Bundesverwaltungsgericht L518 2215056-1

L518 2215056-1Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2021

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Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Änderung maßgeblicher Umstände Familienverfahren Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung sicherer Herkunftsstaat

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Bundesverwaltungsgericht L518 2215056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2215056.1.00

Spruch

L518 2215059-1/12EL518 2215052-1/13EL518 2215056-1/13EL518 2215054-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , (im Zeitpunkt der Verkündung alle vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI), gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.01.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise im Mai bzw. Dezember 2015 in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein (bP 1 und bP 2 am 04.05.2015 / bP 3 und 4 am 16.12.2015).

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der bP 3 und 4. Die bP 4 ist minderjährig.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP im Wesentlichen vor, dass sie legal am XXXX .2015 per Flugzeug mit Reisepässen und holländischen Visa eingereist wären. Die Reisepässe hätten sie verloren. Die bP erklärten, dass sie wegen der Nierenerkrankung der bP 2 die Heimat verlassen hätten. Die bP 2 sei in Georgien nicht entsprechend behandelt worden und seien viele der Mitpatienten verstorben. Seit 4 Jahren benötige die bP 2 3x wöchentlich eine Dialyse. Es sei ihnen geraten worden, nach Österreich zu kommen. Sonst hätten sie keine Probleme. Die bP 2 gab zudem an, dass sie, wenn es ihr wieder besser ginge und sie nicht mehr in Lebensgefahr sei, wieder in die Heimat zur Familie zurückkehren wolle.

Die bP 2 wurde gleich nach gemeinsamer Einreise mit ihrem Ehegatten medizinisch im Krankenhaus versorgt.

Im Rahmen des Dublin-Verfahrens erteilten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 04.08.2015 die Auskunft, dass sie in Vertretung der belgischen Behörden Visa aus medizinischen Gründen (gültig von April bis Juni 2015) ausgestellt hätten.

I.3. Die bP 3 und 4 reisten im Dezember 2015 in Österreich mit tschechischen Visa ein und führte die bP 3 lediglich erstbefragt an, zu ihren Eltern gelangen zu wollen. Die Reisekosten iHv EUR 2000 wären von den Großeltern getragen worden.

I.4. Vor der belangten Behörde brachten die bP 1 und 2 wiederum vor, lediglich aufgrund der Erkrankung der bP 2 eingereist zu sein. Nunmehr sei bei der bP 2 erstmalig auch Hepatitis C festgestellt worden. Die bP 2 fühle sich bei den Ärzten in Österreich besser aufgehoben und hätten sie sich die Behandlung der bP 2 in Georgien nicht mehr leisten können. Die bP 3 stützte sich auf den gemeinsamen Familienverband und wurden auch sonst keine weiteren Fluchtgründe für eine der bP angegeben.

I.5. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen.

Der bP2 wurde subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG gewährt und davon abgeleitet wurden den bP 1, 3 und 4 gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt. Es wurden ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25.11.2016 erteilt.

Neben allgemeinen Länderfeststellungen wurde dem Bescheid der bP 2 eine Anfragebeantwortung betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Dialysepatienten zugrunde gelegt (vom 09.03.2012), wonach in Georgien keine Nieren verfügbar wären. Nierentransplantationen würden im Herkunftsstaat nur durchgeführt, wenn sich im Kreis der Angehörigen ein Organspender findet, was im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei. Es habe im Hinblick auf die Länderinformationen in Zusammenschau mit den medizinischen Befunden festgestellt werden können, dass die bP 2 im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies da die bP 2 glaubhaft vorgebracht habe, dass ihre Erkrankung (eine Niereninsuffizienz unbekannter Genese) ein akut lebensbedrohliches Stadium erreicht hatte und eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben wäre.

I.6 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016 und 03.11.2016, wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25.11.2018 auf Antrag gemäß § 8 Absatz 4 AsylG verlängert.

I.7. Am 25.10.2018 brachten die bP fristgerecht weiter Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG ein.

I.8.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.12.2018 hinsichtlich der Verlängerung des Subsidiären Schutzes gab die bP 1 im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Georgisch vor der bB Folgendes an:

LA:Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP:Ja, alles war richtig.

LA:Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente?

VP:Ich bin gesund, nehme keine Medikamente.

LA:Bitte nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: XXXX .

LA:Können sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen?

VP:Ja, meinen Personalausweis. Traiskirchen hat mir die Personalausweise von der ganzen Familie zurückgegeben. Ich habe aber nur meinen hier. Meine Frau hat das wahrscheinlich vergessen. Mein Führerschein ist bei der Polizei, ich möchte nämlich einen österreichischen Führerschein.

LA:Möchten Sie weitere Dokumente vorlegen?

VP:Ja. Ich bin keinen Tag nutzlos herumgesessen. Nach jedem Deutschkurs ging ich zum AMS. A2 habe ich abgeschlossen.

Anmerkung: Dokumente betreffend Kurse sowie ein Versicherungsdatenauszug werden vorgelegt und in Kopie in den Akt aufgenommen.

LA: Ihnen wurde mit Bescheid vom 25.11.2015 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.

Der ausschlaggebende und von Ihnen vorgebrachte Grund, warum Sie den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben, war die Erkrankung Ihrer Frau an einer Niereninsuffizienz unbekannter Genese. In Zusammenhang mit den damaligen Länderfeststellungen kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass diese Erkrankung ein akut lebensbedrohliches Stadium erreicht hat, und eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben war. Sie bekamen den subsidiären Schutz im Familienverfahren zuerkannt. Dier Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Aberkennung des subsidiärer Schutz gemäß § 9 AsylG für Ihre Frau wird geprüft. Im Fall einer Aberkennung liegen auch die Gründe, weshalb Sie subsidiären Schutz bekommen haben nicht mehr vor.

Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP:Wie Sie entscheiden so wird es sein.

LA:Was ist Ihre Muttersprache?

VP:Georgisch

LA:Welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP:Russisch und ein bisschen Deutsch.

LA:Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Familie?

VP:Georgisch. Der Tochter könnte Georgisch bald schwerer fallen als Deutsch.

LA:Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an!

VP:In XXXX Straße.

LA:Haben Sie dort bis zur Ausreise gewohnt?

VP:Wir haben sie verkauft, dann waren wir in XXXX bei meinem Bruder zu Hause. Es war schlimm, sehr mühsam.

LA:Welche Familienangehörigen leben im Heimatland?

VP:Meine Mutter, mein Vater ist mit 58 Jahren vor zwei Jahren verstorben, meine Großmutter sowie mein Bruder mit seiner Familie. Dieser wohnt bei meiner Mutter. Ich als älterer Sohn habe woanders gewohnt.

LA:Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP:Wenig. Es gibt im Dorf kein Internet.

LA:Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Georgien bestritten?

VP:Ich habe immer gearbeitet. Ich habe in XXXX in einer Firma namens „ XXXX “. Ungefähr 15 Häuser habe ich gebaut.

LA:Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP:Es war gut, solange bis meine Frau krank wurde, und dann mussten wir alles verkaufen, auch die Wohnung. Wenn es dort eine normale Behandlung gegeben hätte, wären wir nicht hier und es hätte uns nicht so stark betroffen. Hier hat man uns gesagt, dass die Niere wegen der Schilddrüse geschädigt wurde. Jetzt behandeln sie noch die Schilddrüse, damit nicht noch die neue Niere beschädigt wird. Meine Frau wird wahrscheinlich eine Operation brauchen an der Schilddrüse.

LA:Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

VP:Ich arbeite offiziell, ich bekomme keine Unterstützung. Sieben Monate habe ich auch hier in XXXX gearbeitet.

LA:Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Abgesehen von der Kernfamilie nicht.

LA:Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP:Ich habe keine Freizeit, welche Freizeit? Von hier fahre ich direkt in die Arbeit.

LA:Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation?

VP:Nein

LA:Was würde gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland sprechen? Was würden Sie dort erwarten?

VP:Ich selber habe kein Problem mit der Rückkehr, ich bin kein Krimineller oder politisch Verfolgt. Als einziges will ich, dass meine Frau bis zum Ende Ihrer Behandlung, zumindest bis die Medikamente eingestellt sind und sie weiß was und wie viel sie bekommen soll, bleiben kann. Wenn sie mit Ihrem Zustand und ihren Medikamenten stabil ist.

LA:Wissen Sie wie lange das dauern könnte?

VP:Ungefähr ein Jahr nach der Operation sind kritisch. Und sie untersuchen die Schilddrüse, das ist wichtig. Sie nimmt etwas ein, wofür wir, die Familie 24h nicht in ihrer Nähe sein dürfen.

LA:Wie oft nimmt Ihre Frau dies ein?

VP:Am 13.12.2018 wird das sein.

LA:Wollen Sie Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Georgien?

VP:Nein.

LA:Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP:Wir warten auf die Entscheidung, werden auch keinen Anwalt nehmen. Es kommt wie es kommt. Ich brauche noch die Zeitbestätigung.[...]

I.8.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.12.2018 gab die bP 2 vor der bB Folgendes an:

LA:Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag?

VP:Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten. Ich bin aber ein bisschen nervös.

LA:Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie jederzeit um eine Pause ersuchen und sich beim bereitgestellten Wasser bedienen können.

LA:Ihnen wurden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Aberkennung geführt wird.

Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.

Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

LA:Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP:Ja.

LA:Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP:Nein.

LA:Haben Sie die bisherigen Fragen und Auskünfte auf Deutsch verstanden?

VP:Ja, ich habe die Fragen verstanden. Ich habe keine Sprachkurse gemacht, deshalb kann ich nicht gut reden, aber verstehen kann ich es. (Anmerkung: VP spricht auf Georgisch, die Frage wurde jedoch nicht übersetzt)

LA:Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP:Ich bin nicht vertreten.

LA:Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP:Ja, alles war richtig.

LA:Bitte nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP:Ich heiße XXXX in Georgien geboren.

LA:Können sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen?

VP:Wir haben unsere Personalausweise in Traiskirchen abgegeben, aber ich kann mich nicht erinnern, dass sie uns zurückgegeben wurden. Von den Kindern habe ich die Geburtsurkunden, und meine Heiratsurkunde.

Anmerung: Die genannten Dokumente werden vorgelegt und in Kopie in den Akt aufgenommen.

LA:Besitzen Sie Reisedokumente?

VP:Ich besitze keinen Reisepass, die haben wir damals verloren. Wir hatten nur die abgegebenen Personalausweise.

LA:Ihnen wurde bereits eine Niere transplantiert?

VP:Ja, danke Österreich, am 30.08.2018.

LA:Möchten Sie weitere Dokumente vorlegen?

VP:Ja

Anmerkung: Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, sowie ein Mietvertrag, die ZMR-Meldungen der Familie und ein Bericht der Volksschule XXXX werden in Kopie in den Akt aufgenommen.

LA:Ist Ihre Tochter XXXX gesund?

VP:Ja

LA:Wie ist Ihr derzeitiger Gesundheitszustand?

VP:Das kann man gar nicht vergleichen zu vorher. Ich werde noch beobachtet, aber die Niere arbeitet, das ist das wichtigste. Ich habe ein bisschen Schilddrüsenprobleme, da gibt es auch einen Termin in den Unterlagen. Die Schilddrüse wird gerade untersucht.

LA:Stehen Sie in ärztlicher Behandlung wegen der Niere?

VP:Ja, das ist noch im Prozess der Anpassung der Medikamente. Die Immununterdrückenden Mittel, die man sein Leben lang nehmen muss, werden momentan eingestellt. Auf Nachfrage gehe ich alle vier Wochen ins XXXX , aber ich weiß nicht wie lange es noch dauern wird.

LA:Hinsichtlich der Schilddrüse, was für Probleme haben Sie?

VP:Das weiß ich nicht genau, es ist etwas angeschwollen am Übergang vom Hals zum Nacken. Es könnten vielleicht Adenome sein. Am 27.12.2018 habe ich einen Untersuchungstermin.

LA:Gibt es noch Symptome außer der Schwellung?

VP:Ich habe einen zu hohen Kalziumwert. Das könnte der neuen Niere schaden, deshalb muss man das unter Kontrolle bringen. Deshalb brauche ich vielleicht eine Operation, ich weiß aber noch nicht, was gemacht werden muss.

LA:Nehmen Sie Medikamente?

VP:Alle Medikamente die ich nehme sind in dem Ärztlichen Bericht XXXX .2018 aufgelistet. Es sind immununterdrückende Medikamente.

LA:Welche Behandlungen werden in Ö durchgeführt?

VP:Außer der Einstellung der Medikamente und der Untersuchung am 27.12.2017 momentan nichts.

LA: Ihnen wurde mit Bescheid vom 25.11.2015 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.

Der ausschlaggebende und von Ihnen vorgebrachte Grund, warum Sie den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben, war Ihre Erkrankung an einer Niereninsuffizienz unbekannter Genese. In Zusammenhang mit den damaligen Länderfeststellungen kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass Ihre Erkrankung ein akut lebensbedrohliches Stadium erreicht hat, und eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben war. Aufgrund Ihrer Nierentransplantation und in Zusammenhang mit den aktuellen Länderfeststellungen, welche die Medikation und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien darstellt wird geprüft, den Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen.

LAWollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP:Natürlich, als Mensch kann ich mich nur bedanken. Ich will nur die Wahrheit sagen und nicht lügen. Es ist Ihnen wahrscheinlich selber bekannt, welche Situation in Georgien herrscht. Ich könnte die neue Niere nicht so unterstützen wie hier. Ich hatte auch eine Dialyse in Georgien, aber in schlechter Qualität, das ist die Wahrheit. Wir versuchen keine Last zu sein, nach österreichischen Gesetzen hier zu leben. Mein Mann arbeitet auch hier. Die Kinder versuchen auch, hier sehr gut zu lernen.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und

künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte,

als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter, wechselseitig Informationen zu den Ihre

Peron betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters

mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die

Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach

jederzeit widerrufen.

VP: Selbstverständlich können sie das.

LA:Was ist Ihre Muttersprache?

VP:Georgisch

LA:Welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP:Nur Georgisch

LA:Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an!

VP:Zuletzt haben wir bei der Schwiegermutter im Dorf XXXX gelebt, da wir unsere Wohnung wegen meiner Krankheit verkauft haben. Von dort sind wir ausgereist.

LA:Wer lebt jetzt in dem Haus?

VP:Nur die Schwiegermutter sowie die Mutter und Oma meines Mannes und sein Bruder mit der Familie.

LA:Haben diese Personen auch schon dort gewohnt wie Sie ausgereist sind?

VP:Ja

LA:Welche Familienangehörigen leben im Heimatland?

VP:Mein Vater und noch eine Schwester und ein Bruder mit ihren Familien.

LA:Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP:Ja natürlich.

LA:Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

VP:Mein Vater ist Pensionist, mein Bruder macht Gelegenheitsjobs. Er ist Taxifahrer. Die Schwester wohnt im Dorf und macht dort anfallende Arbeiten. Sie baut in der Landwirtschaft für den Eigenbedarf an. So hat die Familie auch den Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten. Vor meiner Krankheit hatten wir auch keine finanziellen Probleme. Mein Mann hat immer gearbeitet. Aber durch meine Krankheit konnten wir uns nicht einmal mehr Medikamente leisten.

LA:Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

VP:Zurzeit bekommen wir keine Unterstützung, mein Mann arbeitet. Früher haben wir natürlich Sozialhilfe bekommen. Wenn mein Mann arbeitet bekommen wir keine Sozialhilfe. Mein Sohn besucht die AMS-Kurse. Er hat B1 abgeschlossen und hat jetzt einen Ausbildungskurs für 3 Monate begonnen. Es geht darin um das Tischler- und Elektrohandwerk, sowie um Computer.

LA:Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP:Abgesehen von der Kernfamilie nicht. Bekannte und Freunde aber schon.

LA:Wie und wo leben Sie und Ihre Familie in Österreich? Handelt es sich um ein Haus, eine Wohnung, in Miete oder Eigentum?

