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W162 2252308-1•Bundesverwaltungsgericht W162 2252308-1
W162 2252308-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2022
Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
W162 2252308-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.11.2021, OB: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2022, betreffend der Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.10.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 v.H. festgesetzt.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Mammacarcinom rechts
Unterer Rahmensatz dieser Position, da laufende neoadjuvante Chemotherapie, ohne Hinweis auf Absiedlungen.
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
2. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren führte die Beschwerdeführerin die Gesundheitsschädigungen „Bösartiger Brusttumor“ und „Fatigue“ an. Sie gab an, dass sie weiterhin Hochrisikopatientin sowie in laufender Therapie für weitere 5 Jahre sei. In Vorlage gebracht wurde ein Arztbrief von XXXX vom 12.08.2021, worin auf das Mammacarcinom rechts, die laufende Therapie, Fatigue Syndrom und psychische Problematik hingewiesen wurde. Die Fachärztin führte darin zudem aus, dass ein geschützter Arbeitsplatz der Patientin bei ihrer Diagnose und Hochrisikosituation bei jungem Alter und Status post Chemotherapie für weitere 5 Jahre unerlässlich sei, in denen sie in laufender Therapie stehe und die beschriebenen Nebenwirkungen habe.
3. In der Folge holte die belangte Behörde das nachstehende Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Sachverständigengutachten vom 21.10.2021, Folgendes fest:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Mammacarcinom rechts
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung, bei berichtetem Fatigue Syndrom, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und ohne Hinweis auf Rezidiv.
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Position 1 des VGA wird um 3 Stufen abgesenkt, da Ablauf der Heilungsbewährung und ohne Hinweis auf Rezidiv.“ Es wurde festgestellt, dass es sich um einen Dauerzustand handle.
4. Im Zuge des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin am 03.11.2021 eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass sie laut Medizin und Wissenschaft 10 Jahre Hochrisikopatientin sei, sie müsse 10 Jahre lang Aromatasehemmer nehmen und jährlich zur Mammographie und MR-Mammographie gehen. Zudem leide sie unter massiven Fatigue-Schüben, extremer Müdigkeit und depressiven Phasen. Sie führe seit 5 Jahren fast kein soziales Leben, da sie jeden Tag um 19 Uhr einschlafe. Beigelegt wurde der bereits vorgelegte Arztbefund vom 12.08.2021.
5. Aufgrund der Stellungnahme wurde ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eingeholt. Herr Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Sachverständigengutachten vom 08.11.2021, Folgendes fest:
„Im gegenständlichen Fall liegt ein Zustand nach Mamakarzinom ohne Hinweis auf ein Rezidiv vor. Die Tatsache, dass Aromatasehemmer noch genommen werden müssen bewirkt keine funktionellen Defizite, und ist in der aktuellen Position 1 des Gutachtens mitberücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt ist das beschriebene Fatigue Syndrom in dieser Position. Insgesamt sind daher die vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die gegebene Beurteilung zu entkräften, da höhergradige Funktionsstörungen, als nicht schon in Leiden Nr. 1 berücksichtigt, durch diesbezügliche ärztliche Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte nicht belegt sind. Dieses Leiden ist entsprechend den Kriterien der geltenden Einschätzungsverordnung (EVO) korrekt eingeschätzt.“
6. Mit Bescheid vom 17.11.2021 wurde gem. §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ausgesprochen, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde festgestellt, dass die BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
7. Dagegen erhob die BF, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband, rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ein Fachgutachten aus den Bereichen der Gynäkologie und Onkologie unentbehrlich sei. Ausgeführt wurde auch, dass die Einschätzung, wonach die BF nach 5 Jahren nicht mehr als Hochrisikopatientin gelte, unrichtig sei. Die BF stehe bei St.p. Mammae und Hochrisikosituation bei jungem Alter und St.p. Chemotherapie für weitere 5 Jahre unter laufender Therapie (Aromatasehemmer) für insgesamt 10 Jahre. Aufgrund der bestehenden Hochrisikosituation und des bestehenden Fatigue-Syndroms entspreche die Einstufung des Leidens keinesfalls dem tatsächlichen Zustand und Beschwerdebild. Folgende Befunde wurden in Vorlage gebracht:
Befund der Abteilung für Pathologie eines Labors vom 28.09.2016
Befund eines Krankenhauses vom 03.04.2017 sowie ein histologischer Befund vom 30.03.2017
Befund einer Ordinationsgemeinschaft vom 05.07.2017
Aufenthaltsbestätigung eines Gesundheitszentrums vom 27.07.2017
Arztbrief XXXX vom 12.08.2021
8. Aufgrund der Beschwerde wurde ein neuerliches aktenmäßiges Sachverständigengutachten eingeholt. Herr Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Sachverständigengutachten vom 30.12.2021, Folgendes fest:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Mammacarcinomoperation rechts
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung, bei berichtetem Fatigue Syndrom, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und ohne Hinweis auf Rezidiv.
