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L530 1254542-3•Bundesverwaltungsgericht L530 1254542-3
L530 1254542-3Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2021
Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr
L530 1254542-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX alias XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan alias Südsudan alias Côte d'Ivoire, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Februar 2021, ZI. 310691400/191311553, (bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2021), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 25. September 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde; zugleich wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 seine Ausweisung aus Österreich verfügt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Februar 2005 abgewiesen, des Weiteren wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Der mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgerichtshof lehnte in seiner Entscheidung vom 20. September 2016 die Behandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Berufungsbescheides ab und hob den Spruchpunkt III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Ersatzbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Oktober 2006 gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen.
Nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. März 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 11. April 2005 keine Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen.
Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis richtete ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die sudanesische Vertretungsbehörde in Österreich, die mit Schreiben vom 26. April 2005 mitteilte, dass der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Identität kein Staatsangehöriger des Sudan sei.
Am 12. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien im Stande der Schubhaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Dabei verweigerte er insoweit die Mitwirkung, als er das Befüllen eines Formblattes für die sudanesische Vertretungsbehörde ablehnte. Das fremdenpolizeiliche Büro Wien suchte in der Folge, unter Angabe einer anderen Verfahrensidentität des Beschwerdeführers, bei der Vertretungsbehörde des Sudan in Österreich erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Auch diesem Ansuchen wurde mit Schreiben vom 13. April 2007 nicht entsprochen, weil der Beschwerdeführer unter der angegebenen Identität nicht als Staatsangehöriger des Sudan identifiziert werden konnte.
Am 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm aufgetragen, selbstständig ein Heimreisezertifikat zu erlangen und seine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu veranlassen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und wurde nach seinem Aufgriff am 20. Dezember 2007 erneut in Schubhaft angehalten. Bei der daraufhin veranlassten Vorführung vor die sudanesische Vertretungsbehörde in Wien schlug eine Identifizierung des Beschwerdeführers erneut fehl, weshalb er am 20. Februar 2008 aus der Schubhaft entlassen wurde. Dabei wurde ihm neuerlich aufgetragen, das Bundesgebiet binnen einen Monats zu verlassen.
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war seit der Entlassung aus der Schubhaft am 20. Februar 2008 bis zu seiner Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts durch die Polizei am 21. Februar 2013 nicht bekannt. Bei seinem Aufgriff durch die Polizei am 21. Februar 2013 wies sich der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem gefälschten italienischen Reisepass, einem gefälschten italienischen Personalausweis und einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel aus.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in den Sudan gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, der mit Bescheid der belangten Behörde 13. Juli 2016 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG 2005 aufgetragen, mit seiner „zuständigen ausländischen Behörde“ seines „Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.“ Dabei wurde ihm eine sechswöchige Frist ab Durchsetzbarkeit des Bescheides zur Setzung der angeordneten Schritte eingeräumt und ihm aufgetragen, deren Vornahme nachzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm die Verhängung einer siebentägigen Freiheitsstrafe, für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, in Aussicht gestellt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26. November 2019, ausgefertigt am 30. Dezember 2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer leistete der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht keine Folge.
Am 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bzw. zur allfälligen Verhängung der Schubhaft sowie zur Identitätsfeststellung niederschriftlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. März 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. April 2021 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. April 2021 einen Vorlageantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er bediente sich in Österreich mehrerer verschiedener Aliasidentitäten. Durch die Verschleierung seiner wahren Identität und seine beharrliche Weigerung zur Kooperation in Bezug auf die Identitätsfeststellung, scheiterten mehrere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Der Beschwerdeführer wurde in Nigeria hauptsozialisiert und spricht Englisch mit südnigerianischem Dialekt. Es bestehen keine Hinweise auf eine Sozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias, insbesondere nicht in Bezug auf den Südsudan. Der Beschwerdeführer spricht auch keine im Südsudan vorherrschende Sprache und verfügt über keine sonstigen Kenntnisse über den Südsudan. Er ist kein Staatsangehöriger des Sudan oder des Südsudan, sondern Staatsangehöriger von Nigeria.
Der Beschwerdeführer ist Christ. Nicht festgestellt werden kann, welcher Volksgruppe er angehört, welche Schul- und Berufsbildung er genossen hat und welche familiären Anknüpfungspunkte er in Nigeria aufweist.
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat eine Tochter mit einer polnischen Staatsangehörigen, die ebenfalls über die polnische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter persönlich nie getroffen und hat seit langem keinen Kontakt zu ihr. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt in Polen bei der Kindsmutter, der das alleinige Sorgerecht zukommt. Der Beschwerdeführer leistet auch keine nennenswerten Unterhaltszahlungen für seine Tochter.
