Bundesverwaltungsgericht L512 2172004-1

L512 2172004-1Tribunal Administrativo Federal31 de ago. de 2021

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Bundesverwaltungsgericht L512 2172004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2172004.1.00

Spruch

L512 2172004-1/70E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in der Erstbefragung am XXXX Folgendes vor:

Er sei ledig, gehöre der Religionsgemeinschaft der Schiiten und der Volksgruppe der Paschtunen an und habe keine Ausbildung bzw. sei Analphabet.

Zum Fluchtgrund befragt erklärte der BF, er habe seine Heimat wegen den Taliban verlassen. Die Lage in Pakistan sei sehr schlecht. Die Taliban würden Leute grundlos umbringen. Dort könne er nicht mehr leben. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF umgebracht zu werden [Aktenseite (AS) 5 ff.].

Mittels Aktenvermerk vom 22.05.2015 wurde festgehalten, dass zwei Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) Zweifel an der Minderjährigkeit des BF hatten; dies aufgrund der Körperproportionen des BF, die auf einen Ausgewachsenen hindeuten und des bestehenden Bartwuchses (AS 35).

Mit Aktenvermerk vom 29.07.2015 wurde das Verfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war (AS 49).

Am 17.11.2015 wurde der BF von XXXX nach Österreich rücküberstellt. Der BF wurde als volljährige Person rückübernommen. Durch die XXXX Behörden erfolgte eine Überprüfung des Alters des BF. Diese Prüfung ergab ein Geburtsdatum des BF mit XXXX (AS 53 ff.).

Mit 06.05.2016 wurde das Verfahren erneut eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen - weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war (AS 103).

Der BF wurde am XXXX erneut von Belgien nach Österreich rücküberstellt (AS 115).

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 08.06.2017 unter anderem Folgendes vor:

Er habe seine Heimat verlassen, da in seiner Gegend Krieg zwischen Sunniten und Schiiten herrsche. Die Ältesten hätten Kampftruppen aufgestellt. Diese würden Mahdi Malisha heißen. Es würde insgesamt drei Gruppierungen geben, nämlich neben den Mahdi Malisha auch noch Alamdar Patrichia und Teheriki Hossein. Der Bruder des BF sei in der Gruppierung von Mahdi Malisha gewesen. Der Bruder des BF sei XXXX verletzt worden. Nach der Heilung hätte die Gruppierung vom Bruder des BF verlangt, das er wieder an deren Seite kämpfe. Deswegen habe der Vater des BF diesen nach Europa geschickt. Dies sei ca. XXXX gewesen. Nachdem der Bruder des BF geflüchtet sei, hätte die Gruppierung Mahdi Malisha sie aufgesucht. Sie hätten wissen wollen, wo der Bruder des BF sei. Der Vater des BF hätte diesen stellen sollen. Der Vater des BF habe jedoch gesagt, er wisse nicht, wo dieser sei. Man habe ihm gedroht, dass, wenn er seinen Sohn nicht stellig macht, im Gegenzug Rache an seinen zwei anderen Söhnen genommen werde. Sie seien einige Male gekommen. Dann sei es still geworden. Ein schiitischer Scheich sei dann in Islamabad getötet worden. Danach habe sich die Lage wieder verschlechtert. Sie hätten die Familie des BF erneut aufgesucht und dem Vater gesagt, wenn er seine Söhne nicht stellig mache, würden sie diese mit Gewalt mitnehmen. Wenn sie nicht geflüchtet wären, dann hätten sie ihr Leben verloren (AS 377 ff.).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.; AS 443 ff.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund näher dargestellter Widersprüche und unplausibler Angaben als nicht glaubwürdig (AS 541 ff.).

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 und 2 FPG vorliegen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben (AS 593 ff.).

I.4. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der BF zahlreiche Beweismittel, wie Unterstützungsschreiben, Zeitungsartikel, Interneteinträge, Integrationsunterlagen im Zuge von Stellungnahmen vorgelegt.

I.5. Für den XXXX und XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

I.7. Es wurden im Verfahren Ermittlungen durchgeführt, dem BF zur Kenntnis gebracht bzw. gab diese zahlreiche Stellungnahmen ab.

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer

Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger des moslemisch-sunnitischen Glaubens und der Volksgruppe der Paschtunen, Stamm Turi, Untergruppe XXXX . Er stammt aus einem Dorf in der Nähe von XXXX , Distrikt Kurram, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Der BF spricht die Sprachen Paschtu, etwas Urdu und etwas Farsi. Der BF besuchte 4 Jahre die Grundschule. Der BF war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in der Lage zu lesen und zu schreiben.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige des BF – seine Eltern, sowie zwei Schwestern – leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.

Der BF litt an Ohrenschmerzen und war in ärztlicher Behandlung. Es wurde eine Mittelohrentzündung, wobei knötchenartige Zellansammlungen auftraten, diagnostiziert. Diese Erkrankung besteht nicht mehr.

Der BF litt zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im XXXX an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion - in Remission. Nunmehr liegt beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Der BF ist medikamentös und psychotherapeutisch in Behandlung.

Der BF ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist dem Inhalt eines Gespräches zu folgen, die Fragen nachvollziehbar zu beantworten. Es gibt keine Hinweise, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA nicht zeitlich und örtlich orientiert war bzw. an erheblichen Konzentrationsstörungen litt.

Es gibt keine Hinweise, dass der BF nicht arbeitsfähig sei.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Ein Bruder des BF lebt in XXXX . Diesem wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF ist im Mai 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat zwei Mal unrechtmäßig das österreichische Bundesgebiet verlassen und wurde zwei Mal von XXXX nach Österreich rücküberstellt. Seit dem XXXX hält sich der BF durchgehend in Österreich auf.

Vor den XXXX Behörden hat der BF unterschiedliche Angaben zu seinem Vor-, Nachnamen und zu seinem Geburtsdatum gemacht.

Der BF bezog bzw. bezieht seit dem XXXX verschiedenste Leistungen aus der Grundversorgung, wobei die Leistungen immer wieder kurz unterbrochen wurden.

Der BF hat in Österreich diverse Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Der BF hat am XXXX die ÖSD-Prüfung Deutsch A1 Niveau mit „bestanden“ absolviert. Der BF bereitet sich derzeit auf die ÖSD-Prüfung Deutsch A2 Niveau vor.

Der BF hat die Übergangsklasse der XXXX im Schuljahr XXXX sowie XXXX besucht. Der BF hat am XXXX am Kurs Nachholen des Pflichtschul-/Hauptschulanschluss beginnend am XXXX teilgenommen.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom XXXX , unter den Bedingungen, dass der BF einen positiven Asylbescheid, eine entsprechende Arbeitserlaubnis als Hilfsarbeiter erhält sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache und Qualifikation, die es ermöglicht den BF als Hilfsarbeiter im Betrieb anzulernen, vorweisen kann.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bezüglich einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden der Firma XXXX vom XXXX unter der Bedingung, dass der BF einen legalen Arbeitsmarktzugang erwirbt.

Der BF hat in einem Deutschkurs der XXXX Frau XXXX kennengelernt. Diese hat zusammen mit ihrem Ehemann den BF beim Deutschlernen unterstützt und Freizeitaktivitäten wie, Ausflüge unternommen. Der BF pflegt mit XXXX und deren Mann weiterhin einen freundschaftlichen Kontakt, indem sie miteinander telefonieren, verschiedenste Freizeitaktivitäten nachgehen. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich, mit denen er seine Freizeit verbringt.

Der BF hat Veranstaltungen im XXXX besucht, das XXXX (Jugendberatung) genutzt. Der BF hat freiwillige Tätigkeiten durchgeführt, wie bspw. beim XXXX , Gutscheine verteilt bei XXXX .

Gegen den BF wurde wegen §§ 15, 105 Absatz 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (schwere Nötigung, Vorfall vom XXXX ) Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat das Verfahren gemäß § 190 Z2 StPO eingestellt, da ein Nachweis mit der für das Strafverfahren erforderlichen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erbringlich war.

Gegen den BF wurde gemäß §§ 15 StGB, § 105 Abs 1 StGB (Vergehen der Nötigung), §§ 15, 269 Abs 1 StGB (Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt), §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (Vergehen der schweren Körperverletzung), §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (Vergehen der schweren Sachbeschädigung) von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage erhoben.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB, wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Der BF wurde in Bezug auf die Begehung des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 AtGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Ein diversionelles Vorgehen war nicht möglich, da das Diversionshindernis der „schweren Schuld“ iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO entgegenstand. Im vorliegenden Fall hatte sowohl das Handlungs-, als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen war und standen spezialpräventive Hindernisse entgegen. Der BF zeigte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Übernahme der Verantwortung, sondern Tendenzen zur unangebrachten Bagatellisierung.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2019 gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 AsylG verloren hat. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Covid-19

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die epidemiologische Situation in Pakistan ist weiterhin angespannt. In Pakistan wurden bisher mehr als 457.288 Infektionen mit dem Covid-19-Virus sowie mehr als 9.330 Todesfälle bestätigt (Stand 21.12.2020; Einwohnerzahl: 220 Millionen). Nach Angaben des National Command and Operation Center (NCOC) stieg die Zahl der durch das Coronavirus verursachten Todesfälle zum ersten Mal seit fünf Monaten um mehr als 100 innerhalb eines Tages. Die Positiv-Rate aller durchgeführten Testungen liegt in verschiedenen pakistanischen Großstädten bei etwa 7 bis 8%, während sie in der Millionenmetropole Karatschi etwa 19% beträgt. Landesweit wird weiterhin auf „Smart Lockdowns“ gesetzt, wobei zuletzt in Bezirken Peshawars und Karatschis Ausgangssperren verhängt wurden. Die Landesregierungen von Sindh und Khyber Pakhtunkhwa haben zudem angeordnet, alle religiösen Seminare („Madrassas“) wegen der Covid-19-Pandemie zu schließen. Laut Angaben des Sonderassistenten des pakistanischen Premierministers werde geplant, dass der Impfstoff – sofern verfügbar – der pakistanischen Bevölkerung kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Wie gering die Impfbereitschaft der Pakistanis zeigt der Umgang mit der Polio-Impfung für Kinder im Land (ÖB 21.12.2020). Gleichzeitig geraten Krankenhäuser angesichts gestiegener Corona-Neuinfektionen landesweit an ihre Kapazitätsgrenzen. Mindestens sieben Patienten starben laut Medienberichten in der Nacht zum 6. Dezember 2020 in einem öffentlichen Krankenhaus in der nordwestlichen Stadt Peshawar (Khyber Pakhtunkhwa), weil der Sauerstoffnachschub ausging (BAMF 7.12.2020).

Als Folge des COVID-19-Schocks verschlechterte sich die wirtschaftliche Aktivität deutlich, wobei das Wirtschaftswachstum 2020 wird vorläufig auf -0,4% geschätzt. Um die zweite Welle abzumildern, wurden Lockdownmaßnahmen wieder eingeführt. Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).

Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form von Aufschub der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021).

Quellen:

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.12.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 28.12.2020

IMF – International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 28.1.2021

ÖB – Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (21.12.2020): Asylländerbericht Pakistan, per E-Mail

Politische Lage

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020).

Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EUEOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).

Das pakistanische Parlament besteht gemäß der Verfassung von 1973 aus zwei Kammern. Die Nationalversammlung hat insgesamt 342 Mitglieder, wobei 60 Sitze für Frauen und 10 für Nicht-Muslime reservierte sind. Die Sitze in der Nationalversammlung werden den einzelnen Provinzen auf der Grundlage der Bevölkerungszahl zugewiesen, die in der letzten vorhergehenden Volkszählung offiziell veröffentlicht wurde (NAP o.D).

Das pakistanische Militär ist ein wichtiger Akteur in der pakistanischen Politik, insbesondere in den Bereichen innere Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft. In den ersten Monaten des Jahres 2019 haben die wirtschaftlichen Probleme des Landes (höhere Steuern und steigende Inflation) die Regierung unter Druck gesetzt. Anfang 2018 entstand in Pakistan die Paschtunische Tahafuz-(Schutz-)Bewegung (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der paschtunischen Minderheit des Landes einsetzt (EASO 10.2019).

Die im September gegründete PDM (Demokratische Bewegung Pakistan) plant landesweite Proteste gegen die Regierung unter Premierminister Imran Khan. Elf Parteien unterschiedlicher politischer Strömungen haben sich dem Bündnis angeschlossen. Die Politiker fordern unter anderem eine Neuwahl und Khans Rücktritt (ORF 25.10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2020): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 15.10.2020

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 16.10.2020

EUEOM – European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 15.10.2020

ET – The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 15.10.2020

HRW – Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan, Zugriff 15.10.2020

NAP – National Assembly of Pakistan [Pakistan] (o.D): About the National Assembly, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 15.10.2020

ORF (25.10.2020): Zehntausende versammeln sich in Pakistan gegen Regierung, https://orf.at/stories/3186671/, Zugriff 27.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 15.10.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020).

Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).

Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeindeführer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020).

Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).

Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Gewaltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020).

Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).

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Anzahl der Anschläge von 1.1.2020-31.7.2020 (EASO 10.2020)

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 21.12.2020

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 21.12.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 21.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 21.12.2020

Relevante Terrorgruppen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-Terrorismus-Gerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020).

Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020).

Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020).

Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des "Wilayat Pakistan" (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. PIPS dokumentierte im Jahr 2019 einen Terroranschlag des ISKP, im Vergleich zu fünf im Jahr 2018. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020).

Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020).

Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020).

Quellen:

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020

PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 19.10.2020

Khyber Pakhtunkhwa

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Bezirke (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (EASO 10.2020; vgl. AA 29.9.2020). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).

Die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) hat sich im Jahr 2019 erheblich verbessert. Mit Ausnahme der Bezirke in Süd-Waziristan war in den übrigen sechs Bezirken der ehemaligen FATA ein erheblicher Rückgang an terroristischen Vorfällen und der daraus resultierenden Zahl an Opfern zu beobachten. Insgesamt wurde 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang der terroristischen Vorfälle um 16 Prozent und der Anzahl der Opfer um rund ein Viertel verzeichnet. Um andererseits die operative Kapazität terroristischer Gruppen in den ehemaligen FATA zu verringern, führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperationen im Jahr 2019 unter dem Code-Namen Radd-ul-Fasad nachrichtendienstlich gestützte Operationen (IBOs) durch. 2019 wurden insgesamt 54 solcher IBOs gemeldet, gegenüber 137 im Jahr 2018. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan und Bajaur der Hauptschwerpunkt der Operationen. Am anfälligsten für terroristische Anschläge blieb, trotz eines Rückgangs derselben um 22 Prozent, die Provinz Nord-Waziristan (FRC 13.1.2020).

Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in KP (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Diese Militäraktionen bewirkten jedoch auch die Vertreibung von Millionen von Bewohnern aus diesem Gebiet. Insgesamt hat sich die Sicherheit in diesen Gebieten verbessert, ist aber weiterhin fragil. Die Netzwerke der TTP bleiben sowohl auf afghanischer Seite als auch in einigen pakistanischen Bezirken entlang der Grenze aktiv (EASO 10.2020; vgl. FRC 13.1.2020). Die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP bleibt aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den KPTDs Nord- und Süd-Waziristan durchzuführen (FRC 13.1.2020; vgl. EASO 10.2020). Die militanten Gruppen haben ihre Taktiken, Strategien und Aussichten geändert, um sich an das veränderte Umfeld anzupassen. Anstelle von Selbstmordattentaten, die früher die bevorzugte und wirksamste Taktik waren, wenden die Militanten jetzt hauptsächlich gezielte Tötungsaktionen gegen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, politische Vertreter, Stammesälteste und Mitglieder von Anti-Taliban-Stammesmilizen der KPTD an (FRC 13.1.2020).

Die Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dokumentierte im Jahr 2019 insgesamt 170 Gewaltvorfälle in der Provinz. Dies ist ein leichter Rückgang im Vergleich zu 2018 (183). PIPS zählte 125 Terroranschläge im Jahr 2019. Gemäß der Beobachtung von PIPS, setzten Militante im Jahr 2019 Taktiken wie Selbstmordattentate, Schusswaffen, Sprengsätze sowie Handgranaten und Raketen ein. Der Trend, dass Militante Zivilisten, Regierungsbeamte und -institutionen, Stammesälteste und Sicherheitspersonal angreifen, setzte sich im Jahr 2019 fort. Zu den Bezirken in KP, in denen 2019 die meisten Terroranschläge stattfanden, gehören Nord-Waziristan (53 Anschläge), Dera Ismael Khan (14 Anschläge) und Bajaur (11 Anschläge) (PIPS 2020; vgl. EASO 10.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 28.12.2020

Dawn (updated 31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 30.10.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 28.12.2020

FRC – FATA Research Center (13.1.2020): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2019, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2020/01/1.-Final-Security-Report-former-FATA-2019.pdf, Zugriff 27.10.2020

PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017d): Province wise Provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 27.10.2020

PIPS – Pak Institute for Peace Studies (2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf, 28.12.2020

Punjab und Islamabad

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).

Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf eine Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020).

Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand (22.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.12.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 22.12.2020

PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017d): Province wise Provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 22.12.2020

PIPS – Pak Institute for Peace Studies (2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf, Zugriff 22.12.2020

Rechtsschutz, Justizwesen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gemäß Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020).

Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020).

Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018).

De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 17.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 17.12.2020

HRCP/FIDH – Human Rights Commission of Pakistan / International Federation for Human Rights (10.2019): Punished for being vulnerable; How Pakistan executes the poorest and the most marginalized in society, https://www.fidh.org/IMG/pdf/pakistan740angweb.pdf, Zugriff 17.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.3.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 18.12.2020

JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 17.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.12.2020

Militärgerichte

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf einen Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren (USDOS 11.3.2020; vgl. News 19.1.2019). Ende März 2019 lief das Mandat der Militärgerichtshöfe für Terrorverfahren gegen Zivilisten aus (AA 29.9.2020; vgl. BS 2020). Über eine diesbezügliche neue Gesetzgebung gibt es keine Informationen (EASO 10.2020).

Es existieren jedoch weiterhin sog. Anti Terrorism Courts (ATC) zur Verurteilung Terrorverdächtiger, die Angeklagten nur unzureichende Rechte einräumen (AA 29.9.2020). Verurteilte haben etwa kein Recht auf Berufung (BS 2020), Augenzeugenberichte werden nicht berücksichtigt und bei berechtigtem Zweifel wird nicht zugunsten der Beschuldigten entschieden (HRCP 3.2019).

Im Falle der Aburteilung ziviler Terrorverdächtiger hat sich der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 5.8.2015 eigentlich das Recht vorbehalten, Urteile von Militärgerichten nach bestimmten Kriterien zu überprüfen. Bislang ist nicht bekannt, dass eine solche Überprüfung zur Aufhebung des Urteils eines Militärgerichtes geführt hätte (AA 29.9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 18.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, 30.10.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Country of Origin Information Report Pakistan, Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 29.1.2021

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 21.12.2020

News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-with-parliament-dg-ispr, Zugriff 18.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 18.12.2020

Informelle Rechtsprechungssysteme

Letzte Änderung: 29.01.2021

In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 5.2020; vgl. AA 29.9.2020). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 11.3.2020).

Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab). Diese wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Als weitere sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden (ÖB 5.2020).

Sektion 302 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code, PPC) sieht zwar hohe Haftstrafen für Verbrechen vor, die im Zusammenhang mit einer wahrgenommenen Verletzung der Familienehre begangen wurden. Allerdings enthält das Strafgesetz auch Erleichterungen. So können Erben/Nachkommen der Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas, geregelt in Sektion 309 PPC) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat, geregelt in Sektion 310 PPC). Diese Rechtsprinzipien des islamischen Rechts ermöglichen es Nachkommen eines Verstorbenen, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass der staatliche Strafanspruch nicht durchgesetzt wird (BAMF 5.2020).

Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von sog. Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act eingetreten. [siehe auch Kapitel 20.2] (AA 29.9.2020). Traditionelle Gesetze zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung (qisas und diyat) erlauben weiterhin Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen, die oft gegen die Interessen der Frauen wirken (DAFT 20.2.2019).

Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 5.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 17.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 17.12.2020

DAFT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9country%5B%5D=pakcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=12005srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desc, Zugriff 17.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.12.2020

Justizwesen in den ehemaligen FATA

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die 31. Verfassungsänderungsgesetz vom 25.5.2018 sieht die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khayber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (KP, Belutschistan und Punjab) vor. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem landesweit ausgeweitet werden (ÖB 5.2020). Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Kraft (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018). Diese sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung der FATA mit KP vor (ÖB 5.2020). Nach Abschluss der Übergangsfrist wird sich die Jurisdiktion des Peschawar High Court und Supreme Court auf die ehemaligen Stammesgebiete erstrecken (USDOS 11.3.2020). Der Zusammenschluss der FATA mit KP wird voraussichtlich bis Dezember 2022 dauern (UNDP o.D.).

Die Ausweitung des Rechtssystems auch auf die Tribal Districts bleibt eine Herausforderung. Die Umstellung trifft auf starken Widerstand von Stammeseliten. Diese praktizieren ihre Form der Justiz seit Jahrhunderten und müssen auf das formelle Recht erst eingeschult werden. Außerdem muss eine Infrastruktur für Gerichte und andere Behörden aufgebaut werden (FRC 15.1.2019). Laut FIGR besteht die Einrichtung der Jirgas auch weiterhin. Der oberste Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Art und Weise, wie Jirgas und Panchayats agieren, verfassungswidrig ist und diese gegen die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes verstoßen. Das Gericht schränkte daher die Anwendung dieser informellen Justizmechanismen ein (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

Dawn (31.10.2018): Court declares Fata interim regulation unconstitutional, https://www.dawn.com/news/1442474, Zugriff 17.12.2020

FRC – FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Security-Report-2018-converted-final.pdf, Zugriff 17.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

UNDP – United Nation Development Programme (o.D.): Merged Areas Governance Project, Zugriff 17.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.12.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.) sowie militärischen Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2020).

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Wing – CTWI). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 29.9.2020).

Frontier Corps (FC) und Rangers sind paramilitärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020).

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020).

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020).

Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 11.3.2020).

Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weit verbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DAFT 20.2.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

DAFT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9country%5B%5D=pakcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=12005srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desc, Zugriff 16.12.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020

MoD – Ministry of Defense [Pakistan] (o.D.): Ministry Overview, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 16.12.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, 18.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 16.12.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.01.2021

Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet, enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar (AA 29.9.2020).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weitverbreitet. Gefoltert wird u.a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen; besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat gibt es häufig Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte. Letztere entziehen sich oft gerichtlicher Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse sind zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, dies gilt aber laut Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus nicht für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 29.9.2020). Die meisten Menschen, die einer Straftat angeklagt sind, werden so lange gefoltert, bis sie gestehen - auch wenn sie ein Verbrechen gar nicht begangen haben. Die Polizei kennt keine gewaltfreien Ermittlungs-/Verhörmethoden. Pakistan wird oft dafür kritisiert, dass es grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung von Personen zulässt, die nicht nur krimineller, sondern auch ziviler Vergehen beschuldigt werden (Dawn 21.2.2019). Berichten zufolge ist es aufgrund körperlicher Misshandlungen während der Haft zum Tod einiger Tatverdächtiger gekommen (USDOS 11.3.2020). Es liegen keine zuverlässigen Daten über Todesfälle in der Haft in Pakistan vor, aber Menschenrechtsgruppen weisen auf einen Anstieg der Fälle von Folter durch die Polizei hin. Dabei ist Polizeifolter in Pakistans bevölkerungsreichster Provinz Punjab weiter verbreitet als in anderen Teilen des Landes (HRCP 30.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).

Die Regierung unternimmt keine ernsthaften Anstrengungen, um die Anwendung von Folter einzudämmen. Täter - vor allem Angehörige der Polizei, Militär und Geheimdiensten - agieren ungestraft. Lange Prozessverzögerungen und das Versäumnis, die für die Tötungen Verantwortlichen zu bestrafen und strafrechtlich zu verfolgen, trugen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (USDOS 11.3.2020). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet (AA 29.9.2020). Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über Fälle von Personen, die in der Provinz Punjab in Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter. Medienberichten zufolge ketteten und misshandelten die Entführer die Gefangenen jede Nacht, um ihre Familien zu zwingen, Geld für ihre Freilassung zu zahlen. Der Generalinspekteur der Polizei im Punjab leitete Ermittlungen in diesen Fällen ein und verhaftete einige der beteiligten Polizeibeamten (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 beschuldigte die Anti-Korruptionsbehörde des Punjab Polizeibeamte in Lahore, Verdächtige in einer geheimen Haftzelle zu halten und zu foltern. Die Polizei von Punjab ordnete eine Untersuchung an (HRW 14.1.2020).

Nach einer Reihe von Todesfällen in Haft installierte die Polizei von Peshawar in allen örtlichen Gefängnissen Überwachungskameras, versorgte die Anstalten mit lebensrettenden Medikamenten und schulte Mitarbeiter (HRCP 30.4.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html, Zugriff 16.12.2020

Dawn (21.2.2019): Focus on torture, https://www.dawn.com/news/1465108/focus-on-torture, Zugriff 16.12.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 16.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 16.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 16.12.2020

Korruption

Letzte Änderung: 29.01.2021

Korruption bleibt in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN 10.2020). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, aber die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen nicht wirksam um (USDOS 11.3.20200; vgl. GAN 10.2020). Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig, und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Auch innerhalb des Justizsystems ist Korruption verbreitet. Es gibt Berichte, wonach Gerichtsbedienstete Zahlungen zur Erleichterung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Auch die Polizei ist sehr korruptionsanfällig (AA 29.9.2020; vgl. GAN 10.2020) - innerhalb der unteren Ebenen der Polizei ist Korruption üblich. Einige Polizisten erheben Gebühren für die Registrierung echter Anzeigen und nehmen Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen an. Auch Bestechungsgelder zur Vermeidung von Anklagen (USDOS 11.3.2020) sowie Korruption im Zivilstandswesen sind weit verbreitet (AA 29.9.2020).

Die neue Regierung unter Imran Khan hat zwar weitreichende Reformen in der Korruptionsbekämpfung versprochen. Dennoch nimmt Pakistan im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2019 Platz 120 von 180 Ländern ein (TI 1.2020) – im Jahr zuvor war es Platz 117 gewesen (TI 1.2019). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, darunter das Federal Board of Revenue, die State Bank of Pakistan, die Antinarcotics Force und die Federal Investigation Agency, führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 19.10.2020

GAN – GAN Integrity Inc. (10.2020): Pakistan Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/pakistan, Zugriff 14.12.2020

TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_Report_EN_200331_141425.pdf, Zugriff 19.10.2020

TI – Transparency International (1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://images.transparencycdn.org/images/CPI_2018_Executive_Summary_EN.pdf, Zugriff 19.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.10.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 29.01.2021

Einerseits sieht die pakistanische Verfassung die Vereinigungsfreiheit vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Einschränkungen vor (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).

Andererseits setzt die aktuelle Regierung das im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort (FH 4.3.2020). Internationalen NGOs, welche gegen die strategischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen Pakistans arbeiten, kann die Genehmigung entzogen werden (BS 29.4.2020). Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren diese Organisationen. Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 29.9.2020). Es gibt glaubwürdige Berichte über Einschüchterung, Belästigung und Überwachung verschiedener NGOs durch Regierungsbehörden. Zudem nutzt die Regierung den Registrierungsprozess für NGOs, um die Arbeitsweise internationaler Menschenrechtsgruppen zu behindern (HRW 14.1.2020). Bis Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Registrierungsantrag gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020). Diese Verzögerung von Genehmigungsanträgen (NOC / No-Objection Certificate) sowie finanzielle Tragbarkeit und operative Unsicherheit schränken die Aktivitäten internationaler NGOs erheblich ein. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 11.3.2020).

Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 14.12.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 14.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2022680.html, Zugriff 14.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.01.2021

Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).

Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet [siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung], bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle [siehe Kapitel Blasphemiegesetze] (AA 29.9.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu den Menschenrechtsproblemen bei. Einige Mitarbeiter von Geheimdiensten, Polizei und anderen Sicherheitskräften halten Gefangene in Isolationshaft und weigern sich, deren Aufenthaltsort preiszugeben. Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten über Fälle von Personen, die im Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter (USDOS 11.3.2020).

Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vgl. HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).

Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Doch nur selten bestrafen Behörden Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020).

Die derzeitige Regierung setzt das von ihrem Vorgänger im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort. Im Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Antrag auf Registrierung gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf Zugriff 11.12.2020

AI – Amnesty International (21.5.2020): Menschenrechtsverteidiger seit November 2019 vermisst, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2020-05/159-2_2019_DE_Pakistan.pdf, Zugriff 11.12.2020

AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html, Zugriff 11.12.2020

COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances, Pakistan (1.1.2020): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – Dezember 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2020/01/MONTHLY-SUMMARY-DECEMBER-2019.pdf, Zugriff 19.10.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 11.12.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 19.10.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 11.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Todesstrafe wird in Pakistan vollstreckt. Der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik zur Todesstrafe (AA 29.9.2020). Im Jahr 2019 wurde die Todesstrafe in mindestens 584 Fällen (HRCP 30.4.2020), nach anderen Angaben in 632 Fällen verhängt. 14 Personen wurden hingerichtet (AI 21.4.2020). 2019 betrug die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse 4.225 Personen (JPP o.D.). Im Dezember 2019 saßen u.a. noch mindestens 17 Personen, die wegen Blasphemie verurteilt worden waren, in der Todeszelle (HRCP 30.4.2020).

Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge (HRCP o.D.; vgl. AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es bis zu 32 Straftatbestände (HRCP/FIDH 10.2019). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den gesetzten Rahmen des - von Pakistan ratifizierten - internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hinaus (AA 29.9.2020).

Sowohl das Gesetz als auch die frühere Verordnung über das Jugendgerichtssystem aus dem Jahr 2000 verbieten die Anwendung der Todesstrafe auf Minderjährige. Trotzdem verurteilen Gerichte für schuldig befundene Kinder nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode. Das fehlen von Personaldokumenten erschwert die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 11.3.2020).

Außerdem gehört Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b PPC die Entweihung des Korans und § 295c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Überhaupt wurde zwischen 2010 und 2018 alleine durch den Obersten Gerichtshof bei 78 % von 310 Urteilen die Todesstrafe aufgehoben - entweder durch Freispruch des Angeklagten, Strafumwandlung oder Anordnung einer Überprüfung (HRCP 30.4.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 17.10.2020

AI – Amnesty International (21.4.2020): Death penalty in 2019: Facts and figures, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/04/death-penalty-in-2019-facts-and-figures/, Zugriff 17.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 17.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (o.D.): Death penalty offences, http://hrcp-web.org/hrcpweb/death-penalty-offences/, Zugriff 17.10.2020

HRCP/FIDH – Human Rights Commission of Pakistan / International Federation for Human Rights (10.2019): Punished for being vulnerable; How Pakistan executes the poorest and the most marginalized in society, https://www.fidh.org/IMG/pdf/pakistan740angweb.pdf, Zugriff 17.10.2020

JPP – Justice Project Pakistan (o.D.): Death row population in Pakistan, https://data.jpp.org.pk/page/9pa1cdfd4u, Zugriff 4.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 17.10.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 29.01.2021

Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96 % der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4 % aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85 % der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20 % Schiiten (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 19.8.2020). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020).

Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020) und auch das Recht, seine eigene Religion zu propagieren (USDOS 10.6.2020).

Nach wie vor bestehen aber jene Bestimmungen im Blasphemiegesetz, welche einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten sowie für willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung bieten (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020; USDOS 10.6.2020). Auch die Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches, welche die Diskriminierung der Ahmadis festschreiben, bestehen weiterhin (HRW 14.1.2020). Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020; BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Hunderte wurden wegen Blasphemie-Vorwürfen verhaftet, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten (HRW 14.1.2020). Verurteilungen (inkl. Todesstrafe) wegen Blasphemie kommen immer wieder vor, wobei unteren Instanzen Gerichten vorgeworfen wird, Bestimmungen nicht rechtmäßig anzuwenden (USDOS 10.6.2020). Zu den Blasphemiegesetzen siehe Unterkapitel Blasphemie.

Neben dieser minderheitenfeindlichen Gesetzgebung gegen andere Religionsgruppen (insbesondere gegen Ahmadis) kommen auch Vorfälle gesellschaftlicher Gewalt (Überfälle bewaffneter sektiererischer Gruppen, Tötungen) und Diskriminierung immer wieder vor. Diese werden kaum oder gar nicht verfolgt (USDOS 10.6.2020). Bewaffnete Gruppen führen Angriffe auf religiöse Gemeinschaften durch, und sektiererische Organisationen schüren ungestraft Hass gegen religiöse Minderheiten (AI 30.1.2020). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Laut dem aktuellen Sicherheitsbericht des Centre for Research Security Studies (CRSS) bot im Jahr 2019 keine Region in Pakistan vor religiös motivierter Gewalt Sicherheit. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichneten die meisten Vorfälle (BAMF 5.2020).

Diesbezüglich setzt die Regierung ihren 2014 begonnenen National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus und sektiererischen Extremismus und Hassreden fort. Organisationen der Zivilgesellschaft und Religionsführer erklären, dass sich die Sicherheit an religiösen Orten durch verstärkte Schutzmaßnahmen der Sicherheitskräfte wesentlich gebessert hat. Die US-Regierung setzt die Ausbildung für Polizeibeamte bezüglich Menschenrechte und dem Umgang mit religiösen Minderheiten fort (USDOS 10.6.2020).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen müssen. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der NAP sieht eine vermehrte Überwachung von Madrassen vor (USDOS 10.6.2020).

