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W164 2218477-1•Bundesverwaltungsgericht W164 2218477-1
W164 2218477-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2022
Abtretung Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Betriebsführung Einheitswert Gesellschaft bürgerlichen Rechts landwirtschaftlicher Betrieb Revision zulässig Versicherungspflicht Zeitraumbezogenheit
W164 2218477-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Koroschetz, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Ordnungsbegriff: XXXX , vom 19.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)insoweit abgeändert, als in der Zeit von 01.10.2012 bis 31.12.2012 die monatliche Beitragsgrundlage € 3.023,58 betrug, der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung € 231,30 betrug und der Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung € 483,77 betrug.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.03.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , Spruchpunkt 1. hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß §§ 2, 3, 6, 23, 24, 24a, 24d, 32, 33, 33a, 33b, 34 und 39 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.08.2011 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.).
Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde folgende monatliche Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge fest:
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
3. 826,24 (in der Krankenversicherung)
292,71
3. 507,30 (in der Pensionsversicherung)
561,17
935,40
936,26
937,12
953,42
973,58
847,81
Mit Spruchpunkt 3. des genannten Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der BF für den Zeitraum von 01.10.2012 bis 30.09.2017 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.656,52 zu entrichten habe.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, die Eltern des BF, XXXX und XXXX , hätten sich im Jahr 1991 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) für einen Weinanbaubetrieb mit Buschenschank am Betriebssitz XXXX zusammengeschlossen. Der Name der Gesellschaft sei in der Folge in „ XXXX GnbR“ umbenannt worden.
Mit Abtretungsverträgen zum Stichtag 01.08.2011 habe der BF einen Beteiligungsanteil in Höhe von 20 Prozent (je 10 Prozent von Vater und Mutter) erworben. Gemäß den getroffenen vertraglichen Regelungen sei der BF aliquot in sämtliche Vertragsbeziehungen der „ XXXX GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten.
Am 12.12.2017 habe der BF ein Formular zur „Meldung einer Änderung in der Betriebsführung“ unterfertigt, wonach ab 01.10.2017 eine Betriebsführung der genannten GnbR durch den BF gemeinsam mit seinen Eltern erfolge.
Die belangte Behörde listete die von der genannten GnbR im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2017 unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Verpachtungen bewirtschafteten Flächen auf, ferner die von 2012 bis 2017 erwirtschafteten Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Obstschaumweinerzeugnung und Weinverkostung).
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der BF sei mit den genannten Abtretungsverträgen per 01.08.2011 in sämtliche Rechtsgeschäfte der „ XXXX GnbR“ im Innen- und Außenverhältnis eingetreten und ab Eintritt in die Gesellschaft als Betriebsführer im Sinne des BSVG zu werten. Der dem BF zuzurechnende, in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 BSVG zu ermittelnde, Einheitswert liege über der maßgeblichen Grenze von EUR 1.500,-. Daher sei durchgehend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festzustellen gewesen.
Daneben habe von 01.01.2012 bis 29.02.2012 eine Pflichtversicherung nach ASVG und von 2012 bis 2017 eine Pflichtversicherung nach GSVG mit näher genannten Beitragsgrundlagen bestanden.
Zur Bildung der hier gegenständlichen monatlichen Beitragsgrundlage sei in der Kranken- und Pensionsversicherung zunächst der maßgebliche Einheitswert gemäß § 23 Abs. 3 lit h BSVG sowie die monatliche Beitragsgrundlage für Nebentätigkeiten im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen, aufzuteilen gewesen. Daraus hätten sich unter Mitberücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG die im Spruch genannten monatlichen Beitragsgrundlagen ergeben.
Der Beitragszuschlag gründe sich auf § 16 BSVG und sei nach den Regeln der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsenregelung zu ermitteln gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Heranziehung des § 23 Abs. 3 lit h BSVG sei im gegenständlichen Fall verfehlt, da sämtliche Gesellschafter der „ XXXX GnbR auch Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes wären. Es sei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen sondern auf das Eigentum am Betrieb abzustellen. Der BF verwies auf VwGH 2002/08/0261. Im vorliegenden Fall wären die Beiträge § 23 Abs. 3 lit b BSVG zu berechnen gewesen. Danach sei entscheidend, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft beteiligt sei. Bei einer GesbR sei für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Der Hauptstamm sei im gegenständlichen Fall von den Eltern des BF eingebracht worden, dem BF selbst komme kein Anteil am Hauptstamm zu. Mangels Beteiligung am Hauptstamm der GesbR sei dem BF kein Einheitswert zuzurechnen, sodass für ihn auch keine Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des BSVG bestehe. Die belangte Behörde habe die Anteile der Gesellschafter am Hauptstamm der „ XXXX GnbR nicht ausreichend ermittelt und dem BF kein Parteiengehör eingeräumt, sodass dieser nicht habe darlegen können, weshalb ihn keine Versicherungspflicht treffe.
