Bundesverwaltungsgericht W105 2253195-1

W105 2253195-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2022

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Regest

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Teilstattgebung Zukunftsprognose

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Bundesverwaltungsgericht W105 2253195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W105.2253195.1.00

Spruch

W105 2253195-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, Zl. 1295740306/220365332, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, reiste zu einem unbestimmten Zeitraum in den Schengenraum und von dort in das österreichische Bundesgebiet.

2. Der BF wurde am XXXX als Arbeiter auf einer Baustelle von der Finanzpolizei angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein.

3. Am 28.02.2022 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) an die LPD Niederösterreich ein Festnahmeauftrag gemäß § 35 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG.

4. Der BF wurde im Anschluss an ein Polizeianhaltezentrum überstellt und am 01.03.2022 zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2022 gab der BF zusammenfassend an, dass er gesund sein, sich mehrmals als Tourist im Bundesgebiet aufgehalten abseits der Schwester seiner Frau sowie eines ihrer Cousins keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe. Im Heimatland würden noch seine Frau, seine beiden Söhne sowie seine Schwester leben. Er habe kein Vermögen, an Barmitteln habe er € 250,00. Er habe zwei Bankomatkarten, auf beiden habe er insgesamt € 110,00. Nach Vorhalt, dass er bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er ohne eine entsprechende Bewilligung nicht ausüben hätte dürfen und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig sei, gab er an, dass er einer möglichen Abschiebung in sein Heimatland einwillige. Befragt, wie lange er schon auf der Baustelle gewesen sei, gab er an, dass gestern der Probetag gewesen sei. Er sei durch Bekannte zu dieser Tätigkeit gekommen, es sei als Bezahlung gar nichts vereinbart worden. Er habe in der Slowakei eine Firma eröffnet, habe die Firmendokumente aber noch nicht erhalten, dies werde noch 2 Wochen dauern. Er habe Spachtelarbeiten auf der Baustelle verrichtet. Essen und Trinken habe er nicht erhalten, da kurz vor der Mittagspause die Finanzpolizei gekommen sei.

5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.03.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022, Zl. 1295740306/220365332, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei. Er weise keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf, halte sich illegal in Österreich auf und missachte die österreichische Rechtsordnung, in dem er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei am 28.02.2022 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung von Arbeitstätigkeiten und somit bei der Ausführung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und ohne im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, betreten worden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, habe seine Hauptsozialisierung in seinem Heimatland erfahren und habe soziale, wirtschaftliche und familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Er verfüge über kein gemäß Art. 8 EMRK schützenwertes Familienleben im Bundesgebiet. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre. Im Falle des BF liege keine tiefergehende Integration vor. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG gegeben seien, sei eine Abschiebung nach Serbien zulässig. Der BF sei in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen und erfülle er damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.

7. Mit Verfahrensordnung vom 01.03.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schreiben vom 02.03.2022 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 01.03.2022 ab.

9. Aufgrund des Arbeitens ohne Ausländer-Beschäftigungsbewilligung wurde gegen den Arbeitergeber des BF seitens der Finanzpolizei wegen Verstoßes gegen das AusländerBG und wegen Verstoßes gegen die sozialrechtlichen Bestimmungen am 04.03.2022 ein Strafantrag eingebracht.

10. Am 09.03.2022 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

11. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass der Vorwurf, er wäre der Schwarzarbeit nachgegangen, ungerechtfertigt sei. Er habe niemals Lohn oder Vergütung oder Unterkunft erhalten, sodass nicht einmal formell von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der „Schwarzarbeit“ ausgegangen werden könne. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose durchgeführt. Selbst wenn der BF der Schwarzarbeit nachgegangen wäre, hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass er unbescholten sei du erstmals bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Es würde sich keine Umstände ableiten lassen, die ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren rechtfertigen würden. Auch sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gesetzeskonform.

12. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, ledig und kinderlos.

Der BF ist im Besitz eines bis 20.09.2031 gültigen serbischen Reisepasses.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Schengen-Raum bzw. ins Bundesgebiet ein.

1.3. Der BF war zuletzt an der Adresse XXXX gemeldet. Er ist seit 02.03.2022 in Wien aufrecht gemeldet.

1.4. Der BF begab sich zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Österreich.

1.5. Der BF ging in Österreich am 28.02.2022 einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach. Er wurde am selben Tag bei der Schwarzarbeit betreten.

1.6. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF während des Zeitraumes seines Aufenthaltes in Österreich an einer Rückkehr nach Serbien durchgehend gehindert gewesen wäre.

1.8. In Österreich leben die Schwester sowie ein Cousin der Ehegattin des BF, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

1.9. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinwiesen, konnten nicht festgestellt werden.

1.10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.11. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten.

1.12. Der BF verließ am 09.03.2022 freiwillig das österreichische Bundesgebiet.

1.13. Am 04.03.2022 erging gegen XXXX wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AusländerBG ein Strafantrag und wurde die Eileitung eines Strafverfahrens und die Verhängung einer Geldstrafe von € 2.000,00 beantragt, weil er u. a. den BF als ausländischen Staatsbürger, ohne dass dieser im Besitz eines zum Aufenthalt oder Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels gewesen wäre, beschäftigt hat.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sowie vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass der BF bei der Ausübung der besagten Arbeiten von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der Finanzpolizei vom 28.02.2022 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafantrag vom 04.03.2022.

Die angeführten familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sowie im Heimatland basieren auf den bisher nicht widerrufenen Angaben des BF vor dem BFA.

Durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte zudem ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Zudem hat er den Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche ihn zu Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigt hätte, weder behauptet noch nachgewiesen.

Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die am 09.03.2022 erfolgte freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung.

Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich keine Einträge hinsichtlich des BF, sodass dessen Unbescholtenheit festgestellt werden konnte.

Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. Zudem kann der BF nur auf einen sehr kurzen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken.

2.2.2. Dem BF wurde von der belangten Behörde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Ausgehend davon, dass der BF schriftlich am 02.03.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides abgab, erwuchs dieser Spruchpunkt in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichts über diesen nicht mehr abzusprechen.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Daue jedoch stattzugeben: Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im gegenständlichen Fall hat der BF eine unrechtmäßige selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, die ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel dient und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittellos ist.

Er wurde bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet betreten. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG formell erfüllt.

Im Falle des BF ist weiters zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass sich sein Aufenthalt durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne die hiefür erforderliche Berechtigung schon deshalb von vornherein als rechtswidrig erweist.

Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].

Zudem zeigte sich der BF weder geständig noch einsichtig. Er führte im Beschwerdeschriftsatz vielmehr aus, dass er keinen Lohn für seine Probearbeit erhalten habe und auch keine Unterkunft oder Verpflegung, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der „Schwarzarbeit“ nicht formell erfüllt seien. Der Einwand, dass gar kein Entgelt geleistet worden wäre, geht insofern ins Leere, da einerseits im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt und andererseits nicht nur Barmittel, sondern auch geldwerte Gegenleistungen als Entgelt anzusehen sind.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere wegen des Fehlens eines geregelten Einkommens im Herkunftsstaat, kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an deren Verhinderung bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Die Kernfamilie des BF lebt in Serbien, bestehen keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und lässt sich dahingehend von Amts wegen auch nichts Anderweitiges feststellen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat, sich vor der belangten Behörde geständig zeigte und letztlich freiwillig das Bundesgebiet verließ.

Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf unter 1 Jahr erwiese sich aber eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass im Falle des BF die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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