Bundesverwaltungsgericht W147 2234890-1

W147 2234890-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2022

Abrir fonte

Regest

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W147 2234890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W147.2234890.1.00

Spruch

W147 2234890-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07. Juli 2020, GZ. 0002056512, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 05. Juni 2020 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Juli 2020 wies die belangte Behörde – nach Einräumung von Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme - den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standpunkt nicht ihren Hauptwohnsitz hätte. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag negativ entschieden werden müsse, falls benötigte Unterlagen und Angaben zur Klärung noch offener Fragen nicht nachgereicht würden.

3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen fristgerecht Beschwerde.

4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07. September 2020 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09. September 2020 ein.

5. Mit am 25. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender E-Mail teilte die belangte Behörde mit, dass die Rundgebühren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin am 16. September 2020 bezahlt wurden, sodass keine Gebühren mehr offen wären.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18. November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.

7. Mit am 26. Jänner 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter E-Mail bestätigte die Beschwerdeführerin, die Gebühren bezahlt zu haben, und ersuchte das Verfahren abzuschließen.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23. März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W147 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A) Einstellung:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Bereits durch das Bezahlen der bescheid- und verfahrensgegenständlichen Gebühr brachte die Beschwerdeführerin ihren Willen, die Beschwerde zurückzuziehen, konkludent zum Ausdruck. Dies wurde durch die E-Mail vom 26. Jänner 2022, in der die Beschwerdeführerin erklärte, die Zahlung getätigt zu haben, da sie das Verfahren beenden und „mit dem Thema nichts mehr zu tun habe wollen“, bekräftigt, wodurch eine ausdrückliche Willenserklärung zur Zurückziehung der Beschwerde vorliegt.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.