Bundesverwaltungsgericht W187 2208593-1

W187 2208593-1Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2021

Abrir fonte

Regest

Apostasie Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konfessionslosigkeit mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W187 2208593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W187.2208593.1.00

Spruch

W187 2208593-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er sei am XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni im Distrikt XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem. Seine Eltern und drei Brüder hielten sich nach wie vor in Afghanistan auf. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Geschäft Alkohol verkauft, was ihm immer wieder Probleme bereitet habe. Er habe Angst um sein Leben.

3. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX teilte das Arbeitsmarktservice dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sei. In einem ersuchte das Arbeitsmarktservice um Auskunft über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde teilte dem Arbeitsmarktservice am XXXX bzw. XXXX mit, dass dessen Verfahren seit XXXX zugelassen sei.

4. Am XXXX langte ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.

5. Am XXXX ersuchte die XXXX um Übermittlung des Protokolls der Erstbefragung des Beschwerdeführers. In einem legte sie eine Vollmacht und einen Lehrvertrag vom XXXX , abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Lehrling und der XXXX als Lehrberechtigter, vor.

6. Mit Aktenvermerk vom XXXX stellte die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG 2005 ein. Begründend hielt sie fest, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar. Eine Entscheidung könne ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer habe die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Es bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Eingangs wurde der Beschwerdeführer nach seiner Begleitperson gefragt und gab an, sie sei seine Deutschlehrerin und habe ihn zur heutigen Einvernahme begleitet. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Begleitperson nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und Informationen an Dritte weitergeben könne. Gefragt, ob der Beschwerdeführer dennoch unbedingt wolle, dass seine Begleitperson bei der Einvernahme dabei sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Begleitperson bei der Einvernahme nicht benötige und sein eigener Mann sei. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn seiner Einvernahme an, der schiitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören und gesund zu sein. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits hielten sich nach wie vor im Heimatdorf auf; seine Kernfamilie lebe von der Landwirtschaft. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe in Afghanistan Probleme mit seinen Nachbarn, seinen Cousins und mit dem Dorfältesten gehabt. Er sei kein strenger Moslem und habe unter der Hand Alkohol verkauft. Er sei damals jung gewesen und habe gut verdient. Einige junge Männer hätten viel getrunken und seien betrunken gewesen. Die Dorfvorsteher hätten den betrunkenen jungen Männern und dem Beschwerdeführer etwas unterjubeln wollen, um bei den Dorfbewohnern Hass gegen die Jungen zu schüren, weil sie Alkohol getrunken und der Beschwerdeführer Alkohol verkauft habe. Unter anderem hätten die Dorfvorsteher über den Beschwerdeführer und seine Familie schlecht geredet und den Beschwerdeführer mehrmals mit Holzstücken geschlagen, wodurch sie ihm die Nase gebrochen hätten. Der Beschwerdeführer sei immer von den Dorfvorstehern beobachtet worden. Diese hätten ihn schlagen bzw. gar umbringen wollen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit zwei älteren Cousins Probleme, welche sich für den Beschwerdeführer schämen würden. Diese Cousins hätten andere Dorfbewohner bezahlt, damit diese dem Beschwerdeführer etwas antun. Unter anderem sei der Beschwerdeführer öfters geschlagen worden. Auch sein Vater habe immer mit dem Beschwerdeführer geschimpft und gesagt, er sei nicht mehr sein Sohn. Der Beschwerdeführer sei immer vor seinem Vater weggelaufen und habe lieber mit seinen Freunden Alkohol verkauft. Insgesamt sei das Leben für den Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen. Von allen Seiten sei Druck auf ihn ausgeübt worden: von seiner eigenen Familie, seinen Cousins, den Dorfbewohnern und den Dorfältesten. Zudem habe der Beschwerdeführer auch vor der Polizei Angst gehabt. Seine Mutter habe schließlich entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Er habe nichts Schlimmes getan und wolle lediglich normal leben. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.

8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt VI. gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.

10. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.

11. Am XXXX langte eine Dokumentenvorlage bzw. Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher ein Schreiben einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers vorgelegt wurde. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Vertrauensperson nicht zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zugelassen worden sei. Anschließend sei Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden, auf sein Recht, in Begleitung einer Vertrauensperson einvernommen zu werden, zu verzichten.

12. Mit Dokumentenvorlage XXXX legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

13. Am XXXX langte ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen für den Beschwerdeführer beim erkennenden Gericht ein.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

15. Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an, übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

16. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. In einem beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abweisung gegenständlicher Beschwerde und ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls.

17. Am XXXX langte eine Vollmachtbekanntgabe der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für den Beschwerdeführer samt einem Konvolut an Integrationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

Beschwerdeführer: Ich bin gesund und kann der Verhandlung beiwohnen.

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Ich stehe nicht in ärztlicher Behandlung, aber aufgrund dessen, dass ich in einer Fabrik arbeite und mein Kreuz immer belastet ist, bekomme ich von meinem Arzt Schmerztabletten.

[…]

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Es ist alles richtig und ich habe die Wahrheit gesagt.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich am XXXX (= XXXX ) in XXXX geboren. Das ist in der Provinz Ghazni.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich kann Dari sprechen. Ich kann Dari lesen und schreiben, ich spreche auch Deutsch. Ich habe 8 Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Ich habe XXXX im Distrikt XXXX im Zentrum XXXX besucht.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin Hazara. Meine Eltern sind Schiiten. Ich bin zwar als Moslem geboren, aber ich habe selbst noch keine Religion. Ich bin ledig.

Richter: Sind Sie aus dem Islam ausgetreten?

Beschwerdeführer: Ich glaube an den Islam nicht. Der Beginn war Krieg und es herrscht noch immer Krieg. Ich bin selbst Afghane und akzeptiere die Kultur der Araber nicht. Kann ich das begründen? Ich habe in einem Land gelebt, wo jeder ein Vertreter, ein Befürworter des Gottes ist. Jeder vertritt die Kultur der Araber und jeder unterstützt diese Richtlinie. Ich bin kein Befürworter davon. Wegen der Kultur der Araber wurde unser Land zerstört. Vor 1400 Jahren wurde Mohammad in Arabien geboren. Sogar nach 1400 Jahren wird diese dunkle Kultur von damals auf die afghanische Bevölkerung durchgesetzt. Ich sitze heute vor dem Gesetz und ich kann darüber sprechen. Vor einem Moslem kann ich solche Sachen nicht sagen. Ich sitze heute gegenüber dem Gesetz und ich kann heute nur für mich sprechen. Diese Möglichkeit wird mir heute gegeben.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe nur in XXXX gelebt. Seit 6 Jahren lebe ich in Österreich.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: Ich habe im elterlichen Haus gelebt. Es war unser Haus und wir hatten ein durchschnittliches Leben.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe 8 Jahre die Schule besucht. Mit 14 Jahren habe ich die Schule abgebrochen. Im Alter von 16 Jahren habe ich mit Unterstützung meines Vaters ein kleines Geschäft auf dem Bazar geöffnet. Im Alter von 16 Jahren bin ich an falsche Freunde geraten. Vom 16. bis zum 18. Lebensjahr hatte ich falsche Freunde und ich habe illegale Sachen gemacht, was von den Afghanen für sehr schlecht angesehen wurde.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Im Heimatdorf XXXX , wo ich früher gelebt habe, lebt die Familie nach wie vor.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Zu meiner Mutter habe ich gelegentlich Kontakt.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführe (Auf Deutsch): Nein, ich habe Verwandte aber habe keinen Kontakt mit ihnen.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich arbeite als Facharbeiter als Fliesenleger. Ich habe XXXX meine Lehre als Fliesenleger abgeschlossen und seit 5 Jahren und 2 Monaten arbeite ich für die selbe Firma.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich habe Freunde. Ich habe internationale Freunde.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein. Ich bin in keinem Verein Mitglied.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Ich selbst hatte keine Probleme, aber als Zeuge habe ich mitgewirkt. Ich war zweimal Zeuge. Es ging um Alkohol.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Die letzten 2 Jahre, die ich in Afghanistan verbracht habe, habe ich illegale Sachen mit meinen Freunden gemacht. Ich bin an falsche Personen geraten. Wir haben mit Alkohol gehandelt. Aufgrund dieser Sache wurde ich auch verprügelt, bedroht. Denn jeder hat für uns Richter oder Anwalt gespielt. Ich möchte mich kurzfassen: Es sind sehr viele Vorfälle passiert. Ich möchte nur die wichtigen Vorfälle erwähnen, denn sonst würden wir mehrere Stunden brauchen. Ich war gezwungen, Afghanistan zu verlassen, denn ich hatte Angst, umgebracht zu werden. Ich hatte Angst, dass man mich gegen Bezahlung von Geld umbringt. Meine Mutter war diejenige, die mich weggeschickt hat, weil sie nicht wollte, dass ich getötet werde. Die Vorfälle, die mir passiert sind, ich habe Narben von den Verletzungen in meinem Gesichtsbereich. An der Augenbraue und am Kinn sind die Narben noch zu sehen. Ich hatte auch einen Nasenbruch und Verletzungen im Wangenbereich. Wegen meinem Nasenbeinbruch war ich nicht beim Arzt, aber auf der Reise haben mir andere Flüchtlinge erklärt, dass ich eine Schiene tragen muss, damit sich mein Nasenbein wieder aufbauen kann. Diese Vorfälle haben dazu geführt, dass ich meine Heimat verlassen musste. Ich hatte kein bestimmtes Reiseziel. Ich bin zu meinem Heimatdorf Richtung XXXX gereist. Von dort ging es dann über XXXX in den Iran. Mein Reiseziel war eigentlich in den Iran zu reisen. Meine Eltern haben mich auch unterstützt. Ich hatte aber dennoch ein bestimmtes Reiseziel und bin dann von XXXX Richtung Europa aufgebrochen. Ich kann Ihnen aber auch Genaueres erzählen, wenn Sie mir eine detaillierte Frage stellen.

Richter: Können Sie die Vorfälle in Ihrem Dorf etwas detailliertet schildern?

Beschwerdeführer: Ich habe Ihnen erzählt, dass ich von meinem 16. bis zum 18. Lebensjahr mit falschen Leuten zu tun hatte. Ich habe Alkohol verkauft, bin dann mit den Leuten in der Umgebung in Streit geraten. Alle haben beschlossen, dass ich für diese Gesellschaft etwas Schlechtes bin. Ob es der Nachbar war oder ob es die Verwandten waren oder ob es die Dorfbewohner waren. Jeder wurde Richter über mich und jeder hat über mich geurteilt und jeder war Vertreter Gottes. Jeder war Vertreter des Korans, der arabischen Kultur oder Vertreter der Polizei. In Wahrheit ist es so, dass die Menschen dort einen Gott geschaffen haben und nicht umgekehrt. Ich möchte Sie, Herr Rat bitten, dass Sie mir Fragen stellen, dann kann ich diese auch besser beantworten. Wenn Sie mir eine Frage stellen, dann kann ich diese detailliert und mit Begründung beantworten.

Richter: Sie haben gesagt, dass Sie Alkohol verkauft haben. Mir ist vollkommen bewusst, dass Alkohol in den meisten islamischen Ländern schlecht angesehen wird oder tatsächlich verboten ist. Was ich Ihnen jedoch nicht sagen kann, welche Dorfbewohner wie auf Sie zugegangen sind oder welche sonstigen aggressive Akte sie gegen Sie gesetzt haben. Ich war nicht dabei. Diese Sachen müssen Sie von sich aus erzählen. Ich kann es nicht wissen.

