Bundesverwaltungsgericht L527 2189287-1

L527 2189287-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2022

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Regest

Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

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Bundesverwaltungsgericht L527 2189287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2189287.1.00

Spruch

L527 2189287-1/52E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 01.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Mag. Wolfgang AUNER Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2021 und 01.04.2022:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, III und IV des angefochtenen Bescheids richtet, wird das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs 1 Z 2, 58 Abs 2 in Verbindung mit 55 Abs 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs 3 und § 50 Abs 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat.

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