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W254 2253320-1•Bundesverwaltungsgericht W254 2253320-1
W254 2253320-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2022
Amtsverschwiegenheit Beschwerdelegimitation Entbindung Parteistellung Zurückweisung
W254 2253320-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von der XXXX , vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18.01.2022, Zl. XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 iVm § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX . In diesem Verfahren wurde Herr XXXX XXXX als Zeuge geladen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Eine Zustellung dieser Erledigung erfolgte an den Zeugen, nicht aber an die nunmehrige BF.
3. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 zog die BF durch ihre Rechtsvertretung den im Spruch bezeichneten Bescheid in Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass ihr der angefochtene Bescheid vom Bezirksgericht zugestellt worden sei. Im Fall einer Nichtentbindung der Amtsverschwiegenheit handle es sich auch dann um einen Bescheid, wenn nur eine formlose Erklärung - wie im konkreten Fall - vorliege. Des Weiteren sei die BF der Ansicht, dass ihr Parteistellung im Verfahren betreffend die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zukomme. An der Einvernahme des Zeugen bestehe ein (gewichtiges) rechtliches Interesse der Parteien des Zivilverfahrens. Diesbezüglich wurde auch auf das Auskunftspflichtgesetz verwiesen, in welchem die BF Parteistellung genießen würde. Eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse an Geheimhaltung der belangten Behörde und dem Auskunftsrecht der Partei eines Zivilprozesses sei nicht ersichtlich. Die Parteistellung zur Bekämpfung der Entscheidung der belangten Behörde über die Nichtentbindung von der Amtsverschwiegenheit folge schon aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren und Zugang zur unabhängigen Justiz.
4. Mit Schreiben vom 28.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass bereits zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden seien (W183 2248798-1/4E und W122 2248796-1/4E)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die nunmehrige BF ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX . In dem d.g. Verfahren wurde Herr XXXX XXXX als Zeuge geladen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Die BF erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Sachverhalt ist unstrittig.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2.1. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 3 BDG 1979, der wie folgt lautet: „Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“
Nach § 5 Abs. 1 VBG 1948 sind die § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auch auf Vertragsbediensteten anzuwenden.
3.2.2. Aus der Judikatur zu dieser Bestimmung folgt, dass es sich bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit handelt (OGH 10.12.1970, SSt 41/75). Aus Art. 20 Abs. 2 (nun Abs. 3) B-VG kann kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden. Bei der Entbindung handelt es sich um eine Maßnahme der Diensthoheit; auch haben Parteien kein subjektives öffentliches Recht, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden (VfGH 18.06.1956, B232/55). Ein Privatankläger hat keinen Rechtsanspruch, dass ein Zeuge von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird [VfGH 08.10.1953, B112/53; siehe auch Fellner, BDG § 46 BDG (Stand 01.01.2018, rdb.at)].
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Verwaltungsverfahren lediglich der Beamte, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage steht, Partei, nicht aber auch ein Privatkläger, der im gerichtlichen Strafverfahren den Beamten als Zeugen führen will (s. VwGH 11.06.1968, 1795/67).
3.2.3. Über die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ist durch Bescheid zu erkennen (VwGH 11.06.1968 SlgNF 7389 A).
Die Entscheidung einer Behörde, womit über den Antrag auf Entbindung eines Beamten vom Amtsgeheimnis abgesprochen wurde, hat Bescheidcharakter, mag auch die Erledigung äußerlich betrachtet nicht in der Form eines Bescheides ergangen sein (VfGH 18.06.1956 SlgNF 3005; VwGH 11.07.1968 SlgNF 7389 A).
Wie dies auch schon im Beschwerdeschriftsatz in zutreffender Weise aufgezeigt wurde, ist die in § 58 Abs. 1 AVG angeordnete ausdrückliche Bezeichnung der Verwaltungsentscheidung als Bescheid kein für seine Wirksamkeit wesentliches Erfordernis (EvBl 1952/194 ua). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (VwGH 22.10.2020, Ro 2019/10/0038).
Im Lichte dieser Judikatur war fallbezogen vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen, obwohl dieser keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid und keine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch der Spruch nicht explizit unter einer entsprechenden Überschrift angeführt wurde.
3.2.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund o.g. Judikatur, dass die Beschwerdeführerin, welche beklagte Partei im Zivilverfahren ist, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gem. § 46 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 5 Abs. 1 VBG 1948 genießt. Mangels Parteistellung und somit Beschwerdelegitimation war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig.
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