Beschwerdeführer: Ich habe vorher schon gesagt, dass Sie Vertreter und Richter Gottes sind. Wir sind Schiiten. In Afghanistan gibt es zwei Arten der Moslems. Nämlich, die richtigen Moslems und die sogenannten falschen Moslems. Wir gehören zu der falschen Art der Moslems. Ich hatte keine Rechte dort. Aufgrund meiner Tätigkeit wurde nicht nur ich als schlecht angesehen, sondern auch meine Mutter und mein Vater. Wenn man etwas Schlechtes tut, hat man in Afghanistan nicht einmal einen Wert. Man wird dort nicht geschätzt. Hier in Europa werden sogar Tiere geschätzt. In Afghanistan wird man wie ein Tier behandelt. In Afghanistan werden sogar Menschen nicht geschätzt und haben keinen Wert.

Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Wenn ja, schildern Sie bitte die konkreten Vorfälle im Detail?

Beschwerdeführer: Ich wurde von XXXX bedroht. Er ist der Vorsitzende unseres Dorfes. Ich wurde von meiner Familie und von meinem Nachbarn bedroht. Sie wollten, damit meine ich diese Leute, ihre Gesetze ausüben. Sie haben sich alle in der Dorfmoschee versammelt. Bei dieser Versammlung haben sie beschlossen, dass sie mich aus der Gesellschaft eliminieren müssen, da ich für die Gesellschaft etwas Schlechtes bin.

Richter: Was ist dann passiert?

Beschwerdeführer: Auch mein Vater wurde zu dieser Versammlung geladen. Die Dorfältesten, die Dorfbewohner und alle anderen sind zu dem Entschluss gekommen, dass sie mich aus der Gesellschaft eliminieren müssen. Ich wurde von meinem Cousin väterlicherseits bedroht. Sie sagten, dass ich in meiner Heimatregion einen schlechten Ruf habe und somit die Ehre der Familie verletzt habe.

Richter: Welche Folgen hatte das für Sie persönlich?

Beschwerdeführer: Damals war es mir nicht bewusst, aber man muss es erkennen, dass es falsch war, was ich getan habe. Die Folgen sind, dass ich sogar hier in Österreich sehr zurückgezogen und schüchtern bin. Das alles sind die Folgen eines islamischen Staates. Ich kann mit einer Frau nicht offen sprechen. Das sind all die Folgen von dem, was ich erlebt habe. Es hat sehr lange gebraucht, dass ich wieder gesellschaftsfähig wurde und ich wieder mit Leuten reden konnte. Nach diesen Vorfällen habe ich an keiner afghanischen Veranstaltung teilgenommen. Ich bin seit 6 Jahren hier und habe an keiner Veranstaltung teilgenommen und ich schätze es auch nicht, daran teilzunehmen.

Richter: Wer konkret hat Sie so bedroht, dass Sie fürchten mussten, getötet zu werden?

Beschwerdeführer: Ich wurde von meinem Cousin väterlicherseits bedroht. Er sagte, dass ich Schande über den Stamm XXXX gebracht hätte. Er heißt XXXX und er behauptet, das ich über den ganzen Stamm XXXX Schande gebracht habe, ich sei ein schlechtes Wesen und müsste aus der Gesellschaft eliminiert werden. Mein anderer Cousin namens XXXX hat mich ebenfalls bedroht. Er hat mich einmal in der Nacht angegriffen. Er arbeitet im Krankenhaus von XXXX als Portier. Er hat mich mit einem Jagdgewehr angegriffen. Seine Mutter und seine Frau konnten ihn davon abhalten. Ich konnte mich in Sicherheit bringen. Er war auf dem Weg zu uns nachhause. Seine Mutter und seine Ehefrau sind ihm gefolgt. Sie haben versucht, ihn davon abzubringen. Sie wurden alle sehr laut. Meine Mutter hat das gehört und hat mich informiert. Vor diesem Vorfall wurde ich verprügelt. Nachdem mein Cousin mich mit einem Jagdgewehr angreifen wollte, wurde mir bewusst, dass die Lage sich verschlechtert hat und ich von dort weggehen muss. Ich wusste, dass die dortigen Gesetze anders sind und man diese Gesetze an mir durchführen wird. Ich wollte nicht, dass meine Eltern meine Leiche bekommen, denn sie sind die einzigen, die leiden werden. Der Nachbar, die Dorfbewohner oder sonst wer, wird nicht wegen mir leiden. Die einzige Person, die Leid erfahren muss, ist meine Mutter oder vielleicht auch mein Vater.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan aktuell bedroht?

Beschwerdeführer: Dort gibt es viele Drohungen gegen mich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan gibt es überhaupt keine Möglichkeit für mich, dort zu leben. Weder Herat noch Mazar-e Sharif ist sicher. Ich kann das auch begründen. In meiner Heimatregion, wo meine Eltern und mein Bruder leben, dort kann ich überhaupt nicht zurück. Auch in Kabul ist es unmöglich zu leben und zurückzukehren. Nach Kabul kann ich nicht zurückkehren, da vergangene Woche 85 Hazara getötet und 150 Menschen verletzt wurden. Es wurden nur Schiiten und Hazara getötet. Vorgestern wurde XXXX getötet. Er war Talibanführer der Region Herat und Mazar-e Sharif. Gestern hat sein Sohn seine Stellung übernommen und hatte im Zentrum Herat die Versammlung. Damit möchte ich sagen, dass in unserem Land keine Gesetze und auch keine Freiheiten existieren. Was in der Vergangenheit alles passiert ist, möchte ich jetzt nicht erzählen, sondern möchte nur über die Vorfälle der letzten Woche sprechen. Letzte Woche war das Eid-Fest der Moslems. XXXX der Provinzgouverneur von Balkh hat gemeinsam mit dem General XXXX mit den Taliban einen dreitätigen Waffenstillstand vereinbart.

Richter wiederholt die Frage.

Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich keine Freiheiten. Ich kann kein Bier und keinen Wodka trinken. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann man nicht von mir erwarten, dass ich 5-Mal am Tag in die Moschee gehe und dort Gott anbete. Wenn ich in Afghanistan getötet werde, gibt es dort niemanden, der nach dem Grund meiner Tötung jemals fragen wird. In Afghanistan finden täglich 100 Vorfälle statt. Es gibt aber niemanden, der einen einzigen Vorfall untersucht und fragt, warum diese Person gestorben ist.

Richter: Gab es eine Fatwa, die gegen Sie gerichtet ist?

Beschwerdeführer: Der Vorsitzende der Heimatregion hat eine Fatwa gegen mich ausgesprochen.

Richter: Was sind die Folgen dieser Fatwa?

Beschwerdeführer: Dass ich aus der Gesellschaft eliminiert, das heißt, getötet werden muss. In Afghanistan müssen zuerst die Gesetze der Region beachtet und ausgeführt werden. Erst dann kommt die Polizei. Ich habe etwas vergessen. Am XXXX habe ich eine Beschwerde eingebracht. Am XXXX haben die Taliban meine Heimatregion angegriffen. Meine zwei Brüder konnte ich in den Iran schicken lassen. Ein jüngerer Bruder lebt noch mit der Familie in der Heimat. Am XXXX fanden die Kämpfe der Taliban dort statt. Am XXXX hat BBC berichtet, wie viele Menschen geflüchtet sind. Ich habe mein Möglichstes versucht, auch meine Eltern aus der Heimatregion wegbringen zu lassen, aber sie wollten ihr Haus und ihr Hab und Gut nicht zurücklassen. Diese Vorfälle haben sich, nachdem ich die Beschwerde eingebracht habe, ereignet.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Illegal.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht, mein Vater hat alles bezahlt.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich bin zufrieden in Österreich. Ich habe hier persönliche Freiheiten. Ich habe hier in Österreich eine Berufsausbildung erlernt. Mein Heimatland ist kein sicherer Staat. Ich habe keine Möglichkeiten, in mein Land zurückzukehren.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Ich werde dort nicht weiter leben können. Wohin nach Afghanistan sollte ich gehen?

Beschwerdeführervertreterin: Waren Sie schon einmal in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif?

Beschwerdeführer: Nein.

Beschwerdeführervertreterin: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Beschwerdeführer: Ich gehe mit meinen Freunden in ein Lokal. Wir trinken ein Bier. Ich habe viele Freunde. Ich habe viele österreichische Freunde und Freunde aus unterschiedlichen Ländern. Ich habe noch Kontakt zu meinen Freunden aus der Berufsschule. Ich bin sehr stolz darauf, dass ich eine andere Lebensweise hier in Österreich habe. In Afghanistan kennt man nur die Religion. Ich habe mich hier in jeder Hinsicht in Österreich verändert, wenn ich das mit Afghanistan vergleiche.

Beschwerdeführervertreterin: Könnten Sie nach den Werten in Afghanistan leben?

Beschwerdeführer: Das ist unmöglich.

Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.

Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

Beschwerdeführer: Ja.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie aktuelle und allgemein zugängliche Medienberichte.

1. Feststellungen

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Afghanistan

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und wuchs als schiitischer Moslem auf. Seine Muttersprache ist Dari, welche er sowohl lesen als auch schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und wuchs dort im afghanischen Familienverband im familieneigenen Haus mit seinen Eltern und drei jüngeren Brüdern auf. Neben diesem Haus besitzt die Familie des Beschwerdeführers mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt eine große Landwirtschaft und sorgt für den Unterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre die Schule, welche er im Alter von 14 Jahren beendete. Anschließend half er seinem Vater ein Jahr lang in der Landwirtschaft und eröffnete schließlich mit Hilfe seines Vaters ein kleines Lebensmittelgeschäft. Dieses Lebensmittelgeschäft führte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise Anfang des Jahres XXXX .

Die Eltern und die drei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf im familieneigenen Haus. Die Familie erwirtschaftet ihren Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft. Zwei Brüder des Beschwerdeführers besuchen die Schule, ein Bruder arbeitet als Mechaniker. Weiter leben zwei Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und insgesamt fünf Tanten des Beschwerdeführers im Heimatdorf. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers abreitet als Krankenpfleger, ein Onkel väterlicherseits ist Inhaber eines Restaurants. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter.

1. 2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich in einer Privatwohnung in XXXX . Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist erwerbstätig. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teil. Dabei zeigte er besonderes Interesse und Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache und absolvierte bereits im XXXX eine Deutschprüfung auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Am XXXX legte der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Das Prüfungsergebnis liegt im Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor. Er spricht jedoch bereits gut Deutsch. Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich sehr um Erlangung einer Erwerbstätigkeit. Bereits im Jahr XXXX bewarb sich der Beschwerdeführer erfolgreich um eine Lehrstelle und begann mit XXXX eine Lehre im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger bei der XXXX . Im Rahmen seiner Ausbildung absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Weiterbildungsseminare und besuchte ab dem Schuljahr XXXX die Berufsschule XXXX die er im XXXX abschloss. Am XXXX legte der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger mit gutem Erfolg ab. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Lehrausbildung wurde der Beschwerdeführer von der XXXX am XXXX als Facharbeiter übernommen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers beschreibt ihn als überaus pünktlich, selbstständig, lernbereit und genau. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einige soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

Es leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von gelegentlichen Kreuzschmerzen – im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1. 3 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge unter anderem mit Verfolgung wegen seiner Abkehr vom Islam („Apostasie“).

Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni auf. Bereits in Afghanistan zeigte der Beschwerdeführer kein großes Interesse am islamischen Glauben.

