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W119 2204327-1•Bundesverwaltungsgericht W119 2204327-1
W119 2204327-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Diebstahl Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensgemeinschaft mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Verlusttatbestände
W119 2204327-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.7.2018, Zahl: 831583509/2374667, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Aserbaidschans, stellte am 30.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zunächst an, in Aserbaidschan geboren und muslimischen Glaubens zu sein sowie der aserbaidschanischen Volksgruppe anzugehören. In der Heimat habe sie von 1978 bis 1989 die Grund- und Mittelschule besucht und sei zuletzt Sekretärin gewesen. Ihre Muttersprache sei „Aserbaidschanisch“, zudem spreche sie gut Russisch und Türkisch in Wort und Schrift sowie etwas Englisch. Weiters erklärte sie, traditionell verheiratet zu sein.
Zuletzt habe sie in Baku gelebt, ihre Eltern seien verstorben, ein Bruder lebe in Moskau, ihr Lebensgefährte (Mann nach muslimischen Recht) in Baku.
Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie folgendes vor:
„Ich habe zu Hause in […], beim Bürgermeister, […], als Sekretärin gearbeitet. Ich war damit beauftragt, Grundstücke zu kauen, Häuser drauf zu errichten und gewinnbringend weiter zu verkaufen. Dies führte ich seit dem Jahr 2007 durch. [Der Bürgermeister] hat bis zum Jahre 2011 mit mir zusammen gearbeitet und ist anschließend in die Regierung nach Baku gegangen. Wir hatten für die Bezahlung verschiedene Bankkonten. Ich habe heuer erfahren, dass der Bürgermeister mehrere Konten auf meinen Namen eröffnet hatte und mich dabei finanziell betrogen hat. Ich wurde seit 20 Oktober 2013 von der Polizei in Baku festgenommen und nach Kuba gebracht. Nach ca. 6 Stunden wurde ich freigelassen und 2 Polizisten haben mich in Zivil gemeinsam mit […] nach […] Lemberg gebracht (begleitet).“
Am 24.5.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, sie wolle, dass hier nur Frauen seien. Was jedoch ihren Vertreter betreffe, fühle sie sich in seiner Anwesenheit wohl, in Aserbaidschan habe sie zwei Söhne in seinem Alter.
Vorgelegt wurden folgende Dokumente in Kopie:
1. Einverständniserklärung an die Rechtsanwältin, 6.2.2018
3. Antwortschreiben des Ermittlungsbeamten vom 25.4.2018
4. Auszug aus der offiziellen Datenbank in Aserbaidschan
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, in einem näher genannten Dorf im Bezirk XXXX geboren, Staatsangehörige von Aserbaidschan sowie aserbaidschanische Volksgruppenangehörige und Muslimin zu sein. Aufgewachsen sei sie in der UdSSR, streng gläubig sei sie nicht. Sie spreche Türkisch, Russisch und Aseri. Deutschkurs habe sie keinen besucht. In der Heimat habe sie die mittlere Schulreife (zehn Schulstufen) absolviert.
Die Beschwerdeführerin habe noch einen Bruder samt Familie, ihre Eltern seien an Erkrankungen gestorben. Kinder habe sie keine, zuvor habe sie nicht ihre Kinder (Söhne) gemeint. 13 Jahre lang sei sie nach muslimischen Recht verheiratet gewesen. Nach ihrer Einreise in Österreich wäre ihr Ehemann in Aserbaidschan verhaftet worden, konkret im April 2014. Verwandte in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat gebe es nicht. Ihr Bruder habe ein Schuhgeschäft und ein Restaurant in Moskau gehabt. Als nach der Beschwerdeführerin gefahndet worden sei, sei er nach Aserbaidschan beordert und für ein Jahr in Haft genommen worden. Seit der Ankunft in Österreich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm, nur mehr zu einem Neffen, der sich in Omsk befinde und seit fünf Monaten zu einem Sohn ihres Bruders, der sich in Aserbaidschan aufhalte und ihr die vorgelegten Unterlagen besorgt habe. Die Neffen seien wie ihre eigenen Kinder und sie habe auf sie aufgepasst. Ihr Lebensgefährte sei Polizist gewesen und zwar in der Hauptstadt Baku.
Beruflich habe die Beschwerdeführerin eigene Apfelbaumplantagen gehabt, ihr Bezirk sei berühmt dafür. Dann sei sie in der Baubranche tätig gewesen, habe selber Grundstücke gekauft, kleine Häuschen darauf errichten lassen und diese dann verkauft. Sie habe neun Bauarbeiter beschäftigt gehabt.
Zu ihrem Fluchtgrund erklärte die Beschwerdeführerin, im Jahr 1997 habe sie mit der Gartenarbeit auf ihren Plantagen begonnen und, weil nur einmal jährlich Ernte sei, Grundstücke gekauft, darauf Häuser errichten lassen und dann verkauft. Im Jahr 2003 habe sie Bekanntschaft mit dem Hauptingenieur für olympische Sportanlagen gemacht, der sie um ein gegenüber der Sportanlage befindliches Grundstück gebeten habe, auf dem er später sein Haus habe errichten lassen. Von ihm habe sie dann Baumaterial für einen niedrigeren Preis erhalten und eine Baufirma auf den Namen ihres Neffen eröffnet. 2007 sei diese Person Leiter des Exekutivkomitees ihres Bezirkes bzw. der Gemeinde geworden, habe ihr eine Zusammenarbeit angeboten und einige Firmen auf ihren Namen eröffnet, mit denen er staatliche Projekte in der Gemeinde umgesetzt habe. Er habe das Geld von den Konten abgehoben und veruntreut. Als sie dies mitbekommen habe, hätte sie aus diesem Geschäft aussteigen wollen, er sei aber nicht erreichbar gewesen. Im Wartezimmer habe sie bemerkt, dass viele Menschen von ihm betrogen worden sei. Sie habe im Jahr 2009 und 2010 nach ihm gesucht, am 1.3.2012 hätten sich ca. 200 Menschen vor seinem Gebäude versammelt und dieses mit Steinen beworfen, als schon Tausende Menschen dort gewesen seien. Das Militär und die Polizei wären gekommen und diese Person wäre suspendiert worden. Die Beschwerdeführerin habe dann Kontakt zu seinem Sekretär gehabt, der ihr geraten habe, das Land zu verlassen, weil die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Verfahren eingeleitet hätte. Alle staatlichen Projekte, welche in ihrer Zeit über ihre Firma gegangen seien, wären untersucht worden und die Beschwerdeführerin habe sich versteckt. Als die Beschwerdeführerin dann im Jahr 2013 ihr Haus verlassen habe, sei sie von der Polizei verhaftet, zur nächsten Polizeistation gebracht und von dort aus von der Bezirkspolizei abgeholt worden. Man habe sie gefragt, warum sie sich versteckt hätte und sie beschimpft. Auch wäre sie auf dem Weg zur Polizeistation ein paar Mal geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei in Untersuchungshaft gekommen und zwei Polizisten hätten sie vergewaltigt. Sie hätten sie angegriffen, geschlagen, an die Wand „geschmissen“ und ihr einen Zettel zur Unterschrift gegeben, die sie verweigert habe. Davor hätte sie sich mit dem Sekretär unterhalten und erklärt, dass sie nichts aussagen könne. Nach ca. vier oder fünf Stunden habe sie der Sekretär von der Polizei abgeholt, sie in einen Bungalow gebracht, am nächsten Tag abgeholt und dann nach Dagestan gebracht.
Nachgefragt, wann genau sie erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen sie eingeleitet hätte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätten sie abgeholt und erst dann habe sie davon erfahren. Den genauen Inhalt habe sie nicht gekannt.
Bei der Person, die das Antwortschreiben des Ermittlungsbeamten unterzeichnet habe, handle es sich um einen Polizisten und den Leiter der Ermittlungen für Straftaten. Nachgefragt, was in diesem Antwortschreiben stehe und der genannte Paragraph bedeute, antwortete die Beschwerdeführerin, es gebe einen Gerichtsbeschluss, dem sie nicht Folge geleistet habe. Irgendetwas müssten sie ihr ja vorwerfen. Was in diesem Gerichtsbeschluss stehe, wisse sie nicht, dies alles sei nach ihrer Ausreise passiert.
In Österreich sei sie zweimal wegen Diebstahls erwischt worden, ihre Freudin und sie seien zusammen unterwegs gewesen. Im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin ein Gewerbe (Putzfirma) angemeldet und verdiene ca. € 1150 monatlich. Von staatlicher Seite erhalte sie nichts. Im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin Freunde aus der Schule, es handle sich um Türken, Österreicher und Serben.
Vorgelegt wurden Empfehlungsschreiben des Direktors und der Lehrer des Realgymnasiums, an dem die Firma der Beschwerdeführerin seit 31.3.2016 für die Reinigung zuständig ist.
Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei die Beschwerdeführerin nicht.
Am 7.6.2018 wurde gegen die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage zu AZ: XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB) erhoben.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 8.6.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG der Verlust ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen durch die Staatsanwaltschaft eingebrachter Klage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt.
Am 11.6.2018 langte bei der Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den damals aktuellen Länderfeststellungen ein.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die Freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG habe die Beschwerdeführerin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 8.6.2018 verloren (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan und es sei im Falle einer Rückkehr von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Am 29.3.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Werkvertrag der Beschwerdeführerin mit dem Trägerverein der Realschule vom 31.3.2016 in Kopie vorgelegt.
Am 1.2.2021 wurde der Akt der hierortigen Gerichtabteilung zugewiesen.
Am 23.3.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.
Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, sie sei gesund. Vorgelegt wurden der aktualisierte Werkvertrag, Unterstützungserklärungen der Schulen und die Anmeldung zum Deutschkurs A1.
Weiters führte sie aus, ihr Bruder lebe in Baku und spreche nicht mit ihr, weil er ins Gefängnis gebracht worden sei. Er habe zwei Töchter und einen Sohn. Zu letzterem habe die Beschwerdeführerin indirekt über die Verwandten aus Omsk – dem Sohn ihrer Schwester – Kontakt. Zunächst habe sie zu den Neffen in Omsk fünf oder sechs Jahre lang keinen Kontakt gehabt. 2010 habe sie aufgehört, ihre Angehörigen zu kontaktieren. Diese seien von Aserbaidschan nach Russland gefahren und ab diesem Zeitpunkt habe sie keinen Kontakt mehr gehabt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ausreise festgenommen worden und danach habe sie eine Zeit nichts von ihm gehört. Später habe sie erfahren, dass er eine Nichte von ihr geheiratet hätte, was für sie das Ende gewesen sei.
Im Jahr 1999 habe sie die Schule abgeschlossen, somit wahrscheinlich 1978 damit begonnen. Zuerst sei sie in der Volkschule und dann in der Mittelschule gewesen. Nach dem Schulabschluss habe sich zuerst ihr in Aserbaidschan lebender Bruder um sie gekümmert und dann seien „sie“ wegen des Krieges in Armenien nach Russland gezogen, bevor es zum Zerfall der Sowjetunion gekommen sei. Bei ihnen in Aserbaidschan gebe es sehr viele Apfelplantagen, das sei in ihrer Stadt XXXX so. Sie habe im Obstgarten gearbeitet und Geld verdient. Ca. 11 ha hätten ihnen gehört und 7 ha habe sie auf 90 Jahre gepachtet. Dies sei nach wie vor dortgeblieben, es gehöre ihr ja „ewig“.
Da die Apfelernte nur einmal im Jahr stattfinde habe sie, um ansonsten eine Beschäftigung zu haben, Grundstücke gekauft, auf denen sie kleine Häuser habe bauen lassen. Die Grundstücke habe sie mit den Erträgen der Apfelplantage finanziert.
2007 habe sie eine Baufirma eröffnet, auf den Namen ihres Neffen. Die diesbezüglichen Dokumente habe sie mit. Wann sie das Unternehmen geschlossen habe, wisse sie nicht mehr genau, sie glaube 2010. Ausdrücklich erklärte sie, das Unternehmen allein betrieben zu haben. Für die steuerlichen Angelegenheiten habe sie einen Steuerberater gehabt und bei der Schließung sei alles auf Null gesetzt worden. Sie habe immer geachtet, sich an die Gesetze zu halten.
Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, es gebe keinen Weg zurück. Sie könne nicht hin, damit sie nichts sage. Auf Nachfrage brachte sie vor, sie könne Aussagen gegen jene Person tätigen. Sie hätte das auch machen können, weil sie alle Fakten kenne, er habe sie aber aus dem Land weggeschickt und gesagt, es gebe für sie keinen Weg zurück. In ihrer Heimat habe derjenige Macht, der Geld habe. Dass sie jene Person habe aus Aserbaidschan wegschicken wollen, erklärte sie damit, sie hätte schon am Anfang verstanden, dass es nicht gut wäre, wenn sie in Erscheinung trete. Sie habe sein Geld und seine Projekte gesehen und für sie sei das einfach schrecklich gewesen. Sie habe auch auf ihn Druck ausgeübt und angekündigt, alles zu annullieren. Sein Haus sei verbrannt worden und das Volk gegen ihn gewesen. Dann habe sie ihn nicht gefunden und nur über seinen Sekretär finden können, konkret dem Sekretär seines Sekretärs, mit dem sie im selben Dorf aufgewachsen sei. Sie habe ihn aufgesucht und er ihr gesagt, sie solle von dort verschwinden.
Nachgefragt, wann sie jene Person das letzte Mal gesehen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, die Leute seien zu ihm in der Nacht gekommen, im Februar 2012. Zwei oder drei Tage später sei sein Haus in Brand gesetzt worden. Sie hätten nur kurz gesprochen, er habe sie aufgefordert, ihn aufzusuchen. 2009 und 2010 habe er vermieden, sie zu treffen, sie habe ihn gar nicht kontaktieren können. Den Kontakt zu ihm habe sie wieder über diesen Sekretär aufgenommen.
Nachgefragt, ob sie zu jeder Person gegangen sei, verneinte sie dies. Am 1.3.2012 sei sein Haus verbrannt worden, das ganze Volk dort hingegangen und er von dort nach Baku gebracht worden. Sie glaube, die Staatsanwaltschaft habe ihn holen lassen. Er sei jedoch nicht festgenommen, sondern nur versetzt worden.
2003 sei ein großer Sportkomplex gebaut worden, wo jener Mann Hauptingenieur gewesen sei. Man habe sie mit ihm bekannt gemacht und ihr gesagt, dass er Baumaterialien um einen halben Preis verkaufe. Zuerst sei alles im Guten gewesen und dann habe er sie gefragt, ob sie irgendwo ein Grundstück für ihn habe. Gegenüber von dem Komplex habe ihr ein Grundstück gehört und er habe gemeint, sie hätte etwas von ihm gebraucht, jetzt wolle er etwas von ihr. Er habe dann ein Haus gebaut und dieses Haus sei dann verbrannt worden. Die Beschwerdeführerin habe nur fünf oder sechs Monate bei ihm eingekauft, der Sportkomplex wäre dann geschlossen worden. Diese Person sei daraufhin nach Baku gefahren und sie habe ihr normales Leben weitergeführt. 2007 sei er Leiter des Exekutivkomitees geworden. Er sei Hauptingenieur gewesen und dann zum Leiter des ganzen Rayons geworden, habe er sie zu sich gerufen und vorgeschlagen, eine Firma aufzumachen und mit ihm zu arbeiten. Es habe sich um vier Firmen gehandelt, die jedoch keinen Bezug zu ihrer Firma, über die sie die Häuser bauen ließ, und keinen Bezug zu dem Gartenbau gehabt hätten. Bei jenen Firmen wäre es um die Projekte und das staatliche Budget gegangen. Er habe staatliches Geld benutzt und zeigen müssen, was er damit gemacht habe. Nachgefragt, warum er die Unterstützung der Beschwerdeführerin benötigt habe, erklärte sie, sie hätte erst später verstanden, dass er gewusst habe, dass sie alleine sei und ihr niemand zur Hilfe kommen würde. Als sich die ganze Sache gegen ihn gewandt habe, habe er gedacht, dass die Beschwerdeführerin verschwinden müsse. Die ganze Sache habe sich gegen ihn gewandt, nachdem sein Haus in Brand gesetzt worden sei. Dort seien Steine hingeworfen worden und die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nachgefragt, warum die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sein Haus sei in Brand gesetzt worden und die Leute hätten von ihm Grundstücke gefordert. Die Leute, die ihn überfallen hätten, seien dann alle bei der Polizei gelandet. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auf die anderen seien belogen worden.
Weiters nachgefragt, warum er die Beschwerdeführerin und andere Leute belogen habe, antwortete sie, sie wisse nicht, was er mittels ihrer Firmen erledigt habe und das habe sich auf sie bezogen. Bezüglich der anderen erklärte sie, 1997 habe man begonnen, Grundstücke an die Menschen zu verteilen. Sie habe zum Beispiel die Obstgärten bekommen, andere Weizenfelder. Zehn Jahre später sei es besteuert worden und er habe begonnen, sich vor den Leuten zu verstecken, weil diese sich belogen gefühlt hätten.
Dass sie den Kontakt zu dieser Person abgebrochen habe, erklärte sie damit, dass der Sekretär ihr mitgeteilt habe, dass er nun woanders arbeiten werde. Er habe ihr geraten, sie solle von dort wegfahren. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie ausgesagt, sie hätte deswegen den Kontakt abgebrochen, weil er von ihren Konten Geld veruntreut hätte, antwortete sie, sie hätte Kontakt zu ihm gesucht, um endlich alles abzuschließen, aber er habe sie einfach gemieden. Dies sei 2009 oder 2010 gewesen. 2010 habe sie ihn gar nicht finden können.
