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W213 2229273-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2229273-1
W213 2229273-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2022
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Unbescholtenheit Voraussetzungen
W213 2229273-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert Slamanig als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I. den Beschluss:
A) Das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I., II. und III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Punkte gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. und erkennt zu Recht:
A) Der Beschwerde wird im Übrigen stattgegeben und die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellt am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 11.11.2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (in der Folge: belangte Behörde) statt. Im Zuge dieser führte er aus, dass er seine Heimat wegen des Übertritts zur christlichen Religion verlassen habe. Er sei von der islamischen Geheimgarde entlarvt worden. Ihm drohe die Todesstrafe und er habe Angst um sein Leben.
I.3. Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte u.a. einen Taufschein und ein Schreiben der XXXX vor. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Christentum konvertiert sei und drei Personen seine Wohnung durchsucht und einige persönliche Gegenstände mitgenommen hätten. Er habe bei einem guten Bekannten sehr gute Veränderungen der Persönlichkeit bemerkt und diesen darauf angesprochen. Der Bekannte habe dies damit begründet, dass er zum Christentum konvertiert sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer über das Christentum informiert und sei schlussendlich selbst konvertiert. Der Beschwerdeführer sei für 6 Monate ca. einmal pro Monat zu dem Bekannten gegangen um dort zu beten und aus der Bibel zu lesen. Es sei ab und zu auch bis zu fünf weitere Personen dabei gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch mit diversen Arbeitskollegen über das Christentum gesprochen und diesen offenbart, dass er selber bereits zum Christentum übergetreten sei.
I.4. Der Beschwerdeführer habe Liebe, Freiheit und Wahrheit gesucht. Diese hätte er im Islam nicht gefunden, sondern erst im Christentum. Der Islam sei behaftet von Gewalt, Unterdrückung und Korruption. Bei den Katholiken würde der Glaube hinter dem Prunk und Protz in Vergessenheit geraten. Bei der evangelischen Kirche sei das nicht so, hier stünde der Glaube im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer gab an, im Falle einer Rückkehr in den Iran, seinen Glauben weiterhin ausüben zu wollen.
I.5. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Folge einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2009 / 2010 für fünf Tage inhaftiert gewesen zu seien.
I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2017 XXXX , wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2015 gemäß § AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
I.7. Am 29.10.2018 wurde die belangten Behörde von der österreichischen Botschaft in Teheran verständigt (AS 143 ff). Diese gab an, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Zuge eines Antrages eine Verpflichtungserklärung und eine Heiratsurkunde (inkl. Übersetzung) vorgelegt habe. Aus der Heiratsurkunde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnadresse und eine Nationalkarte verfüge. Weiters gehe aus der Heiratsurkunde hervor, dass der Beschwerdeführer eine iranische Gesundheitsbestätigung vorgelegt und am XXXX in Teheran persönlich an der Hochzeit teilgenommen habe.
I.8. Daraufhin leitete die belangte Behörde am 30.10.2018 zur Zl. XXXX das gegenständliche Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wegen des Verdachts der freiwilligen Unterschutzstellung und der Scheinkonversion, gegen den Beschwerdeführer ein.
I.9. Mit Ladung von 27.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.12.2018 geladen und aufgefordert seinen Konventionsreisepass vorzulegen.
I.10. Am 03.12.2018 zeigte der Beschwerdeführer den Verlust seines Konventionsreisepasses XXXX bei der LPD Wien an. Am folgenden Tag beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Konventionsreispasses.
I.11. Am 13.12.2018 und am 14.01.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu der beabsichtigten Aberkennung einvernommen. Befragt, ob er sich seit der Asylzuerkennung im Iran aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, seitdem nie im Iran gewesen zu sein. Die Ehe habe sein Vater mittels einer Vollmacht als Stellvertreter für den Beschwerdeführer geschlossen. Dies sei notwendig gewesen, weil der Vater der Braut dieser keine Ausreise aus dem Iran erlaubt hätte, solange sie unverheiratet war. Die in der Heiratsurkunde beurkundete Gesundheitsuntersuchung habe nie stattgefunden, weil der Vater des Beschwerdeführers für deren Beurkundung ein Schmiergeld gezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe nur einmal die iranische Botschaft in Wien betreten, um eine Urkunde übersetzen zu lassen.