In Österreich hatte der Beschwerdeführer erstmals die Möglichkeit, sich kritisch mit dem islamischen Glauben auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich vom islamischen Glauben abgewandt und folgt keiner Religion mehr. Er lehnt den konservativen Islam ab und übt keine religiösen Riten aus; er fastet – auch im Ramadan – nicht, betet nicht und besucht nicht die Moschee. Weiter hält sich der Beschwerdeführer nicht an die islamischen Speisegesetze und trinkt Alkohol. Der Beschwerdeführer glaubt nicht an Gott, hat jedoch liberale Werte wie die Religions- und Meinungsfreiheit verinnerlicht und respektiert den Glauben anderer Menschen. Er bringt seine Lebenseinstellung in Österreich in der Öffentlichkeit klar zum Ausdruck.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von seiner früheren Religion, dem Islam, abgewandt. Er folgt aus ideeller Überzeugung keiner Religion mehr und sieht seine Konfessionslosigkeit als wesentlichen Bestandteil seiner Identität. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Abkehr vom Islam in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde.

Bei einer Niederlassung in Afghanistan droht dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Religion wegen seines Glaubensabfalls vom Islam (Apostasie). Er würde in Gefahr laufen, aufgrund seiner Abwendung vom Islam Opfer von Übergriffen, psychischer oder physischer Gewalt bis hin zum Tod zu werden. Von einer solchen Verfolgung ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan auszugehen. Als Apostat steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers über die (weiteren) Gründe, aufgrund derer er eine Verfolgung im Fall seiner Rückkehr befürchtet, werden wegen Entscheidungsreife keine Feststellungen getroffen.

1. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand: 23.8.2021)

Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

•Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB);

•European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO);

https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020;

•UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR);

•Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

•Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

•Sonderkurzinformation der Staatendokumentation – Aktuelle Lage in Afghanistan, Stand 17.8.2021 (im Folgenden: KI 17.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2058516/2021_08_17_Sonder_KI-Afghanistan.pdf;

•Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 20.8.2021 (im Folgenden: KI 20.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2058630/AFGH_KI_2021_08_20.pdf

•United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021);

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

•Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021);

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

•FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ);

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

•UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021);

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

•Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

•Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf

•Amnesty International: Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation (im Folgenden: Amnesty International 19.8.2021);

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/

•Medienberichte und Zeitungsartikel:

–orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021);

https://orf.at/stories/3217730/;

–orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021);

https://orf.at/stories/3218260/;

–ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

–orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021);

https://orf.at/stories/3220887/;

–DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

–DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

–TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

–DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

–TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

–ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

–DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich (im Folgenden: DerStandard.at 2.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

–CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021);

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

–ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

–TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

–Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

–DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

–DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

–ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

–DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021);

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

–orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt (im Folgenden: orf.at 7.8.2021);

https://orf.at/stories/3223979/;

–orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte (im Folgenden: orf.at 8.8.2021);

https://orf.at/stories/3224061/;

–DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

–FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021);

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

–DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt (im Folgenden: DerStandard.at 9.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

–orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224334/;

–DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan (im Folgenden: DerStandard.at 10.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

–orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Farah);

https://orf.at/stories/3224360/;

–orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Vormarsch);

https://orf.at/stories/3224411/;

–orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224474/;

–kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen (im Folgenden: kurier.at 11.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

–DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs (im Folgenden: DerStandard.at 11.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus

–DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban (im Folgenden: DieZeit.de 11.8.2021);

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

–ARD tagesschau 12.8.2021: Taliban erobern Provinzhauptstadt nahe Kabul (im Folgenden: ARD tagesschau 12.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-167.html;

–kurier.at 12.8.2021: Nun setzt auch Frankreich Abschiebungen nach Afghanistan aus (im Folgenden: kurier.at 12.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/nun-setzt-auch-frankreich-abschiebungen-nach-afghanistan-aus/401470882

–DerStandard.at 12.8.2021: Taliban erobern auch drittgrößte afghanische Stadt Herat (im Folgenden: DerStandard.at 12.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128888689/taliban-erobern-drittgroesste-afghanische-stadt-herat

–orf.at 12.8.2021: Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle (im Folgenden: orf.at 12.8.2021);

https://orf.at/stories/3224653/

–BBC.com 13.8.2021: Afghanistan: Major cities fall to Taliban amid heavy fighting (im Folgenden: BBC.com 13.8.2021);

https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202

–ARD tagesschau 13.8.2021: Taliban nehmen Kandahar ein (im Folgenden: ARD tagesschau 13.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-usa-botschaftspersonal-103.html

–DerStandard.at 13.8.2021: Taliban eroberten nach Kandahar 15. Provinzstadt Firuzkoh (im Folgenden: DerStandard.at 13.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128891970/taliban-melden-einnahme-von-afghanistans-zweitgroesster-stadt-kandahar

–Salzburger Nachrichten SN.at 13.8.2021: Taliban eroberten 15. Provinzhauptstadt in Afghanistan (im Folgenden: SN.at 13.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/taliban-eroberten-15-provinzhauptstadt-in-afghanistan-107903731

–kurier.at 13.8.2021: Afghanistan: 18 von 34 Provinzhauptstädten sind in Taliban-Händen (im Folgenden: kurier.at 13.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-taliban-erobern-kandahar/401471407

–orf.at 14.8.2021: Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt (im Folgenden: orf.at 14.8.2021);

https://orf.at/stories/3224887/;

–DerStandard.at 14.8.2021: Taliban nahmen Mazar-i-Sharif ein und nähern sich Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 14.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128918913/taliban-haelt-mehr-als-die-haelfte-aller-provinzhauptstaedte-afghanistans

–ARD tagesschau 15.8.2021: Kabul vor Übergabe an Taliban (im Folgenden: ARD tagesschau 15.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html;

–orf.at 15.8.2021: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan (im Folgenden: orf.at 15.8.2021);

https://orf.at/stories/3225004/

–kurier.at 15.8.2021: Taliban verkünden ihren Sieg: Protokoll einer Übernahme – und wie es jetzt weitergeht (im Folgenden: kurier.at 15.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-es-naht-das-islamische-emirat/401473360;

–orf.at 15.8.2021: Taliban nehmen Präsidentenpalast ein (im Folgenden: orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul);

https://orf.at/stories/3225011/;

–DerStandard.at 15.8.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban (im Folgenden: DerStandard.at 15.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban;

–orf.at 16.8.2021: Chaos und Tote auf Flughafen von Kabul (im Folgenden: orf.at 16.8.2021);

https://orf.at/stories/3225043/;

–DerStandard.at 16.8.2021: Verzweifelte Fluchtversuche: Mehrere Tote nach Chaos am Flughafen Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 16.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128960637/verzweifelte-fluchtversuche-mehrere-tote-nach-chaos-auf-flughafen-kabul;

–orf.at 17.8.2021: Ein Alptraum für Frauen (im Folgenden: orf.at 17.8.2021);

https://orf.at/stories/3225041/

–TheGuardian.com 17.8.2021: ‘Taliban sharpening their knives’: Hazara community in Australia terrified for relatives in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 17.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/18/taliban-sharpening-their-knives-hazara-community-in-australia-terrified-for-relatives-in-afghanistan

–DerStandard.at 18.8.2021: Abschiebung nach Afghanistan aus Sicht des VfGH „derzeit nicht möglich“ – Anti-Taliban-Demonstranten erschossen (im Folgenden: DerStandard.at 18.8.2021);

https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000128999254/nehammer-sieht-keinen-grund-warum-afghanen-nach-oesterreich-kommen-sollten

–orf.at 18.8.2021: Taliban bauen afghanische Regierung auf (im Folgenden: orf.at 18.8.2021);

https://orf.at/stories/3225375/

–orf.at 19.8.2021: Anti-Taliban-Proteste nun auch in Kabul (im Folgenden: orf.at 19.8.2021);

https://orf.at/stories/3225465/

–orf.at 19.8.2021: Taliban-Inszenierung: „Das ist alles nur Show“ (im Folgenden: orf.at 19.8.2021a);

https://orf.at/stories/3225186/

–TheGuardian.com 21.8.2021: Afghanistan reports of torture and killing contradict Taliban’s promises (im Folgenden: TheGuardian.com 21.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/20/afghanistan-reports-of-torture-and-killing-contradict-taliban-promises

–TheIndependent.uk: The Taliban may pretend to show moderation – but the murderous reality is far different (im Folgenden: TheIndependent.uk 21.8.2021);

https://www.independent.co.uk/voices/afghanistan-taliban-afghan-war-refugees-b1905867.html

–ze.tt 22.8.2021: „Die Hazara haben unter den Taliban mit am meisten zu befürchten“ (im Folgenden: ze.tt 22.8.2021);

https://www.zeit.de/zett/politik/2021-08/afghanistan-hazara-minderheit-taliban-verfolgung-ermordung-niamatullah-ibrahimi

–orf.at 22.8.2021: Taliban nehmen Panjshirtal ins Visier (im Folgenden: orf.at 22.8.2021);

https://orf.at/stories/3225821/

–orf.at 22.8.2021: Anschlagsgefahr auf Flughafen Kabul „akut“ (im Folgenden: orf.at 22.8.2021a);

https://orf.at/stories/3225801/

–DerStandard.at 23.8.2021: Feuergefecht am Eingang zum Flughafen in Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 23.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000129094163/bidens-beliebtheitswerte-sacken-nach-truppenabzug-aus-afghanistan-ab

•Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1).

https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf

1.4. 1 Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Seit Februar 2020 hielten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrecht, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert waren. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Drei Behörden sind für die Sicherheit in Afghanistan zuständig: Das afghanische Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS). Die dem Innenministerium unterstellte Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt die Hauptverantwortung für die innere Ordnung und für die Afghan Local Police (ALP), eine gemeindebasierte Selbstverteidigungstruppe, die rechtlich nicht in der Lage ist, Verhaftungen vorzunehmen oder Verbrechen unabhängig zu untersuchen. Die Afghanische Nationalarmee (ANA), die dem Verteidigungsministerium untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, ihre Hauptaufgabe ist jedoch die Aufstandsbekämpfung im Inneren. Das NDS fungiert als Nachrichtendienst und ist für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Regierungsfeindliche Elemente sind für die meisten zivilen Opfer (62 % im Jahr 2020) verantwortlich (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).

1.4.1. 1 Friedensgespräche und Abzug der internationalen Truppen

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner konnten die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen (LIB, Kapitel Politische Lage). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel Politische Lage).

Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, wurde davon abhängig gemacht, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel Politische Lage).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (LIB, Kapitel Politische Lage). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche waren ein erster Schritt in Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind, fanden jedoch vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema (LIB, Kapitel Politische Lage).

Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt wurden die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen. Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte (LIB, Kapitel Politische Lage).

Im April kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban-Aufständischen und der afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, „die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird“. Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, und schlussendlich scheiterte. Sie wurde offiziell nicht abgesagt, sondern verschoben. Auf der Kabuler Seite zog die politische Klasse auch nach dem klaren Signal der USA, die Truppen abzuziehen, nicht an einem Strang, weder um ernsthaft mit den Taliban zu verhandeln, noch um eine alternative Strategie zu beschließen und zu verfolgen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Nach Angaben von US-Präsident Biden wird der Truppenabzug am 31.8.2021 abgeschlossen sein. Er verpflichtete sich, Tausende von afghanischen Übersetzern und ihre Familien, die an der Seite der USA arbeiteten, schnell zu evakuieren, und sagte, dass der Zeitplan für die Bearbeitung spezieller Einwanderungsvisa „dramatisch beschleunigt“ worden sei. Anfang Juli wurde die Bagram-Airbase in der Provinz Parwan an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (KI 19.7.2021).