VP:Im XXXX . Es ist eine Mietwohnung.

LA:Haben Sie in Österreich gearbeitet? Wenn ja, wo und in welchem Zeitraum haben Sie gearbeitet?

VP:Nein, aber ich würde natürlich gerne. Mit der Dialyse war es nicht möglich, aber jetzt möchte ich Kurse besuchen und wenn möglich arbeiten.

LA:Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP:Die Ärzte haben mir empfohlen, dass ich ab Frühling damit beginnen kann. Diesen Winter soll ich mich noch schonen.

LA:Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP:Ich kümmere mich um die Familie und den Haushalt, um das Essen. Natürlich hat jeder seine eigene Arbeit und nicht so viel Zeit, aber wir haben ein paar georgische Familien, mit denen wir befreundet sind. Mit den Nachbarn habe ich guten Kontakt.

LA:Wie stellt sich das Privatleben Ihrer Tochter dar?

VP:Sie geht zur Schule, sie hat Nachhilfe.

LA:Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation?

VP:Nein

LA:Was würde gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland sprechen? Was würden Sie und Ihre Tochter dort erwarten?

VP:Meine Tochter hat keine Bedrohung, aber für mich könnten wieder gesundheitliche Probleme kommen. Dazu kommen die sozialen Lebensumstände. Meine Tochter ist zwar 10, aber sie würde nicht in die fünfte Klasse gehen können, denn sie hat dort die letzten fünf Jahre nicht das Programm gelernt, das sie dort machen. Sie kann aber georgisch lesen und schreiben.

LA:Wollen Sie Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Georgien?

VP:Nein. Ich habe selber Informationen aus Georgien, das was Sie bekommen ist sicher nicht richtig. Es sind sehr verzweifelte Menschen dort. Im Nebendorf hat der Vater sich umgebracht, damit der Sohn sich eine Operation leisten kann. Es gibt schwere Einzelschicksale.

LA:Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Möchten Sie sich dazu äußern?

VP:Kurz gesagt, ich kann nur sagen, dass wenn es so gut versorgt ist Georgien, warum fahren dann alle Regierungsmitglieder wie zuletzt der Bürgermeister von Tiflis ins Ausland zur Behandlung? Der Bürgermeister war in Deutschland zur Behandlung.

LA:Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP:Geben Sie uns bitte die Chance noch weiter dazubleiben, um die Gesundheit noch weiter zu erhalten.

LA:Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA:Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP:Nein[...]

I.8.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.12.2018 gab die bP 3 im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Georgisch vor der bB Folgendes an:

LA:Haben Sie die bisherigen Fragen und Auskünfte auf Deutsch verstanden?

VP:Ja, ich habe alles auf Deutsch verstanden. Anmerkungen: Die ersten Fragen wurden alle auf Deutsch gestellt und beantwortet. Die VP spricht Deutsch.

LA:Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP:Ich bin nicht vertreten.

LA:Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP:Ja, alles war richtig.

LA:Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente?

VP:Ich bin gesund, nehme keine Medikamente.

LA:Bitte nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: XXXX .2000.

LA:Können sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen?

VP:Ich glaube wir haben die Personalausweise damals abgegeben.

LA:Besitzen Sie einen Reisepass?

VP:Nein

LA:Möchten Sie weitere Dokumente vorlegen?

VP:Ja

Anmerkung: Dokumente betreffend Kurse sowie ein Versicherungsdatenauszug werden vorgelegt und in Kopie in den Akt aufgenommen.

LA: Ihnen wurde mit Bescheid vom 01.08.2016 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.

Der ausschlaggebende und von Ihnen vorgebrachte Grund, warum Sie den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben, war die Erkrankung Ihrer Mutter an einer Niereninsuffizienz unbekannter Genese. In Zusammenhang mit den damaligen Länderfeststellungen kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass diese Erkrankung ein akut lebensbedrohliches Stadium erreicht hat, und eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben war. Sie bekamen den subsidiären Schutz im Familienverfahren zuerkannt. Dier Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Aberkennung des subsidiärer Schutz gemäß § 9 AsylG für Ihrer Mutter wird geprüft. Im Fall einer Aberkennung liegen auch die Gründe, weshalb Sie subsidiären Schutz bekommen haben nicht mehr vor.

Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP:Nein

LA:Was ist Ihre Muttersprache?

VP:Georgisch

LA:Welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP:Nur Deutsch noch.

LA:Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Familie?

VP:Georgisch

LA:Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an!

VP:Im Dorf XXXX .

LA:Welche Familienangehörigen leben im Heimatland?

VP:Verwandte, und zwar Großmutter, Onkel, Tanten mit deren Familien sowie meine Urgroßmutter.

LA:Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP:Ja, mittels Skype. Auf Nachfrage hat mein Cousin Skype am Telefon.

LA:Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

VP:Von der eigenen Landwirtschaft.

LA:Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Georgien bestritten?

VP:Ich war Schüler, die Eltern haben für mich gesorgt.

LA:Wie lange sind Sie in die Schule gegangen in Georgien?

VP:Bis zur neunten Klasse.

LA:Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

VP:Ich bekomme vom AMS Geld, und mein Vater arbeitet. Ich lerne für die Werkstatt und dafür bekomme ich Geld vom AMS.

LA:Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Abgesehen von der Kernfamilie nicht.

LA:Haben Sie in Österreich gearbeitet? Wenn ja, wo und in welchem Zeitraum haben Sie gearbeitet?

VP:Nein

LA:Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP:Im Sommer sind wir viel draußen und spielen. Ich komme um fünf Uhr von der Schule nach Hause, da ist es schon finster, es bleibt nicht viel Zeit, da ich auch Hausaufgaben machen muss.

LA:Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation?

VP:Nein

LA:Was würde gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland sprechen? Was würden Sie dort erwarten?

VP:Ich bin in Georgien nicht bedroht, aber meine Mutter hat eine Niere transplantiert bekommen. Dort könnte es wieder Probleme für sie geben, weil die Lebensumstände dort nicht so gut sind.

LA:Wollen Sie Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Georgien?

VP:Ja. Vielleicht verstehe ich nicht alles, aber es ist eine gute Übung.

Anmerkung: Länderfeststellungen zu Georgien werden ausgehändigt.

LA:Ich gebe Ihnen eine Woche Zeit zu einer Stellungnahme.

VP:Verstanden.

I.9. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

Kopien der georgischen Personalausweise bP 1 und 2 (Urkundenüberprüfung ergab, dass es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um authentische Dokumente handelt)

Heiratsurkunde in Kopie

Dienstvertrag bP 1

Medizinische Unterlagen zur bP 2

Sprachkursbestätigungen

Versicherungsdatenauszug bP 1

Lebenslauf bP 1

Identitätsausweis und Geburtsurkunde bP 3

Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 der bP 3 vom 22.08.2018

Geburtsurkunde bP 3 und 4

Schreiben der Schule der bP 4

Lohnzettel bP 1

I.10. Mit im Spruch genannten Bescheiden hat die bB den mit Bescheid vom 25.11.2015 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Die Anträge vom 25.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Die bB stellte dabei im Wesentlichen fest, dass die bP im Ermittlungsverfahren keine Gründe darlegten, die gegen eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. für eine Aufrechterhaltung desselben sprechen würden. Die bP 2 habe nunmehr nach der Nierentransplantation in Österreich entsprechende Behandlungs- und Existenzmöglichkeiten in Georgien. Auch den bP 1, 3 und 4 könne daher im Rahmen des Familienverfahrens kein von der bP 2 abgeleiteter Schutz gewährt werden bzw. wäre dieser zu entziehen. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung der bP sei im Hinblick auf die durchgeführte Interessensabwägung zulässig.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde von der bB im Bescheid der bP 2 ua. festgehalten:

-Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. Soweit Sie namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen, sowie Ihre Angaben im Verfahren. Daraus geht hervor, dass Sie nicht mehr dialysepflichtig sind, da eine Nierentransplantation in Österreich am XXXX .2018 gut verlaufen ist, und sich eine exzellente Transplantatfunktion zeigt. Es besteht der Verdacht auf tertiären Hyperparathyreoidismus bei bekanntem Nebenschilddrüsenadenom.

Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich – vorbehaltlich den Feststellungen zur Identität – aus Ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie Ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

-Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien, Ihren niederschrifltichen Angaben im Zuge Ihrer bisherigen Verfahren vor ho. Behörde und dem übrigen Akteninhalt. Ihnen droht - wie in der Folge dargelegt - keine Verfolgung in Georgien und Sie haben diesbezüglich nichts zu befürchten.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl: 1067001702/150455671, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen, wurde Ihnen gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt und wurde Ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass Sie an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz unbekannter Genese und somit an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung litten.

In der Einvernahme vom 10.12.2018 gaben Sie an, nicht mehr an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz zu leiden, eine Nierentransplantation erhalten zu haben und es Ihnen deutlich besser gehe. Es bestehe jedoch der Verdacht auf tertiären Hyperparathyreoidismus bei bekanntem Nebenschilddrüsenadenom. Es wurde Ihnen Folgendes zur aktuellen medizinischen Situation in Georgien aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien (in kursiv geschrieben) zur Kenntnis gebracht:

[..] Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

[..]

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien, Gesamtaktualisierung vom 07.06.2018)

Sie nahmen dazu Stellung und gaben an, dass alle Regierungsmitglieder wie zuletzt der Bürgermeister von Tiflis ins Ausland zur Behandlung fahren.

Den aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatstaat Georgien ist zu entnehmen, dass, wenn Nierentransplantationen durchgeführt werden, die anschließend notwendigen medizinischen Versorgungen (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet werden. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (dzt. ca. € 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Verdachts auf Hyperparathyreoidismus ist zu sagen, dass es sich nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, und diese auch in Ihrem Heimatland behandelbar ist.

Aus Ihren Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten ärztlichen Unterlagen war somit zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung in Ihrer Heimat zweifellos gegeben ist und medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden Ihren Krankheitsbildern entsprechend vorhanden sind.

Dass Sie nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Georgien verfügen, gaben Sie selbst an. Auch erklärten Sie, dass die Mutter und Großmutter Ihres Mannes sowie sein Bruder mit seiner Familie, mit denen Sie bereits vor der Ausreise in einem Haus wohnten, immernoch in diesem Haus wohnhaft sind. Weiters leben Ihr Vater, eine Schwester und ein Bruder in Georgien. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zudem das soziale Sicherungssystem Georgiens zu entnehmen. Es war daher festzustellen, dass Sie im Fall einer Rückkehr keine existenzielle Notlage zu befürchten haben.

Da Ihnen keine Verfolgung in Georgien droht, Sie über soziale Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland verfügen und dort zudem ortskundig sind, ist davon auszugehen, dass Sie als arbeitsfähige junge Frau mit Berufserfahrung für Ihren Lebensunterhalt und für den Lebensunterhalt Ihrer Tochter sorgen können. Sie würden in Ihrem Heimatland nicht in eine existenzielle Notlage geraten.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Sie als rückkehrende Person, auch wenn Sie in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt haben, nach Ihrer Einreise in Ihr Heimatland Georgien, mit keinerlei Problemen seitens der dortigen Behörden konfrontiert werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

I.11. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die bB nicht mit der Erkrankung der bP 2 und den aktuell erforderlichen Therapien auseinandergesetzt habe. Die bB hätte zuerst den Gesundheitszustand der bP im Jahr 2015 konkret festzustellen gehabt, welcher zur Schutzgewährung führte. Bereits im Jahr 2015 wären generell Dialysen sowie Nierentransplantationen in Georgien durchgeführt worden. Die bB hätte sich nicht mit den aktuellen Befunden und der Notwendigkeit der lebenslangen Tabletteneinnahme durch die bP 2 auseinandergesetzt. Im März 2019 sei eine Operation an der Schilddrüse vorgesehen.

Es wurde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass die bP 2 mit ihrer aktuell notwendigen Therapie und Diagnostik im Falle einer Rückkehr in einen lebensbedrohenden Zustand gerät. Zudem leide die bP an Schilddrüsenproblemen. Die bB hätte nicht dargelegt, in welchen Punkten die Länderinformationen zwischen 2015 und 2019 differieren. Keinesfalls habe die gesundheitliche Lage der bP 2 eine derartige stabile Verbesserung erfahren, wie sie für die Aberkennung von subsidiären Schutz nötig gewesen wäre, wobei diese Frage von einem Sachverständigen zu beurteilen wäre. Es wurde die Einholung der gesamten Krankengeschichte vom XXXX beantragt.

Schließlich sei auch die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP:

Medizinische Unterlagen zur bP 2

Unterlagen der bP zur Integration

I.12. Die Beschwerdevorlage langte am 25.02.2019 beim BVwG ein.

Die Rechtssachen wurden mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

I.13. Mit Schreiben vom 04.05.2021 wurden weitere Unterlagen zur Integration der bP sowie zur Erkrankung der bP 2 vorgelegt.

I.14. Für den 20.07.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Eine schriftliche Stellungnahme hierzu erfolgte nicht.

Die wesentlichen Passagen der Verhandlung stellen sich wie folgt dar:

„…

Ferner werden die Beschwerdeführer befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen.

RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung?

P1: Ich bin gesund.

P2: Ich habe viele Krankheiten. Zurzeit habe ich Kontrollen betreffend meiner Niere nach erfolgter Transplantation, ich habe auch Thrombosen, deshalb bin ich auch in Behandlung. Ich hatte auch eine Schilddrüsenoperation, deshalb habe ich auch regelmäßige Kontrollen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutartiges Geschwür an der Nebenschilddrüse hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass die Nebenschilddrüse samt Geschwür entfernt wurde. Deshalb muss ich ständig Kalzium- und Parathonmonwerte kontrollieren.

Nach den Medikamenten befragt verweist die P2 auf die in Vorlage gebrachte Medikamentenliste.

P3: Ich bin gesund.

RI: Welche dieser Behandlungen wäre in Georgien nicht durchführbar?

P2: Ich hatte eine Nierentransplantation, in Georgien sind Medikamente teuer und gibt nicht die gleichen Medikamente wie hier.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P2: Das ich hier eine Nierentransplantation hatte war Folge dessen, dass ich falsch behandelt wurde.

RI wiederholt die Frage erneut.

P2: Ich habe die neue Niere in Österreich bekommen. Ich weiß nicht welche Behandlungen dort möglich sind derzeit. Ich habe aber Kontakt mit aber einigen in Georgien, die ähnliche Probleme hatten und im Ausland operiert wurden und nach der Rückkehr haben sie wieder Probleme bekommen. Entweder hat die Niere versagt oder etwas Ähnliches, weil die Behandlung nicht gleich gut ist.

RI: Wer vertritt das mj. Kind in diesem Verfahren? Ist dieses gesund?

P2: Ich wahrscheinlich, ich die Mutter.

Die beschwerdeführenden Parteien legen folgende weitere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.

Ärztliche Bestätigung der Hausärztin

RI beginnt mit der Befragung der P1.

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: Am XXXX 2015. Mit dem Flugzeug aus Georgien über die Türkei nach Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Visum für Holland hatte. Ich kann nicht genau sagen was für eine Art von Visum ich hatte.

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: In Georgien wurde der Reisepass ausgestellt, in XXXX , aber ich weiß nicht mehr wann.

RI: Wo befindet sich dieser?

P: Ich habe diesen damaligen Reisepass verloren, aber ich war beim georgischen Konsulat und habe einen neuen Reisepass ausstellen lassen und habe diesen heute mit.

P legt vor:

3 Reisepässe der BF1, BF2, BF4

(werden in Kopie zu den Akten genommen)

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Ich bin in XXXX geboren, im Dorf XXXX . Dort bin ich auch aufgewachsen. Es war ein Haus, das Haus hat dann mein Bruder geerbt. Ich als älterer musste ausziehen.

RI: Haben Sie oder Ihre Familie Eigentum im Heimatland?

P: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder das Haus noch hat, er lebt noch dort.

