Bundesverwaltungsgericht L524 2152595-2

L524 2152595-2Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2021

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Regest

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Familienverfahren Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Mittellosigkeit öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung

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Bundesverwaltungsgericht L524 2152595-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2152595.2.00

Spruch

(1.) L524 2152591-2/8E

(2.) L524 2152595-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerden (1.) des XXXX , geb. XXXX , StA Irak und (2.) der XXXX , geb. XXXX , StA Irak, beide vertreten durch RA Mag. Ingeborg Haller, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2021, Zl. (1.) 1071252801/210842320 und (2.) 1094513309/210842338, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt befristeten Einreiseverboten, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.05.2015 erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Zweitbeschwerdeführerin folgte ihrem Ehegatten nach und stellte nach illegaler Einreise am 09.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.11.2015 erfolgte ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Beschwerdeführer wurden am 18.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 13.03.2017, Zl. (1.) 1071252801-150570861 und (2.) 1094513309-151737730, wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E, als unbegründet abgewiesen.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wendete sich der Sache nach nur gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundenen Rückkehrentscheidungen sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak, nicht jedoch gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2020, Ra 2020/18/0375 bis 0376-7, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

2. Am 08.04.2021 stellten die Beschwerdeführer Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 01.06.2021, ZI. (1.) 1094513309/210464929 und (2.) 1071252801/210464872, wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Die Bescheide erwuchsen am 13.07.2021 in Rechtskraft.

3. Am 23.06.2021 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.07.2021 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihre Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 06.07.2021 sowie am 13.07.2021 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 01.08.2021, Zl. (1.) 1094513309/210842338 und (2.) 1071252801/210842320, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und haben keine Kinder. Sie sind irakische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Sie stammen aus der Provinz Kirkuk.

Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.05.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 09.11.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag damit, dass er irakischer Sunnit sei, seine beiden Schwäger getötet worden seien und er sich vor der schiitischen Miliz fürchte. In seiner Heimat gebe es ethnische Konflikte. Er habe 2014 eine SMS mit einer Todesdrohung erhalten, man habe 15 Millionen irakische Dinar verlangt. Er habe diesen Vorfall zwar angezeigt, sei von der Polizei aber lediglich ausgelacht worden. Danach habe er und die Zweitbeschwerdeführerin eine Zeit lang bei seiner Schwester gewohnt und als sie nach Hause zurückgekehrt seien, sei die Zweitbeschwerdeführerin angegriffen, geschlagen und ausgeraubt worden. Daraufhin sei die Zweitbeschwerdeführerin einen Monat im Krankenhaus gewesen. Sie habe den Vorfall bei der Polizei anzeigen wollen, aber diese hätten eine Million Dollar für eine „gute“ Anzeige verlangt, was er nicht bezahlt habe. Im Jänner 2015 habe er eine weitere Droh-SMS bekommen: „Jetzt haben wir auch den Bruder deiner Frau, du wirst so oder so bezahlen.“. Eine Woche vor seiner Flucht sei er von einem Auto bis zu seiner Werkstatt verfolgt worden und habe sich zur Flucht entschlossen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz aus, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei; drei ihrer Brüder seien vom IS umgebracht worden. Ihr Vater sei ein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei gewesen und 2003 von Kurden ermordet worden. 2006 sei ihr ältester Bruder von Terroristen erpresst und schlussendlich ermordet worden. Einen Monat später sei ein weiterer Bruder ermordet worden, nachdem er vorher erpresst worden sei. Im Jahr 2013 sei der IS in Mossul einmarschiert. Daraufhin habe ihre Mutter ihren dritten Bruder nach Kirkuk gebracht, um ihn zu beschützen. Drei Monate später sei sie von vermummten Männern mit einem Mossul zuordenbaren Dialekt überfallen, geschlagen und ausgeraubt worden. Daraufhin sei sie einen Monat im Spital gewesen, ihr Bruder habe ein schlechtes Gewissen bekommen und sei nach Mossul zurückgekehrt. Eine Woche später habe der IS Mossul eingenommen und neun Monate später sei ihr Bruder vom IS abgeholt und nicht mehr gesehen worden. Ihre Mutter habe ihr dann zur Flucht geraten, da man sie auch in Kirkuk finden würde und nachdem der Erstbeschwerdeführer von einem Auto verfolgt worden sei, habe er einer Flucht zugestimmt.

Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 13.03.2017, Zl. (1.) 1071252801-150570861 und (2.) 1094513309-151737730, wurden die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen. Das BFA erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubwürdig.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gaben die Beschwerdeführer erstmalig an, Turkmenen zu sein und sich ebenfalls vor einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Turkmenen zu fürchten. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.06.2020 gaben die Beschwerdeführer an, Turkmenen zu sein. Zum Fluchtgrund befragt wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin, wegen den Drohungen aus dem Irak geflüchtet zu sein. Es gebe Probleme im Irak, weder die Kurden noch die Araber wollen Turkmenen im Irak haben. Eine Rückkehr könne sie sich nicht vorstellen. Sie seien bedroht worden und seit sieben Jahren wüsste sie nichts mehr von ihrer Familie. Der Erstbeschwerdeführer führte abermals die Bedrohungen im Irak aus. Die Männer, die ihn bedroht hätten, würden nicht dem IS/Daesh angehören, er könne aber nicht sagen, zu welcher Organisation sie genau angehören.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihrer erstmalig mit Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Zugehörigkeit zur turkmenischen Minderheit nicht gefolgt werde, da kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, warum diese Zugehörigkeit erst nach knapp drei Jahren offengelegt werden hätte sollen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte daher den im behördlichen Verfahren stets gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer und stellte fest, dass sie der Volksgruppe der Araber angehören. Darüber hinaus erachtete es eine Verfolgung aufgrund ihrer behaupteten turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit auch als nicht glaubhaft. Es sei weder eine konkret individuelle Verfolgungshandlung aufgrund der behaupteten turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht worden, noch würde die behauptete „stiefmütterliche“ Behandlung von Turkmenen in der autonomen Region Kurdistan die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung erfüllen. Im Lichte der Länderfeststellungen zur Lage von Turkmenen im Nordirak sei auch kein asylrelevanter Sachverhalt abzuleiten. Den von Beginn an behaupteten fluchtauslösenden Geschehnissen schenkte das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keinen Glauben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen. Für das Bundesverwaltungsgericht sei es nicht plausibel gewesen, warum die Zweitbeschwerdeführerin Opfer von Übergriffen geworden sei, obwohl die behaupteten Drohnachrichten primär dem Erstbeschwerdeführer galten. Auch im Lichte des behaupteten Analphabetismus des Erstbeschwerdeführers und seiner Schilderung der Bedrohungen mittels SMS-Nachrichten bei der belangten Behörde erblickte das Bundesverwaltungsgericht ein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen. Das letztlich ausreisekausale Ereignis, die behauptete Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch ein unbekanntes Auto bis zu seiner Werkstatt, erachtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vagen Schilderung und mangels nachfolgender konkreter Bedrohungshandlungen als nicht glaubwürdig. Die von der belangten Behörde disloziert getroffenen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Ermordungen von Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin (Vater und zwei Brüder) schenkte auch das Bundesverwaltungsgericht Glauben, würdigte jedoch, dass aus den vorgelegten Sterbeurkunden nicht hervorgehe, wer für die Ermordung verantwortlich gewesen sein soll und im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen den Ermordungen und der erfolgten Flucht der Beschwerdeführer kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Insgesamt konnten die Beschwerdeführer keine sie individuell betreffende asylrelevante Verfolgung glaubhaft vorbringen.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wendete sich der Sache nach nur gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundenen Rückkehrentscheidungen sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak, nicht jedoch gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2020, Ra 2020/18/0375 bis 0376-7, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Am 23.06.2021 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer brachte keine neuen Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vor. Er stützte sich ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden und bezog sich auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutzes vor, dass sie ihre fünf Geschwister getötet worden seien und auch ihre Mutter getötet worden sei. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin weist keinen glaubhaften Kern auf.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Irak vier Jahre lang die Schule besucht und als Mechaniker gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte neun Jahre lang die Grundschule, wurde zur Krankenschwester ausgebildet, übte diesen Beruf aber nicht aus und war zuletzt Hausfrau.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter Schlafproblemen. Sie nimmt dagegen Schlaftabletten ein. Ansonsten sind die Beschwerdeführer gesund und leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch. Am 30.06.2021 haben sie nach erfolgter Aufklärung durch das BFA freiwillig auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung verzichtet. Der Erstbeschwerdeführer hat das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ seit 01.02.2019 und die Zweitbeschwerdeführerin das freie Gewerbe der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ seit 01.07.2019 inne. Die Beschwerdeführer setzten ihre selbständige Tätigkeit nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E, fort. Das BFA verständigte am 28.05.2021 bzw. 01.06.2021 die zuständige Gewerbebehörde über den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer. Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 31.05.2021 bzw. 01.06.2021 wurden die Beschwerdeführer über die Einleitung eines Gewerbeentziehungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, da sie über keinen aufrechten Aufenthaltstitel mehr verfügen.

