Bundesverwaltungsgericht W124 2182532-1

W124 2182532-1Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2021

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Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung

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Bundesverwaltungsgericht W124 2182532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2182532.1.00

Spruch

W124 2182532-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Person anführte, dass er am XXXX geboren sei, aus Gurdaspur (Indien) stamme, Punjabi spreche, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es habe einen Streit zwischen seiner Familie und einem der Dorfbewohner gegeben, da sein Vater XXXX ein Grundstück gekauft habe, das der Verkäufer dann gewaltsam zurück habe wollen. Der BF sei sodann zwei Mal vom Verkäufer, der ein sehr einflussreicher Mensch sei und Kontakte zur Polizei und Politikern habe, zusammengeschlagen worden. Er habe dem Vater auch gedroht, den BF umzubringen, wenn er das Grundstück nicht zurückgebe.

Generell gebe es im Dorf des BF sehr viel Kriminalität, und die Dorfbewohner würden sehr viele Drogen konsumieren. Der BF sei auch in viele andere Streitigkeiten verwickelt.

2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

[…]

F: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

A: Gut.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Es geht mir gut.

Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Haben Sie in der Erstbefragung bereits alle Gründe für Ihre Asylantragstellung in Österreich genannt?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Schildern Sie Ihren Lebenslauf.

A: Ich heiße XXXX , wurde am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX geboren. Ich habe einen Bruder und eine Schwester.

F: Was ist ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch?

A: Punjabi.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Indien.

F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

A: Ich bin Sikh und gehöre Jhatt.

F: Welche Schule haben Sie besucht oder haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und in welcher Art?

A: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und war in der Landwirtschaft meiner Eltern tätig.

F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

A: In der Landwirtschaft habe ich gearbeitet.

F: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? Bitte erzählen Sie mir von Ihnen.

A: Meine Eltern, eine Schwester und einen Bruder.

F: Wohnen sie alle zusammen?

A: Ja.

F: Wo?

A: In derselben Adresse wo ich wohnte.

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Von der Landwirtschaft.

F: Haben Sie noch weitere Verwandte in Ihrem Heimatland?

A: Ich habe einige Onkeln und Tanten dort. Der Onkel väterlicherseits wohnen in der Nähe. Die Anderen weiter weg.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

A: Meine Familie besitzen ein Haus und auch ein Grundstück.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

A: Ja, einmal in der Woche telefonieren wir.

F: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

A: Vorige Woche war das.

F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe in der Landwirtschaft geholfen.

F: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

A: Nein.

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Nein, ich wohne privat.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich hatte noch Kapital, das habe ich schon verbraucht. Und ein Bursche, bei dem ich jetzt wohne, der unterstützt mich. Ich warte auf die Zusage der Unterstützung vom Staat.

F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten?

A: Ja. Je nachdem was ich finde, ich bin bereit für alles.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Vor drei Monaten.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Vor zwei Monaten.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

AW wirkt sehr gelangweilt und redet nur, wenn man konkret nachfragt.

A: Mein Vater hat ein Grundstück (1 Kila) gekauft von einer Person, von der ich den Namen nicht weiß. Er hat von meinem Vater das Geld, das waren 1,5 Mio. Rupien bekommen, aber das Grundstück wollte er nicht übergeben. Mein Vater hat es irgendwie geschafft, dass er das Grundstück bekommt, aber die Gegner fingen an, uns zu bedrohen, wir sollen das Grundstück zurückgeben. Wenn wir es nicht tun würden, werden sie mich umbringen. Sie haben mich auch zweimal geschlagen.

F: Warum sagen Sie jetzt Gegner, wenn es vorher nur ein Mann war?

A: Ich meine Personen, von denen wir das Grundstück gekauft haben.

F: Wurden Sie persönlich bedroht und wenn ja in welcher Art und Weise?

A: In unserem Dorf ist ein Hindutempel. Wegen diesem Tempel haben wir auch Streit in unserem Dorf.

F: Wie wurde Ihre Familie bedroht?

A: Personen, von denen wir das Grundstück gekauft haben, diese haben meine Eltern mit dem Tod bedroht. Sie sagten, wenn wir das Grundstück nicht zurückgeben, sie werden mich töten. Dann reiste ich nach XXXX , aber sie sind nachgekommen und haben mich dann in XXXX auch geschlagen.

F: Warum ausgerechnet Sie?

A: Da ich in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Am Anfang waren sie mit mir befreundet. Über mich ist der Grundstücksverkauf gelaufen. Deswegen wollten sie mich auch jetzt dazu zwingen, das Grundstück zurückzuholen.

F: Wurden auch Ihre Geschwister bedroht?

A: Sie sind auch zu uns nach hause gekommen und haben meine Familie beschimpft. Sie haben auch das Grundstück bearbeitet ohne unsere Genehmigung.

F: Wie oft wurden Sie geschlagen?

A: Dreimal.

F: Wo war das?

A: Einmal im Dorf, das zweite Mal bei meiner Tante im Nachbardorf und das dritte Mal in XXXX .

F: Wann wurden Sie das letzte Mal geschlagen?

A: Das war im dritten Monat voriges Jahr.

F: Wurden nur Sie oder auch andere Familienmitglieder geschlagen?

A: Mein Vater wurde auch geschlagen. Mein Bruder und meine Schwester sind noch jung, denen haben sie nichts getan. Wir haben auch eine polizeiliche Anzeige erstattet. Da diese Personen zur dorfältesten Gesellschaft gehören, hat die Polizei nichts unternommen.

F: Wie ist jetzt die Situation, seitdem Sie weg sind?

A: Sie ärgern meinen Vater nach wie vor. Mein Vater wurde voriges Monat geschlagen

AW erzählt nur das Notwendigste und wirkt genervt.

F: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?

A: Ich reiste nach XXXX , um unterzutauchen, aber sie haben mitbekommen, dass ich in XXXX bin. Sie sind nachgekommen und haben mich dort geschlagen. Währenddessen ist die Polizei gekommen und dann sind sie weggelaufen.

F: Wo haben sie gewohnt in XXXX ? AW wird nervös, stottert und greift sich auf den Kopf

A: Bei XXXX , einem Verwandten habe ich gewohnt. Haus Nr. XXXX in Main XXXX .

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja.

F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

A: Ich habe Angst um mein Leben. Dass die Gegner mich nicht am Leben lassen werden. In unserem Dorf werden sehr viele Drogen verkauft, ich habe keine Zukunft dort. Jeden Tag gibt es religiöse Auseinandersetzungen.

AW gibt jetzt an, dass er nicht weiß, ob die Adresse von dem Verwandten in XXXX stimmt, aber das Haus war neben einem Sikhtempel.

F: Sie haben dort gewohnt und werden doch die Adresse wissen!

A: Diese Umgebung ist sehr bekannt, weil dort der XXXX Tempel ist.

AW kann nichts Konkretes angeben und schaut nur

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie die Länderfeststellungen übersetzt bekommen?

A: Ja.

Anm.: Die Länderfeststellungen werden durch den Dolmetscher übersetzt.

F: Möchten Sie zur Lage in Indien eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte nicht nach Indien zurück, da mein Vater erst vor kurzem geschlagen wurde und mein Leben ist dadurch in Gefahr.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

A: Nein.

[…]

3. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Das BFA führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass der BF in seinem Herkunftsstaat staatlicher Verfolgung oder Gefährdungen, vor welchen ihn die Behörden seines Heimatlandes nicht schützen könnten bzw. wollten, ausgesetzt gewesen sei bzw. nach einer Rückkehr sein würde. Der BF habe ausschließlich persönliche Fluchtgründe geltend gemacht, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Er habe in Indien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, die eine Unterstützungsmöglichkeit darstellen würden, sei gesund und durch seine Arbeitsfähigkeit sei sein Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gewährleistet. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könne.

4. Gegen den am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Er führte nach Darstellung seiner Fluchtgründe zusammengefasst aus, er habe wegen der mangelnden Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der indischen Behörden aufgrund der tiefen politischen Verbindungen der Streitgegner seinen Herkunftsstaat verlassen und aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich flüchten müssen. Entgegen der Argumentation der Behörde habe der BF ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung bezogen und genaue Zeit- sowie Ortsangaben gemacht. Wie das BFA zur Auffassung gelangt sei, seine Schilderungen seien nicht „erlebnisnahe“ gewesen, sei angesichts des Protokolls der Einvernahme nicht nachvollziehbar. Die Angaben des BF hätten dem entsprochen, was von jemandem, der in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert und traumatisiert gewesen sei, in einer solchen Situation zu erwarten sei.

Das BFA habe sich mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden nicht auseinandergesetzt, weshalb der Bescheid einem Begründungsmangel unterliege. Auch die Angaben des BFA zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Abweisung eines subsidiären Schutzes seien als rudimentär zu bezeichnen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Lebensumstände des BF hätte festgestellt werden müssen, dass bei einer Abschiebung die realistische Gefahr bestünde, dass der BF in eine existenzbedrohende Lage geriete. Die belangte Behörde habe ihrer Ermittlungspflicht nicht adäquat Rechnung getragen.

Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich, substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt.

Neben der vollinhaltlichen Anfechtung des Bescheids beantragte der BF in der Beschwerdeschrift, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Allenfalls solle ein Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ erteilt werden.

5. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor, wo diese am XXXX einlangten.

6. Am XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF vom BG XXXX zu GZ XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 127 StBG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.

7. Am XXXX erfolgte eine Verständigung des Magistrats der Stadt Wien, der BF sei zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“, berechtigt.

8. Mit Verfahrensanordnung betreffend Parteiengehör vom XXXX räumte das BVwG dem BF die Möglichkeit ein, binnen zehn Tagen zu den im Verfahren als wesentlich zu bezeichnenden Faktoren Stellung zu beziehen, da es beabsichtigte, aufgrund der Aktenlage, des bisherigen Vorbringens des BF, seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeschrift sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, eine Entscheidung zu treffen.

Ferner ersuchte das BVwG den BF Fragen zur Integration unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist wahrheitsgemäß zu beantworten.

9. Der BF erstattete am XXXX eine Stellungnahme zu dem ihm gewährten Parteiengehör vom XXXX . Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe zwar keine Familienangehörigen in Österreich, spreche jedoch Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 und könne sich im Alltag problemlos verständigen, wobei er dafür keine Zertifikate vorlegen könne. Er arbeite auf selbstständiger Basis und verdiene seinen eigenen Lebensunterhalt. Weiters habe er bereits zahlreiche Kontakte zu Österreichern und anderen in Österreich aufhältigen Menschen geknüpft sowie eine große Liebe zur österreichischen Lebensart entwickelt. Er lebe in Österreich in einer ortsüblichen Unterkunft und wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig.

Er befürchte weiterhin in Indien eine Verfolgung und könne daher in seine Heimatgemeinde nicht mehr zurückkehren. Er habe keinerlei Anknüpfungspunkte zu anderen Regionen in Indien, weshalb er im Falle der Rückkehr, auch in Hinblick auf die COVID-19-Pandemie, der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existentielle Notlage zu geraten. Ebenso würden die aktuellen Berichte seine Befürchtungen bestätigen, da darin die katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchschlagskraft der Zentralbehörden, jemanden wie ihn zu beschützen, aufgezeigt werden würde.

10. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ein Behördenvertreter erschien nicht. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin im Dorf XXXX , Distrikt XXXX Provinz Punjab geboren.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ausreise in Indien gelebt?

BF: Ja.

R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?

BF: Ja.

R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit beim BFA bzw. bei der Polizei gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie eine Beschwerde erhoben? Warum ist aus Ihrer Sicht die Entscheidung des BFA nicht richtig?

BF: Da ich hier bleiben will, habe ich eine Beschwerde eingebracht.

R: Fragewiederholung.

BF: Weil mein Leben in Gefahr ist.

R: Warum ist die Entscheidung des BFA falsch?

BF: Ich habe einen negativen Bescheid erhalten, ich möchte einen positiven, deswegen habe ich Berufung eingebracht.

R: Haben Sie Probleme? Sind Sie in psychiatrischer Behandlung?

BF: Nein.

R: Haben Sie, außer an der von Ihnen angegebenen Adresse, noch woanders in Indien gelebt?

BF: Nein.

R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Heimatadresse allein gelebt?

BF: Mit meiner Familie habe ich dort gelebt.

R: Wen bezeichnen Sie als Familie?

BF: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester.

R: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: 12 Jahre alt.

R: Ihr Vater?

BF: 40 Jahre alt.

R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: Denen geht es gut.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Ich habe Kontakt mit ihnen.

R: Wie oft?

BF: Einmal monatlich.

R: Wieviele Brüder hat Ihr Vater?

BF: Einen.

R: Wo lebt der?

BF: Im selben Dorf wie wir.

R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?

BF: Er ist Landwirt.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe nur 12 Jahre Grundschule besucht, eine weitere Ausbildung habe ich keine.

R: Was haben Sie gearbeitet, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet.

R: Als was?

BF: Wir verkaufen auch Milch, ich habe mich darum gekümmert.

R: Um den Verkauf?

BF: Ja.

R: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie beschreiben?

BF: Wegen der Corona-Krise haben wir derzeit keinen Umsatz

R: Können Sie von der Ernte der Landwirtschaft leben?

BF: Ja.

R: Was ist der genaue Inhalt des von Ihnen vorgelegten Dokumenten, Beilage ./D. Was ist genau dahinter und zu welchem Beweis haben Sie dies vorgelegt?

BF: Wir haben eine Landwirtschaft gekauft von jemanden, sie haben uns beschuldigt, dass wir bei diesem Kauf kein Geld bezahlt haben.

R: Fragewiederholung.

BF: Wir wurden angezeigt, dass wir Drogen verkauft haben, das steht in Beilage ./D. Da sie behaupten, dass wir kein Geld bezahlt haben, haben sie uns angezeigt. Dass wir kein Geld bezahlt haben. Wir haben kein Geld bezahlt. Auf allen Zetteln steht das.

R: Was genau steht auf dem von Ihnen vorgelegten Dokument Beilage ./D?

BF: Sie haben uns beschuldigt, dass wir Drogen verkaufen und dass wir auf unseren Feldern Cannabis anbauen.

R: Wen meinen Sie mit „wir“?

BF: Mein Vater und die gesamte Familie wurde angezeigt.

R: Wenn ich Sie richtig verstehe, ist dies eine Anzeige?

BF: Ja.

R: Warum übermitteln Sie die Dokumente erst heute? Hat es damit zu tun, dass heute die Verhandlung ist?

BF: Mein Vater war vorher nicht zu Hause. Wegen der Corona-Krise war das Gericht auch zu. Mein Vater hat die Dokumente erst jetzt bekommen.

R: Ist das Gericht jetzt wieder geöffnet?

BF: Ja.

R: Wo hat sich Ihr Vater aufgehalten, als er nicht zu Hause war?

BF: Wegen dieser Anzeigen wurde er mehrmals von der Polizei mitgenommen und festgenommen, aus diesem Grund lebt er außerhalb des Dorfes.

R: Gerade haben Sie gesagt, dass er jetzt wieder zu Hause ist.

BF: Mein Vater wurde im Jänner oder Februar XXXX angezeigt, davor hat er zu Hause gewohnt.

R: Sie haben gerade gesagt, „mein Vater war vorher nicht zu Hause“. D.h. impliziert, dass er jetzt zu Hause ist?

BF: Nein. Er ist noch immer nicht in unserem Dorf aufhältig.

R: Wo ist er jetzt aufhältig?

BF: Bei Verwandten.

R: Wo genau?

BF: In der Provinz XXXX .

R: Wo genau?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Warum hält er sich dort auf? Ist er dort sicher?

BF: Mein Vater wurde angezeigt, deswegen ist er dorthin gegangen. Derzeit habe ich keinen Kontakt mit meinem Vater.

R: Fragewiederholung.

BF: Ja, er ist sicher dort.

R: Könnten Sie zu Ihrem Vater zurückkehren?

BF: Nein.

R: Warum können Sie nicht dorthin zurückkehren, wenn Ihr Vater dort sicher ist?

BF: Bevor mein Vater nach XXXX gezogen ist, wohnte er in der Stadt XXXX bei Verwandten. Dort haben ihn die Feinde ausfindig gemacht.

R: Fragewiederholung.

BF: Sie verfolgen uns überall. Dort ist auch Gefahr.

R: Sie haben gerade gesagt, dass Ihr Vater sich in Sicherheit befindet. Warum sollten Sie sich dann nicht in Sicherheit befinden, wenn sich Ihr Vater in Sicherheit befindet?

BF: Mein Vater wird nicht lange dort bleiben, er wird bald nach Dubai fliegen.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Er wird überall verfolgt. Er wird nicht lange dort bleiben.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Mutter hat ihm davon erzählt.

R: Wann hat Ihnen Ihre Mutter davon erzählt?

BF: Vor ca. 10 Tagen.

R: Wann hat das Gericht, wo Sie die Dokumente bekommen haben, wieder geöffnet?

BF: Im Juli dieses Jahres.

R: Wer hat Ihnen die Dokumente übermittelt?

BF: Durch E-Mail habe ich sie erhalten.

R: Fragewiederholung.

BF: Von meiner Mutter.

R: Wie hat Ihre Mutter die Dokumente erhalten?

BF: Sie ist zum Anwalt gegangen und mit seiner Hilfe hat sie die Dokumente bekommen.

R: Wie heißt der Anwalt und wo ist seine Kanzlei?

BF: Der Name des Anwalts ist XXXX in der Stadt XXXX . In der Stadt XXXX ist ein Bezirksgericht, dort ist ein Büro.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass nicht Ihre Mutter, sondern der Vater die Dokumente bekommen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Mein Vater hat meiner Mutter gesagt, sie soll Dokumente holen.

R: Gesagt haben Sie, „mein Vater hat die Dokumente erst jetzt bekommen“. Sie haben nicht gesagt, dass Ihr Vater Ihre Mutter beauftragt hat, die Dokumente zu holen.

BF: Es gibt Dokumente von dem Jahr XXXX . Diese waren bei meinem Vater. Von diesem Jahr hat die Dokumente meine Mutter vom Gericht geholt.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Als ich noch dort war, wurden wir (ich und mein Vater) von denen geschlagen.

R: Von wem wurden Sie konkret geschlagen?

BF: Von denen wir die Grundstücke gekauft haben.

R: Von wem konkret?

BF: XXXX .

R: War das eine Person, die Sie geschlagen hat? Oder waren es mehrere Personen?

BF: Es waren 5 oder 6 Personen.

R: Wie heißen diese Personen?

BF: Ein Sohn von XXXX , dieser heißt XXXX , ein Bruder von XXXX mit dem Namen XXXX , und zwei Freunde von XXXX , mit den Namen XXXX und XXXX .

R: Wohnen die alle in Ihrem Heimatdorf?

BF: Nein, sie leben alle im Dorf von XXXX .

R: Wie heißt das Dorf von XXXX ?

BF: Er wohnt im Dorf XXXX , Bezirk XXXX im Punjab.

R: Wie weit ist das Dorf von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: 10 km.

R: Was hat Ihr Anwalt bisher gegen die Anzeige unternommen?

BF: Die Polizei ließ sich von denen bestechen und unternimmt gar nichts gegen die Personen.

R: Fragewiederholung.

BF: Wir haben auch diese Personen, die uns geschlagen haben, angezeigt.

R: Ist die Anzeige bei den von Ihnen vorgelegten Dokumenten dabei?

BF: Ja.

R: Können Sie mir diese zeigen?

BF: Wir haben eine Beschwerde beim Gericht eingebracht.

R: Wo ist das Dokument, wo Sie Ihre Anzeige eingebracht haben?

BF: Beilage ./E ist von meinem Anwalt, ein Schreiben an das Gericht.

R: Hat es schon eine Verhandlung gegeben?

BF: Ja, es gab eine. Mein Vater war dort beim Gericht.

R: Wann war die Verhandlung?

BF: Das war im Jahr XXXX .

R: Ist das Verfahren beendet?

BF: Nein, es ist noch im Laufen.

R: Was hat ihr Anwalt konkret unternommen? Was ist seine Strategie? Was schlägt Ihr Anwalt vor?

BF: Er hat zu meinem Vater gesagt, bis zur zweiten Anhörung soll mein Vater sich nicht im Dorf aufhalten.

R: Was soll er nach der zweiten Anhörung machen?

BF: Dann werden wir erfahren, ob wir das Geld noch bezahlen müssen oder nicht.

R: Für was sollen Sie was für ein Geld bezahlen?

BF: Wir haben zwar unser Grundstück schon bezahlt. Aber da sie behaupten, dass sie kein Geld bekommen haben, kann es sein, dass wir noch einmal bezahlen müssen.

R: Was haben Sie gegen die Unterstellung Ihrer Gegner unternommen?

BF: Wir waren zuerst bei der Polizei und dann im Gericht.

R: Mit Ihrem Anwalt?

BF: Ja.

R: Was hat Ihr Anwalt konkret dagegen unternommen?

BF: Er hat alle Beweise vorgelegt, dass wir das Geld bezahlt haben.

R: Was hat Ihr Anwalt im Zusammenhang mit der Anschuldigung der Drogen unternommen?

BF: Das ist ein anderes Verfahren.

R: Fragenwiederholung.

BF: Mein Vater war für einen Monat im XXXX in Haft.

R: Warum ist er dann freigelassen worden?

BF: Der Anwalt hat eine Berufung eingebracht und er wurde auf Kaution freigelassen.

R: Ihr Vater ist nicht schuldig gesprochen?

BF: Der Vater ist schuldig.

R: Ist er schuldig oder schuldig gesprochen worden?

BF: Er ist schuldig gesprochen worden.

R: Wegen was ist er schuldig gesprochen worden und für wie lange, und welche Strafe hat er bekommen?

