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W123 2245978-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2245978-1
W123 2245978-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2022
Aufenthaltsdauer Familienleben illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W123 2245978-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER - Dr. Margrit SWOZIL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2021, Zl. 1020542610/210705918, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.06.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 16.06.2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
3. Der Beschwerdeführer reiste – nach einem Aufenthalt in Deutschland – im April 2015 zurück nach Österreich und stellte am 07.04.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer wiederum kein Rechtsmittel.
5. Am 28.05.2021 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Schreiben vom 17.06.2021 („Aufforderung zur Stellungnahme – Beweismittelvorlage“) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den originalen und gültigen Reisepass sowie eine originale Geburtsurkunde vorzulegen und ersuchte diesen gleichzeitig, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.
7. Mit Schriftsatz vom 05.07.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte darin insbesondere vor, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohne und auch geplant sei, standesamtlich zu heiraten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übernehme derzeit alle seine Kosten, weshalb gegenwärtig ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege.
8. Am 20.12.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion Salzburg der Staatsanwaltschaft Salzburg einen Abschluss-Bericht betreffend „Verdacht auf Körperverletzung“ durch den Beschwerdeführer. Dieser lautet auszugsweise (vgl. AS 121 ff):
„Angaben der Zeugin XXXX :
[…]
XXXX habe sich am 24.11.2019, gegen 03:00 Uhr, am XXXX Platz in Salzburg, auf Höhe des Geschäfts „ XXXX “ eine Zigarette angezündet. Ihr Freund Herr XXXX sei daraufhin „böse“ geworden und habe sie verbal attackiert und ihr die Zigarette aus der Hand geschlagen. Herr XXXX sei dazwischen gegangen um zu schlichten. Herr XXXX habe sich jedoch nicht mehr beruhigen lassen. Herr XXXX habe Herrn XXXX weggeschubst, daraufhin habe Herr XXXX , Herrn XXXX mehrmals mit der geschlossenen Faust ins Gesicht geschlagen, dabei sei Herr XXXX zu Boden gegangen. Mit welcher Hand Herr XXXX zugeschlagen habe, könne sie nicht angeben.“
9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.05.2021 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt IV.).
10. Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang und brachte zusammenfassend vor, dass zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich seine Lebensgefährtin jedenfalls einvernommen werden hätte müssen. Der Beschwerdeführer führe mit dieser ein eheähnliches Leben. Der Beschwerdeführer halte sich vom 03.06.2014 durchgängig im Bundesgebiet auf und befinde sich seit 2021 in einem anhängigen Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 Asylgesetz. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung des ÖSD Niveau A1 positiv abgelegt. Mit seinem derzeitigen Rechtsstatus könne der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
11. Mit Schreiben vom 24.03.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten (vgl. Parteiengehör, OZ 7).
12. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör und brachte vor, dass er seit 2019 mit seiner Ehefrau zusammenleben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ein gemeinsames Kind. Am 14.02.2022 habe der Beschwerdeführer standesamtlich geheiratet. Durch die Eheschließung und die Geburt des Kindes habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie (per Internet) wiederaufgenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers werde vom Verein XXXX in Salzburg psychisch unterstützt. Die Ehegattin sei auf den Verbleib ihres Ehegatten somit dringend angewiesen, da sie diese Situation massiv belaste.
13. Mit separaten Schriftsatz vom 08.04.2022 legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden vor, insbesondere eine Liste der in Österreich lebenden Familienangehörigen seiner Ehegattin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Sikhs an.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 03.06.2014 ins Bundesgebiet ein und stellte den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Behördlich gemeldet war der Beschwerdeführer erstmals am 03.07.2015; seit diesem Zeitpunkt besteht – mit kurzen Unterbrechungen – eine durchgehende Meldung in Österreich.
1.3. Der Beschwerdeführer war vom 01.11.2019 - 16.12.2019 als „Arbeiter“ bei „ XXXX “ gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als „Abwäscher“, abgeschlossen am 28.06.2021 zwischen der XXXX KG und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2021 die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat A1/Österreich bestanden. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins und steht derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Der Beschwerdeführer hat mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau XXXX ein gemeinsames Kind, geboren am 19.09.2021. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Indien, mit denen der Beschwerdeführer per Internet in Kontakt steht. Der Großteil der Familienangehörigen von Frau XXXX , darunter die Eltern sowie die Geschwister, leben in Österreich.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
2.2. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bzw. der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, den von ihm vorgelegten Urkunden sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden.