Selbst bei Anwendung des § 23 Abs 3 lit h BSVG wäre eine Aufteilung auf vier Personen vorzunehmen gewesen, da insgesamt vier Personen an der GesbR beteiligt seien.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung des BF, ferner seines Vaters und seiner Mutter beantragt.
Die belangte Behörde legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, und führte mit dem Vorlageschreiben aus, gemeinsames Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter einer GesBR entstehe nur im Fall einer Einlagenleistung quoad dominum. Mangels einer konkreten Regelung im Gesellschaftsvertrag diesbezüglich sei die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln gewesen. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus der sonstigen Aktenlage, dass ein allenfalls quotaler Eigentumsübergang an den BF stattgefunden hätte. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern des BF die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften quoad usum in die GesBR eingebracht hatten. Durch die Abtretungsverträge vom 01.08.2011 habe der BF gerade nicht Miteigentümer des von seinen Eltern eingebrachten Weinbaubetriebes werden können. Dies werde auch durch die im Einheitswertbescheid der Eltern (AZ XXXX ) ersichtlichen Eigentumsverhältnisse klargestellt.
Es liege daher kein Miteigentum der Gesellschafter des auf Rechnung und Gefahr des von der GesbR geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor, weshalb § 23 Abs. 3 lit h BSVG auf die Beitragsgrundlagenbildung anzuwenden sei. Auch die Aufteilung der Beitragspflicht auf drei Personen sei korrekt erfolgt, da die angeführte vierte Person lediglich die Stellung einer „Innengesellschafterin“ bekleide und daher von der Pflichtversicherung nicht erfasst sei. Auch eine Verletzung des Parteiengehörs sei nicht erfolgt.
Mit Eingabe vom 13.07.2021 gab RA Dr. Martin Koroschetz die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt und schränkte den Beschwerdegegenstand auf den Zeitraum bis 30.09.2017 ein, da sich der BF ab 01.10.2017 zur Pflichtversicherung gemeldet habe.
Mit aufgetragener Stellungnahme vom 25.11.2021 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Einheitswertbescheid Zl 16 170-1-0447/1 vor und legte für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2012 (in diesem Zeitraum stand § 23 Abs 3 lit h BSVG noch nicht in Geltung, und war unter Berücksichtigung von VwGH 2010/08/0159 vom 08.09.2010 die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs 3 lit b BSVG zu berechnen) die entsprechend abgeänderte Beitragsberechnung im Detail dar. Diese Berechnung ergab eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.023,58, ferner Monatsbeiträge zur Krankenversicherung von € 231,30 und Monatsbeiträge zur Pensionsversicherung von € 483,77.
Der BF erhielt diese Stellungnahme samt den von der belangten Behörde herangezogenen Dokumenten, namentlich dem Gesellschaftsvertrag der verfahrensgegenständlichen GesBR (Stichtag 01.10.1991), den zwei den BF betreffenden Abtretungsverträgen (Stichtag 01.08.2011), dem Realteilungsvertrag (Stichtag 30.09.2008), dem von den Gesellschaftern beantworteten Fragebogen vom 09.02.2018, das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben des Vaters des BF vom 10.02.2018 mit dem dieser mitteilt, dass der BF am 01.08.2011 in die GesBR eingetreten ist, und gleichzeitig die Eigentumsverhältnisse 2017 an den von den Gesellschaftern eingebrachten Weingärten bekannt gibt, ferner die Änderungsmeldung zum 01.10.2017 und die von der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage eingebrachte Stellungnahme vom 07.05.2019 im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zu Handen seines nunmehrigen Rechtsvertreters zur Kenntnis. Der BF wurde um Darlegung ersucht, welche sozialversicherungsrechtlich relevanten Änderungen aus seiner Sicht ab 01.10.2017 eingetreten sind. Der BF erhielt ferner Gelegenheit, seine Rechtsansicht, wonach er in der beschwerdegegenständlichen Zeit, 01.10.2012 bis 30.09.2017, nicht der Versicherungspflicht unterlag, da er zwar Miteigentum am gegenständlichen auf gemeinsame Rechnung geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hatte, aber keinen Anteil am Hauptstamm, näher darzulegen und insbesondere jene Übertragungsakte zu nennen, die das behauptete Miteigentum begründet haben. Dem BF wurde schließlich Gelegenheit gegeben, Beweisthemen zu nennen, zu denen die beantragten Personen zu vernehmen wären. Es folgten mehrere Ersuchen um Fristerstreckung, die letztendlich bis 10.01.2022 gewährt wurde. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr Dipl. Ing. XXXX (geb. XXXX ), Vater des BF, im folgenden KA, Frau XXXX (geb. XXXX ), Mutter des BF, im folgenden EA1 und Frau XXXX (geb. XXXX ), im folgenden EA2, schlossen sich mit (undatiertem) Gesellschaftsvertrag für die Zeit ab 01.10.1991 zur „ XXXX Gesellschaft n.b.R. mit dem Unternehmensgegenstand „Weinbaubetrieb mit Buschenschank“ zusammen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich den Gesellschaftern KA und EA1. EA2 ist reine Innengesellschafterin.