Der Beschwerdeführer leidet an Hypertonie und Bandscheibenschäden. Er nimmt blutdrucksenkende Medikamente ein. Der Beschwerdeführer leidet jedoch an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht; auch zählt er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe. Er ist voll erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Zuvor hielt er sich in Deutschland auf, wo er bereits am 17. September 2001, unter Angabe einer falschen sudanesischen Identität, einen Asylantrag stellte.
Er ging in Österreich außerhalb seiner Haft zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten – lediglich von 13. November 2006 bis zum 20. Februar 2007, von 20. August 2013 bis 13. September 2014, von 20 Oktober 2015 bis 7. Dezember 2017, vom 14. August 2018 bis 20. März 2019 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, teilweise lediglich in Obdachloseneinrichtungen. Jahrelang verfügte er über gar keine aufrechte polizeiliche Meldung in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und weist keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog zwischen 25. September 2004 und 15. Februar 2019 mehrfach Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Des Weiteren bestritt er seinen Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus den unten angeführten Drogendelikten.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. Jänner 2005 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei davon sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer bei zwei Tathandlungen beim gewerbsmäßigen Verkauf von Kokain und Heroin betreten wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 7. November 2005 folgte seine zweite Verurteilung wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG. Gegen den Beschwerdeführer wurde dabei eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 5. Jänner 2005 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits erneut beim gewerbsmäßigen Verkauf von Heroin und Kokain in zwei Fällen betreten wurde und andererseits in einem drei bis viermonatigen Zeitraum wiederholt Kokain und Heroin für den Eigenbedarf erworben und besessen hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle gegenüber Polizeibeamten mit einem gefälschten italienischen Reisepass, einem gefälschten italienischen Personalausweis und einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel auswies.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem Abnehmer in Wien vorschriftswidrig Kokain durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat sowie durch Bereithalten weiteren Suchtgifts zum unmittelbaren Weiterverkauf zu überlassen versucht hat.
Am 28. September 2015 wurde der Beschwerdeführer mit einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 7. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zudem wurde die dreijährige Probezeit aufgrund der vorangegangenen bedingten Haftentlassung auf fünf Jahre angehoben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung ein Opfer vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch dieses eine Platzwunde am Kopf erlitt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10. Mai 2017 abermals wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe seiner Verurteilung vom 20. Februar 2015 widerrufen.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14. März 2019 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einer verdeckten Ermittlerin eine nicht feststellbare Menge Kokain verkauft hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Februar 2019 zwei Abnehmern gewerbsmäßig Kokain durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Zudem hat er eine große Menge Kokain und Heroin an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Weiterverkauf an sich bietende Abnehmer bereitgehalten und sohin Suchtgift zu Überlassen versucht. Bei der Strafbemessung wurden die Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen von Vergehen und sein rascher Rückfall innerhalb der offenen Probezeit erschwerend gewertet, während sein Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts mildernd berücksichtigt wurden. Zudem wurde festgehalten, dass für eine bedingte Strafnachsicht der Freiheitsstrafe aufgrund der Vorstrafenbelastung kein Raum bleibt und dass es wegen der Schwere der Tat aus spezial- und generalpräventiven Gründen der ausgesprochenen Sanktion bedarf.
Der Beschwerdeführer wurde viermal mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12. Februar 2007, vom 20. Dezember 2007, vom 3. März 2008 und vom 21. Februar 2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 67 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 bzw. nach § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit Geldstrafen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro bestraft.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
„COVID-19
Letzte Änderung: 23.11.2020
Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten (rund 62.000) geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020).
In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis vier Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020).
Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abzuschätzen (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet (WKO 14.9.2020).
Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt.
Quellen:
Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 13.10.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.11.2020
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2019; vgl. AA 16.1.2020; GIZ 9.2020a) mit insgesamt 774 LGAs/Bezirken unterteilt (GIZ 9.2020a; vgl. AA 16.1.2020). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) und eines Landesparlamentes (State House of Assembly) geführt (GIZ 9.2020a; vgl. AA 16.1.2020). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 16.1.2020).
Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem starken exekutiven Präsidenten (Präsidialsystem nach US-Vorbild) (AA 24.5.2019a). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten – zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte – und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 16.1.2020).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 16.1.2020). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 4.3.2020).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 9.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 9.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation. Abubakar focht das Ergebnis vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund von Unregelmäßigkeiten an (GIZ 9.2020a).