Der Erstbeschwerdeführer hat aus seiner selbständigen Tätigkeit im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 vor Um- und Nachbuchungen einen Gewinn in Höhe von € 7.387,94 erwirtschaftet. Er verfügt über eine unverbindliche Einstellungszusage vom 06.07.2021 als Mechaniker bei einem Unternehmen, von welchem er seit 2019 als Subunternehmer Aufträge erhält. Aus diesem Schreiben geht der konkret zu erwartende Verdienst nicht hervor.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 vor Um- und Nachbuchungen einen Gewinn in Höhe von € 3.216,62 erwirtschaftet. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen mit 31.07.2021 datierten zweiseitig unterfertigten Rahmenvertrag mit einem Hotel betreffend Hausbetreuung und Gebäudereinigung. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt auch über eine unverbindliche Einstellungszusage bei einer Reinigungsfirma. Das mit 15.03.2021 datierte Schreiben beinhaltet keinen konkret zu erwartenden Verdienst.

In Österreich, in anderen Mitgliedstaaten der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz, leben keine Verwandte der Beschwerdeführer, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonders enges Verhältnis besteht. Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Die Beschwerdeführer waren in ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde und bei der Kirche ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführer besuchten in der Vergangenheit mehrere Deutschkurse. Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1. Sie besucht(e) einen A2 Deutschkurs. Der Erstbeschwerdeführer hat am 12.06.2018 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen über Unterstützungsschreiben. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur Lage im Irak:

Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).

Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019).

Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).

Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019).

Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).

Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

Sicherheitslage Nord- und Zentralirak

Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).

In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).

Gouvernement Ninewa

Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).

Gouvernement Diyala

Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019) und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS (Joel Wing 3.2.2020). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.12.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019).

Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala (Joel Wing 5.8.2019), aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift (Joel Wing 9.9.2019). So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken Khanaqin und Jalawla, wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen (Joel Wing 25.11.2019; vgl. Rudaw 3.12.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).

Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 3.2.2020), sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden (Joel Wing 3.2.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Diyala 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten und 93 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Febraur 2020 waren es 24 Vorfälle mit 16 Toten und 27 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).

Gouvernement Salah ad-Din

Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein (Joel Wing 6.1.2020). Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Rudaw 12.12.2019; Anadolu 13.12.2019), zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste (Joel Wing 6.1.2020; vgl. NINA 29.12.2019).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020).

Gouvernement Kirkuk

Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück (Joel Wing 5.8.2019). Da der Süden Kirkuks nicht vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, kommt es insbesondere in dieser Region regelmäßig zu Angriffen (Joel Wing 3.2.2020). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements Kirkuk konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Im Dezember 2019 hat der IS einen falschen Kontrollpunkt entlang der Straße von Tikrit nach Kirkuk eingerichtet, an dem er sechs Zivilisten hinrichtete (Joel Wing 6.1.2020). Neun der 13 Vorfälle im Jänner 2020 ereigneten sich im Süden, wo der IS im Gouvernement seine Basis hat (Joel Wing 3.2.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Kirkuk 39 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 41 Toten und 60 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es acht Vorfälle mit sieben Toten und zwölf Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für je einen Vorfall im Jänner und Februar 2020 pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).

Gouvernement Anbar

Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum und Schwerpunkt der IS-Aktivitäten, wird nun hauptsächlich für den Transit von IS-Kämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019; vgl. Joel Wing 3.2.2020). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat bis Mitte 2019 stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019) und ab Mitte 2019 hat sich Anbar zu einem sekundären Schauplatz entwickelt, mit einem Rückgang der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im einstelligen Bereich (Joel Wing 3.2.2020).

Im November 2019 gab es im Gouvernement Anbar keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Dezember 2019 waren es fünf Vorfälle mit zwölf Toten und zwei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 war Anbar mit einer Steigerung von fünf Vorfällen im Dezember 2019 auf sieben im Jänner 2020, mit acht Toten und 76 Verletzten das einzige Gouvernement mit einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit einer Steigerung von fünf Vorfällen. Zu diesen Vorfällen zählen der iranische Raketenangriff auf die Militärbasis Ain Al-Assad, bei dem 64 amerikanische Soldaten verwundet wurden, ein Angriff mit einer Autobombe (VBIED) gegen einen Armeekonvoi, Entführungen und Angriffe mit Schusswaffen (Joel Wing 3.2.2020; vgl. BasNews 16.1.2020). Im Februar 2020 waren es fünf Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).

Sicherheitslage Südirak

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).

Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).

Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).

Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).

Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.1.2019).

Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).

Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

COVID-19

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. Im Irak wurden bisher 1.635.993 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 18.734 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Schul- und Berufsausbildung und Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahren auf internationalen Schutz.

