Bundesverwaltungsgericht W255 2249072-1

W255 2249072-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2022

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Regest

Gebührenbestimmungsbescheid Hilfskraft Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr

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Bundesverwaltungsgericht W255 2249072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2249072.1.00

Spruch

W255 2249072-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 12.02.2022:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit€ 2.127,00 (inkl. 20% USt)

antragsgemäß bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, GZ: W255 2249072-1/3Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Dem Antragssteller wurde die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:

  1. Durchführung einer ärztlichen Untersuchung samt

  2. Erstellung von Befund und Diagnose (Leidenszustand)

  3. Ist es der BF aus gesundheitlicher Sicht generell zumutbar, eine FFP2-Maske zu tragen?

  4. Ist es der BF aus gesundheitlicher Sicht zumutbar, während der Ausübung ihres Berufs als Reinigungskraft in einem Restaurant, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen täglichen Arbeitspausen eine FFP2-Maske zu tragen?

  5. Ist es der BF aus gesundheitlicher Sicht generell zumutbar, einen einfachen Mund-Nasen-Schutz zu tragen?

  6. Ist es der BF aus gesundheitlicher Sicht zumutbar, während der Ausübung ihres Berufs als Reinigungskraft in einem Restaurant, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen täglichen Arbeitspausen einen einfachen Mund-Nasen-Schutz zu tragen?

  7. Ist es der BF aus gesundheitlicher Sicht generell zumutbar, ein Gesichtsschild zu tragen?

  8. Ist es der BF aus gesundheitlicher Sicht zumutbar, während der Ausübung ihres Berufs als Reinigungskraft in einem Restaurant, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen täglichen Arbeitspausen ein Gesichtsschild zu tragen?

  9. Sollte es der BF nicht zumutbar sein, eine FFP2-Maske und/oder einen einfachen Mund-Nasen-Schutz und/oder ein Gesichtsschild zu tragen, wird um diesbezügliche Begründung ersucht.

  10. Sollte es der BF zumutbar sein, eine FFP2-Maske und/oder einen einfachen Mund-Nasen-Schutz und/oder ein Gesichtsschild zu tragen, wird um diesbezügliche Begründung ersucht, insbesondere auch dahingehend, warum Sie zu einer in Hinblick auf die Schreiben von Dr. Birgitta GISPERG vom 02.04.2021 und 27.08.2021 – abweichenden Einschätzung gelangen.

I.2. Am 12.02.2022 langte das Sachverständigengutachten vom 12.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die beigelegte aufgeschlüsselte Gebührennote setzt sich (auszugsweise) wie folgt zusammen:

Gebührennote

1. Mühewaltung (6 Stunden a 220,- Euro) gem. § 34 (1) GebAG

1320,00

2. Schreibgebühren gem. GebAG § 31 (3)

8 Seiten Urschrift

16,00

4 Seiten Schriftverkehr

8,00

3. Aufwand für Kopien, Ladung, Porto gem. GebAG § 31 (1,5)

20,00

4. elektronische Gutachtenübermittlung gem. GebAG § 31 (1a)

12,00

1376,00

  • 20% Ust

275,20

1651,20

Abgerundet gem. § 39 (2) GebAG

1651,00

Der Antragsteller vermerkte in seiner Gebührennote, dass die Verrechnung der Hilfsbefunde (Lungenfunktion, Blutgasanalysen, Thoraxröngten) getrennt über die Honorarnote des Wiener Gesundheitsverbundes erfolgen würde.

I.3. In weiterer Folge brachte der Antragssteller am 21.03.2022 die Rechnung der Hilfskraft mitsamt Zahlungsnachweis sowie eine überarbeitete Gebührennote vom 20.03.2022 mitsamt der Hilfskraftkosten wie folgt ein:

1. Mühewaltung (6 Stunden a 220,- Euro) gem. § 34 (1) GebAG

1320,00

2. Schreibgebühren gem. GebAG § 31 (3)

8 Seiten Urschrift

16,00

4 Seiten Schriftverkehr

8,00

3. Aufwand für Kopien, Ladung, Porto gem. GebAG § 31 (1,5)

20,00

4. elektronische Gutachtenübermittlung gem. GebAG § 31 (1a)

12,00

1376,00

  • 20% Ust

275,20

1651,20

  • Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG

475,85

Gesamtsumme

2127,05

Abgerundet gem. § 39 (2) GebAG

2127,00

I.4. Mit Schreiben vom 24.03.2022, GZ. W255 2249072-1/12Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die Gebührennote der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung zur Kenntnis.

