könnte der BF 1 notfalls auch Rückkehrhilfe, Sozialleistungen im Herkunftsstaat bzw. allenfalls Unterstützungsleistungen seiner Angehörigen in Anspruch nehmen.

Weiters verfügen die BF nach wie vor über eine Eigentumswohnung in Tiflis, die sie jederzeit wieder beziehen könnten.

Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass die BF1-3 sowie der BF 5 im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. dem realen Risiko, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, ausgesetzt wären und Gefahr liefen, in ihren Rechten nach Art. 2, 3 EMRK verletzt zu werden.

Zum BF 4:

Wie bereits ausgeführt, entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, sofern der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung im Herkunftsstaat hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher (oben bereits näher ausgeführter) Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen gegenständlich vor, zumal von den BF 1-2 stichhaltige Gründe dargelegt wurden, dass der BF 4 wegen fehlendem Zugang zu angemessener medizinischer bzw. logopädischer Behandlung im Herkunftsstaat einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, was für den BF 4 zu intensivem physischen und vor allem psychischen Leiden führen würde.

Entsprechend der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH 22.09.2020, E 2246/2020 sowie VwGH 28.04.2020, Ra 2020/14/0158) ist in diesem Zusammenhang auch die besondere Vulnerabilität des BF 4 als Minderjährigem mit massiven körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Bedenkt man, dass der BF 4 ohne ein entsprechendes – in Georgien nicht verfügbares bzw. für den BF 4 nicht zugängliches Training – nicht einmal in der Lage war, selbstständig oral Nahrung und Flüssigkeit aufzunehmen, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr des BF 4 nach Georgien (und der damit einhergehende Behandlungsabbruch) gleichsam eine existenzielle Bedrohung und einen Entzug der Lebensgrundlage für diesen bedeuten würde, was in weiterer Folge zu einer lebensbedrohlichen Lage führen würde.

Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und – dementsprechend – gestützt auf die ständige Judikatur des BVwG (vgl. insbesondere Außenstelle Linz, Erkenntnis vom 01.02.2022, L518 2150761-1/33E u.a.) war dem BF 4 daher subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren.

Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass – selbst wenn man davon ausginge, dass außergewöhnliche Umstände iSd zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einer Rückführung des BF 4 in den Herkunftsstaat gegenständlich nicht entgegenstünden, dem BF 4 (und unter Berücksichtigung des schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK wohl auch den übrigen BF) unter dem Aspekt des Kindeswohls jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre.

Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Familienverfahren:

Der BF 1 und die BF 2 sind (als seine Eltern) gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG Familienangehörige des minderjährigen BF 4.

Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde (hier: das BVwG) hat gemäß § 34 Abs. 3 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde (hier: das BVwG) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren aller BF vor. Da dem minderjährigen BF 4 mit diesem Erkenntnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 34 Abs. 3 AsylG auch den Eltern des mj. BF 4 (BF 1-2) derselbe Status zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Abs. 3 leg.cit. zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Den BF 1-2 war daher subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen.

Für die BF 3 sowie für den BF 5 scheidet eine Ableitung des subsidiären Schutzstatus vom BF 4 aus, da Geschwister keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG darstellen.

Im Hinblick auf die Minderjährigkeit sowohl der BF 3 als auch des BF 5 kommt jedoch gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG in beiden Fällen ausnahmsweise eine (weitere) Ableitung des (vom BF 4 abgeleiteten) subsidiären Schutzstatus ihrer Eltern (BF 1-2) zur Anwendung.

Der BF 3 sowie dem BF 5 war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG ebenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (befristete Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das BVwG hat den BF mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Zu Spruchpunkt IV. (ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III-VI.):

Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor, weshalb die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B)

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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