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Eine Großmutter, meine Mutter, meinen Bruder mit seiner Familie, seiner Frau und Kinder, er hat zwei Söhne. Ich habe Tanten, die Onkel sind schon verstorben, es sind 9 insgesamt.

RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt?

P: Mit meinem Bruder wahrscheinlich so einmal im Monat über Messenger. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch Kontakt mit meiner Mutter habe, sie lebt beim Bruder.

RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

P: Meine Mutter hat eine Pension, mein Bruder ist ein Handwerker, er repariert Autos, seine Frau ist Hausfrau.

RI: Haben Sie noch Bekannte im Heimatland und haben Sie zu diesen Kontakt?

P: Nein.

RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Ja, ich habe immer gearbeitet, aber weil in Georgien Arbeitsplätze sehr rar sind habe in Russland, Aserbaidschan und der Türkei gearbeitet. Ich bin Fliesenleger und verputze Wände mit Hilfe von Maschinen.

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen?

P: Ich habe die Mittelschule absolviert und dann drei Jahre habe ich ein College für Bau besucht und auch absolviert.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland?

P: Nein.

RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Ja, ich arbeite, meine Ehefrau und die Kinder sind mit mir mitversichert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei der Leihfirma Alpha bin. In Wien sind die meisten Keller sehr feucht und wir reparieren und trocknen das Gemäuer. Bei diesen Arbeiten arbeite ich. Nachgefragt gebe ich an, dass bei dieser Arbeit seit Februar 2021 bin, davor habe ich als Hausmeister in Wien gearbeitet. Bei der jüdischen Schule. Dort habe ich von September 2019 bis September 2020 gearbeitet. Dann wurde die Schule wegen dem Coronavirus geschlossen. Das AMS hat mir geschrieben, dass ich eine Arbeit suchen muss und ich habe selbst die andere Arbeit gefunden. Ich habe in all den Jahren hier gearbeitet.

RI: Sie hatten immer vom AMS Arbeitsgenehmigungen?

P: Ja, ich arbeite mit dem AMS zusammen.

RI: Wieso weist Ihr Versicherungsdatenauszug tageweise Arbeitslosengeldbezug auf, in der Zeit von 02.03.2016 bis 13.07.2020?

P: Als ich im September 2020 aufgehört habe zu Arbeiten bin ich zum AMS gegangen.

RI erörtert und wiederholt die Frage.

P: Vielleicht weil ich zwei Wochen auf Urlaub war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zuhause in XXXX war, aber ich hatte Urlaub. Ich weiß es nicht.

RV: Laut dieser Liste sind Sie oft auch nur für einen Tag arbeitslos gemeldet.

P: Ich weiß es nicht.

RI: Haben Sie vor 2016 einmal legal gearbeitet?

P: Nein, ab 2016 habe ich gearbeitet, davor nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in einer türkischen Firma gearbeitet habe. Ich war offiziell gemeldet. Ich glaube das war von September 2016 bis zum Neujahr 2017.

RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?

P: Ich arbeite. Nachgefragt gebe ich an, dass ich am Abend nachhause komme und müde bin und dann nicht mehr viel machen kann.

RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Ich habe eher Ausländer als Freunde und nicht Österreicher. Türken, serbischer Abstammung und judischer Abstammung.

RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Nein.

Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt.

RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

P: Ja, bisschen.

RI: Welche Kurse haben Sie besucht bzw. welche haben Sie erfolgreich absolviert?

P: Ich machen einen Kurs A1, 2016, und ich habe nächste Monat einen Kurs.

Die Befragung wird auf Georgisch fortgesetzt.

RI: Sie besuchen gerade den Kurs A2?

P: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich versuche mich mit meinen Kollegen auf Deutsch verständige, aber ich bin sehr gut in meinem Job, das erleichtert das.

RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen?

P: Mit meiner Arbeit.

RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Der P wird die Frage erläutert)

P: Z.B. in XXXX habe ich freiwillig gearbeitet für die Asylbehörde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich z.B. Möbel aufgebaut habe, Transport.

RI: Welche Integration weist Ihr mj. Kind auf?

P: Sie ist sehr gut integriert. Nachgefragt gebe ich an, dass sie sehr viele Freunde hier hat, auch Österreicher. Sie sit sehr gut in der Schule.

P legt vor:

Jahreszeugnis der BF4

Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend die geringfügige Beschäftigung des BF3

Information zum Deutschkurs betreffend der BF2

(werden in Kopie zu den Akten genommen)

RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben?

P: Die Krankheit meiner Frau.

RI: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert)

P: Nein.

RI: Inwieweit ist der Behandlungsbedarf Ihrer Frau in Österreich weiter gegeben und kann nicht in Georgien erfolgen?

P: Als wir nach Österreich kamen wurde meiner Frau zusätzlich noch Hepatitis C diagnostiziert, weil sie in Georgien schlecht behandelt wurde.

RI wiederholt die Frage.

P: Vielleicht gibt es ähnliche Medikamente dort, aber sie sind sicherlich nicht so erfolgreich wie die Medikamente hier. Es kann sicher nicht die gleiche Qualität haben.

RI: Haben Sie sich im Heimatland zwecks finanzieller Unterstützung hinsichtlich Behandlungskosten an staatliche oder nichtstaatliche Stellen gewandt?

P: Nein. Es hatte keinen Sinn.

RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?

P: Ich bin mir sicher, nicht sofort, aber spätestens nach einem Jahr, wird sie die gleichen Probleme haben, die sie davor hatte.

RV: Arbeiten Sie in Ihrer Firma bei der Kellersanierung auch mit schweren Maschinen?

P: Ja, ich kann Ihnen zeigen, was ich mache, wenn Sie sich dafür interessieren?

RI: Wie haben Sie das erlernt?

P: Wenn ein Handwerker sich interessiert immer mehr dazu zu lernen, dann lernt man immer mehr dazu.

RI: Sind Spezialkenntnisse erforderlich bzw. wie schwer ist das zu erlernen?

P: Das ist eine schwere Arbeit. Man braucht spezielle Kenntnisse. Wegen der chemischen Substanzen muss ich auch mit Schutzkleidung arbeiten.

RV: Keine weiteren Fragen.

P: Ich bin endlos dankbar was Österreich für mich und meine Familie getan hat, das hätte meine Heimat für mich tun sollen. Ich möchte mich dafür bedanken.

Aufruf der P2 um 09:15 Uhr

RI beginnt mit der Befragung der P2.

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: 2015 mit Visum. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß was für ein Visum das war, mein Mann hat das organisiert.

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Geboren bin ich in XXXX , seit meinem 6. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Die Adresse was XXXX genau weiß ich es nicht mehr. Bis heute bin ich dort gemeldet. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine Wohnung handelt, sie gehört meinem Vater.

RI: Haben Sie Eigentum im Heimatland?

P: Nein, wir haben unsere eigene Wohnung wegen meiner Krankheit verkaufen müssen und haben bei meinen Schwiegereltern im Dorf gelebt, wo auch mein Schwager mit seiner Familie wohnt. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein zweistöckiges Haus ist, aber es ist nicht so groß. Nur im Erdgeschoß wohnt man.

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Ich habe einen Bruder mit Familie und eine Schwester mit Familie. Mein Vater lebt noch, meine Mutter ist schon verstorben. Mein Vater wohnt an der Adresse XXXX , das ist seine Wohnung.

RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt?

P: Wir haben per Internet Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater alle drei oder vier Tage nach meiner Gesundheit fragt.

RI: Wenn Sie Kontakt haben, reden auch Ihre Kinder mit diesen Verwandten?

P: Ja, natürlich, wenn sie gerade zuhause sind.

RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

P: Meine Schwester mit ihrer Familie lebt in einem Dorf und sie haben eine kleine eigene Landwirtschaft, sie ernähren sich sozusagen selbst. Mein Bruder arbeitete bei den Baustellen, wenn er etwas findet dann arbeitet er dort. Seine Frau arbeitet in einer Schneiderfabrik, sie stellen Kleidung her. Mein Vater ist Pensionist.

RI: Haben Sie Bekannte im Heimatland und haben Sie zu diesen Kontakt?

P: Nein, nur die Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich bei den eingangs erwähnten Personen um Bekannte und keine Freunde handelt. Es ist eigentlich nur eine Frau, die eine Nierentransplantation in Moskau hatte und dann zurückgegangen ist. Sie erzählt hauptsächlich von sich aber sie erzählt von anderen auch.

RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Eine offizielle Arbeit in Georgien ist schwer zu finden. Ich habe Gelegenheitsarbeiten in einem Kindergarten, selbstständig in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Hauptsächlich war mein Geschäft meine Arbeit, aber dann habe ich meine Gesundheitsprobleme bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2008 immer wieder Probleme hatte. Ich hatte hohen Blutdruck usw. Die ernsthaften Probleme haben 2010, 2011 begonnen. Seit 2011 war ich Dialysepatientin.

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen?

P: Ich absolvierte die Mittelschule und dann habe ich begonnen Geschichte an der Uni zu studieren, aber das konnte ich nicht abschließen.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland?

P: Meine Schwester arbeitet zurzeit in Griechenland.

RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Ich arbeite nicht, ich bin Hausfrau, aber mein Mann und mein Sohn arbeiten. Ich habe Deutschkurs gemacht und gestern hätten wir Prüfung haben sollen, gestern ist dann die Nachricht gekommen, dass die Prüfung verschoben wird. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Prüfung A2 gehabt hätte.

RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten?

P: Bis 2018 war ich Dialysepatientin und konnte auch nicht arbeiten. Danach habe ich 2019 den A1 Kurs gemacht. Im Oktober 2020 habe ich mit A2 begonnen und dann habe ich das Coronavirus gekommen, ich war deswegen im Krankenhaus.

RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?

P: Ich besuche den Deutschkurs und ich kümmere mich um meine Familie. Ehrlich gesagt fühle ich mich seit dem Coronavirus sehr schlecht. Am Anfang ging es mir sehr schlecht, ich konnte nicht einmal gehen, aber jetzt geht es mir besser.

RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Hauptsächlich die Georgier, die hier leben, aber wir können uns derzeit nicht besuchen gegenseitig.

RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Einige Male war ich im Nachbarschaftszentrum aber sonst nicht.

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Ich hatte leider, aber ich habe nicht getan, es war nicht meine Schuld. Nachgefragt gebe ich an, dass mir in einem Eisenwarengeschäft schlecht geworden ist und ich bei der Kassa wurde ich fast ohnmächtig. Dann ist die Security gekommen, weil ich schon beim Eingang war. Es ging um Schraubenzieher.

Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt.

RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

P: Nicht so gut, aber ich verstehe mehr als sprechen. Aber ich versuche mehr sprechen, mehr lesen zuhause, vieles. Ich höre z.B. kleines Kino oder Film.

Die Befragung wird auf Georgisch fortgesetzt.

RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen?

P: Momentan bin ich noch auf meinen Mann und seine Unterstützung angewiesen, aber wenn meine Gesundheit es mir erlaubt werde ich ganz sicher arbeiten. Ich bin auch beim AMS angemeldet. Ich könnte jede Arbeit annehmen, welche mir meine Gesundheit erlaubt.

RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Die Frage wird der P erörtert)

P: Mir fällt nichts ein.

RI: Welche Integration weisen Ihre Kinder auf?

P: Sie wird sehr gelobt in der Schule, die Lehrer sind sehr zufrieden mit ihr. Sie musste leider ein Jahr wegen der deutschen Sprache wiederholen. Aber jetzt ist sie gut, sie hat nur Einser und Zweier. Sie hat Freunde.

RI: Wurden Sie im Heimatland bereits behandelt und wie wurden Sie behandelt?

P: Ich bin zu vielen Ärzten gegangen und keiner konnte eine Diagnose stellen. Zuletzt bekam ich nur mehr Dialyse. Sie konnten nicht sehen, dass in der Niere ein Entzündungsprozess im Gange war. Sie haben gleich mit der Dialyse begonnen.

RI: Haben Sie Medikamente auch erhalten?

P: Nur gegen hohen Blutdruck.

RI: Welche Behandlung bekommen Sie derzeit?

P: Alle drei Problemzonen, die ich schon aufgezählt habe, muss ich beispielsweise wegen der Schilddrüse lebenslang Medikamente nehmen. Ich muss Thrombosekontrollen regelmäßig absolvieren und auch die Niere muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Ich werde auch ein Leben lang Medikamente nehmen.

RI: Welche dieser Behandlungen ist in Georgien nicht durchführbar?

P: Ich kann diese Frage nicht beantworten, weil ich es nicht weiß. Dort gibt es diese Medikamente nicht, die ich jetzt nehme, aber das andere kann ich nicht beantworten.

RI: Ihr mj. Kind ist gesund?

P: Ja.

RI: Welche Anträge haben Sie konkret bei welcher Behörde oder welcher NGO betreffend Unterstützung gestellt?

P: Ja, weil ich schon in Georgien versucht habe eine Nierentransplantation zu bekommen. Aber es wurde mir verweigert. Nachgefragt gebe ich an, dass einfach Nein gesagt wurde.

RI: Haben Sie Beweismittel dafür z.B. ein abschlägiges Schreiben dieser Stelle?

P: Es kann sein, dass dieser Brief noch bei meinen Schwiegereltern ist.

RI: Welche Anträge haben Sie konkret bei welcher Behörde oder welcher NGO betreffend Unterstützung gestellt?

P: Ich habe mich direkt an den Präsidenten gewandt. Von dort habe ich keine Antwort bekommen. Als ich zur Stadtverwaltung in XXXX ging wurde mir gesagt, dass das Staatbudget das nicht erlaubt, weil es viele Dialysepatienten gibt und man kann nicht alle unterstützen. Nachgefragt gebe ich an, dass vielleicht meine Familie, meine Schwiegermutter, versucht hat sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden, aber ich nicht. Weil ich keine Mutter habe, hat sich meine Schwiegermutter um mich gekümmert. Ich selbst fühlte mich sehr schlecht, weil ich eine peritoreale Dialyse bekam, ich erhielt alle 6 Stunden eine Dialyse, weshalb ich sehr geschwächt war. Ich erhielt diese bei meinen Schwiegereltern im Dorf, dort gibt es ein spezielles Gerät.

RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?

P: Ich kann nur sagen, dass mein Leben in Ihren Händen ist, weil es viele Fälle gibt, die nach der Transplantation leider erfolglos geblieben sind. Weil dort nur genetische Transplantationen durchführbar sind. Wahrscheinlich werde ich dort Maximum 2 Jahre leben oder so.

RV: Was haben Sie in Georgien für medizinische Behandlungen ausgegeben?

P: Alle unsere Ersparnisse, unser ganzes Einkommen und zu Schluss mussten wir auch unsere Wohnung verkaufen.

RI: Haben Sie dafür Belege?

P: Die Wohnung gehörte meinem Schwiegervater und er hat uns diese Wohnung geschenkt, der Schwiegervater ist jetzt leider schon verstorben.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P: Ich werde meine Schwiegermutter fragen.

RV: Können Sie die Kosten ungefähr beziffern?

P: Dialyse selbst war kostenlos, aber ich kann nicht sagen wie viele die anderen Sachen gekostet haben. Vielleicht 5 Tausend, vielleicht mehr.

RI: Für wie viel wurde die Wohnung verkauft?

P: Ich weiß es nicht, das hat die Schwiegermutter gemacht.

RV: Wie viel Geld hat Ihnen die Schwiegermutter gegeben?

P: Mir hat sie selbst nichts gegeben, sie hat die Kosten bezahlt.

RV: Für welche Leistungen wurde das Geld ausgegeben?

P: z.B. jeder Besuch beim Arzt, die Laboruntersuchungen, die Medikamente, alles kostet Geld.

RV: Hat Ihnen ein Arzt dort gesagt welche Lebenserwartung Sie haben?

P: Konkret wurde mir das nicht mitgeteilt.