2.3. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie der vorgelegten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX in einer Partnerschaft steht und mit dieser ein gemeinsames Kind hat. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX auch tatsächlich standesamtlich verheiratet ist. Zwar wurde in der Stellungnahme vom 08.04.2022 auf eine diesbezügliche Beilage/1 verwiesen. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei der Beilage/1 um eine Anmeldebestätigung des WIFI Salzburg zur Veranstaltung der ÖIF Integrationsprüfung A2.
Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass Frau XXXX tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leidet. Zwar wurde eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 11.04.2022 über die psychotherapeutische Begleitung von Frau XXXX vorgelegt (vgl. OZ 11), jedoch kein entsprechendes fachärztliches Gutachten, aus dem hervorginge, dass die Partnerin des Beschwerdeführers psychisch krank wäre. Soweit im Übrigen in der Stellungnahme vom 08.04.2022 darauf hingewiesen wird, dass schon aufgrund der notwendigen psychischen Unterstützung von Frau XXXX der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich „dringend“ geboten wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sich nahezu sämtliche engste Familienangehörige von Frau XXXX in Österreich befinden (vgl. Urkundenvorlage vom 08.04.2022). Sollte somit Frau XXXX tatsächlich auf entsprechende Unterstützung angewiesen sein, so erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer seiner Partnerin hilfreich zur Seite stehen muss und dies nicht auch durch ein anderes Familienmitglied von Frau XXXX bewerkstelligt werden könnte.
2.4. Wie bereits von der belangten Behörde beweiswürdigend festgehalten, ist die Beziehung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX sowie die Geburt des gemeinsamen Kindes zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Beide Anträge auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde ab- bzw. zurückgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde spätestens mit Rechtskraft der zweiten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz am 25.03.2017 unrechtmäßig. Daher überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachverhalten wie dem gegenständlichen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung des Familienlebens in Österreich.
Da es sich diesbezüglich zudem um eine seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu beurteilende Rechtsfrage handelt, erübrigt sich auch eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX .
2.5. Schließlich verweist die belangte Behörde auch zutreffend auf den Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.12.2019. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Österreich geltenden Unschuldsvermutung als (nach wie vor) unbescholtener Bürger zu qualifizieren ist. Jedoch geht aus dem Protokoll des Abschluss-Berichtes hervor, dass Frau XXXX am 24.11.2019 ihren eigenen Partner der verbalen und handgreiflichen Tätlichkeit (gegen sie selbst und Herrn XXXX ) beschuldigte.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK):
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer führt mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein eheliches Leben und hat mit ihr seit September 2021 ein gemeinsames Kind. Die Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellt damit zweifelsfrei einen Eingriff in das vom Beschwerdeführer in Österreich geführte Familienleben dar.
Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren, konkret seit 25.03.2017, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).
Der Beschwerdeführer nahm somit die Unsicherheit und die Möglichkeit des jederzeitigen Verlustes seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Kauf. Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228). Insbesondere musste dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich beim Eingehen seiner Lebensgemeinschaft und bei der Geburt des gemeinsamen Kindes bewusst gewesen sein.
Dem Beschwerdeführer ist in der vorliegenden Konstellation ferner die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Familie sowie allfälligen Freunden über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2014 in überwiegendem Ausmaß in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt lediglich vorübergehend aufgrund von im Ergebnis unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz rechtmäßig war.
Zudem stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit den Entscheidungen der belangten Behörde vom 16.04.2014 und vom 07.03.2017, somit insgesamt zweimal, rechtskräftig verneint wurde. Dies bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine Relativierung eines – hier allerdings nicht erreichten – mehr als 10-jährigen Aufenthaltes (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Trotz dieser rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich und stellte von sich aus keinerlei Anstrengungen an, um einen indischen Reisepass zu erlangen.
Zudem liegen keine „außergewöhnlichen“ Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in Österreich vor: Der Beschwerdeführer verfügt – trotz seines vergleichsweise längeren Aufenthaltes im Bundegebiet – lediglich über Deutschzertifikat A1. Ferner steht er in keinem Beschäftigungsverhältnis, führte keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist auch nicht Mitleid eines Vereins.
Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er aufgrund der bloß vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Asylverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (vgl. eigenes Vorbringen vom 08.04.2022, OZ 8). Der Beschwerdeführer hat in Indien den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Indien sozialisiert und dort ausgebildet wurde sowie er in Indien über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt.
Schließlich bewirkt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
3.1.4. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht ab.
3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:
„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017, Zl. W169 2153334-1, sowie vom 02.08.2018, W163 2153334-2, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung der genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen vom Ausbruch der Covid-19-Pandemie – keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Betreffend die aktuell vorherrschende Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und daher kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht.
Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Indien wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.5. Zum Entfall einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt (vgl. OZ 7).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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