Wenn sie nach neun Jahren zurückkehren würde, würde er sich bemühen, ihr „das Maul zu stopfen“. Deswegen schweige sie auch und spreche nicht einmal mit ihrem Bruder. Nachgefragt, warum sie schweigen solle, wenn andere Leute ebenfalls von diesen Machenschaften betroffen gewesen seien, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie sei Zeugin gewesen, als er den Leuten die falschen Dokumente gegeben habe. Auf den Papieren, die sie unterschrieben hätten, sei eines gestanden und auf den ausgehändigten Dokumenten etwas Anderes. Vorgehalten, das hätten die Leute doch mitbekommen und deswegen sein Haus angezündet, antwortete die Beschwerdeführerin, ja, aber es gebe keine Beweise gegen ihn. Gegen diese Leute, die das Haus in Brand gesetzt hätten, sei ein Strafverfahren geführt worden. Sie habe das mit eigenen Augen gesehen, es gebe es auf YouTube.
Ausdrücklich erklärte die Beschwerdeführerin, andere Probleme habe es nicht gegeben. Nachgefragt, ob sie jemals von der Polizei verhaftet worden sei, antwortete sie ja, 2013. Man habe gewollt, dass sie schriftliche Aussagen gegen diesen Mann tätige. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie gesagt, dass ihr die Polizisten vorgehalten hätten, dass sie sich versteckt hätte, verneinte die Beschwerdeführerin dies. Aber sie hätte gesehen, dass ein Verfahren gegen alle Leute geführt werde, die damit im Zusammenhang stünden und habe sich vor sich selbst versteckt. Sie sei nach Baku gefahren und habe eine Wohnung gesucht. Sie habe damals noch immer den Kontakt zu ihm gesucht.
Nachgefragt, was bei der Verhaftung bei der Polizei passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei in Baku festgenommen worden, als sie das Haus verlassen habe. Dann habe man sie in die nächste Polizeistelle in einen anderen Bezirk gebracht und dann gewartet, bis die Polizei von XXXX gekommen sei. Nach ein paar Stunden, zwei Stunden, hätten sie sie geholt. Unterwegs habe man sie verhöhnt und beschimpft und ihr ein paar Mal einen Schlag gegeben. Man habe sie gehalten und immer wieder an die Wand geworfen.
Der Sekretär und zwei Personen in Zivil hätten sie von der Polizei in XXXX abgeholt.
Auf die Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, ob jene Person wirklich die vier Firmen dafür verwendet habe, um öffentliches Geld zu veruntreuen, bejahte die Beschwerdeführerin dies. Sie selbst sei an den Veruntreuungen nicht beteiligt gewesen, habe jedoch Prozente bekommen. Als sie gesehen habe, dass er dafür Geld für staatliche Projekte verwende, habe sie nicht mehr mitmachen wollen. Sie sei davon ausgegangen, dass alles korrekt gewesen sei und habe keine Gesetze verletzen wollen. Auf weitere Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, ob sie die Geschäfte annullieren habe wollen, als sie draufgekommen sei, dass das nicht korrekt wäre, bejahte sie das, aber er habe den Kontakt vermieden. Sie wisse nicht, was jetzt dort los sei. Es sei alles so geblieben. Sie habe keine Informationen darüber, wo sich jene Person jetzt befinde.
Nachgefragt, ob alles, was sie beim Bundesamt gesagt habe, richtig sei, bejahte sie dieses.
Bezüglich des (vorgebrachten heimatlichen) Gerichtsbeschlusses erläuterte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin, die Sekretärin des Anwalts habe ihr gesagt, dass ein diesbezügliches Dokument notwendig sei, also habe sie ihre Verwandten kontaktiert. Sie hätte gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen darüber, dass sie vielleicht zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, belegen und irgendeine diesbezügliche Bestätigung vorlegen solle. Irgendetwas habe die Beschwerdeführerin dann von dort bekommen. Nachgefragt erklärte sie, dort stehe, dass es eine gerichtliche Entscheidung gebe, der sie sich nicht füge. Sie habe diese Bestätigung schon einmal vorgelegt. Vorgehalten, im Akt gebe es lediglich ein Schreiben, wonach das Strafverfahren gegen sie eingestellt worden sei, antwortete sie, das bedeute, man suche nach ihr.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin eine Reinigungsfirma und putze in zwei Schulen. Fünf Jahre lang habe sie eine Schule gehabt und jetzt eine zweite bekommen. Sie beschäftige eine Mitarbeiterin.
2017 habe sie einen Deutschkurs besucht, könne sich aber nicht mehr erinnern. Im Februar 2022 habe sie noch einen Deutschkurs begonnen.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf Deutsch befragt und bejahte, in Österreich viele Freunde zu haben, die in XXXX und Niederösterreich wohnten. Ihren Freund kenne sie vier Jahre, sie unterhalte sich mit ihm auf Russisch aber er sei Bulgare. Seitens der Richterin wurde festgehalten, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin mäßig vorhanden und sie in der Lage sei, Fragen zu beantworten.
Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne ihn nicht heiraten, weil sie sich nicht an ihren Staat wenden könne, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Vorgehalten, sie habe im Jahr 2011 ihren Reisepass beantragt, erklärte sie, damals sei sie noch da gewesen. Weiters vorgehalten, sie habe dort ihren Angaben nach Probleme gehabt, antwortete sie, man bekäme alles, wenn man Geld zahle. Da frage keiner, ob man zur Fahndung ausgeschrieben sei oder nicht. 2011 sei sie auch noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen.
Außer ihrem Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin niemanden in Österreich.
Im Rahmen der Verhandlung wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und gab an, diese vor ca. vier Jahren kennengelernt zu haben. Am 7.7.2018 seien sie zusammengekommen, zuvor hätten sie sich zweimal getroffen. Die beiden lebten im gemeinsamen Haushalt und zwar seit ca. einem Monat nach dem Kennenlernen. Er selbst arbeite derzeit als Kurier, die Arbeitsbestätigung könne er binnen 14 Tagen vorlegen. Diese Tätigkeit übte er seit fünf Jahren aus. Asylantrag habe er ein Bundesgebiet keinen gestellt.
Die beiden lebten zusammen und zahlten alles gemeinsam. Sie seien eine Familie, auch wenn sie offiziell nicht verheiratet seien. Von der Arbeit hätten sie Bekannte und den Freund, zu dem der Zeuge hergekommen sei, kenne die Beschwerdeführerin auch.
Die Länderfeststellungen zur Situation in Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 10.12.2020) wurden in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Die Beschwerdeführerin ergänzte dann, ihr Bruder habe ein Geschäft im Moskau gehabt. Als sie nicht da gewesen sei, sei er nach ihr gefragt worden und als sie zum dritten Mal gekommen seien, sei es zu einem Streit gekommen, weil der Polizist geschimpft habe. Ihr Bruder habe ihm einen Schlag versetzt und sei dann ein Jahr deswegen im Gefängnis gewesen.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen Einkommensnachweise vorzulegen.
Am 11.4.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Entnahmebestätigung des Steuerberaters vom 6.4.2022 zum Beweis der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Aserbaidschaner sowie dem moslemischen Glauben an. Ihre Muttersprache ist Aseri, zudem spricht sie gut Türkisch und Russisch in Wort und Schrift. Sie stellte am 30.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin konnte ihr Fluchtvorbringen, wegen unterstellter Veruntreuung von den Behörden bzw. dem ehemaligen Geschäftspartner in der Heimat verfolgt zu werden, nicht glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführerin droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Aserbaidschan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person, ebenso wenig wäre ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Die Beschwerdeführerin wurde in Aserbaidschan geboren, wuchs dort auf, wurde dort sozialisiert und lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX und Baku. Sie besuchte von 1978 bis 1989 die Grund- und Mittelschule in der Heimat und erwirtschaftete sich ihr Einkommen selbst. Sie hat nach wie vor Obstplantagen in ihrem Heimatort und keine Sorgepflichten. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit in Aserbaidschan ihren Unterhalt zu sichern.Im Herkunftsland leben zudem noch ein Bruder sowie zwei Nichten und ein Neffe der Beschwerdeführerin. Da die Fluchtgeschichte nicht glaubhaft ist, ist auch die darauf basierende Behauptung, ihr Bruder wäre wegen ihr inhaftiert gewesen und sie hätte deswegen keinen Kontakt mehr, nicht glaubwürdig.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie gehört keiner Covid 19-Risikogruppe an.
