Bundesverwaltungsgericht W268 2251155-1

W268 2251155-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2022

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Regest

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben freiwillige Ausreise Frist illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit Verhältnismäßigkeit

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Bundesverwaltungsgericht W268 2251155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W268.2251155.1.00

Spruch

W268 2251155-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Alfred Schneider, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2022, Zl. 1290566701/211859816, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 13.09.2021 mit einem gültigen polnischen Visum in den Schengenraum ein.

2. Am 02.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Finanzpolizei bei Schremmarbeiten in einem Mehrfamilienhaus angetroffen.

3. Mit 02.12.2021 erging die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer und wurde er im Zuge seines Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Polen arbeite und sich nach seinem Urlaub in Frankreich auf der Rückreise mit einem Gemeinschaftstaxibus nach Polen befunden habe. Der Bus habe in Melk einen Defekt gehabt, weshalb er einen langjährigen Bekannten, der in der Nähe von Melk wohnhaft sei, kontaktiert habe, um in der Zwischenzeit bei ihm Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer sei einige Tage bei dem Bekannten geblieben und hätte er für den 03.12.2021 die Weiterreise nach Polen geplant. Nachdem sein Bekannter zu diesem Zeitpunkt Umbauarbeiten in seiner Privatwohnung getätigt habe, habe der Beschwerdeführer ihn im Gegenzug dafür, dass er bei ihm aufgenommen worden sei, bei den Arbeiten unterstützt. Dies habe er ohne Bezahlung gemacht und sei lediglich als Gegenleistung für die Unterkunft gedacht gewesen. Auf Schwarzarbeit sei der Beschwerdeführer nicht angewiesen, da er ohnehin in Polen einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Darüber hinaus habe er am 03.12.2021 das österreichische Bundesgebiet ohnehin bereits verlassen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF., wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde ferner ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte darin erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer nicht genehmigten Tätigkeit auf einer Baustelle nachgegangen sei und zudem bewusst die Richtlinien des Meldegesetzes nicht eingehalten habe, weshalb seine unverzügliche Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen, beruflichen oder berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte in Österreich und habe hier auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut.

In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer gezielt zur Arbeitsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, um seine wirtschaftliche Situation aufzubessern. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht schuldeinsichtig und bestreite die erhobenen Tatsachen. Seitens der belangten Behörde könne daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der Beschwerdeführer stelle durch sein bisher gezeigtes Verhalten und den daraus resultierenden Folgen eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Mit Schreiben vom 27.01.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid großteils ins Leere ginge, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit 03.12.2021 nicht mehr in Österreich aufhalte. In Bezug auf das Einreiseverbot gab er an, dass von keinem Arbeitsverhältnis auszugehen sei, da er lediglich ohne Bezahlung einem Freund geholfen habe. Aus diesem Grund liege keine illegale Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen ukrainischen Reisepasses fest.

Der Beschwerdeführer geht in Polen einer Beschäftigung nach und verfügt über ein Einkommen.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 02.12.2021 durch Organe der Finanzpolizei bei Renovierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus im Bundesgebiet angetroffen, zum Zeitpunkt der Kontrolle war er mit Schremmarbeiten beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist als ukrainischer Staatsangehöriger zur sichtvermerkfreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigt, verfügte aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war in Österreich auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer führte somit Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer war in Österreich auch nie behördlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und verfügt in Österreich über keine gesellschaftlichen, familiären oder sonstigen Bindungen.

Am 03.12.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus der vorgelegten Kopie seines Reisepasses (AS 25).

In Bezug auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers ist auf seine Angaben in der Stellungnahme vom 09.12.2021 zu verweisen (AS 37).

Die Feststellungen zur unerlaubten Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.12.2021 (AS 43ff).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.

Die Ausreise aus Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus welcher die Einreise in die Ukraine am 03.12.2021 ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG hält sich ein Fremder bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Wie oben gewürdigt wurde, ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und war somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihm wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mWn).

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, wurde der Beschwerdeführer bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und hat somit gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern verstoßen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, womit im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert.

Angesichts der genannten Erwägungen war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu Recht erlassen wurde.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Konkret arbeitet der Beschwerdeführer in Polen und hat er keine Familienmitglieder oder sonstige sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Derartige Bindungen an Österreich gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren oder in der Beschwerde an.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist war und insofern auch nicht beschwert ist. Darauf wurde auch in der Beschwerde hingewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.

3.3. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt) die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.

3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht behördlich angemeldet war und somit die Gefahr bestand, dass er sich der behördlichen Greifbarkeit entzieht, und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat demnach gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich somit ebenfalls als unbegründet.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Wie aus den obigen Ausführungen folgt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall eines illegalen Aufenthalts und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, zu Recht davon aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Auch in der Beschwerde wurde weiters darauf nicht näher eingegangen, sondern lediglich ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung sinnlos sei, wenn man gar nicht mehr im Land sei.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.

3.6. Zum Einreiseverbot:

3.6.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

...“

3.6.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.6.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und zur Anzeige gebracht worden sei und er somit gegen die gesetzlichen Richtlinien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verstoßen habe. Daraus resultiere eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.6.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

3.6.3.2. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 02.12.2021 bei Renovierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus, sohin bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Auch die Beschwerde konnte nicht überzeugend aufzeigen, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen ist, sodass die belangte Behörde zutreffend annehmen konnte, dass eine von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung theoretisch indiziert ist.

Der angefochtene Bescheid führte im Rahmen der durchzuführenden einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise schuldeinsichtig zeigte und durch dieses Verhalten der Behörde gegenüber keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann. Des Weiteren legte die Behörde im Bescheid dar, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung nicht genehmigter Tätigkeiten in das Bundesgebiet einreiste um seine wirtschaftliche Situation aufzubessern und gegenüber der Behörde vorsätzlich unrichtige Angaben tätigte.

Dem zu entgegnen ist allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Beschäftigung nachgeht und dadurch ein Einkommen bezieht und er somit nicht auf die illegale Arbeit im Bundesgebiet angewiesen ist. Zudem reiste er noch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch keine erhöhte Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben.

3.6.4. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlte, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und illegal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Zu berücksichtigen war allerdings auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung in Polen nicht als mittellos anzusehen ist, dass er sofort freiwillig ausreiste und dass es sich um eine lediglich einmalige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelte.

3.6.6. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, kann daher letztendlich eine Gefährdung von öffentlichen Interessen noch nicht als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Polen arbeitstätig ist, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass er mittellos ist, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht als erforderlich erachtet wird, zumal der Beschwerdeführer nicht auf ein Einkommen aus Schwarzarbeit im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist und er sich auch weitgehend kooperativ den Behörden gegenüber verhalten, indem er freiwillig ausgereist ist.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist, in Polen einer Beschäftigung nachgeht und somit nicht mittellos ist und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Auch der angefochtene Bescheid enthält keine einzelfallbezogene Begründung, weshalb im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot als erforderlich erachtet wird. Ein Einreiseverbot ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot stattzugeben und dieses zu beheben.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Gegenständlich wurde der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf (der angefochtene Bescheid ist mit 04.01.2022 datiert). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt und vermag das Beschwerdevorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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