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W121 2246495-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2246495-1
W121 2246495-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2022
Anspruchsverlust Bewerbung Entgelt Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W121 2246495-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am XXXX ein Stellenangebot als XXXX im Teilzeitausmaß in XXXX angeboten wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.
Am XXXX gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass sie sich bereits am XXXX beworben habe.
Am XXXX habe sich die Beschwerdeführerin bereits ein zweites Mal beworben. Sie habe die Bewerbungsunterlagen per Mail an die potenzielle XXXX übermittelt.
Auf Nachfrage der belangten Behörde erfolgte die Rückmeldung der potenziellen XXXX , dass die Beschwerdeführerin stark überzogene Gehaltsvorstellungen habe. Sie fordere EUR XXXX netto für XXXX Wochenstunden. Aufgrund dieser überzogenen Gehaltsvorstellungen sei die Beschwerdeführerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich bereits zwei Mail bei der potenziellen XXXX beworben habe, jedoch keine Rückmeldung erhielt.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als XXXX mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich bereits zwei Mal bei der potenziellen XXXX beworben habe und trotz aller Bemühungen keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhielt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Sie habe einen stark überzogenen Gehaltswunsch, welcher weit über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgeht, angegeben.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Diese verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Die Beschwerdeführerin gab an, eine zusätzliche Ausbildung als XXXX zu haben, wodurch eine Gehaltsvorstellung von EUR XXXX netto durchaus angemessen sei. Des Weiteren sei ihr die Gehaltsvorstellung von EUR XXXX netto von einer XXXX empfohlen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie Notstandhilfe. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als XXXX und XXXX . Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als XXXX .
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot als XXXX im Teilzeitausmaß und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag angeboten. Die Bewerbung war mit E-Mail an die potenzielle XXXX zu richten.
Diese Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen.
Am XXXX gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, dass sie sich bereits am XXXX bei der potenziellen XXXX bewarb und keine Antwort erhielt. Am XXXX bewarb sie sich erneut.
Im Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin war eine stark überzogene Gehaltsvorstellung angegeben. Für XXXX Wochenstunden verlangte die Beschwerdeführerin EUR XXXX netto. Aufgrund dessen lud die potenzielle XXXX die Beschwerdeführerin zu keinem Vorstellungstermin ein.
Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX hat die Beschwerdeführerin bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und die Beschwerdeführerin dies mit Unterfertigung ihres Antrages zur Kenntnis nahm.
Die Feststellung betreffend die Dauer des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Feststellung betreffend die angemessene Bezahlung von XXXX ergibt sich aus dem Kollektivvertrag für die Angestellten von XXXX (Stand XXXX ).
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass sich die Beschwerdeführerin zwar um die zugewiesene Beschäftigung bei der potenziellen XXXX beworben hatte, jedoch der Gehaltswunsch stark überzogen war. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, nämlich der stark überzogenen Gehaltsvorstellung. Die Beschwerdeführerin bestritt auch in der mündlichen Verhandlung den angeführten Gehaltswunsch nicht. Hierzu gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass ihr von einer XXXX ein solcher Gehalt vorgeschlagen wurde und sie auch eine Ausbildung als XXXX vorweisen kann, wodurch sie eine Bezahlung von EUR XXXX netto für XXXX Wochenstunden als nicht überzogen empfand. Die Beschwerdeführerin nahm es jedoch in Kauf und fand sich damit ab, dass sie aufgrund der stark überzogenen Gehaltsvorstellung die Arbeitsaufnahme vereiteln würde, zumal ein Vorstellungsgespräch aufgrund dessen nicht zustande kam.
Die Beschwerdeführerin unterließ es gänzlich, sich zu informieren (z.B. bei der Arbeiterkammer, bei der Gewerkschaft etc.) und eine dem Kollektivvertrag entsprechende Gehaltsvorstellung anzugeben.
Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe vermögen den erkennenden Senat daher nicht zu überzeugen.
Aufgrund ihres Verhaltens wurde die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff).
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Als Vereitelung kann auch ein Gehaltswunsch gewertet werden, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht. Zwar steht es dem Arbeitslosen frei, Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Jedoch liegt es an diesem, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064; VwGH 25.10.2005, 2005/08/0049).
Laut dem zum Zeitpunkt der Zuweisung und möglichen Arbeitsaufnahme gültigen Kollektivvertrag für die Angestellten von XXXX vom XXXX betragen die monatlichen Mindestgehälter ab XXXX für XXXX , soweit sie die Ausbildung gemäß § 8 dieses Kollektivvertrages bzw. §§ 81 ff Zahnärztegesetz positiv absolviert haben:
im 1. und 2. Berufsjahr XXXX ,-
im 3. und 4. Berufsjahr XXXX .-
im 5. und 6. Berufsjahr XXXX ,-
im 7. und 8 Berufsjahr XXXX ,-
im 9. und 10. Berufsjahr XXXX ,-
im 11. und 12. Berufsjahr XXXX ,-
im 13. und 14. Berufsjahr XXXX ,-
im 15. und 16. Berufsjahr XXXX ,-
im 17. und 18. Berufsjahr XXXX ,-
Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als XXXX zugewiesen. Die Bewerbung war mit E-Mail an die potenzielle XXXX zu richten. Die Beschwerdeführerin nannte einen Gehaltswunsch von EUR XXXX netto für XXXX Wochenstunden. Dies lag weit über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt im 9. und 10. Berufsjahr von EUR XXXX auf Basis der Vollzeitbeschäftigung. Da die Beschwerdeführerin eine derart hohe Gehaltsvorstellung äußerte, lud die potenzielle XXXX sie zu keinem Vorstellungsgespräch ein. Dieses Verhalten war somit ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch den stark überzogenen Gehaltswunsch hielt es die Beschwerdeführerin ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Der Beschwerdeführerin musste jedenfalls bewusst sein, dass eine fast doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen der potenziellen XXXX nicht entsprach.
Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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