Die Nationalversammlung besteht aus zwei Kammern: Senat mit 109 Mitgliedern und Repräsentantenhaus mit 360 Mitgliedern (AA 24.5.2019b). Aus den letzten Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2019 ging die Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) siegreich hervor. Sie konnte ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die „People’s Democratic Party“ (PDP) hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. 2015 musste sie zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung seitdem geschwächt (AA 16.1.2020).
Auf subnationaler Ebene regiert die APC in 20 der 36 Bundesstaaten (AA 16.1.2020). Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Dieser Einfluss wird von der jüngeren Generation aber zunehmend in Frage gestellt (AA 24.5.2019a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 30.9.2020
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019b): Nigeria - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeria/205786, Zugriff 30.9.2020
BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019
DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 9.4.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 30.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 9.4.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 23.11.2020
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA 16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt“ kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).
Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020).
In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020).
In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna (894), Zamfara (858), und Katsina (644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (3), Kebbi (4), Kano (6), Jigawa (15) (CFR 2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020
BBC News (26.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 28.10.2020
CFR - Council on Foreign Relations (2020): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 8.10.2020
DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020
EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 16.4.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
Garda - Gardaworld (23.6.2020): Nigeria: Gunmen attack village in Zamfara State on June 20, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/353501/nigeria-gunmen-attack-village-in-zamfara-state-on-june-20, Zugriff 8.10.2020 (siehe "context")
Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020
UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth Development Office (26.9.2020): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 8.10.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.11.2020
Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 16.1.2020; ÖB 10.2019). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 16.1.2020). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2019). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (AA 16.1.2020). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 11.3.2020).
Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 16.1.2020). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem („Common Law“ oder „Customary Law“) durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben „Scharia-Gerichte“ neben „Common Law“- und „Customary Courts“ geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2019).
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020; ÖB 10.2019; USDOS 11.3.2020). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 11.3.2020). Die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020) sowie die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020; ÖB 10.2019; BS 2020). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 4.3.2020).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 16.1.2020). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet (USDOS 11.3.2020). Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 16.1.2020).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 16.1.2020). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 16.1.2020).
Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (u.a. Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt (UKHO 3.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note - Nigeria: Actors of protection, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794316/CPIN_-_NGA_-_Actors_of_Protection.final_v.1.G.PDF, Zugriff 29.4.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 15.06.2020
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei (National Police Force - NPF), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 16.1.2020). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl unter der von der UN empfohlenen Zahl (UKHO 3.2019). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), das via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt ist, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 11.3.2020). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 16.1.2020). Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die so genannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 16.1.2020). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig (ÖB 10.2019).
Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2019). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität umfassend zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 16.1.2020). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 11.3.2020).
Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Es gab allerdings kleinere Erfolge im Bereich der Reorganisation von Teilen des Militärs und der Polizei (BS 2020). Der Regierung fehlen wirksame Mechanismen und ausreichender politischer Wille, um die meisten Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte sowie Korruption in den Sicherheitskräften zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 23.11.2020
Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht immer. Der Administration of Criminal Justice Act (ACJA) aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen; er schreibt jedoch keine Strafen für Verstöße vor. Zudem muss jeder Bundesstaat ACJA-konforme Gesetze auch einzeln verabschieden, was bis Mitte 2019 erst in Akwa Ibom, Anambra, Cross River, Delta, Ekiti, Enugu, Kaduna, Lagos, Ogun, Ondo, Oyo und Rivers geschehen ist (USDOS 11.3.2020).
Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 16.1.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 4.3.2020). Stockschläge werden als Strafe eingesetzt. Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.1.2020) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Untersuchungshäftlinge, Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 16.1.2020).
Im März 2016 wurde eine Menschenrechtsstelle in der Abteilung für Zivil-Militärische Angelegenheiten beim Stab des Heeres eingerichtet. Regierung und Militär haben im Jahr 2019 mehrere Versuche unternommen, einige Vorfälle zu untersuchen. Die Menschenrechtskommission wurde außerdem beauftragt, Spezialeinheiten der Polizei zu untersuchen, die sich weitreichender Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben sollen. Bisher blieben aber alle Untersuchungen ohne rechtliche Konsequenzen (AA 16.1.2020).
Die Sicherheitskräfte bleiben bei Vergehen weitgehend ungestraft (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.1.2020). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt (ÖB 10.2019). Selbst die staatliche Menschenrechtskommission schätzt die Zahl extra-legaler Tötungen auf jährlich ca. 5.000 (AA 16.1.2020).
Das Militär wird wiederholt von Menschenrechtsorganisationen wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter und anderer Missbräuche kritisiert, unter anderem im Rahmen der Aufstandsbekämpfung im Nordosten und bei Operationen gegen separatistische Bewegungen im Südosten des Landes (FH 4.3.2020).
Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) geht brutal gegen Verdächtige vor. Häufig kommt es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 9.2020a), oder auch Tötungen unter dem Vorwand, dass die Häftlinge haben fliehen wollen. Die nationale Menschenrechtskommission untersucht derzeit diese Polizeieinheit. Sie wurde bereits einer Umstrukturierung unterzogen, deren Auswirkungen noch nicht eingeschätzt werden können. Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt. Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extralegalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern. Hauptbetroffene sind in der Regel Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind; diese werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam „exekutiert“. Immer wieder kommt es auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 16.1.2020). Am 11.10.2020 wurde die berüchtigte Spezialeinheit SARS nach einer Welle des Protests, die das ganze Land erfasste, aufgelöst (Guardian 11.10.2020). SARS soll nach internationalem Vorbild in Swat (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020).
Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor. Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen regelmäßig insbesondere der Polizei das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen in Polizeigewahrsam befindlichen Personen vor (AA 16.1.2020). Einer anderen Quelle zufolge verhaften etwa Polizisten und der Inlandsgeheimdienst willkürlich Menschen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam (AI 8.4.2020). Der Vorwurf des Verschwindenlassens wird auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force erhoben. Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen, wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram, häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 16.1.2020; vgl. AI 8.4.2020).
Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z.B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 16.1.2020). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 11.3.2020). Es kommt also trotz Folterverbots in der Verfassung oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der „Beweisführung“ greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 16.1.2020).
Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch praktizieren Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktiken. Beim Kampf gegen Boko Haram wurden im Nordosten Nigerias seit 2013 Tausende Personen willkürlich inhaftiert. Sie befinden sich in nicht überwachten militärischen Haftanstalten (USDOS 11.3.2020). Zahlreiche Kinder und Jugendliche wurden – ohne Anklageschrift oder Verurteilung – inhaftiert (AA 16.1.2020). Die Armee inhaftierte Hunderte von Frauen rechtswidrig und ohne Anklage, u. a. weil man annahm, sie seien mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt. Unter den Inhaftierten befinden sich auch Frauen und Mädchen, die angaben, Opfer von Boko Haram geworden zu sein (AI 22.2.2018; vgl. HRW 10.9.2019; USDOS 11.3.2020).
Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Im Oktober 2016 und Mai 2017 sind über hundert der 2014 aus Chibok entführten Mädchen freigelassen worden. Im März 2018 wurden 110 Mädchen aus einer Schule in Dapchi entführt, die meisten kamen kurz darauf wieder frei. Boko Haram setzt außerdem Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 16.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty International Report 2019 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 9.4.2020
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 30.9.2020
Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020
HRW - Human Rights Watch (10.9.2019): They Didn’t Know if I Was Alive or Dead, https://www.hrw.org/report/2019/09/10/they-didnt-know-if-i-was-alive-or-dead/military-detention-children-suspected-boko, Zugriff 9.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Korruption
Letzte Änderung: 23.11.2020
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 11.3.2020). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias (GIZ 9.2020a) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 4.3.2020). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2019, liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 146 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020).
Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte bleiben oft ungestraft. Die massive, weit verbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften (USDOS 11.3.2020); sie ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 16.1.2020). Korruption herrscht auch in der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.1.2020). Es gibt die weit verbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 11.3.2020).
Bei der Korruptionsbekämpfung sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen, allerdings hat die 2003 eingerichtete Antikorruptionskommission "Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität aber auch einige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 9.2020a). Die Regierung hat Korruptionsbekämpfung zum Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt (AA 24.5.2019). Die Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung fast aller Formen von Korruption, während die Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) auf Finanzdelikte beschränkt ist. Obwohl die Bemühungen der EFCC und der ICPC sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrieren, haben beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte begonnen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 30.9.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 9.4.2020
TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/NGA, Zugriff 9.4.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 15.06.2020
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 10.2019). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 16.1.2020). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 10.2019). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 2020).
NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen. In manchen Fällen bedrohte das Militär NGOs und humanitäre Organisationen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 17.11.2020
Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 16.1.2020). Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019; CIA 1.10.2020). Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) möglich (ÖB 10.2019; vgl. CIA 1.10.2020). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „Civil Service“ ist für Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung vieler Positionen im Öffentlichen Dienst (ÖB 10.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
CIA - Central intelligence Agency (1.10.2020): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 13.10.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 23.11.2020
Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei“ ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA 16.1.2020).
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 24.5.2019a; vgl. GIZ 9.2020a), vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 9.2020a). Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Die Gleichstellung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird gesetzlich verweigert, homosexuelle Handlungen sind mit schweren Strafen belegt (AA 24.5.2019a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 9.2020a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, und diese sind auch in der Verfassung als einklagbar verankert. Dessen ungeachtet bleiben viele Probleme ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2019).
Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 9.2020a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.9.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 30.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 17.11.2020
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 16.1.2020). Diese Rechte werden jedoch von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten eingeschränkt (FH 4.3.2020).
Die Medienlandschaft ist vielfältig (GIZ 9.2020a), äußerst aktiv (AA 24.5.2019c; vgl. USDOS 11.3.2020) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019; GIZ 9.2020a). Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann (AA 24.5.2019c). Der Sektor der digitalen Medien unterliegt einem rasanten Wachstum und gewinnt gegenüber den herkömmlichen Medien zunehmend an Bedeutung (GIZ 9.2020a). Die journalistische Qualität schwankt insgesamt jedoch enorm (AA 24.5.2019c).
Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn diese über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen, oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 11.3.2020).
In dem Bericht zur Pressefreiheit 2020 der Reporter ohne Grenzen steht Nigeria auf Platz 115 von 180 bewerteten Ländern (RoG 2020). In jüngerer Vergangenheit deutet eine Zunahme an Verhaftungen von und Schikanen gegen Journalisten und Aktivisten auf eine wachsende Intoleranz gegenüber freier Meinungsäußerung und Andersdenkenden hin (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa werden die Journalisten von der Islamistengruppe Boko Haram, aber auch von den staatlichen Sicherheitsbehörden bedroht (GIZ 9.2020a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria: Kultur und Bildung, Medien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/kultur/205846, Zugriff 2.10.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 30.9.2020
HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022679.html, Zugriff 14.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
RoG - Reporter ohne Grenzen (2020): World Press Freedom Index, Nigeria, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 2.10.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 17.11.2020
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z.B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Die Regierung verbietet Versammlungen, welche ihrer Ansicht nach zu Unruhen führen könnten. In Gebieten, in denen es zu gesellschaftlicher Gewalt kommt, entscheiden Polizei und Sicherheitskräfte über die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wenden Sicherheitskräfte manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 11.3.2020).
Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019); es wird auch praktiziert (ÖB 10.2019). Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken (AA 16.1.2020). Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 16.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 17.11.2020
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019; AA 16.1.2020) und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2019). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2020). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 16.1.2020).
Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 10.2019). Manche Gesetze von Landes- und Lokalregierungen diskriminieren Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 10.6.2020). Außerdem gestaltet sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit in der Praxis aufgrund religiöser Spannungen schwierig (GIZ 9.2020b).
Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch, insbesondere im Middle-Belt, wo der Kampf um Land und Lebensraum zunehmend religiös aufgeladen wird (AA 16.1.2020). Lokale und internationale NGOs sowie religiöse Organisationen kritisieren die Unfähigkeit der Regierung die Gewalt zwischen religiösen Gruppen, namentlich zwischen christlichen und muslimischen Gemeinden im Middle-Belt, effektiv zu verhindern oder zu verringern (USDOS 10.6.2020).
Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt. Versammlungen und Märsche der schiitischen Minderheit gelten als Provokation. Diesbezüglich kam es immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach gewaltsamen Protesten des IMN (Islamic Movement of Nigeria) in Abuja im Juli 2019 wurde die Gruppierung durch die Regierung im ganzen Land zu einer illegalen Organisation erklärt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage] (USDOS 10.6.2020).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, Fälle sind jedoch individuell zu prüfen. Staatlicher Schutz ist wahrscheinlicher außerhalb der nordöstlichen Staaten verfügbar, ist aber auch dort lokalen Ressourcen entsprechend unterschiedlich ausgeprägt (UKHO 1.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
UKHO - United Kingdom Home Office (1.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Boko Haram, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005749/Nigeria_-_BH_-_v3_-_January_2019.pdf, Zugriff 21.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom (4.2020): USCIRF - Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028970/Nigeria.pdf, Zugriff 4.2020
USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2031289.html, Zugriff 21.9.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 15.06.2020
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist durch die Verfassung verboten (AA 16.1.2029). Gemäß der Verfassung muss die Regierung einen „föderalen Charakter“ haben, was bedeutet, dass Kabinetts- und andere hochrangige Positionen so vergeben werden müssen, dass die 36 Bundesstaaten oder die sechs geopolitischen Regionen vertreten sind (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.1.2020). Traditionelle Beziehungen werden benutzt, um Druck auf Regierungsbeamte auszuüben, damit bestimmte ethnische Gruppen bei der Verteilung von wichtigen Positionen einen Vorteil erhalten (USDOS 11.3.2020). Die Zusammensetzung der bisherigen Regierung spiegelt aber einen fein austarierten Proporz zwischen den verschiedenen Ethnien wider. Dieser Proporz beeinflusst selbst die Besetzung höchster Staatsämter. Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert zu sein (AA 16.1.2020).