I.12. Mit dem im Kopf bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I. bis III.). Ferner wurde dem Beschwerdefürher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt sowie eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV. bis VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer unter Schutz des Iran gestellt habe, indem er dessen Botschaft in Wien besucht sowie im Iran geheiratet habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht konfirmiert und er habe außerehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin gehabt, woraus zu schließen sei, dass die Konversion zum evangelischen Glauben nicht echt sei. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der Botschaft seine Dokumente übersetzt wurden, könne geschlossen werden, dass der iranische Staat ihn nicht sucht, weil ansonsten seine Dokumente eingezogen worden wären.
I.13. Gegen den Aberkennungsbescheid brachte der Beschwerdeführer am 17.02.2020 Beschwerde ein. Im Zuge dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der evangelischen Kirche die Heirat mit einer Angehörigen einer anderen Religion zulässig sei und die Konfirmation nur bei Personen, die als Kind getauft wurden, üblich und notwendig sei. Dass die iranischen Botschaftsbediensteten jede Partei eines Parteienverkehrs genauen Backgroundchecks unterziehen, werde vom Beschwerdeführer bestritten. Daher könne aus der erfolgten Übersetzung auch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer durch den iranischen Staat nicht gesucht werde. Zur behaupteten Unterschutzstellung wurde vorgebracht, dass eine solche nur vorliegt, wenn auch eine entsprechende Unterschutzstellungsabsicht bestanden habe. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Im Iran drohe dem Beschwerdeführer die Todesstrafe. Eine Verleugnung seines Glaubens sei ihm nicht zumutbar. Im Zuge der aufenthaltsbeenden Maßnahmen seien die gebotenen Interessensabwägungen nicht entsprechend beachtet worden.
I.14. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2020 unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom 03.02.2017, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Mit Bescheid vom 17.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt Spruchpunkte I. bis III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist sowie für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte IV. bis VI.).
1.3. Mittlerweile wurde dem Beschwerdeführer durch die Stadt Wien zur Zl. A42264181 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer erklärte die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids.
1.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
2.1. Die Feststellung betreffend die Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung zur Beschwerdezurückziehung betreffend Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus der Verhandlungsschrift (VP S. 4).
2.3. Dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsdokument.
2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
I.Zu Spruchpunkt I
I.1. Zu Spruchpunkt I.A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
I.1.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsberater in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides klar zum Ausdruck gebracht (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen.
I.2. Zu Spruchpunkt I.B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die soeben zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
II.Zu Spruchpunkt II.
II.1. Zu Spruchpunkt II. A): Behebung der Rückkehrentscheidung
II.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
II.1.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Im angefochtenen Bescheid wurde im Spruch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ausgesprochen, obwohl der Beschwerdeführer, wie bereits festgestellt, vor Feststellung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügte und verfügt. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 NAG ist der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer – unbefristet niedergelassen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen knüpft an andere Voraussetzungen an als eine Rückkehrentscheidung bei Drittstaatsangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen.
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt, ist eine von der belangten Behörde auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützte Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des Bescheids) unzulässig.
II.1.3. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Mit dem Verweis auf „die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3“ wird auf den dort angeführten Gefährdungsrahmen einer „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ Bezug genommen. Es bedarf somit für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 5 des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd § 53 Abs. 3 Z 7 und 8 der Fall sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 [Stand 1.12.2017, rdb.at] Rz 23).
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es sind sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG ersichtlich.
II.1.4. Eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kann unterbleiben, da der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt und sich die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG als unzulässig erweist (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rz 22).
II.1.5. Ergebnis:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergbnis stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes verlieren die damit rechtlich verbundenen Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind.
II.2. Zu Spruchpunkt II.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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