Bundesverwaltungsgericht W269 2162404-4

W269 2162404-4Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2022

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Asylverfahren Aussetzung EuGH Folgeantrag Nachfluchtgründe Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

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Bundesverwaltungsgericht W269 2162404-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2162404.4.00

Spruch

W269 2162404-4/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und trägt den im Spruch angeführten Namen.

1.2. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 20.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 09.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019, W114 2162404-1, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Am 26.08.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag).

Mit Bescheid vom 20.03.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 02.12.2019 bis 16.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2020, W144 2162404-2, als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 27.11.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

Mit Bescheid vom 30.06.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021, W286 2162404-3, als unbegründet abgewiesen.

1.5. Am 21.08.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag). Er brachte vor, dass sich die Situation in Afghanistan drastisch verschlechtert habe, die Taliban seien nun an der Macht. Er habe sich in sozialen Medien immer wieder kritisch über die Taliban geäußert. Zudem habe er sich tätowieren lassen, was in Afghanistan verboten sei. Aus diesen Gründen befürchte er, in Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.

Mit Bescheid vom 16.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, wonach im Fall eines Folgeantrages der Status des Asylberechtigten in der Regel nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Meinungsbekundungen des Beschwerdeführers in sozialen Medien und seine Tätowierung würden zwar in Österreich erlaubte Aktivitäten darstellen, seien aber im Fall des Beschwerdeführers kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Aus diesem Grund sei der Asylantrag selbst bei hypothetischem Vorliegen einer Gefährdungssituation der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 folgend abzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits im Herkunftsstaat die Ansichten der Taliban nicht vertreten habe und nicht für deren Überzeugungen einstehen habe wollen. Insofern seien alle weiteren in Österreich gesetzten Aktivitäten sehr wohl Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung iSd § 3 Abs. 2 AsylG 2005.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 18.03.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je € 4,- (200 EUR) rechtskräftig verurteilt.

1.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2022 vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

3.1. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 18 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

3.2. Mit Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“

3.3. Zur Begründung seines vierten Antrages auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban geäußert und sich auch tätowieren habe lassen. In der Beschwerde machte er zudem geltend, dass diese Tätigkeiten Ausdruck einer bereits in Afghanistan eingenommenen Haltung seien. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine von § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 erfasste Konstellation auf.

Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

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