Bundesverwaltungsgericht W189 2253392-1

W189 2253392-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2022

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Bundesverwaltungsgericht W189 2253392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W189.2253392.1.00

Spruch

W189 2253392-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2022, Zl. 751397807/201183335, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde ihr durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 307.666-C1/4E-I/01/06 gemäß § 7 iVm. § 10 Abs.2 AsylG 1997 Asyl gewährt.

2. Die BF ist seit 04.03.2015 an ihrer Adresse nicht mehr wohnsitzgemeldet, ist freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt und befindet sich diese laut eigenen Angaben seit Ende 2015/2016 nicht mehr im Bundesgebiet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2022 wurde der zuerkannte Status als Asylberechtigte gemäß § 7 Abs.1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

4. Da im gegenständlichen Verfahren weder ein Zustellbevollmächtigter noch ein bevollmächtigter Rechtsvertreter bestellt wurde, hat das BFA mit Begleitschreiben vom 10.02.2022 die ÖB Moskau beauftragt der BF gegenständlichen Bescheid zuzustellen.

5. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 brachte die BBU gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 ein. Dem beigelegt wurde eine Vollmacht vom 18.02.2022 zur Vertretung der BF im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA zZl. 751397807.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes vom 25.03.2022 langte am 30.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit E-Mail der ÖB Moskau vom 05.04.2022 gab diese bekannt, dass gegenständlicher Bescheid vom 09.02.2022 der BF noch nicht zugestellt werden konnte und nunmehr eine (neuerliche) Ladung der BF zwecks Bescheidzustellung vorbereitet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).

Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).

2.3. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 09.02.2022 bislang nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch noch nicht rechtswirksam erlassen wurde.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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