Die Verfassung unterscheidet bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen „Einheimischen“ („indigenes“) und „Zuwanderern“ („settlers“). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 16.1.2020). Zwar haben nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht indigen im eigentlichen Sinne sind (USDOS 11.3.2020). Die Realität ist vom „indigene/settler“-Konflikt (oftmals gleichbedeutend mit Ackerbauern und Nomaden) bestimmt, der entlang ethnischer – aber auch religiöser – Grenzen verläuft (ÖB 10.2019). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 16.1.2020). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa-Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 11.3.2020).
Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 11.3.2020). Im Middle-Belt – insbesondere den Bundesstaaten Taraba, Plateau, Benue State und Kaduna (Süd) – kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen meist muslimischen Hirten (oftmals Hausa-Fulani) und den dort traditionell ansässigen, meist christlichen Bauern; in einigen Fällen sogar mit hunderten Toten. Ursprünglich ein Konflikt um Land und Weiderechte, lädt er sich immer stärker ideologisch auf und verstärkt den Antagonismus zwischen Christen und Muslimen bzw. verschiedenen Ethnien (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Hausa-Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba gibt es Konflikte über Landnutzungsrechte. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften, oft in Form einer Joint Task Force (USDOS 11.3.2020).
Im Nigerdelta ist die Lage der Minderheiten seit langem kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über massive Umweltzerstörung, jahrzehntelange Benachteiligung und kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat darüber hinaus zur besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt (AA 16.1.2020).
Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Rituale ermordet (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 23.11.2020
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet. Zahlreiche von Militär und Polizei betriebene Checkpoints bleiben aufrecht (USDOS 11.3.2020).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 16.1.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019).
In den vergangenen Jahrzehnten hat durch Wanderungsbewegungen und interethnische Ehen eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2019). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 16.1.2020).
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 11.3.2020).
Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020d).
Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis 4 Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020d): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 5.10.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 29.4.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 13.10.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 17.11.2020
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c).
Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).
Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).
Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 5.10.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 23.11.2020
Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).
In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020).
Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).
Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).
Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019).
Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019).
In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 5.10.2020
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020
AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020
Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020
VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme
VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme
Rückkehr
Letzte Änderung: 15.06.2020
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria“
A) 2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in den Vorlageantrag Beweis erhoben.
A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da sich der Beschwerdeführer verschiedener Aliasidentitäten bediente und er bis dato nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zur Sozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria basieren auf dem Sachverständigengutachten zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen vom 29. November 2020. Zwar beteuerte der Beschwerdeführer seit jeher, dass er aus der heutigen südsudanesischen Hauptstadt Juba stammen würde und südsudanesischer (bzw. ehemals sudanesischer) Staatsangehöriger sei, jedoch konnte dies angesichts des genannten Gutachtens ausgeschlossen werden. Schon seine rudimentären Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat zeigen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht aus dem Sudan bzw. dem heutigen Südsudan stammt. Angesichts seiner offenkundigen sprachlichen Sozialisierung in Nigeria war auch festzustellen, dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er der Volksgruppe der Dinka angehörigen würde, da aber schon seine südsudanesische Abstammung nicht glaubhaft ist und er auch kein Dinka spricht, war auszuschließen, dass er Dinka ist. Da der Beschwerdeführer bis zuletzt an seiner unglaubwürdigen Darstellung, dass er aus dem Südsudan stammen würde, festhielt, konnte weder seine wahre Volksgruppenzugehörigkeit noch die früheren Lebensumstände inklusive seiner Schulbildung und Berufstätigkeit oder etwaige familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria festgestellt werden. Die Feststellung zu seiner christlichen Religionszugehörigkeit basiert auf seinen insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde bei seiner Einvernahme am 15. September 2020.
Auch die Feststellungen zur Tochter des Beschwerdeführers basieren auf seinen aktenkundigen Angaben dazu. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf der Behandlungsmitteilung der Justizanstalt Sonnberg.
Dass eine berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, resultiert aus dem Umstand, dass er bislang keinerlei Nachweise über eine Erwerbstätigkeit vorlegte oder eine solche behauptete. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der staatlichen Grundversorgung basieren auf dem Auszug des Grundversorgungsdatensystems. Jene zu den Einkünften aus der Begehung strafbarer Handlungen basieren auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal wegen des gewerbsmäßigen Verkaufs von Suchtgift strafgerichtlich verurteilt wurde.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte hat und über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben vor der belangten Behörde in den vorangegangenen Verfahren.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergaben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens sowie die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Straferkenntnissen und seiner Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in Nigeria. Es wurde auch nicht dargetan. dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, nach Nigeria zurückzukehren.
