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W269 2237897-1•Bundesverwaltungsgericht W269 2237897-1
W269 2237897-1Tribunal Administrativo Federal24 de ago. de 2021
Antragsprinzip Auslandsaufenthalt Geltendmachung Nachsichtantrag Notstandshilfe Pandemie Ruhen des Anspruchs
W269 2237897-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 25.08.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2020, Zl. XXXX , betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2005 bis 31.05.2008 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 24.06.2008 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Der Beschwerdeführer meldete dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden als AMS bezeichnet) einen Auslandsaufenthalt ab dem 27.01.2020. Daraufhin wurde der Leistungsbezug der Notstandshilfe ab dem 28.01.2020 eingestellt.
3. Mit Schreiben vom 01.04.2020 informierte der Beschwerdeführer das AMS über seinen aktuellen Aufenthalt auf den Philippinen sowie darüber, dass sich seine Rückkehr nach Österreich aufgrund der Covid-19-Pandemie verzögere.
4. Am 27.07.2020 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er sich seit dem 26.07.2020 wieder in Österreich befinde. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer ein Antragsformular auf Notstandshilfe, welches der Beschwerdeführer fristgerecht retournierte.
5. Mit Schreiben vom 06.08.2020 stellte der Beschwerdeführer zudem einen „Antrag auf Nachsicht aufgrund Auslandsaufenthalt während Corona Krise“ für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 26.07.2020. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund der coronabedingten Maßnahmen seinen für 16.03.2020 geplanten Rückflug von Manila nach Wien nicht antreten können. Sein Rückflug sei nunmehr am 25.07.2020 bzw. seine Einreise in Österreich am 26.07.2020 erfolgt, eine frühere Rückreise sei ihm nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen betreffend seinen Reiseverlauf sowie die coronabedingten Begleitumstände vor.
6. Mit Bescheid des AMS vom 25.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 27.07.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe am 27.07.2020 eingebracht.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (gemeint Beschwerde) und beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe ab dem 17.03.2020. Inhaltlich wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach ihm eine frühere Rückkehr von den Philippinen nach Österreich aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen sei.
8. Am 20.10.2020 wurde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens beim AMS eine Niederschrift hinsichtlich der Gesamtumstände seines Auslandsaufenthalts mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es während seines Aufenthalts auf den Philippinen zwischen dem 07.02.2020 und dem 12.03.2020 Kontakte bzw. Aktivitäten hinsichtlich einer etwaigen Arbeitsaufnahme gegeben habe. Er habe seinen Rückflug nach Europa für den 16.03.2020 bereits fix gebucht gehabt. Ein Freund habe ihn aber gebeten, auf seinem Grundstück und in seinem Haus, welches sich auf einer Insel befinde, nach dem Rechten zu sehen. Deswegen habe er geplant, am 14.03.2020 von Manila auf die Insel zu fliegen, dort kurz das Haus des Freundes aufzusuchen und am gleichen Tag wieder retour nach Manila zu fliegen. Nachdem er den Hinflug auf die Insel angetreten habe, sei er dort unter Quarantäne gestellt worden, weshalb er den Rückflug nach Manila und in weiterer Folge den Rückflug von Manila nach Europa nicht mehr habe antreten können. Auch eine Rückführung durch die Österreichische Botschaft sei ihm aufgrund der Quarantäneauflagen nicht möglich gewesen.
Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass er den geplanten Rückflug am 16.03.2020 nicht werde antreten können. Zu seinen Jobaussichten bzw. Bemühungen führte der Beschwerdeführer aus, dass zunächst ein Arbeitsbeginn im Laufe des Jahres 2020 vereinbart worden sei. Nun habe sich der Arbeitsantritt aber verschoben, und er werde aller Voraussicht nach im Februar 2021 auf die Philippinen übersiedeln.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Notstandhilfe während des Auslandsaufenthalts von 28.01.2020 bis 26.07.2020, somit für 181 Tage geruht habe. Selbst unter der hypothetischen Annahme der Nachsichtsgewährung für die gesamte Dauer der Bewerbungsaktivitäten unter Bedachtnahme auf den ursprünglich geplanten Rückflug (d.h. von 28.01.2020 bis 16.03.2020) würde der Anspruch für die Zeit von 17.03.2020 bis 26.07.2020, somit für 132 Tage ruhen.