Unter „§ 5 Einlagen“ des Gesellschaftsvertrages wurde festgalten, dass zur Bildung des Hauptstammes die Gesellschafter KA und EA1 ihren Weinbaubetrieb einbringen. Die Gesellschafterin EA2 ist zu keiner Einlage verpflichtet. Von einem allfälligen Gewinn erhält EA2 eine Arbeitsentschädigung, der ein Jahresarbeitsaufwand von 500 Stunden (ATS 100,--pro Stunde) zugrunde gelegt werde, wobei eine genaue Abrechnung der Leistung am Ende jeden Wirtschaftsjahres erfolge. Der verbleibende Gewinn und Verlust werde unter den Gesellschaftern wie folgt verteilt: KA 47,5%, EA1 47,5% und EA2 5%.
Zum Stichtag 30.09.2008 schlossen die XXXX Gesellschaft n.b.R und EA1 einen Realteilungsvertrag, betreffend das Gesellschaftsvermögen Weinbaubetrieb mit Teilbetrieb Heurigenbuffet. EA1 verminderte ihren Anteil an der XXXX Gesellschaft n.b.R von 47,5% auf 33% und wurde mit dem Teilbetrieb Heurigenbuffet abgefunden. Die Aufteilung der Anteile an der GesBR wurden nun mit KA 61%, EA1 33% und EA2 6% festgelegt.
In weiterer Folge wurde der Name der Gesellschaft in „ XXXX GnbR“ umbenannt.
Mit einem (undatierten) Abtretungsvertrag wurde per Stichtag 01.08.2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von KA an den BF übertragen. In „5. Vertragsübernahme“ der Abtretungsverträge wurde festgehalten, dass der Übernehmer aliquot seinem Anteil entsprechend in sämtliche vertragliche Beziehungen, die der Übergeber/die Übergeberin in seiner/ihrer Eigenschaft als Gesellschafter/Gesellschafterin im Innenverhältnis und im Außenverhältnis hatte, anstelle des Übergebers/der Übergeberin eintritt. Ausdrücklich vom Vertragsgegenstand ausgenommen sind das für den Übergeber geführte Verrechnungskonto und die Liegenschaft samt Betriebsgebäude, die im Eigentum des KA verbleibt.
Mit einem weiteren (undatierten) Abtretungsvertrag wurde per Stichtag 01.08.2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von EA1 an den BF übertragen. In „5. Vertragsübernahme“ der Abtretungsverträge wurde festgehalten, dass der Übernehmer aliquot seinem Anteil entsprechend in sämtliche vertragliche Beziehungen, die der Übergeber/die Übergeberin in seiner/ihrer Eigenschaft als Gesellschafter/Gesellschafterin im Innenverhältnis und im Außenverhältnis hatte, anstelle des Übergebers/der Übergeberin eintritt. Ausdrücklich vom Vertragsgegenstand ausgenommen sind das für die Übergeberin geführte Verrechnungskonto der GesBR.
Mit 12.12.2017 brachte der BF bei der SVB ein Formular „Meldung einer Änderung in der Betriebsführung“ ein, wonach mit 01.10.2017 eine Änderung der Betriebsführung erfolgte sei und der BF neben seinen Eltern – KA und EA1 – an der Betriebsführung der Gesellschaft beteiligt sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere, den unter Punkt 1., Verfahrensgang genannten Gesellschaftsvertrag, die genannten Abtretungsverträge, sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Einheitswertbescheid (AZ XXXX ). Beweis wurde ferner aufgenommen durch Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs. Der Sachverhalt ist mit den zu Gebote stehenden Mitteln erhoben worden. Da der BF von seiner Möglichkeit, Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, war davon auszugehen, dass diesbezüglich keine weiteren Einwände bestehen.
Das von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Ausmaß der von der GesBR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Verpachtungen bewirtschafteten Flächen, ferner der Einnahmen aus Nebentätigkeiten und die festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem GSVG blieben laut Beschwerde unbeanstandet und finden sich im Akt keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würden. Das gleiche gilt für die Höhe des verhängten Beitragszuschlages.
Eine mündliche Verhandlung erscheint angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht geboten. Diesbezüglich hat in die Beweiswürdigung einzufließen, dass der BF im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit erhalten hat, nach schriftlicher Stellungnahme zu seinen rechtlichen Beschwerdeausführungen Beweisthemen zu nennen, die in der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung zu behandeln wären. Da der BF von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und die vorliegenden schriftlichen Dokumente ein klares Bild des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergeben, war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl. Nr. 559/1978 idgF lauten:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
Beitragsgrundlage
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). (...)