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Reisepässen angegeben und das religiöse Bekenntnis muss am Antragsformular für Identitätskarten angegeben werden (USDOS 10.6.2020).

Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 30.4.2020). Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020). Insgesamt kommen religiöse Minderheiten auch weiterhin nicht in den Genuss der ihnen in der Verfassung garantierten Religions- und Glaubensfreiheit (HRCP 30.4.2020).

Die Regierung zeigte bei der Umsetzung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einige Fortschritte bezüglich Gewährung von Rechten für Minderheiten, Förderung religiöser und sozialer Toleranz, Einrichtung eines Mechanismus des Obersten Gerichtshofs zur Anhörung von Beschwerden und Errichtung einer Task Force zum Schutz von Kultstätten religiöser Minderheiten und einer nationalen Kommission für Minderheitenrechte (USDOS 10.6.2020).

Der Oberste Gerichtshof richtete einen Sondergerichtsausschuss zwecks Anhörung von Petitionen im Zusammenhang mit Rechten von Minderheiten ein und ernannte einen Kommissar, der die Umsetzung von Urteilen durch den Gerichtshof selbst überwachen soll. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die Nation Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt. Sie hat aber zu wenig Macht, um Forderungen durchzusetzen. Zudem blieb die NCHR blieb für eine zweite Amtszeit von vier Jahren ohne neues Mandat und am Jahresende 2019 ohne neue Kommissare (USDOS 10.6.2020).

Die Verfassung weist dem Staat die Aufgabe zu, "die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten zu schützen", das Wohlergehen des Volkes unabhängig von seinem Glaubensbekenntnis zu sichern und sektiererischen Vorurteilen entgegenzuwirken. Die Nationale Menschenrechtskommission (NCHR), eine unabhängige, von der Regierung finanzierte Behörde, die dem Parlament Bericht erstattet, ist verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und die Behebung von Menschenrechtsverletzungen zu verlangen. Die NCHR hat auch das Mandat, die Umsetzung der Menschenrechte durch die Regierung zu überwachen und Gesetze zu überprüfen und vorzuschlagen. Sie verfügt über quasi-richterliche Befugnisse und kann Fälle zur Strafverfolgung weiterleiten, hat jedoch keine Verhaftungsbefugnis. Eine Verfassungsänderung von 2010 übertrug die Verantwortung für Minderheiten, einschließlich religiöser Minderheiten, an die Provinzen (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 7.12.2020

AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 9.9.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020

CIA – Central Intelligence Agency [USA] (19.8.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.12.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 7.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2022680.html, Zugriff 7.12.2020

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): Annual Report on Religious Freedom 2019 - Pakistan https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 7.12.2020

Muslime

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).

Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 1.2019). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town“ genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).

Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti-schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vgl. UKHO 1.2019; NCHR 2.2018).

Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemeinschaften in Quetta (USDOS 10.6.2020; vgl. Dawn 10.9.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 7.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf , Zugriff 7.12.2020

BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation [Österreich] (10.2014): Pakistan – Challenges Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020

Dawn (updated 11.9.2019): Ashura observed across Pakistan amid tight security arrangements, https://www.dawn.com/news/1504562/ashura-being-observed-across-pakistan-amid-tight-security-arrangements, Zugriff 7.12.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 7.12.2020

NCHR – National Commission for Human Rights Pakistan [Pakistan] (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf, Zugriff 7.12.2020

UKHO – UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 14.12.2020

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028972/Pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 7.12.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pakistan ist ein multiethnischer und multilingualer Staat (GIZ o.D.). In Pakistan gibt es 74 verschiedene Sprachen (Ethnologue o.D.), wobei nur wenige - Urdu, Paschto, Punjabi, Belutschisch, Sindhi und Saraiki - institutionalisiert verwendet werden (Dawn 27.6.2019).

Laut CIA World Factbook leben in Pakistan 233,5 Milionen Menschen. Die ethnische Zusammensetzung lautet wie folgt: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 24.9.2020). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017).

Quellen:

CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.09.2020): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 15.10.2020

Dawn – (27.6.2019): Remember the dying languages of northern Pakistan, https://www.dawn.com/news/1489343/remember-the-dying-languages-of-northern-pakistan, Zugriff 15.10.2020

Ethnologue – Languages of the World (o.D.): Pakistan, https://www.ethnologue.com/country/PK, Zugriff 15.10.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (o.D.): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/, Zugriff 15.10.2020

PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017): Province wise provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 15.10.2020

Paschtunen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe Pakistans. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c).

Viele Pakistanis assoziieren die Aktivitäten von Aufständischen im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als "Islamisten" oder "militante Kämpfer" gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Zudem hegen Teile der pakistanischen Elite Ressentiments gegen die Paschtunen, weil diese zur Gründungszeit Pakistans separatistischen Bestrebungen anhingen. Dabei hat die Idee einer Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem "Groß-Paschtunistan" unter den pakistanischen Paschtunen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).

Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere von Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Im Rahmen des "Kriegs gegen den Terrorismus" kam es zu Übergriffen an sowie zu Verschleppungen und außergerichtlichen Tötungen von Paschtunen (EASO 10.2018).

Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vgl. HRCP 3.2019).

Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme friedlicher Veranstaltungen zu hindern (HRCP 3.2019). Seit Bestehen der PTM wurden hunderte ihrer Aktivisten verhaftet (Euronews 7.2.2019). Ab Frühjahr 2019 haben die pakistanischen Behörden ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Die Behörden setzen ihre Maßnahmen gegen Mitglieder der PTM fort. Es kam mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM. In einem Fall, namentlich am 26.5.2019 in Nord-Waziristan, kam es bei einer Demonstration auch zur Tötung von 13 PTM-Demonstranten. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete viele Führungskräfte der Gruppe sowie Unterstützer der Basis. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten; allerdings werden einige der danach Freigelassenen seither vermisst (USDOS 11.3.2020).

Grundsätzlich anerkennt die Regierung, dass einige der von der PTM gemachten Vorwürfe legitim sind. Gleichzeitig behauptet sie aber, dass externe Kräfte die PTM als Instrument zur Schürung ethnischer Spaltungen im Land einsetzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 17.10.2020

DW – Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans, https://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 24.11.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 16.10.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446962/1226_1539768050_pakistan-security-situation-2018.pdf, Zugriff 16.10.2020

Euronews (7.2.2019): Pashtun activists fear crackdown after arrests in Pakistan, https://www.euronews.com/2019/02/07/pashtun-activists-fear-crackdown-after-arrests-in-pakistan, Zugriff 17.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 17.10.2020

PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//DISTRICT_WISE_CENSUS_RESULTS_CENSUS_2017.pdf, Zugriff 16.10.2020

PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017c): Population by Mother Tongue, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 16.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.10.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.01.2021

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).

Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).

Quellen:

FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2019 – Pakistani Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 18.11.2020

FH – Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 16.11.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 8.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020

Meldewesen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018).

Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).

Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).

Quellen:

PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 8.10.2020

ECP – Election Commission of Pakistan [Pakistan] (o.D): How To Register, https://www.ecp.gov.pk/frmGenericPage.aspx?PageID=4, Zugriff 8.10.2020

IRBC – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 8.10.2020

VB – Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad [Österreich] (4.11.2018): Auskunft einer pakistanischen Anwaltskanzlei, per E-Mail.

IDPs

Letzte Änderung: 29.01.2021

Seit 2008 wurden insgesamt ca. 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, deren Bekämpfung und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2019; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentral verwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund 1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 5.2020).

Der Großteil der IDPs wohnt bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften und nur in geringem Ausmaß in Lagern. Zahlreiche IDPs siedelten sich in informellen Siedlungen am Rande von Großstädten wie Lahore und Karatschi an (USDOS 11.3.2020). Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 5.2020).

Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele IDPs heimkehren. Das UN World Food Program verteilt eine monatliche Nahrungsration an IDPs in Khyber Pakhtunkhwa und stellt weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für IDPs bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehren (USDOS 11.3.2020). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung kooperiert bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen. Humanitäre Organisationen müssen bei der Regierung ein sogenanntes No-Objection-Certificate beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, welche die Rechte von IDPs festlegt (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 8.10.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 8.10.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pakistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 8.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices for 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020

Grundversorgung

Letzte Änderung: 29.01.2021

Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).

Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020).

Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 10.10.2020

CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.9.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 10.10.2020

Dawn (11.2.2019): Govt aims to create a million jobs for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.10.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827, Zugriff 11.11.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 15.10.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2019). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter kommen in den Genuss einer Alterspension. Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017).

Eine Mutterschaftsbeihilfe wird für Versicherte zu 100 % für sechs Wochen vor und sechs Wochen nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt (USSSA 3.2019).

Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).

Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).

Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017).

Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).

Quellen:

Edhi – Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020

ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, S 43, Zugriff 15.10.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020

NRSP – National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.10.2020

PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 15.10.2020

USSSA – US Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.01.2021

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).

Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).

In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 15.10.2020

BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538, Zugriff 15.10.2020

Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/pakistans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020

Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 15.10.2020

IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 15.10.2020

ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 15.10.2020

Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020

PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 15.10.2020

USSSA – US Social Security Administration [USA] (2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).

Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).

Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).

IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).

IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen – erhalten können (IOM 2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

DFAT – Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.11.2020

IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 15.10.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

WELDO – (o.D.a): About Us, https://www.weldo.org/about.php, Zugriff 15.10.2020

WELDO – (o.D.b): ERIN (Specific Action), https://www.weldo.org/faq.php, Zugriff 15.10.2020

Dokumente

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).

Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020).

Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 29.9.2020

NADRA – National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 15.10.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 15.10.2020

Individuell

Es ist eine Tatsache, dass die „Mahdi Militia“ derzeit in Pakistan physikalisch nicht existiert und dass ihre Kontakte in die FATA-Region in Pakistan (Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) schon immer nur auf die Kurram Agency und dort hauptsächlich auf Parachinar begrenzt waren. Bis vor kurzem war Kurram Agency eine der wichtigsten Agencies in FATA. Die Region wurde von der Bundesregierung Pakistan kontrolliert und im Namen des Präsidenten übte der Gouverneur der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (früher NWFP) im Kontext der FATA die bundesstaatliche Autorität aus. Die Verfassung von Pakistan regierte die FATA mit den gleichen Regelungen, welche die Briten 1901 als Frontier Crimes Regulation (FCR) (Grenzkriminalitätsverordnung) festlegten. In Übereinstimmung mit Artikel 247 und Artikel 248 der bestehenden Verfassung von Pakistan aus 1973 erstreckt sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes und des Höchstgerichtes nicht auf FATA und die Provincially Administered Tribal Areas (PATA / Stammesgebiete unter Provinzverwaltung). Die Provinzversammlung von Khyber-Pakhtunkhwa verfügt in FATA über keine Macht und kann ihre Befugnisse nur in PATA ausüben, was einmal ein Teil von Khyber-Pakhtunkhwa war. Die überwiegend paschtunischen Stämme, welche diese Gebiete bewohnen, sind halbautonom und bis zum Niedergang der Taliban im benachbarten Afghanistan hatten die Stämme herzliche Beziehungen mit der Regierung von Pakistan. Dann verschlechterte sich die Sicherheitslage und es kam zu militärischen Operationen. In diesem Zeitraum wurde die Region zu einem fruchtbaren Nährboden für die Anwerbung von Kämpfern, um mit der Unterstützung von Organisationen wie der Mahdi-Miliz im Mittleren Osten zu operieren.

Obwohl es Anfang des Jahres 2013 war, dass die Gründung und der Aufstand der militanten schiitischen Organisation namens Mahdi-Miliz oder -Armee im Irak stattfanden, so zeigten sich die Auswirkungen dieser Organisation auf die Region erst später in dieser Dekade. Nach einer Serie von terroristischen Angriffen, bei denen viele Schiiten ums Leben kamen, reagierte eine kleine Gruppe von Schiiten aus Parachinar auf die sunnitische Gewalt mit der Gründung von Kurram Hizbollah und der Mahdi-Miliz, welche sie jeweils nach militanten schiitischen Gruppen im Libanon und im Irak benannten. Die zwei militanten Einrichtungen - welche laut den sunnitischen Gruppen vom Iran finanzielle Unterstützung und Waffen erhielten – lösten sich Berichten zufolge im Jahr 2010 freiwillig auf, nachdem die Regierung ihrer Gemeinschaft das Versprechen über eine Sicherheitsgarantie gab. In diesem Zeitraum waren die Jahre von 2009 bis 2011 für Pakistan jedoch besonders schwierig, vor allem in der Region von Kurram, welches das einzige Stammesgebiet mit einer signifikanten schiitischen Bevölkerung darstellt, wobei die Gewalt in diesem Gebiet vor allem von konfessionellen Spannungen herrührt. Ungefähr 40 Prozent der Einwohner von Kurram sind Schiiten. Upper Kurram (Oberes Kurram) wird im Wesentlichen vom Stamm der Turi bewohnt – der einzige paschtunische Stamm, der zur Gänze aus Schiiten besteht – wohingegen Zentral-Kurram und Unteres Kurram von Sunniten bewohnt wird, vor allem von Bangash. Zu dieser Zeit erreichte der Militantismus mit grenzübergreifenden Bewegungen nach Afghanistan seinen Höhepunkt. Die Bangash-Sunniten zeigten eine Neigung zu den Taliban, während die Turi-Schiiten die Operationen der pakistanischen Armee unterstützten. Folglich sahen sich die Turi-Schiiten als die Hauptleidtragenden des Zorns der Taliban. Um sich selbst zu beschützen, gründeten sie ihre eigenen Organisationen mit Verbindungen zur einzigen bekannten militanten schiitischen Gruppe dieser Zeit in besagter Region, der Mahdi-Miliz (manchmal auch die Haideri-Taliban genannt), welche hauptsächlich aus Stammesangehörigen der Turi bestehen. Aus Mangel an einer Alternative erfuhr die Gruppe unter den Schiiten in Kurram eine weitgehende öffentliche Unterstützung und, konzentrierte sich auf das Gebiet des Oberen Kurram von Parachinar und Ziayran. Ihre Gegner behaupteten, dass die Gruppe von Alliierten im Iran und Afghanistan unterstützt wurde. Sie waren zahlenmäßig weitgehend in der Minderheit und obwohl schiitische Kämpfer auch Stammesmitglieder aus den rivalisierenden sunnitischen Stämmen töteten, ist es allgemein bekannt, dass die Gruppe nur zur Verteidigung der schiitischen Bevölkerung gegründet wurde und sie konnte sich hinsichtlich Einfluss, militärischer Stärke und Logistik nicht mit den Taliban vergleichen.

Schließlich wurde FATA mit Pakistan zusammengeschlossen und es gibt in der Region keine Möglichkeit zu derartigen offen ausgetragenen konfessionellen Abspaltungen mehr. Folglich findet man dort keine wirklichen Aktivitäten von konfessionellen Organisationen, einschließlich der Mahdi-Miliz. Dennoch zeigen die lokalen Schiiten immer noch Sympathien für jegliche vom Iran protegierte Aktivitäten und es ist bekannt, dass im Geheimen junge Männer aus der Region vorgeblich zur religiösen Ausbildung in den Iran und Irak gebracht wurden, dann aber an anderen Orten in der Region, vor allem im Libanon und in Syrien, zum Kampf mit schiitischen Militanten eingesetzt wurden. Sie erhalten eine ziemlich gute Bezahlung und auch die Familien werden gut versorgt. Im Fall eines Märtyrertodes wird die Familie des Verstorbenen von den Anwerbern großzügig entschädigt und die getötete Person erhält vom Anwerber an einer der religiösen Stätten der Schiiten ein würdevolles Begräbnis. Davon haben sich natürlich viele junge Männer angezogen gefühlt.

In den drei Hauptregionen, in welchen sich die Schiiten in Pakistan konzentrieren, kann mit Sicherheit gesagt werden, dass tatsächlich keine schiitische Miliz namens Mahdi Malitia oder Mahdi-Armee in Pakistan existiert. Zuvor wurde eine nachgeordnete Gruppe nur in Kurram Agency vorübergehend gegründet und 2010 wieder aufgelöst.