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Notwendigkeit einer prolongierten antihormonellen Therapie bei beschriebenem, erhöhtem Rezidivrisiko bewirkt für sich alleine stehend keinen G.d.B., da ohne behinderungsrelevante funktionelle Defizite und ohne Hinweis auf ein aktuelles Rezidiv.“
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2022 wurde die Beschwerde unter Bezugnahme auf die eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen und der Bescheid vom 17.11.2021 bestätigt. Es wurde ausgesprochen, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde festgestellt, dass die BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
10. Mit Vorlageantrag vom 24.02.2022 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vorgebracht, dass in ihrem Fall eine Hochrisikosituation sowie das Fatigue-Syndrom vorliegen und die Einstufung ihrer Leiden nicht dem tatsächlichen Beschwerdebild entsprechen. Beantragt wurde zudem die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Gynäkologie und Onkologie.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Das angefochtene Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die BF hat bereits mit ihrem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Gesundheitsschädigungen „Bösartiger Brusttumor“ und „Fatigue“ angeführt. Sie gab an, weiterhin Hochrisikopatientin sowie in laufender Therapie für weitere 5 Jahre zu sein. In Vorlage gebracht wurde ein entsprechender Arztbrief von XXXX vom 12.08.2021, worin auf das Mammacarcinom rechts, die laufende Therapie, Fatigue Syndrom und psychische Problematik hingewiesen wurde. Die Fachärztin führte darin zudem aus, dass ein geschützter Arbeitsplatz der Patientin bei ihrer Diagnose und Hochrisikosituation bei jungem Alter und Status post Chemotherapie für weitere 5 Jahre unerlässlich sei, in denen sie in laufender Therapie stehe und die beschriebenen Nebenwirkungen habe.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin auch vorliegenden neurologischen/psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin jedenfalls auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des neurologischen/psychiatrischen Gesundheitszustandes der BF, insbesondere hinsichtlich des genannten Fatigue-Syndroms und der psychischen Problematik (auch im Hinblick auf eine allfällige mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten.
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sowie dessen aktenmäßigen Ergänzungen hinsichtlich der Beurteilung des bei der BF vorliegenden neurologischen/psychiatrischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes ist nicht in ausreichendem Umfang erfolgt, vielmehr wurde lediglich der Begriff „Fatigue-Syndrom“ zitiert, jedoch wurde verabsäumt, sich fachärztlich mit den konkreten Gesundheitsschädigungen und der Leidensbeeinträchtigung sowie einer allfälligen Wechselwirkung der Leiden auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus wurde im vorliegenden Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners sowie in dessen aktenmäßigen Ergänzungen nicht unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig auf das Vorbringen eingegangen, wonach sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters sowie nach Chemotherapie und insgesamt 34 Bestrahlungen und durch ihre laufende Therapie (Aromatasehemmer) für weitere 5 Jahre in einer Hochrisikosituation befinde. Im vorgelegten Arztbrief von XXXX vom 12.08.2021 wird in diesem Zusammenhang auf das Mammacarcinom rechts, die laufende Therapie, das Fatigue Syndrom und psychische Problematik hingewiesen. Die Fachärztin führte darin zudem aus, dass ein geschützter Arbeitsplatz der Patientin bei ihrer Diagnose und Hochrisikosituation bei jungem Alter und Status post Chemotherapie für weitere 5 Jahre unerlässlich sei, in denen sie in laufender Therapie stehe und die beschriebenen Nebenwirkungen habe, d.h. insgesamt 10 Jahre. Im fortgesetzten Verfahren wird deshalb die Thematik der Dauer der Heilungsbewährung in Zusammenhang mit der Hochrisikosituation zu beleuchten sein.
Im konkreten Fall wurde die Einstufung der Leiden der BF unter Positionsnummer 13.01.02 vorgenommen. Diese Position betrifft „Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung“ und sieht einen Rahmen von 10 bis 40 % Grad der Behinderung vor: „10-20% bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung, 30-40% wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden.“ Weiters wird darin festgehalten: „Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen.“ Im gegenständlichen Fall wurde verabsäumt darzulegen, wieso beim Fatigue Syndrom der BF von einer geringfügigen Funktionseinschränkung ausgegangen wurde bzw. wurde verabsäumt, die psychischen Beeinträchtigungen der BF aufgrund des Fatigue-Syndroms fachärztlich darzustellen.
Aufgrund dieser Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens (inkl. der ergänzend dazu eingeholten medizinischen Stellungnahmen) gesprochen werden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass die BF bereits im Antrag jedenfalls auch neurologische/psychiatrische Leidenszustände vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG zweckmäßig.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
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