Bundesverwaltungsgericht W147 2244898-1

W147 2244898-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2022

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Regest

angemessene Frist Anspruchsvoraussetzungen belangte Behörde Bescheidbezeichnung Beschwerdemängel Einkommensnachweis Geschäftszahl Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen rechtswirksame Zustellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

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Bundesverwaltungsgericht W147 2244898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W147.2244898.1.00

Spruch

W147 2244898-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18. Mai 2021, GZ. 0002043208, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 19. März 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, kreuzte keine der unter Punkt IV. genannten Anspruchsvoraussetzungen an und gab vier weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

Einkommenssteuerbescheid eines Mitbewohners der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2020

2. Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter der Überschrift „Antrag auf Befreiung – Nachreichung von Unterlagen“ mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Antrages die Übermittlung eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über die Bezüge aller im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen notwendig wären. Sollten die genannten Unterlagen nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bei der Behörde einlangen, wäre der Antrag zurückzuweisen.

3. Mit E-Mail vom 15. April 2021 teilte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass diese selbst kein eigenes Einkommen beziehe und ihren Lebensunterhalt von seinen Einkünften bestreite. Dem E-Mail war eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Antrages beigeschlossen.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18. Mai 2021, GZ 0002043208, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bei der Behörde eingelangt wären.

5. Am 20. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über eine dem Mitbewohner der Beschwerdeführerin gewährte Rezeptgebührenbefreiung nach.

6. Am 24. Mai 2021 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde per E-Mail ein, in der die Beschwerdeführerin um neuerliche Prüfung ihres Antrages ersuchte. Beigeschlossen war die Mitteilung über die Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Beschwerdeführerin.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 28. Juli 2021 langte am 30. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18. November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.

9. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03. Dezember 2021, wurde mitgeteilt, dass die erhobene Beschwerde nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle, insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mit Datum und Geschäftszahl sowie die Bezeichnung der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am 10. Dezember 2021 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Daraufhin langten keine weiteren Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Anfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 03. Jänner 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23. März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W147 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs.1 VwGVG enthält inhaltliche und formale Anforderungen, die bei der Erhebung einer Bescheidbeschwerde erfüllt sein müssen. So muss die Beschwerde unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde bezeichnen, das Fehlen dieser Angaben stellen jeweils Mängel, die einer Verbesserung zugänglich sind, dar (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9 (Stand 31.3.2018, rdb.at) RZ 3f).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da ein großer Teil der Bestimmungen des AVG, darunter auch jene über das Verbesserungsverfahren, gemäß § 17 Abs. 1 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar sind, ist auch bei Bescheidbeschwerden, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen, ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

Im vorliegenden Fall fehlte in der Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde sowie das Datum des angefochtenen Bescheides, weshalb ein Auftrag zur Mängelbehebung erging.

Kann ein Dokument an der Zustelladresse nicht an die Empfängerin oder einen Ersatzempfänger zugestellt werden, so ist ein Dokument gemäß § 17 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Empfängerin sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bestehen, zu hinterlegen und die Empfängerin von dieser Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Das Dokument gilt mit dem Tag, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Im gegenständlichen Fall konnte der Mängelbehebungsauftrag weder der Beschwerdeführerin, noch einem Ersatzempfänger gemäß § 16 ZustG zugestellt werden. Das Dokument wurde sodann hinterlegt und eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung an der Empfangsadresse eingelegt. Obwohl das Poststück nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist abgeholt wurde, gilt es gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem Beginn dieser Frist am 10. Dezember 2021 als nachweislich wirksam zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung begann somit mit dem Tag der Zustellung am 10. Dezember 2021 und endete am 27. Dezember 2021.

Da in weiterer Folge bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht einlangten und die mit Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist zur Behebung des der Eingabe anhaftenden Mangels somit ungenutzt verstrichen gelassen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnten gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig, weshalb eine Revision laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) unzulässig ist.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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