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W235 2242820-1•Bundesverwaltungsgericht W235 2242820-1
W235 2242820-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2022
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W235 2242820-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, Zl. 1273951904-210136476, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste gemeinsam mit seinem (volljährigen) Onkel unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.01.2021 – ebenso wie sein mitgereister Onkel – einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2021 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 39).
1.2. Am 01.02.2021 wurde der minderjährige Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Syrien habe er Ende September 2020 verlassen und habe nach Österreich gewollt, weil er seine Schulbildung fortsetzen wolle. Über die Türkei, Griechenland und Bulgarien sei der Beschwerdeführer nach Rumänien gelangt, wo er sich ca. ein Monat aufgehalten habe. Von Rumänien aus sei er über unbekannte Länder weiter nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien schlecht behandelt worden. Er haben keinen Asylantrag gestellt, aber seine Fingerabdrücke seien ihm in Rumänien abgenommen worden. Die Reise habe sein mitgereister Onkel organisiert.
1.3. Aufgrund von Zweifeln des Bundesamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch XXXX durchgeführt. Diese kam zum Ergebnis „Schmeling 3. GP 29“.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein als „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ bezeichnetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 02.2021, dem zu entnehmen ist, dass Herr XXXX (= mitgereister Onkel des Beschwerdeführers) vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen Beschwerdeführers betraut wurde. Ferner wurde Herrn XXXX empfohlen, die Obsorge über den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.
1.4. Am 16.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.
Mit Schreiben vom 30.03.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Akt des Beschwerdeführers nach wie vor in Bearbeitung sei (vgl. AS 111).
1.5. Am 15.04.2021 wurde der minderjährige Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Vertreterin seiner gesetzlichen Vertretung sowie seines Onkels als Vertrauensperson einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er sei nicht in medizinischer Behandlung, eine solche sei auch nicht geplant und er nehme keine Medikamente. An Verwandten habe er in Österreich nur seinen Onkel, mit dem er im Camp lebe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da die Zustimmung zur Übernahme durch Rumänien bereits vorliege, gab der Beschwerdeführer an, das sei kein Problem. Einer Ausweisung nach Rumänien stehe nichts entgegen, da es dort keine Probleme gegeben habe. Die Behandlung durch die Behörden sei hart gewesen; man habe ihn geschubst, aber nicht geschlagen. Ca. zwei Wochen sei er in Rumänien gewesen; wisse es aber nicht genau. In Rumänien habe er in einem Camp und in einem Hotel gelebt. Sie seien aus dem Camp „hinausgeschmissen“ worden und seien dann in ein Hotel gegangen. Im Camp sei es dreckig gewesen und es habe immer wieder Streit zwischen Campbewohnern gegeben, woran er jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Nachdem sie „rausgeschmissen“ worden seien, hätten sie eine Nacht auf der Straße geschlafen. Sonst könne der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Rumänien nicht viel sagen. Im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich, werde er nach Rumänien gehen. Zu den schriftlichen Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben.
Auf Nachfrage durch die gesetzlich Vertretung gab der Beschwerdeführer an, dass sie die Unterkunft verlassen hätten, um Essen zu kaufen. Danach seien sie nicht mehr reingelassen worden. Im Camp hätten die Leute um die Schlafplätze gestritten, da es nur wenige gegeben habe. Sie hätten sich nicht vom Platz bewegt und dort schlafen können. Sie hätten einen leeren Platz gefunden. Wenn sein Onkel nach Rumänien zurückkehre, dann wolle auch der Beschwerdeführer nach Rumänien zurück. Es gebe zwar keine Abmachungen zwischen seinen Eltern und seinem Onkel, aber sie seien gemeinsam hierhergekommen und der Beschwerdeführer werde bei seinem Onkel bleiben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.
Im Verfahren seines mitgereisten Onkels wurde eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen.