RV: Aus den vorliegenden XXXX Unterlagen können Sie zeigen welche Medikamente sich auf die Immunsuppression beziehen?

P: Drei Medikamente sind Immunsuppresiva.

RV: Ihre Tochter ist jetzt ungefähr die Hälfte ihres Lebens in Österreich, hat sie noch Freundschaften von damals in Georgien?

P: Nein, niemanden. Sie hat auch gestern geweint, dass sie dableiben möchte.

RV: Keine weiteren Fragen.

Aufruf der P3 um 10:00 Uhr

RI beginnt mit der Befragung der P3.

P3 wird in Deutsch einvernommen.

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: Nein, ich habe leider keinen Reisepass. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals einen Dutschkes hatte, deshalb bin ich nicht hingegangen. Wenn es notwendig ist, mache ich das natürlich.

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Ja, mein Opa, meine Oma, Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins.

RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt?

P: Ja, fast jeden zweiten Tag. Am meisten mit meiner Cousine.

Die Befragung wird auf Georgisch fortgesetzt.

RI: Redet Ihre Schwester auch mit Ihrer Cousine?

P: Ja, aber nicht so oft. Jeden dritten Tag zirka.

RI: Haben Sie noch Freunde in Georgien mit denen Sie Kontakt haben?

P: Da ich schon seit 6 Jahren in Österreich bin verschwinden diese Freundschaften langsam. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um 3 bis 4 Personen handelt.

RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Nein, in Georgien nicht.

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen?

P: Ich ahbe den Pflichtschulabschluss. Dann kam ich nach Österreich.

RI: Was haben Sie in Österreich gemacht?

P: Ungefähr 4 Jahre habe ich Deutschkurse besucht und Vorbereitung für die Lehre und dann habe ich gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich als IT Techniker arbeiten wollte, aber ich habe keinen Platz gefunden. Dann habe ich mich entschieden gleich zu arbeiten zu beginnen, ich habe als Fahrradkurier begonnen zu arbeiten.

RI: Seit wann arbeiten Sie als Fahrradkurier?

P: Ich bin geringfügig angemeldet auf den Baustellen als Hilfsarbeiter.

RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?

P: Nach der Arbeit treffe ich mich mit meinen Freunden. Ich habe meinen eigenen Computer ich baue diesen auseinander und wieder zusammen.

RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Meine Freunde kommen aus unterschiedlichen Ländern und ich gehe manchmal auch ins Fitnessstudio. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um McFit handelt.

RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Nein.

RI hält fest, dass sich der P3 in gutem Deutsch verständlich machen kann.

RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen?

P: Von A1 bis B1 habe ich absolviert und bestanden.

RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen?

P: Ich möchte IT Techniker werden und parallel auch arbeiten um diese Ausbildung zu finanzieren. Und wenn ich das abschließe dann möchte ich in diesem Beruf arbeiten.

RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Die Frage wird der P erörtert)

P: Nein, ich glaube nicht.

RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?

P: Gesundheitlich drohen mir keine Probleme, weil ich gesund bin. Aber für meine Zukunft beruflich und allgemein habe ich hier mehr Chancen.

RV: Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

-LIB der Staatendokumentation Georgien vom 31.5.2021,

-Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien vom 17.11.2020

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen:

Es konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Auch war festzustellen, dass die von den P vorgebrachten Erkrankungen bzw. die Nachbehandlung nach Nierentransplantation in Georgien behandelbar bzw. möglich sind.

RI fragt die P um seine/ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

P2: Ja, die Informationen habe ich durchgelesen. Das, was ich verstanden habe ist, dass auf dem Papier wird vieles behauptet, aber in Wirklichkeit, die Realität, entspricht nicht diesen Informationen. Das habe ich an meinem eigenen Leib erfahren. Alle Dialysepatienten, die damals mit mir hingegangen sind, sind irgendwohin ins Ausland geflüchtet, weil es dort einfach viel zu gefährlich ist zu bleiben. Ich liebe meine Heimat aber es geht ums Überleben. Es geht um mich und meine ganze Familie.

P1: Wenn es dort alles so gut ist, warum kommen alle Parlamentarier oder Minister nach Österreich für medizinische Behandlung. AKH ist voll mit Politikern, mit dem Geld, dass sie dort beraubt haben, lassen sie sich hier behandeln.

P2: Unser ehemaliger Verteidigungsminister ist gerade in Deutschland in Behandlung. Er hat nach Corona gesundheitliche Probleme.

P3: Keine Stellungnahme.

RI fragt den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

RV: Zunächst werden die Ausführungen auf Beschwerdeseite 4 zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der BF aufrecht gehalten. Die als immunsupressiva gelisteten Medikamente, die sich aus den XXXX Verordnungen 2019 und 2020 ergeben, sind in Georgien zum Teil überhaupt nicht erhältlich, zum Teil in einer stark verminderten Qualität. Dies würde auch nach den Angaben der behandelnden Ärzte im XXXX , wonach diese verordneten Medikamente regelmäßig und lebenslang einzunehmen sind, zu einer gravierenden Verschlechterung der gesundheitlichen Lage und auch einem frühen Ableben der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien führen. Der Antrag auf Beischaffung der vollständigen Krankengeschichte aus dem XXXX bleibt aufrecht, ebenso der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Ergänzung der Länderanfrage über die Staatendokumentation zum Beweis dafür, dass diese verordneten Medikamente für die BF in Georgien nicht erhältlich sind. Neben den Medikamentenkosten würden die BF in Georgien auch hohe Kosten für die regelmäßige, lebenslang vorzunehmende Labordiagnostik treffen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit den Länderberichten des BVwG.

…“

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

I.15. Am 30.07.2021 langten Vollmachtsauflösungen von der bisherigen rechtsfreundlichen Vertretung RA XXXX ein.

I.16. Mit Schreiben vom 02.08.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse über die BBU begehrt. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.

I.17. Mit Schreiben vom 23.08.2021 wurde betreffend der schriftlichen Ausfertigungen urgiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 hat nach dem Schulbesuch ein College für 3 Jahre für Bautätigkeiten besucht und absolviert und am Bau gearbeitet, teilweise in Georgien, Russland und der Türkei.

Die bP 2 hat nach 11 Jahren Grundschule in Georgien kurz studiert, jedoch kein Studium abgeschlossen und war nach der Heirat Hausfrau. Sie hat nur zeitweise in einem Bekleidungsgeschäft und zeitweise in einem Kindergarten gearbeitet.

Die bP 3 hat den Pflichtschulabschluss in Georgien gemacht.

Die bP 1, 3 und 4 sind junge, gesunde Menschen. Die bP 1 und 3 sind voll erwerbsfähig, die bP 2 ist eingeschränkt arbeitsfähig. Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 4 ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP haben vor der Ausreise in einem dem Bruder der bP 1 gehörenden Haus in XXXX mit dem Bruder und dem Vater gelebt. Die bP 3 und 4 lebten dort auch nach der Ausreise der bP 1 und 2 und wurden von der Großmutter versorgt.

In diesem Haus leben aktuell noch die Großmutter, die Mutter und der Bruder der bP 1 mit seiner Familie. Darüber hinaus leben in Georgien auch noch Onkel und Tanten der bP 1 und 2 teilweise mit ihren Familien. Auch der Vater und der Bruder der bP 2 leben in Georgien. Der Vater der bP 2 lebt in einer ihm gehörenden Wohnung, in welcher die bP 2 noch gemeldet ist und bezieht eine Pension. Die Schwester der bP 2 hat eine kleine Landwirtschaft und arbeitet derzeit in Griechenland. Der Bruder der bP 2 arbeitet auf Baustellen und dessen Frau ist in einer Schneiderfabrik beschäftigt.

Die Mutter der bP 1 bezieht eine Pension, der Bruder ist Handwerker. Die bP 1-4 haben noch regelmäßigen Kontakt zu ihren in Georgien lebenden Verwandten. Die bP 3 hat zudem Kontakt zu einigen Freunden.

II.1.1.2. Die bP 2 litt an einer schweren Nierenerkrankung unklarer Genese und benötigte im Einreisezeitpunkt mehrmals wöchentlich eine Dialyse. Sie erhielt bereits in Georgien seit ca. 2011 eine Dialyse und wurde ihr eine monatliche staatliche Unterstützung von ca. 150 Lari gewährt. Sie erhielt in Georgien schon über Jahre hinweg eine Behandlung und teils kostenpflichtige Medikamente.

Am 30.08.2018 wurde bei der bP 2 in Österreich eine Nierentransplantation durchgeführt. Im vorgelegten ärztlichen Bericht vom Dezember 2018 wird eine exzellente Transplantatfunktion bescheinigt. Immunsuppressive Medikamente muss die bP 2 lebenslang einnehmen. Es bestand 2018 der Verdacht auf tertiären Hyperparathyreoidismus bei bekanntem Nebenschilddrüsenadenom.

Im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX .2020 (Aufenthalt von XXXX .2020 wegen Covid-19 bei milder Symptomatik) litt die bP an einem Zustand nach Nierentransplantation, nachgewiesenen Covid-19 Virus, essentieller Hypertonie, Angst und depressiver Störung gemischt und Tubulointerstitielle Nephritis (Entzündung der Nierenkanälchen und des umliegenden Gewebes), nicht als akut oder chronisch bezeichnet (Nephropyelitis). Ihr wurden die Medikamtete Tacni Transplant 1mg, Adrednislon 5mg, Carvedilol San 25 mg Maxi.kalz Vir.d3 Gran, Rocaltrol, Ephrotrans, Ellcept, Halicion und Paracetamol verordnet. Die bP wurde in stabilem und gutem Allgemeinzustand entlassen.

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem vorgelegten Befund der Hausärztin vom 16.07.2021, wonach die bP an einem Status post Jugularisvenetrombose im Rahmen NTX 2019 (thrombotischer Verschluss einer großen Halsvene), Status post Covid 19, arterieller Hypertonie, Parathyreodektomie 13.3.19 (Entfernung Nebenschilddrüsen), Depressio und Nierentransplantation leidet. Sie steht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle im Zusammenhang mit der Transplantation, der Thrombose und der Schilddrüsenfehlfunktion. Sie erhält in diesem Zusammenhang Medikamente ua. 3 Immunsuppresiva.

Die bP 2 hat als georgische Staatsbürgerin Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem bzw. als Rückkehrer Zugang zum georgischen Hilfsprogramm für Rückkehrer.

Die Erkrankungen der bP 2, insbesondere die Nachsorge nach einer Transplantation sowie die psychischen Probleme sowie Thrombose und Schilddrüsenfehlfunktion sind in Georgien behandelbar. Die Nachversorgung nach Transplantationen erfolgt kostenlos. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Medikamente können auch aus dem Ausland bezogen werden.

Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Im AJ-Web der Sozialversicherung scheinen folgende Arbeitszeiten der bP 1 auf und verdient sie ca. 1800 EUR netto monatlich:

XXXX

24.02. 2021 - 30.07.2021 Arbeiter

11.08. 2021 - 12.08.2021

Angemeldet als Arbeiter(in) nach ASVG

XXXX

09.02. 2021 - 12.02.2021 Arbeiter

XXXX

13.02. 2021 - 23.02.2021 Arbeitslosengeldbezug 11.11.2020 - 08.02.2021 Arbeitslosengeldbezug

XXXX

03.11. 2020 - 06.11.2020 Angestellter

XXXX

09.09. 2019 - 30.09.2020 Arbeiter

XXXX

XXXX KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

13.12. 2018 - 09.01.2019 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich

XXXX

08.10. 2018 - 12.12.2018 Arbeiter

XXXX

23.10. 2017 - 30.01.2018 Arbeiter 26.06.2017 - 20.10.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

19.09. 2016 - 30.11.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

Die bP 3 bezieht seit 02.03.2016 Arbeitslosengeld und wurde ihr dies mehrfach bis 13.07.2020 immer wieder für kurze Zeiträume gewährt. Darüber hinaus scheinen folgende Arbeitszeiten auf:

XXXX

23.06. 2021 - 30.07.2021

geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

04.06. 2021 - 12.06.2021

Arbeiter

XXXX

10.12. 2020 - 31.05.2021

Arbeiter

XXXX

Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.

XXXX

03.11. 2020 - 06.11.2020

Angestellter

XXXX

01.09. 2020 - 21.09.2020

Arbeiter

XXXX

14.07. 2020 - 10.08.2020

Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb

II.1.1.3. Die bP 1 und 2 halten sich seit ca. 6 Jahren und die bP 3 und 4 seit ca. 5 ½ Jahren in Österreich auf.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten zwecks Behandlung der bP 2 in das Bundesgebiet ein. Sie leben aktuell nicht von der Grundversorgung, bezogen jedoch bis Februar 2018 regelmäßige Leistungen. Die bP 1 und 2 haben Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht und hat die bP 2 die A1 Prüfung bestanden.

Die bP 1, 3 und 4 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 wurde mit Urteil des BG XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit 3 Jahre verurteilt, weil sie im Dezember 2015 versucht hat, Werkzeug zu stehlen.

Die bP 3 hat im Jahr 2018 einen zweimonatigen Kurs der Jugendwerkstatt (bfi) besucht. Sie hat zudem Deutschkurse besucht und den Integrationskurs B1 positiv absolviert.

Die bP 4 besuchte die erste Klasse der neuen Mittelschule, hat gute Noten und ist zum Aufstieg in die nächste Klasse berechtigt.

Die bP 3 und 4 sprechen sehr gut Deutsch. Im Familienverband wird aufgrund der geringen Deutschkenntnisse der bP 1 und 2 Georgisch gesprochen.

Die Identität der bP 1, 2 und 4 steht fest, die der bP 3 steht nicht fest.

Es liegen keine besonderen sozialen Kontakte der bP in Österreich vor. Sie sind in keinen Vereinen und hat auch nur die bP 1 in einer Asylunterkunft früher beim Möbelaufstellen ehrenamtlich geholfen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

COVID-19

Letzte Änderung: 29.03.2021

COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 25.2.2021).

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg bei positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1.000 (Jam

16.10. 2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020). Im Dezember stieg die tägliche Zahl der Infektionen auf ca. 5.000. Mit strengen Maßnahmen konnte die zweite Welle bis Mitte Jänner 2021 weitgehend unter Kontrolle gebracht werden (civil

18.1. 2021)

Die zentrale Homepage der Regierung mit Informationen über Covid-19 ist in Georgien unter www.stopcov.ge zu finden. Die Internetseite ist neben Georgisch auch auf Englisch, Abchasisch, Aserbaidschanisch, Armenisch und Russisch verfügbar. Somit wird gewährleistet, dass auch die Angehörigen von Minderheiten alle relevanten Informationen zur Pandemie im Allgemeinen, zur speziellen Hygiene und zu Maßnahmen der Regierung erhalten (BAMF 10.2020). Auf dieser Seite werden auch tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).

Der öffentliche Überlandverkehr wurde landesweit mit 25.2.2021 wieder aufgenommen (USEMB

25.2. 2021). Mitwirkung von 1.2.2021 durften Schulen, Hochschulen und Kindergärten wieder öffnen (Jam 23.1.2021). Weitere Lockerungen des wirtschaftlichen Lebens wurden im Zeitraum Februar-März 2021 ermöglicht (Gov.ge 24.2.2021). Stand Mitte März 2021 bestehen weiterhin nächtliche Ausgangssperren (USEMB 25.2.2021; vgl. Gov.ge 24.2.2021).

Mitte Jänner 2021 wurde der nationale Impfplan vorgestellt. Die Risikogruppen sollen bis Jahresmitte 2021 geimpft sein. Es ist nicht zu erwarten, dass Personen, die nicht den Risikogruppen angehören, vor dem Spätsommer/Frühherbst 2021 geimpft werden (civil 18.1.2021). Am 13.3.2021 erhielt Georgien, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, erstmals 43.200 Impfdosen von Astra Zeneca (UNICEF 12.3.2021).