Aus ihrem Kriminalpolizeilichen Aktenindex sind folgende Eintragungen zu entnehmen:
Delikt 1. Am 17.05.2018 Ladendiebstahl, entwendetes Gut: Kosmetik-/Toiletteartikel
Delikt 2. Am 17.05.2018 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, entwendetes Gut: Bekleidung
Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 7.6.2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage zu AZ: XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB) erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat mit Verfahrensanordnung vom 8.6.2018 gem. § 13 Abs. 2 AsylG Ihr Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint folgende Verurteilung auf:
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.05.2018
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Im Bundesgebiet betreibt die Beschwerdeführerin ein eigenes Reinigungsunternehmen. Sie ist im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig, hat seit 31.3.2016 - erneuert am 1.12.2021 - einen Werkvertrag mit einem Verein, der zwei Privatschulen betreibt, und beschäftigt derzeit eine Mitarbeiterin. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezügliche Unterstützungsrklärungen vorlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für einen Deutsch A1-Kurs angemeldet und verfügt über mäßige Deutschkenntnisse. Ansonsten bildete sie sich im Bundesgebiet nicht weiter und ist weder in Vereinen aktiv noch ehrenamtlich tätig. Sie hat österreichische Freunde.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, jedoch eine Partnerschaft mit einem bulgarischen Staatsbürger, der im Bundesgebiet für einen Kurierdienst tätig ist. Sie ist seit 30.10.2021 bei ihm hauptwohnsitzgemeldet, die beiden führen eine eheähnliche Beziehung, bestreiten ihren Unterhalt gemeinsam und sind seit Juli 2018 ein Paar. Fest steht, dass die Beziehung erst entstand, nachdem die Beschwerdeführerin am 8.6.2018 gem. § 13 Abs. 2 AsylG ihr Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hatte.
Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie ausgeführt festgestellt.
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation, Stand 10.12.2020 (Auszug):
Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle (AA 17.11.2020). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (AA 17.11.2020). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben machtlose Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Dennoch schränken die Eigeninteressen der staatlichen Elite, der Oligarchen, der Regierungsminister und anderer hochrangiger Amtsträger die Entscheidungsfindung des Präsidenten bis zu einem gewissen Grad ein. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen (BTI 2020).
Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020).
Bei der Parlamentswahl im Februar 2020 hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020).
Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020
-DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 4.12.2020
Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar ist durch den Waffenstillstand aufgrund der Dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom 9. November 2020 zunächst beendet. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit sich das Abkommen auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 9.12.2020). Es besteht Minengefahr und teilweise auch Gefahr durch Blindgänger. Dies gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. Die Einreise in die nach wie vor von Aserbaidschan nicht kontrollierten Teile Berg-Karabachs (Gebiete nördlich und westlich von Schuscha, Latschin-Korridor) ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellte nach aserbaidschanischem Recht bisher einen Straftatbestand dar und führte zur Einreiseverweigerung für Aserbaidschan. Diese Gebiete werden derzeit von russischen Truppen kontrolliert. Die sieben Bezirke südlich und westlich von Bergkarabach stehen zwar wieder unter aserbaidschanischer Hoheit, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht zu bereisen. Es gibt weder eine gesicherte Verwaltung noch Regelungen für das Betreten dieser Gebiete. Da weiterhin Kriegsrecht gilt, ist bei Zuwiderhandlungen wahrscheinlich mit Anwendung des Militärstrafrechts zu rechnen (AA 3.12.2020). Das Kriegsrecht berechtigt die Regierung im Prinzip, verschiedene Einschränkungen gegen Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit zu verfügen. Im übrigen ist das Land politisch stabil (EDA 9.12.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 9.12.2020
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.12.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020
In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien, insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen, werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 17.11.2020).
Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen des ECHR verzögert (BTI 2020).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agieren die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz bleibt weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile sind rechtlich nicht haltbar und stehen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschieinen häufig vorgegeben. Die Gerichte verabsäumen es oft, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrolliert den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der das gerichtliche Auswahlverfahren und die Prüfung administriert und die langfristige juristischen Ausbildung überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigen, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhalten, insbesondere in politisch sensiblen Fällen. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Am 3.4.2019 unterzeichnete der Präsident ein Dekret über begrenzte Reformen im Justizsektor. Das Dekret forderte eine Erhöhung der Richtergehälter, eine Erhöhung der Zahl der Richterposten (von 600 auf 800), Tonaufnahmen aller Gerichtsverfahren und die Einrichtung spezialisierter Handelsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmertum. Das Dekret ordnete auch eine Erhöhung der Mittel für die kostenlose Prozesskostenhilfe an.
Das Gesetz schreibt die Unschuldsvermutung in Strafsachen vor. Es schreibt auch das Recht der Angeklagten vor, unverzüglich über die Anklagepunkte informiert zu werden, ein faires, zeitgerechtes und öffentliches Verfahren zu erhalten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, mit einem Anwalt ihrer Wahl zu kommunizieren (oder einen Anwalt auf öffentliche Kosten stellen zu lassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen), angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung bereitzustellen, vom Zeitpunkt der Anklageerhebung an in allen Berufungsverfahren unentgeltlich Dolmetscher zu stellen, Zeugen bei der Verhandlung entgegenzutreten und Zeugenaussagen in der Verhandlung zu präsentieren und nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Sowohl Angeklagte als auch Staatsanwälte haben das Recht, Berufung einzulegen. Die Behörden haben diese Bestimmungen in vielen Fällen, die weithin als politisch motiviert galten, nicht eingehalten. Obwohl die Verfassung die Gleichberechtigung von Staatsanwälten und Verteidigern vorschreibt, bevorzugen die Richter bei der Beurteilung von Anträgen, mündlichen Erklärungen und Beweisen, die von Verteidigern vorgelegt werden, oft Staatsanwälte, ohne Rücksicht auf die Begründetheit ihrer jeweiligen Argumente. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Polizei und andere Behörden durch Folter oder Missbrauch eine Zeugenaussage erhielten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Es gab keine wörtlichen Abschriften von Gerichtsverfahren.
Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und die Angeklagten wurden unter einer Vielzahl von falschen Anklagen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für länger als 48 Stunden festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests muss die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautionssystem, aber die Richter nützten es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 11.3.2020).
Die Justiz ist korrupt und der Exekutive untergeordnet. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Die mangelnde politische Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich besonders deutlich in den vielen erfundenen oder anderweitig fehlerhaften Fällen, die gegen Oppositionelle, Aktivisten und kritische Journalisten vorgebracht werden. Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich und die Gefangenen werden oft lange Zeit vor dem Prozess festgehalten. Politische Gefangene haben über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Obwohl nominell unabhängig, handelt die aserbaidschanische Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und macht sich an der Schikane von Menschenrechtsanwälten mitschuldig. Die 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sahen vor, dass nur Mitglieder der Anwaltskammer Mandanten vor Gericht vertreten dürfen. Seither hat die Vereinigung die meisten der aktiven Menschenrechtsanwälte des Landes ausgeschlossen, suspendiert oder bedroht, weil sie vor den Medien über Verletzungen der Rechte ihrer Mandanten gesprochen haben. In fast allen Disziplinarfällen haben die Gerichte die Entscheidungen der Anwaltskammer ohne eine gründliche Bewertung oder öffentliche Rechtfertigung bestätigt. Die Strafverfolgungsbehörden überwachten private Telefon- und Online-Kommunikation, insbesondere von Aktivisten, politischen Persönlichkeiten und ausländischen Staatsangehörigen, ohne gerichtliche Aufsicht. Die Verfolgung von Kritikern und ihren Familien durch die Regierung hat die Privatsphäre der gewöhnlichen Einwohner untergraben, genauso wie die Offenheit privater Diskussionen. Sogar Staatsbeamte wurden für ihre Aktivitäten in den sozialen Medien und die ihrer Familienmitglieder bestraft und Aktivisten wurden, aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen, für kritische Facebook-Posts inhaftiert (FH 4.3.2020).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Aserbaidschan unter einem erheblichen Mangel an Anwälten leidet. Laut dem Bericht der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2018 hatte Aserbaidschan zwischen 2010 und 2016 die geringste Anzahl von Anwälten pro 100.000 Einwohner im Gebiet des Europarates: Im Jahr 2016 kamen neun Anwälte auf 100.000 Einwohner, bei einem Durchschnitt von 162 Anwälten pro 100.000 Einwohner in den Mitgliedstaaten des Europarates. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Anwaltskammer und ihre Rolle bei der Vertretung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zu stärken. Der Kommissar ist besorgt über die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen aus unzulässigen Gründen, wie z.B. wegen der Äußerung kritischer Standpunkte, sowie über das Fehlen klarer Kriterien für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere die Verhängung von Berufsverboten, und betont, dass Anwälte ethische Standards einhalten und in der Lage sein sollten, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen beruflich tätig zu werden (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.2020
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020
-CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (3.12.2020): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 4.12.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 17.11.2020).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und unterstehen direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium unterhält die lokalen Polizeikräfte und interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten ausgeübt haben. Zivile Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, werden nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft. Straffreiheit bleibt ein Problem. Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Beamten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begingen. Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Behörden weisen in der Regel Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen in der Haft ab und die Praxis wird ungestraft fortgesetzt (HRW 14.1.2020).