Entsprechend dem Antragsprinzip und den gesetzlichen Vorgaben wäre für Unterbrechungen über 62 Tagen eine neuerliche Antragstellung mittels bundeseinheitlichem Formular persönlich oder elektronisch über das eAMS-Konto erforderlich gewesen. Infolge der Maßnahmen zur Einschränkung der Verbreitung des Corona-Virus sei es ab 16.03.2020 möglich und zulässig gewesen, sich online, per e-mail oder telefonisch arbeitslos zu melden, wobei nach Entgegennahme dieser Meldung seitens des AMS ein Papierantrag postalisch an den Antragsteller versendet werde.
Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer infolge seiner Meldung vom 27.07.2020 ein Antrag in Papierform postalisch übermittelt worden. Dieser sei vom Beschwerdeführer fristgerecht retourniert worden, weshalb die Notstandshilfe ab 27.07.2020 zuerkannt worden sei. Eine frühere Zuerkennung der Notstandshilfe sei in der konkreten Fallkonstellation gesetzlich nicht zulässig.
10. Mit Schreiben vom 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf ein E-Mail seiner AMS-Betreuerin vom 01.04.2020 und monierte, dass er keine bzw. eine unrichtige Auskunft erhalten habe, wonach bei Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen die Leistung neuerlich mittels bundeseinheitlichem Formular persönlich oder elektronisch zu beantragen sei. Es sei auch kein Hinweis auf die aufgrund des Corona-Virus ermöglichte vereinfachte Antragstellung ab 16.03.2020 erfolgt. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung des Bescheides im Hinblick auf das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs.
11. Am 18.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme führte das AMS aus, dass im Falle der vereinfachten Antragstellung bzw. neuerlichen Geltendmachung am 16.03.2020 eine maximal mögliche Nachsichtsgewährung bis zum 28.04.2020 möglich gewesen wäre. Von 29.04.2020 bis 26.07.2020 hätte dann der Anspruch geruht und wäre neuerlich geltend zu machen gewesen. Die gegenständliche Entscheidung sei sohin gesetzeskonform.
Es wurde weiters festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbungsaktivitäten auf den Philippinen Nachsicht für die Zeit von 28.01.2020 bis 03.02.2020 gewährt und darüber bereits mittels Bescheid abgesprochen worden sei.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde die belangte Behörde in Bezug auf ihre ergänzende Stellungnahme zur Beschwerdevorlage dazu aufgefordert darzulegen, ob eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe mit Blick auf § 17 Abs. 4 AlVG wegen mangelnder oder unrichtiger Auskunft (keine Belehrung über die 62-Tages-Grenze des § 46 Abs. 5 AlVG und über die im „Corona Erlass“ geregelte ausnahmsweise zulässige Antragstellung aus dem Ausland sowie Berücksichtigung der über den Beschwerdeführer verhängten Heimquarantäne auf den Philippinen) in Erwägung gezogen wurde bzw. welche Gründe für die Nichtanwendung des § 17 Abs. 4 AlVG maßgeblich waren.
13. Mit Stellungnahme vom 23.03.2021 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auch im Falle einer entsprechenden Auskunft, wonach kein neuer Antrag zu stellen gewesen wäre, sondern eine schlichte Wiedermeldung ab dem 16.03.2020 ausgereicht hätte, der Anspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst ab dem Datum der Rückkehr nach Österreich, somit ab 27.07.2020 zuerkannt worden wäre. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer zwar seinen Anspruch (mit oder ohne neuen Antrag) ab 16.03.2020 geltend gemacht hätte, jedoch bereits mit dem Tag der Geltendmachung selbiger Anspruch geruht hätte, da ein Auslandsaufenthalt vorgelegen sei, der zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer Nachsicht geführt hätte. Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG komme daher nicht zur Anwendung, da die fehlerhafte Auskunft des AMS keine Auswirkungen gehabt habe.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen des AMS übermittelt. In seiner darauf replizierenden Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2005 bis 31.05.2008 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Von 01.06.2008 bis 23.06.2008 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. Seit 24.06.2008 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 27.01.2020 meldete der Beschwerdeführer dem AMS einen Auslandsaufenthalt ab dem 27.01.2020. Daraufhin wurde der Leistungsbezug der Notstandshilfe ab dem 28.01.2020 eingestellt.