Es existiert in Pakistan keine schiitische Miliz namens Mahdi Malitia oder Mahdi-Armee. Anfänglich, und zwar gegen Ende der vorangegangenen Dekade, gründeten die Turi-Schiiten der Upper Kurram Agency – am Höhepunkt der Taliban-Militanz – zu ihrem Schutz ihre eigenen bewaffneten Organisationen mit Verbindungen zur einzig bekannten schiitischen militanten Gruppe in der Region zu dieser Zeit, nämlich die Mahdi Miliz (manchmal auch die Haideri-Taliban genannt), vor allem aus Stammesangehörigen der Turi bestehend. Diese standen den sunnitischen Bangash-Stämmen der Lower Kurram Agency gegenüber, die Verbindungen mit den Taliban hatten. Die Stammesangehörigen der Turi unterstützten die Operationen der pakistanischen Armee und mussten sich deswegen der Hauptlast des talibanischen Ärgers stellen. In Ermangelung einer Alternative erfuhr die Gruppe unter den Schiiten in Kurram eine weitgehende öffentliche Unterstützung und konzentrierte sich im Oberen Tal. Im Laufe des späteren Jahres 2010 wurde die militante Gruppe aufgelöst, nachdem die Regierung ein Versprechen über die Sicherheit der Gemeinschaft abgab und ebenso jene Kommunikationswege öffnete, welche seit fast vier Jahren blockiert waren.

Quelle: Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Islamabad, eingelangt beim BVwG am 22.07.2019, Übersetzung aus dem Englischen

Psychische Gesundheit

Laut dem Profil des WHO-Atlas zur psychischen Gesundheit 2017 für Pakistan gab es 11 psychiatrische Krankenhäuser im Land, 800 psychiatrische Einheiten im Allgemeinen Krankenhäuser und 578 Pflegeheime, die alle eine stationäre Versorgung anbieten.

Laut dem Bericht der WHO gibt es im Land 3.729 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit, davon 3 nur für Kinder und Jugendliche. Es gab 624 gemeindenahe (nicht-klinische) psychiatrische ambulante Einrichtungen.

In einem 2020 veröffentlichten Bericht über die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan heißt es: „Die psychische Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich vom öffentlichen Gesundheitssektor bereitgestellt, obwohl es in letzter Zeit auch einige Entwicklungen im privaten Sektor gegeben hat. Die von verschiedenen Sektoren angebotene psychiatrische Versorgung unterstreicht im Allgemeinen den Einfluss des britischen allopathischen Systems auf die psychiatrische Versorgung. […] In Pakistan arbeiten rund 400 qualifizierte Psychiater. Die meisten Psychiater arbeiten in städtischen Städten, obwohl auch im ganzen Land Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Psychiater arbeiten im Allgemeinen allein, obwohl große Zentren im Land multidisziplinäre Dienste entwickeln.“

Psychische Probleme in Pakistan sind weit verbreitet. Nach einer Schätzung leiden in Pakistan rund 50 Millionen Menschen an psychischen Störungen. Es wurde über eine Reihe von psychiatrischen Störungen berichtet, wie Depression, Substanz- und Alkoholmissbrauch, Schizophrenie, bipolare Störung und posttraumatische Belastungsstörung.

Der Bericht 2020 über die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan stellte fest, dass psychische Probleme tabu waren und die Menschen zögerten, eine psychische Erkrankung zu offenbaren.

MedCOI stellte im November 2018 und Mai 2019 fest, dass die Behandlung von Posttraumatischen Belastugsstörungen (PTSD) im Combined Military Hospital, Lahore (öffentliche Einrichtung), im Shaikh Zaid Hospital, Lahore (private Einrichtung), Curelink Healthcare, Rawalpindi (private Einrichtung) und Karachi Psychiatric Hospital, Karachi (private Einrichtung) verfügbar ist, inklusive:

• Stationäre, ambulante und Nachbehandlung durch einen Psychiater

• Stationäre, ambulante und Nachbehandlung durch einen Psychologen

• Psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie

• Psychiatrische Behandlung von PTSD mittels kognitiver Verhaltenstherapie

• Psychiatrische Behandlung von PTSD mittels EMDR

• Psychiatrische Behandlung von PTSD mittels narrativer Expositionstherapie

MedCOI stellte im Juni 2019 fest, dass psychiatrische Behandlung und Behandlung von Drogensucht in der privaten Einrichtung Dost Foundation Hayatabad, Peshawar und der öffentlichen Einrichtung Free Meth Drug Addict Center Peshawar City verfügbar sind:

• Psychiatrische Behandlung der Drogensucht in einer Fachklinik (Reha)

• Psychiatrische Behandlung von Drogensucht; stationäre/klinische Versorgung mit Methadon

• Psychiatrische Behandlung von Drogensucht; ambulante Pflege

• Psychiatrische Behandlung von Drogensucht; ambulante Versorgung mit Methadon

• Stationäre Behandlung durch einen Psychiater

• Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Psychiater

• Stationäre Behandlung durch einen Psychologen

• Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Psychologen

Laut MedCOI war in einer Antwort vom 21. März 2020 eine stationäre und ambulante Behandlung durch einen Psychiater und Psychologen im Aga Khan University Hospital, Karachi, und Shifa International Hospital, Islamabad (private Einrichtungen) möglich. Beide Einrichtungen boten auch ambulante Langzeitpflege und klinische Behandlung an.

Zu den Kosten der stationären psychiatrischen Behandlung wurde in einer eine MedCOI-Antwort vom 21. Juni 2018 erklärt: „Im Psychiatrischen Krankenhaus Karachi wird eine Gebühr nach der Zahlungsfähigkeit des Patienten erhoben. Für verarmte Patienten werden eine geringe Gebühr oder kostenlose ambulante Beratungen angeboten. Eine Konsultation im Krankenhaus durch einen leitenden Psychiater kostet laut Online-Preisliste für 2018 PKR 1.580 für den ersten Besuch und PKR 1.430 für Folgebesuche. Für einen Junior-Psychiater betragen die Kosten 1.080 PKR für den ersten Besuch und 690 PKR für weitere Besuche.

„Die Tagesgebühren für stationäre Patienten reichen von 2420 PKR bis 3800 PKR auf einer Station und 5.210 PKR für ein halbprivates Zimmer. Das Krankenhaus bietet auch Privatzimmer ab 6.970 PKR pro Tag an. Das stationäre Honorar beinhaltet Zimmer, Bett, Verpflegung, Psychopharmaka, Arzthonorar und maschinelle Behandlungen.“

In der gleichen Antwort wird festgehalten: „[D]ie Aga Khan Hospital bietet Behandlung für Schizophrenie und nimmt mustahiq [verdienende] Patienten auf. Andere Gesundheitseinrichtungen behandeln ebenfalls unterprivilegierte oder mustahiq-Patienten kostenlos oder zu subventionierten Preisen. Beispiele für solche Einrichtungen sind das Psychiatrische Pflege- und Rehabilitationszentrum in Karachi mit 100 stationären Betten, finanziert durch Spenden und Zakat und betrieben von der gemeinnützigen Organisation Karwan-e-Hayat Institute for Mental Health Care, und die Free Deport Line Clinic, in Line dem Regime der Pakistan Association for Mental Health (PAMH) und finanziert durch Spenden.

Quelle: Uk Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von militanten schiitischen Organisationen oder staatlichen Stellen einer Verfolgung ausgesetzt ist und er seine Heimat aufgrund solcher Verfolgung verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebens- oder existenzbedrohende Notlage gerät.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie den Verhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatstaat des BF) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF offenbar bewusst in Bezug auf seine schulische Ausbildung in Pakistan Umstände verschleiern wollte. Der BF gab unzweifelhaft im Zuge der Erstbefragung an, dass er Analphabet sei bzw. keine Schule absolvierte. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2017 erklärte der BF hingegen, er habe vier Jahre lang die Schule besucht. Diese habe er nicht abschließen bzw. weiterhin besuchen können, da seine Mutter Angst hatte, dass er entführt werde. Der BF könne die Sprache Paschtu nicht lesen und schreiben, das Lesen und Schreiben der Sprache Urdu würde dem BF schwerfallen. Vor dem erkennenden Gericht legte der BF dar, dass er erst in Österreich das Alphabet in der Sprache Urdu gelernt habe. Nach Befragung, warum er nicht lesen und schreiben könne, wenn er vier Jahre lang in Pakistan die Schule besucht habe, änderte der BF ohne ersichtlichen Grund seinen Sachvortrag dahingehend ab, indem er ausführte, er habe in Pakistan nur das „ABC“ gelernt.

Das Vorbringen des BF bezüglich seiner schulischen Bildung weicht somit in erheblichen Aspekten ab. Ist doch ein auffallender Unterschied darin zu erblicken, ob eine Person nie eine Schule besuchte bzw. Analphabet ist, oder ob jemand, wenn auch nur einige Jahre eine Schule besuchte und ob jemand Lesen und Schreiben kann.

Wenn in der Stellungnahme vom 06.06.2018 darauf verwiesen wird, dass ein Mitteleuropäer nicht weiter fragen wird, wenn ein Asylwerber angibt, in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben kann und davon ausgeht, dass dieser Asylwerber Analphabet ist, und es dadurch zu Missverständnissen im gegenständlichen Fall gekommen ist, kann diesem Erklärungsversuch nicht gefolgt werden. Nach § 19 AsylG dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden. Im Rahmen der Befragung zur Person sind die im Protokoll angeführten Themenbereich, wie persönliche und familienbezogene Daten des Fremden zusammenzutragen. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Fremden befragen, die in ihrer Arbeit den professionellen Umgang mit Opfern und Zeugen gelernt haben. Es ist alltägliche polizeiliche Praxis detaillierte und vollständige Angaben zum Fremden, nämlich hier zu seiner wahren Identität, Alter, Adresse im Herkunftsland, Schulbildung, Beruf, Anstellung, Familienstand usw. zu ermitteln. Bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist somit davon auszugehen, dass diese nicht wie von der rechtsfreundlichen Vertretung in den Raum gestellt, mit der Antwort eines Asylwerbers, er beherrsche seine Muttersprache nicht in Wort und Schrift umgehend annehmen, dass dieser keine Ausbildung habe bzw. Analphabet sei. Selbst wenn im konkreten Fall dies so gewesen sein wollte, hätte bei der Rückübersetzung des Protokolls dem BF dieser Umstand, nämlich die fehlende Protokollierung seiner Schulausbildung bzw. dass er Analphabet sei, auffallen müssen und wäre davon auszugehen gewesen, dass dieser dies umgehend korrigiert hätte.

Mitberücksichtig muss der Umstand werden, dass die Angaben in der Erstbefragung dem BF rückübersetzt wurden. Der BF hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Wenn der BF in der Einvernahme vor dem BFA erklärt, er habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, es sei jedoch zu keiner Rückübersetzung gekommen, steht dies gänzlich im Widerspruch zur aufgenommenen Niederschrift. Das dem BF seine dortigen Angaben detailliert bewusst waren und in Erinnerung geblieben sind, wird durch den Umstand deutlich, dass der BF vor dem BFA erklärte, sein Familienname sei „falsch“ protokolliert worden. Wäre es tatsächlich auch zu einer „Falschprotokollierung“ in Zusammenhang mit seiner Ausbildung gekommen, dann hätte der BF dies dem BFA ebenso dargelegt.

Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass der BF auch wenn zumindest über eine einfache Schulbildung verfügt. Der BF hat bereits im Zuge seiner Erstbefragung in lateinischer Schrift das Protokoll unterzeichnet und stellte nachträglich beim BFA klar, dass er vier Jahre lang eine Schule besuchte. Mit diesen unterschiedlichen Angaben, die den Fluchtgrund des BF nicht betreffen, wurde bereits zu Beginn der Eindruck hinterlassen, dass der BF mit der Verschleierung von persönlichen Merkmalen bzw. unterschiedlichen Darstellungen offenbar die Entscheidung über seinen Asylantrag beeinflussen möchte.

Die Darstellung, der BF sei ein junger Mensch, der offen und ehrlich sei, es sei für ihn belastend, wenn ihm immer wieder vorgehalten werde, er sage nicht die Wahrheit, kann mit einer objektiven Wahrnehmung der Geschehnisse im Verfahren nicht in Einklang gebracht werden. Die Verwendung von unterschiedlichen Identitäten, die Schilderung unterschiedlicher privater Umstände, wie zur schulischen Ausbildung, zeigt, dass der BF Normen missachtet und seine eigenen Ziele durchsetzt. Dies zeigen auch seine Angaben vor den XXXX Behörden (OZ 11). Der BF hat im Zuge seiner Befragung zur Reiseroute zwar erklärt, dass er in Österreich war und dort Fingerabdrücke abgeben musste, eine Asylantragstellung in Österreich wurde jedoch vom BF dezidiert verneint. Auch nach Vorhalt des Ergebnisses der Fingerabdruckbehandlung (hiermit schien die Asylantragstellung in Österreich auf) blieb der BF dabei, dass er vor seinem Asylantrag in XXXX nirgendwo anders um Asyl angesucht habe.

Selbst bei einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Angaben des BF bzw. Unstimmigkeiten vor dem BFA und dem BVwG, die in keinster Weise vorwurfsvoll waren, bemühte sich der BF nicht einmal ansatzweise Ungereimtheiten aufzuklären, sondern stritt divergierende Aussagen großteils gänzlich ab.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Im gegenständlichen Fall muss darauf hingewiesen werden, dass der BF nach seiner Asylantragstellung in Österreich das österreichische Bundesgebiet verließ und nach XXXX reiste. Vor den XXXX Behörden machte der BF unterschiedliche Angaben zu seinem Vornamen, Nachnamen und zu seinem Geburtsdatum. Es wird in diesem Konnex nicht verkannt, dass es im Gegensatz zur Praxis in westlichen Ländern und anderen Ländern mit überwiegendem europäischen Einfluss in Pakistan keine einzige Möglichkeit gibt, einen vollständigen Namen zu schreiben. Es muss als notorisch bekannt angesehen werden, dass das Namensrecht in Pakistan nicht kodifiziert ist. Es beruht auf den Traditionen der jeweiligen Religionsgemeinschaften und zeichnet sich durch besondere Flexibilität aus. Die Eltern können die Namen (überwiegend nur Eigennamen) ihrer Kinder frei wählen (siehe bspw. diesbzgl. Ausführungen unter https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/kind/functions/glossar.html?cms_lv2=10758674).

So ist es beispielsweise meist gängige Praxis, dem Kind den Namen des Vaters als Nachnamen zu geben. Da Stammes- und Familienidentität aber auch oft eine wichtige Bedeutung haben, fügen viele Menschen den Namen ihres Stammes mit dem ihrer Familie hinzu. Die Vorlage von Ausdrücken aus einem Forum zur Namensgebung durch den BF (AS 433 ff.) stehen mit den eben getätigten Ausführungen im Einklang.

Der BF erklärte im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX , dass er den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX führe. Diese Angaben bestätigte der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2017 insofern, dass er den Vornamen bestätigte, jedoch darlegte sein Familienname laute „ XXXX “. Vor dem BVwG am XXXX bestätigte der BF erneut diese Angaben und fügte hinzu, dass es in Pakistan nicht üblich sei einen Nachnamen zu führen.

Vor den XXXX Behörden gab der BF hingegen an, dass er den Namen XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX führe. Der Umstand, dass es in Pakistan kein kodifiziertes Namensrecht gibt bzw. im Alltag Vor- und Nachname einer Person wenig Bedeutung haben, erklärt jedoch in keinster Weise, warum der BF in XXXX gänzlich andere Angaben zu seinem Namen machte.

Der BF hat vor dem BVwG nach Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben einen möglichen Irrtum bzw. eine behauptete Differenz über seine Identität nicht aufklären können. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung am XXXX vielmehr an: „Das ist das Problem von XXXX Behörden, dass es mehrere Identitäten gibt. Ich habe diese Namen nie angegeben. Als ich das erste Mal in XXXX war, habe ich XXXX angegeben – das war immer so. Ich weiß nicht, woher diese Namen stammen.“ Dieser Sachvortrag ist nicht einmal ansatzweise geeignet mögliche Ungereimtheiten schlüssig zu erklären.

Darüber hinaus haben die XXXX Behörden ebenso bekannt gegeben, dass der BF in den dortigen Verfahren unterschiedlichen Geburtsdaten bzw. auch eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit anführte. Als Geburtsdaten scheinen der XXXX und der XXXX auf. Als weitere Staatsangehörigkeit wird die XXXX angeführt.

Das Gericht geht aufgrund des Umstandes, dass der Bruder des BF in XXXX lebt, davon aus, dass der BF mit diesem Verhalten offenbar die Dauer seines Aufenthaltes in XXXX beeinflussen wollte. Dieses aktive Tun ist jedoch zudem ein Ausdruck dafür, dass der BF die Rechtsordnung jenes Landes, in dem er Schutz sucht, augenscheinlich nicht befolgt. Die Bekanntgabe bzw. Klärung der wahren Identität ist ein wesentliches Indiz auch dafür, dass eine Person die wesentlichen Vorschriften beachtet. Im gegenständlichen Fall ist das Gesamtverhalten des BF bezüglich seiner Identität dazu geeignet erste Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufzuwerfen. Die unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Identität sind vor allem auch deshalb kaum erklärbar, da der BF vor dem erkennenden Gericht schilderte, er habe bei seiner Reise ein Identitätsformular bei sich gehabt. Dieses Dokument sei jedoch ins Meer geworfen worden. Folglich hatte der BF ein Dokument bei sich, um seine Identität nachzuweisen. Dass der BF den Inhalt dieses Dokumentes bzw. seinen Vor- bzw. Nachnamen aber auch sein ungefähres Alter nicht kannte, brachte der BF im gesamten Verfahren nie vor. Folglich ist es nicht verständlich, warum er zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bzw. Weiterreise nach XXXX derart unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte.

