Bundesverwaltungsgericht W180 2169462-2

W180 2169462-2Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2022

Abrir fonte

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W180 2169462-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W180.2169462.2.00

Spruch

W180 2169462-2/12E

BESChluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

3. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2020 zur Zahl W238 2169462-1 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

4. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag, die Beschwerde für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.03.2020 zur Zahl E 953/2020 wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben.

5. Am 22.10.2020 brachte der BF beim Bundesamt mittels Formularvordrucks einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 unter Anschluss von Integrationsunterlagen ein.

6. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.10.2020 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, Erhebungen des Bundesamtes hätten ergeben, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (AsylG) verfüge, weshalb sein Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Das Verfahren des BF auf internationalen Schutz befinde sich im Beschwerdeverfahren bzw. sei seiner Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.03.2020, Zl. E 953/2020-4 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der BF verfüge über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sei die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen werde, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Werde ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gelte dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliege. Da eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfolgt sei, sei hier keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund dessen sei auf die Vorlage der entsprechenden Dokumente gemäß AsylG-DV verzichtet worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 18.11.2020, dem BF zugestellt am 01.12.2020, erhob dieser am 09.12.2020 durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

8. Am 17.12.2020 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2021 zur Zahl E 953/2020 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2020 zur Zahl W238 2169462-1, gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge nicht erhoben.

10. Am 30.07.2021 gab der im Spruch dieses Beschlusses genannte Rechtsvertreter (Rechtsanwalt) im Auftrag des BF bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem zuvor genannten Beschluss vom 10.06.2021 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, und brachte vor, dass der von der Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund damit weggefallen sei.

11. Mit Schreiben vom 17.01.2022 übermittelte der im Spruch genannte Rechtsvertreter ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF.

12. Mit Schreiben vom 24.03.2022, bei Gericht mittels ERV eingebracht am 25.03.2022, gab der Rechtsvertreter des BF bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

13. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts erläuterte der Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 26.04.2022, dass der BF ihn im gegenständlichen Verfahren (bereits) im Juli 2021 mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt habe.

14. Mit E-Mail vom 27.04.2022 übermittelte das Bundesamt als Nachreichung zur Beschwerde (in Kopie) einen vom BF am 23.03.2022 persönlich beim Bundesamt gestellten neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, hier insbesondere aus dem Schreiben vom 24.03.2022, mit dem die Beschwerde zurückgezogen wurde. Dass eine Bevollmächtigung zur Vertretung des BF vorliegt, wurde vom Rechtsanwalt mit Schreiben vom 26.04.2022 auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin bestätigt. Einsicht genommen wurde in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W238 2169462-1

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Der BF hat im Wege seines Rechtsvertreters durch ausdrückliches Begehren in der Eingabe vom 24.03.2022, bei Gericht eingelangt am 25.03.2022, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2020 zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers frei von Willensmängel vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.