3. Am 20.05.2021 erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14.05.2021 gegenüber der gesetzlichen Vertretung angegeben habe, dass er in Österreich bleiben und unabhängig von einem etwaigen Verfahrensausgang im Verfahren seines Onkels nicht mehr nach Rumänien zurückkehren möchte. Er werde in Österreich gut versorgt, besuche regelmäßig einen Deutschkurs und habe sich bereits in Österreich eingelebt. Überdies habe sein Onkel lediglich die Obsorge zur Pflege und Erziehung, nicht jedoch die gerichtliche Obsorge zur umfassenden gesetzlichen Vertretung übertragen bekommen, weswegen eine Trennung der Verfahren auch rechtlich zulässig und leicht möglich sei. Im Fall einer Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde.
4. Das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 25.05.2021 aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgesetzt und wurde die Aussetzung den rumänischen Behörden mit E-Mail vom selben Tag bekanntgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien gemeinsam mit seinem Onkel Ende September 2020 verlassen und reiste über die Türkei, Griechenland, Albanien und Serbien illegal nach Rumänien ein, wo er (ebenso wie sein mitgereister Onkel) am XXXX 01.2021 einen Asylantrag stellte. Ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten, gelangten der Beschwerdeführer und sein Onkel nach einem ca. zwei- bis dreiwöchigen Aufenthalt in Rumänien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo der Beschwerdeführer am 31.01.2021 gemeinsam mit seinem mitgereisten Onkel den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird, dass der Onkel des Beschwerdeführers vom Obsorgeberechtigten mit dessen Pflege und Erziehung betraut wurde. Nicht festgestellt wird, dass dem Onkel des minderjährigen Beschwerdeführers vom zuständigen Bezirksgericht die Obsorge über diesen übertragen wurde bzw. dass der Onkel diese Obsorge überhaupt beantragt hat. Der Onkel des minderjährigen Beschwerdeführers ist auch nicht dessen gesetzlicher Vertreter.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 30.03.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der rumänischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 25.05.2021 mitgeteilt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Ferner wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt. Im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers, der ebenso wie dieser seit 22.05.2021 in Österreich nicht mehr gemeldet ist, ergeht mit heutigem Datum eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.
1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien:
Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid (vgl. Seiten 8 bis 20) unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Covid-19-Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-Cov-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
[…]
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen.
b). Allgemeines:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
c). Dublin-Rückkehrer:
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
d). (Unbegleitete) minderjährige Asylwerber:
Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vgl. IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e).
Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtlich für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).
Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines UMA in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des UMA im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung auf Antrag der Familie. Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 4.6.2019).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.f).
e). Non-Refoulement:
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
f). Versorgung:
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vgl. AIDA 27.3.2019).
[…]
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten seines mitgereisten Onkels, XXXX (hg. Zl. XXXX ).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Onkel, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Minderjährigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zur illegalen Einreise nach Rumänien, zu unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf der vom Bundesamt veranlassten Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch XXXX , die zu dem Ergebnis „Schmeling 3. GP 29“ und sohin zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kam (vgl. AS 75). Die Feststellung zum Reiseweg gründet auf den Angaben des Onkels des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, da vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Dublin III-VO es nachvollziehbarer ist, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel über Albanien und Serbien nach Rumänien gelangten als über Bulgarien, da andernfalls Bulgarien der zur Führung der Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat wäre und Rumänien seine Zuständigkeit abgelehnt hätte. Die weitere Feststellung zur Dauer des Aufenthalts in Rumänien basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die durch seinen Onkel ungefähr bestätigt wurden, und die auch aufgrund der Daten der Antragstellungen in Rumänien ( XXXX 01.2021) und Österreich (31.01.2021) nachvollziehbar sind. Die Feststellung, dass der Onkel des Beschwerdeführers vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen Beschwerdeführers betraut wurde, basiert auf der „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 02.2021 (vgl. AS 91). Dafür, dass dem Onkels des Beschwerdeführers die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen wurde bzw. dass sein Onkel eine solche überhaupt beantragt hat, finden sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, sondern – gegenteilig – wird in der Beschwerde ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Onkel des Beschwerdeführers die gerichtliche Obsorge zur umfassenden gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht übertragen bekommen habe. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass sein Onkel nicht der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers ist.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2021 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten gemeinsam mit seinem Onkel unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in medizinischer Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen sowie (abgesehen vom mitgereisten Onkel) keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt, aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.03.2022. Letztlich gründen die Feststellungen zum Verfahren des Onkels des minderjährigen Beschwerdeführers auf der Einsicht in den hg. Akt Zl. XXXX .