Die Erklärung des BF in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben bzgl. seiner Identität sind auch im Zusammenhang mit den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar. Wenn in der Stellungnahme, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX vorgelegt wurde, dargelegt wird, welche Bedeutung der Name „ XXXX “ hat, und aufgezeigt wird, dass es keinen Sinn mache, dass der BF von den XXXX Behörden unterschiedliche Namen verwendet hätte, da er auf der Suche nach seinem Bruder war, stehen diese Erklärungsversuche diametral zum Verhalten des BF. Das Gericht geht zweifelsfrei davon aus, dass der BF vor den österreichischen Behörden den Nachnamen „ XXXX “ bzw. vor den XXXX Behörden die angeführten Namen angeführt hat. Eine angeordnete Altersfeststellung in XXXX führte zwar zwangsläufig zu einem anderen Geburtsdatum, jedoch wird dadurch nicht aufgezeigt, dass vier Geburtsdaten aufscheinen, sodass das erkennenden Gericht auch in diesem Konnex davon ausgeht, dass der BF vor den XXXX Behörden unterschiedlichen Geburtsdaten angab.

Schlussendlich darf darauf hingewiesen werden, dass der BF augenscheinlich keinerlei Schritte unternahm seine Identität aufzuklären. Weder wurden Schulzeugnisse noch andere Beweismittel vorgelegt, die zur Aufklärung dienen konnten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dem im Verfahren durchgeführten Gutachten sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

In der Stellungnahme vom 19.08.2020 wurde der Befundbericht XXXX vom 04.01.2019 sowie zwei Arztbrief von Fr. XXXX vom 11.12.2019 und 20.07.2020 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der BF im Jahr 2019 und 2020 an Ohrenschmerzen litt und deshalb in ärztlicher Behandlung stand. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Biopsie durchgeführt. Als Diagnose scheint im Arztbrief vom 20.07.2020 eine Z.n. granulomatöse Otitis medi re (Zustand nach Mittelohrentzündung, wobei knötchenartige Zellansammlungen auftraten) auf. Als Therapie wurden Ohrentropfen verordnet. Folglich lag am 20.07.2020 die ursprüngliche Erkrankung nicht mehr vor, da mit Z.n. bezeichnete Erkrankungen als beendet gelten. Da der BF keine weiteren Unterlagen vorlegte, ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Problemen mit seinem Ohr nicht mehr in Behandlung steht und auch keine Behandlung von Nöten ist.

Soweit beim BF der psychiatrische Status bzw. damit im Zusammenhang stehende Erkrankungen zu berücksichtigen sind, wird auf das im Verfahren erstattete neurologisch-psychiatrische Gutachten hingewiesen. Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass der BF – zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im XXXX an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Episode – in Remission litt.

So wurde vom Gutachter in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik, dem Status sowie unter Zuhilfenahme des strukturierten Interviews für eine posttraumatische Belastungsstörung unter anderem festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht nachgewiesen werden konnte, da die Diagnosekriterien dafür nicht erfüllt werden. Zudem wurden in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem erhobenen neurologisch-psychiatrischen Status Feststellungen zur Erkrankung des BF getroffen. So ist der BF aus der Sicht des Gutachters zeitlich, örtlich und situativ orientiert, dass er in der Lage ist, Fragen nachvollziehbar zu beantworten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA nicht in der Lage war, Angaben zu seiner Person und zu seiner Flucht zu tätigen. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der BF krankheitsbedingt oder bedingt durch eine Medikamenteneinnahme nicht zeitlich und örtlich orientiert war bzw. an erheblichen Konzentrationsleistungsstörungen litt. Aktuell sei keine weitere medizinische Behandlung erforderlich. Die medikamentöse Therapie sei vom BF selbstständig abgesetzt worden. Eine weitere Behandlung sei zwar nicht unbedingt erforderlich, psychotherapeutische Maßnahmen wären aber vom Vorteil.

Dem BF ist es nicht gelungen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs Mängel bezüglich des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Dem BF steht es, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, unter anderem das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093) bzw. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (vgl. VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109) bzw. Vollständigkeit (vgl. VwGH 27.06.2002, 98/07/0183) zu erheben.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Stellungnahme vom 06.06.2018 moniert, dass der BF von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie begutachtet hätten werden sollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der herangezogene Gutachter ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist. Dieser ist im Fachgebiet Neurologie als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige Österreichs tätig. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind Personen, die nach einem eigenen Zertifizierungsverfahren in die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte geführte Gerichtssachverständigenliste sdgliste.justiz.gv.at eingetragen werden.

Angemerkt wird, dass der Gutachter im gegenständlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde. Der BF wurde vor der Bestellung des Gutachters darüber in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen der eingeräumten Frist wurde weder eine Befangenheit noch die Fachkunde des Sachverständigen angezweifelt.

Für die Beurteilung der Frage, bspw. ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet bzw. einvernahmefähig ist, ist ein Sachverständiger beizuziehen, bei dem es sich um eine Person handeln muss, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet ist, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen abzugeben, soweit es für die Beurteilung einer psychischen/neurologischen Krankheit von Bedeutung ist. Nach § 2 Absatz 3 Ärztegesetz ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

In der Regel kommt bei psychiatrischen/neurologischen Fragen vor allem ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie in Betracht, jedoch ist auch ein anderes einschlägiges Fachgebiet, wenn es den Sachverständigen zur Erfüllung des Gutachtensauftrags fachlich befähigt, nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe gleichlautende bzw. übertragbare Ausführungen OGH 26.01.2018, 8 Ob 2/18d bzgl. Sachwalterschaftssache). Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg N F 12753 A/1988, VwGH 20.12.2006, 2002/12/0161).

Soweit Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vorgebracht werden, hat der BF keine substantiierten Ausführungen getätigt, inwiefern das im gegenständlichen Verfahren erstellte Gutachten nicht der Wahrheit entspricht bzw. unschlüssig sei. So wurde dargelegt, dass das Gutachten mangelhaft sei, da nicht erkennbar sei, wie die Exploration erfolgte und welche Antworten vom BF tatsächlich gegeben wurden. Die Dauer der Begutachtung sei zu kurz gewesen.

Der vom BVwG beauftragte Gutachter hat sämtliche Beweismittel, die das Gericht diesem zur Verfügung stellte, wie vom BF vorgelegte medizinische Unterlagen, aufgelistet und auszugsweise wiedergegeben. Der Gutachter hat zudem schlüssig angeführt, dass es zu einem Gespräch mit dem BF kam. Aufgrund dieses Gespräches wurden Feststellungen zur Biographie sowie zu aktuellen Beschwerden getroffen. Es erfolgte eine klinische Untersuchung samt Erhebung des neurologischen und psychiatrischen Status. Zur Erstellung einer Diagnose für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. für das Nichtvorliegen sowie zur Abgrenzung anderer psychischer Störungen wurde ein strukturiertes Interview eingesetzt. Aus dem Gutachten bzw. dessen Erstellung ist keinster Weise ersichtlich, dass an dieses nicht objektiv herangegangen wurde. Die Sachlage wurde augenscheinlich unparteiisch fachlich beurteilt. Die oben angeführten Behauptungen des BF, das Gutachten sei mangelhaft, sind nicht nachvollziehbar und bestehen daher seitens des Gerichtes keine Bedenken an der erforderlichen Objektivität und Korrektheit des Gutachtens. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein medizinisches Fachgutachten nicht durch laienhafte Erklärungen oder durch das Verlangen nach der Beiziehung anderer Sachverständiger entkräftet werden kann (vgl. VwGH 10.06.1976, 2003/75, mwN).

Der BF hat im Laufe des Verfahrens weitere medizinische Unterlagen zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorgelegt. Der letzte Befund stammt vom XXXX von XXXX , einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin. Daraus lässt sich ableiten, dass beim BF die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Die Fachärztin hat eine medikamentöse Behandlung sowie die Durchführung einer Psychotherapie verordnet.

Zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des BF ist im gegenständlichen Fall Folgendes in Betracht zu ziehen: Der BF hat in einer Gesamtschau bzw. unter Berücksichtigung des erstatteten Gutachtens und medizinischer Unterlagen durchaus belegt, dass er an psychischen Problemen leidet und in medikamentöser Behandlung steht sowie eine Psychotherapie durchführt. Dass es sich hierbei um eine akut lebensbedrohliche Krankheit handelt, kam aus sämtlichen Unterlagen nicht hervor. Anhand der vorgelegten Beweismittel zum sozialen Leben in Österreich ergaben sich keinerlei Hinweise, dass die psychische Erkrankung des BF derart in Erscheinung trat bzw. tritt, dass die Bewältigung des Alltags für den BF nicht möglich war bzw. ist oder dass der BF an gesellschaftlichen Aktivitäten bzw. am gesellschaftlichen Leben nicht teilnehmen hätten können. So geht bspw. aus dem Sozialbericht seiner Bewährungshelferin vom 07.07.2021 hervor, dass der BF in einem Quartier untergebracht ist, er dort täglich Taschengeld bezieht, wovon der BF für seine Verpflegung aufkommt. Zuletzt bemühte sich der BF um die Absolvierung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau, wobei er diese in 3 von 4 Teilbereichen erfolgreich absolvierte. Da er in allen Teilbereich positiv sein musste, nutzt der BF seine Zeit, um sich intensiv auf einen neuerlichen Antritt vorzubereiten. Aus dem Schreiben eines Bewährungshelfers vom 03.08.2020 lässt sich erkennen, dass der BF bemüht ist einen Arbeitsplatz zu bekommen. Die vorgelegten Einstellungszusagen zeigen, dass der BF arbeitswillig und ebenso arbeitsfähig ist, ansonsten hätte die Arbeitgeber derartige Zusagen nicht getätigt.

Zum psychischen Gesundheitszustand bzw. zur psychischen Erkrankung des BF ist festzuhalten, dass im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine psychiatrische Behandlung und Medikation durchgeführt werden kann und auch für den BF zugänglich ist. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen wurde von MedCOI im November 2018 und Mai 2019 festgestellt, dass die Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTSD) im Combined Military Hospital, Lahore (öffentliche Einrichtung), im Shaikh Zaid Hospital, Lahore (private Einrichtung), Curelink Healthcare, Rawalpindi (private Einrichtung) und Karachi Psychiatric Hospital, Karachi (private Einrichtung) verfügbar ist, inklusive Behandlungen wie:

• Stationäre, ambulante und Nachbehandlung durch einen Psychiater

• Stationäre, ambulante und Nachbehandlung durch einen Psychologen

• Psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie

• Psychiatrische Behandlung von PTSD mittels kognitiver Verhaltenstherapie

• Psychiatrische Behandlung von PTSD mittels EMDR

• Psychiatrische Behandlung von PTSD mittels narrativer Expositionstherapie

Laut MedCOI war in einer Antwort vom 21. März 2020 eine stationäre und ambulante Behandlung durch einen Psychiater und Psychologen im Aga Khan University Hospital, Karachi, und Shifa International Hospital, Islamabad (private Einrichtungen) möglich. Beide Einrichtungen boten auch ambulante Langzeitpflege und klinische Behandlung an.

Zu den Kosten der stationären psychiatrischen Behandlung wurde in einer eine MedCOI-Antwort vom 21. Juni 2018 erklärt: „Im Psychiatrischen Krankenhaus Karachi wird eine Gebühr nach der Zahlungsfähigkeit des Patienten erhoben. Für verarmte Patienten werden eine geringe Gebühr oder kostenlose ambulante Beratungen angeboten. Eine Konsultation im Krankenhaus durch einen leitenden Psychiater kostet laut Online-Preisliste für 2018 PKR 1.580 für den ersten Besuch und PKR 1.430 für Folgebesuche. Für einen Junior-Psychiater betragen die Kosten 1.080 PKR für den ersten Besuch und 690 PKR für weitere Besuche.

Andere Gesundheitseinrichtungen behandeln ebenfalls unterprivilegierte oder mustahiq-Patienten kostenlos oder zu subventionierten Preisen. Beispiele für solche Einrichtungen sind das Psychiatrische Pflege- und Rehabilitationszentrum in Karachi mit 100 stationären Betten, finanziert durch Spenden und Zakat und betrieben von der gemeinnützigen Organisation Karwan-e-Hayat Institute for Mental Health Care, und die Free Deport Line Clinic, in Line dem Regime der Pakistan Association for Mental Health (PAMH) und finanziert durch Spenden.

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020).

Der BF hat mit der Vorlage von zahlreichen Berichten zur medizinischen Versorgung die oben angeführten Quellen nicht in Zweifel gezogen.

Dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, resultiert aus den schlüssigen Angaben des BF. Die Feststellung, dass ein Bruder des BF in XXXX lebt und dort den Status eines Asylberechtigten hat, lässt sich zweifelsfrei anhand der Unterlagen in Bezug auf die Überstellung des BF aus XXXX sowie den vorgelegten Asylunterlagen des Bruders des BF ableiten.

Die illegale Einreise nach Österreich, die Weiterreise nach XXXX , die Asylantragstellungen in XXXX , in Österreich sowie die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich lassen sich aus den Unterlagen zur Asylantragstellung, den Angaben des BF, Unterlagen der XXXX Behörden sowie einer aktuellen Anfrage aus dem Zentralen Melderegister entnehmen.

Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber ab dem XXXX ergibt sich aus der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem.

Die Deutschkenntnisse des BF bzw. der Besuch von Deutschkursen und die Absolvierung der ÖSD Prüfung Deutsch auf A1 Niveau ergibt sich aus den Angaben des BF, den vorgelegten Teilnahmebestätigungen bzw. dem diesbezüglichen Zertifikat sowie dem Sozialbericht einer Bewährungshelferin vom 07.07.2021.

Der Besuch einer Übergangsklasse sowie eines Kurses zum Nachholen des Pflichtschul-/Hauptschulanschluss wird durch diesbezügliche Teilnahmebestätigungen sowie Anmeldebestätigungen belegt.

Die Einstellungszusagen ergeben sich aus den diesbezüglichen Schreiben der Firmen vom XXXX und XXXX .

Dass der BF Bekannte und Freunde in Österreich hat, geht aus den Angaben des BF, einer zeugenschaftlichen Befragung einer Bekannten des BF vor dem BVwG sowie Unterstützungsschreiben hervor.

Die ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten bzw. der Besuch von Integrationsveranstaltungen des BF sind den vorgelegten Bestätigung- bzw. Unterstützungsschreiben und den damit übereinstimmenden Sachvortrag des BF zu entnehmen.

Dass der BF in Österreich gerichtlich verurteilt wurde, lässt sich dem Strafregister der Republik Österreich, der Anklage der Staatsanwaltschaft XXXX sowie dem Gerichtsurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX entnehmen.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Der BF sowie seine rechtsfreundliche Vertretung haben zahlreiche Berichte vorgelegt und diesbezüglich Ausführungen getätigt. Dadurch konnten sie den Kernaussagen der getroffenen Länderfeststellungen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Auf die näheren Ausführungen unter II.2.4.2. wird verwiesen.

II.2.4. Dem BFA ist beizupflichten, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich einer individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung in seiner Gesamtheit betrachtet letztlich nicht als glaubwürdig betrachtet werden kann.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

II.2.4.1. Der BF brachte vor dem BFA und dem BVwG zusammengefasst vor, dass er Schiit sei und deshalb in Pakistan keinen staatlichen Schutz erhalten würde. Er befürchte von der Miliz „Mahdi Militia“, dem eigenen Stamm sowie den Taliban bzw. IS, sunnitischen Terrororganisationen, aber auch von staatlichen Stellen, wie dem Geheimdienst, verfolgt zu werden.

Festzuhalten ist vorweg, dass stets das zugrunde zu legende Alter eines Antragstellers, seine kulturelle, soziale Prägung sowie seine individuellen Umstände bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen ist.

Wird der Sachvortrag des BF im gegenständlichen Verfahren betrachtet fällt auf, dass es sich hierbei um eine Darstellung eines Fluchtvorbringens handelt, die in der Gesamtheit betrachtet komplex und vielschichtig ist. Dass der BF aufgrund seines Alters, seiner Bildung, seines physischen oder psychischen Zustands oder anderen Gegebenheiten nicht in der Lage war bzw. nur eingeschränkt in der Lage war, ein umfassendes und in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass der BF 4 Jahre die Schule in Pakistan besucht hat, folglich über eine einfache Schulausbildung verfügt und im Rahmen der Reise nach Österreich auf sich alleine gestellt war. Der BF realisierte zwei Mal seine Reise nach XXXX , hatte Kontakt mit den dortigen Behörden und stellte dort ebenfalls Asylanträge. Folglich handelt es sich beim BF offenbar um einen jungen Erwachsenen, der lebenserfahren ist sowie selbständig handelt.