Mit 1.2.2021 wurden alle Einschränkungen für Linienflüge aufgehoben (1TV 1.2.2021; vgl. Jam

23.1. 2021). Alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können, müssen bei Einreise nicht in Quarantäne. Personen, die keinen Impfschutz und keinen negativen PCR- Test (nicht älter als 72 Stunden), nachweisen können, werden bei Einreise für unbestimmte Zeit und auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USDOS 25.2.2021; vgl. MoF o.D.), falls eine Selbstisolierung nicht möglich ist. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden) muss eine achttägige Selbstisolation samt einer weiteren PCR-Testung fünf Tage nach Einreise auf eigene Kosten durchgeführt werden (MoF o.D.).

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).

Quellen:

•1TV - Pirveli Arkhi / First Channel (1.2.2021): Georgia resumes int’l flights, https://1tv.ge/en/news /georgia-resumes-intl-flights/, Zugriff 23.2.2021

•Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722 , Zugriff 30.11.2020

•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042046/laenderreport-31-Georgien.pdf, Zugriff 15.12.2020

•civil.ge (18.1.2021): COVID-19 Vaccine Rollout in Georgia: Waiting for Godot?, https://civil.ge/arc hives/391207 , Zugriff 18.1.2021

•CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, htt- ps://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020

•Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/g eorgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020

•Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-will-change-protests/, Zugriff

25.1. 2021

•Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020

•MoF - Ministry of Foreign Affairs [Georgien] (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazg- vris-kvetis-regulaciebi.aspx?lang=en-US, Zugriff 15.3.2021

•StopCoV.ge [Georgien] (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/ , Zugriff 15.3.2021

•UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (12.3.2021): Georgia will receive a first batch of 43,200 doses of COVID-19 vaccine through COVAX Facility, https://www.unicef.org/georgia/press -releases/georgia-will-receive-first-batch-43200-doses-covid-19-vaccine-through-covax-facility

•USEMB - U.S. Embassy in Georgia [Vereinigte Staaten von Amerika] (25.2.2021): COVID-19 Information for Georgia (Last Updated: February 25, 2021), https://ge.usembassy.gov/covid-19-in formation-on-georgia/, Zugriff 15.3.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA

23.9. 2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei „Georgischer Traum" (FAZ

18.2. 2021).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021,

22.2. 2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).

Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard

22.2. 2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, „aber nicht mit diesen Verbrechern“ (Standard 22.2.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/20 2874 , Zugriff 25.2.2021

•bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff

25.2. 2021

•civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https: //civil.ge/archives/341385 , Zugriff 25.2.2021

•CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021

•DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/d e/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505 , Zugriff 25.2.2021

•EN - Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliam entary-vote , Zugriff 30.11.2020

•Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org /georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls , Zugriff 30.11.2020

•FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, htt- ps://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demons- trieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021

•FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://ww w.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zumeckgetreten-172041 04.html , Zugriff 25.2.2021

•FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.fa z.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html , Zugriff

25.2. 2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Georgia | Events of 2020, https: //www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021

•Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/g eorgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020

•KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-2.

•KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.

•KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078 , Zugriff 17.1.2020

•KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020. Seiten 1,2.

•OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia - Parliamentary Elections, 31 October 2020 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020

•OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/geor- gia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021

•RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliamen t-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html , Zugriff 25.2.2021

•Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-n euen-regierungschef?ref=article , Zugriff 23.2.2021

•Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück, https://ww w.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec , Zugriff

23.2. 2021

•Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-d en-Strassen?ref=rec , Zugriff 12.8.2019

•taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https: //taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020).

Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [MunizipalitätAchmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines - ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierun- gen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USAzu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021).

Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonder- beauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Quellen:

•ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://adeddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-A sia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021

•bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff

25.2. 2021

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georg ien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021

•MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO , Zugriff 25.2.2021

•MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podrözujqcych - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021

•SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/ georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021).

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020).

In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden

Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH

3.3. 2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020).

Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und

Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020).

Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC

5.2. 2021).

Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector’s Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Georgia | Events of 2020, https: //www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021

•SIS - State Inspector's Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-u s#, Zugriff 26.2.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 /GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Korruption

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).

Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum" in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).

Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021).

Im Corruption Perceptions Index2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.

•SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products /studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021

•TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip , Zugriff 23.2.2021

•TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia's anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti- corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

NGOs und Menschrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vgl. EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021).

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen (EC 25.2.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Ombudsperson

Letzte Änderung: 29.03.2021

Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020).

Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI o.D.; vgl. AA 17.11.2020).

Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidatinnen und Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020).

NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im

Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombuds- person im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (US DOS 11.3.2020).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia- 131, Zugriff 23.2.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 /GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisier- ten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).

Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Georgia | Events of 2020, https: //www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 /GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert (EC 5.2.2021, vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020, FH 3.3.2021). Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss (US DOS 11.3.2020; vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020). Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (US DOS 11.3.2020).

Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 3.3.2021, vgl. US DOS 11.3.2020, AA 17.11.2020).

Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2020", ebenso wie im Jahr davor, auf Platz 60 von 180 Ländern (RSF 2020).

Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassreden, unanständiger Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2021).

Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen - oft Teenager - einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhören, Aufzeichnen und Veröffentlichen von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen dem Inhalt dieser Gespräche (GT 11.3.2021).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu

ngsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•GT - Georgia Today (11.3.2021): Bera's Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/bera s-secret-recordings-scandal/, Zugriff 12.3.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/fMes/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM's resignation follow scandalous recordings, https: //oc-media.org/caNs-for-georgian-pms-resignation-foNow-scandalous-recordings/ , Zugriff

12.3. 2021

•RSF - Reporter ohne Grenzen (2020): Georgia - Pluralist but not yet independent, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 14.12.2020

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 /GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vgl. AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (US DOS 11.3.2020). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Versammlungen und Demonstrationen werden häufig durch Polizeikräfte (HRC 2021), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 3.3.2021).

Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (US DOS 11.3.2020).

Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen (PD 2.4.2020).

Bei Protesten im Juni 2019 und November 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet, um weitgehend friedliche Proteste aufzulösen. Es kamen Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse zum Einsatz und hunderte Personen wurden verletzt (FH 3.3.2021; PD

2.4. 2020). Auch infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020; vgl. FH 3.3.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms - 2019, http://www.ombudsma n.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-ufle bebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021

•Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-n euen-regierungschef?ref=article , Zugriff 23.2.2021

•taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https: //taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021

•taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https: //taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/, Zugriff 19.1.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

•WP - Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-op position-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html , Zugriff

24.2. 2021

Opposition

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Bei den Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 wurde nach einem Kompromiss zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien das Verhältniswahlrecht gegenüber dem Mehrheitswahlrecht gestärkt (AA 17.11.2020). Das Wahlsystem bevorzugt jedoch weiterhin - bis 2024 - die Mehrheitspartei (BS 29.4.2020).

Die georgische Politik ist gekennzeichnet durch eine geringe Wertschätzung für Parteien sowie relativ geringe Parteimitgliedschaft, schwache Parteiloyalität und schwache Verankerung der Parteien in der Gesellschaft (BS 29.4.2020). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren

die Festigung demokratischer Strukturen (AA 17.11.2020). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. BS 29.4.2020, FAZ 23.2.2021).

Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und zunehmend kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen verstärkt aktiv und kompensieren eine schwache politische Opposition (BS 29.4.2020).

Kritiker werfen der Regierungskoalition „Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Zweige und Ebenen der Regierung zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Die Regierungspartei kontrolliert seit den Kommunalwahlen 2017 alle lokalen Behörden des Landes (BS 29.4.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021, HRC 2021). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Einzelne Vorwürfe werden von der Opposition als politisch motiviert bezeichnet (FH 3.3.2021). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021).

Politische Spannungen eskalierten im Oktober 2020, als die Regierungskoalition „Georgischer Traum" den Sieg bei den Parlamentswahlen errang, aber Oppositionsgruppen behaupteten, dass die Wahl manipuliert worden sei. Die Opposition weigerte sich in Folge, ihre Sitze im Parlament einzunehmen (WP 23.2.2021; vgl. FH 3.3.2021) und boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021; vgl. FAZ 23.2.2021). Selbst nach den hitzigen Maßstäben des Landes ist die Lage zutiefst vergiftet (FAZ 23.2.2021).

Nika Melia wurde Ende Dezember 2020 zum neuen Vorsitzenden der Oppositionspartei „Vereinigte Nationale Bewegung" ernannt. Die Partei, die vom ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili, der jetzt im ukrainischen Exil lebt, gegründet wurde, erhielt bei den Parlamentswahlen 27 % der Stimmen (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Melia wurde Ende Februar 2021 verhaftet (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Ihm wird vorgeworfen, im Juni 2019 zu Massenunruhen und zum Sturm auf das Parlament aufgerufen zu haben (FAZ 23.2.2021). Er gibt an, dass die Anklage wegen der „Organisation von Massengewalt" politisch motiviert sei. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm neun Jahre Gefängnis (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Das Vorgehen gegen Melia war auch innerhalb der Regierungskoalition umstritten, Giorgi Gacharia war einige Tage vor der Verhaftung als Ministerpräsident zurückgetreten, aus Angst, dass die Vollstreckung des Haftbefehls gegen Melia die Spannungen weiter erhöhen könnte (FAZ 23.2.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021

•FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz. net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-172 12521.html , Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-n euen-regierungschef?ref=article , Zugriff 23.2.2021

•taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https: //taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

•WP - Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-op position-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html , Zugriff

24.2. 2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben (AA

17.11. 2020). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (US DOS 11.3.2020).

Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf: unzureichende Aktivitäten zur Rehabilitation und Resozialisierung von Gefangenen und mangelnden Kontakt zur Außenwelt sowie Mängel in der medizinischen Versorgung, der Gesundheitsvorsorge und der psychischen Gesundheitsfürsorge (PD 2.4.2020).

Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (US DOS 11.3.2020; vgl. HRC 2021, PD 2.4.2020, FH 3.3.2021) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dar. Die bereits bestehende problematische Situation wurde durch die eingeschränkte externe Kontrolle von Haftanstalten während der COVID-19-Pandemie 2020 weiter verschärft. Während der Pandemie erlassene Regelungen zur Gesundheitsfürsorge schränken die Rechte der Gefangenen, mit der Außenwelt zu kommunizieren, erheblich ein. Dies erschwert auch den Rehabilitierungs- und Resozialisierungsprozess (HRC 2021).

Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office" gibt der Ombudsfrau vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsfrau), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Auch individuelle Beschwerden greift die Ombudsfrau aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 17.11.2020). Menschenrechtsgruppen kritisieren jedoch, dass das Büro des Public Defender nicht von der Staatsanwaltschaft unabhängig agieren kann (FH 3.3.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2019060318003373268. pdf, Zugriff 26.2.2021

•PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms - 2019, http://www.ombudsma n.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-ufle bebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 /GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Todesstrafe

Letzte Änderung: 29.03.2021

In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 17.11.2020; vgl. AI 21.4.2020).

In Abchasien wurden seit 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UN- PO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 gesetzlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Drogenhandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019; vgl. civil.ge 5.3.2020, TASS 29.2.2020). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haft umgewandelt (civil.ge 5.3.2020; vgl. TASS 29.2.2020).

Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PACE 21.4.2006).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amne sty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 23.2.2021

•civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, htt- ps://civil.ge/archives/340986, Zugriff 1.3.2021

•Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net /abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/, Zugriff 1.3.2021

•PACE - Parlamentarische Versammlung des Europarates, Committee on Legal Affairs and Human Rights (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https: //web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.coe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?Fil eID=11376Language=en , Zugriff 1.3.2021

•TASS, Russische Nachrichtenagentur [Russische Föderation] (29.2.2020): B A6xa3uu bbo^at civiepTHyro Ka3Hb 3a pacnpocTpaHeHue HapKonuKOB, https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/7 870937?fbclid=IwAR2LVxflNdxu8gK73tBQGgnyR3RmdhBDdN1DcydvqJhYbmaDrbgAT-I92aw , Zugriff

•UNPO - Unrepresented Nations Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148, Zugriff 1.3.2021.

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der ArmenischApostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist schiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenischapostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vgl. CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020).

In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vgl. Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.).

Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA17.11.2020; vgl. HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vgl HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021).

Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsfrau) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021). In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2021). Es gibt Berichte über einzelne Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, insbesondere auf Angehörige der Zeugen Jehovas (AA

17.11. 2020).

NGOs berichten, dass sich die Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, verbessert haben und die entsprechenden Gesetze korrekt angewandt werden. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2019 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, dieselbe Zahl wie 2018. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2019 55 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 14 im Jahr zuvor. (US DOS 10.6.2020). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 3.3.2021; vgl. BAMF 10.2020).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042046/laenderreport-31-Georgien.pdf, Zugriff 15.12.2020

•Bainbridge, Alexander J. T. (2015): The 2015 Edition of lakhsroba - A Pagan Festival at the Shrine of lakhsar in Pshavi, http://www.batsav.com/pages/the-2015-edition-of-the-pagan-festival-of-iakhs roba-in-pshavi.html, Zugriff 26.2.2021

•CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (24.2.2021): The World Fact Book - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 26.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•Gl - Georgia Insight (o.D.): Sicherheit in Georgien, https://www.georgia-insight.eu/reiseinfos/sich erheit, Zugriff 26.2.2021

•GIP - Georgian Institute of Politics / Salome Kandelaki (2.4.2020): Orthodox drama: Covid-19 vs. Dogma, http://gip.ge/orthodox-drama-covid-19-vs-dogma/, Zugriff 26.2.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•Independent, the (15.8.2015): Beer and blood sacrifices: Meet the Caucasus pagans who wors- hip ancient deities, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/beer-and-blood-sacrifices- meet-the-caucasus-pagans-who-worship-ancient-deities-10451756.html, Zugriff 24.4.2020

•KP - Kaukasische Post (11.5.2020): Ein Machtkampf hinter den Kulissen?; in: Kaukasische Post, Ausgabe April 2020, Seite 1-2

•PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms - 2019, http://www.ombudsma n.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-ufle bebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-TdgoTareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021

•US DOS - US Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2 019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.2.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, die sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020).

Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, FH 3.3.2021). Der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre ist eine effiziente Strafverfolgung immer noch herausfordernd (HRC 2021). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Einbeziehung von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).

2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (US DOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD

2.4. 2020).

Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (US DOS 11.3.2020).

Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (US DOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (US DOS 11.3.2020; vgl. PD 2.4.2020). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex ’political empowerment’ lag das Land 2020 auf Rang 94 (WEF 2020).

Im Frühjahr 2020 wurden während der COVID-19-Krise besondere Maßnahmen ergriffen, um von häuslicher Gewalt Betroffene zu unterstützen. Sie wurden von Bewegungseinschränkungen befreit und Informationen über staatliche Unterstützung wurden bereitgestellt (EC 5.2.2021; vgl. HRC 2021). Die Zahl der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt ist in dieser Zeit angestiegen (EC

5.2. 2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, htt- ps://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020- eng.pdf, Zugriff 26.2.2021

•ifact - Investigative Journalists’ Team / Ugrekhelidze, Mariam (12.8.2018): Police on perpetrator’s side, https://spark.adobe.com/page/s6uxBGUbwCg0b/, Zugriff 1.3.2021

•NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.

•PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms - 2019, http://www.ombudsma n.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-ufle bebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 ZGEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

•WEF - World Economic Forum (2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org /docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 1.3.2021

Kinder

Letzte Änderung: 29.03.2021

Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Kontext, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen ist nach wie vor ein erhebliches Problem, wobei 70% der Kinder mindestens eine Methode der gewaltsamen Disziplinierung erleben. Gleichzeitig steigt das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020).