Präsident Ashraf Ghani strebte eine Waffenruhe mit den Taliban an, dann Wahlen und die Bildung einer „Friedensregierung“. Die USA favorisierten eine Übergangsregierung unter Einbeziehung der Taliban, was Ghani ablehnte. Die Taliban wiederum bestanden auf einer Rückkehr zu einem islamischen Emirat (orf.at 13.7.2021). Im Juli 2021 erklärten die Taliban, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (KI 2.8.2021). Die innerafghanischen Friedensverhandlungen zwischen der Taliban und der afghanischen Regierung verliefen jedoch ergebnislos. Das militärische Vorgehen der Taliban steht zudem in unmittelbarem Widerspruch zu ihrer Behauptung, im innerafghanischen Konflikt auf eine politische Lösung zu setzen (DerStandard.at 20.7.2021).

1.4.1. 2 Militärischer Vormarsch und Machtübernahme der Taliban

Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen „taktischen Rückzug“ angetreten hatten. Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung. Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte und verstärkten den Druck in allen Regionen des Landes, darunter auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LIB, Kapitel Sicherheitslage).

Im Zeitraum 1.5.2021 bis Anfang Juni 2021 eroberten die Taliban mindestens 12 Distrikte (LIB, Kapitel Politische Lage). Mitte Juni töteten die Taliban aus dem Hinterhalt mehr als 20 Spezialkräfte der afghanischen Regierung beim Versuch, den Distrikt Dawlat Abad in der Provinz Faryab zurückzuerobern (orf.at 17.6.2021). Am 21.6.2021 nahmen die Taliban innerhalb von 24 Stunden weitere acht Bezirke in den Provinzen Takhar, Baghlan und Balkh ein. Lokale Medien berichteten über Taliban-Kämpfer am Rande der Stadt Mazar-e Sharif. Örtliche Politiker riefen Zivilisten auf, sich zu bewaffnen und mit den Sicherheitskräften gegen die Islamisten zu kämpfen (orf.at 21.6.2021).

Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat, sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh, wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala in der Provinz Herat fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihre Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Berichten zufolge erlangten die Taliban außerdem die Kontrolle über den afghanisch-pakistanischen Grenzort Spin Boldak. Anfang Juli flohen mehr als 1.000 afghanische Sicherheitskräfte über die Grenze nach Tadschikistan, als sie von den Taliban attackiert wurden. Turkmenistan hat Anfang Juli begonnen, schwere Waffen, Hubschrauber und andere Flugzeuge näher an die Grenze zu Afghanistan zu verlegen, und in der Hauptstadt werden Reservisten in Alarmbereitschaft versetzt (KI 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kontrollierten die Taliban nach Einschätzung des Long War Journals bereits 223 der 407 Distrikte in Afghanistan, während es zum Stichtag 3.6.2021 erst 90 Distrikte waren, welche unter der Kontrolle der Taliban standen (KI 19.7.2021).

Am 25.7.2021 verhängte die afghanische Regierung eine einmonatige Ausgangssperre über fast das gesamte Land, um ein Eindringen der Taliban in die Städte zu verhindern. Ausgenommen waren die Provinzen Kabul, Panjshir und Nangarhar. Die Ausgangssperre verbot alle Bewegungen zwischen 22.00 und 4.00 Uhr (KI 2.8.2021).

Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte Afghanistans. Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb von Monaten fallen könnte (orf.at 13.7.2021). Ende Juli / Anfang August 2021 kämpften die Regierungstruppen gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar (KI 2.8.2021). In Lashkar Gah in der Provinz Helmand wurde am 31.7.2021 in verschiedenen Stadtbezirken gekämpft, nachdem die Taliban die Stadt vier Tage zuvor angegriffen hatten. Regierungstruppen flogen unter anderem einen Luftangriff, bei dem ein Krankenhaus mit zehn Betten zerstört wurde (TheGuardian.com 31.7.2021; DerStandard.at 31.7.2021). Berichten zufolge übernahmen die Taliban in der Stadt Lashkar Gah einen Fernsehsender (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 befanden sich mit Ausnahme eines Bezirkes alle Stadtteile der Stadt Lashkar Gah unter der Kontrolle der Taliban. Die Bewohner der Stadt wurden aufgefordert, die Stadt zu verlassen (TheGuardian.com 3.8.2021). In der Stadt Herat tobten die Kämpfe nur wenige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt (Der Standard.at 31.7.2021). Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich Herat (Stadt) nun praktisch im Belagerungszustand befindet (TheGuardian.com 31.7.2021). In Kandahar drangen die Taliban bis ins Zentrum vor. Am 31.7.2021 schlugen mindestens drei Raketen am Flughafen von Kandahar ein (TheGuardian.com 31.7.2021). Ziel dieses von den Taliban verübten Anschlages war die Vereitelung von Luftangriffen der afghanischen Regierungstruppen (TheGuardian.com 1.8.2021). Seit 1.8.2021 gibt es keine Flüge mehr zu und von dem Flughafen (KI 2.8.2021). Zum Stichtag 2.8.2021 kontrollierten die Taliban einige der südlichen Außenbezirke von Kandahar (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 4.8.2021).

Die afghanischen Soldaten waren nach dem Abzug internationaler Truppen auf sich alleine gestellt. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben mit geringer Moral ihrer Soldaten und Polizisten zu kämpfen. Mehrere Bezirke wurden kampflos verlassen (orf.at 21.6.2021). Die afghanische Regierung war nicht auf den Vormarsch der Taliban vorbereitet und befindet sich in der Defensive (orf.at 13.7.2021; DerStandard.at 29.7.2021). Tausende Soldaten flohen über die Grenzen und übergaben den Taliban Waffen und Ausrüstung in Massenkapitulationen. Das Ausmaß der Verluste an Mann, Ausrüstung und Moral ist so tiefgreifend, dass ein erfahrener Offizier von einem „Zerfall der Streitkräfte“ sprach (orf.at 13.7.2021). Der afghanische Präsident machte den raschen US-Truppenabzug für die sich verschlechternde Sicherheitslage im Land verantwortlich. Die afghanischen Behörden hätten jedoch einen Sechsmonatsplan zum Kampf gegen die Taliban ausgearbeitet (DerStandard.at 2.8.2021).

Die Gebietskontrolle der Regierung lag im August 2021 auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (KI 2.8.2021). Am 6.8.2021 nahmen die Taliban im Kampf gegen die afghanische Regierung mit Zaranj (Provinz Nimroz) erstmals eine Provinzhauptstadt ein. Die Taliban besetzten den Gouverneurspalast, das Polizeipräsidium und einen Posten nahe der iranischen Grenze (DiePresse.com 6.8.2021). Die Stadt fiel praktisch kampflos an die Taliban (DerStandard.at 8.8.2021). Schon vor den Angriffen der Taliban legten die meisten afghanischen Sicherheitskräfte ihre Waffen nieder und flohen (FAZ.net 8.8.2021). Am selben Tag ermordeten die Taliban den Regierungssprecher beim Freitagsgebet (DiePresse.com 6.8.2021). Am 7.8.2021 eroberten die Taliban mit Sheberghan in der Provinz Jawzjan eine weitere Provinzhauptstadt innerhalb von 24 Stunden (orf.at 7.8.2021). Nur einen Tag später nahmen die Taliban am 8.8.2021 drei weitere Provinzhauptstädte ein: Sar-e Pul (Provinz Sar-e Pul), Kunduz (Provinz Kunduz) und Taloqan (Provinz Takhar). Damit brachten die Taliban innerhalb von drei Tagen fünf Provinzhauptstädte unter ihre Kontrolle (orf.at 8.8.2021). Nach Angaben des Verteidigungsministeriums starteten die afghanischen Truppen am 8.8.2021 eine Offensive zur Rückeroberung wichtiger Einrichtungen in Kunduz (DerStandard.at 8.8.2021), welche jedoch bislang nicht von Erfolg gekrönt war. Am 11.8.2021 erlangten die Taliban auch die Kontrolle über den Flughafen in Kunduz und die Militärbasis bei Kunduz (kurier.at 11.8.2021; DerStandard.at 11.8.2021), nachdem hunderte afghanische Sicherheitskräfte vor den Taliban kapitulierten (DieZeit.de 11.8.2021). Am 9.8.2021 eroberten die Taliban mit Aybak (Provinz Samangan) die sechste Provinzhauptstadt (DerStandard.at 9.8.2021). Berichten zufolge fiel am 10.8.2021 die Provinzhauptstadt Farah (Provinz Farah) an die Taliban. Nach Angaben lokaler Behördenvertreter nahmen die Islamisten die wichtigsten Einrichtungen der Regierung in der Stadt ein, darunter den Gouverneurssitz und das Gefängnis der Stadt (DerStandard.at 10.8.2021; orf.at 10.8.2021 Farah). Am 11.8.2021 wurde von einer Eroberung der Provinzhauptstädte Faizabad (Provinz Badakhshan) und Pul-i-Khumri (Provinz Baghlan) durch die Taliban berichtet (orf.at 11.8.2021 Vormarsch).

Auch in den großen Städten Herat, Lashkar Gah und Kandahar wurden die Regierungstruppen von den Taliban weiter bedrängt. Der amerikanische Präsident Joe Biden ordnete Medienberichten zufolge Luftangriffe an, um den weiteren Vormarsch der Aufständischen aufzuhalten (FAZ.net 8.8.2021). Auch in Mazar-e Sharif wird seit Tagen gekämpft (DieZeit.de 11.8.2021). Die Stadt befindet sich Berichten zufolge im Belagerungszustand (orf.at 11.8.2021 Vormarsch).

Am 12.8.2021 nahmen die Taliban weitere Provinzhauptstädte ein: Zunächst wurde von der Übernahme der nur 150 km von Kabul entfernten Provinzhauptstadt Ghazni (Provinz Ghazni) durch die Taliban berichtet (ARD tagesschau 12.8.2021; kurier.at 12.8.2021). Nachdem die Gefechte am 12.8.2021 weiter zunahmen, wurde auch Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen am 12.8.2021 von den Taliban eingenommen. Seither befindet sich Herat (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021). Zuletzt gelang es den Taliban Berichten zu Folge auch die Kontrolle über Kandahar (Provinz Kandahar) zu erlangen (ARD tagesschau 13.8.2021; DerStandard.at 13.8.2021). Am 13.8.2021 wurde über die Eroberung der Provinzhauptstädte Qala-i-Naw (Provinz Badghis), Firuzkoh bzw. Chighcheran (Provinz Ghor), Lashkargah (Provinz Helmand) und Pul-e-Alam die Taliban berichtet (BBC.com 13.8.2021; SN.at 13.8.2021; DerStandard.at 13.8.2021; kurier.at 13.8.2021). Auch die Provinzhauptstädte Sharan (Provinz Paktika), Qalat (Provinz Zabul) und Tirinkot (Provinz Uruzgan) fielen am 13.8.2021 an die Taliban (LWJ).