Sofern der BF vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, dass der Organwalter des BFA den BF nicht aussprechen ließ und es im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher kam, handelt es sich hierbei offenbar um eine Schutzbehauptung des BF. Der BF versuchte augenscheinlich mögliche Ungereimtheiten oder fehlende Angaben damit zu erklären.

Der BF wurde am Beginn seiner Einvernahme vor der belangten Behörde über die Funktion und Aufgabe der anwesenden Personen aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass er im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen kann. Zudem gab der BF an, dass er der Sprache Paschtu mächtig sei und auch damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Gegen Ende der Einvernahme wurde der BF befragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe. Der BF gab an: „Sehr gut“ (AS 386). Nach der Rückübersetzung seiner Angaben erklärte der BF, er habe keine Einwendungen gegen die Niederschrift. Es sei alles richtig protokolliert worden. Der BF bestätigte zudem mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift. Anzumerken ist, dass während der Einvernahme eine Vertrauensperson anwesend war.

Wäre es tatsächlich zu fehlenden oder falschen Protokollierungen, nicht aufklärbaren Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen und hätte sich der Organwalter unsachgemäß verhalten, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF oder seine Vertrauensperson dies umgehend entweder im Zuge der Einvernahme vor dem BFA oder nachträglich im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme bekannt gegeben hätte. Folglich ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls des BFA auszugehen.

II.2.4.2. Zunächst fällt auf, dass der BF im Zuge der Erstbefragung lediglich erklärte, dass er wegen den Taliban seine Heimat verlassen habe. Die Lage in Pakistan sei sehr schlecht. Die Taliban würden Leute grundlos umbringen. Er könne dort nicht leben. Konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen brachte der BF keine vor, sondern nannte die allgemeine Lage als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes.

In der Einvernahme vor dem BFA erwähnte der BF neben der allgemeinen Lage von Schiiten in Pakistan, dass sein Bruder bei der Gruppierung Mahdi Malisha (auch: Mahdi Militia) gewesen sei. Der Bruder des BF sei XXXX verletzt worden. Nach der Heilung hätte die Gruppierung vom Bruder des BF verlangt, das er wieder an deren Seite kämpfe. Deswegen habe der Vater des BF diesen nach Europa geschickt. Nachdem der Bruder des BF geflüchtet sei, hätte die Gruppierung Mahdi Malisha anfänglich den Aufenthaltsort des Bruders und nachträglich die Mitnahme der Söhne der Familie angedroht.

Wenngleich Angaben in der - oftmals nach einer längeren und beschwerlichen Anreise durchgeführten - Erstbefragung angesichts dieser Umstände bisweilen widersprüchlich sein können und ihr Beweiswert auch angesichts der Kürze der Befragung zu den Antragsgründen relativiert werden muss, so ist es dennoch nicht nachvollziehbar, warum der BF seinen Bruder bzw. dessen Mitgliedschaft bei der Gruppierung Mahdi Malisha und die damit im Zusammenhang stehende Bedrohung nicht erwähnte, wenn dieser Umstand ein wesentlicher Faktor für seine Flucht darstellte.

Die von ihm in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten drohenden Verfolgungshandlungen durch die Gruppierung Mahdi Malisha stellen daher eine offenkundige Steigerung des Vorbringens dar, aus der zu folgern ist, dass der BF seine Situation dramatischer darzustellen versuchte als sie war, indem er zur allgemeinen Lage zusätzliche Ausreisegründe ins Spiel brachte.

Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein völlig anderes/zusätzliches Geschehen dar als in der Erstbefragung und widerspricht dieser gravierend.

Es ist nämlich auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, mwN).

Der BF wurde im Zuge seiner Erstbefragung darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung sind. Er wurde aufgefordert wahre und vollständige Angaben zu machen bzw. hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab an, dass er sowohl psychisch als auch physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er gab zudem an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und gab vor dem BFA an, dass die Wahrheit gesagt habe.

Es spricht jedoch nicht nur die Steigerung des Fluchtvorbringens gegen eine Glaubwürdigkeit der Bedrohung, der BF stellte darüber hinaus eine Gefahr seine Person und seines Bruders durch die Gruppierung Mahdi Malisha in den Raum, ohne nähere Umstände wie persönliche Empfindungen, Ängste, Begebenheiten oder den Hergang bestimmter Vorfälle konkret zu beschreiben.

Im Zuge seiner freien Fluchtgrundschilderung vor der belangten Behörde am 08.06.2017 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor: „Nachdem mein Bruder geflüchtet ist, hat uns Mahdi Melisha aufgesucht und er wollte wissen, wo mein Bruder sei. Mein Vater hätte ihn stellen sollen. Er sagte nur, er wüsste nicht, wo mein Bruder sei. Er hat ihm gedroht, wenn er meinen Bruder nicht stellt, wird er sich im Gegenzug an den zwei andern Söhnen rächen. Sie kamen einige Male und dann war stille. Unser Anführer wurde in Islamabad ermordet. Danach hat sich die Lage wieder verschlechtert. Danach haben sie uns aufgesucht und dem Vater gesagt, wenn du deine Söhne nicht stellst, nehmen wir sie mit Gewalt mit.“ (AS 384). Auch auf mehrfache Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung brachte der BF nur wenige Eckpunkte einer Bedrohung vor, obwohl er aufgefordert wurde von sich aus konkret und detailgenau seine Fluchtgründe zu schildern. Auch wenn der BF anführte, dass sein Vater die Gespräche mit der Gruppierung Mahdi Malisha geführt habe, ist es kaum nachvollziehbar, dass der BF keinerlei Angaben zu den Zeitpunkten oder Personen, von welchen die Familie des BF aufgesucht wurde, nennen konnte oder über seine persönlichen Befürchtungen sprach. Auf die Frage, an was er sich noch erinnern könne, als die Personen kamen, die seinem Vater gesagt haben, der BF und sein Bruder müssten sich der Gruppierung anschließen, konnte der BF nur angeben, dass es mit ihm keine Begegnung gegeben habe.

Zumal es sich bei den Vorfällen mit der Mahdi Malisha, um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste, welche schlussendlich auch zum Verlassen seines Heimatlandes geführt hätten, ist es nicht nachvollziehbar, warum der BF hier keinerlei Details nennen konnte und lediglich vage und sehr oberflächliche Angaben diesbezüglich machte. Wäre doch davon auszugehen, dass der Vater des BF mit dem BF oder dessen Bruder darüber gesprochen hätte, was Inhalt der Gespräche war. Wusste der BF doch auch, dass gedroht worden sei, dass der BF und sein Bruder mitgenommen werde, wenn sie sich der Gruppierung nicht anschließen würden.

Hinzu kommt, dass der BF nicht schlüssig darlegen konnte, warum die Gruppierung Mahdi Malisha XXXX Jahre lang nach der Flucht des Bruders des BF lediglich Drohungen aussprach, diese jedoch nicht umsetzte, obwohl der Vater des BF diesen nie der Gruppierung übergab.

Wenn für die behaupteten Rekrutierungsversuche der Gruppierung Mahdi Malisha der Ehrenkodex für Paschtunen, genannt Paschtunwali, seitens des BF ins Spiel gebracht wird, wurde in sämtlichen Stellungnahmen im Verfahren nicht dargelegt, inwiefern diese festgelegten kulturellen Werte und Verhaltensregeln, die die Lebensführung der Paschtunen betreffen, im gegenständlichen Fall tatsächlich Anwendung finden sollten. Wenn in der Stellungnahme vom 06.08.2020 dargelegt wird, dass sich aufgrund des Paschtunwali die logische Konsequenz ergibt, dass die Mahdi Malisha sich an den jüngeren Söhnen bzw. dem Vater rächen würde, und dessen Einhaltung von Paschtunen erwartet werde, dann wäre es völlig realitätsfern, wenn der Vater des BF, der den Forderungen der Mahdi Malisha nicht nachgekommen ist, weiterhin und vor allem Jahre nach den ersten Aufforderung offenbar ohne Probleme in der Heimatregion des BF leben könnte. Der Bruder des BF reiste XXXX nach Europa und bis dato erfolgten offenbar keine Vergeltungshandlungen. Der BF hat diesbezüglich nichts berichtet.

Anzumerken ist, dass selbst auch einem vorgelegten Beweismittel des BF ein Zusammenhang zwischen dem paschtunischen Ehrenkodex und den Rekrutierungsversuchen der Gruppierung Mahdi Malisha nicht festgestellt werden konnte. Frau Dr. Ingeborg Baldauf führte aus, dass sie zwar keine Expertin für den paschtunische Ehrenkodex „Paschtunwali“ sei. Der Ehrenkodex werde aber viel zu oft herangezogen, um ein Verhalten zu begründen.

Als entscheidungsrelevant müssen Erhebungsergebnisse eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad angesehen werden. Im Zuge einer äußerst umfassenden und ausführlichen Recherche mit Angaben zahlreicher Quellenangaben wurde erläutert, dass die „Mahdi Militia“ derzeit in Pakistan physikalisch nicht existiert und dass ihre Kontakte in die FATA-Region in Pakistan (Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) schon immer nur auf die Kurram Agency und dort hauptsächlich auf Parachinar begrenzt waren. Anfänglich, und zwar gegen Ende der vorangegangenen Dekade, gründeten die Turi-Schiiten der Upper Kurram Agency – am Höhepunkt der Taliban-Militanz – zu ihrem Schutz ihre eigenen bewaffneten Organisationen mit Verbindungen zur einzig bekannten schiitischen militanten Gruppe in der Region zu dieser Zeit, nämlich die Mahdi Miliz (manchmal auch die Haideri-Taliban genannt), vor allem aus Stammesangehörigen der Turi bestehend. Diese standen den sunnitischen Bangash-Stämmen der Lower Kurram Agency gegenüber, die Verbindungen mit den Taliban hatten. Die Stammesangehörigen der Turi unterstützten die Operationen der pakistanischen Armee und mussten sich deswegen der Hauptlast des talibanischen Ärgers stellen. In Ermangelung einer Alternative erfuhr die Gruppe unter den Schiiten in Kurram eine weitgehende öffentliche Unterstützung und konzentrierte sich im Oberen Tal. Im Laufe des späteren Jahres XXXX wurde die militante Gruppe aufgelöst, nachdem die Regierung ein Versprechen über die Sicherheit der Gemeinschaft abgab und ebenso jene Kommunikationswege öffnete, welche seit fast vier Jahren blockiert waren. In den drei Hauptregionen, in welchen sich die Schiiten in Pakistan konzentrieren, nämlich in Quetta in Balochistan, in Kurram Agency in den Stammesgebieten und in Gilgit in den nördlichen Gebieten kann mit Sicherheit gesagt werden, dass tatsächlich keine schiitische Miliz namens Mahdi Malitia oder Mahdi-Armee in Pakistan existiert.

Es wird in diesem Zusammenhang vom erkennenden Gericht zwar nicht verkannt, dass Aktivitäten von militanten Gruppierungen nicht per se in bestimmten Regionen ausgeschlossen werden können. So wurde auch im Bericht der Botschaft erwähnt, dass man im Gebiet der FATA keine wirklichen Aktivitäten von konfessionellen Organisationen, einschließlich der Mahdi-Miliz findet. Dennoch zeigen die lokalen Schiiten immer noch Sympathien für jegliche vom Iran protegierten Aktivitäten und es ist bekannt, dass im Geheimen junge Männer aus der Region vorgeblich zur religiösen Ausbildung in den Iran und Irak gebracht wurden, dann aber an anderen Orten in der Region, vor allem im Libanon und in Syrien, zum Kampf mit schiitischen Militanten eingesetzt wurden.

Unzweifelhaft steht aufgrund der oben erwähnten Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft fest, dass die Gruppierung Mahdi Militia bis XXXX im Kurram Agency aktiv war und sich danach auflöste. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Mahdi Militia damals den Zweck hatte, Stammesangehörige der Turi vor den Taliban zu schützen. Wäre dies Gruppierung nach dem Jahr XXXX im großen Stil wieder aktiviert worden und hätte das Netzwerk in einem größeren Ausmaß wieder mobilisiert, wäre dies sicherlich wie bereits vor XXXX in öffentlichen Quellen publik geworden. Dass Einzelpersonen ab XXXX aktiv geworden sind und unter anderem im Iran und Irak ausgebildet wurden und unter Umständen auch Anschläge verübten, kann nicht ausgeschlossen werden.

Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht in diesem Konnex, dass der BF im gesamten Verfahren nie vorbrachte, dass diese Gruppierung, die zum Schutz gegen die Taliban-Militanz – errichten wurde, aufgelöst wurde. Vielmehr sprach der BF vor dem erkennenden Gericht davon, dass diese Gruppierung wieder Leute rekrutiere. Wäre dies tatsächlich der Fall, erschließt sich dem erkennenden Gericht auch nicht, warum zwangsweise Personen für die Mitarbeit rekrutiert werden sollten, wenn bereits ein wenn auch in der Vergangenheit bestandenes Netzwerk von freiwilligen Personen bestand. Wäre doch naheliegend dieses Netzwerk von Freiwilligen zu nutzen.

Der BF ist in seinen zahlreichen Stellungnahmen den Ausführungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad zur Gruppierung der „Mahdi Militia“ nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unrichtigkeiten aufgezeigt.

Wenn der BF bspw. zum Beweis seiner Angaben auf den E-Mail Verkehr einer Professorin für zentralasiatische Sprachen und Kulturen an der Humboldt-Universität in Berlin, Frau Dr. Ingeborg Baldauf, mit Frau XXXX verweist, ist dieses Beweismittel nicht geeignet eine behauptete Verfolgung des BF in Pakistan zu erklären. Vorweg muss darauf hingewiesen werden, dass Frau Dr. Ingeborg Baldauf davon ausging, dass die Angaben des BF, vor allem die Existenz der Gruppierung Mahdi Militia in der Heimatprovinz des BF und eine versuchte Zwangsrekrutierung der Wahrheit entsprechen. Da wie bereits oben dargelegt, eine behauptete Rekrutierung als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet wurde, sind die getätigten Ausführungen, die vor dem Hintergrund der spezifischen soziokulturellen Besonderheiten des Herkunftslandes des BF zu verstehen sind, nicht entscheidungsrelevant. Zudem ist anzumerken, dass Frau Dr. Ingeborg Baldauf anführt, dass sie keine Expertin für den paschtunische Ehrenkodex „Paschtunwali“ ist und dieser viel zu oft herangezogen wird, um ein Verhalten zu begründen.

Auch der Mailverkehr mit einem Beratungsunternehmen für politische Risiken und Reportern (OZ 19, 25) können die von der Botschaft wissenschaftlich und vor allem mit Quellen belegten Feststellungen nicht in Zweifel ziehen. Wurde doch von diesen Personen nicht dargelegt, woher diese von ihnen getätigten Behauptungen stammen. Zu bedenken ist zudem, dass sämtliche diese Auskunftspersonen von der Wahrheit der Angaben des BF ausgingen.

Wenn beispielsweise auf einen Bericht des Centre for Strategic and Contemporary Research (OZ 56) verwiesen wird, geht aus dieser Quelle in keinster Weise hervor, dass die Mahdi Militia in Kurram Agency auch nach XXXX aktiv war bzw. es zu keiner Auflösung kam. Vielmehr wird in Überstimmung mit den Erhebungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft zusammengefasst festgehalten, dass der Iran seine Präsenz in den Krisengebieten Pakistans verstärkt, unter anderem bei der Entstehung der Mahdi-Miliz in Kurram sowie dem Aufstieg der Mahdi-Miliz in den Hazara Gemeinden von Belutschistan. Der jüngste Aspekt sei der Einsatz von pakistanischen Staatsangehörigen als ausländische Kämpfer bspw. im Irak und Syrien.

Nicht völlig außer Acht gelassen, darf der Umstand bleiben, dass der BF zu seinem Ausreisemotiv vor den XXXX Behörden unter anderem erklärte, dass das Oberhaupt des Stammes allen Jugendlichen mitgeteilt habe, dass sie eine Kampfausbildung machen müssen [ … unleserlich]. Auch von seinem Bruder, der jetzt in XXXX sei, habe man dies verlangt. Er hätte kurz mitgekämpft, sei aber dann verletzt worden. Aus diesem Grund sei er nach XXXX gegangen. Der BF sei von seinem Vater nach XXXX geschickt worden. Dass Mitglieder der Mahdi Militia den BF bedrohten und entführen wollten, erwähnte der BF nicht.