I.5. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der belangten Behörde zur Gebührennote des Sachverständigen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, GZ: W255 2249072-1/3Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten beauftragt wurde, mit seinem Gutachten neun Fragenkomplexe beantwortet hat.

II.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 11.01.2022, GZ: W255 2249072-1/3Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 12.02.2022, dem gebührenrechtlichen Antrag vom 12.02.2022, den vorgelegten Nachweisen der entstandenen Hilfskraftkosten, sowie dem Akteninhalt.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein gebührenrechtlicher Antrag und keine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle vorliegt, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Bestimmung der Gebühren

I.1. Zur beantragten Gebühr für die Beiziehung einer Hilfskraft

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A1 zu § 30 GebAG).

Mit Rechnung vom 14.03.2022 verzeichnet die vom Sachverständigen beauftragte Hilfskraft für durchgeführte Untersuchungen bzw. Anfertigungen von Analysen der Beschwerdeführerin Gebühren in der Höhe von insgesamt € 475,85.

Die Hilfskräfte haben keinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht. Der SV hat die tatsächlich entstandenen Hilfskraftkosten in seine Gebührennote aufzunehmen. OLG Graz 4a R 53/91 SV 1992/1, 33; LG Salzburg 21 R 212/06g EFSlg 115.638; OLG Linz 7 Bs 179/08k SV 2008/4, 203; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E17 zu § 30 GebAG).

In der überarbeiteten Gebührennote, die am 21.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, waren die dem Antragsteller entstandenen Hilfskraftkosten enthalten.

Die Notwendigkeit der Beiziehung der Hilfskraft und die Höhe der dem Sachverständigen hierfür entstandenen Gebühr ist aus dem Akteninhalt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

I.2. Zur beantragten Gebühr für Sonstige Kosten

Betreffend die Gebühren für Sonstige Kosten, normiert § 31 GebAG:

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1.

die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.

die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.

die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.

die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.

die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.

die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Die verzeichneten Schreibgebühren sowie die Gebühren für Kopien, Porto und die Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erscheinen nachvollziehbar und sind daher nicht zu beanstanden.

I.3. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Der für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ in § 43 GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1.für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[…]“

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130F, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich neben der Feststellung der des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt zehn vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb – aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze – eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens im Fachgebiet Lungenkrankheiten und zusätzlich für die Beantwortung von sechs weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG sowie aufgrund von widersprüchlichen Befunden drei weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zulässig ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a GebAG beträgt die Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten € 30,30.

Von der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 ist ein Abstrich zu machen, wenn der SV die Röntgenaufnahmen nicht selbst hergestellt hat (OLG Wien 31 R 14/79; OLG Linz 13 Rs 18/88 SVSlg 34.243; OLG Wien 31 Rs 137/88, 31 Rs 138/88 SVSlg 34.244; OLG Linz 3 R 224/90 RZ 1992, 211; OLG Linz 13 Rs 129/93 SVSlg 41.868; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E80 zu § 43 GebAG).

Dem SV steht die Hälfte des Satzes nach § 43 Abs. 1 Z 12 lit a zu. (OLG Wien 34 R 66/86; OLG Wien 17 R 106/86 REDOK 14.523; OLG Innsbruck 6 Rs 5/93 SVSlg 41.865; OLG Innsbruck 5 Rs 103/93 SVSlg 41.867; OLG Linz 12 Rs 45/94 SVSlg 41.870; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E80 zu § 43 GebAG).

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass drei Röntgenbilder zu begutachten waren.

Nach dem AVG (§ 13 AVG iVm § 17 VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 100).

Die Gebühr des Antragstellers war daher antragsgemäß mit € 2127,00 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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