Bundesverwaltungsgericht W251 2239471-1

W251 2239471-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2022

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Regest

Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub gekürzte Ausfertigung

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Bundesverwaltungsgericht W251 2239471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W251.2239471.1.00

Spruch

W251 2239471-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Michael LANGHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021, Zl. 1228121108-201219712, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird abgewiesen.

B)Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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