BF: Mein Vater hat Marihuana angebaut auf unseren Feldern. Wegen dieser Anschuldigung wurde er schuldig gesprochen. Das Gericht hat noch keine Entscheidung getroffen, er wurde zurzeit auf Kaution freigelassen.

R: Sie sagen einerseits Ihr Vater wurde schuldig gesprochen und andererseits keine Entscheidung getroffen wurde. Wie können Sie mir das erklären?

BF: Er wurde schuldig gesprochen, mein Anwalt hat dagegen Berufung eingebracht?

R: Wieviel Strafe hat er in der ersten Instanz bekommen?

BF: Ein Jahr.

R: Wieso wurde er dann eigentlich auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm ein Jahr Strafe droht?

BF: Wegen der Berufung des Anwalts.

R: Ist das Urteil, die erste Entscheidung gegen Ihren Vater bei den Dokumenten dabei?

BF: Ja.

R: Welche Unterlage ist das?

BF: Es ist die Beilage ./C.

R: Die Beschwerde/Berufung von Ihrem Anwalt?

BF: Es ist die Beilage ./A.

R: Wegen was ist dieser Streit zwischen XXXX und Ihrem Vater entstanden?

BF: Wir haben von XXXX eine Landwirtschaft gekauft und auch bezahlt. Er behauptet, dass er kein Geld bekommen hat.

R: Von wem hat er sich das Grundstück gekauft? Wer war der Verkäufer des Grundstücks?

BF: Die Ehefrau von XXXX stammt aus meinem Dorf. Die Landwirtschaft gehörte ihr.

R: Haben Sie nicht einen Zahlungsbeleg erhalten? Eine Quittung erhalten, dass Sie das Geld bezahlt haben?

BF: Oja, wir haben die Rechnung. Es wurde auch auf unseren Namen registriert. Aber im Nachhinein behauptet XXXX , dass wir mit ihm vereinbart haben, dass wir erst nach der Registrierung das Geld bezahlen werden. Aber wir haben es ihm zuvor bezahlt.

R: Wer konkret hat das Geld bezahlt?

BF: Mein Vater hat das Geld an XXXX bezahlt.

R: Hat Ihr Vater dafür eine Quittung bekommen?

BF: Nein.

R: Wieso hat sich Ihr Vater keine Quittung ausstellen lassen?

BF: Mein Vater hat das Geld vor dem „Patwari“ (=Grundbuchspfleger) dem XXXX gegeben. Danach wurde das Grundstück auf meinem Vater überschrieben.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war der Patwari Zeuge, dass Ihr Vater das Geld dem XXXX gegeben hat.

BF: Ja so ist das.

R: Was wäre gewesen, wenn Ihr Vater XXXX das Geld nicht gegeben hätte?

BF: Dann hätte er es nicht registriert.

R: Wann ist es zu diesem Streit gekommen? In welchem Jahr?

BF: Im Jahr XXXX .

R: Wie hat sich dieser Streit dann entwickelt?

BF: Zuerst haben sie behauptet, dass sie kein Geld von uns bekommen haben, dann wurde mein Vater geschlagen.

R: Was war dann?

BF: Dann waren wir bei der Polizei und haben Anzeige eingebracht.

R: Ist das Dokument bei den Unterlagen dabei?

BF: Nein.

R: Weiter.

BF: XXXX wurde vorgeladen bei der Polizei. Er sagte auch dort, dass er kein Geld bekommen hat. Als wir bei der Polizei waren, haben wir unsere Dokumente der Polizei gezeigt. Danach wurde mein Vater wieder geschlagen und bedroht. Aus diesem Grund waren wir beim Gericht.

R: Wegen was waren Sie genau beim Gericht? Bei wem waren Sie am Gericht in diesem Zusammenhang?

BF: Wir haben zwei- bis dreimal eine Anzeige bei der Polizei eingebracht. Weil die Polizei nichts unternommen hat, waren wir beim Gericht. Dort haben wir unseren Anwalt konsultiert, welcher ein Schreiben an das Gericht verfasst hat. Dieses Verfahren ist noch im Laufen.

R: Welches Verfahren konkret?

BF: Zwei. Eines wegen der Drogen und ein Verfahren, wo sie gesagt haben, dass sie kein Geld bekommen haben.

R: Was ist mit dem Verfahren, wo Sie gesagt haben, dass Sie beim Gericht gewesen sind und Ihr Vater geschlagen worden ist?

BF: Es wurde alles in einem protokolliert. Nachgefragt ob dieses Verfahren noch läuft, gebe ich an, dass dies der Fall ist.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Schlepperunterstützt mit einem Flugzeug.

R: Von wo sind Sie weggeflogen?

BF: Von XXXX weg.

R: Haben Sie bei der Ausreise mit Behörden, Flughafenpolizei Probleme gehabt?

BF: Nein.

R: Was hat der Streit mit Ihnen zu tun gehabt, wenn Ihr Vater geschlagen worden ist?

BF: Ich wurde auch geschlagen als mein Vater geschlagen worden ist. Außerdem haben sie meinen Vater gedroht, wenn er das Geld nicht bezahlt, werden sie mich umbringen.

R: Wann wurden Sie geschlagen?

BF: Das war im Jahr XXXX , nachdem wir das Land gekauft haben.

R: Was ist dann passiert, nachdem Ihr Vater das Geld nicht bezahlt hat?

BF: Sie haben mich geschlagen. Wir erhielten zwei- bis dreimal Drohanrufe. Danach habe ich beschlossen, das Land zu verlassen.

R: Wieviel Zeit ist vergangen, als Sie das erste Mal geschlagen worden sind und dann ein weiteres Mal?

BF: Das erste Mal wurde ich im XXXX geschlagen. Das zweite Mal im XXXX und das letzte Mal 6 Monate danach.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind zweimal geschlagen worden. Jetzt sagen Sie, Sie sind dreimal geschlagen worden. Was sagen Sie jetzt dazu?

BF: Ich wurde im Februar, März und dann im 6. Monat des Jahres XXXX geschlagen. Im 8. Monat habe ich das Land verlassen.

R: Fragewiederholung

BF: Ich habe gesagt 2- bis 3mal bin ich geschlagen worden. Ich wurde dreimal geschlagen.

R: Wann wurden Sie das letzte Mal geschlagen?

BF: Das 6. Monat XXXX .

R: Wo wurden Sie das zweite Mal geschlagen? Wo hat das stattgefunden?

BF: Auf der Landwirtschaft.

R: Auf welcher Landwirtschaft?

BF: Auf der Landwirtschaft, die wir zuletzt gekauft haben.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie das zweite Mal bei Ihrer Tante im Nachbardorf und nicht wie heute angegeben, auf dem gekauften landwirtschaftlichen Grundstück geschlagen worden seien. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Die Landwirtschaft liegt in der Nähe von meiner Tante ihrer Wohnung.

R: Sie haben heute auch, auf die Frage, wann Sie das letzte Mal geschlagen worden seien, gesagt, dass dies im 6. Monat des Jahres XXXX gewesen wäre. Und in der Niederschrift vom XXXX beim BFA haben Sie auf die Frage, wann Sie das letzte Mal geschlagen worden seien, geantwortet, dass dies im 3. Monat des vorigen Jahres gewesen sei, d.h. im dritten Monat des Jahres XXXX . Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, was ich damals gesagt habe.

R: Ist man auch gegen die übrigen Familienmitglieder vorgegangen?

BF: Ja.

R: Inwiefern?

BF: Sie waren bei uns zu Hause und haben uns alle geschlagen.

R: Was heißt „uns alle geschlagen“?

BF: Meine Eltern, mich und meine Schwester haben sie geschlagen.

R: Was war mit Ihrem Bruder?

BF: Er war nicht zu Hause, er war bei meinem Onkel.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, ob nur Sie oder auch andere Familienmitglieder geschlagen worden seien, geantwortet, dass Ihr Vater auch geschlagen worden sei. Ihr Bruder und Ihre Schwester seien noch zu jung gewesen, denen habe man nichts getan. Heute sagen Sie, dass auch Ihre Schwester geschlagen worden sei und Ihr Bruder gar nicht zu Hause gewesen sei, weshalb man ihn nicht geschlagen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Sie waren mehrmals bei uns zu Hause.

R: Wann wurden Sie das dritte Mal geschlagen?

BF: Da war ich im Dorf XXXX unterwegs und habe dort Milch verkauft.

R: War das das letzte Mal, dass Sie geschlagen wurden?

BF: Ja.

R: Wo wurden Sie das erste Mal geschlagen?

BF: Wir waren auf dem Weg nach Hause.

R: Fragewiederholung

BF: Auf der Straße wurden wir geschlagen.

R: Das zweite Mal?

BF: Auf der Landwirtschaft, in der Nähe meiner Tante.

R: Das dritte Mal?

BF: Im Dorf XXXX .

R: Wurden Sie darüber hinaus noch einmal geschlagen?

BF: Mein Vater hatte danach noch Probleme.

R: Es geht um Sie. Wurden Sie noch einmal geschlagen?

BF: Nein, danach habe ich das Land verlassen.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie auch noch einmal in XXXX geschlagen worden wären. Von dem haben Sie jetzt, nachdem ich Sie sehr ausführlich und bewusst gefragt habe, nichts gesagt.

BF: Es war normal, dass ich oft Bedrohungen bekommen habe, auch wenn ich auf der Straße unterwegs war.

R: Haben Sie die Flucht direkt von Ihrem Heimatdorf aus angetreten?

BF: Ja.

R: Wohin sind Sie dann gereist?

BF: Zuerst bin ich zu meinem Freund in die Stadt XXXX gegangen, bliebt dort 3 bis 4 Tage und bin von dort weiter nach XXXX gefahren. Wie lange ich XXXX aufhältig war, weiß ich nicht mehr.

R: Wochen? Monate?

BF: Ca. eine Woche.

R: Bei wem haben Sie gewohnt?

BF: In einer Schlepperunterkunft. Der Schlepper hat ein Hotel für mich gebucht.

R: Haben Sie den Schlepper oder den Unterkunftgeber des Hotels vorher gekannt?

BF: Mein Vater kannte den Schlepper schon von früher. Den Unterkunftgeber des Hotels und das Hotel selbst kannte ich nicht.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX , auf die Frage, wo Sie in XXXX gewohnt haben, gesagt, dass Sie sich dort bei einem Verwandten, in XXXX , aufgehalten hätten bzw. dort gewohnt hätten. Von dem haben Sie heute nichts erwähnt und stattdessen angegeben in einem Ihnen bisher unbekannten Hotel in XXXX gewohnt zu haben. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, wo ich mich in XXXX aufgehalten habe. Damals wusste ich es und habe deshalb auch den Stadtteil angegeben. Auf jeden Fall war es eine Unterkunft vom Schlepper.

R: Warum sind Sie nicht länger in XXXX geblieben?

BF: Der Schlepper sagte mir, er würde mir sagen, wann ich das Land verlassen kann.

R: Warum sind Sie nicht länger dort geblieben?