A) 2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria entnommen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 2, § 57 und § 58 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021, lauten:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ...
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) …“.
2. § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, lauten:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) …
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) …
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) …“.
3. §18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021, lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) …
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides):
1. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet und ihm kommt auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht zu, weshalb kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt und er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetz 2005 betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung fällt.
Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Es waren jedoch keine Umstände ersichtlich, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 sprechen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
2. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (zur vorzunehmenden Interessensabwägung vgl. die untenstehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2.).
Auch gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem nicht lebensbedrohlich erkrankten und auch erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059).
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Da somit im vorliegenden Fall eine auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützte Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
A) 3.2.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):
1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
1.1. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt siebenmal rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Fünf dieser Verurteilungen basieren auf Verstößen des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz, einer weiteren lag ein Urkundendelikt zugrunde und einmal wurde er wegen Körperverletzung verurteilt.
Der Beschwerdeführer verspürte bereits im Gefolge seiner ersten Verurteilung im Jänner 2005 das Übel der Strafhaft, zumal er schon damals zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei von der neunmonatigen Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Noch im selben Jahr wurde der Beschwerdeführer erneut wegen desselben Deliktes, nämlich des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, strafgerichtlich zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die dritte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im August 2013 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden hatte wiederum ebenfalls eine viermonatige unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge. Auch diese Verurteilung und seine neuerliche Inhaftierung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, dass er wenige Zeit später gegen das Suchtmittelgesetz verstieß, weshalb er bereits am 20. Februar 2015 erneut wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer neunmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Obwohl der Beschwerdeführer am 28. September 2015 bedingt entlassen wurde, wurde er wenig später wieder straffällig und am 7. Februar 2017 erstmals wegen Körperverletzung zu einer bedingten, dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wieder wenige Monate später fiel der Beschwerdeführer abermals in alte Muster zurück und wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 inzwischen zum vierten Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 15-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Jedoch vermochte auch diese Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe kein Umdenken beim Beschwerdeführer zu bewirken, zumal er bereits am 14. März 2019 erneut wegen des Verkaufs von Suchtgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde.
Auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ist durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in besonderem Maße beeinträchtigt, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer trotz seiner rechtskräftiger Ausweisung im Jahr 2006, trotz dem rechtkräftigem, unbefristeten Aufenthaltsverbot im Jahr 2005, mehreren Aufträgen zum Verlassen des Bundesgebietes, nach fehlgeschlagenen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und einer rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot aus dem Jahr 2015 nie seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und stets unrechtmäßig in Österreich verblieb bzw. ins Bundesgebiet zurückkehrte. Er verweigerte zudem mehrfach jegliche Kooperation bei der Effektuierung dieser rechtskräftigen aufenthaltsbeenden Maßnahmen und täuschte die österreichischen Behörden bis dato über seine wahre Herkunft und Identität. Selbst die vier verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafe, jeweils wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, bewogen den Beschwerdeführer nicht dazu, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
1.2. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und seither überwiegend in Österreich aufhältig war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer werde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen sein, es sei denn, der Fremde hat die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0177, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedoch dadurch relativiert, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zunächst lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt. Wie bereits ausgeführt verblieb der Beschwerdeführer trotz dreier rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich und wurde bereits mehrfach zur Abschiebung in Schubhaft angehalten, wobei die Schubhaft mehrere Male, ohne tatsächliche Abschiebung, aufgehoben wurde, weil der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden über seine wahre Identität und Herkunft täuschte und somit die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für seinen Herkunftsstaat vereitelte. Durch das beharrliche Ignorieren von ihn treffenden Ausreiseverpflichtungen hat der Beschwerdeführer gravierende Verstöße gegen die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zu verantworten, welche das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer erheblich reduzieren.
Während der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, nutzte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt vornehmlich dazu, zahlreiche Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen und sich durch den Verkauf von Kokain und Heroin ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften. Wegen dieser Handlungen wurde der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – insgesamt fünfmal wegen Drogendelikten verurteilt und verbrachte inzwischen mehrere Jahre in Österreich in Strafhaft.