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. (...)
Beitragszuschlag
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.
Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) JGS Nr. 946/1811 idgF lauten:
Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
Innen- und Außengesellschaft
§ 1176. (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.
Rechtsverhältnisse zu Dritten
Vertretung
§ 1197. (1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.
(2) Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft werden alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis aber weder kannte noch kennen musste. Dasselbe gilt für nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften, wenn sich die Gesellschafter als Unternehmer an der Gesellschaft beteiligen.
(3) Bei Gesamtvertretung genügt die Abgabe einer gesellschaftsbezogenen Willenserklärung gegenüber einem der zur Mitwirkung an der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).
(4) Wer, ohne Gesellschafter zu sein, mit der Vertretung in Gesellschaftsangelegenheiten betraut wird, vertritt die Gesellschafter nach Maßgabe der erteilten Vollmacht."
Zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer GesbR stellte der VwGH im Erkenntnis vom 18.06.1991, 90/08/0197 grundlegend fest:
Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd § 2 Abs 1 Z 1 BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl. § 140 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.
Einen landwirtschaftlichen Betrieb können - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des B-PVG und des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen (Hinweis E 25.1.1967, 1402/66, VwSlg 7067 A/1967).
Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ist der Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, der in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Punkten abgeändert wurde und dass der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.
Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auf Rechnung und Gefahr jener Mitgesellschafter geführt, die nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr auftreten. (vgl. VwGH 2002/08/0261 vom 17.11.2004).
Die hier verfahrensgegenständliche „ XXXX GnbR“ bildete eine Außengesellschaft. KA, EA1 und der BF waren im hier strittigen Zeitraum 01.10.1012 bis 30.09.2017 Außengesellschafter. EA2 war eine reine Innengesellschafterin. Der dem BF zuzurechnende Einheitswert des von der GesBR geführten land- forstwirtschaftlichen Betriebes lag im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über € 1500. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die Versicherungspflicht des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung wie in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellt.
Was die Beitragspflicht betrifft, so können im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zweierlei Bestimmungen des BSVG zur Anwendung kommen:
§ 23 Abs 3 lit b BSVG stellt darauf ab, dass die (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben.
§ 23 Abs 3 lit h BSVG erfasst solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, an denen nicht alle (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben.
Im vorliegenden Fall hat keine/r der GesellschafterInnen der verfahrensgegenständlichen GesBR vermögenswerte Einlagen in das gemeinschaftliche Eigentum der GesBR (quoad dominum) eingebracht. Die zum Weinbaubetrieb gehörenden Liegenschaften stehen teilweise im Alleineigentum des KA, teilweise im Alleineigentum der EA1, teilweise im Alleineigentum des BF sowie teilweise im Miteigentum von KA und EA1. Somit ist kein Miteigentum der (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter am (gesamten) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gegeben.
Die belangte Behörde hat für die Zeit ab 01.01.2013 zu Recht § 23 Abs 3 lit h BSVG angewendet. Auch die Teilung durch drei GesellschafterInnen erfolgte zu Recht, da § 23 BSVG als Berechnungsregel für die Beiträge jener Personen anzusehen ist, die der Versicherungspflicht nach BSVG unterliegen. EA2 unterlag in der strittigen Zeit nicht der Versicherungspflicht nach BSVG.
Was die Zeit vor dem 01.01.2013 betrifft, so hatte zeitraumbezogen § 23 Abs 3 lit b BSVG zu Anwendung zu kommen, da § 23 Abs 3 lit h BSVG noch nicht in Geltung stand (vgl. VwGH 2010/08/0159 vom 08.09.2010). Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher hinsichtlich der für 01.10.2012 bis 31.12.2012 festgestellten Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge entsprechend abzuändern. Im Übrigen war die von der belangten Behörde getroffene Feststellung von Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen zu bestätigen.
Soweit der BF auf VwGH 2002/08/0261 verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis mit der Anwendung des § 23 Abs 3 lit b BSVG auf einen Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft befasst, und im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
Der von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 3. verhängte Beitragszuschlages entspricht der anzuwendenden Gesetzeslage und war ebenfalls nicht zu beanstanden.
Verjährung wurde nicht eingewendet. Die diesbezügliche amtswegige Prüfung ergab, dass die belangte Behörde zu Recht ausgehend von den zum 12.12.2017 (Datum der Meldung) fälligen Beiträgen gemäß § 39 Abs 1 BSVG die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet hat, da bis 12.12.2017 seitens des BF keine entsprechende Meldung erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der hier wesentlichen Rechtsbegriffe iSd § 23 Abs 3 lit b und lit h BSVG fehlt.
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