BF: Der Schlepper sagte mir, sobald er ein Visum für mich hat, kann ich ausreisen.

R: Wieviel Geld haben Sie für die Schleppung bezahlt?

BF: Mein Vater hat es bezahlt, es wurde eine Summe von einer Million indischer Rupien vereinbart.

R: Woher hatte Ihr Vater so viel Geld?

BF: Er hat einen Kredit auf die Landwirtschaft genommen.

R: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Ich glaube jetzt ist er 12 Jahre alt.

RV: Sie haben bei der belangten Behörde angegeben, dass es in Ihrem Dorf einen Hindu-Tempel geben würde. In diesem Tempel würde es Streit geben und deshalb würden Sie Probleme bekommen.

R: Das wurde heute vom BF nicht erwähnt.

BF: Es ist ein ganz anderes Verfahren. Es gibt einen Grundstücksstreit und dieses Verfahren.

R: Was heißt das jetzt genau?

BF: Ich habe nie Hindu-Tempel gesagt, es ist ein Sikh-Tempel.

R: Was hat der Sikh-Tempel mit Ihnen zu tun?

BF: Unsere Feinde haben uns auch im Sikh-Tempel Probleme gemacht.

R: Beim BFA haben Sie ausdrücklich auf die Frage, wurden Sie persönlich bedroht und wenn ja in welcher Art und Weise, gesagt, dass dies in unserem Dorf in einem Hindu-Tempel gewesen wäre. Heute sagen Sie, es wäre in einem Sikh-Tempel gewesen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Der D hat mich nicht verstanden. Ich habe auch damals XXXX gesagt.

R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben dagegen keine Einwände erhoben. Sie haben die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigt.

BF: Der D hat mit mir nicht Punjabi, sondern Hindi gesprochen und hat das Wort Mandir (Hindu- Tempel) verwendet.

R: Laut Protokoll vom XXXX wurden Sie in der Sprache Punjabi einvernommen und nicht wie Sie behaupten in Hindi. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Nein, er hat mit mir hauptsächlich Hindi gesprochen.

R: Vor dem Umstand, dass mit Ihnen hauptsächlich Hindi gesprochen wurde, wurde auch in der von Ihnen eingebrachten Beschwerde nichts nominiert. Das ist das erste Mal, dass Sie in der Verhandlung so etwas behaupten.

BF: Er hat mit mir hauptsächlich Hindi gesprochen.

Auf die Vorlage der aktuellen Zahl zu Covid in Indien bzw. Österreich wird verzichtet.

RV verzichtet auf Abgabe einer Stellungnahme.

R: Wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Ich habe eine Bitte an Sie, bitte geben Sie mir Asyl. Dort ist mein Leben in Gefahr.

D wird beauftragt, die gesamten Beilagen ins Deutsche zu übersetzen.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich den Lebensunterhalt?

BF: Ich habe einen Gewerbeschein und arbeite als Zeitungszusteller.

R: Haben Sie als Zeitungszusteller einen Vertrag?

BF: Ja. Es gibt einen. Er liegt zu Hause.

R: Wieviel verdienen Sie durchschnittlich im Monat?

BF: Zwischen 800 bis 1.000 Euro.

R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?

BF: Seit meiner Einreise in Österreich, seit Oktober XXXX .

R: Haben Sie eine Einkommens- bzw. eine Umsatzsteuer beim Finanzamt in Auftrag gegeben?

BF: Ich selbst habe keine Steuer bezahlt. Meine Firma hat das gemacht. Die Firma zieht immer 20 % von meinem Ertrag ab. Ich zahle nur für meine E-Card und meinen Gewerbeschein.

R: Wieviel zahlen Sie Krankenversicherung?

BF: Monatlich 170 Euro.

R: Was zahlen Sie Miete, Betriebskosten?

BF: Miete ist 535,-- Euro inkl. Betriebskosten

R: Was zahlen Sie Strom, Gas, Heizung?

BF: Dafür zahle ich alle drei Monate 300 Euro.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne alleine.

R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF: Ein wenig Deutsch kann ich schon.

R Frage auf Deutsch: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Nicht verstanden.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Ich treffe meine Freunde oder gehe in einen Sikh-Tempel.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF auf Deutsch: Nicht so, aber indische friends.

Frage auf Deutsch: Betreiben Sie Sport?

BF: Wie bitte?

Fragewiederholung

BF: Ich habe nicht verstanden.

R: Frage auf Deutsch: Sind Sie Mitglied in einem Verein, in einer Organisation, in einem Club?

BF: Wie bitte?

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Nein.

R: Frage auf Deutsch: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente, müssen Sie zum Arzt gehen?

BF: Nicht verstanden.

R: Fragewiederholung auf Punjabi:

BF: Nein.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nicht verstanden.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Nein.

Fortsetzung auf Punjabi.

R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Nein.

R: BF wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen: Läuft gegen Sie ein Verwaltungstrafverfahren oder ein Strafverfahren?

BF: Ich wurde einmal beschuldigt, dass ich ein Handy gestohlen hätte. Ich habe das Geld zurückgezahlt, das Verfahren ist schon beendet.

RV: Keine weiteren Fragen.

[…]

11. Am XXXX übermittelte die vom BVwG beauftragte Dolmetscherin, die in der Beschwerdeverhandlung in der Muttersprache des BF vorgelegten Unterlagen, in deutscher Sprache. Es handle sich demnach um Polizeiberichte aus dem Jahr XXXX .

Den Beilagen ./A bis ./D zufolge sei gegen XXXX alias XXXX , Sohn des XXXX , wohnhaft im Dorf XXXX , Anzeige erstattet worden, da dieser auf seiner Landwirtschaft Mohnpflanzen angebaut und demnach eine Straftat nach Strafgesetz 8, 15/61/85 NDPS (Suchtmittel und psychotropische Substanzen Gesetz) begangen habe. XXXX sei am XXXX verhaftet und vor Gericht gebracht worden. Der Richter habe ihn für schuldig befunden und eine vierzehntätige Untersuchungshaft angeordnet.

12. Am XXXX führte das BVwG eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ein Behördenvertreter erschien nicht. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R: Hat sich hinsichtlich Ihrer Integration seit der letzten Verhandlung etwas geändert?

BF: Nein, wegen dem Lockdown konnte man nicht wirklich viel unternehmen.

R: Für wen arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite bei der Firma XXXX .

R: Sind Sie dort angestellt?

BF: Ich habe eine Firma und über diese Firma arbeite ich dort.

R: Hat Ihre Firma einen Vertrag mit XXXX ?

BF: Es gibt einen Vertrag.

R: Seit wann besteht dieser Vertrag?

BF: Seit XXXX .

R: Wann im Jahr XXXX ?

BF: Das war im Juli oder August XXXX .

BF reicht den Vertrag zwischen seiner Firma und der Firma XXXX bis spätestens Ende der Woche nach.

R: Was ist das für eine Firma, in welcher rechtlichen Form wird diese geführt?

BF: Das Gewerbe ist ein Kleintransport. Ich bin alleine, die Firma gehört mir alleine.

R: Wie führen Sie die Firma?

BF: Ich bin der Inhaber.

R: Sind Sie Einzelhandelskaufmann oder führen Sie das in der Form einer KG oder OG?

BF: In Form eines Einzelhandelskaufmanns.

BF wird beauftragt, aktuelles Gewerberegister bzw. Firmenbuchauszug vorzulegen.

R: Wie schaut es mit der Einkommens- und Umsatzsteuer (Bescheid XXXX und XXXX ) aus?

BF: XXXX zahlt die Steuern. Ich habe bis jetzt nichts bezahlt. Ich werde mir vom XXXX den Bescheid besorgen.

R: Welchen Bescheid?

BF: Ein Schreiben, wonach XXXX meine Steuern bezahlt.

R: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung?

BF: Nein. Die bezahlen die Steuern, ich werde mir das Schreiben besorgen.

R: Was verdienen Sie im Monat durchschnittlich?

BF: Zwischen 2.000 und 2.500 monatlich.

R: Ist das schon abzüglich der Steuern oder wird von diesem Betrag noch etwas abgezogen?

BF: Es ist abzüglich der Steuer, XXXX zieht 20% ab.

R: Haben Sie vor der Coronazeit schon so viel verdient oder war das begünstigt durch die Coronazeit?

BF: Normal habe ich 2.000 verdient, wegen Corona bin ich auf 2.500 gekommen.

R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?

BF: Ab nächsten Monat mache ich einen Deutschkurs.

R: Ich meinte die Zeit zwischen der letzten Verhandlung und der heutigen, haben Sie in dieser Zeit etwas gemacht, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?

BF: Habe ich nicht gemacht.

R: Betätigen Sie sich in Ihrer Freizeit karikativ?

BF: Nein.

R: Sind Sie Mitglied in einem Club, Organisation oder einem Verein?

BF: Nein.

R: Hat sich an Ihren persönlichen Lebensumständen etwas geändert?

BF: Nein.

R: Wohnen Sie noch in derselben Wohnung?

BF: Ja.

R: Was zahlen Sie Miete?

BF: 535,50 €.

R: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?

BF: Nein.

R: Leben Verwandte in der EU?

BF: Nein.

R: Wo leben Ihre Verwandten?

BF: Hauptsächlich in Indien.

R: Wo sonst noch?

BF: Mein Schwager lebt in Amerika.

R: Wo leben Ihre Verwandten in Indien?

BF: In Punjab, in den Städten XXXX und XXXX

R: Wo wohnen da Ihre Eltern?

BF: Momentan leben meine Eltern in XXXX . Sie haben ihr Heimatdorf verlassen.

R: Seit wann leben diese dort?

BF: Seit Anfang des Jahres leben sie in XXXX .

R: Mit ihren Geschwistern?

BF: Ja.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Gut.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?

BF: Letzten Monat.

R: Was war der Inhalt des Gespräches?

BF: Ich habe mich nur nach dem Wohlbefinden erkundigt.

R: Schicken Sie Geld nach Indien?

BF: Ganz selten.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Einen Bruder und eine Schwester.

R: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Er ist jetzt 16.

R: Was arbeitet Ihr Bruder?

BF: Er geht in die Schule. Er ist in der zehnten Klasse. Er ist einmal sitzengeblieben.

R: Wie bestreiten Ihre Eltern ihren Lebensunterhalt?

BF: Sie haben die Landwirtschaft verpachtet, sie leben von der Pacht.

R: Haben sie in XXXX eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung?

BF: Sie leben in einer Mietwohnung.

R: Können Sie mittlerweile nach Indien zurückkehren?

BF: Nein.

R: Was spricht dagegen, dass Sie zurückkehren?

BF: Erstens ist mein Leben dort gefährdet, zweitens gibt es dort keine Arbeit und keinen Lebensstandard.

R: Was machen dann die anderen Inder, die in Indien leben?

BF: Die meisten sind dort selbständig, aber ich habe kein Geld, um mich selbständig zu machen.

R: Was machen Sie mit dem Geld, welches Sie in Österreich verdienen?