Auch sonst wurden im Beschwerdeverfahren keine Umstände dargetan, die eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers indizieren würden. Er war auch nicht in der Lage, nennenswerte soziale oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich darzulegen. Es liegen vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer keine Aspekte einer nennenswerten Integration vor und das Gewicht seiner privaten Interessen war letztlich dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines illegalen bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2008, 2007/21/0408, mwN). Erstaunlich war auch, dass der Beschwerdeführer trotz dessen, dass er schon seit 2004 vornehmlich in Österreich aufhältig ist, bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt und er keinerlei Anstrengungen unternahm, diese zu verbessern. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann trotz des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers somit nicht festgestellt werden, sodass nicht zu sehen ist, dass er seinen Aufenthalt genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt. Zwar hat der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter in Polen, die auch polnische Staatsangehörige ist. Allerdings hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt zu seiner Tochter, leistete keine maßgeblichen Unterhaltszahlungen und führt keine Beziehung mit der Kindsmutter, der das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zukommt. Die nur gering ausgeprägte Beziehungsintensität zu seiner Tochter zeigte sich zudem schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht einmal deren Vornamen eindeutig nennen konnte, während ihm der Nachname seiner Tochter gänzlich unbekannt ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und auf dem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten stehen die öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, aber auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom 17. Jänner 2006, 2006/18/0001, vom 9. September 2014, 2013/22/0246 und vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0054).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Dem gegenüber konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert worden ist und Englisch mit nigerianischem Akzent spricht, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur noch vertraut ist und dass er sich im Falle der Rückkehr nach Nigeria erneut in die dortige Gesellschaft wird eingliedern können. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar, zumal angesichts der festgestellten Hauptsozialisierung in Nigeria und des Umstandes, dass er sein Leben bis etwa Mitte zwanzig dort verbrachte, nicht von einer völligen Entwurzelung ausgegangen werden konnte.
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher im Rahmen einer Gesamtschau als iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes aus.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn dieser mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt worden ist die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
1.3. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“. Allein mit seiner jüngst erfolgten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten überschreitet er die Tatsache einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ um mehr als das Siebenfache. Aber auch vier weitere Verurteilungen hatten mehr als dreimonatige unbedingte Freiheitsstrafen zur Folge. Zudem lagen fünf Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer fünfmal wegen des gewerbsmäßigen Verkaufs von Kokain und Heroin verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde deswegen gerade erst am 10. Mai 2017 zu einer fünfzehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, bereits während offener Probezeit rasch rückfällig zu werden, weshalb er schon am 14. März 2019 erneut wegen des Verkaufs von Suchtgift zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Strafgericht hob hervor, dass für eine bedingte Strafnachsicht der Freiheitsstrafe aufgrund der Vorstrafenbelastung kein Raum bleibt und, dass es wegen der Schwere der Tat aus spezial- und generalpräventiven Gründen der ausgesprochenen Sanktion bedarf. Im Falle des Beschwerdeführers ist dabei zu bedenken, dass dies bereits seine fünfte Verurteilung wegen desselben schädlichen Verhaltens, nämlich des Verkaufes von Suchtgift (Kokain und Heroin), darstellte.
Keine der bis dato verhängten Sanktionen, insbesondere die langen Haftstrafen, oder die angeordnete Bewährungshilfe konnten den Beschwerdeführer zu einem Gesinnungswandel bewegen. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde mehrfach noch während offener Probezeit und nur kurz nach seiner Haftentlassung rückfällig und erwirtschaftete sich durch den wiederholten Verkauf von Suchtgift ein Einkommen in Österreich. Angesichts dieser häufigen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz boten sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Delikten Abstand nehmen wird, sondern war im Gegenteil, in Anbetracht der auffallenden Rechtsuntreue des Beschwerdeführers, von einer erheblichen neuerlichen Tatbegehungsgefahr auszugehen.
Die kriminelle Energie des Beschwerdeführers beschränkt sich dabei nicht ausschließlich auf Suchtgiftdelikte, sondern hatte der Beschwerdeführer auch keine Hemmungen sich gegenüber der österreichischen Polizei mit gefälschten italienischen Identitätsdokumenten auszuweisen, weshalb er ebenfalls strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Tendenz des Beschwerdeführers zeigte sich auch schon in den zahlreichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, wo er sich vehement weigerte, seine wahre Identität kundzutun. Auch dieses Fehlverhalten war entsprechend zu berücksichtigen.
Schließlich wohnt dem Beschwerdeführer auch eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft inne, zumal er im Februar 2017 wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, nachdem er einem Opfer mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch dieses eine Platzwunde am Kopf erlitt.
All diese den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verfehlungen und die bereits oben dargestellten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zeugten von seiner Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und den in Österreich rechtlich geschützten Werten.
2. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
A) 3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht gewährt sowie mit Spruchpunkt V einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz und damit auch jene des § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2.).
Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Auch insoweit ist der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt A) 2.1. sowie A) 3.2.2.], konnte die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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