Die Zahl der Fälle von Selbstmord und Selbstmordversuchen unter Jugendlichen hat im Jahr 2019 im Vergleich zu den Vorjahren zugenommen. Der Schutz vor sexuellem Missbrauch in Gemeinschaftsunterkünften ist von entscheidender Bedeutung. Die Schulabbrecherquote ist hoch; Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten, oder Kinder, die in jungen Jahren beschäftigt, verheiratet oder in die Arbeitswelt eingebunden sind, sind besonders gefährdete Gruppen. Die staatliche Fürsorge für Kinder in Internaten, die nach religiösen Bekenntnissen arbeiten, bleibt ein Problem. Die hohe Kinderarmutsrate zeigt weiterhin, dass die staatliche Politik nicht auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet ist; staatliche Programme können die Bedürfnisse von Familien, die in Armut leben, nicht voll befriedigen (PD 2.4.2020).

Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über die Kinderrechte in Kraft getreten. Es hat positive Auswirkungen auf die Situation der Kinder. Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsrolle des Pflichtverteidigers bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt. Die Justiz gewährt kostenlose Rechtshilfe und spezialisierte Personen werden für die Arbeit mit Kindern ausgebildet. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über ihre Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz kann nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und nur im Falle einer extremen Notlage, entscheiden. Nach dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien mit bedarfsgerechter finanzieller Unterstützung zu versorgen. Außerdem müssen bei Bedarf Sozialarbeiter und Psychologen die Eltern bei der Erziehung unterstützen (HRC 2021; vgl. EC 5.2.2021, GE-Pr 20.9.2019).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im Jahr 2019 untersuchte mit Stand 12.12.19 das Büro der Ombudsperson 43 Fälle von Verheiratung Minderjähriger, verglichen mit 45 im Jahr davor. Im Jahr 2018 startete das Innenministerium eine Informationskampagne gegen Kinderehen. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (US DOS

11.3. 2020).

Die Kinderbetreuung ist nicht vollständig deinstitutionalisiert. Zwei große staatliche Einrichtungen sind weiterhin in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solcher Einrichtungen eingeführt. Die Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden verstärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von lokalen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020). Das effektive Funktionieren des Koordinationsmechanismus, der sich mit der Deinstitutionalisierung befasst, wurde durch die COVID-19-Pandemie behindert (EC 5.2.2021). Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (US DOS 11.3.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der Schulbetrieb zeitweise eingeschränkt. Aufgrund mangelnden Internetzugangs hatten zehntausende Kinder auch nur eingeschränkten Zugang zur Fernlehre (Jam 23.1.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021

•GE-Pr - President of Georgia Salome Zourabichvili [Georgien] (20.9.2019): Law of Georgia - The Code on the Rights of the Child [No 5004 - Ib], https://matsne.gov.ge/en/document/view/46138 54?publication=0 , Zugriff 1.3.2021

•HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hrid c.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff

26.2. 2021

•Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-will-change-protests/, Zugriff

25.1. 2021

•PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms - 2019, h ttp://www.ombuds man.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis- uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 7GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 3.3.2021).

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, muss man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (FCO 25.2.2021).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA

17.11. 2020). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, die in die Schengener Staaten reisen, mittels zusätzlicher Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss, ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket, ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft, eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzierung der Reise. Für

Reisen zu Konferenzen, Seminaren, Geschäftstreffen o.Ä. ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die Ausreise aus Georgien verweigert werden (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda 1.1.2021).

Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 3.3.2021). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (AA 17.11.2020).

In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift - auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 17.11.2020).

Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ o.D.).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es im Frühling 2020 und im Zeitraum Dezember 2020-März 2021 zu massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt Einstellung des öffentlichen Personenverkehrs (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020). Die Einschränkungen wurden als angemessen in Bezug zur Bedrohung der öffentlichen Gesundheit betrachtet (FH 3.3.2021). Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (HRW 13.1.2021; vgl. Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021M , Zugriff 11.1.2021

•Agenda.ge (3.8.2020): 8,737 fined for violating coronavirus-related restrictions in two months, https://agenda.ge/en/news/2020/2434, Zugriff 1.3.2021

•AI - Amnesty International (3.7.2019): Georgia/Russia: Post-conflict boundary splits communities, leaving thousands in limbo, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/georgiarussia-post- conflict-boundary-splits-communities-leaving-thousands-in-limbo/, Zugriff 1.3.2021

•FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•FCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland] (25.2.2021): Foreign travel advice - Georgia; Safety and security, https://www.go v.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 1.3.2021

•HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Georgia | Events of 2020, https: //www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021

•Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-wiN-change-protests/, Zugriff

25.1. 2021

•KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Ausnahmezustand und Ausgangssperre, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seite 3.

•MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (25.5.2020): Informacje dla podrözujqcych - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 1.3.2021

•SVI - schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Docu- mentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiti ng-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/, Zugriff 11.1.2021

•US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03 /GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Grundversorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 17.11.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 220 [ca. EUR 55] im Monat. Die Rentensätze für Personen unter 70 Jahre liegen bei 220 Georgischen Lari [GEL; ca. 55 Euro] im Monat. Rentner über 70 Jahre erhalten aktuell zwischen250 und 300 GEL [ca. 62 bis 75 Euro]. Zum Erhalt müssen die Personen seitens der Behörden als bedürftig eingestuft werden. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 17.11.2020).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Etwa 20 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 8.2020).

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten, im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter den 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2020 bei den Männern bei GEL 1.472,5 [rund EUR 370] und bei den Frauen bei GEL 978,1 [rund EUR 245] (GeoStat 2021b).

Die COVID-19-Pandemie hatte verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaft (HRW 13.1.2021; vgl. KP 11.2.2021, ADA 8.2020) Statt der ursprünglich prognostizierten Steigerung des Brutto- Inlands-Produktes (BIP) um 4,3 % wurde am Jahresende schließlich ein Rückgang um 5,1 % des BIP vermeldet (KP 11.2.2021). Allein im zweiten Quartal 2020 schrumpfte das BIP um über 16 % (HRW 13.1.2021) Der Tourismus, der in den letzten Jahren stark gewachsen war und für rund 20 % des georgischen BIP verantwortlich ist, kam völlig zum Erliegen (KfW 3.6.1010). Die Zahl der internationalen Besucher Georgiens sank im Jahr 2020 um 80 % im Vergleich zum Vorjahr (KP 11.2.2021).

Es kam 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut (HRW 13.1.2021; vgl. ADA 8.2020, GeoStat 2021a). Die Arbeitslosigkeit lag im 4. Quartal 2020 im urbanen Raum bei 22,2 % (verglichen mit 16,6 % im 4. Quartal 2019). Im ländlichen Raum lag die Arbeitslosigkeit im 4. Quartal 2020 bei 17,7 % (verglichen mit 16,7 % im 4. Quartal 2019) (GeoStat 2021a). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären (IOM 2019). Um die Folgen der COVID- 19-Pandemie abzumildern, verabschiedete die Regierung im April 2020 einen Anti-Krisen-Plan in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar, der ein Sozialhilfepaket für Einzelpersonen sowie Steuererleichterungen und -befreiungen für Unternehmen für mindestens sechs Monate beinhaltete. Drei Monate vor den Wahlen im Oktober 2020 kündigte die Regierung zusätzliche Anti-KrisenMaßnahmen in Höhe von 132 Millionen US-Dollar an, darunter ein weiteres Sozialhilfepaket. Die Opposition und einige zivilgesellschaftliche Gruppen sahen die Schritte als „Manipulation, um Wähler anzulocken“ (HRW 13.1.2021).

Negativ hat sich auch der Außenhandel Georgiens entwickelt, die Exporte sanken um 12 %, die Importe um knapp 16 %, allerdings von einem weitaus höheren Realniveau. Das Außenhandelsdefizit hat sich daher nur geringfügig verbessert. Die Entwicklung des Wechselkurses zum Euro ist weitaus dramatischer: Seit Jahresanfang 2021 hat sich der Lari auf einem Wert von etwa 4:1 zum Euro eingependelt, am Jahresanfang 2020 lag er noch bei 3,2:1. Überraschenderweise sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier im vergangenen Jahr um 8,8 % gestiegen, was sich durchaus mäßigend auf die Abwertung des Lari ausgewirkt hat (KP 11.2.2021).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•ADA-Austrian Development Agency [Österreich] (8.2020): Georgien - Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Aug 2020.pdf, Zugriff 1.3.2021

•GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (2021a): Labour Force Indicators by Urban-Rural Areas, https://geostat.ge/media/36578/12-Labour-Force-Indicators-by-UR-Q.XLSX , Zugriff 1.3.2021

•GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (2021b): Wages, https://www.geostat.ge /en/modules/categories/39/wages , Zugriff 1.3.2021

•HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Georgia | Events of 2020, htt- ps://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021

•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021

•KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau (3.6.2020): Georgia: The collapse of international tourism hits the Caucasus republic hard, https://www.kfw-entwicklungsbank.de/International-financing/Kf W-Development-Bank/About-us/The-Corona-situation-in-our-external-offices/Georgia/, Zugriff

18.1. 2021

•KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Georgiens Wirtschaft eingebrochen, in: Kaukasische Post, Ausgabe Januar/Februar 2021, Seite 8.

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

•Existenzhilfe

•Re-Integrationshilfe

•Pflegehilfe

•Familienhilfe

•Soziale Sachleistungen

•Sozialpakete (IOM 2019)

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. 2,50 bis 15 Euro] pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Shutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von

Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. 15 Euro] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 [ca. 15 Euro] und alle anderen GEL 48 [ca. 12 Euro] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSAo.D.a.).

Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen. Mit 1.1.2021 stieg die Alterspension auf 240 GEL[ca. 60 Euro] für Personen unter 70 Jahre und auf 275 GEL[ca. 69 Euro] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda 5.1.2021).

Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbstständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbstständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. 250 Euro] (SSAo.D.b, vgl. USSSA 3.2019).

Quellen:

•Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/ 2021/22 , Zugriff 13.1.2021

•Agenda.ge (3.1.2019): Georgia's new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en /news/2019/13 , Zugriff 13.1.2021

•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021

•OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia's pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-geo rgians/, Zugriff 13.1.2021

•SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allo- wance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsecJd=35, Zugriff 13.1.2021

•SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and child- care, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_- id=375, Zugriff 13.1.2021

•USSSA - U.S. Social Security Administration [Vereinigte Staaten von Amerika] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ssa.go v/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/georgia.pdf, Zugriff 23.2.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee" (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

•Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus.

•Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

•Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten.

•Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

•Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden.

•Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12. 2020

•EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-g eorgia/, Zugriff 13.1.2020

•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021

•BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

•MIS - Medical Information Service Ltd. (o.D.): böo6^mft0ößom-bö0g$oßo6m bö0böb3fto, http: //www.mis.ge/, Zugriff 2.3.2021

•MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podrözujqcych - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 19.1.2021

•SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admi n.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswe sen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

• VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail.

Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C

Letzte Änderung: 29.03.2021

Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90% aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten (JoH 26.7.2019; vgl. Agenda 20.1.2020). Stand 2020 sind nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda 20.1.2020).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 [ca. 91 Euro] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. 100 Euro] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. 47 Euro] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepa- titis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda 20.1.2020).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019).

Quellen:

•Agenda.ge (20.1.2020): US donor company of Hepatitis C medianes to Georgia says expiration of pills worth 570 mln GEL ‘not unusual’, https://agenda.ge/en/news/2020/173 , Zugriff 12.1.2021

•JoH - Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination - Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext, Zugriff 12.1.2021

•BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOl

•PLOS ONE: Ivdity Chikovani, Danielle C. Ompad, Maia Uchaneishvili et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: Aformative qualitative study, https://jour- nals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 12.1.2020

•SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admi n.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswe sen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit’ bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung.

Das Programm umfasst u. a. folgende ambulante Dienste:

•Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten.

•Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

•Psychosoziale Rehabilitation

•Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden.

•Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

•Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht.

•stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

•Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen.

•Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.

•Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

•Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden.

•Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden.

•Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativterritorialen Bereich von Tiflis.

•Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

•Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSAo.D.e, vgl. BDA2019, SEM

21.3. 2018).

Begünstigte des staatlichen Programms „Psychische Gesundheit" sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen, bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSAo.D.e, vgl. BDA2019, SEM 21.3.2018).

Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier pro zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten, wo die Kosten der stationären Langzeitbehandlung staatlicherseits vollständig gedeckt werden (EASO MedCOl 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, gibt es weiterhin einen Mangel an qualifiziertem Personal sowie Behandlungsplätzen und -einrichtungen, was zu mangelhafter Behandlung für viele Menschen führt (EASO MedCOl

16.5. 2019).

Quellen:

•EASO MedCOl [Europäische Union] (24.7.2020): Question Answer, BDA7300, Zugriff 12.1.2021

•BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

•EASO MedCOI [Europäische Union] (16.5.2019): Question Answer, BDA 7005, Zugriff 12.1.2021

•SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz; ehemals: Bundesamt für Migration] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa- gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

•SSA- Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php7lang_i d=ENGsec_id=808 , Zugriff 18.1.2021

Behandlungsmöglichkeiten: Nierentransplantation und Dialyse

Letzte Änderung: 29.03.2021

Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für eine Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien] (SSAo.D.f, vgl. SEM 21.3.2018, EASO MedCOI 11.4.2019).

Das Programm umfasst u.a.:

a)Die Durchführung von Blutdialysen

b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können.

d)Die Durchführung von Nierentransplantationen

e)Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantat-Empfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSAo.D.f, vgl. SEM 21.3.2018, EASO MedCOI

11.4. 2019).

Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation" zur Anwendung. Wenn erforderlich werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (ca. EUR 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich (VB 23.1.2018, vgl. SEM 21.3.2018, EASO MedCOI 11.4.2019). Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 (ca. EUR 970) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018; vgl. EASO MedCOI 11.4.2019).

Quellen:

•EASO MedCOI [Europäische Union] (11.4.2019): Question Answer, BDA6987, Zugriff 18.1.2021

•SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz; ehemals: Bundesamt für Migration] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa- gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

•SSA- Social Service Agency [Georgien] (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov. ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=820info_id=918 , Zugriff 18.1.2021

•VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (23.1.2018): Bericht des VB per E-Mail

•VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (21.12.2017): Bericht des VB per E-Mail

Rückkehr

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020; vgl. IOM/EU 2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 500.000 [Georgische Lari; ca. EUR 125.000] aus dem Staatshaushalt 2020 bereitgestellt. Das Programm sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften vor. Insgesamt werden rund 150 zurückgekehrte Migranten finanziert, um die Schaffung von Einkommensquelle, Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von 4.000 GEL [ca. 1.000 Euro] gewährt. Teilnahmeberechtigt sind Bürger Georgiens (oder Personen mit staatenlosem Status, die dauerhaft in Georgien leben), die sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben und innerhalb des letzten Jahres nach Georgien zurückgekehrt sind (MoH 16.7.2020; vgl. MRAo.D.).

Auch IOM bietet Unterstützung von Rückkehrern im Rahmen der AVRR-Programme (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 2019).

Für Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie siehe das Kapitel COVID-19.

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020

•IOM - International Organization for Migration (2019): gm^Sg^o öSögöo - $ööftg6gög^o ^06^30^0 0ogftö6ßgöob ^mßmobömftogöo / Stories Untold - Return of Georgian Migrants in Photos, https://publications.iom.int/system/files/pdf/stories-untold-iom-georgia-geo.pdf, Zugriff 23.2.2021

•IOM/EU - International Organization for Migration / The European Union For Georgia [Europäische Union als Co-Autor] (2017): böddftm3gm0o 0ogftö6ßgöob $ööftg6göobö böftgo60ggftößom öbSöftgöob bobßgSö - gm6bgöö6öob g8ö0g3g3o, http://migration.commission.ge/files/kons ultantis_gzamkvlevi_-_el._versia_18.07.17.pdf, Zugriff 23.2.2021

•MoH - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.7.2020): Supporting Reintegration of the Returned Georgian Migrants Program Commenced, https://www.moh.gov.ge/en/news/5326/Supporting-Reintegration- of-the-Returned-Georgian-Migrants-Program-Commenced, Zugriff 23.2.2021

•MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees [Georgien] (o.D.): 'Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants' Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 13.1.2021

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen

Die bP haben Georgien mit dem Bestreben verlassen, um die bP 2 in Österreich einer medizinischen Behandlung zuzuführen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP 2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Behandlung finden bzw. aufgrund ihrer Erkrankung Lebensgefahr bestehen würde, bzw. sie in einen qualvollen Zustand versetzt würde.