Insoweit die Beschwerde von einer Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur turkmenischen Minderheit ausgeht, ist festzuhalten, dass dies den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Araber angehören. Dabei folgte das Bundesverwaltungsgericht den im erstinstanzlichen Verfahren stets gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer. Die erstmals im damaligen Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte Zugehörigkeit zur turkmenischen Minderheit erachtete das Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig, da kein vernünftiger Grund für eine erst nach knapp drei Jahren erfolgte Offenlegung ersichtlich war. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit im ersten Verfahren auf internationalen Schutz ist daher auch gegenständlich die entsprechende Feststellung erfolgt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 06.07.2021 an, unter Schlafproblemen zu leiden. Sie nehme daher Schlaftabletten ein. Sie habe aber keine anderen medizinischen Probleme (AS 147), so dass von einem gesunden Allgemeinzustand auszugehen ist. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 06.07.2021 an, gesund zu sein (AS 143), so dass die belangte Behörde eine entsprechende Feststellung traf. Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde wurden im Beschwerdeschriftsatz auch nicht bekämpft. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass die in der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E, behauptete Adipositas-Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, welche einen Risikofaktor für einen schwerwiegenden Verlauf einer COVID-19 Erkrankung darstellen würde, ohne dass jedoch in der Revision konkret die Relevanz aufgezeigt wurde, gegenständlich nicht weiter behauptet wurde und auch keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.11.2020, Ra 2020/18/0375 bis 0376-7, ausgesprochen, dass eine maßgebliche Krankheit des Erstbeschwerdeführers, die ihn bei einer Rückkehr als besonders vulnerabel erscheinen lassen könnte, nicht notorisch war. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens doch wiederholt und ausdrücklich bestätigt, gesund zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sohin fest, dass die Beschwerdeführer gesund sind und an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Sie gehören auch keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Die Feststellungen zu den weiterhin im Irak wohnhaften Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers (Mutter und ein Bruder) in der Provinz Kirkuk ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahren auf internationalen Schutz. Gegenteiliges zu ihrem Verbleib wurde im behördlichen Verfahren zum Folgeantrag (AS 147) und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zu den Ermordungen der beiden Brüder und des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den – dislozierten – Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahren auf internationalen Schutz. Der Seite 34 des Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern aufgrund der vorgelegten Sterbeurkunden und des Autopsieberichtes geglaubt wurde. Den im Akt einliegenden Sterbeurkunden ist zu entnehmen, dass ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX , ein weiterer Bruder am XXXX und ihr Vater am XXXX ermordet wurden. Aus den vorgelegten Urkunden kam jedoch nicht hervor, wer für die Ermordung verantwortlich war. Sodass diesbezüglich keine Feststellungen getroffen wurden.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus den dort getätigten Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA, den Bescheiden des BFA jeweils vom 13.03.2017, Zl. (1.) 1071252801-150570861 und (2.) 1094513309-151737730 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E.

Der Erstbeschwerdeführer stützte sich hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin (AS 145 im Verfahren Zl. L524 2152591-1).