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert (AA 17.11.2020).
Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gibt es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderen Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen finden in Polizeigewahrsam statt (USDOS 11.3.2020), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzen (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020). Die Gerichte untersuchen Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam oft nicht. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020
-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 4.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2019 den 126. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2020).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, bleiben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gibt es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Die Behörden bestrafen weiterhin Personen, die die Korruption der Regierung aufgedeckt hatten. Transparency International und andere Beobachter beschreiben Korruption als weit verbreitet. Es gibt Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 11.3.2020).
Korruption und Bestechung sowie Monopolbildung sind nach wie vor die größten Probleme und betreffen jeden Aspekt des Lebens der aserbaidschanischen Bürger auf allen Ebenen. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch einige Anstrengungen unternommen, um die Korruption auf der mittleren und unteren Ebene einzudämmen. Oligarchen auf hoher Ebene sind faktisch immun gegen gerichtliche Verfolgung. Die Staatliche Kommission zur Korruptionsbekämpfung und die Abteilung für Korruptionsbekämpfung der Generalstaatsanwaltschaft sind die wichtigsten Regierungsbehörden für die Korruptionsbekämpfung (BTI 2020).
Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte nur dann für korruptes Verhalten zur Rechenschaft gezogen, wenn es den Bedürfnissen einer mächtigeren oder gut vernetzten Person entspricht (FH 4.3.2020)
Aserbaidschan weist das höchste Ausmaß an Korruption auf. Seine »Beamtenoligarchie« bildete bislang eine machtvolle Verbindung zwischen Staat und Wirtschaft. 2019 sagte Präsident Ilham Alijew Schattenwirtschaft und Korruption den Kampf an und ersetzte einige langjährige Regierungsmitglieder. Experten bezweifeln allerdings, dass damit ein politischer Systemwandel in die Wege geleitet wurde (SWP 5.2020).
Quellen:
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik: Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 9.12.2020
-TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019?/news/feature/cpi-2019, Zugriff 9.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. (AA 17.11.2020).
Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation sind die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitärer Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Weibliche Häftlinge leben in der Regel unter besseren Bedingungen als männliche Häftlinge, werden häufiger überwacht und haben besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten, aber Frauengefängnisse leiden unter vielen gleichen Problemen wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baut, entsprechen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Isolationshaft bestrafen. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen müssen, um Familienmitglieder treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten können, lesen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachen die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hindern einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränken die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
17. Relevante Bevölkerungsgruppen
Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum Baku entspricht dieser Grundsatz weitestgehend der Praxis, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament leicht zu (23 von 125 Parlamentariern sind weiblich); und sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor stark vertreten. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15% der Unternehmerschaft aus, Tendenz unter Nachwuchskräften steigend (AA 17.11.2020).
Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft (USDOS 11.3.2020). Eheliche Vergewaltigung ist ebenfalls illegal, aber Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen (AA 17.11.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz schafft einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt, definiert ein Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Opfer. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt weiterhin als familiäres Problem ansieht und nicht effektiv zum Schutz der Opfer eingreift. Der Staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinder (SCFWCA) setzt seine Aktivitäten gegen häusliche Gewalt fort, indem er Aufklärungskampagnen durchführt und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation von Opfern häuslicher Gewalt einsetzt. Die Regierung bietet Frauen, die Opfer von Körperverletzungen wurden, begrenzten Schutz. Die Regierung und eine unabhängige NGO betreiben jeweils eine Unterkunft, die Opfern von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Die Regierung setzt das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durch oder setzt selten rechtliche Schritte gegen Personen, die dieser beschuldigt werden. Obwohl Frauen nominell dieselben gesetzlichen Rechte wie Männer genießen, stellt die gesellschaftliche und geschlechtsspezifische Diskriminierung ein Problem dar (USDOS 11.3.2020; vgl. BTI 2020). Aus kulturellen Gründen sind Frauen von Führungspositionen ausgeschlossen. Frauenberufe sind traditionell unterbezahlt, und geschlechtsspezifische Ausgrenzung ist offensichtlich (BTI 2020). Nach Angaben des Statistischen Staatsausschusses gibt es eine Diskriminierung von Frauen in der Beschäftigung, einschließlich großer Lohnunterschiede und höherer Arbeitslosenquoten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten Berufen aus, wie z.B. der Arbeit unter Tage in Bergwerken. Frauen waren in hochrangigen Berufen, einschließlich Spitzenpositionen in Unternehmen, unterrepräsentiert. Traditionelle Praktiken schränkten den Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Möglichkeiten in ländlichen Gebieten ein (USDOS 11.3.2020).
Es gibt Hinweise auf geschlechtsspezifische Abtreibungen, besonders in ländlichen Regionen. Auf 100 neugeborene Mädchen kommen 114 neugeborene Buben (USDOS 11.3.2020).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Frauen in politischen Oppositionsparteien sehen sich oft zusätzlichem Druck und Schikanen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert, was sowohl eine faktische Voreingenommenheit als auch den formellen Ausschluss von bestimmten Arten von Arbeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes einschließt. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern im Allgemeinen die gleichen Rechte in Fragen des persönlichen Status, wie z.B. bei Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Häusliche Gewalt ist ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz ist unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen tragen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit ist. Seit 2011 ist der Hijab in aserbaidschanischen Schulen formell verboten und Frauen, die sich dafür entscheiden, ihn zu tragen, haben sich zunehmend über die Diskriminierung durch private und öffentliche Arbeitgeber beschwert (FH 4.3.2020).
Die Regierung von Aserbaidschan erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Bemühungen gehören die Verurteilung von mehr Menschenhändlern und Richtlinien für Richter, um strengere Strafen für Menschenhändler zu verhängen.
Die Regierung richtete Zuschüsse für die Zivilgesellschaft ein, erhöhte die Gesamtfinanzierung für den Opferschutz beträchtlich und erkannte NGO-Führer für ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels an (USDOS 25.6.2020).
Die Gesetze Aserbaidschans enthalten diskriminierende Normen trotz des Grundsatzes der Beschäftigungsgleichheit unabhängig vom Geschlecht. Der Staat ist nach wie vor der Ansicht, dass Frauen nicht in "männlichen" Bereichen arbeiten können. Frauen arbeiten hauptsächlich in Niedriglohnsektoren. Es besteht auch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle im Zusammenhang mit gering bezahlten Arbeitsplätzen und der Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen (CESCR 8.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 3.12.2020
-CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (8.2019): Alternative information for review by UN CESCR on the implementation by Azerbaijan of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared%20Documents/AZE/INT_CESCR_ICO_AZE_36987_E.docx, Zugriff 3.12.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
-USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036215.html, Zugriff 9.12.2020
Aserbaidschanische Staatsangehörige sind bei der Ausreise strengen Kontrollen unterworfen. Wenn sie nach Ansicht der Grenzpolizei nicht über das erforderliche Visum zur Einreise in den Zielstaat verfügen, wird die Ausreise verweigert. Eine Ausreisesperre wird häufig in Untersuchungsverfahren verhängt, insbesondere bei Steuervergehen (AA 17.11.2020).
Das Gesetz sieht Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und die Rückkehr vor. Die Regierung respektiert im Allgemeinen viele dieser Rechte (USDOS 11.3.2020) Sie setzt aber ihre Praxis fort, die Freizügigkeit insbesondere bei Auslandsreisen für Oppositionelle, Aktivisten und Journalisten zu beschränken (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet Männer im wehrdienstfähigen Alter, sich vor einer Auslandsreise bei den Militärbehörden zu registrieren. Die Behörden legen für Militärpersonal mit Zugang zu nationalen Sicherheitsinformationen einige Reisebeschränkungen auf. Bürger, die wegen Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, aber Bewährungsstrafen erhielten, dürfen nicht ins Ausland reisen, bis die Bedingungen ihrer Bewährungsstrafen erfüllt sind. Personen mit armenisch klingenden Namen werden an den Grenzübergängen oft zusätzlichen Kontrollen unterzogen und gelegentlich wird ihnen die Einreise ins Land verweigert (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
In Aserbaidschan leben mehrere hunderttausend Binnenvertriebene aus Berg-Karabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten (AA 26.2.2020a). Binnenvertriebene haben Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, aber ihre Arbeitslosenquote liegt über dem nationalen Durchschnitt. Einige internationale Beobachter erklären, dass die Regierung die Integration von Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht ausreichend fördert. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zum Schutz einiger Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, der für alle Flüchtlingsfragen zuständig ist. Obwohl UNHCR einige Verbesserungen feststellt, entspricht das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus des Landes nicht den internationalen Standards. Internationale NGOs berichten, dass dieses weiterhin ineffizient und intransparent ist. Die geschätzten 1.120 Flüchtlinge im Land haben keinen Zugang zu sozialen Diensten. Viele Binnenvertriebenen- und Flüchtlingskinder schreiben sich in zahlreichen Regionen des Landes in normale Schulen ein. Die Regierung hat Asylsuchenden im Laufe des Jahres 2019 keinen vorübergehenden Schutz gewährt. Das Gesetz sieht das Recht vor, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, doch können einige Personen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht erhalten und bleiben daher formell nicht anerkannt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz macht es Ausländern und Staatenlosen schwer, die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Staatenlose genießen größtenteils Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Das Gesetz erlaubt Staatenlosen den Zugang zu Grundrechten wie zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung. Dennoch behindert ihr mangelnder Rechtsstatus manchmal den Zugang zu diesen Rechten (USDOS 11.3.2020).