BF: Ich habe meine Lebenserhaltungskosten, Miete, Strom, Gas. Es bleiben mir 300-400 € im Monat übrig und die spare ich.

R: Warum ist in Indien Ihr Leben gefährdet?

BF: Mein Vater hat ein Stück Land gekauft, es aber nicht bezahlt, deshalb wurden wir dann bedroht, er soll entweder bezahlen oder das Land zurückgeben.

R: Hat Ihr Vater den Käufer des Landes betrogen?

BF: Nein, mein Vater hat bezahlt, aber der Verkäufer behauptet, dass keine Zahlung getätigt wurde.

R: Was hat Ihr Vater gegen diese Anschuldigungen unternommen?

BF: Mein Vater hat Dokumente, die das Eigentum an dem Land nachweisen. Diese Dokumente hat er der Polizei gezeigt. Es geht aber um die Zahlung, weil ausgemacht war, dass erst nach der Erstellung der Dokumente gezahlt wird.

R: Hat Ihr Vater das Land verkauft oder gekauft?

BF: Gekauft.

R: Um wie viel Geld hat er das Land gekauft?

BF: Ca. eine Million Rupien.

R: Kann das wer beweisen, dass Ihr Vater eine Million Rupien bezahlt hat?

BF: Ich habe keine Beweismittel. Mein Vater hat diesen Verkaufsvertrag, da steht alles drin.

R: Was steht da drinnen in Bezug auf Bezahlen des Geldes?

BF: Es steht schon der Preis des Grundstückes drin.

R: Gibt es Beweise, dass Ihr Vater das Geld bezahlt hat?

BF: Es ist üblich, dass man erst bezahlt und dann bekommt man die Dokumente für das Grundstück.

Fragewiederholung.

BF: Ohne Bezahlung bekommt man von der Behörde die Grundstückspapiere nicht.

Fragewiederholung.

BF: Das stimmt, die Grundstückspapiere sind ein Beweis. Mein Vater hat die Grundstückspapiere.

Vorhalt: Demnach hätte Ihren Aussagen nach Ihr Vater bereits bezahlt, weil er ansonsten die Grundstückspapiere nicht bekommen hätte.

BF: Es wurde nur die Hälfte bezahlt.

R: Dann stimmt Ihre Aussage nicht, denn Ihrer Aussage nach bekommt man die Grundstückspapiere nur dann, wenn man bezahlt hat.

BF: Ja, aber nur für die Hälfte, für die andere Hälfte gab es Bürgen.

R: Warum hat sich Ihr Vater Bürgen genommen. Welche Aufgabe hatten die Bürgen?

BF: Mein Vater hatte den Gesamtbetrag nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs.

R: Warum hat sich Ihr Vater deshalb Bürgen genommen?

BF: Die Bürgen mussten bezeugen, dass sie den aushaftenden Betrag bezahlen, falls mein Vater nicht bezahlt. Mein Vater hat den Restbetrag bezahlt, die Gegenseite behauptet, dass er den Restbetrag nicht erhalten hätte.

R: Wenn das so gewesen wäre, hätte Ihr Vater, Ihren eigenen Aussagen nach, das Grundstück gar nicht bekommen.

BF: Keine Antwort.

R: War Ihr Vater einmal im Gefängnis?

BF: Ja.

R: Wann?

BF: XXXX , es war im März oder im April.

R: Wie lange?

BF: Zwei Monate.

R: Wieso?

BF: Die Verkäufer haben meinen Vater angezeigt. Sie haben behauptet, dass er Mohnpflanzen auf dem Grundstück anpflanzt.

R: Ist Ihr Vater verurteilt worden?

BF: Mein Vater hat sich einen Anwalt genommen und ist auf Kaution freigekommen. Das Verfahren läuft noch.

Fragenwiederholung.

BF: Bis jetzt nicht, das Verfahren läuft noch.

R: Sie haben beim letzten Mal gesagt, dass einerseits Ihr Vater schuldig gesprochen wurde und andererseits keine Entscheidung getroffen wurde: Er wurde schuldig gesprochen und hat in der ersten Instanz ein Jahr Strafe bekommen. Dagegen hat der Anwalt des Vaters berufen und als Beweis dafür haben Sie mir eine Unterlage vorgelegt, die als Beilage ./C zum Akt genommen wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt so, wie ich es damals gesagt habe, der Anwalt hat berufen und das Verfahren läuft noch. Es läuft so lange wegen der Coronasituation.

R: Sie haben mir gesagt, die Beilage ./C ist das Urteil Ihres Vaters. Stimmt das?

BF: Das sind Schriftstücke zum ganzen Verfahren.

R: Befindet sich unter diesen Beilagen, die Sie mir vorgelegt haben, auch das Urteil, von dem Ihr Vater laut Ihren Angaben ein Jahr vom Gericht verurteilt worden ist?

BF: Nein, das Urteil ist nicht dabei, das Urteil wird erst kommen, wenn die Berufung zu Ende ist.

R: Gibt es ein Urteil, welches in erster Instanz ausgesprochen wurde?

BF: Das Gericht hat gesagt, dass er ein Jahr ins Gefängnis muss, dagegen wurde berufen.

R: Die Beilage ./A ist die Berufung von Ihrem Anwalt.

BF: Ja, jetzt wird immer vertagt wegen Corona.

R: Das ist aber alles andere als eine Berufung Ihres Anwaltes Ihres Vaters. Wissen Sie den Inhalt der Beilage ./A?

BF: Das sind Unterlagen des ganzen Verfahrens.

Fragewiederholung.

BF: Nein, ich habe die Unterlagen gleich abgegeben, ich habe mir nicht alles durchgelesen.

R: Wie heißt Ihr Vater?

BF: XXXX .

R: Wann ist er geboren?

BF: Das weiß ich nicht ich weiß nur, dass er im Februar Geburtstag hat.

R: Was ist der Inhalt der Beilage ./D? Was wollten Sie damit dem Gericht sagen?

BF: Es sind Unterlagen über die Anzeigen, die die Gegner verrichtet haben.

Fragewiederholung.

BF: Da steht drinnen die Sache mit den Mohnpflanzen.

R: Was steht da drinnen mit der Sache mit den Mohnpflanzen?

BF: Dass mein Vater Mohnblumen angebaut und verkauft hat.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssen?

BF: Ich habe Angst vor den Gegnern meines Vaters.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Keine Fragen.

R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Nein, es wird auf die bereits eingebrachten Schriftsätze verwiesen.

R: Wollen Sie eine Rückübersetzung oder reicht eine Durchsicht?

RV: Es reicht, wenn ich es durchlese.

[…]

Der BF legte in der Verhandlung auch Rechnungen seines Unternehmens XXXX für die Jahre XXXX vor.

13. Am XXXX übermittelte der BF einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA vom XXXX , demzufolge der BF seit dem XXXX eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung habe. Weiters legte er eine Mitteilung über seine Abgabenkontonummer des Finanzamts von XXXX , einen Rahmen-Transportvertrag mit der XXXX , Einkommenssteuererhebungen für die Jahre XXXX und XXXX sowie eine Kursanmeldebestätigung des Bildungsinstituts XXXX GmbH vom XXXX für einen Deutschkurs A2 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX im Dorf XXXX in der Stadt XXXX Punjab (Indien), geboren zu sein, spricht muttersprachlich Punjabi, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er wuchs in dem zuvor namentlich genannten Dorf auf und lebte dort mit seiner Familie (seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder) bis vor seiner Ausreise am XXXX . Der BF reiste aus Indien mit einem Reisepass legal aus und gab diesen auf der Flucht einem Schlepper.

Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX . Der Name seines Vaters lautet XXXX .

Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat zwölf Jahre lang die Grundschule und war danach in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.

In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF XXXX alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.

1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret aufgrund der tätlichen und verbalen Bedrohungen durch den Mann, der seinem Vater ein Grundstück verkauft und es ihm anfangs nicht übergeben und nach Übergabe wieder zurückgewollt hätte bzw. der Probleme mit Drogen und Streitigkeiten aufgrund der Religionszugehörigkeit in seinem Heimatdorf habe– seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohe.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden.

Überdies steht dem BF in Indien eine inländische Schutz-, bzw. Fluchtalternative offen.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1. 3 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahen Angehörigen. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder sowie andere Verwandte. Er hat regelmäßigen Kontakt mit diesen.

Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis, der auch österreichische Staatsangehörige umfasst, oder enge soziale Bindungen verfügt. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation. Auch sonst engagiert er sich nicht ehrenamtlich und nimmt nicht auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Der BF absolvierte bisher keinen Deutschkurs und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Der BF ist in Österreich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, ohne den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, selbstständig erwerbstätig. Er führt eine Firma für Kleintransporte und ist zumindest seit XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Er schloss am XXXX einen Rahmen-Transportvertrag mit dem Inhaber der XXXX ab und führt seitdem Liefertätigkeiten für das Unternehmen „ XXXX “ durch. Er legte eine Mitteilung über seine Abgabenkontonummer sowie Einkommenssteuererhebungen vom Finanzamt vom XXXX für die Jahre XXXX und XXXX vor.

Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich bereits strafgerichtlich in Erscheinung getreten, indem er am XXXX vom BG XXXX zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen wegen §§ 223 Abs. 2, 127 StGB verurteilt wurde.

1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat

Zur entscheidungsrelevanten Situation im Herkunftsstaat wird von dem im Zuge der Ladung zur Verhandlung am XXXX übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien (Generiert am 16.07.2021, Version 4) ausgegangen:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom 02.06.2021 mit letzter Kurzinformation vom 31.05.2021:

1.4.1.COVID-19

Letzte Änderung: 21.05.2021

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).

Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).

Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021).

Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).

Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum 27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).

Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021).

Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021).

Quellen:

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 7.5.2021

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 12.10.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021

FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021

GTAI – German Trade Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021

HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021

ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021

TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterestutm_medium=textutm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021

WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021

1.4.2.Politische Lage

Letzte Änderung: 21.05.2021

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a).

Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a).

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).

Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020).

Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).

Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).

Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).

Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020

AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021

BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021

CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021

DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021

DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020

FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021

KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=gboard_seq=379626, Zugriff 14.2.2020

ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020

TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021

1.4.3.Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.05.2021

Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021).

Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).

Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020).

Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021).

Indien und Pakistan

Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).

Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).

Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan ("Line of Control") deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021).

In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).

Indien und China

Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).

Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020).

Indien und Bangladesch

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021).

Indien und Nepal

Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021).

Indien und Sri Lanka

Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2021

BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020

BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019

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bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021

bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020

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EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021

FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021

Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021

KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020

ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201

SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021

SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020

SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021

SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019

Wagner, C. (2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy.(SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politikund Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020

WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019

o1.4.4.Punjab

Letzte Änderung: 31.05.2021

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020).

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).

Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021).

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020).

Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021).

Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020).

Quellen:

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 6.5.2021

BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018

MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018

ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021

1.4.5.Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 31.05.2021

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020).

Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020).

Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public Interest Litigation petitions", PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 13.8.2019

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021

ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021

1.4.6.Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 31.05.2021

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).

Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).

Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force") unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 27.4.2021

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 27.4.2021

ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020) Asylländerbericht Indien

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021

War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020

1.4.7.Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 31.05.2021

Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 23.9.2020). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 1.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).

Folter ist in Indien zwar verboten (AA 23.9.2020) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter im Beobachtungszeitraum angewendet wurde (USDOS 30.3.2021). Die der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021).

Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind zwar vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 23.9.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangene (AA 23.9.2020). Trotz der Trainings für Senior Police Officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 9.2020).

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 9.2020).

Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet. So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenscheines "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020).

Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machten deutlich, dass es nach wie vor an Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (HRW 13.1.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 28.4.2021

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 28.4.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 28.4.2021

TIE – Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-police-custodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/, Zugriff 16.10.2020

ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021

1.4.8.Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 31.05.2021

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).

Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020).

In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 11.5.2021

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021

ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020: Asylländerbericht Indien

USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021

1.4.9. Korruption

Letzte Änderung: 31.05.2021

Korruption ist weit verbreitet (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) im Jahre 2020 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 86. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 40, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2021; vgl. TI 2020).

NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021).

Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 30.3.2021).

Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen (FH 3.3.2021).

Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021).

Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

IT – India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey., https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26, Zugriff 17.3.2020

IT – India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 7.11.2018

TET – The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investigation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms, Zugriff 28.4.2021

TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/ind, Zugriff 11.5.2021

TI – Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 20.2.2020

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021

1.4.10.Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 31.05.2021

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020).

Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen. Die Inder sind laut dem indischen Zensus von 2011 zu 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und zu 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf die anderen Religionsgemeinschaften (GIZ 1.2021d). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 9.2020). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.6.2020).

Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen („riots“, Pogrome) führten (AA 23.9.2020). Im Jahr 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der Bharatiya Janata Party (BJP) im Mai nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Diskriminierung und Vandalismus (USDOS 10.6.2020). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).

Gewalt gegen religiöse Minderheiten, wurde 2017 in Indien zu einer zunehmenden Bedrohung (HRW 18.1.2018), doch hat es die Regierung verabsäumt, Richtlinien des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung, wie auch der Untersuchung von Angriffen auf religiöse Minderheiten und andere gefährdete Gemeinschaften, welche häufig von BJP-Anhängern angeführt werden, umzusetzen (HRW 14.1.2020). 2019 hat es die Regierung verabsäumt, die Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung und Aufklärung von Übergriffen des in vielen Fällen von Bharatiya Janata Party (BJP)-Anhängern angeführten Mobs auf religiöse Minderheiten und andere vulnerable Bevölkerungsgruppen umzusetzen (HRW 14.1.2020).

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit hinduistischer Mehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt, was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen, manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Neun der 28 Bundesstaaten haben Gesetze, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch "Betrug", "Gewalt" und "Anstiftung" umfassen. Die Definition von "Verführung" wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020).

Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020).

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020).

Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; und ging auch mit der Zunahme eines strammen (Hindu-) Nationalismus einher. Den erneuten deutlichen Wahlsieg der BJP 2019 sehen einzelne Gruppen daher mit Sorge (AA 23.9.2020).

Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle gemeinschaftlicher Gewalt statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 5.5.2021

CIA – Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 5.5.2021

FH – Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, 3. März 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 5.5.2021

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 17.1.2020

ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 5.5.2020

USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

o1.4.11.Sikhs

Letzte Änderung: 31.05.2021

In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020).

Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen (ÖB 9.2020).

In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar. Streitpunkte zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates, bekannt als "Khalistan", unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), dass einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021).

Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges "Khalistan" wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller- und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 9.2020).

Andere in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden BKI-Militante in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat der BKI gemeinsam mit der LeT im pakistanischen West Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) untersützt (ÖB 9.2020).

Sikhs können Ziele von örtlich begrenzter Diskriminierung sein. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringes Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden (ÖB 9.2020). Doch werden die seit Monaten in Indien andauernden Bauernproteste gegen die von der Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors auch von den Sikhs im Punjab, die vom bisherigen System profitierten, mitgetragen. Das hissen einer Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi interpretiert die indische Regierung als Beteiligung der "Khalistan-Bewegung" an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindung zu separatistischen Gruppen einleitet (HRW 19.2.2021).

Quellen:

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2021

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021

HRW – Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021

ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021

1.4.12.Rückkehr

Letzte Änderung: 31.05.2021

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).

Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020).

Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021

ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

1.5. Zur aktuellen COVID-19 Pandemie:

COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020).

Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020).

In Österreich gab es laut Johns Hopkins University mit Stand 16.07.2021, 15:00 Uhr, 653.000 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 10.727 Todesfällen, in Indien wurden zu diesem Zeitpunkt 31.000.000 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 413.000 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (coronavirus.jhu.edu/map.html).

Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Gang des Verfahrens

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des BF, also zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft, seiner Schuldbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat sowie zu seinen Angehörigen ergeben sich aus seinen dahingehend konsistenten Angaben im gesamten Verfahren.

Da der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Identitätsnachweis erbrachte und glaubwürdig darstellte, dass er seinen Reisepass an Schlepper abgeben musste, konnte seine Identität nicht hinreichend festgestellt werden.

Dass es sich bei Herrn XXXX um den Vater des BF handelt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF waren seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu entnehmen. Dass er arbeitsfähig ist, zeigt sich auch darin, dass er seit spätestens XXXX in Österreich erwerbstätig ist.

2.3. Zum Fluchtvorbringen und zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers

Soweit der BF Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien aufgrund eines Grundstücksstreites zwischen seinem Vater bzw. seiner Familie und dem ehemaligen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft bestünde, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben sind insgesamt als lückenhaft, vage und widersprüchlich zu qualifizieren, weshalb auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist. Auch sein Vorbringen dazu, er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, weil es dort ein Drogenproblem und immer wieder Streitigkeiten aufgrund der Religionszugehörigkeit gebe, war vage und demnach nicht glaubhaft.

Der BF brachte in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in den Beschwerdeverhandlungen im Wesentlichen vor, sein Vater habe XXXX ein Grundstück von einer Person gekauft, die die Liegenschaft in Folge nicht übergeben habe wollen, obwohl sein Vater Geld dafür bezahlt habe. Nachdem es der Vater des BF geschafft habe, das Grundstück doch zu bekommen, hätten die Gegner angefangen die Familie zu bedrohen, damit diese das Grundstück zurückgeben würden. Der BF sei von diesen sogar zwei- bis dreimal geschlagen bzw. bedroht worden, weil er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und über ihn auch der Grundstücksverkauf gelaufen sei. Vor seiner unmittelbaren Flucht nach Österreich habe sich der BF in XXXX aufgehalten, wobei ihn seine Gegner auch dort gefunden und er daher das Land verlassen hätte müssen. Der BF würde bei einer Rückkehr nicht nur wegen diesen Gegnern Angst um sein Leben haben, sondern auch weil in seinem Dorf sehr viele Drogen verkauft würden, es jeden Tag religiöse Auseinandersetzungen gebe und er dort keine Zukunft habe.

Der BF brachte zwar im gesamten Verfahren grundsätzlich dieselben Fluchtgründe vor, seine Ausführungen dazu wiesen jedoch eine Reihe von Widersprüchen, Lücken und Ungereimtheiten auf:

So gab der BF während seiner Einvernahme vor dem BFA an, der Vater habe das Grundstück bezahlt. Der Verkäufer, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne, habe es anfangs nicht übergeben wollen. Nachdem es sein Vater geschafft habe, das Grundstück zu bekommen, habe es der Verkäufer wieder zurückhaben wollen. Abgesehen davon, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung am XXXX nunmehr den Namen des Verkäufers mit einem sogenannten Herrn XXXX titulieren konnte, gab der BF im Unterschied zur Einvernahme vor dem BFA in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX an, es sei deswegen zu Schwierigkeiten beim Grundstückskauf gekommen, weil sein Vater den Grund gekauft und auch bezahlt, der Verkäufer jedoch behauptet habe, er habe kein Geld bekommen. In derselben Verhandlung meinte der BF zunächst, sein Vater habe nach dem Kauf eine Rechnung erhalten, kurz darauf führte er diesbezüglich aus, dass sein Vater keine Quittung bekommen habe, da er das Geld vor dem Kauf dem Grundbuchspfleger übergeben habe und in Folge dessen ihm danach das Grundstück überschrieben worden sei.

In der Beschwerdeverhandlung vom XXXX gab der BF wiederum zunächst an, sein Vater habe ein Stück Land gekauft, es aber nicht bezahlt. Auf Nachfrage meinte er, dass der Vater den Grund bezahlt und Dokumente erhalten habe, die sein Eigentum bestätigen würden. Der Verkäufer habe jedoch behauptet, dass der Vater den Kaufpreis nicht bezahlt habe und ausgemacht gewesen sei, dass die Erstellung der Dokumente erst nach Bezahlung erfolgen würde. Demnach könne der Vater keine Beweismittel für die Bezahlung der Liegenschaft, sondern nur den Kaufvertrag, in dem auch der Kaufpreis ersichtlich sei, vorweisen. Generell sei es üblich, dass man zuerst bezahle und erst im Nachhinein die Dokumente erhalte. Den Vorhalt, dass seinen eigenen Angaben nach daraus zu schließen sei, dass sein Vater zuerst gezahlt habe, weil er ansonsten die Grundstückspapiere vom Grundbuchspfleger nicht erhalten hätte, versuchte er damit zu entkräften, dass sein Vater die Hälfte zuerst bezahlt habe. Für die andere Hälfte habe es einen Bürgen gegeben. Abgesehen davon, dass der BF dies in der zweiten Beschwerdeverhandlung zum ersten Mal erwähnte, wäre es unter diesen Umständen ein Leichtes gewesen auf den Bürgen zurückzugreifen, wenn der Vater des BF nicht bezahlt hätte, um wenigstens unmittelbar die Hälfte des Erlöses des Verkaufspreises zu erhalten. Insgesamt können die Aussagen des BF hinsichtlich des Ablaufs des Grundstückskaufs als nicht stimmig gewertet werden und weisen teilweise sogar während derselben Verhandlung Widersprüche auf. Es war demnach nicht glaubhaft, dass der Grundstückskauf wie vom BF geschildert, jemals abgelaufen sein soll.

Unstimmigkeiten ergeben sich überdies dahingehend, ob und inwieweit sich die Familie des BF wegen den Problemen mit dem Grundstückskauf an die Polizei bzw. das Gericht gewendet habe.