Die Taliban setzten ihre Offensive ungehindert fort. Am 14.8.2021 wurde von der Übernahme der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) berichtet, die als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers galt. Die Taliban ließen Gefangene aus dem Zentralgefängnis der Stadt frei und hissten ihre Flagge auf der Blauen Moschee (orf.at 14.8.2021). Berichten zufolge fiel Mazar-e Sharif kampflos am die Taliban (orf.at 14.8.2021; DerStandard.at 14.8.2021). Weiter eroberten die Taliban am 14.8.2021 die Provinzhauptstädte Maimana (Provinz Faryab), Mehtarlam (Provinz Laghman), Jalalabad (Provinz Nangarhar) und Gardez (Provinz Paktia) (LWJ). Am 15.8.2021 fielen die Provinzhauptstädte Paroon (Provinz Nuristan), Mahmood Raqi (Provinz Kapisa), Khost (Provinz Khost), Maidan Shahr (Provinz Maidan Wardak) und Bamyan (Provinz Bamyan) an die Taliban (LWJ).

Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul; KI 17.8.2021). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). In der Nacht waren in Teilen der Hauptstadt Schüsse und mehrere Explosionen zu hören. Mehr als 40 Menschen wurden bei Kämpfen am Stadtrand verletzt (kurier.at 15.8.2021). Gegen Abend fielen auch Schüsse am Flughafen (DerStandard.at 15.8.2021). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021). Der Krieg in Afghanistan sei vorbei. In Kürze werde feststehen, wie das Land künftig regiert werde (DerStandard.at 15.8.2021; KI 17.8.2021).

Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (KI 17.8.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban versuchten viele Menschen, das Land aus Angst vor den Taliban zu verlassen. Während europäische Staaten, die USA und auch Russland Botschafts- und Militärangehörige eilends ausflogen, war der Flughafen für die zivile Luftfahrt jedoch gesperrt. Videos zeigen, wie verzweifelte Zivilisten eine bereits überfüllte und verbogene Stiege hinauskletterten, um ein geparktes Passagierflugzeug zu besteigen. Zahlreiche Menschen begaben sich auf das Rollfeld. US-Soldaten gaben Schüsse in die Luft ab, um die Menge zu kontrollieren (orf.at 16.8.2021). Am Nachmittag mussten alle Evakuierungsflüge für einige Stunden gestoppt werden (DerStandard.at 16.8.2021). Insgesamt kamen mehrere Menschen im Tumult am Flughafen in Kabul ums Leben (orf.at 16.8.2021; DerStandard.at 16.8.2021). Die Taliban haben Checkpoints am Flughafen Kabul errichtet, um die Ausreise afghanischer Staatsbürger zu verhindern. Die Situation am Flughafen stellt sich nach wie vor als prekär dar. Es sind immer wieder Schüsse zu hören (DerStandard.at 18.8.2021). Zuletzt verdichteten sich Hinweise auf einen möglichen Anschlag auf den Kabuler Flughafen. Es wird befürchtet, die Terrormiliz Islamischer Staat könne eine Attacke auf den Flughafen planen, auf dem nach wie vor tausende AfghanInnen ausharren, um einen Flug aus dem Land zu erlangen (orf.at 22.8.2021a; DerStandard.at 23.8.2021). Laut Angaben der deutschen Bundeswehr kam es am 23.8.2021 zu einem Feuergefecht zwischen afghanischen Sicherheitskräften und unbekannten Angreifern, bei dem eine afghanische Sicherheitskraft getötet und drei weitere verletzt wurden (DerStandard.at 23.8.2021).

Die EU-Botschafter in Afghanistan empfahlen angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land zuletzt, Zwangsrückführungen aus EU-Mitgliedstaaten nach Afghanistan vorübergehend auszusetzen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Deutschland und die Niederlande folgten dieser Empfehlung und führen derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan durch (orf.at 11.8.2021 Abschiebungen; DerStandard.at 11.8.2021). Auch Frankreich und Dänemark setzten Abschiebungen nach Afghanistan zuletzt aus (kurier.at 12.8.2021; DerStandard.at 12.8.2021). Nach der Machtübernahme schlossen die meisten westlichen Nationen ihre Botschaften in Kabul (DerStandard.at 16.8.2021). Auch die Vereinten Nationen kündigten an, Personal aus Afghanistan abzuziehen (DerStandard.at 18.8.2021).

Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf (KI 20.8.2021).

Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia-Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird. Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban-Einsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht (KI 20.8.2021).

Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban-Regierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Talib ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (KI 20.8.2021).

Nach Angaben eines ranghohen Taliban-Vertreters könnte zukünftig ein Führungsrat das Land regieren. Das letzte Wort werde wahrscheinlich aber weiterhin Taliban-Chef Mullah Haibatullah Akhundzada als geistliches und politisches Oberhaupt haben. Es werde jedenfalls keine Demokratie geben. Es kam zuletzt zu Gesprächen zwischen den Taliban und dem ehemaligen afghanischen Präsident Hamid Karzai. Details zu diesen Gesprächen sind nicht bekannt (orf.at 18.8.2021). Zuletzt kehren die Spitzenpolitiker der Taliban aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurück (KI 20.8.2021).

Die Proteste gegen die Machtübernahme der Taliban häufen sich. Zuletzt kam es anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages am 19.8.2021 zu Demonstrationen in Kabul (Stadt) und in Asadabad (Provinz Kunar), die von den Taliban gewaltsam aufgelöst wurden. Mehrere Menschen wurden getötet (orf.at 19.8.2021).

Im Panjshertal (Provinz Panjsher), einer Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul, bildete sich Widerstand gegen die Taliban. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen. Hunderte Soldaten der sich auflösenden afghanischen Armee strömen ins Panjshertal, um sich dem Widerstand anzuschließen (orf.at 19.8.2021). Ahmad Massoud rief zur Bildung einer umfassenden Regierung auf, die Afghanistan unter Beteiligung der Taliban regieren solle. Sollten die Taliban den Dialog verweigern, sei ein Krieg jedoch unvermeidlich. Berichten zufolge planen die Taliban nach ihrer Machtübernahme nun auch das Panjshertal unter ihre Kontrolle zu bringen. Am 22.8.2021 twitterten die Taliban, die örtlichen Regierungsvertreter (in Panjsher) hätten sich geweigert, die Region friedlich zu übergeben. Deshalb habe man nun Kämpfer in Bewegung gesetzt. Ahmad Massoud warnte die Taliban zuletzt vor einer Offensive im Panjshertal. Die Taliban würden nicht lange überleben, man sei bereit, Afghanistan zu verteidigen, und warne vor einem Blutvergießen (orf.at 22.8.2021).

Nach Einschätzungen des Long War Journals handelt es sich bei Panjsher um die einzige Provinz Afghanistans, welche sich nicht unter der Kontrolle der Taliban befindet. 305 Distrikte Afghanistan befinden sich mit Stand 23.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban, während das Long War Journal 90 Distrikte als nicht bestätigtes von den Taliban beanspruchtes Gebiet („unconfirmed Taliban claimed territory“) einstuft (LWJ).

1.4.2. 3 Zivile Opfer und Menschenrechtsverletzungen

Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer ist in Afghanistan derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche (KI 2.8.2021). Seit dem Beginn der Friedensgespräche in Doha im vergangenen Jahr sind vor allem Mitarbeiter des Gesundheitswesens, humanitäre Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten Ziel einer Welle von gezielten Tötungen gewesen. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams und zehn Minenräumer getötet. Laut Berichten war der Juni 2021 der tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (KI 19.7.2021). Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast so viele zivile Opfer wie in den vier Monate davor (KI 2.8.2021).

Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (KI 17.8.2021).

Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß (KI 17.8.2021). Die Taliban kündigten an, sie würden die Rechte von Frauen respektieren, ihnen Zugang zu Bildung und Arbeit gewähren. Strafen wie Hinrichtungen, Steinigungen und Amputationen müssten von Gerichten entschieden werden. Medien solle eine kritische Berichterstattung erlaubt werden. Man wolle „mit jedem Afghanen zusammenarbeiten“ und ein „neues Kapitel des Friedens, der Toleranz“ aufschlagen (kurier.at 15.8.2021). In der Realität gingen die Taliban zuletzt brutal gegen Zivilisten vor. Die EU-Kommission wirft den Taliban Kriegsverbrechen vor. Zivilisten würden willkürlich getötet, ohne jedes Gerichtsverfahren, Frauen würden wieder ausgepeitscht vor den Augen der Öffentlichkeit (ARD tagesschau 5.8.2021). Aus Gebieten, die die Taliban eingenommen haben, werden Massenhinrichtungen gemeldet. Eine Frauenrechtlerin wurde erschossen (DerStandard.at 10.8.2021). Mädchenschulen werden geschlossen, Frauen dürfen ohne männliche Begleitung das Haus nicht mehr verlassen. Unverheiratete Frauen zwischen 15 und 45 Jahren werden mit Taliban-Kämpfern zwangsverheiratet (kurier.at 15.8.2021). In Städten, die von den Taliban-Aufständischen überrannt wurden, verlieren Frauen ihre Arbeitsplätze. Viele Frauen versuchen, ihre Spuren in der Berufswelt zu verwischen, um sich vor der Gewalt der Taliban zu schützen. Afghanische Journalistinnen berichteten, dass Mädchen in den Provinzen von den Taliban entführt und versklavt worden seien (orf.at 17.8.2021). Die Taliban kündigten zuletzt an, die Rechte von Frauen würden künftig von einem Rat islamischer Gelehrter festgelegt werden. Diese Gelehrten würden letztlich über Arbeit und Bildung für Frauen, ob Mädchen zur Schule gehen dürfen und wie sich Frauen zu kleiden haben, entscheiden. Sie würden auch darüber entscheiden, ob Frauen einen kopftuchähnlichen Hijab, eine den ganzen Körper umhüllende Burka oder nur einen Schleier und eine Abaja – eine Art Ganzkörpergewand, bei der das Gesicht unbedeckt ist – oder etwas anderes tragen sollen (orf.at 18.8.2021).

Im vergangenen Monat wurden mehr als tausend Zivilisten während der Offensive der Taliban getötet. Zu den Opfern zählten insbesondere Aktivisten, Journalisten, Beamte, Richter und Personen, die sich für einen liberalen islamischen Staat einsetzten (DiePresse.com 6.8.2021). Einem Statement von UNICEF vom 9.8.2021 zufolge wurden in den letzten 72 Stunden mindestens 27 Kinder getötet und 136 Kinder verletzt (UNICEF 9.8.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandahar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (KI 2.8.2021; HRW 30.7.2021). Einem aktuellen Bericht der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) zufolge haben die Taliban seit dem 16. Juli mindestens 40 Menschen im Bezirk Spin Boldak in der Provinz Kandahar getötet (CNN 2.8.2021).

In Jalalabad und Khost (Stadt) wurden Demonstrationen von Zivilisten gegen das Vorhaben der Taliban, die bisherige Nationalflagge durch ihre eigene weiße Flagge zu ersetzen, von den Taliban mit Gewalt aufgelöst. Es wird von mindestens drei Toten in Jalalabad berichtet (DerStandard.at 18.8.2021; orf.at 18.8.2021). Dutzende Menschen wurden verletzt. Berichten zufolge eröffneten die Taliban das Feuer bei Protesten, als Einwohner der Stadt versuchten, die Landesflagge zu hissen (orf.at 18.8.2021). In sozialen Medien kursieren Berichte über eine öffentliche Hinrichtung von vier Taliban-Gegnern in einem Stadion in Kandahar (DerStandard.at 18.8.2021). Zuletzt wurden Demonstrationen in Kabul (Stadt) und in Asadabad (Provinz Kunar) anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages am 19.8.2021 von den Taliban aufgelöst. Mehrere Menschen wurden getötet (orf.at 19.8.2021).