Laut offizieller Statistiken, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen dem UNHCR zur Verfügung gestellt hat, gab es Ende 2018 620.422 registrierte Binnenvertriebene im Land. Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) schätzt seinerseits die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Aserbaidschan auf rund 344.000 Personen. Die Schätzung des IDMC basiert auf einer Analyse der Daten, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen der Regierung zur Verfügung gestellt hat. Nach dessen Angaben gab es im Dezember 2018 rund 644.000 IDPs in Aserbaidschan. Die Zahl ist in zwei Gruppen unterteilt: 344.000 Menschen, die Langzeit-Vertriebene sind und noch immer keinen Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung haben, und 300.000, die in provisorische Unterkünfte umgesiedelt wurden. Nach Angaben des IDMC hat diese zweite Gruppe eine Teillösung für die Vertreibung erreicht, da sie umgesiedelt wurden und Unterstützung von der Regierung erhalten. Obwohl viele der IDPs in den 25 Jahren seit ihrer Vertreibung effektiv integriert wurden, besteht die Regierung darauf, dass alle oder die große Mehrheit (einschließlich der Kinder, die nach der Vertreibung geboren wurden) weiterhin als IDPs eingestuft werden sollten. Der Menschenrechtskommissar des Europarats stellte fest, dass in Aserbaidschan die Neigung besteht, den Status der Vertriebenen beizubehalten und deren Situation weiterhin als vorübergehend zu betrachten, da die Behörden die Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimat als vorgeschriebene dauerhafte Lösung betrachten. Der Kommissar begrüßt die Bemühungen der aserbaidschanischen Behörden, die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Wohnen und Beschäftigung. Infolgedessen ist die Armutsquote der Vertriebenen nach Angaben der Behörden von 75% auf 12% gesunken. In Aserbaidschan haben die IDPs zwar das Recht, an den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen teilzunehmen, doch ist ihr Recht auf Teilnahme an den Kommunalwahlen eingeschränkt. Sie können in der Gemeinde, in der sie leben, weder wählen noch kandidieren (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020
-CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 4.12.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
20. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 238 AZN (ca. 120 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2019 724 AZN (ca. 360 EUR). Die Durchschnittsrente liegt 2020 nach offiziellen Angaben nach einer 2019 erfolgten Erhöhung der Mindestrente bei 290 AZN (ca. 145 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen (AA 17.11.2020).
Die Inflation für 2019 wird mit 2,61% beziffert. Die Arbeitslosenquote beträgt 5,5% (länderdaten.info o.D.).
Offizielle Statistiken für 2017 und 2018 weisen eine Arbeitslosenquote von rund 5 % aus. Unabhängige Quellen schätzen jedoch, dass etwa 25 % der Bevölkerung arbeitslos sind. Dem Staat mangelt es an einer aktiven Beschäftigungspolitik und einem funktionierenden System von Arbeitsämtern. Es gibt auch keine staatliche Unterstützung für die große Mehrheit der Arbeitslosen. Im Juni 2017 unterzeichnete Präsident Alijew das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Demnach wird Arbeitnehmern Arbeitslosengeld angeboten, wenn sie ihren Arbeitsplatz aufgrund von Personalabbau oder der Auflösung ihres Arbeitsplatzes verlieren. Außerdem werden 0,5% des Monatslohns eines Arbeitnehmers als Versicherungsprämie an eine Arbeitslosenversicherungskasse überwiesen. Es gibt einen Unterschied in der Erwerbsquote zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Im Allgemeinen ist die Arbeitslosigkeit in den Städten höher. Darüber hinaus gibt es ein Lohngefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BTI 2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 3.12.2020
-CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 4.12.2020
-laenderdaten.info (ohne Datum): Aserbaidschan, https://www.laenderdaten.info/Asien/Aserbaidschan/index.php, Zugriff 4.12.2020
Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 17.11.2020).
In der nationalen Gesetzgebung gibt es Bestimmungen für Pensionen, Krankengeld, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Mutterschaftsurlaub; das Wohlfahrtssystem in Aserbaidschan leidet jedoch an einer erheblichen Unterfinanzierung. Löhne, Renten und Krankengeld sind niedrig und decken die Lebenshaltungskosten nicht ab. Die Gesundheitsversorgung ist vor allem für die ärmeren Bevölkerungsschichten unzureichend. Der Mindestlohn ist in den letzten Jahren gestiegen (BTI 2020).
In folgenden Bereichen können unter anderem Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019).
Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan (http://sosial.gov.az/) wenden (IOM 2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020
-IOM – Internationale Organisation für Migration (2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020
-SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 –
Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 4.12.2020
Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 10.11.2020) bzw. unzureichend (AA 3.12.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 10.11.2020).
Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 3.12.2020b).
Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Anfang 2020 wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre (schrittweise) verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021 verschoben.
Theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 17.11.2020).
Die staatliche Pflicht-Krankenversicherung (MHI) wurde als Pilotprojekt in Mingachevir, Yevlakh und Aghash eingeführt und bietet 1829 medizinische Dienstleistungen im Rahmen des vorhandenen Leistungspakets an. Gemäß Gesetz sind medizinischen Dienstleistungen in staatlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kostenfrei. Die meisten medizinischen Einrichtungen, zu denen öffentliche Krankenhäuser sowie Polikliniken gehören, werden staatlich geführt. Die Polikliniken bieten ausschließlich ambulante Behandlungen an, während Krankenhäuser und Fachkliniken sowohl ambulante als auch stationäre Dienste anbieten. Private medizinische Einrichtungen werden vom Gesundheitsministerium zugelassen, sind ansonsten aber unabhängig. Medikamente für die stationäre Behandlung ist kostenfrei, Patienten/-innen, die ambulant behandelt werden, müssen die Medikamente selbst bezahlen. Dies gilt nicht für Personen mit mit Krebserkrankungen, sowie psychischen Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Erhältlichkeit von Medikamenten ist jedoch meist gewährleistet (IOM 2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4, Zugriff 9.12.2020
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.11.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020
-IOM – Internationale Organisation für Migration (2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 17.11.2020).
Auf der nationalen Ebene gibt es keine Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrende. Dienstleister sind bei der Wohnungssuche und der Suche nach einem Job behilflich. Für Leistungen aus dem Sozialwesen müssen Rückkehrende sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden: http://sosial.gov.az/. Weitere Informationen zur konkreten Unterstützung für Rückkehrende und Binnenvertriebene sind auf folgender Webseite verfügbar: http://idp.gov.az/en/content/7/parent/21 (IOM 2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
-IOM – Internationale Organisation für Migration (2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020
Das Urkundenwesen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die zentrale Registrierung der Daten über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Funktionäre der Oppositionsparteien sollen in Einzelfällen gegen Entgelt bereit sein, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 17.11.2020).
In der Vergangenheit haben die aserbaidschanischen Behörden sich geweigert, in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, selbst wenn dies durch alte (sowjetische) Dokumente belegt werden konnte. Auch jetzt ist es für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA 17.11.2020)
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Ausbildung und Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen sowie den Vermögens- und Familienverhältnissen in Aserbaidschan sowie ihrem Gesundheitszustand gründen auf ihren diesbezüglich einheitlichen, plausiblen und glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil sie im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichgeblieben sind und mit den Länderberichten im Einklang stehen.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte, beruht darauf, dass das Vorbringen zu ihrer Fluchtgeschichte in einer Gesamtschau äußerst widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, auf Nachfragen hin ausweichend und somit insgesamt nicht glaubwürdig war.
