projetos
W259 2247079-1•Bundesverwaltungsgericht W259 2247079-1
W259 2247079-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2022
Anfechtungsgegenstand Beschwerdegegenstand Exekutivdienst Grundausbildung Nichtbescheid persönliche Eignung Zurückweisung
W259 2247079-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesministeriums XXXX wurde mitgeteilt, dass die Durchführung eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E2a im Exekutivdienst (GAL- E2a/2021) beabsichtigt sei. Darin wurden des Weiteren die Zulassungserfordernisse und der Stichtag angeführt sowie das Zulassungs- und das Auswahlverfahren näher erläutert.
2. Mit Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde zum Betreff „Sicherheitsakademie; Grundausbildung GAL- E2a/2021; Zulassungsentscheidung – Nichtzulassung“, unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“, nicht zugelassen werde.
3. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 01.04.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Schreiben vom XXXX 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen verwaltungsbehördlichen und hoheitlichen Akt und somit um einen Bescheid bzw. Dokument mit Bescheidqualität handle. Die Merkmale des Bescheides würden vorliegen. Es werde ein individuell bestimmter Adressatenkreis angesprochen. Eine Verwaltungsbehörde sei Aussteller dieses Bescheides. Der gegenständliche Bescheid sei hoheitlich bzw. behördlich oder obrigkeitlich von der Stelle erlassen worden, die auch Imperium habe. Auch die Außenwirkung sei eingetreten, da der Beschwerdeführer als Träger von subjektiven Rechten in seinem spezifischen Bereich betroffen sei. So werde durch die zugrundeliegende Mitteilung/den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt und sei das Vorliegen eines Bescheides sohin anzunehmen. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtene Nichtzulassung ersatzlos zu beheben und den Beschwerdeführer zum Grundausbildungslehrgang GAL-E2a/2021 zuzulassen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021 weist nicht die Bezeichnung „Bescheid“ auf.
Der Inhalt lautet: „Im Sinne der Verordnung des Bundesministers XXXX über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 153/2017 idgF, sowie der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 (BGBl. Nr 333/1979 idgF) ergeht die nachfolgende Entscheidung zum Auswahlverfahren für den Grundausbildungslehrgang E2a/2021.
a) Nichterfüllung der persönlichen Eignung:
Folgende Bedienstete werden „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“ nicht zugelassen.
Name
Vorname
Amtstitel
Behörde
Anmerkung
Entscheidung
N.
N.
XXXX
XXXX
Persönliche Eignung
NICHTZULASSUNG
N.
N.
XXXX
N.
N.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
N.
N.
XXXX
N.
N.
XXXX
Die Dienststellen werden um Verständigung der Bewerber ersucht.“
Im Kopf wurden als Adressaten die „Dienststellen“, „die Bewerber/Innen“ und „nachrichtlich: FA“ angeführt. Die Erledigung ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „ XXXX “. Die Ausfertigung wurde weder persönlich unterfertigt noch mit einer Amtssignatur versehen.
Gegen dieses Schreiben der XXXX vom XXXX 2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde.
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Mitteilung vom XXXX 2021 und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.04.2021.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1.gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;2.gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;3.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über1.Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder2.Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder3.Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder4.Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“
Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.“
§ 58 AVG lautet:
„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
§ 18 AVG lautet auszugsweise:
„(1) ....
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art 130 B-VG setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.
3.2. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Das von dem Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der XXXX vom XXXX 2021 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:
§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist. In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, das heißt zunächst der Spruch (§ 59 AVG), dann die Begründung (§ 60 AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 2 und 3).
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hervorzuheben, dass das Schreiben der XXXX vom XXXX 2021 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben ausführt, dass im Sinne der Verordnung des Bundesministers XXXX über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 153/2017 idgF, sowie der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 (BGBl. Nr 333/1979 idgF) die nachfolgende Entscheidung zum Auswahlverfahren für den Grundausbildungslehrgang E2a/2021 ergehe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich auch aus der abschließenden Formulierung - „Die Dienststellen werden um Verständigung der Bewerber ersucht.“ - des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Formulierungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). Auch die Anführung der „Dienststellen“ bzw. der allgemeine Adressatenkreis “Bewerber/Innen“ als Adressaten im Briefkopf des Schreibens deutet darauf hin, dass die XXXX nicht über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers absprechen wollte.
Lässt der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, – wie im vorliegenden Fall – Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 6). Da die Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, liegt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen kein nach Art. 130 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.