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutzes vor, dass sie ihre fünf Geschwister getötet worden seien und auch ihre Mutter getötet worden sei. Dass dieses Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin keinen glaubhaften Kern aufweist, stützt sich auf folgende Erwägungen:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend das erste Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes am 19.06.2020 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, seit sieben Jahren nichts mehr von ihrer Familie gehört zu haben (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), nichts von ihrer Mutter und ihren Geschwister zu wissen und versucht zu haben, sie über Facebook zu finden (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) und dass ihre Mutter und ihre Geschwister im Irak leben würden, sie aber nicht wisse, wo sie seien (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In der Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie öfter versucht habe, Kontakt zu ihren Eltern aufzunehmen, was aber gescheitert sei. Diesbezüglich fällt auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich von „Eltern“ sprach (AS 149; L524 2152595-2), obwohl sie im gesamten ersten Asylverfahren behauptete, ihr Vater sei bereits im Jahr 2006 verstorben. Dies nährt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie ca. im Juni 2021 über Facebook Kontakt zu einem Nachbarn erlangt habe, der ihr mitgeteilt habe, dass ihre Mutter verstorben sei. Bei diesem Nachbarn handle es sich um seit ihrer Kindheit bestehende gute Nachbarn. Wenn diese gute Nachbarschaft schon seit der Kindheit der Zweitbeschwerdeführerin besteht, ist es nicht im Geringsten nachvollziehbar, dass es ihr über sechs Jahre nicht gelungen sein soll, Kontakt zu ihrer Familie herzustellen. Auch dies lässt das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens, dass ihre Mutter bei einem Luftangriff verstorben sei, legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Sterbeurkunde, ein Foto eines Grabsteins und Fotos des angeblichen Hauses der Mutter vor. Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin diese Dokumente und Bilder von einem „ehemaligen Freund“ erhalten habe. Aber auch mit diesen Unterlagen gelingt es der Zweitbeschwerdeführerin nicht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Nun ist es äußert dubios, wie und dass ein „ehemaliger Freund“ in den Besitz der Sterbeurkunde der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gelangen kann. Das lässt Zweifel dahingehend aufkommen, dass die Sterbeurkunde echt bzw. richtig ist. Aber selbst wenn die Sterbeurkunde echt sein sollte und die Mutter, wie aus der Sterbeurkunde hervorgeht, bei einem Luftangriff ums Leben gekommen sein soll, belegt dies nicht, dass es sich um einen gezielten Angriff auf das Haus der Mutter gehandelt hat. Zu den Bildern zum intakten und zerstörten Haus der Mutter ist einerseits festzuhalten, dass aus den Bildern nicht geschlossen werden kann, dass es sich tatsächlich um das Haus der Mutter handelt und auch nicht festgestellt werden kann, ob das Haus zuerst intakt und dann zerstört wurde oder umgekehrt zuerst zerstört war und dann renoviert wurde. Schließlich können diese Bilder auch nicht belegen, dass – hinsichtlich des erstgenannten Falles – das Haus auf die von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderte Weise, nämlich bei einem Luftangriff zerstört wurde. Schon gar nicht können die Bilder belegen, dass es sich um einen gezielten Luftangriff auf das Haus gehandelt hat. In der Beschwerde räumt die Zweitbeschwerdeführerin sogar selbst ein, nicht angeben zu können, wer für den Luftangriff – sofern er überhaupt stattgefunden hat – verantwortlich sein soll. Die Zweitbeschwerdeführerin äußert somit bloße Vermutungen zu den Todesumständen der Mutter. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptete auch, dass ihre Geschwister getötet worden seien, doch erstattete sie hier kein weiteres Vorbringen. Hier behauptete sie nicht einmal ansatzweise, dass diese bei einem gezielten Angriff auf sie getötet worden wären. Weder wurde deren Todeszeitpunkte noch deren Todesursachen vorgebracht. Es wurde auch nicht erklärt, woher die Zweitbeschwerdeführerin den vermeintlichen Tod ihrer Geschwister in Erfahrung bringen konnte. Ausführungen zum Verbleib ihrer Geschwister waren auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Anhand dieser unsubstantiierten Angaben weist das Vorbringen, dass ihre fünf Geschwister verstorben seien, keinen glaubhaften Kern auf. Wegen der aufgezeigten Ungereimtheiten im gesamten Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin weist dieses Vorbringen zu ihren neuen Fluchtgründen – die sich aber nur darauf beziehen, dass die Mutter und die Geschwister gestorben seien – keinen glaubhaften Kern auf.

Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Angaben der Beschwerdeführer zum Tod der Mutter einer Überprüfung vor Ort zu unterziehen, ist anzumerken, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (vgl. etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Ermittlungen, die dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von § 46 AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen. Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen (vgl. etwa Verdross, Völkerrecht (1955), 175). Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen (Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891). Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Die Feststellungen zu den im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich aus den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BFA. In einer Gesamtschau des Vorbringens in beiden Verfahrensgängen wurde erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihr Schutzbegehren grundsätzlich vorrangig auf dieselben Antragsgründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen ersten Verfahren auf internationalen Schutz stützten. Der Erstbeschwerdeführer gab sogar explizit an, keine neuen Antragsgründe zu haben und seinen Folgeantrag ausschließlich auf jene Gründe stützen zu wollen, die bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden (AS 145). Über dieses Fluchtvorbringen wurde bereits rechtskräftig entschieden. Das Fluchtvorbringen wurde als unglaubwürdig beurteilt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellung, dass sie am 30.06.2021 vor dem BFA freiwillig auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung verzichtet haben, geht aus den jeweiligen Verfahrensakten hervor (AS 79; AS 89). Die Feststellungen zu den angemeldeten freien Gewerben der Beschwerdeführer und den eingeleiteten Gewerbeentziehungsverfahren ergeben sich aus Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben der Gewerbebehörde vom 31.05.2021 und 01.06.2021. Die Feststellung zu welchen Zeitpunkten das BFA die zuständige Gewerbebehörde über den unrechtsmäßigen Aufenthalt informiert hat, ergibt sich aus den Verfahrensakten betreffend die Anträge nach § 56 AsylG (AS 131; AS 127). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihre selbständige Tätigkeit nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E, fortsetzten, ergibt sich aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG des Erstbeschwerdeführers und dem in diesem Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 05.05.2021. Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer ein Einkommen als selbständiger Gewerbeinhaber in Höhe von etwa € 1.200,- besteht und für 2021 ein monatliches Durchschnittseinkommen von zumindest € 1.500,- zu erwarten ist (AS 82f). Der Erstbeschwerdeführer gab am 06.07.2021 zu Protokoll, dass er derzeit nicht arbeiten würde, sie würden von ihren Ersparnissen leben (AS 145). Die Feststellung zum Rahmenvertrag der Zweitbeschwerdeführerin mit einem Hotel ergibt sich aus ebendiesem (AS 163 ff). Die Feststellungen zu den erzielten Gewinnen aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 ergeben sich aus den mit Bescheid vom 01.06.2021, ZI. (1.) 1094513309/210464929 und (2.) 1071252801/210464872, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG vorgelegten Urkunden (betreffend Erstbeschwerdeführer AS 57; betreffend Zweitbeschwerdeführerin AS 13). Die Feststellung zur unverbindlichen Einstellungszusage des Erstbeschwerdeführers als Mechaniker ergibt sich aus den gegenständlich vorgelegten Schreiben (AS 157). Die Feststellung zur unverbindlichen Einstellungszusage der Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft ergibt sich aus dem im Verfahren nach § 56 AsylG vorgelegten Schreiben vom 15.03.2021 (AS 9). Den jeweiligen Schreiben ist der konkret zu erwartende Verdienst nicht zu entnehmen.

Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit besuchten Deutschkursen und ehrenamtlichen Tätigkeiten in ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde und bei der Kirche ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang auf internationalen Schutz. Dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 besucht(e), ist einem Schreiben des Kursanbieters vom 12.02.2021, welches im Rahmen des § 56 AsylG Verfahrens vorgelegt wurde (AS 19) zu entnehmen. Dass sie im Besitz eines ÖSD Zertifikates A1 ist, ist der Seite 7 der Einvernahme vom 06.07.2021 sowie einer Kopie einer ÖSD Karte, welche im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG vorgelegt wurde (AS 25), zu entnehmen. Dass der Erstbeschwerdeführer am 12.06.2018 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) absolviert hat, ist der im Rahmen seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG vorgelegten Teilnahmebestätigung zu entnehmen (AS 21). Das Vorliegen von Verwandten in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonders enges Verhältnis besteht, wurde von den Beschwerdeführern explizit verneint (AS 147; AS 151f), so dass entsprechende Feststellungen getroffen wurden. Dass die Beschwerdeführer Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, kam im Verfahren nicht hervor, sodass entsprechende Feststellungen getroffen wurden.

Die Feststellungen zur Situation im Irak ergeben sich aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Irak, welches schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde lag. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall waren die getroffenen Länderfeststellungen auch ausreichend aktuell. Die Beschwerde moniert, dass das Bundesamt keine ausreichend aktuellen Berichte herangezogen habe und zählt diverse Quellen auf, ohne jedoch konkret die Relevanz dieser Quellen für den gegenständlichen Fall aufzuzeigen. Die bloße Vorlage weiterer Länderberichte in der Beschwerde stellt keine substantiierte Bestreitung des von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachverhalts dar (VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). Insofern die Beschwerde eine vermeintlich unterlassene Feststellung zur Situation von Turkmenen im Irak rügt, ist – wie auch bereits weiter oben aufgezeigt wurde – festzuhalten, dass dies den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht, sodass eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde zitierten Länderfeststellung zur Situation von Turkmenen nicht erforderlich war.

Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zu COVID-19 Situation getroffen habe, führt sie nicht aus, inwiefern die Beschwerdeführer besonders von der Pandemie betroffen wären. Es wurde gegenständlich festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und im Hinblick auf eine Ansteckungsgefahr und einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit dem Coronavirus zu keiner besonders vulnerable Personengruppe zählen. Darüberhinausgehende Feststellungen hatte das BFA daher gegenständlich nicht zu treffen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlungspflicht folgt im Zulassungsverfahren – wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen – besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2021/18/0196).

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht – unbeschadet des Abs. 7 – über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072) geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, neben den bereits oben genannten Umständen auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).

Im vorliegenden Fall liegen keine Ermittlungsmängel vor, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide):

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer verheiratet sind und daher gegenständlich entsprechend der Anordnung des § 34 Abs. 4 AsylG eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174 unter Hinweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066 unter Hinweis auf VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048 mit Hinweis auf die ausführlicheren – zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren – Erwägungen im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227).

Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2018/12/0292 unter Hinweis auf VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN).

Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029, mwN). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen Verfahren hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.

In einer vergleichenden Betrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführer im ersten und zweiten Verfahrensgang ist festzuhalten, dass sie sich in beiden Verfahren auf denselben Sachverhalt stützten. Der Erstbeschwerdeführer gab sogar explizit an, keine neuen Antragsgründe zu haben und seinen Folgeantrag ausschließlich auf jene Gründe stützen zu wollen, die bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden (AS 145; L524 2152591-2). Über dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Das Fluchtvorbringen wurde als unglaubwürdig beurteilt. Im Hinblick auf das neue Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass nunmehr auch alle ihre Geschwister und ihre Mutter von Milizen ermordet worden seien und dies belegen würde, dass für sie weiterhin eine Bedrohung durch schiitische Milizen bestehe, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptung einer Bedrohung durch Milizen steht. Auch das neue Vorbringen vermag keinen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde. Zudem kommt dem neuen Vorbringen, wonach die Mutter getötet worden sei, auch keine Entscheidungsrelevanz im Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer zu.

Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 11.06.2015, E 446/2014).

Gegenständlich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.

Betreffend die Lage im Irak können keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, (1.) I421 2152591-1/26E und (2.) I421 2152595-1/22E, festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Insofern die Beschwerde vermeint, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen können, übersieht sie, dass im Herkunftsland noch weitere Verwandte der Beschwerdeführer wohnhaft sind. Im ersten Verfahren auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Mutter und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers in Kirkuk leben. Es kann daher nicht erkannt werden, dass sie über kein soziales Netzwerk mehr verfügen. Weiters wurde auch nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Die Beschwerdeführer sind gesund und gingen in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführer in den Irak. Insgesamt gesehen liegt daher auch in Bezug auf subsidiären Schutz keine Sachverhaltsänderung vor.

Im Ergebnis liegt daher eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.

2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurden. Diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde nichts dargetan.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt für den Fall der Zurückweisung eines Antrages nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN).

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und somit keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte – im Inland befindliche – Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird gegen den Erstbeschwerdeführer wie auch gegen seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weitere Familienangehörige, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Beziehung besteht, befinden sich nicht im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit Mai 2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. November 2015 (Zweitbeschwerdeführerin) beruhte bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Juli 2020 auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halten sich seither unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die von ihnen gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG begründen nämlich nach § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Gerade angesichts der erst kürzlich erfolgten Abweisung ihrer Anträge nach § 56 AsylG konnten sie nicht von einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Auch die nunmehr gegenständlichen Folgeanträge haben sich als nicht berechtigt erwiesen. Außerdem kann sich auch das beharrliche Verweilen innerhalb des EU-Raumes nach negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht zu ihren Gunsten auswirken.

Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Die Beschwerdeführer sprechen die deutsche Sprache – trotz ihres mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – erst auf einem niedrigen Niveau. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2, sie hat jedoch bis dato lediglich ein ÖSD A1 Zertifikat in Vorlage bringen können. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Die Beschwerdeführer haben Freunde in Österreich. Sie verfügen über Unterstützungsschreiben der XXXX jeweils vom 17.08.2016 (AS 185; L524 2152591-2 und AS 201¸ L524 2152595-2), welche bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführer verfügen über undatierte Unterstützungsschreiben (AS 187, L524 2152591-2; AS 189, L524 2152591-2 und AS 191, L524 2152591-2), die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG vorgelegt wurden (AS 27, 29 und 31). Die Beschwerdeführer sind auch keine Mitglieder in Vereinen oder in sonstigen Organisationen.

Die Beschwerdeführer finanzierten ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich einerseits aus den Leistungen der Grundversorgung und andererseits aus ihren Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Am 30.06.2021 haben die Beschwerdeführer nach erfolgter Aufklärung durch das BFA freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet.

Nach § 7 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutzausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig, woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134 mwN). Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz im Juli 2020 waren die Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses ihres Asylverfahrens setzten sie ihre selbständige Tätigkeit in Form der Ausübung der umschriebenen Gewerbe fort. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Behörden in diesem Zusammenhang ebenso säumig geworden sind. Die Bestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Der Verlust der Gewerbeberechtigung tritt nicht automatisch ein (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134 mwN). Gegenständlich verständigte die belangte Behörde erst am 28.05.2021 bzw. 01.06.2021 die zuständige Gewerbebehörde über den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer und erst mit Schreiben vom 31.05.2021 bzw. 01.06.2021 wurden die Beschwerdeführer über die Einleitung der Gewerbeentziehungsverfahren verständigt. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens von den Beschwerdeführern weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit vermag „keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr“ (VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011, Punkt 6.2. der Begründung) zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Die Aussage, dass ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts getroffen (vgl. etwa VwGH 21.1.2010, 2009/18/0429).