So gab sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 30.10.2013 hierzu folgendes an:
„Ich habe zu Hause in […], beim Bürgermeister, […], als Sekretärin gearbeitet. Ich war damit beauftragt, Grundstücke zu kauen, Häuser drauf zu errichten und gewinnbringend weiter zu verkaufen. Dies führte ich seit dem Jahr 2007 durch. [Der Bürgermeister] hat bis zum Jahre 2011 mit mir zusammen gearbeitet und ist anschließend in die Regierung nach Baku gegangen. Wir hatten für die Bezahlung verschiedene Bankkonten. Ich habe heuer erfahren, dass der Bürgermeister mehrere Konten auf meinen Namen eröffnet hatte und mich dabei finanziell betrogen hat. Ich wurde seit 20 Oktober 2013 von der Polizei in Baku festgenommen und nach Kuba gebracht. Nach ca. 6 Stunden wurde ich freigelassen und 2 Polizisten haben mich in Zivil gemeinsam mit […] nach […] Lemberg gebracht (begleitet).“
Dabei widerspricht sie sich jedoch bereits bei wesentlichen Punkten gegenüber ihren späteren Angaben: Vor der Behörde brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, sie selbst sei in der Baubranche tätig gewesen, habe selber Grundstücke gekauft, kleine Häuschen darauf errichten lassen und diese dann verkauft. Sie habe neun Bauarbeiter beschäftigt gehabt. War sie laut Erstbefragung die Sekretärin des Bürgermeisters und von diesem zur Errichtung von bzw. dem Handel mit Immobilien beauftragt gewesen, so gab sie später durchgehend an, sie hätte selbst Geschäfte geführt und nur mit ihm zusammengearbeitet bzw. sie hätten auf ihren Namen – neben ihren eigenen Unternehmen – Firmen gegründet, über die diese Person – und nicht sie selbst - mit staatlichen Geldern Geschäfte abgewickelt hätte. Zudem betonte sie vor der erkennenden Richterin ausdrücklich, sie hätte ihr (eigenes) Unternehmen allein betrieben, sodass hier bereits ein derart grober Widerspruch vorliegt, dass jemand, der die Geschichte tatsächlich erlebt hat, dies nicht so unterschiedlich vorbringen würde. Dass sie die Sekretärin dieser Person gewesen wäre, erwähnte sie im weiteren Verlauf nicht mehr. Auch hatte sie ihrem späteren Vorbringen nach bereits vor dem Jahr 2013 von den angeblichen Unregelmäßigkeiten erfahren und vor der Behörde und im Rahmen der Verhandlung sogar angegeben, sie habe deswegen bereits im Jahr 2009 und 2010 nach dieser Person gesucht, somit also vier Jahre früher als in der Erstbefragung behauptet.
Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Auch die übrigen Angaben vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht waren äußerst widersprüchlich und blieb die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Nachfragens vor dem Bundesamt und der erkennenden Richterin vage und war nicht in der Lage, konkrete und einheitliche Angaben zu ihrem Fluchtgrund zu machen, sondern antwortete oft ausweichend.
So erklärte sie vor dem Bundesamt zu ihrem Fluchtgrund, im Jahr 2003 habe sie Bekanntschaft mit jener Person, dem Hauptingenieur für olympische Sportanlagen, gemacht, der sie um ein gegenüber der Sportanlage befindliches Grundstück gebeten habe, später habe sein Haus errichten lassen. Danach habe sie Baumaterial für einen niedrigeren Preis erhalten und eine Baufirma auf den Namen ihres Neffen eröffnet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte sie den Zeitablauf jedoch anders. Demnach habe man sie zunächst mit dieser Person bekannt gemacht und ihr gesagt, dass er Baumaterialien um einen halben Preis verkaufe. Erst nachdem sie bei ihm eingekauft habe, habe er sie nach dem Grundstück gefragt.
2007 sei dieser Mann Leiter des Exekutivkomitees ihres Bezirkes bzw. der Gemeinde geworden, habe ihr eine Zusammenarbeit angeboten und sie hätten einige Firmen auf ihren Namen eröffnet, mit denen er staatliche Projekte in der Gemeinde umgesetzt habe. Er hätte das Geld von den Konten abgehoben und veruntreut. Dabei konnte sie nicht begründen, warum eine mächtige Person für staatliche Investitionen bzw. Projekte Firmen gerade auf den Namen der Beschwerdeführerin gründen sollte, und erklärte dies auf Nachfrage der erkennenden Richterin nur ausweichend damit, sie hätte erst später verstanden, ihr würde niemand zur Hilfe kommen, weil sie alleine sei. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, dass eine zu dem Zeitpunkt bereits durch eigenen Immobilienhandel erfahrene Geschäftsfrau dazu nichts Konkreteres angeben konnte bzw. sich auf solche dubiosen Geschäfte als Strohmann einlassen sollte und dann nichts von Veruntreuungen gewusst haben will.
Auch hatte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt ausdrücklich vorgebracht, sie hätte, als sie von den Veruntreuungen erfahren habe, aus dem Geschäft aussteigen wollen, diese Person sei aber nicht erreichbar gewesen. Im Widerspruch dazu gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst an, sie hätte den Kontakt zu dieser Person abgebrochen, weil sein Sekretär ihr mitgeteilt habe, dass er nun woanders arbeiten werde. Auch habe er ihr geraten, von dort wegzufahren. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie ausgesagt, sie hätte deswegen den Kontakt abgebrochen, weil er von ihren Konten Geld veruntreut hätte, antwortete sie ausweichend, sie hätte Kontakt zu ihm gesucht, um endlich alles abzuschließen, aber er habe sie 2009 oder 2010 einfach gemieden.
Widersprüchlich sind auch die Angaben, wonach sie sich zunächst, nachdem am 1.3.2012, als schon tausende Menschen bzw. zweihundert Menschen sich vor seinem Haus gesammelt und dieses – laut Angaben vor der Behörde – mit Steinen beworfen, bzw. – wie erst vor der erkennenden Richterin vorgebracht – angezündet hätten, versteckt gehalten hätte und erst als sie im Jahr 2013 ihr Haus verlassen habe, von der Polizei verhaftet worden wäre, wo man sie unter anderem auch gefragt habe, warum sie sich versteckt hätte. Abgesehen davon, dass nicht plausibel ist, warum die Polizei sie zu Hause bzw. in ihrem Haus nicht finden konnte, verneinte die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin ausdrücklich, sich versteckt gehalten zu haben. Auf Vorhalt versuchte sie den Widerspruch damit auszuräumen, sie hätte gesehen, dass ein Verfahren gegen alle Leute geführt werde, die damit im Zusammenhang stünden, und hätte sich vor sich selbst versteckt. In weiterer Folge versuchte sie diesen Widerspruch noch damit abzumildern, sie wäre nach Baku gefahren und habe eine Wohnung gesucht.
Die Beschwerdeführerin war überdies nicht in der Lage, zu begründen, warum man gerade sie nach neun Jahren noch immer verfolgt werden würde. Zunächst gab sie an, dieser Mann würde sich bemühen, sie zum Schweigen zu bringen. Nachgefragt, warum sie schweigen solle, wenn andere Leute ebenfalls von diesen Machenschaften betroffen gewesen wären, antwortete sie gesteigert, sie sei Zeuge gewesen, als er den Leuten falsche Dokumente gegeben habe. Auf den Papieren, die sie unterschrieben hätten, sei eines gestanden und auf den ausgehändigten Dokumenten etwas Anderes. Diese Version, dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Zeugin des Betrugs gewesen wäre, erwähnte sie überhaupt erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung. Bei der Behörde hatte sie lediglich davon gesprochen, diese Person hätte Geld von den Konten abgehoben und veruntreut. Zudem widersprechen ihre Angaben, sie sei Zeugin gewesen, wie er den Leuten falsche Dokumente gegeben habe, ihren sonstigen Angaben, sie wäre davon ausgegangen, dass alles korrekt gewesen sei.
Neu war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach das Haus dieser Person vom Volk verbrannt worden sei. Vor der Behörde habe sie lediglich davon gesprochen, die Leute hätten Steine geworfen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei den zum Beweis des Vorbringens vorgelegten Dokumenten aus Aserbaidschan um nicht auf Echtheit überprüfbare Kopien handelt und die Beschwerdeführerin auf Nachfrage vor der erkennenden Richterin nicht einmal konkret angeben konnte, worum es sich handelt. Nicht für die Echtheit und Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sie in der Verhandlung dazu Folgendes angab:
„R: Sie haben vor dem Bundesamt davon gesprochen, dass es einen Gerichtsbeschluss gibt.
BF: Die erste Anwältin hat mir gesagt, dass ein diesbezügliches Dokument notwendig ist, also habe ich meine Verwandten kontaktiert. Es ging darum, ob ich vielleicht zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Ich habe über meinen Anwalt meinen Neffen gefunden und mein Neffe hat dort eine Anfrage in meinem Namen gestellt. Für mich war das auch neu. Aber es sollte ja irgendwas geben, damit ich ergriffen werden kann. Irgendwas wird noch ausgedacht.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihre erste Anwältin gesagt hat, dass ein diesbezügliches Dokument notwendig wäre. Welches Dokument meinen Sie?