Mit der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 10.01.2018 wurde erstmals aufgrund der Kampftätigkeit des Bruders des BF eine Verfolgung des BF durch radikale Sunniten sowie durch staatliche Stellen vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen beschränkte sich auf Vermutungen, ohne dass schlüssig erläutert wurde, aufgrund welcher Umstände eine Gefährdung abgeleitet werden kann. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass wie bereits oben angeführt aufgrund von Recherchen eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft festzuhalten ist, dass Turi-Schiiten Operationen der pakistanischen Armee unterstützten. Folglich sahen sich die Turi-Schiiten als die Hauptleidtragenden des Zorns der Taliban. Um sich selbst zu beschützen, gründeten sie ihre eigenen Organisationen mit Verbindungen zur einzigen bekannten militanten schiitischen Gruppe dieser Zeit in besagter Region, der Mahdi-Miliz (manchmal auch die Haideri-Taliban genannt), welche hauptsächlich aus Stammesangehörigen der Turi bestehen. Aus Mangel an einer Alternative erfuhr die Gruppe unter den Schiiten in Kurram eine weitgehende öffentliche Unterstützung und konzentrierte sich auf das Gebiet des Oberen Kurram von Parachinar und Ziayran. Warum der BF aufgrund der Beteiligung seines Bruders an der Gruppierung Verfolgung seitens staatlicher Stellen ausgesetzt sein soll, ist völlig paradox. Turi Angehörige galten bzw. gelten als Unterstützer der pakistanischen Armee und haben staatliche Operationen in der Heimatregion des BF in der Vergangenheit maßgeblich mitgetragen, unter anderem in Form von Organisationen wie der Mahdi-Miliz. Es gibt zudem keinerlei Hinweise, dass staatliche Stellen „die sunnitische Seite“ wie vom BF angeführt unterstützen und gegen Schiiten vorgehen.

Inwiefern die Kampftätigkeit des Bruders des BF öffentlich wirksam publik wurde, wurde nicht erwähnt. Hat der Bruder des BF offenbar wie viele andere Personen in der Heimatregion des BF in der Vergangenheit für die Sicherheit der Bevölkerung gesorgt. Es gibt keinerlei Hinweise bzw. wurde auch nicht vor dem BF angeführt, dass sein Bruder als Feind von radikalen sunnitische Gruppierungen angesehen wurde. Folglich kann daraus auch keine Gefährdung für den BF abgeleitet werden.

Wenn der BF zur Untermauerung seiner Angaben Unterlagen zur Asylantragstellung seines Bruders in XXXX vorlegte und darauf verwies, dass diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist in Betracht zu ziehen, dass im Fall des BF eine Asylgewährung nur dann in Betracht kommt, wenn eine individuelle Verfolgung des BF glaubhaft vorgebracht wird. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders des BF würde nämlich nur dann eine starke Indizwirkung zukommen, wenn in einer selbstständigen Prüfung bezüglich der Fluchtgründe des BF ein erkennbarer Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen des BF und seines Bruders festgestellt werden können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vermittelte der BF mit seinem oben dargelegten Aussageverhalten nicht den maßgeblichen Eindruck, dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen hat. Er konnte vor allem nicht nachvollziehbar aufzeigen, dass die Fluchtgründe seines Bruders eine Gefährdung für seine Person darstellen.

Der BF hat eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft machen können, sodass die Tatsache, dass der Bruder des BF anerkannter Flüchtling ist, kein Hinweis darauf ist, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.

An den eben angeführten Erläuterungen kann auch der Mail-Verkehr einer Vertrauensperson des BF ( XXXX ) mit dem Bruder des BF nichts ändern. Der Bruder des BF bestätigte darin, dass sein Bruder in Pakistan verfolgt werde. Diese schriftliche Aussage wurde von einer Person getätigt, die lediglich vom Hörensagen Umstände bestätigt. Der Bruder des BF flüchtete bereits XXXX nach Europa und war folglich zum Zeitpunkt der vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen gegen den BF nicht mehr in Pakistan aufhältig. Der Bruder kann somit aus eigenen Wahrnehmungen keine Angaben bezüglich der Bedrohungslage seines Bruders machen. Folglich kann dieses Beweismittel den Sachvortrag des BF nicht unterstützen.

Vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass das durchgeführte „Verwandtschaftsgutachten“ zwischen dem BF und seinem Bruder (AS 423) für das Verfahren des BF nicht wesentlich entscheidend ist, da die belangte Behörde stets davon ausging, dass die diesbezüglichen Angaben des BF zu seinem Verwandtschaftsverhältnis als wahr zu werten waren.

In Anbetracht der oa. Erwägungen geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die vom BF vorgebrachte Verfolgung unglaubwürdig ist und in dieser Form auf Grund der unschlüssigen Aussagen als nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig anzusehen ist. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Soweit die allgemeine Lage in der Herkunftsregion bzw. die Lage von Schiiten/Paschtunen in Pakistan zu berücksichtigen ist, darf wie folgt ausgeführt werden:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt.

Tatsächlich ist jedoch seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen.

Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung bzw. zur Bekämpfung terroristischer Gruppen zahlreiche Maßnahmen. Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs bspw., die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020). Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020). Im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2020 gab es pakistanweit 88 terroristische Übergriffe (EASO 10.2020).

Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020). Anzahl der Anschläge von 1.1.2020-31.7.2020 (EASO 10.2020). Auch die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), der Heimatregion des BF, hat sich im Jahr 2019 erheblich verbessert.

Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.

Soweit im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, dass der BF aus der Region in Kurram Distrikt, ehemalige FATA, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, stammt, ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

Die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) hat sich im Jahr 2019 erheblich verbessert. Mit Ausnahme der Bezirke in Süd-Waziristan war in den übrigen sechs Bezirken der ehemaligen FATA ein erheblicher Rückgang an terroristischen Vorfällen und der daraus resultierenden Zahl an Opfern zu beobachten. Insgesamt wurde 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang der terroristischen Vorfälle um 16 Prozent und der Anzahl der Opfer um rund ein Viertel verzeichnet. Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in KP (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP bleibt jedoch aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den KPTDs Nord- und Süd-Waziristan durchzuführen (FRC 13.1.2020; vgl. EASO 10.2020). Anstelle von Selbstmordattentaten, die früher die bevorzugte und wirksamste Taktik waren, wenden die Militanten jetzt hauptsächlich gezielte Tötungsaktionen gegen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, politische Vertreter, Stammesälteste und Mitglieder von Anti-Taliban-Stammesmilizen der KPTD an (FRC 13.1.2020). Zu den Bezirken in KP, in denen 2019 die meisten Terroranschläge stattfanden, gehören Nord-Waziristan (53 Anschläge), Dera Ismael Khan (14 Anschläge) und Bajaur (11 Anschläge) (PIPS 2020; vgl. EASO 10.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).

In einer Gesamtbetrachtung muss festgehalten werden, dass die Bemühungen des Militärs und der Strafverfolgungsbehörden dazu geführt haben, dass die gegenwärtige Lage in Kurram Agency als relativ stabil anzusehen ist. Dass es weiterhin zu terroristischen Anschlägen kommt wird nicht verkannt. Das erkennende Gericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kurram Distrikt nicht dergestalt ist, dass die Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass der BF tatsächlich Opfer willkürlicher Gewalt wird.

Wenn in der mündlichen Verhandlung vom XXXX die Behauptung des BF aufgestellt wurde, dass sich die Situation in der Heimatprovinz des BF aufgrund des Konfliktes USA/Iran verschlechtert, gibt es diesbezüglich keine Hinweise und hat der BF diese Behauptung auch nicht belegt.

Insoweit in den zahlreichen Stellungahmen unter auszugsweiser Zitierung zahlreicher Länderberichte sowie Schreiben verschiedener Personen, wie Herrn Thomas Ruttig, auf die Sicherheitslage im Kurram Distrikt, von Angehörigen des Stammes der Turi, von Schiiten hingewiesen wird, lässt sich nicht erkennen, dass sich aus diesen Berichten eine andere Bewertung der Lage in Kurram Distrikt bzw. in Pakistan ergibt. Insbesondere wird durch die Berichte nicht substantiiert dargetan, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht die tatsächliche Situation darstellen würden.

Wenn in der Stellungnahme vom 22.01.2020 auf die Guidelines betreffend die Schutzbedürfnisse von Mitgliedern religiöser Minderheiten in Pakistan (UNHCR, Eligibility Guidelines) verwiesen wird, skizzierte das UNHCR damals (Veröffentlichung erfolgte im Jahr 2012) die Lage von religiösen Minderheiten in Pakistan. UNHCR stellte unter anderem fest, dass alle Asylanträge für sich alleine betrachtet werden müssen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass Asylanträge von pakistanischen Staatsangehörigen, die Angehörige religiöser Minderheiten sind, eine besonders sorgfältige Prüfung möglicher Risiken erfordern müssen. Hinweise oder Feststellungen hinsichtlich einer Gruppenverfolgung von Schiiten wurden nicht getroffen. Ebenso stellte UNHCR lediglich fest, dass eine interne Flug- oder Umsiedlungsalternative (IFA/IRA) im Allgemeinen individuell geprüft werden müsse.

Folglich steht die Guideline nicht im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen und den Schlussfolgerungen des Gerichtes. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich vor allem die Lage der Schiiten in Bezug auf sekterische Gewalt vor allem in der FATA gebessert hat. Die pakistanische Regierung hat seither zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Schiiten vor Übergriffen durch sunnitische Terrororganisationen zu schützen.

Der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes führt zu keiner maßgeblichen Änderung der vom Gericht im gegenständlichen Fall getroffenen Schlussfolgerungen. Es handelt sich bei dieser Entscheidung in Bezug auf das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stets um eine individuelle Entscheidung, die sich zudem auf eine Quelle (BAA 6.2013) aus dem Jahr 2013 stützt und nicht wie es in der Stellungnahme vom 06.08.2020 vermeintlich erscheint aus dem Jahr 2017. Die erkennende Richterin sieht diese Quelle als veraltet und für die gegenständlichen Umstände nicht anwendbar an.

Hervorzuheben ist, dass die vom Gericht zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen großteils von der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl stammen. Diese hat die Aufgabe gesammelte Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Um eine umfassende qualitative Begleitung der Staatendokumentation zu ermöglichen, wurde ein Beirat geschaffen. Der Beirat hat die Funktion, in Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten zu beraten, und andererseits auch Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen (Standards, Fact Finding Missions, Kooperationen, etc.) abzugeben. Der Beirat setzt sich aus anerkannten Experten des Flüchtlingswesens, der Migration sowie der internationalen Beziehungen zusammen. Die Mitglieder entstammen österreichischen Ministerien, internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) und Höchstgerichten.

Hingewiesen wird darauf, dass bspw. in der Stellungnahme vom 19.01.2018 Quellen herangezogen werden, die augenscheinlich die aktuelle Lage in der Herkunftsregion des BF nicht wiedergeben. So wird bspw. der OFPRA Bericht erwähnt. Dieser stammt aus Oktober 2014 und kann somit nicht die aktuelle Lage in Kurram Distrikt widerspiegeln. Dieselbe Überlegung findet auch Anwendung bei der Quelle The Pashtun Question - The Unresolved Key tot he Future of Pakistan and Afghanistan aus dem Jahr 2014. Ist doch anhand der im Verfahren durch das BVwG miteinbezogenen Quellen ableitbar, dass bspw. die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs im Jahr 2017 begann. Es handelte sich um eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden (USDOS 11.3.2020). Selbst in der vom BF zitierten Quelle South Asia Intelligence Review (OZ 9) vom Juni 2017 ist die Rede davon, dass in Kurram Agency (nunmehr Kurram Distrikt) in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang von sektiererischer Gewalt zu verzeichnen ist.

Sofern der BF eine Rückkehr aufgrund der Sicherheitslage in seiner Heimatregion für unmöglich erachtet, wird zudem festgehalten, dass sich der BF der Sicherheitslage in seiner Heimatregion aufgrund der Bewegungsfreiheit in Pakistan durch Verlegung seines Lebensmittelpunktes entziehen kann.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass anhand der aktuellen bzw. im Verfahren miteinbezogenen Berichtslage feststeht, dass es für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit gibt in Städten, vor allem den Großstädten wie Islamabad Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande zu leben, dies gilt auch für potentiell Verfolgte.

Es steht dem BF aber auch bspw. frei, sich in Islamabad niederzulassen. Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a). Zur Sicherheitslage in Islamabad ist auszuführen, dass nach Berichtslage die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, als vergleichsweise sicher gilt. Es kommt nur vereinzelt zu Anschlägen. So wurden beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020).

Dass Islamabad im Luftweg erreichbar ist, muss als notorisch angesehen werden (siehe diesbezüglich https://www.laenderdaten.info/Asien/Pakistan/flughafen.php).

Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Dass der BF derart exponiert sei, dass jene Personen, von denen die Gefahren ausgehen, über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, verfügen, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich beim BF um eine "high profile" Person (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisatione, Personen die leideten Funktionen bei schiitischen Gruppierungen innehaben und Angehörige von Militärs) handelt oder er über einen überregionalen Bekanntheitsgrad verfügt.

Wenn der Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigten ist, wird darauf verwiesen, dass eine medizinische Grundversorgung gegeben ist. Der BF kann bei seiner Rückkehr Unterstützung durch Hilfsorganisationen in Pakistan in Anspruch nehmen. Pakistan Bait-ul-Mal ist bspw. eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Weiters gibt es keine Hinweise darauf, dass die Familie des BF diesen bei seiner Rückkehr, wenn auch nur anfänglich im Falle einer Notlage finanziell unterstützen könnte. Der BF ist trotz seiner psychischen Erkrankung ein arbeitsfähiger Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann.

Überdies gibt es keinerlei Hinweise, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen ohne Hinzukommen weiterer persönlicher Gefährdungsmerkmale asylrelevant ist. Festzuhalten ist in diesem Kontext, dass Pakistan ein multiethnischer und multireligiöser Staat ist. Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Viele Pakistanis assoziieren die Aufständischenaktivitäten im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Dass staatliche Stellen Volksgruppenzugehörigen der Paschtunen Schutz verweigern bzw. diese verfolgen, kann anhand der Berichtslage jedoch nicht erkannt werden.

Sofern der BF im Verfahren ausführte, dass er als Schiit im ganzen Land diskriminiert werde und Schiiten allgemein Opfer der Taliban und terroristischen Gruppierungen seien, darf wie folgt ausgeführt werden:

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sektiererische Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten in Pakistan existiert, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Schiite in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt sei, Opfer solcher Gewalt zu werden. Vielmehr geht das erkennende Gericht nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien davon aus, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung ist nach Auskunftslage nicht ersichtlich. Auch die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer Behandlung durch die sunnitische Bevölkerungsmehrheit im Übrigen schon nicht die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt, jedoch kann nach Auskunftslage nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten der rund 210 Millionen Pakistanis, wobei Schiiten ca. 15-20% der Bevölkerung ausmachen, in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit bestünde.

Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 1.2019).

Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung.

Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan ist auf den ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welchem dem Revisionswerber, einem schiitischen Paschtunen, entgegengehalten wurde, dass aus den Länderberichten keine Gruppenverfolgung aller Schiiten hervorgehe, sondern es auf hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale ankomme (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0033, Rn. 11). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. nicht glaubwürdig dargelegt.

Wenn bspw. in der Stellungnahme vom 19.01.2018 ein Bericht der American Enterprise Institute for Public Policy Research aus Juni 2014 (Beilage 2) auszugsweise zitiert wurde zum Beweis, dass die schiitische Minderheit von der pakistanischen Regierung vor Gewalt durch sunnitische militante Organisationen nicht geschützt wird, wird eine Quelle für behauptete Schlussfolgerungen herangezogen, die die allgemeine Lage im FATA Distrikt zum Verfahrenszeitpunkt bzw. zum Entscheidungszeitpunkt nicht darlegen kann, weil diese überholt ist und die gegenwärtige Lage nicht widerspiegelt.

Werden die Themenbereiche Grundversorgung, wirtschaftliche Lage, medizinische Versorgung in Pakistan betrachtet, so wird zwar nicht verkannt, dass in diesen Bereichen einzelne Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass kontinuierlich Verbesserungen stattfinden bzw. Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche unerträgliche Aspekte hintanzuhalten. Die allgemeine Lage in diesen Bereichen ist zudem nicht dergestalt sind, dass grundsätzlich eine derart unerträgliche Situation vorherrscht, die dazu führt, dass ein Rückkehrhindernis für den BF zu bejahen ist. So geht aus der Berichtslage hervor, dass die Grundversorgung in Pakistan gewährleistet ist. Auch die vorgelegten Berichte des BF stellen keine andere Situation dar.

Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019). Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist zudem sichergestellt (AA 29.9.2020). In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden.

Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Wenn in einer im Zuge der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgelegten Stellungnahme zu den Länderinformationen Pakistan, die von einer Vertrauensperson des BF, XXXX , zusammengestellt wurde, zahlreiche Berichte unter anderem zur politischen Lage in FATA, Sicherheitslage, auszugsweise wiedergegeben werden, ist zu bedenken, dass es für die Bewertung von Umständen, die sich in fremden Ländern ereignen, stets zuverlässige, relevante und aktuelle Quellen herangezogen werden müssen, wobei stets eine Beurteilung von Quellen erfolgen muss. Es muss hier vor allem unterstrichen werden, dass die Relevanz von Quellen für die Darstellung der Bedingungen in einem Land, vor deren Hintergrund ein bestimmter Fall zu prüfen ist, bei sich rasch verändernden Gegebenheiten gefährdet sein kann. Im gegenständlichen Fall wurden daher nach der mündlichen Verhandlung am XXXX aktuellere Länderfeststellungen ins Verfahren miteinbezogen, die vorwiegend von der Staatendokumentation des BFA wissenschaftlich aufbereitet wurden. Folglich ist die erwähnte Stellungnahme kaum auf die „neuen“ Feststellungen anwendbar. Der vollständigkeitshalber ist jedoch zu erwähnen, dass der Verweis auf andere Quellen in der Stellungnahme die Lageeinschätzung des erkennenden Gerichtes zur Sicherheitslage in Kurram Agency, in Pakistan, von Schiiten und Paschtunen nicht erschüttern kann, da diese Quellen nicht im Widerspruch zu jenen Berichten stehen, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.

Ungeachtet gegenständlich festgestellter Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ist anzumerken, dass die Glaubwürdigkeit des vom BF präsentierten Fluchtvorbringens letztlich dahingestellt bleiben kann, zumal dieses rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Selbst wenn das Vorbringen des BF bezüglich seiner individuellen Bedrohung als wahr erachtet wird, kann dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil der BF über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, weshalb die geschilderten Ereignisse nicht asylrelevant sind. Diesbezüglich ist auf die näheren Ausführungen in der Beweiswürdigung oberhalb und in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

II.3.2.3. An dieser Stelle sei angemerkt, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim BF um einen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten handelt, bewirkt für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religionsgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären.

II.3.2.4. Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird Folgendes erwogen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage gelegen ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Der BF könnte - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Islamabad, Rawalpindi oder Faisalabad - einer möglichen Verfolgung entgehen. Dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse an den BF haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie den BF überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte des Herkunftslandes.

Im gegenständlichen Fall ist somit letztlich davon auszugehen, dass auf Grund der fehlenden Exponiertheit des BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans und des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiterer Gefährdung zu rechnen ist bzw. überhaupt nicht die Möglichkeit oder das Interesse besteht, den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den BF auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der BF noch in Pakistan aufhielt.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF auf Grund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Dem BF ist auch zudem möglich Unterstützung durch staatliche Armutsbekämpfungsprogramme wie autonome Einrichtungen wie das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal in Anspruch zu Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.). ES gibt auch keine Hinweise, dass der BF im Notfall keine Unterstützung von seiner Familie erhalten würde.

II.3.2.5. Der BF hat seinen Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Pakistan eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der BF ist aktuell trotz seiner festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in der Lage am gesellschaftlichen Leben teil zu haben. Er verfügt über Einstellungszusagen, sodass davon auszugehen ist, dass der BF arbeitsfähig ist. Es gibt keine Hinweise, dass der BF seinen Unterhalt durch eine Beschäftigung bzw. anfänglich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Es ist daher nicht erkennbar, dass der BF in Pakistan in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art 3 EMRK anzunehmen.

Auch steht es dem BF frei, das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF könnte daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Zum Gesundheitszustand des BF ist folgendes zu bemerken:

Der BF leidet derzeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF ist medikamentös und psychotherapeutisch in Behandlung. Die beim BF diagnostizierte psychische Erkrankung lässt zwar auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand schließen, stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des BF nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde.

Nach der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Der EGMR hat seine zum Refoulementschutz von HIV-positiven bzw AIDS-kranken Personen entwickelte Judikatur in einzelnen Fällen auch auf andere Krankheiten angewendet. Das Urteil Bensaid v the United Kingdom betraf einenan schwerer Schizophrenie leidenden algerischen Staatsbürger (EGMR 6. 2. 2001, Bensaid v the United Kingdom). In diesem Fall erreichten die Folgen der Abschiebung nicht die im Urteil D. v the United Kingdom entwickelte hohe Schwelle, um in den Schutzbereich von Art 3 EMRK zu fallen. Entscheidend war dabei die Verfügbarkeit einer entsprechenden Medikation in Algerien. Zwar war diese nur entweder gegen Bezahlung durch den nicht krankenversicherten Patienten oder im Falle einer Aufnahme in einem ca. 80 km vom Heimatdorf seiner Familie entfernten Krankenhaus kostenlos erhältlich. Da die Reise zu diesem Krankenhaus durch ein Krisengebiet führte, in dem es regelmäßig zu Terroranschlägen kam, anerkannte der EGMR die Gefahr eines psychotischen Schubs, die der damit verbundene Stress mit sich bringen würde. Da dieses Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aber auch im Falle eines Verbleibs in Großbritannien bestand, verneinte der Gerichtshof angesichts der grundsätzlichen Verfügbarkeit einer Behandlung das Vorliegen der für den Refoulementschutz erforderlichen zwingenden humanitären Gründe.

Auch im Fall eines vierjährigen Kindes mit Down-Syndrom betonte der EGMR, dass das Bestehen erheblicher Unterschiede in den medizinischen und sozialen Standards und die daher mit einer Rückkehr in das Heimatland verbundenen Nachteile für das Kind aus dem Blickwinkel von Art 3 EMRK nicht entscheidend sein könnten. (EGMR 27. 9. 2005, Hukić v Sweden) Das Kind erhielt in Schweden intensive medizinische, heiltherapeutische und sonderpädagogische Betreuung, die in Bosnien-Herzegowina nicht mit diesem Standard und nur zu hohen Kosten verfügbar war. Da es aber nicht gänzlich an Behandlungsmöglichkeiten fehlte und zudem Down-Syndrom nicht mit dem Endstadium einer tödlichen Krankheit zu vergleichen sei, wies der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Die Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina war auch ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Abschiebung einer an schweren mentalen Problemen leidenden Familie. EGMR 17. 1. 2006, Aoulmi v France

Psychische Erkrankungen und mentale Probleme können sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern. Der EGMR sieht sich dementsprechend oft mit Beschwerden konfrontiert, in denen eine Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund einer drohenden gravierenden Verschlechterung des mentalen Zustands durch die Abschiebung geltend gemacht wird. Allerdings legt der EGMR auch an solche Fälle einen strengen Maßstab an. Zwar anerkennt er den mentalen Stress, der mit einer erzwungenen Rückkehr in das Heimatland verbunden sein kann, verweist jedoch zugleich auf die für die Anwendung von Art 3 EMRK erforderliche hohe Schwelle. Als zumutbar erachtete er die Abschiebung von Personen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen, Depressionen und ähnlichen mentalen Problemen litten, dann, wenn die Betroffenen im Herkunftsland die notwendigen Therapien fortsetzen konnten. EGMR 31. 5. 2005, Ovdienko v Finland, Paramsothy v the Netherlands, Ramadan und RamadanAhjredini v the Netherlands. Auch in diesem Zusammenhang betonte der Gerichtshof, dass es auf eine Gleichwertigkeit der verfügbaren Therapien nicht ankommt. Selbst eine mit der Abschiebung verbundene Selbstmordgefahr steht der Abschiebung nicht unbedingt entgegen, solange der Staat konkrete Vorkehrungen zur Verhütung des Eintritts dieser Gefahr trifft. EGMR 28. 9. 2000, Akyüz and Others v Germany, 58.388/00; 7. 11. 2006, Ayegh v Sweden, 4.701/05; 3 . 5. 2007, Goncharova and Alekseytsev v Sweden, 31.246/06. Allerdings verlangt der Gerichtshof, dass von der Durchführung der Abschiebung abgesehen wird, solange eine unmittelbare Selbstmordgefahr besteht. (EGMR 22. 9. 2005, Kaldik v Germany, 28.526/05.) Bei der Beurteilung der Suizidgefahr stellt der Gerichtshof auch auf eine etwaige psychiatrische Behandlung in der Vergangenheit ab. Hat sich die betroffene Person nicht um eine solche bemüht, so spricht dies in den Augen der Straßburger Richter offensichtlich für die Annahme, es handle sich bei der Selbstmordgefahr eher um eine Drohung, mit der die Abschiebung verhindert werden soll, als um eine reale Gefahr oder ein Zeichen für gravierende Depressionen.

In diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0280-0281, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen XXXX , 41738/10).

Aus den medizinischen Unterlagen und den Angaben der BF geht nicht hervor, dass der BF nicht reisefähig ist. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).

Nach den im vorliegenden Verfahren herangezogenen Feststellungen sind posttraumatische Belastungsstörungen und auch andere psychische Krankheiten in Pakistan in Städten wie Lahore, Rawalpindi oder Karachi behandelbar. Es handelt sich einerseits um öffentliche Einrichtungen aber auch um privaten Einrichtungen. In privaten Einrichtungen variieren die Behandlungskosten bei Arztbesuchen zwischen PKR 1580 und PKR 1080. Für stationäre Aufenthaltskosten beträgt die Tagesgebühr zwischen PKR 2420 bis PKR 3800. Für verarmte Patienten werden eine geringe Gebühr oder kostenlose ambulante Beratungen angeboten. Staatliche Armutsbekämpfungsprogramme wie autonome Einrichtungen wie das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Im vorliegenden Fall ist daher vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der BF in Pakistan die erforderliche Behandlung (weiter) erhalten wird können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall außerordentliche Umstände im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK nicht vorliegen.

Der BF könnte – immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens –Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans oder in Großstädten wie Islamabad entgehen (siehe diesbezügliche Ausführungen unter II.3.2.).

Die derzeitige COVID-19 (sog. Corona-) Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, führt zu keiner Änderung der oben angeführten Erläuterungen zu Pakistan.

Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich der BF in Pakistan mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten.

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Eine derartige Extremgefahr kann für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der BF einer speziellen Risikogruppe angehört. Selbst bei Zugrundlegen des derzeit in Pakistan bestehenden Infizierten und der vom pakistanischen Staat getroffenen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der BF angehört. Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Art 3 EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn.

Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.2. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpg /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpg ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpg /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L512_2172004_1_00/image002.jpg besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,

innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

II.3.4.4. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF ist im Mai 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat zwei Mal unrechtmäßig das österreichische Bundesgebiet verlassen und wurde zwei Mal von XXXX nach Österreich rücküberstellt. Seit dem XXXX hält sich der BF durchgehend in Österreich auf.

Der BF bezog bzw. bezieht seit dem XXXX verschiedenste Leistungen aus der Grundversorgung, wobei die Leistungen immer wieder kurz unterbrochen wurden.

Der BF hat in Österreich diverse Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Der BF hat am XXXX die ÖSD-Prüfung Deutsch A1 Niveau mit „bestanden“ absolviert. Der BF bereitet sich derzeit auf die ÖSD-Prüfung Deutsch A2 Niveau vor.

Der BF hat die Übergangsklasse der XXXX im Schuljahr XXXX sowie XXXX besucht. Der BF hat am XXXX am Kurs Nachholen des Pflichtschul-/Hauptschulanschluss beginnend am XXXX teilgenommen.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom XXXX , sowie der Firma XXXX vom XXXX .

Der BF hat in einem Deutschkurs der XXXX Frau XXXX kennengelernt. Diese hat zusammen mit ihrem Ehemann den BF beim Deutschlernen unterstützt und Freizeitaktivitäten wie, Ausflüge unternommen. Der BF pflegt mit XXXX und deren Mann weiterhin einen freundschaftlichen Kontakt, indem sie miteinander telefonieren, verschiedenste Freizeitaktivitäten nachgehen. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich, mit denen er seine Freizeit verbringt.

Der BF hat Veranstaltungen im XXXX besucht, das XXXX (Jugendberatung) genutzt. Der BF hat freiwillige Tätigkeiten durchgeführt, wie bspw. beim XXXX , Gutscheine verteilt bei XXXX .

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB, wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der BF wurde in Bezug auf die Begehung des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 AtGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 AsylG verloren hat. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Rückkehrentscheidung betreffend den BF stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, aber einen in das Recht auf Privatleben dar.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der BF ist illegal im Mai 2015 nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien – bzw. Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Gewichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG kann maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass die vom BF gesetzten integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA im XXXX ) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann auch die lange Dauer des Verfahrens, mag den BF daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).

Zugunsten des BF ist zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthalts in Österreich bemüht war die deutsche Sprache zu erlernen, freiwillig tätig war, Deutschkenntnisse erlernte und einen Bekannten- und Freundeskreis hat.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine schulische Ausbildung besuchte, jedoch wiegt der erst relativ kurze Schulbesuch nicht dermaßen schwer, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen hätte.

Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Er war bis dato nie legal erwerbstätig. Der BF verfügt jedoch über Einstellungszusagen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Auch wenn sich der BF um seine sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration bemüht zeigte, kommt seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur kein allzu großes Gewicht zu, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt überwiegend auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, wesentlich gemindert wird.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich im Form von Freunden und Bekannten BF verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Kontakt kann zwischenzeitlich auch über moderne Medien aufrechterhalten werden, so wie es dem Beschwerdeführer auch jetzt möglich ist mit seinen in Pakistan lebenden Verwandten den Kontakt aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Verweis auf Kommunikation über moderne Medien bei Kindern unzulässig ist (vgl. VfGH vom 25.02.2013, U2241/12; VfGH vom 19.06.2015, E426/2015). Dies gilt jedoch nicht für erwachsene Personen, welche sich auch der Konsequenzen ihrer Handlungen bewusst sein mussten, dass nämlich eine spätere Fortsetzung des gemeinsamen Privatlebens nur unter Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Was das freundschaftliche Verhältnis zu Frau XXXX und deren Familie betrifft, so wird nicht in Abrede gestellt, dass ein intensiver Kontakt mit dem BF besteht. Es besteht telefonischer Kontakt, es werden Ausflüge gemacht, etc.. Es ist durchaus erkennbar, dass diese Personen dem BF behilflich sein wollen, dass dieser in Österreich leben kann. Der Aspekt der sozialen Vernetzung, welcher sich schon aufgrund der Aufenthaltsdauer ergibt, kann per se jedoch nicht schon als Zeichen besonderer Integration angesehen werden, wenn auch zweifelsohne persönliche Bindungen bei der Interessenabwägung berücksichtigungswert sind.

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass er vor seiner Ausreise in den Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Familienangehörige des BF leben weiterhin in Pakistan. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Der BF wurde in Österreich wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung sowie dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat bei einer Amtshandlung Polizeibeamte mit Gewalt zu hindern versucht, indem der sich unter Anwendung massivster Körperkraft aus Haltegriffen zu entreißen versuchte, mit den Beinen gegen die Beamten trat, einen Beamten an der linken Hand ergriff und ihn nach unten zog, sodass dieser gegen die Kante eines Holzbetts prallte, wobei es letztlich beim Versuch blieb. Anlässlich dieser Tat wurde ein Polizeibeamter vorsätzlich am Körper verletzt und die Anhaltezelle der Polizeiinspektion unbrauchbar gemacht, indem der BF gegen deren Fenster einschlug und eintrat, wodurch der Schließmechanismus beschädigt wurde.

Anzuführen ist in diesem Konnex vor allem der Umstand, dass dem Strafurteil zufolge ein diversionelles Vorgehen nicht möglich war, da sowohl das Handlungs-, als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichte, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen war und standen spezialpräventive Hindernisse entgegen. Der BF zeigte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Übernahme der Verantwortung, sondern Tendenzen zur unangebrachten Bagatellisierung.

Die Art und Schwere der dem BF zur Last gelegten Straftaten, insbesondere seine Gewaltbereitschaft gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zeigen eine erhebliche Gewaltbereitschaft des BF. Es besteht bezüglich der Bekämpfung derartiger Gewaltdelikte insbesondere, wenn sich diese gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung gesetzlicher Aufgaben richten, ein besonders großes öffentliches Interesse.

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (vgl. U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.

Der BF reiste zwei Mal illegal nach XXXX . Diese Vergehen fallen bei der Interessenabwägung nicht schwerwiegend ins Gewicht, müssen jedoch berücksichtig werden.

Im Besonderen ist hier ferner auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich; Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage; eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

bewusst gewesen sein musste.

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau daher davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargelegt.

II.3.6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, den Voraussetzungen für einen innerstaatliche Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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