Es muss daher von einer geringen sozialen und beruflichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich ausgegangen werden. Ihren Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet kommt insgesamt wenig Gewicht zu.

Hingegen haben die Beschwerdeführer den Großteil ihres bisherigen Lebens im Irak verbracht, sie sind dort aufgewachsen und haben dort ihre Sozialisation erfahren. Sie sprechen die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und halten sich jedenfalls noch Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat auf. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zum Irak auszugehen.

Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle überwiegt die individuellen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).

Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in den Irak sprechen. Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführer steht Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, die gegen die Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3. Erlassung von Einreiseverboten (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide):

§ 53 FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) …

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) …

(6) …“

Gegen die Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Begründung des Einreiseverbots auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sowie auf Art. 11 Rückführungs-RL, da die Beschwerdeführer nicht den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermochten und trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061 unter Hinweis auf VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 12, mwN).

Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 13, mwN).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, I421 2152591-1/26E und I421 2152595-1/22E, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 13.03.2017 als unbegründet abgewiesen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerdeführer kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben unrechtsmäßig in Österreich. Daran änderten auch die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nichts. Die Beschwerdeführer haben am 08.04.2021 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gestellt, welche mit Bescheiden des BFA vom 01.06.2021 abgewiesen und gleichzeitig weitere Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen wurden. Auch diesen rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen leisteten sie bis keine Folge, sondern stellten vielmehr die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. In den gegenständlichen Anträgen machten die Beschwerdeführer dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend bzw. konnten sie keine neuen bzw. weiteren Fluchtgründe darlegen, welche einen glaubhaften Kern aufweisen. Schon das Ignorieren der behördlichen Aufträge und der fremdenrechtlichen Bestimmungen zeigt die Gleichgültigkeit der Beschwerdeführer, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.

Die Beschwerdeführer zeigten daher in der kurzen Zeit ihrer Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung von fremdenrechtlichen Bestimmungen. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und haben die Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Insbesondere ist dem BFA beizutreten, wenn es als erschwerend wertete, dass die Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig waren, sondern auch die Ausreisebefehle in ihr Heimatland nicht nachkamen.

Die beschriebenen Verstöße der Beschwerdeführer lassen somit ein bisheriges (Fehl-) Verhalten erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, dass ihr Aufenthalt im Sinne des § 53 Abs. 2 zweiter Satz zumindest die öffentliche Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung jedenfalls gefährdet (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer lässt den Schluss zu, dass diese auch künftig nicht gewillt sein werden, jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihnen den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren. Angesichts ihres beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass sie weiterhin versuchen werden, ihren (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt durch weitere Antragstellungen und Außerachtlassung von Ausreiseverpflichtungen fortzusetzen.

Nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz im Juli 2020 waren die Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses ihres Asylverfahrens setzten sie ihre selbständige Tätigkeit in Form der Ausübung der umschriebenen Gewerbe fort. Gegen die Beschwerdeführer wurden Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer künftig mangels Gewerbeberechtigung kein Einkommen aus legalen Quellen erzielen können und damit weiterhin Grundversorgungsleistungen beziehen werden. Insoweit die Beschwerdeführer vorbrachten, dass sie derzeit von ihrem Ersparten leben, wurde nicht konkret nachgewiesen, wie hoch ihr Sparguthaben ist. Auch im Rahmen ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurden keine Angaben zum Vermögen gemacht. Es ist davon auszugehen, dass ihre Ersparnisse in Anbetracht der festgestellten Einkünfte in dem letzten Jahr nicht ausreichend sind und sie daher – trotz eines am 30.06.2021 abgegebenen freiwilligen Verzichts auf Grundversorgungsleistungen – in kürzester Zeit wieder Grundversorgungsleistungen beziehen werden. Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257; 25.10.2018, Ra 2018/20/0318; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349; 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Gegenständlich ist auch die Gefahr der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit zu beachten, haben doch die Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020 ihre selbständige Tätigkeit unrechtmäßig fortgesetzt und fällt auch aus diesem Grund eine Zukunftsprognose gegenständlich zu Lasten der Beschwerdeführer aus.

Im Falle der Beschwerdeführer ist die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren möglich. Gegenständlich liegt nicht bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Das beharrliche Verbleiben in Österreich trotz Ausreiseverpflichtung, die Mittellosigkeit und die unrechtmäßige Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens rechtfertigen die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wird auf die bereits zuvor vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verwiesen. Unter Betrachtung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt VII. abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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