Auch ist die Ausbreitung des Corona Virus in Georgien nicht derart fortgeschritten, dass anzunehmen ist, die bP werden im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt sein, am Corona Virus zu erkranken und daran zu sterben. Abgesehen davon gehört die bP 2 zwar einer Risikogruppe an, sie hat jedoch eine Covid Infektion in Österreich bereits überstanden und kann trotz ihrer Erkrankung von einer Grundimmunisierung ausgegangen werden bzw. steht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest, dass sie im Falle der Rückkehr nochmals an Covid – insbesondere in lebensbedrohenden Ausmaß - erkranken würde.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden.

Die von der bB ursprünglich angenommenen Umstände in Hinblick auf bP 2, welche zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führten, nämlich die Dialysebehandlung mit unklarer Genese und die grundsätzlich im Fall der bP nicht mögliche Nierentransplantation in Georgien und damit vorhandene lebendbedrohende Erkrankung liegen aufgrund des nunmehrigen Gesundheitszustand der bP 2, den in Georgien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nach Transplantationen und der individuellen Situation der bP nicht mehr vor.

Es kann davon ausgegangen werden, dass aktuell keine Gründe einer Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen bzw., dass aktuell keine Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mehr vorliegen. Dies gilt damit auch für die bP 1, 3 und 4, denen im Rahmen des Familienverfahrens subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den bP, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsprofiles und den gegebenen familiären und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten einschließlich der Kenntnisse über das Land, im Falle der Rückkehr die reale Gefahr bestünde, dass sie nicht das zum Leben unbedingt Notwendige erlangen könnte.

Es kam kein Sachverhalt hervor, wonach die bP aktuell im Herkunftsstaat noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu erwarten hätten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung ist zulässig und möglich.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP 1, 2 und 4 vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten. Hinsichtlich der bP 3 wurde kein Identitätsdokument im Original vorgelegt, weshalb ihre Identität nicht festgestellt werden konnte.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

II.2.4. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen der bP vor der Ausreise und dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel der Verwandten vor Ort resultierten aus den Aussagen der bP.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der bP in Österreich stützen sich ebenso unstrittig auf die Aussagen der bP, die von ihnen in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Nachweise und die vom BVwG eingeholten Informationen aus den verschiedenen Datenbanken (IZR, AJ-Web, ZMR, SA).

II.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie dem Behandlungsbedarf der bP 2 stützen sich auf den unstrittigen Inhalt der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und die Länderberichte.

II.2.5.1. Zur Behandlungsnotwendigkeit gab die bP 2 selbst noch vor der bB im Dezember 2018 nach ihrer Nierentransplantation an, dass sie die neue Niere in Georgien nicht so unterstützen könne wie in Österreich. In Georgien sei schon die Dialyse von schlechterer Qualität als in Österreich gewesen. Die Ärzte hätten ihr empfohlen, dass sie sich noch schonen solle, aber ab Frühling 2019 mit Deutschkursen und Ausbildungen anfangen könne. Grundsätzlich haben die bP im Rahmen ihrer ersten Angaben vor der bB auch vorgebracht, dass sie nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes der bP 2 wieder nach Georgien zurückkehren wollen, was grundsätzlich schon nahelegt, dass sie an sich keine gravierenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Lage, insbesondere auch der medizinischen Versorgungslage hatten.

In der Verhandlung gab die bP vorerst zur Frage, welche Behandlungen nicht durchführbar wären in Georgien an, dass die Medikamente teuer wären und es nicht die gleichen Medikamente gäbe wie in Österreich. Nach Wiederholung der Frage führte sie aus, dass die Nierentransplantation Folge der falschen Behandlung in Georgien gewesen wäre. Sie wisse nicht, welche Behandlungen in Georgien aktuell möglich sind. Sie habe aber Kontakt mit einigen Georgiern, die ähnliche Probleme hätten wie sie, im Ausland operiert worden wären und nach der Rückkehr wieder Probleme gehabt hätten. Entweder habe die Niere versagt oder etwas Ähnliches, weil die Behandlung nicht gleich gut wäre. Später in der Verhandlung gestand die bP 2 dann im Rahmen der Frage nach Bekannten im Heimatland ein, dass es sich bei diesen Personen eigentlich nur um eine Frau handeln würde, mit der sie Kontakt habe. Diese Bekannte habe eine Nierenoperation in Moskau gehabt und sei dann zurückgegangen und erzähle hauptsächlich von sich, aber auch von anderen. Weder der Umstand, dass die Nierentransplantation Folge einer falschen Behandlung in Georgien gewesen wäre, noch der Umstand, dass es keine oder keine entsprechend gute Behandlung nach Nierentransplantationen in Georgien gäbe wurde damit von der bP 2 nachvollziehbar belegt.

Selbst wenn der bP 2 tatsächlich von ihren Ärzten in Georgien geraten worden wäre, sich in Österreich weiter behandeln zu lassen, ist nunmehr festzustellen, dass die Erkrankung ursprünglich unklarer Genese 2015 in Österreich in Folge entsprechend behandelt wurde und sie auch eine neue Niere erhalten hat. Diese Änderung im Gesundheitszustand ist jedenfalls wesentlich und kommt es damit nur mehr darauf an, ob die Nachbehandlung nach Transplantationen entsprechend gesichert ist, was sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt. Hinsichtlich der Angaben in der Beschwerde zur angeblich nicht wesentlich veränderten Lage ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Berichten in der Entscheidung der bB von 2015 keine Transplantationsorgane verfügbar waren bzw. nur Verwandte in Betracht gekommen sind. Zudem ist der gesamte Gesundheitszustand der bP 2 im Zeitpunkt der Gewährung von Subsidiären Schutz vor dem Hintergrund der damaligen Länderfeststellungen mit dem aktuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Georgien gegenüberzustellen und ergibt sich daraus eben eine wesentliche Änderung.

Dass georgische Politiker etwa auch im Ausland Behandlungen erhalten, da die medizinische Versorgung in Georgien nicht dem europäischen Standard entspricht, entfaltet in diesem Zusammenhang keine Relevanz, da gerade im individuellen Fall der Erkrankung der bP 2 eine entsprechende Behandlung möglich und für die bP 2 nunmehr auch erhältlich ist (vgl. auch rechtliche Beurteilung).

Am Rande sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Angaben der bP 2 auch widersprüchlich dazu waren, welche Medikamente und Behandlungen sie in Georgien erhalten hat. Vor der bB gab sie noch an, dass sie sich einige Medikamente selbst kaufen hätten müssen, weshalb sie auch ihre Wohnung verkaufen hätten müssen. Sie hätte aber finanzielle Unterstützung erhalten. In der Verhandlung vermeinte sie demgegenüber, nur Medikamente gegen Bluthochdruck erhalten zu haben.

Jedenfalls erhält sie aktuell Medikamente wegen der Nierentransplantation (ua. Immunsuppresiva), der Schilddrüsenprobleme und Thrombose. Im Zusammenhang mit diesen drei Problemfeldern muss sie sich auch regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Welche dieser Behandlungen in Georgien nicht erhältlich wären, konnte die bP 2 auch in der Verhandlung nicht darlegen, sondern äußerte lediglich Vermutungen, welche sie jedoch – auch mit den Angaben der Bekannten aus Georgien - nicht entsprechend belegen konnte. Die bP 1 äußerte wiederum nur Vermutungen dahingehend, dass es vielleicht ähnliche Medikamente in Georgien gäbe, diese könnten aber nicht die gleiche Qualität wie die in Österreich haben.

Zudem waren die Angaben der bP 1 und bP 2 hinsichtlich etwaiger Bemühungen, Unterstützung in Georgien zu erhalten, widersprüchlich. Die bP 2 selbst vermeinte, ihr sei die Nierentransplantation in Georgien unbegründet verweigert worden und habe sie sich auch direkt an den Präsidenten gewandt. Auch zur Stadtverwaltung in XXXX sei sie gegangen, wo ihr gesagt worden sei, dass man nicht alle Dialysepatienten unterstützen könne. Die Schwiegermutter habe versucht, sich auch an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Beweismittel habe sie nicht, vielleicht befände sich diesbezüglich etwas bei den Schwiegereltern. Die bP 1 gab widersprüchlich dazu in der Verhandlung an, dass sie sich an keinerlei staatliche oder nichtstaatliche Stellen zwecks Unterstützung gewandt hätten, was letztlich belegt, dass die bP ihre tatsächliche Versorgungssituation und Unterstützungsmöglichkeiten in Georgien verschleiern bzw. in ein schlechtes Licht rücken wollten. Diesen Eindruck gewann das erkennende Gericht insgesamt aus den Angaben der bP in der Verhandlung. Damit gelang es ihnen aber nicht, substantiiert den Länderfeststellungen entgegenzutreten.

Dass die bP tatsächlich ihre Wohnung verkauft und alle Ersparnisse und Finanzierungsmöglichkeiten aufgebraucht hätten, erhellt sich schon vor dem Umstand nicht, dass die Kinder nachgeholt wurden und deren Reisekosten iHv EUR ca. 2000 von den Schwiegereltern getragen werden konnten. Auch hat die bP 2 in der Verhandlung nicht einmal die Kosten für die Medikamente oder den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung ungefähr angeben können, was sich vor dem Hintergrund der angeblich angespannten finanziellen Lage nicht erhellt. Vor allem ist zum Einwand, dass sie sich die Kosten nicht leisten könnten, auf die Länderinformationen zu verweisen, wonach Nachbehandlung nach Nierentransplantation sowie psychische Behandlungen gänzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Selbst bei Behandlungen, die nur zum Teil durch den Staat abgedeckt sind, kann mittels Antrag weitere finanzielle Unterstützung gewährleistet werden und sind letztlich Kosten bis zu einem gewissen Grad zu vernachlässigen bzw. entfalten im Rahmen der Prüfung der Behandlungsmöglichkeiten keine Relevanz (vgl. rechtliche Beurteilung unten).

II.2.5.2. Festgehalten wird, dass dem Antrag der bP auf Einholung der Krankengeschichte der bP aus dem Krankenhaus nicht Folge zu geben war, da der Gesundheitszustand der bP 2 sich aus den vorgelegten Befunden ergibt und das BVwG entsprechend den Diagnosen Feststellungen getroffen hat. Aus den vorliegenden Berichten ergeben sich Gesundheitszustand, Behandlungsnotwendigkeit und Medikamentbedarf. Zudem hätten die bP genug Zeit gehabt und wurden im Verfahren auch mehrfach darauf hingewiesen, dass sie Beweismittel selbst im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten vorzulegen haben.

Auch erweist sich das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen der bP, dass der schlechte Gesundheits- und Allgemeinzustand der bP2 auf die ins Treffen geführte Fehldiagnose in Georgien zurückzuführen war, als nicht zielführend, stehen doch nunmehr die Diagnosen fest und ist nunmehr bei Klarstellung der Diagnosen und des Medikamentenbedarfs auch im Herkunftsland von einer qualitativ höherwertigeren Behandlung insbesondere nach durchgeführter Nierentransplantation auszugehen.

Auch dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Ergänzung der Länderanfrage über die Staatendokumentation zum Beweis dafür, dass die verordneten Medikamente für die bP in Georgien nicht erhältlich sind, war im Hinblick auf die Länderinformationen nicht Folge zu geben. Dem Einwand in der abschließenden Stellungnahme in der Verhandlung, dass die Frage des Zugangs zu einer erforderlichen Behandlung der bP 2 bzw. zu entsprechenden Immunsuppresiva nicht mit der notwendigen Sicherheit beantwortet wurde und auch ihre Erkrankungen und Behandlungsnotwendigkeiten nicht entsprechend erhoben worden wären, steht der Inhalt der Länderinformationen entgegen, denen zufolge Behandlungsmöglichkeiten und Zugang – vor dem Hintergrund der Diagnosen der bP 2 in Österreich - grundsätzlich gegeben ist, eine Nachversorgung nach Transplantation kostenlos gewährleistet ist und auch die Einfuhr von in Georgien nicht erhältlichen Medikamenten entsprechend des Erlasses des Gesundheitsministeriums zulässig ist, soweit diese benötigt werden. Hinsichtlich der von einer Allgemeinmedizinerin festgehaltenen psychischen Probleme ist festzuhalten, dass sich die bP 2 gemäß ihren Angaben deswegen aktuell nicht in Behandlung befindet und zudem auch derartige Erkrankungen entsprechend behandelbar in Georgien sind.

Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in der Herkunftsregion im Hinblick auf die Behandelbarkeit der Erkrankung der bP 2 waren den vom BVwG über die Staatendokumentation eingeholten länderkundlichen Informationen zu entnehmen.

Im Rahmen des dazu zuletzt noch gewährten Parteiengehörs wurde von den bP keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die bP selbst legten keine substantiierten Informationen, die von den vom BVwG eingeholten abweichen würden, vor.

Gemäß aktuellen Länderinformationen ist die Medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System.

Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt.

Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit’ stellt umfassende Dienste im Rahmen von psychischen Erkrankungen zur Verfügung. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSAo.D.e, vgl. BDA2019, SEM 21.3.2018).

Das Programm für Dialyse und Nierentransplantation umfasst u.a.:

f)Die Durchführung von Blutdialysen

g)Die Durchführung von Bauchfelldialysen

h)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können.

i)Die Durchführung von Nierentransplantationen

j)Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantat-Empfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSAo.D.f, vgl. SEM 21.3.2018, EASO MedCOI).

Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation" zur Anwendung. Wenn erforderlich werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (ca. EUR 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich (VB 23.1.2018, vgl. SEM 21.3.2018, EASO MedCOI 11.4.2019).

II.2.5.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen und den Verbesserungen im Gesundheitszustand der bP 2 aufgrund der aktuellen Befunde.

Die Gründe, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, ergeben sich aus der Entscheidung der bB vom 25.11.2015.

Der ausschlaggebende Grund, warum die bP 2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen hat, war ihre Erkrankung an einer Niereninsuffizienz unbekannter Genese. In Zusammenhang mit den damaligen Länderfeststellungen und einer Anfragebeantwortung kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass die Erkrankung ein akut lebensbedrohliches Stadium erreicht hat, und eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben war. Aufgrund der Nierentransplantation und in Zusammenhang mit den aktuellen Länderfeststellungen, welche die Medikations- und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien belegen, war der Status als subsidiär Schutzberechtigte abzuerkennen (vgl. rechtliche Beurteilung unten).

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP 2 beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kam nicht hervor.

Vielmehr kam in Ansehung der Länderberichte hervor, dass es im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gibt. So ist etwa dem LIB der Staatendokumentation unter Verweis auf EASO MedCOI, SEM Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten des BM.I für Georgien und Aserbaidschan sowie der SSA – Social Service Agency (Georgien) zu entnehmen, dass für georgische StA beliebigen Alters, die an einer Niereninsuffizienz erkrankt sind, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung gelangt, Nierentransplantationen erforderlichenfalls durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet ist. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und ist eine Zuzahlung durch die Patienten nicht erforderlich.

Darüber hinaus war im Hinblick auf die Rechtsprechung festzustellen, dass die Einfuhr von in Georgien nicht erhältlichen Medikamenten entsprechend des Erlasses des Gesundheitsministeriums zulässig ist, soweit diese benötigt werden.

