Bundesverwaltungsgericht G312 2248748-1

G312 2248748-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2022

Abrir fonte

Regest

Ersatzzustellung Fristversäumung rechtswirksame Zustellung verspäteter Antrag Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G312 2248748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2248748.1.00

Spruch

G312 2248748-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Heinz ZAVECZ und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 10.2021 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX 2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.06.2021 bis 06.07.2021 gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG verloren habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 09.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX 10.2021 an die Adresse des BF per Post durch Übernahme seines Sohnes, XXXX (im Folgenden: MP), zugestellt. MP ist an der Adresse des BF ebenfalls wohnhaft.

In weiterer Folge stellte der BF am XXXX 10.2021 (Datum des Poststempels) einen Antrag bei der belangten Behörde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 10.2021 wurde der Vorlageantrag des BF gemäß § 15 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der BF fristgerecht die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass sein Sohn die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 09.2021 zwar entgegengenommen und diese am Schreibtisch für den BF hinterlegt habe, der Vater des BF diese jedoch in weiterer Folge ohne Kenntnis des BF entsorgt habe. Der BF habe den Bescheid schließlich im Papiermüll entdeckt.

Die Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 29.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Eingaben vom XXXX 01.2022, XXXX 02.2022, XXXX 03.2022 und XXXX 03.2022 übermittelte der BF Stellungnahmen zur inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Verspätung des Vorlageantrages, wiederholte er sein Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde seitens des BF – insbesondere was die festgestellten Zeitpunkte von Zustellungen und Eingaben betrifft – nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch MP ergeben sich insbesondere aus dem Vorbringen des BF, dass sein Sohn den Brief übernommen habe sowie dem Rückschein der Post, auf welchem der Übernehmer mit „M. XXXX “ unterzeichnete.

Dass MP an der gleichen Adresse wie der BF wohnt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

2.1. Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 09.2021

Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).

§ 16 ZustG, Ersatzzustellung, lautet:

(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Wie festgestellt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 09.2021 am XXXX 10.2021 durch den an der gleichen Adresse wohnhaften Sohn des BF, MP, übernommen.

Da es sich bei MP um einen Ersatzempfänger gemäß § 16 ZustG handelt, gilt die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung als rechtswirksam.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

§ 14 VwGVG, Beschwerdevorentscheidung

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)

§ 15 VwGVG, Vorlageantrag

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 10.2021, mit welchem der am XXXX 10.2021 gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am XXXX 10.2021 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf des Tages, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am Montag, den XXXX 10.2021, weshalb die zweiwöchige Frist am Montag, den XXXX 10.2021, endete.

Die Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG nicht verlängerbar (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Einwände des BF hinsichtlich der Gründe (Entsorgung des Schriftstückes durch seinen kranken Vater) für den verspäteten Vorlageantrag gehen somit ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die belangte Behörde keine Pflicht gemäß § 13a AVG bestand, den BF über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034).

Der am XXXX 10.2021 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht, was auch seitens des BF nicht in Abrede gestellt wurde.

Die Behörde hat zu Recht ihre Kompetenz, über einen verspäteten Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG mit Bescheid abzusprechen in Anspruch genommen und ist angesichts dessen Einbringung nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 VwGVG normierten Frist zutreffend von dessen Verspätung ausgegangen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.