Überall in Afghanistan tauchen Beweise für Tötungen, Verhaftungen und Einschüchterungen durch die Taliban auf, die in eklatantem Widerspruch zu dem Versprechen der Taliban stehen, die versprochen hatten, sich nicht an ihren Gegnern zu rächen. Berichten zufolge töteten Taliban-Kämpfer einen Verwandten eines afghanischen Journalisten, der für die Deutsche Welle arbeitete und den sie im Westen Afghanistans suchten. Der Sender teilte mit, dass bei drei weiteren seiner Journalisten Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden (TheGuardian.com 21.8.2021).

Es kommt in ganz Afghanistan zu willkürlicher Gewalt. Für Zivilisten besteht die Gefahr, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

1.4. 2 Die Sicherheitslage in den Provinzen und Städten

1.4.2. 1 Herkunftsprovinz Ghazni

Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt; die Provinzhauptstadt ist Ghazni-Stadt. Die Bevölkerung in der Provinz Ghazni wird im Zeitraum 2020/21 auf 1.362.504 Personen geschätzt. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte Hazara und rund 5 % Tadschiken (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Ghazni).

Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer waren in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchten, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban-Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Mai 2021 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni City, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur und Qara Bagh als umkämpft galten. Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung. Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in 12 afghanischen Provinzen verdeckt aktiv, darunter auch in Ghazni (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Ghazni).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 418 zivile Opfer (183 Tote und 235 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Es kommt zu Vorfällen mit IEDs – Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und Explosionen von an Fahrzeugen angebrachten Bomben, auch in Ghazni-Stadt (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Ghazni).

Am 12.8.2021 wurde von der Übernahme der Provinzhauptstadt Ghazni durch die Taliban berichtet (ARD tagesschau 12.8.2021; kurier.at 12.8.2021). Mit Stand 23.8.2021 steht die gesamte Provinz Ghazni unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

1.4.2. 2 Kabul (Provinzhauptstadt Kabul-Stadt)

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt, welche zugleich die Hauptstadt Afghanistans und ein Distrikt in der Provinz Kabul ist. Sie ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans – Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand Mai 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi in Kabul, einem mehrheitlich von schiitischen Hazara bewohntem Gebiet, und tötete bis zu 85 Menschen, darunter auch Schülerinnen, und verletzte mindestens 150 (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte in Afghanistan. Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Chahar Asyab, Dehsabz, Farza, Guldara, Kalakan, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi mit Stand Mai 2021 umkämpft. Im Distrikt Surubi wurde von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wurde berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb der nächsten 30 bis 90 Tage fallen könnte (orf.at 11.8.2021 Vormarsch). Um die Hauptstadt vor Raketenangriffen zu schützen, wurde im Juli 2021 ein Luftabwehrsystem auf dem Flughafen in Kabul installiert (orf.at 13.7.2021). Es fanden weiterhin High-Profile-Angriffe – auch in der Hauptstadt – statt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Am 20.7.2021 schlugen während der offiziellen Zeremonien zum islamischen Opferfest Eid al-Adha in der Nähe des afghanischen Präsidentenpalasts drei Raketen ein (DerStandard.at 20.7.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Mehrere Menschen wurden bei der Explosion verletzt. Mindestens 13 Personen sind tot und 20 weitere verletzt. Im Anschluss an die Explosion drangen mehrere Taliban in Wohnhäuser vor und lieferten sich Feuergefechte mit den Sicherheitskräften. Die Taliban reklamierten den Autobombenanschlag für sich. Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021).

Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). In der Nacht waren in Teilen der Hauptstadt Schüsse und mehrere Explosionen zu hören. Mehr als 40 Menschen wurden bei Kämpfen am Stadtrand verletzt (kurier.at 15.8.2021). Gegen Abend fielen auch Schüsse am Flughafen (DerStandard.at 15.8.2021). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021). Der Krieg in Afghanistan sei vorbei. In Kürze werde feststehen, wie das Land künftig regiert werde (DerStandard.at 15.8.2021).

Am 19.8.2021 lösten die Taliban Demonstrationen anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages in Kabul (Stadt) gewaltsam auf. Mehrere Menschen wurden getötet (orf.at 19.8.2021). Zuletzt verdichteten sich Hinweise auf einen möglichen Anschlag auf den Kabuler Flughafen. Es wird befürchtet, die Terrormiliz Islamischer Staat könne eine Attacke auf den Flughafen planen, auf dem nach wie vor tausende AfghanInnen ausharren, um einen Flug aus dem Land zu erlangen (orf.at 22.8.2021a; DerStandard.at 23.8.2021). Laut Angaben der deutschen Bundeswehr kam es am 23.8.2021 zu einem Feuergefecht zwischen afghanischen Sicherheitskräften und unbekannten Angreifern, bei dem eine afghanische Sicherheitskraft getötet und drei weitere verletzt wurden (DerStandard.at 23.8.2021).

Kabul (Stadt) befindet sich zum Stichtag 23.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

1.4.2. 3 Balkh (Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif)

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan grenzt. Die Provinz gliedert sich in 15 Distrikte und wird von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt. Die Bevölkerung der Provinz Balkh wird im Zeitraum 2020/21 auf 1.509.183 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif hat 484.492 Einwohner und steht (noch) unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs – nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Nach Schätzungen des Long War Journal befanden sich die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara mit Stand 10.8.2021 unter Talibankontrolle, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft waren (LWJ).

Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und in ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif zunehmend. Lokale Medien berichteten am 21.6.2021 von Taliban-Kämpfern am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) kam es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Die Sicherheitslage blieb auch in der darauf folgenden Woche volatil und unvorhersehbar. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Mit Stichtag 11.8.2021 befand sich Mazar-e Sharif im Belagerungszustand (orf.at 11.8.2021 Vormarsch) und ist seit Tagen heftigen Kämpfen ausgesetzt (DieZeit.de 11.8.2021).

Nach mehrtätiger Belagerung der Stadt Mazar-e Sharif, die als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers galt, wurde am 14.8.2021 von deren Übernahme durch die Taliban berichtet (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Berichten zufolge fiel Mazar-e Sharif kampflos an die Taliban. Die Soldaten ließen ihre Ausrüstung zurück und flohen in Richtung der usbekischen Grenze (DerStandard.at 14.8.2021). Die Taliban ließen Gefangene aus dem Zentralgefängnis der Stadt frei und hissten ihre Flagge auf der Blauen Moschee (orf.at 14.8.2021). Mazar-e Sharif befindet sich damit zum Stichtag 23.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

1.4.2. 4 Herat (Provinzhauptstadt Herat-Stadt)

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 15 Distrikte und 4 „temporäre“ Distrikte (welche aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden) unterteilt. Die Bevölkerung der Provinz wird im Zeitraum 2020/21 auf 2.140.662 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt ist Herat (Stadt) mit 574.276‬ Einwohnern. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt Herat verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. In der Vergangenheit fielen die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in der Stadt Herat gemeldet wurden, meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 noch als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt war. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet.

Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz, insbesondere in Herat (Stadt), rapide. Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihrer Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Zum 10.8.2021 standen sämtliche Distrikte Herats entweder unter der Kontrolle der Taliban oder galten als umkämpft (LWJ). Nach Schätzungen des Long War Journal befanden sich die Distrikte Adraskan, Ghoryan, Kohsan, Gulran, Koshk, Zanda Jan, Kushk-i-Kuhna, Karukh, Pashtun Zarghun, Fersi, Obe, Chishti Sharif und Shindand unter Talibankontrolle, während Injil, Herat und Guzara mit Stand 10.8.2021 umkämpft waren. Aktuell befindet sich kein Distrikt der Provinz unter Regierungskontrolle (LWJ).

Am 30.7.2021 kam es zu einem Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Eingangsbereich des Stützpunktes wurde von einer regierungsfeindlichen Gruppierung mit Panzerfäusten und Gewehrfeuer angegriffen. Bei diesem Vorfall wurden mehrere Polizeibeamten verletzt und eine Polizeiwache getötet (UNAMA 30.7.2021). Nachdem drei Tage lang Kämpfe in Herat (Stadt) tobten, haben Organisationen damit begonnen, wichtige Dokumente zu vernichten, da sie befürchten, diese könnten im Fall einer Eroberung der Stadt durch die Taliban verwendet werden, um ihre Mitarbeiter ausfindig zu machen. Der Flughafen von Herat wurde wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint. Herat (Stadt) befindet sich nun praktisch im Belagerungszustand. Viele Einwohner der Stadt bereiteten sich auf den schlimmsten Fall vor, dass Kämpfer in ihre Häuser und Arbeitsplätze eindringen. Die Regierungstruppen kämpften in Herat an der Seite der Männer von Ismail Khan, einem ehemaligen Mudschaheddin-Führer und ranghohem Mitglied der Jamiat-e-Islami-Partei. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Ismail Khan kritisierte die Regierung am 31.7.2021, weil sie keine Verstärkung in die Stadt Herat schickte (TheGuardian.com 31.7.2021). Afghanische Beamte bestätigten, dass die Taliban die Kontrolle über strategisch wichtige Gebäude in der Stadt Herat übernommen haben (TheGuardian.com 1.8.2021). Am 2.8.2021 kam es in der Stadt Herat bereits den sechsten Tag zu schweren Kämpfen. Bei einer Explosion in der Stadt Herat wurden drei Zivilisten getötet und zehn weitere verwundet. Nach Angaben der Sicherheitskräfte wurde ein Bus mit Zivilisten in die Luft gesprengt (ToloNews.com 2.8.2021). Dutzende junge Männer gingen am 2.8.2021 in Herat auf die Straße, um die Regierungstruppen zu unterstützen (ToloNews.com 3.8.2021). Am 3.8.2021 kam es in Herat (Stadt) zu weiteren Zusammenstößen in der Nähe des Stadtzentrums. Nach Angaben afghanischer Beamter gelang es den Regierungstruppen zuletzt, die Aufständischen aus mehreren Gebieten der Stadt zurückzudrängen. Im den südlichen und westlichen Teilen der Stadt und in den Außenbezirken kam es jedoch zu heftigen Schießereien; immer mehr Zivilisten flohen aus ihren Häusern (TheGuardian.com 3.8.2021). Videos zeigen, dass die Taliban die Straße kontrollieren, die Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet. Ein lokaler Journalist berichtete CNN am Sonntag, die Taliban kontrollierten einen Großteil des Bezirks Goazara in der Nähe des Flughafens und hätten auch Karoakh im Osten eingenommen (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Ein Flugzeug, das gerade hätte landen sollen, kehrte nach Kabul zurück (SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021).

Am 12.8.2021 nahmen die Gefechte in Herat (Stadt) weiter zu. Die Taliban drangen aus dem Osten in die Stadt vor und gelangten zum Gouverneurssitz, während die Milizen von Ismail Khan im Westen der Stadt versuchten, einen Angriff der Islamisten abzuwehren. Am Abend des 12.8.2021 befanden sich der Gouverneurspalast, das Polizeihauptquartier und das Gefängnis unter der Kontrolle der Taliban (orf.at 12.8.2021). Herat (Stadt) wurde am 12.8.2021 nach wochenlangen Angriffen von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021).

1.4. 3 Die Taliban

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).

Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die nicht bereit ist, ihre zentralen „Werte“ aufzugeben. Sie sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, bis sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung führten die Taliban weiterhin einen Aufstand. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sehen sich nicht als Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als „Islamisches Emirat Afghanistan“ (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban). Für die Taliban ist die Errichtung einer „islamischen Struktur“ eine Priorität. Die Verhandlungen mit den USA haben bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs ausgelöst. Indem sie mit den Taliban verhandeln, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt. Gleichzeitig haben die Verhandlungen aber auch die afghanische Regierung unterminiert, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde. Bereits Ende April 2021 sprachen die Taliban von einem bevorstehenden Sieg (LIB, Kapitel Politische Lage).

Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein, die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert, wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr „Emirat“ wiederherstellen zu können. Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben. Die Taliban haben sich offenbar absichtlich nur vage darüber geäußert, was sie mit der „islamischen Regierung“ meinen, die sie schaffen wollen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein. Laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach „Unmoral“ und „Unanständigkeit“ fördern. Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Die Taliban verursachen weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts. Im Jahr 2020 verursachen Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. Die UNAMA verzeichnete einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban (zu denen auch „Attentate“ gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen) getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Hinsichtlich militärischer Operationen handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben (Landinfo 1, Kapitel 3).

1.4.3. 1 Das Haqqani-Netzwerk

Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP. Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

1.4. 4 Rechtsschutz und Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof, den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht. Die Verfassung sieht einerseits das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Das Justizsystem ist weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: Dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

1.4. 5 Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, die glaubwürdige Beschwerden überprüft und an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Strafverfolgung weiterleitet (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

1.4. 6 Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

1.4.6. 1 Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiitischen Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit (Anm.: vor der erst kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban) zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, stieg seit 2001. Einige Schiiten hatten (Anm.: vor der erst kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban) hochrangige Positionen in der Regierung inne, darunter der zweite Vizepräsident Sarwar Danish und eine Reihe von stellvertretenden Ministern, Gouverneuren und ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs. Rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestanden und von der Regierung unterstützt wurden, tagten regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).

Regierungsfeindliche Kräfte betrachten Schiiten Berichten zufolge als „Ungläubige“, „Abtrünnige“ oder „Halb-Muslime“. Gewalttätige Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gegen die schiitische Bevölkerung nahmen seit 2016 beträchtlich zu. Diese Angriffe erfolgten in Form von Verschleppungen und Entführungen, gezielten Tötungen, Angriffen auf Schiiten an Gebetsstätten oder in Dörfern sowie komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.5.a).

In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Nach einer Reihe tödlicher Angriffe des ISKP im März 2020, die sich gegen Sikhs richteten und 25 Personen töteten, verließen etwa 200 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft das Land in Richtung Indien und gaben an, dass sie wegen der mangelnden Sicherheit und des unzureichenden Schutzes durch die Regierung ausgereist seien. Vertreter der überwiegend schiitischen Hazara-Gemeinschaft sagen weiterhin, dass die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten unzureichend sind (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten). Es gibt Berichte über Angriffe auf Schiiten, insbesondere auf Orte, an denen sich Schiiten versammeln, wie Moscheen, und während religiöser Gedenkfeiern oder Hochzeiten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.17.2).

1.4.6. 2 Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).

1.4. 7 Ethnische Gruppen

In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen).

1.4.7. 1 Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Wichtiges Merkmal der ethnischen Identität der Hazara ist ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Hazara wurden während der Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 besonders verfolgt. Nach dem Ende der Taliban-Herrschaft im Jahr 2001 verbesserte sich die Lage der Hazara grundsätzlich und sie bekleideten auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben. Hazara werden am Arbeitsmarkt nach wie vor diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, findet ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genoss die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

In den letzten Jahren mehrten sich Berichten zufolge Fälle von Schikanen, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban, den Islamischen Staat und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.13.b). Es gibt Berichte, wonach Hazara-Zivilisten auf der Straße von den Taliban entführt oder getötet wurden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.17.1). Der ISKP setzte während des gesamten Jahres 2020 seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Amnesty International berichtete am 19.8.2021 von der Ermordung von neun Hazara-Männern durch die Taliban, nachdem diese die Kontrolle über die afghanische Provinz Ghazni erlangt hatten. Die Tötungen ereigneten sich zwischen dem 4. und 6.7.2021 im Dorf Mundarakht im Distrikt Malistan. Sechs Männer wurden von den Taliban erschossen und drei weitere zu Tode gefoltert. Diese gezielten und brutalen Tötungen erinnern an die vergangenen Machenschaften der Taliban und sind laut Amnesty International ein Beweis dafür, dass ethnische und religiöse Minderheiten unter der neuen Herrschaft der Taliban weiterhin besonders gefährdet sind (Amnesty International 19.8.2021).

Nach Einschätzungen von Dr. Niamatullah Ibrahimi, Dozent für internationale Beziehungen an der La Trobe University in Melbourne, Australien, sind die Taliban nach wie vor eine fundamentalistische sunnitische Gruppe mit vielen Personen in ihren Reihen, die den schiitischen Islam, dem die Hazara angehören, nicht als Teil der akzeptablen Traditionen des Islam betrachten (TheGuardian.com 17.8.2021). Innerhalb der Taliban gebe es verschiedene Strömungen, darunter jene, die fest an die Taliban-Ideologie und ihre Auslegung des Dschihad glauben. Zudem würden die Taliban wichtige Allianzen mit extremistischen Gruppen in Südasien, im Mittleren Osten, in Zentralasien pflegen, die sehr klar antischiitisch und „Anti-Hazara“ eingestellt seien. Dass die Taliban in den sozialen Netzwerken Bilder von Hazara-Kämpfern posten und versuchen, sich möglichst inklusiv darzustellen, habe nach Einschätzung von Dr. Niamatullah Ibrahimi in Hinblick darauf, dass auch zwischen 1996 und 2001 lokale Verbündete der Taliban Hazara waren, keine maßgebliche Bedeutung (ze.tt 22.8.2021).

Am 18.8.2021 sprengten die Taliban in der Provinz Bamyan die Statue des schiitischen Militärkommandanten Abdul Ali Mazari, der in den 90ern gegen sie gekämpft hatte (orf.at 19.8.2021a), von den Taliban getötet und von Präsident Ashraf Ghani zum Märtyrer für die nationale Einheit Afghanistans erklärt wurde (TheIndependent.uk 21.8.2021). Die Sprengung der Statue sendete eine negative Botschaft an die Hazara-Bevölkerung (ze.tt 22.8.2021).

1.4. 8 Dokumente

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Es besteht auch das Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel Dokumente).

Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wird. Tazkiras können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden. Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses (LIB, Kapitel Dokumente).

2. Beweiswürdigung

2. 1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz und Muttersprache, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Personenstand gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Aus den mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Empfehlungsschreiben und Zeugnissen, insbesondere aus dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule XXXX vom XXXX , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spricht (OZ 12).

Der im Spruch angeführte Name, sowie das im Spruch angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren, wo er konsistent angab, am XXXX geboren zu sein. Diese Daten wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und blieben in der Beschwerde unbeanstandet. Der Beschwerdeführer ist gemäß seinen eigenen Angaben im Verfahren im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Leben in Afghanistan, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen familiären Hintergründen und zum Aufwachsen des Beschwerdeführers im afghanischen Familienverband, ergeben sich aus den im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass die Familie des Beschwerdeführers mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke besitzt und der Vater des Beschwerdeführers eine große Landwirtschaft betreibt, gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an (Niederschrift vom XXXX , S. 4).

Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen konsistenten Angaben im Verfahren. Zuletzt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, seine Kernfamilie lebe nach wie vor im Heimatdorf (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 5). Dass die Familie von der familieneigenen Landwirtschaft lebt, zwei Brüder des Beschwerdeführers die Schule besuchen und ein Bruder als Mechaniker arbeitet, gründet auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellung zur weiteren Verwandtschaft des Beschwerdeführers (Onkel und Tanten) sowie zu deren Erwerbstätigkeit basiert ebenso auf den Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom XXXX , S. 4). Dass die finanzielle Situation der Familie durchschnittlich ist, gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistent an (Niederschrift vom XXXX , S. 5; Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4). Das erkennende Gericht hat keine Veranlassung, an diesen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter steht, beruht auf seinen nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 5).

2. 2 Dass der Beschwerdeführer am XXXX seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hätte, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer Privatwohnung lebt, keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und erwerbstätig ist, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den zahlreich vorgelegten Unterlagen betreffend seine Erwerbstätigkeit und einer Einsichtnahme des erkennenden Richters in die Grundversorgungsdatenbank und in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zum Leben und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu den von ihm besuchten Kursen, seinen Deutschkenntnissen, seinem Lehrabschluss und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich sowie zu seinen sozialen Kontakten, ergeben sich aus den diesbezüglich überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche großteils durch im Akt einliegende Urkunden und Bestätigungsschreiben untermauert werden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spricht, gründet auf den im Verfahren vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikaten und dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule XXXX .

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, gründet auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und immer gesund gewesen. Er nehme keine Medikamente (Niederschrift vom XXXX , S. 3). Zuletzt gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, gesund zu sein. Gefragt, ob er regelmäßig Medikamente nehme oder sich in medizinischer Behandlung befinde, antwortete der Beschwerdeführer er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, bekomme jedoch von seinem Arzt Schmerztabletten, da sein Kreuz bei der Arbeit immer belastet sei (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 3). Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vor, welche auf eine aktuell bestehende Erkrankung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer hinweisen würden. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von gelegentlichen Kreuzschmerzen – im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist der hg eingeholten im Akt erliegenden Strafregisterauskunft zu entnehmen.

2. 3 Die Feststellung betreffend eine konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend darzulegen. Der erkennende Richter konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war unter den eingangs dargelegten Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen:

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus ideeller Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von seiner früheren Religion, dem Islam, abgewandt hat. Der erkennende Richter gewann im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er den konservativen Islam ablehnt, keine religiösen Riten ausübt und keiner Religion folgt.

Zwar antwortete der Beschwerdeführer in seiner in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde auf die Frage, welcher Religion er angehöre, noch er sei schiitischer Moslem (Niederschrift vom XXXX , S. 1; Niederschrift vom XXXX , S. 2). Allerdings ist zu beachten, dass die Erstbefragung direkt nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch kein Leben ohne den Islam kannte bzw. auch noch keine Möglichkeit hatte, sich kritisch mit seinem Glauben auseinanderzusetzen. Bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei kein strenger Moslem (Niederschrift vom XXXX , S. 8). Hier wird bereits der Beginn des sukzessiven Wertewandels beim Beschwerdeführer deutlich. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer zu seiner Religion gefragt, dass seine Eltern schiitischen Glaubens seien. Er selbst sei zwar als Moslem geboren, habe jedoch keine Religion (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4). Der Beschwerdeführer vermochte den Verlauf des Prozesses der Abkehr vom Islam und den Ausdruck seiner ideologischen Ansicht bzw. Einstellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klar zu verdeutlichen. Er führte überzeugend aus, dass er erstmals „heute vor dem Gesetz“ über seine tatsächliche Überzeugung sprechen könne. Er habe erkannt, „dass die Menschen dort einen Gott geschaffen haben und nicht umgekehrt“ (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4 und 6). In Afghanistan kenne man nur die Religion. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer verändert, er sei „sehr stolz darauf, dass ich eine andere Lebensweise hier in Österreich habe“. Es sei für den Beschwerdeführer „unmöglich“ zukünftig wieder nach den konservativen islamischen Werten zu leben (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 10). Für das erkennende Gericht war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klar ersichtlich, dass es sich bei der nunmehrigen inneren Überzeugung des Beschwerdeführers um einen sukzessiven Wertewandel handelt, der sich im Laufe seines bereits mehr als sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich entwickelt und immer stärker manifestiert hat. Der Beschwerdeführer nutzte die Möglichkeit in Österreich, sich erstmals kritisch und frei von gesellschaftlichem Zwang mit seiner Religion auseinanderzusetzen. Es war klar erkenntlich, dass die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam nicht bloß auf einem vorübergehenden Abgehen der religiösen Ausübung bzw. auf einem kurzfristigen Sinneswandel beruht.