Der Beschwerdeführer reiste am 27.01.2020 nach München und wenige Tage später wieder retour nach Österreich. Von 04.02.2020 bis 16.03.2020 (Ankunft in Österreich am 17.03.2020) hatte der Beschwerdeführer eine Reise auf die Philippinen geplant. Er trat seine Reise wie geplant am 04.02.2020 an und landete am 05.02.2020 in Manila.
Bis zum 12.03.2020 setzte der Beschwerdeführer Bewerbungsaktivitäten für eine potentielle Arbeitsaufnahme auf den Philippinen.
Am 14.03.2020 reiste der Beschwerdeführer per Flugzeug innerhalb der Philippinen von Manila (Hauptstadt) auf die ca. 600 km entfernte Insel XXXX , um im Haus eines Freundes Nachschau zu halten. Diese Reise hatte weder berufliche noch zwingende familiäre Gründe.
Vom 14.03.2020 bis 31.03.2020 befand sich der Beschwerdeführer auf der Insel XXXX in Heimquarantäne.
Der für 16.03.2020 geplante Rückflug von Manila über Istanbul mit Ankunft in Wien am 17.03.2020 wurde durchgeführt, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht angetreten, da er sich zu diesem Zeitpunkt auf der Insel XXXX in Heimquarantäne befand.
Der Beschwerdeführer trat seine Heimreise nach Österreich am 25.07.2020 (Ankunft in Wien am 26.07.2020) an.
Am 27.07.2020 informierte der Beschwerdeführer das AMS über seine Rückkehr nach Österreich und stellte einen Antrag auf Notstandshilfe.
Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 25.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 27.07.2020 zuerkannt.
Mit Bescheid des AMS vom 11.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.01.2020 bis 03.02.2020 Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gewährt.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen zur Auslandsreise auf die Philippinen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts auf den Philippinen bis zum 12.03.2020 Bewerbungsaktivitäten gesetzt hat, ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem potentiellen Arbeitgeber.
Dass der Inlandsflug am 14.03.2020 von Manila (Hauptstadt) auf die ca. 600 km entfernte Insel XXXX keinen beruflichen oder zwingenden familiären Gründen geschuldet war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn ein Freund gebeten habe, auf seinem Grundstück und in seinem Haus nach dem Rechten zu sehen.
Dass der Beschwerdeführer von 14.03.2020 bis 31.03.2020 in Heimquarantäne war, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des „Municipal Health Office“ der Republik Philippinen.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr nach Österreich sowie der Stellung des Antrags auf Notstandshilfe ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
(…)
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
(…)
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (4) (…)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Der Beschwerdeführer gab am 27.01.2020 bekannt, dass er sich ab dem 27.01.2020 im Ausland befindet. Grundsätzlich bewirkt der Aufenthalt im Ausland ex lege das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG). Im gegenständlichen Fall wurde daher der Leistungsbezug der Notstandshilfe ab dem 28.01.2020 eingestellt.
3.3.2. Zur Frage der Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 3 AlVG für die Zeit von 17.03.2020 bis 26.07.2020:
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihm für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 26.07.2020 Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu gewähren. Es gilt daher zu prüfen, ob für diesen (verfahrensgegenständlichen) Zeitraum ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsichtsgewährung im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG vorgelegen ist:
Als berücksichtigungswürdige Gründe für die zwingende Nachsichtsgewährung werden in § 16 Abs. 3 AlVG demonstrativ Umstände angeführt, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn der Auslandsaufenthalt des Arbeitslosen der nachweislichen Suche nach einem Arbeitsplatz oder dem nachweislichen Vorstellen bei einem Arbeitgeber geschuldet war, wenn er den Zwecken einer Ausbildung diente oder auf zwingenden familiären Gründen beruhte.
Hinsichtlich der Arbeitsplatzsuche hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch das Arbeitsmarktservice) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH 04.04.2002, 99/08/0001).
Was die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus zwingenden familiären Gründen anbelangt, so können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes familiäre Gründe nur in Ausnahmefällen als berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden (so etwa VwGH 20.10.2004, 2004/08/0025). Nach den Gesetzesmaterialien fallen darunter zB Verehelichungen oder Begräbnisse von Familienangehörigen (282 BlgNR 17. GP, 9).