Während der BF in der Einvernahme vor dem BFA angab, eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, wogegen diese nichts unternommen habe, da der Grundstücksverkäufer zu den Dorfältesten gehöre, steigerte er in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX sein Vorbringen, indem er in diesem Zusammenhang ausführte, dass dreimal Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Da diese nichts unternommen habe, hätten sie sich beim Gericht beschwert. Den Grund für die Untätigkeit der Polizei führte der BF darauf zurück, dass sich diese vom Grundstücksverkäufer habe bestechen lassen. Das Gerichtsverfahren laufe aber noch. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass auch bei der von ihm vorgelegten Beilage ./E kein Konnex mit einer allfälligen Anzeige bezüglich des Grundstückskaufs und der darauf folgenden Probleme zu erkennen ist , zumal als Parteien der Vater des BF und der Staat Punjab angegeben sind. In der Beschwerdeverhandlung vom XXXX meinte der BF wiederum, sie hätten der Polizei die Dokumente gezeigt, die den Grundstückskauf bezeugen würden. Von Anzeigen oder einem Gerichtsverfahren sprach er in diesem Zusammenhang aber nicht mehr.

Auch im Hinblick auf die Bedrohungshandlungen, die gegen den BF gesetzt worden sein sollen, sind im Laufe des Verfahrens Ungereimtheiten aufgetreten. In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er sei von den Personen, von denen sie das Grundstück gekauft hätten, zweimal geschlagen und auch bedroht worden. Wenig später meinte er in der Einvernahme, er sei insgesamt dreimal geschlagen worden. Das erste Mal im Heimatdorf, das zweite Mal bei seiner Tante im Nachbardorf und das dritte Mal (etwa im dritten Monat des Vorjahres, also XXXX ) in XXXX In der Beschwerdeverhandlung vom XXXX gab der BF hingegen an, er sei das erste Mal im XXXX , das zweite Mal im XXXX und das letzte Mal im sechsten Monat des Jahres XXXX , also im XXXX geschlagen worden. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA, gab er an, er sei beim zweiten Mal auf der Landwirtschaft, die sein Vater zuletzt gekauft habe, geschlagen worden. Nachdem er auf diesen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben vor dem BFA hingewiesen wurde, versuchte er diesen ohne ihn entsprechend aufzuklären damit zu rechtsfertigen, dass sich die Landwirtschaft in der Nähe des Dorfs seiner Tante befinden würde. Während er vor dem BFA behauptete, das dritte Mal in XXXX geschlagen worden zu sein, meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass es das dritte Mal sei im Dorf XXXX passiert sei. Dass er auch in XXXX geschlagen worden sei, behauptete er vor dem BVwG gar nicht mehr. Er meinte hingegen, er sei dort oft, wenn er sich auf der Straße aufgehalten habe, bedroht worden. Er habe sodann, nachdem der Schlepper alles organisiert habe, das Land verlassen. Auf den Hinweis, er habe vor dem BFA angegeben, das letzte Mal im XXXX geschlagen worden zu sein, lieferte er keine Begründung, sondern meinte, er könne sich nicht mehr an seine damaligen Aussagen erinnern. Abgesehen von diesem Widerspruch ist die Aussage, er sei im XXXX das letzte Mal geschlagen worden, schlichtweg nicht nachvollziehbar, da der Grundstückskauf, der die Verfolgungshandlungen ausgelöst habe, erst XXXX erfolgte.

Überdies ergeben sich auch im Hinblick darauf, welche von den Familienmitgliedern geschlagen worden sein sollen Widersprüche in den Aussagen des BF im Verfahren. Nachdem er vor dem BF behauptete, seine Geschwister seien nicht geschlagen worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch zu jung gewesen seien, meinte er vor dem BVwG, es sei auch seine Schwester geschlagen worden. Sein Bruder sei davon nur deswegen nicht betroffen gewesen, weil er nicht zu Hause gewesen sei. Dass seine Geschwister zu jung gewesen seien, fand in der Beschwerdeverhandlung keine Erwähnung. Auf Vorhalt des Widerspruchs behauptete der BF lediglich ohne die Widersprüchlichkeiten aufzuklären, dass die Gegner mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen seien.

Das gesamte Vorbringen dazu, der BF bzw. seine Familie sei vom Grundstücksverkäufer bzw. auch dessen Freunden geschlagen und verfolgt worden, ist demnach widersprüchlich und demnach nicht glaubhaft.

Unabhängig davon traten ebenso bei seinen Angaben zum Ablauf der Flucht Widersprüche auf. Während er vor dem BFA ausführte, er habe nach der Abreise aus seinem Heimatdorf in XXXX bei einem Verwandten gewohnt, meinte er in der Beschwerdeverhandlung am XXXX , er habe sich zuerst bei einem Freund in der Stadt XXXX aufgehalten und sei dann nach XXXX weitergereist. Dass er dort bei einem Verwandten gewohnt habe, so wie vor dem BFA dargestellt, behauptete er nicht mehr. Er habe sich in XXXX in einem vom Schlepper organisierten Hotel aufgehalten. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der BF, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wo er in XXXX gewohnt habe. Es erscheint unglaubwürdig, dass sich der BF drei Jahre nach der ersten Einvernahme nicht mehr daran erinnern kann, wo er in XXXX wohnte, zumal er vor dem BFA sowohl den Namen des Verwandten als auch ungefähr die Adresse angeben konnte.

Ebenso wird es nicht als glaubhaft erachtet, dass der Verkäufer des Grundstücks den Vater des BF wegen des Anbaus von Mohnpflanzen angezeigt haben soll. Abgesehen davon, dass wie aus den aktuellen Länderberichten hervorgeht, die eigentliche Authentizität der vorgelegten Unterlagen schwer überprüfbar ist, als in Indien sowohl gefälschte Unterlagen als auch Unterlagen mit falschen Inhalt gegen Bezahlung leicht erworben werden können, geht dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Überdies brachte er in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX vor, dass nicht nur der Vater, sondern auch die gesamte Familie sei aufgrund des Anbaus von Cannabis von den Gegnern angezeigt worden sei. Aus seinen Aussagen vor dem BVwG am XXXX und den Beilagen ./A bis ./C geht hingegen hervor, dass ein Verfahren wegen dem Anbau von Mohnpflanzen gegen Herrn XXXX , also nur den Vater des BF, laufe. Ob das Verfahren bereits beendet worden sei oder noch laufen würde, war nicht ersichtlich, weil dies weder den vom BF vorgelegten Unterlagen noch seinen eigenen Aussagen, da diese widersprüchlich waren, zu entnehmen war. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX an, dass der Vater wegen des Anbaus von Marihuana schuldig gesprochen worden sei und im XXXX einen Monat in Haft verbracht habe. Der Anwalt habe jedoch Berufung erhoben und der Vater sei auf Kaution freigelassen worden. Kurz darauf in derselben Verhandlung behauptete der BF, das Gericht habe zurzeit noch keine Entscheidung getroffen. Auf Vorhalt, dass dies zu seiner ursprünglichen Aussage widersprüchlich sein würde, meinte er wiederum, der Vater sei schuldig gesprochen worden, wogegen der Anwalt Berufung erhoben habe. Daraufhin sei der Vater auf Kaution freigelassen worden. Beilage ./C würde das dazugehörige Gerichtsurteil, Beilage ./A die Berufung darstellen.

In der Verhandlung vom XXXX behauptete der BF hingegen anfänglich, der Vater sei wegen des Anbaus von Mohnpflanzen angezeigt worden und verneinte zunächst die ausdrückliche Frage einer diesbezüglichen Verurteilung. Erst auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussage in der Verhandlung vom XXXX hielt er sein ursprüngliches Vorbringen dazu, dass der Vater schuldig gesprochen worden sei, sein Anwalt dagegen Berufung erhoben habe und das Verfahren noch laufe, aufrecht. Eine entsprechende Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erfolgte nicht und führte im Gegensatz zur ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte er aus, dass Beilage ./C nicht das Gerichtsurteil darstelle, sondern er dieses nachreichen wolle. Bisher dato kam er dieser Ankündigung nicht nach. Während er mit den von ihm vorgelegten Beilagen ./A bis ./C zu bestätigen versuchte, dass gegen den Vater ein Verfahren wegen des Anbaus von Mohnpflanzen laufen würde, war diesen nicht zu entnehmen, dass die ganze Familie angezeigt worden oder dass der Verkäufer des Grundstücks dafür verantwortlich sei. Auch handelt es sich entgegen der Behauptung des BF bei Beilage ./A nicht um eine Berufung. Auf diesen Vorhalt antwortete der BF lediglich, dass es sich dabei um Unterlagen des gesamten Verfahrens handeln würde, ohne dabei auf den eigentlichen Vorhalt einzugehen. Ebenso war aus Beilage ./E ersichtlich, dass der Vater bereits XXXX , und nicht erst wie vom BF angegeben im XXXX , festgenommen worden wäre.

Der BF brachte auch keinen glaubwürdigen Grund vor, warum er die in der Verhandlung vom XXXX vorgelegten Unterlagen erst derart spät in das Verfahren eingebracht habe, obwohl diese schon seit etwa XXXX existieren würden. So versuchte er dies zunächst damit zu rechtfertigen, dass sein Vater die Dokumente erst jetzt bekommen habe, da das Gericht wegen Corona geschlossen gewesen sei. Unabhängig davon meinte der BF kurz darauf meinte er, er habe zu seinem Vater derzeit keinen Kontakt und habe die Dokumente via E-Mail von seiner Mutter erhalten. Diese sei mit Hilfe des Anwalts zu den Dokumenten gekommen. Auf Vorhalt, dies widerspreche seinen vorherigen Angaben, wonach sein Vater habe die Dokumente erhalten habe, versuchte er dies damit zu begründen, dass der Vater der Mutter gesagt habe, sie solle die Dokumente besorgen.

Hinsichtlich den Rückkehrbefürchtungen des BF aufgrund von Problemen im Dorf, die mit Drogen bzw. Konflikten aufgrund der Religionszugehörigkeit zu tun hätten, ist festzuhalten, dass der BF dieses Fluchtvorbringen vage erstattete und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens näher ausführte, obwohl ihm dazu sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG Gelegenheit gegeben wurde. Demnach konnte er auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft erachtet werden.

Im Übrigen finden diese Ausführungen keine Deckung in den dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten, zumal diesen nicht entnommen werden kann, dass für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs bloß aufgrund ihrer Anwesenheit in Indien eine reale Gefahr für Leib und Leben besteht. Ferner sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach der BF im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religion von grundlegenden Versorgungsleistungen ausgeschlossen wäre oder keinen Zugang zu Arbeit hätte. Laut Länderinformationsblatt können zwar Angehörige der Religion der Sikh örtlich begrenzten Diskriminierungen ausgesetzt sein, doch stellen Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs) im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte dar. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit-praktisch allen indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren Sikhs) offen.

Insgesamt betrachtet sind die Aussagen des BF derart widersprüchlich, vage und unschlüssig, dass diese allein den Schluss zuzulassen, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer konkret ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen dazu, dass der Herkunftsstaat Indien grundsätzlich in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Hervorzuheben ist auch, dass die Aussagen des BF dazu, die Sicherheitsbehörden hätten ihm nach dem Erstatten einer Anzeige nicht geholfen, widersprüchlich und demnach nicht glaubhaft sind.

2.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Dass der BF weder Verwandte noch sonstige Familienangehörige in Österreich hat, war seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen zu entnehmen. Aus seinen Angaben ergab sich auch, dass er nach wie vor in Indien lebende Familienangehörige hat, mit denen er noch in Kontakt steht.

Unstimmigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Ausführungen zum Aufenthalt des Vaters des BF. Gab er zunächst in der Verhandlung vom XXXX an, der Vater lebe mittlerweile wieder zu Hause, behauptete er kurz darauf, dieser sei nicht zu Hause, sondern habe zwischendurch bei Verwandten in XXXX gewohnt. Obwohl er meinte, zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben, wisse er, dass der Vater auch dort nicht in Sicherheit gewesen sei, weswegen er zu anderen Verwandten nach XXXX gezogen sei. Da ihn die Gegner bis dorthin verfolgt hätten, habe er vorgehabt, nach Dubai zu flüchten.

Der BF gab vor dem BVwG zwar an, „indische friends“ in Österreich zu haben, führte dazu jedoch nichts Genaueres aus, weshalb davon auszugehen war, dass er im Bundesgebiet über keine engen sozialen Bindungen verfügt. Sollte ein Freundeskreis existieren, besteht dieser jedenfalls nicht aus österreichischen Staatsangehörigen. Dass der BF auch sonst nicht am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und sozial nicht maßgeblich integriert ist, ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung.

Der BF absolvierte bisher keinen Deutschkurs. Er räumte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX ein, seit der letzten Verhandlung vor dem BVwG auch sonst nichts zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse getan zu haben. Dass er die Bestätigung einer Anmeldung für einen Deutschkurs vom Bildungsinstitut XXXX , der am XXXX beginne, vorlegte, ist nicht maßgeblich, da diese nicht mit einer Teilnahmebestätigung gleichzusetzten ist und dadurch nicht garantiert wird, dass der BF den Deutschkurs auch wirklich vollständig absolvieren wird. Es war jedenfalls festzustellen, dass der BF derzeit über keine wesentlichen Deutschkenntnisse verfügt, da er in der Verhandlung vom XXXX einfache deutsche Fragen weder verstand, noch beantworten konnte.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich erwerbstätig ist, eine Firma für Kleintransport führt, dafür eine Gewerbeberechtigung hat und seit XXXX Liefertätigkeiten für „ XXXX “ ausführt, war seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen zu entnehmen, die er zum Teil auch belegen konnte. So legte er etwa einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom XXXX , ein Mitteilungsschreiben des Finanzamts von XXXX über seine Abgabenkontonummer, Rechnungen der XXXX , einen Rahmen-Transportvertrag mit derselben vom XXXX sowie Einkommenssteuererhebungen für die Jahre XXXX und XXXX vor. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, seit wann der BF im Bundesgebiet beruflich tätig ist, da er diesbezüglich widersprüchliche Aussagen tätigte. Während er vor dem BFA am XXXX behauptete, er habe derzeit keinen Job, gab er vor dem BVwG an, er arbeite seit XXXX als Zeitungszusteller. Auch über eine Gewerbeberechtigung verfügte er nachweislich erst seit XXXX , weshalb der genaue Zeitpunkt nicht hervorkam.

Die Feststellung, dass der BF selbstständig erwerbstätig ist, war anhand seiner eigenen Angaben, der Tatsache, dass er über eine Abgabenkontonummer verfügt und dem mit der XXXX abgeschlossenen Rahmenvertrag (siehe S. 2 des Vertrags) zu treffen. Dass er nicht über den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, ist aktenkundig und gab er auch selbst in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX an, indem er die konkrete Nachfrage mit einem „Nein.“ beantwortete.

Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Dass er, wie festgestellt, in Österreich bereits strafgerichtlich in Erscheinung trat, war einem Strafregisterauszug vom XXXX zu entnehmen.

2.5. Zur COVID-19-Krankheit

Die Feststellungen zur COVID-19-Krankheit ergeben sich aus den auf der amtlichen Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichten Informationen, welche mit jenen von anderen in- und ausländischen staatlichen Stellen bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen, privaten Einrichtungen und Organisationen im Wesentlichen übereinstimmen. Die betreffende, am 30.09.2020 abgerufene Internetseite lautet https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html.

2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem BF im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die im zuletzt am 02.06.2021 aktualisierten Länderinformationsblatt zu Indien zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen sowie nichtoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für den erkennenden Richter kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Im Übrigen ist der BF den aktuellen Länderfeststellungen nicht konkret entgegengetreten.

Vor diesem Hintergrund war dem Antrag in der Beschwerde auf Beauftragung eines länderkundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasst, nicht zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Erkundungsbeweis - wie der gegenständliche aufgrund des Beweisthemas "aktuelle Situation in Indien" vorliegt - im verwaltungsbehördlichen Verfahren unzulässig ist (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.

4. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

6. Da der Bescheid des BFA am XXXX erlassen und die Beschwerde am XXXX eingebracht wurde, erfolgte diese rechtzeitig.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.1.3. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, fehlt es dem Vorbringen des BF an Glaubwürdigkeit. Entscheidend hierfür waren insbesondere die in der Beweiswürdigung aufgezeigten widersprüchlichen, vagen und unschlüssigen Angaben des BF. Da die angebliche Bedrohung gegen die Familie des BF überdies vom Verkäufer ihres Grundstücks, also einer Privatperson ausgehe, hätte der BF ein substantiiertes Vorbringen dazu erstatten müssen, warum sein Herkunftsstaat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage sei, solche Bedrohungen generell abzuwenden. Ein solches erbrachte der BF nicht und erstattete auch sonst kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen anderen Fluchtgründen, weshalb seinen Darstellungen keine Asylrelevanz zukommt.

3.1.4. Im Übrigen hätte der BF auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis.

Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der eine Sprache seines Herkunftsstaates spricht, über Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie soziale Anknüpfungspunkte verfügt und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich auch mit Unterstützung seiner in Indien lebenden Verwandten eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

3.2.2. Wie bereits unter 3.1. ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund von politischen Ansichten bedroht wäre.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz-, bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeine Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung aus seinen früheren Tätigkeiten in der elterlichen Landwirtschaft und seinen nunmehrigen Zustelltätigkeiten in Österreich. Er verfügt auch durch seine in Indien lebende Familie und Verwandte über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FPG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Zwar bestehen in Indien auf Grund der COVID-19-Pandemie schwierige Lebensumstände, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann zwar dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Eine solche Situation ist aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist zudem – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt- darauf hinzuweisen, dass der BF aktuell XXXX Jahre alt ist und er an keiner Immunschwäche oder einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.2.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG darzutun. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der BF befindet sich seit etwa XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und ein dementsprechendes Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

3.3.3. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch Vorheriger Suchbegrifffaktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Hingegen besteht aber im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage bzw. einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162; VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl dazu insbesondere auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; VwGH 18.12.2008, Zl. 2007/21/0505) - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, Zl. B 950/10; VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.3.4. Abwägung im gegenständlichen Fall

Der BF hat wie festgestellt keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem Privatleben iSd genannten Bestimmung sind nach der EGMR-Judikatur persönliche, soziale sowie wirtschaftliche Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00 = EuGRZ 2006, 554). Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens im oben beschriebenen Sinne spielt die zeitliche Komponente des Aufenthalts im Bundesgebiet eine zentrale Rolle, wobei die Rechtsprechung jedoch keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vornimmt (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in: ÖJZ 2007, 852ff).

Zunächst ist auszuführen, dass der BF zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

Weiters ist auf die Aufenthaltsdauer des BF von nicht ganz vier Jahren zu verweisen. Im Hinblick auf diese kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in beinahe vier Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann". Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration aber außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt selbst bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (vgl. VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass beim BF trotz gewisser integrationsbegründender Merkmale keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die für ein Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sprechen würde.

Dem BF zugute zu halten ist, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog und seinen Lebensunterhalt stets selbst finanzierte. Wie festgestellt ist er in Österreich selbstständig erwerbstätig, führt eine Firma für Kleintransporte und besitzt dafür eine Gewerbeberechtigung. Seit XXXX verrichtet er Liefertätigkeiten für die Firma „ XXXX “, wofür auch Steuern bezahlt werden. Zu Lasten des BF ist jedoch diesbezüglich festzuhalten, dass dieser für die Ausübung dieses Gewerbes keinen Aufenthaltstitel besitzt, welcher einen Aufenthaltszweck umfasst hat, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit decken würde und durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2004, 2004/04/0037; vgl. ferner § 32 NAG). Der BF hat einen solchen nicht inne, sondern übt seine Erwerbstätigkeit, ohne über einen Aufenthaltstitel mit entsprechenden Zweckumfang zu verfügen, aus und verstößt damit gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften.

Weiters verfügt der BF über keine engen sozialen Bindungen sowie keinen Freundeskreis, dem auch österreichische Staatsbürger angehören und hat auch sonst keine Integrationsmaßnahmen absolviert. Es ist nicht hervorgekommen, dass sich der BF in einem Verein, einer Kirche oder einer sonstigen Organisation engagiert und er nimmt auch nicht auf andere Weise am sozialen und kulturellen Leben teil. Trotz des beinahe vierjährigen Aufenthalts absolvierte der BF bisher keinen Deutschkurs und kamen im Verfahren keine nennenswerten Deutschkenntnisse hervor. Zu berücksichtigen bleibt außerdem, dass jegliches Privatleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Überdies wurde der BF wie festgestellt in Österreich bereits einmal straffällig. Im Hinblick darauf, dass er unter anderem wegen Diebstahl verurteilt wurde, ist auf die bereits angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität besteht. Der BF zeigte durch dieses Verhalten auch, dass er bereits nach seinem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten.

Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Dauer des Verfahrens jenes Maß überstieg, das für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Im Übrigen kann allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der BF in Österreich aufhält und allfällig geringer Deutschkenntnisse unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten noch keine von Art 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der BF ist in Indien geboren und spricht mit Punjabi auch eine anerkannte Landessprache. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der gesunde und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien zwölf Jahre die Schule besucht hat und auch bereits in der Landwirtschaft tätig war.

Das BVwG vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass der erwachsene BF in seinem Herkunftsstaat über mehr soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Zusammengefasst sprechen für den Verbleib des BF in Österreich seine Bemühungen, den Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten. Einem Überwiegen der persönlichen Interessen stehen allerdings vor allem der vergleichsweise kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, seine stärkere Bindung an den Herkunftsstaat, fehlende soziale Bindungen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende fremdenrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Bewilligung, geringe Deutschkenntnisse, die strafgerichtliche Verurteilung sowie das Fehlen sonstiger Integrationsschritte entgegen. Den persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet kommt sohin im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände kein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des BF durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und ihre Erlassung zur Errichtung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der öffentlichen Ordnung, als geboten zu erachten. Daraus folgt ihre Zulässigkeit iSd § 9 BFA-VG.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Indien ist gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen bzw. 14 Tagen festgelegt worden.

3.5. Dem Antrag des BF in seiner Beschwerdeschrift, einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, war nicht zu entsprechen, da sich der BF noch nicht seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet befindet und somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asyl-G 2005 nicht in Frage kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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