BF: Eigentlich war das die Sekretärin vom Anwalt. Sie sagte, dass ich meine Aussagen darüber, dass ich vielleicht zur Fahndung ausgeschrieben wurde, belegen sollte und irgendeine diesbezügliche Bestätigung vorlegen sollte. Irgendwas habe ich dann dort bekommen.
R: Was haben Sie irgendwann dort bekommen?
BF: Dort steht, dass es eine gerichtliche Entscheidung gibt, der ich mich nicht füge. Aber ich hätte doch nicht aus einem nichtigen Grund mein Haus verlassen und alles, was ich erwirtschaftet habe, zurückgelassen. Ich habe nur eine Bestätigung gebraucht wo steht, ja nach dir wird gesucht. […]“
In weiterer Folge war sie nicht in der Lage, konkret auszuführen, worum es sich bei den vorgelegten Dokumenten, die eben ihre staatliche Verfolgung belegen sollen, handelt, sondern antwortete – wie schon vor der Behörde – hierzu ausweichend. Nachgefragt, was in dem vorgelegten behördlichen Antwortschreiben aus Aserbaidschan stehe und der darin genannte Paragraph bedeute, erklärte sie vor dem Bundesamt lediglich, es gebe einen Gerichtsbeschluss, dem sie nicht Folge geleistet habe. Etwas müssten sich ihr ja vorwerfen. Was in diesem Gerichtsbeschluss stehe, wisse sie nicht, dies sei alles nach ihrer Ausreise passiert. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zum Inhalt der angeblichen behördlichen Beschlüsse gegen sie, welche ihre staatliche Verfolgung belegen sollen, keine konkreteren Angaben machen kann.
Und in einem anderen Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin auf den Vorhalt, sie habe trotz Fahndung ihren Reisepass erhalten, zudem ausdrücklich: „Ja. Bei uns bekommt man alles, wenn man Geld zahlt. Da fragt keiner, ob man zur Fahndung ausgeschrieben ist oder nicht.“ Auch dies spricht in der Gesamtschau mit dem unglaubwürdigen Vorbringen gegen die Authentizität der vorgelegten Dokumente.
Da die Fluchtgeschichte an sich und damit auch die darauf basierende Verhaftung so nicht stattgefunden haben, waren zudem die ebenfalls sehr vage und auf Nachfrage hin ausweichend geschilderten Misshandlungen durch die Polizei sowie die – trotz Nachfragens seitens der Richterin - lediglich vor der Behörde vorgebrachte Vergewaltigung im Rahmen der Anhaltung nicht glaubwürdig.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einvernahme ihres Partners als Zeugen durch die erkennende Richterin am 23.3.2022, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und auf den integrationsbelegenden Dokumenten – den beiden Werkverträgen und den Unterstützungsschreiben sowie auf der vorgelegten Anmeldung zu einem Deutschkurs. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen werden durch den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte, bestätigt.
Die Feststellungen bezüglich der Vorstrafe resultieren aus der Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister, der Mitteilung der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und aus der Ensichtnahme in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Aserbaidschan zugrunde gelegt werden konnten. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Von der Beschwerdeführerin wurden die herangezogenen Berichte auch nicht substantiiert bestritten.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat ernsthaft von Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131).
Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Im konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Im Falle der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen liegt keine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es existieren keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung nach Aserbaidschan:
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und gehört keiner Covid 19-Risikogruppe an. Sie wurde in Aserbaidschan geboren, wuchs dort auf, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache als Muttersprache sowie gut Russisch und Türkisch in Wort und Schrift und lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX und Baku. Sie besuchte von 1978 bis 1989 die Grund- und Mittelschule in der Heimat und erwirtschaftete sich ihr Einkommen selbst. Ihr gehören laut ihren eigenen durchgehenden Angaben nach wie vor Obstplantagen in ihrem Heimatort, zudem hat sie keine Sorgepflichten. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit in Aserbaidschan ihren Unterhalt zu sichern.Im Herkunftsland leben zudem noch ein Bruder sowie zwei Nichten und ein Neffe der Beschwerdeführerin. Da die Fluchtgeschichte nicht glaubhaft ist, ist auch die darauf basierende Behauptung, ihr Bruder wäre wegen ihr inhaftiert gewesen und sie hätten deswegen keinen Kontakt mehr, nicht glaubwürdig.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Aserbaidschan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Aserbaidschan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet seit Oktober 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Aserbaidschans keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
In der Rechtsprechung des VwGH wurden bereits wiederholt Fälle behandelt, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung drohte. Der Verwaltungsgerichtshof verlangte in diesen Fällen jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2011, 2010/18/0248, und vom 25. Oktober 2012, 2011/21/0270). (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062-0064)
Nach std. Rsp. des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität. (VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Sie ist zum Aufenthalt in Österreich jedoch nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet zwar keine Familienangehörigen, jedoch eine Partnerschaft mit einem bulgarischen Staatsbürger, der im Bundesgebiet für einen Kurierdienst tätig ist. Sie Ist seit 30.10.2021 bei ihm hauptwohnsitzgemeldet, die beiden führen eine eheähnliche familiäre Beziehung, bestreiten ihren Unterhalt gemeinsam und sind seit Juli 2018 ein Paar. Fest steht jedoch, dass die Beziehung erst entstand, nachdem die Beschwerdeführerin am 8.6.2018 gem. § 13 Abs. 2 AsylG ihr Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hatte und sie sich beim Eingehen dieser familienähnlichen Beziehung dessen bewusst gewesen sein musste. Zudem wäre es im konkreten Fall zumutbar, das Verhältnis in Aserbaidschan, Bulgarien oder allenfalls einem anderen Staat fortzuführen. Auch kann die Beschwerdeführerin von ihrem Partner besucht werden.
Im Bundesgebiet führt die Beschwerdeführerin ein eigenes Reinigungsunternehmen, hat seit 31.3.2016 (erneuert am 1.12.2021) einen Werkvertrag mit einem Verein, der zwei Privatschulen betreibt, und beschäftigt derzeit eine Mitarbeiterin. Die Beschwerdeführerin konnte auch diesbezügliche Unterstützungserklärungen vorlegen und hat österreichische Bekannte bzw. Freunde.
Andererseits ist sie trotz ihres längeren Aufenthalts im Bundesgebiet erst für einen Deutsch A1-Kurs angemeldet und verfügt trotz ihrer Aufenthaltsdauer nur über mäßige Deutschkenntnisse, bildete sich im Bundesgebiet nicht weiter und ist weder in Vereinen aktiv noch ehrenamtlich tätig.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint zudem folgende Verurteilung auf:
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.05.2018
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex sind folgende Eintragungen zu entnehmen:
Delikt 1. Am 17.05.2018 Ladendiebstahl, entwendetes Gut: Kosmetik-/Toiletteartikel
Delikt 2. Am 17.05.2018 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, entwendetes Gut: Bekleidung
Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 7.6.2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage zu AZ: XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB) erhoben. Die Beschwerdeführerin hat deshalb mit der Verfahrensanordnung vom 8.6.2018 gem. § 13 Abs. 2 AsylG Ihr Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.
Zudem ist nach wie vor von einer stärkeren Bindung zu ihrem Heimatland auszugehen, dessen Landessprache ihrer Muttersprache ist und wo sie, abgesehen von den letzten acht Jahren in Österreich, durchgehend gelebt, die Schule besucht und gearbeitet, und zudem ihren Bruder und weitere Verwandte sowie nach wie vor Apfelplantagen hat.
Insgesamt überwiegen, berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall trotz der Aufenthaltsdauer von gut acht Jahren, der eheähnlichen Beziehung zu einem bulgarischen Staatsangehörigen und dem eigenen Einkommen bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer ansonsten kaum vorhandenen Integration, den mäßigen Deutschkenntnissen, der strafrechtlichen Delinquenz und dem darauf basierenden Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG bereits im Juni 2018, der Tatsache, dass ihr Aufenthaltsrecht zuvor nur auf einem letzlich unbegründeten Asylantrag beruhte und der engen Bindung zur Heimat, letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens aus den erwähnten Umständen die in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Deshalb ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zulässig.
Überdies entschied das Bundesamt im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da sohin seitens des Bundesamtes angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruchpunkt III. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:
§ 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides - Verlust des Aufenthaltsrechtes:
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 8.6.2018 verloren hat.
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber ua. sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Gemäß Abs. 4 leg cit. hat Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 7.6.2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage zu AZ: XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB) erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom 8.6.2018 wurde ihr gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt und ausgeführt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über einen bestehenden Verlust des Aufenthaltsrechtes absprechen werde.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint nunmehr folgende Verurteilung auf:
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.05.2018
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Somit waren die Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin gegeben.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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