2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur COVID-19 Pandemie beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wollte er zu den schriftlichen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben, brachte allerdings vor, dass einer Ausweisung nach Rumänien nichts entgegenstehe, da es dort keine Probleme gegeben habe (vgl. AS 189). Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Sohin ist festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr, Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten„3 G“ bzw. „2-G“-Regel, aber auch jüngst durchgeführte Lockerungen der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1) […]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) […]
(4) […]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten.
Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den rumänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 25.05.2021 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Zusammengefasst ist dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es für ihn kein Problem sei, nach Rumänien zurückzukehren. Einer Ausreise nach Rumänien stehe nichts entgegen, da es dort keine Probleme gegeben habe (vgl. AS 189). Die Behandlung durch die Behörden sei zwar hart gewesen und man habe ihn geschubst, aber nicht geschlagen. Im Camp sei es dreckig gewesen und es habe auch immer wieder Streit zwischen den Campbewohnern gegeben, woran der Beschwerdeführer jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Sonst könne er zu seinem Aufenthalt in Rumänien nicht viel sagen. Im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich werde er nach Rumänien gehen und wenn sein Onkel nach Rumänien zurückkehre, wolle auch der Beschwerdeführer nach Rumänien zurück (vgl. AS 191). Systemische Mängel im rumänischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu erblicken, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer von sich aus an, in Rumänien keine Probleme gehabt zu haben und im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich freiwillig nach Rumänien zurückzukehren.
Zur Angabe des Beschwerdeführers, er und sein Onkel hätten einmal die Unterkunft verlassen, um essen zu kaufen, seien danach nicht mehr eingelassen worden, hätten daher eine Nacht auf der Straße verbringen müssen und seien dann in ein Hotel gezogen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Unterbringungszentren nur nach Genehmigung verlassen werden können, andernfalls Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden können (vgl. Seite 15 des angefochtenen Bescheides). Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers wäre es die Aufgabe seines Onkels, der mit seiner Pflege und Erziehung betraut wurde, gewesen, die erforderliche Genehmigung für das Verlassen der Unterkunft einzuholen und es kann nicht den rumänischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden, wenn sich diese gemäß ihren Vorschriften konform verhalten, zumal der minderjährige Beschwerdeführer in Begleitung seines Onkels war und die rumänischen Behörden daher (wohl zurecht) davon ausgegangen sind, dass sich der (mit der Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers betraute) Onkel um ihn kümmern wird.
Zum Vorbringen, die Behandlung durch die Behörden sei hart gewesen und man habe ihn geschubst (aber nicht geschlagen), ist auszuführen, dass daraus keine systemischen Mängel abzuleiten sind, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. hierzu VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im Camp sei es dreckig gewesen, es habe immer Streit zwischen den Campbewohnern gegeben und die Leute hätten um Schlafplätze gestritten, da es nur wenige gegeben habe, ist zum einen darauf zu verweisen, dass sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er an den Streitigkeiten nicht beteiligt war und einen Schlafplatz gefunden hat. Zum anderen ist auf die einschlägige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed).
Generell ist zum Vorbringen betreffend mangelnde Versorgungsleistungen auszuführen, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen ist, - in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. Weiters erfüllen die Aufnahmezentren grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet. Selbst wenn die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie in Österreich, stellt dies keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Festzuhalten ist weiters, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO basiert; sein Asylverfahren sohin noch offen ist und er daher bei einer Rückkehr nach Rumänien weder den Entzug von Versorgungsleistungen noch eine Abschiebung zu befürchten hat. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien fortgesetzt. Er wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden.