Der Beschwerdeführer vermochte seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam ebenso detailliert und glaubhaft darzulegen. Er erklärte nachvollziehbar, warum er nicht mehr an den Islam glaubt. Seiner Ansicht nach sei der Islam für den Krieg in Afghanistan verantwortlich. In Afghanistan sei jeder „ein Vertreter, ein Befürworter des Gottes“, vertrete „die Kultur der Araber“ und unterstütze diese Richtlinie. Beim Islam handle es sich um eine „Kultur der Araber“, da „vor 1.400 Jahren […] Mohammad in Arabien geboren“ worden sei. Wegen dieser „Kultur der Araber“ sei „unser Land zerstört“ worden: „Sogar nach 1.400 Jahren wird diese dunkle Kultur von damals auf die afghanische Bevölkerung durchgesetzt“ (Verhandlungsprotokoll vom XXXX S. 4). In Afghanistan sei jeder „Richter über mich [gewesen] und jeder hat über mich geurteilt und jeder war Vertreter Gottes. Jeder war Vertreter des Korans, der arabischen Kultur oder Vertreter der Polizei“ (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 6). Diese konservative Auslegung des Islams in Afghanistan habe den Beschwerdeführer in seiner Abkehr vom Islam bestärkt. Weiter berief er sich auf die wahrgenommene Differenzierung in Afghanistan zwischen den „richtigen Moslems“ (Anm.: Sunniten) und den „sogenannten falschen Moslems“ (Anm.: Schiiten): „Wir gehören zu der falschen Art der Moslems“ (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 6). Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatdorf kaum Rechte gehabt. Wenn man gegen islamische Vorschriften verstoße, sei man für die Gesellschaft „etwas Schlechtes“ und habe keinen Wert. In Österreich sei der Beschwerdeführer sehr zurückgezogen und schüchtern. Er könne nicht offen mit einer Frau sprachen: „Das alles sind die Folgen eines islamischen Staates“ (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 7). Der Beschwerdeführer selbst glaube daher nicht mehr an den Islam und habe keine Religion (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer auch glaubhaft dar, dass er nicht mehr nach den islamischen Vorschriften lebt, nicht betet, nicht fastet, keine Moschee besucht und die islamischen Speisevorschriften nicht befolgt (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 8). Die atheistische Lebenseinstellung des Beschwerdeführers findet auch darin Bestätigung, dass der Beschwerdeführer an der Berufsschule XXXX keinen Religionsunterricht besuchte (vgl OZ 5, 7 und 12). Der Beschwerdeführer gab überzeugend an, sich auch im Fall einer Niederlassung in Afghanistan nicht an die Vorschriften des Islams und die dortige Kultur halten zu wollen. Er betonte, es sei für ihn „unmöglich“ wieder nach den Werten in Afghanistan zu leben. Man könne von ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht „erwarten, dass ich fünf Mal am Tag in die Moschee gehe und dort Gott anbete.“ Wenn er in Afghanistan deshalb getötet werde, gebe es niemanden, der jemals nach dem Grund seiner Tötung fragen werde (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 8 und 10).

Dass diese Ablehnung des islamischen Glaubens nicht bloß ein auf die Erlangung von Asyl gerichteter einstudierter „Nachfluchtgrund“ ist, ergibt sich aus dem Gesamteindruck eines ernsthaften, aufrichtigen und aufgeschlossenen jungen Mannes, den der Beschwerdeführer in er mündlichen Verhandlung beim erkennenden Richter hinterlassen hat. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft zu machen, dass er eine dem Islam gegenüber kritische und ablehnende Haltung eingenommen hat, die er auch nach außen (öffentlich) trägt. Letztlich machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er seine islamkritische Weltanschauung bei einer Niederlassung in seinem Herkunftsstaat nicht verleugnen könnte. So gab er dazu befragt, wodurch er in Afghanistan aktuell bedroht sei, an, dass er keine Möglichkeit habe, in Afghanistan zu leben. In Afghanistan habe er keine Freiheiten. Man könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von ihm erwarten, dass er fünf Mal am Tag in die Moschee gehe und dort Gott anbete (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 8).

Der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers, den der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, war geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Fluchtvorbringens zu stützen. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen absolut glaubwürdigen Eindruck und ließ keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen aufkommen. Es war klar zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung für Dritte wahrnehmbar vom Islam abgewendet und seine Konfessionslosigkeit verinnerlicht hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich eindeutig, dass die Abkehr vom Islam nicht bloß zum Schein zum Zweck der Erlangung von Asyl im Bundesstaat erfolgt ist. Dies ergibt sich insbesondere auf den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Insgesamt bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vollständig vom schiitisch-muslimischen Glauben abgewendet hat und seine Religionsfreiheit entsprechend nach außen artikuliert. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Abwendung vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde. Diese Abkehr des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben (Apostasie) steht in eklatantem Widerspruch zur Intoleranz der afghanischen Gesellschaft sowie des afghanischen Staates gegenüber „Ungläubigen“. Vom Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er seine Konfessionslosigkeit in Afghanistan unterdrückt und entgegen seiner ideellen Überzeugung religiöse Riten ausübt und sich an islamische Vorschriften hält.

Aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan aufgrund seiner vollständigen Abwendung vom Islam (Apostasie) physische und/oder psychische Gewalt drohen würde. Aus dem Länderinformationsblatt geht hervor, dass Apostaten Verfolgung durch afghanische Behörden und Privatpersonen fürchten müssen, wenn ihr Abfall vom Islam bekannt wird. Apostaten haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen (Länderinformationsblatt, Kapitel Todesstrafe und Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). In Hinblick auf die Machtübernahme durch die islamistischen Taliban muss davon ausgegangen werden, dass sich die Lage von Apostaten in Afghanistan weiter verschlechtert hat. Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Religion im gesamten Staatsgebiet.

Aufgrund der obigen Ausführungen war auf die weiteren vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund von Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen und konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers somit entfallen.

2. 4 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und zur Situation im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zudem auf aktuelle Zeitungsartikel und Medienberichte, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.

Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Anzuwendendes Recht

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 10/2013 idF BGBl 87/2021, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 110/2021, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 2 Rechtlich folgt daraus

3.2. 1 Zur Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX rechtswirksam zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig; sie ist auch zulässig und begründet.

3.2. 2 Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde

3.2.2. 1 Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung] verweist).

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, 3275/79, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.9.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

3.2.2. 2 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Konfessionslosigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein (vgl II.2.3).

Nach § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs 2 AsylG 2005 ist Art 5 Abs 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ABl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet.

Art 5 Abs 2 Statusrichtlinie lautet: „Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.“

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (VwGH 18.9.1997, 96/20/0323).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Religiöse Verfolgung betrifft Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl VwGH 21.9.2000, 98/20/0557 mwN).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass der Konventionsgrund der Religion auch die Verfolgung wegen einer nicht-religiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen umfasst (vgl EuGH 5.9.2012, C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z), wie sie im Fall des Beschwerdeführers vorliegt.

Es ist daher auch die Judikatur zur Religionsausübung auf die Praktizierung einer nicht religiösen Weltanschauung zu übertragen. In diesem Sinne kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, seine nicht religiöse Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein (siehe auch AsylGH 14.5.2012, E1 406206-2/2009). Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw areligiöse Betätigungen zu verzichten (AsylGH 19.4.2013, B9 431634-1/2013).

In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt und wurde festgestellt, dass er sich aus ideeller Überzeugung vom islamischen Glauben abgewandt hat und sich nicht mehr zum Islam bekennt, was auch nach außen hin – insbesondere durch die Nichtbefolgung religiöser (islamischer) Vorschriften und Diskussionen mit Mitmenschen – erkennbar ist. Die areligiöse Haltung des Beschwerdeführers steht im völligen Gegensatz zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen. Es besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass er bei einer Niederlassung in Afghanistan seine nicht religiöse und liberale Überzeugung nach außen trägt, bzw. kann ihm auch im Sinn der oben angeführten Judikatur nicht zugesonnen werden, diese immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, ist der Abfall vom islamischen Glauben nach der Scharia grundsätzlich ein todeswürdiges Verbrechen. Zusammengefasst ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass unter dem Einfluss der Scharia die Todesstrafe auch bei Delikten wie zB bei Blasphemie oder Apostasie droht. Die in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge, Konventionen sowie die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht eben auch strafbewehrt. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach „unislamische“ Aktivitäten setzen. Auch innerhalb der Bevölkerung besteht eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die sich vom Islam abwenden. Infolge der nunmehrigen Machtübernahme durch die radikal islamistischen Taliban ist zu erwarten, dass die Glaubensfreiheit in Afghanistan zukünftig weiter eingeschränkt wird.

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall, wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt, auf mehrfache Weise gegeben: einerseits durch den afghanischen Staat bzw. die Taliban infolge der nunmehrigen Machtübernahme und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist. Insgesamt kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht willens und nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere unter der nunmehrigen Herrschaft der Taliban nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Abwendung vom muslimischen Glauben zu bedienen.

Insbesondere eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban oder fundamentalistische Einzelpersonen ist nicht unwahrscheinlich, zumal die Taliban bereits in der Vergangenheit in der Heimtatprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) aktiv waren und diese zwischenzeitlich die Kontrolle über (beinahe) sämtliche Provinzen in Afghanistan ausüben. Insbesondere die Heimatprovinz Ghazni wird von den Taliban kontrolliert. In den Großstädten würde der Beschwerdeführer mangels eines bestehenden familiären oder sozialen Netzwerkes viele Fragen beantworten müssen, die die Gefahr bergen, dass er sich aufgrund seiner inneren Einstellung äußert oder ein unislamisches Verhalten an den Tag legt. Zudem ist zu beachten, dass auch Herat (Stadt), Mazar-e Sharif und Kabul (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban stehen.

In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat; sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn im konkreten Fall ein Nachfluchtgrund vorliegt, vgl. § 3 Abs 2 AsylG 2005) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Islam in Afghanistan um die Staatsreligion handelt und über 99 % der Einwohner Afghanistans sich zum Islam (noch dazu in einer sehr konservativen Auslegung) bekennen – sowie der bereits oben angeführten Auffälligkeit des Beschwerdeführers auch in Großstädten, welche zwischenzeitlich ebenfalls unter der Kontrolle der Taliban stehen – besteht auch insoweit keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung aufgrund seines Glaubensabfalls sicher wäre. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen Afghanistans drohen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner „Religion“ außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art 1 Abschnitt D und F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde statt zu geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.2. 3 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt. Da der Antrag auf internationalen Schutz sohin vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, sind gemäß der Übergangsbestimmung nach § 75 Abs 24 AsylG 2005 ua § 2 Abs 1 Z 15 und § 3 Abs 4 bis 4b AsylG 2005 idF BGBl I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) nicht anzuwenden. Es gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 („Asyl auf unbestimmte Zeit“). Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 eine dauerhafte (unbefristete) Aufenthaltsberechtigung im Bundesstaat zu.

3.2. 3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die Judikatur unter Punkt II.3.2); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.