Hierzu ist im Hinblick auf die öffentlich bekannten Kriterien festzuhalten, dass es hinsichtlich der Notwendigkeit von bestimmten Medikamenten, die in Georgien nicht erhältlich sind, einen entsprechenden Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01-31/N gibt, der die Einfuhr von bestimmten „Heilmitteln“ und deren Mengen regelt und auch nach nachstehenden Kriterien ermöglicht:

a) Ohne eine entsprechende medizinische Dokumentation – für den individuellen Bedarf einer natürlichen Person – dürfen nicht mehr als zehn Standardpackungen – eingeführt werden. Hinsichtlich der Verwendung und Wirkung des betreffenden Medikaments erfolgt dies „auf eigene Verantwortung“

b) Sollte eine natürliche Person – georgischer Staatsbürger – Medikamente / Heilmittel in Standardpackung, einer größeren (mehr als 10) Zahl benötigen, kann das notwendige Medikament / Heilmittel entsprechend einer vorliegenden medizinischen Dokumentation mit der Auflistung / Berechnung der notwendigen Tagesdosis eingeführt werden.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.1.2019): Auskunft des VB, per Email

Der Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand November 2020 hält zudem fest, dass Medikamente weitgehend importiert werden, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind ggf. als Generika daher auch in Georgien verfügbar.

Auch die derzeitige Corona-Situation spricht nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien. Die bP 1, 3 und 4 sind gesund und stehen nicht in ärztlicher Behandlung. Sie gehören mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen chronischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Dies ergibt sich aus den allgemein zugänglichen diesbezüglichen Informationen der WHO.

Die bP 2 hat eine Corona Erkrankung bereits durchgemacht und ist damit von einer gewissen Immunisierung ihrer Person auszugehen, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer weiteren Infektion nicht dramatischen Folgen ausgesetzt sein wird. Demnach ist keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass die bP bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung erleiden würden.

Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP, welche im Herkunftsstaat sozialisiert wurden, sich gerade im Hinblick auf ihre familiären Anknüpfungspunkte auch wieder reintegrieren können, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.

Im Ergebnis war daher unter Zusammenschau aller bekannten Umstände festzustellen, dass die Voraussetzung für eine weitere Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die bP 2 und davon abgeleitet die weiteren bP nicht mehr vorliegen und sie bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten werden. Es war festzustellen, dass die Gründe für die Zuerkennung weggefallen sind und auch keine anderweitigen, relevanten Bedrohungen im Herkunftsstaat bestehen.

II.2.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die bP über kaum Integrationsmerkmale in beruflicher und sozialer Hinsicht verfügen. Die Integrationsschritte aller bP und sporadischen Erwerbstätigkeiten der bP 1 und 3 ergeben sich aus den Angaben der bP sowie den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere den Zertifikaten über die bestandene Deutschprüfung A1 der bP 2, der Integrationsprüfung B1 der bP 3, den diversen Lohnzettel, sowie den Auszügen aus der Sozialversicherung. Auch der Strafregisterauszug der bP 2 wurde eingesehen. Diese Unterlagen belegen keine soziale, sprachliche und integrative Verfestigung der bP in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 8 AsylG(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 AsylG

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) (…)

(3) (…)

(4) (…)

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.1.2.1. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs 1 AsylG und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).

Die bP haben trotz Möglichkeit im Zuge des Ermittlungsverfahrens keinerlei fundiertes Vorbringen dazu erstattet, dass derzeit noch Gründe vorliegen würden, die den Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden.

Neben allgemeinen Länderfeststellungen wurde dem Bescheid der bP 2 aus 2015 eine Anfragebeantwortung betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Dialysepatienten zugrunde gelegt (vom 09.03.2012), wonach in Georgien keine Nieren verfügbar wären. Nierentransplantationen würden im Herkunftsstaat nur durchgeführt, wenn sich im Kreis der Angehörigen ein Organspender findet, was im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei. Es habe im Hinblick auf die Länderinformationen in Zusammenschau mit den medizinischen Befunden festgestellt werden können, dass die bP 2 im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies da die bP 2 glaubhaft vorgebracht habe, dass ihre Erkrankung (eine Niereninsuffizienz unbekannter Genese) ein akut lebensbedrohliches Stadium erreicht hatte und eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben wäre. Aktuell hat die bP jedoch eine Nierentransplantation erhalten, welche exzellent verlaufen ist und sind gemäß den vorliegenden Länderinformationen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gegeben.

Es war damit davon ausgehen, dass die ursprünglichen Gründe zwischenzeitig weggefallen sind bzw. nicht mehr bestehen, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass die bP im Ermittlungsverfahren Gegenteiliges substantiiert vorgebracht hätten. Es liegt eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände (Nierentransplantation am 30.08.2018) im Vergleich zur Entscheidung der bB, mit welcher Subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (25.11.2015) bzw. zur Entscheidung, mit der der Schutz letztmalig verlängert wurde (Bescheid vom 02.11.2016) vor.

3.1.2.2. Die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes damals ausschlaggebende Tatsache, dass im Falle einer Rückkehr nicht auszuschließen sei, dass die bP 2 keine Behandlungsmöglichkeiten vorfinden und in eine lebensbedrohende Lage geraten würde, kann vor diesem persönlichen Hintergrund, aber auch angesichts der Berichtslage nicht mehr aufrechterhalten werden. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was diese Annahme im Sinne der geforderten Wahrscheinlichkeit berechtigt erscheinen ließe. Damit kann auch nicht mehr ein Subsidiärer Schutz für die bP 1, 3 und 4 von der bP 2 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG abgeleitet werden. Die bP können zudem im Falle einer Rückkehr nicht nur staatliche, sondern auch familiäre Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Existenzsicherung nutzen. Auch vor dem Hintergrund der Corona Pandemie kann davon ausgegangen werden, dass die bP ihren Lebensunterhalt bestreiten und die medizinische Versorgung der bP 2 sicherstellen können

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP im Einzelnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind im Lichte der notorischen Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion (vgl. die Feststellungen oben) nicht hervorgekommen.

Auch stichhaltige Hinweise auf eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), kamen nicht hervor.

Grundsätzlich bestehen bezüglich dem sicheren Herkunftsstaat Georgien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf ihre Person, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. konnten die bP nicht glaubhaft machen (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Es liegt keine spezifische Vulnerabilität vor. Die bP können zudem mehrere Familienangehörige in Georgien vorweisen, die sie bei einer Rückkehr zumindest anfänglich mit einer Unterkunft bzw. finanziell unterstützen können. Die bP 1 und 3 sind arbeitsfähig und schätzt sich die bP 2 auch selbst zumindest beschränkt arbeitsfähig ein.

Für eine existenzielle Gefährdung im Falle einer Niederlassung in ihrer Heimatstadt bei Verwandten bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bP dort nicht in der Lage sein würden, ihre Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit, der Sprachkenntnisse und der Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, zumal sie ein familiäres Auffangnetz in Form von Verwandten verfügen. Zudem war es den bP auch möglich, vor ihrer Ausreise für ihre Existenz zu sorgen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den bP im Falle einer Rückkehr in nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben die bP doch selbst nicht vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Außerdem sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie haben ihr gesamtes Leben, von ihrem Aufenthalt in Österreich abgesehen, in Georgien verbracht und verfügen dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen nicht vor.

3.1.2.3. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Soweit der Gesundheitszustand der bP 2 thematisiert wird, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Soweit die bP durch die Vorlage eines Befundes vom 03.12.2018 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass in diesem Befund nur festgehalten ist, dass die bP 2 lebenslang und regelmäßig eine immunsupressive Therapie erhalten muss. Dies wird vom BVwG nicht verkannt, ist aber auch in Georgien möglich.

Es liegt aktuell keine lebensbedrohende Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien auch wie in der Verhandlung ausführlich erörtert und sich aus den Länderinformationen ergibt, Behandlungsmöglichkeiten und sind Medikamente insbesondere zur Nachbehandlung von Transplantationen wie Immunsuppresiva und Medikamente für die anderen Erkrankungsbilder vorhanden. Es kann damit nicht von einem Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden

Es kann auch aktuell nicht per se davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung wegen einer etwaig anderen Medikation mit wirkstoffgleichen Inhalten kommt oder ein intensives Leiden ausgelöst wird, da sich die bP 2 unter entsprechender Medikation in einem stabilen Zustand nach exzellenter Organtransplantation befinde. Die bP konnten in Georgien auch vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt sorgen, dies trotz der Erkrankungen. Verwandte befinden sich nach wie vor in Georgien und können diese Personen die bP in der Heimat unterstützen. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, steht den bP damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, welche zur Finanzierung der lediglich teilweise kostenpflichtigen Behandlung der bP 2 beitragen können.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

3.1.2.4. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Im Hinblick darauf war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zu Recht hat die belangte Behörde sodann in Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG die Anträge der bP auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen abgewiesen und war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG amtswegig zu prüfen wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 57 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurden gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, wonach den bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre.

Da keine Umstände vorlagen, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.2. Rückkehrentscheidung

3.2.1. Rechtliche Grundlagen Rückkehrentscheidung

§ 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

2.

3.

4.

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) …

(3) …

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.

2.

3.

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

5.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) …

(7) …

(8) …

(9) …

(10) …

(11) …

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

§ 52 FPG lautet:

(1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2.

3.

4.

5. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) …. (8)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) … (11).

§ 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) …

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) …

(4) …

(5) …

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 wurde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG verbunden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.2.3. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse ergibt sich Folgendes (Interessensabwägung):

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines Privatlebens iSd Art 8 EMRK. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.

Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht gemäß Art. 8 EMRK darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

das wirtschaftliche Wohl des Landes;

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:

Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit ca. 6 bzw. 5 ½ (bP 3 und 4) Jahren in Österreich aufhältig sind und nach Gewährung von Subsidiärem Schutz auch rechtmäßig aufhältig waren und nicht bloß über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfügten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten auch von vornherein „eher“ provisorischer Natur (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016 im Zusammenhang mit Leistungen aus der Mindestsicherung). Der VwGH hat aber auch bereits dargelegt, dass ein gradueller Unterschied darin besteht, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist (siehe VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, mwN). Durch die Zuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten stellte die an sich entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolgte Einreise gem. § 120 Abs 7 FPG auch keine zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Seit erfolgreicher Nierentransplantation 2018 musste den bP jedoch bewusst gewesen sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht und sie dieses verloren haben bzw. verlieren können. Die vorübergehende Dauer liegt gerade einer Befristung immanent inne.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

Besondere Integrationsbemühungen konnten auch nicht erkannt werden und wurden keinerlei Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben vorgelegt.

Die bP 1 und 2 sprechen trotz ihres längeren Aufenthalts Deutsch lediglich auf Niveau A1. Lediglich die bP 3 und 4 sprechen aufgrund des Schulbesuchs bzw. der Weiterbildung gut Deutsch. Die bP lebten darüber hinaus auch bis Februar 2018 von staatlichen Leistungen der Grundversorgung. Die bP 3 bezog zudem seit 2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und weist erst seit Juli 2020 Beschäftigungsverhältnisse im Ausmaß von wenigen Tagen und nur einmal für ein paar Monate bei 6 verschiedenen Arbeitgebern auf. Weder bei der bP 3 noch bei der bP 1 können aufgrund der geringen Beschäftigungszeiten im Verhältnis zu ihrem Aufenthalt in Österreich besondere berufliche Anknüpfungspunkte erkannt werden. Auch die bP 1 hat während ihres Aufenthalts erst seit September 2016 bei 7 verschiedenen Arbeitgebern für insgesamt 19 Monate gearbeitet. Von einer durchgehenden Beschäftigung kann daher auch bei der bP 1 keinesfalls gesprochen werden, selbst wenn ihr zugute zu halten ist, dass sie zuletzt zumindest für mehrere Monate ca. 1800 EUR monatlich verdient hat. Dass die bP vor diesem Hintergrund selbsterhaltungsfähig wären, kann auch nicht angenommen werden.

Die bP 1 gab zudem in der Verhandlung an, dass sie eher Ausländer und nicht Österreicher als Freunde habe und hat sie noch keine Deutschprüfung abgelegt. Die bP 2 führte ihre fehlende Beschäftigung auf Erkrankungen zurück und hat zumindest den A1 Deutschkurs absolviert. Auch sie führte jedoch in der Verhandlung an, dass der Freundeskreis hauptsächlich aus Georgiern besteht und sie nur einige Male im Nachbarschaftszentrum gewesen sei. Selbst die bP 3 gab an, dass sie Freunde aus unterschiedlichen Ländern hätte, insbesondere noch Kontakte über Internet mit einigen Freunden in Georgien habe und wurden eben von keiner bP österreichische Freunde direkt genannt. Vor diesem Hintergrund erhellten sich die fehlenden sozialen Kontakte und erhellt sich auch, dass die bP im Familienkreis noch Georgisch sprechen.

Die bP 1, 3 und 4 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 wurde mit Urteil des BG XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit 3 Jahre verurteilt, weil sie im Dezember 2015 versucht hat, Werkzeug zu stehlen. Auch dieses Verhalten stellt jedenfalls einen zu Lasten der bP zu berücksichtigenden Umstand dar und versuchte die bP 2 auch in der Verhandlung nicht glaubwürdig, diesen Diebstahlsversuch auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Auch wenn es sich um ein Vergehen aus dem niederschwelligeren Tatbestandsbereich handelt und es beim Versuch geblieben ist, sollte die Straftat dennoch nicht bagatellisiert werden und sei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht die privilegierte Straftat der Entwendung gem. § 141 StGB angenommen hat.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

Keine der bP ist in einem Verein und hat lediglich die bP 1 früher in der Asylunterkunft ehrenamtlich beim Möbelaufstellen geholfen. Zum Schulbesuch von bP 4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf sichtlich muttersprachlichem Niveau. In Georgien halten sich zahlreiche Verwandte auf. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien noch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existiert, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Die bP 3 gab auch an, noch über Internet eine Freundschaft zu pflegen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich trotz ihres mehrjährigen Aufenthaltes in die georgische Gesellschaft erneut zu integrieren.

In Bezug auf die minderjährige bP3 können keine qualifizierten Bindungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Menschen festgestellt werden.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Im Ergebnis ist aufgrund der oa. Überlegungen davon auszugehen, dass sich die minderjährige bP das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, jedoch objektiv zurechnen lassen muss.

Auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohl kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden, zumal im gegenständlichen Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig sind, da allfällige ungünstigere Entwicklungsbe-dingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re )Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

In seinem Urteil vom 26.01.1999, 43279/98, Sarumi/Vereinigtes Königreich, attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erscheinen ließ.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die minderjährige bP 4 in Österreich soziale Kontakte mit Schulkollegen geknüpft hat und Deutsch spricht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (vgl etwa VfGH 7.10.2014. U 2459/2012 u.a.) der minderjährigen bP davon ausgegangen werden kann, dass diese im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081).

Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und das Kind georgische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und teilt das Kind somit das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich.

Den privaten und familiären Interessen der bP in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der strafrechtlichen und der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber. Die bP befinden sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurden in Georgien sozialisiert und haben dort ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügten dort auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.

Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht.

Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass auch Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer, sofern diese die Schwelle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht erreichen, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen sind. Insofern kann etwa auch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich höheres Gewicht verleihen (in diesem Sinne vgl bereits VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171); in diesem Sinn können auch hier Aspekte des Art 3 EMRK relevant sein; siehe zuletzt VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218-0221).

Es obliegt dem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreter Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich -auch in seinem Gewicht - beurteilbar (VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282 ; vgl auch VwGH vom 15. Mai 2007, 2006/18/0107).

Auch diese Voraussetzungen sind fallgegenständlich nicht gegeben. Wie bereits zuvor festgehalten, befindet sich die bP 2 im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bP 2 seit 2011 dialysepflichtig war und bereits über Jahre im Heimatland behandelt wurde. Auch unter Einbeziehung dieses Aspekts überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes und wiegen diese schwerer als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der bP.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle und das wirtschaftliche Wohl des Landes, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Es erfolgte daher gerade in Anbetracht der als nicht außergewöhnlich einzustufenden Integrationsleistungen der bP zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben könnte.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Frist für freiwillige Ausreise (VI.)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.

3.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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