Wenn erstmals in der Beschwerde – entgegen dem gleichlautenden bisherigen Angaben des Beschwerdeführers – vorgebracht wird, er wolle nunmehr unabhängig von einem etwaigen Verfahrensausgang im Verfahren seines Onkels in Österreich bleiben, entspricht dies wohl eher dem Wunsch bzw. Willen der gesetzlichen Vertretung und nicht jenem des Beschwerdeführers. Wie erwähnt hat der minderjährige Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens – in der Einvernahme vor dem Bundesamt sogar mehrfach – angegeben, dass er bei seinem Onkel bleiben wolle und zwar auch dann, wenn dieser nach Rumänien zurückkehren werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel seit Ende Mai 2021 (sohin unmittelbar nach Beschwerdeerhebung) untergetaucht ist, was wohl ein deutliches Zeichen dafür ist, dass der Beschwerdeführer lieber mit seinem Onkel weiterreist als allein in Österreich zu bleiben.
Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.
3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Rahmen seiner Einvernahme gab er an, dass er nicht in medizinischer Behandlung sei, eine solche auch nicht geplant sei und keine Medikamente nehme. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Auch im Fall von besonderen Bedürfnissen haben sie Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung. Ferner wird die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Jugendlicher im Alter von 16einhalb Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat.
3.2.4.4. Im gegenständlichen Fall kommt allerdings hinzu, dass es sich um einen minderjährigen, im Entscheidungszeitpunkt ca. 16einhalbjährigen Jugendlichen handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Im gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rumänien dem Wohl des Kindes entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat Syrien (mit Einverständnis seiner Eltern) gemeinsam mit seinem Onkel verlassen, reiste mit ihm gemeinsam illegal in Rumänien ein und war auch dort gemeinsam mit seinem Onkel aufhältig. Auch die Weiterreise nach Österreich und der Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit dem Onkel. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Onkel seit Ende Mai 2021 für die Behörden nicht mehr greifbar und sohin „untergetaucht“ sind, ist davon auszugehen, dass auch das „Untertauchen“ gemeinsam mit dem Onkel erfolgte. Da im Verfahren des Onkels des minderjährigen Beschwerdeführers mit heutigem Datum eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wurde, würde eine Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rumänien gemeinsam mit seinem Onkel erfolgen, sodass es keinesfalls zu einer Trennung von der Bezugsperson käme. Hinzu kommt, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Rumänien gesichert ist und selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von seinem Onkel getrennt würde, wird auf spezielle Bedürfnisse von (unbegleiteten) minderjährigen Asylwerbern geachtet, wie den unbedenklichen Länderberichten im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist (vgl. Seite 11 im angefochtenen Bescheid).
3.2.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar – und zwar auch nicht in Bezug auf seine Minderjährigkeit -, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.5.2. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem (volljährigen) Onkel, der mit seiner Pflege und Erziehung vom Obsorgeberechtigten betraut wurde, in das österreichische Bundesgebiet ein und lebte mit diesem bis zum gemeinsamen Untertauchen Ende Mai 2021 in einer Betreuungseinrichtung. Da jedoch auch der Onkel des Beschwerdeführers kein dauerhaft aufenthaltsberechtigter Fremder ist, dessen Verfahren inhaltlich gleichlautend entschieden wurde und der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht über Personen verfügt, zu denen ein Familienbezug besteht, liegt durch eine Überstellung nach Rumänien kein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben vor. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass der Beschwerdeführer (wie auch sein Onkel) seit Ende Mai 2021 untergetaucht ist, sodass davon auszugehen ist, dass er an der Weiterführung seines Asylverfahrens bzw. an einem weiteren Aufenthalt in Österreich kein Interesse (mehr) hat. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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