Bundesverwaltungsgericht W213 2245132-1

W213 2245132-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2022

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Regest

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung EuGH Rechtsfrage Säumnisbeschwerde Unionsrecht Verletzung der Entscheidungspflicht

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Bundesverwaltungsgericht W213 2245132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2245132.1.00

Spruch

W213 2245132-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , wegen Nichterledigung des Antrags auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gegen den Präsidenten des Oberlandesgericht Wien beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Besoldungsdienstalters wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068, eingebrachte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.01.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegende Zeiten und die Feststellung seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

I.3. Mit Schreiben vom 14.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes wegen Nichterledigung seines Antrages auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 07.01.2021 eine Säumnisbeschwerde.

I.4. Das Oberlandesgericht Wien legte die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies darauf hin, dass noch keine bescheidmäßige Erledigung getroffen worden sei, weil durch die sehr hohe Anzahl an Verfahren auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG eine zeitnahe Erledigung aller Fälle nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.

II.1.2. Die belangte Behörde hat bis dato über das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 nicht bescheidmäßig abgesprochen.

Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

II.1.3. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers wird amtswegig gemäß § 169f ff. GehG neu festgesetzt. Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I 58/2019 am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und rückwirkend in Kraft getreten. Mit diesen soll die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werden.

Demnach ist gemäß § 169f Abs. 3 iVm § 169g GehG 1956 ein Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 neu festzusetzen.

Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige.

II.2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der unstrittigen Aktenlage.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A.I.)

I.1. Gemäß § 73 Abs. AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

I.2. § 8 VwGVG lautet:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof

oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

I.3. In der Sache:

Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat.

Eine Überlastung der Behörde, wie sie in der Stellungnahme vorgebracht wird, entschuldigt grundsätzlich nicht (vgl VwGH 20.3.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen (vgl dazu VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004).

Zu A.II.)

II.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm 14 zu § 34 VwGVG).

Beim Bundesverwaltungsgericht sind etwa 300 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall (W128 2151136-1) bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig.

In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs. 4 GehG 1956 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hat. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Fall relevant.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068, 0077 (EU 2021/0005, 0006) ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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