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Beschwerdeverfahrens glaubhaft, dass er im Zeitraum bis zum 12.03.2020 immer wieder Bewerbungsaktivitäten im Zusammenhang mit einer potentiellen Arbeitsaufnahme auf den Philippinen setzte. Dass er danach keine Bewerbungsaktivitäten mehr setzte, ist ebenfalls unstrittig.
Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Verfahren der Zeitraum vom 17.03.2020 bis 26.07.2020 verfahrensgegenständlich. Da in diesem Zeitraum jedenfalls keinerlei Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Bewerbung seitens des Beschwerdeführers vorgenommen wurden, kommt eine Nachsichtsgewährung aus dem Grund der Arbeitsplatzsuche nicht in Betracht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsplatzsuche des Beschwerdeführers bis zum 12.03.2020 insofern berücksichtigt wurde, als ihm mit Bescheid des AMS vom 11.12.2020 für den Zeitraum vom 28.01.2020 bis 03.02.2020 Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gewährt wurde.
3.3.2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm nach dem Zeitraum seiner Arbeitsplatzsuche eine Rückkehr nach Österreich schlicht nicht möglich gewesen sei, weil er ab 14.03.2020 bis 31.03.2020 auf der Insel XXXX unter Heimquarantäne gestellt worden sei und danach der Flugverkehr aufgrund der Corona-Krise nur eingeschränkt stattgefunden habe, ist entgegenzuhalten, dass der für 16.03.2020 geplante Rückflug von Manila über Istanbul nach Wien durchgeführt wurde und es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen wäre, entsprechend seinem Reiseplan wieder nach Österreich zurückzukehren. Allerdings reiste der Beschwerdeführer am 14.03.2020 per Flugzeug innerhalb der Philippinen von Manila (Hauptstadt) auf die ca. 600 km entfernte Insel XXXX . Den für den gleichen Tag geplanten Rückflug nach Manila konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr antreten, da der Flug nach Manila storniert und über den Beschwerdeführer auf der Insel XXXX eine Heimquarantäne von 14.03.2020 bis 31.03.2020 verhängt wurde. Laut Angaben des Beschwerdeführers trat er die Reise von Manila auf die Insel XXXX an, weil ihn ein Freund gebeten habe, auf seinem Grundstück und in seinem Haus nach dem Rechten zu sehen. Diese (zusätzliche) Reisebewegung infolge einer Bitte seines Freundes stand folglich in keinem Zusammenhang mit einem berücksichtigungswürdigen Grund für die zwingende Nachsichtsgewährung im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG, denn sie diente weder der Beendigung der Arbeitslosigkeit noch erfolgte sie aus einem zwingenden familiären Grund. Schließlich war sie entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers kausal dafür, dass er die für 16.03.2020 geplante Rückreise von Manila nach Europa nicht antreten konnte.
3.3.2.4. Einer Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe für die Zeit von 17.03.2020 bis 26.07.2020 steht daher entgegen, dass jene Umstände, welche die (geplante) Rückreise nach Österreich vereitelt haben, keinem der in § 16 Abs. 3 AlVG angeführten Gründen geschuldet waren. Folglich waren die Streichung des (Rück-)Fluges von XXXX nach Manila am 14.03.2020 bzw. die auf der Insel XXXX über den Beschwerdeführer verhängte Heimquarantäne – selbst wenn vom Beschwerdeführer nicht vorhersehbar – der Risikosphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen und stellen demnach keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar. Dem AMS ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im gegenständlichen Fall keine Nachsicht vom Ruhen (im Ausmaß von maximal 3 Monaten) der Notstandshilfe gewährt hat.
3.3.3. Zur Frage der Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). Demnach bedarf es seitens des Beschwerdeführers einer neuerlichen Geltendmachung, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach dessen Ruhen während des Aufenthalts im Ausland zu erfüllen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Wenn hingegen der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt, ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen (§ 46 Abs. 7 leg cit AlVG).
Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung ausführte, war es infolge der Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie ab 16.03.2020 zulässig, sich ohne persönliche Geltendmachung – sohin lediglich online, per E-Mail oder telefonisch – arbeitslos zu melden (sog. „Corona-Erlass“).
Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe seit dem 28.01.2020 und erfolgte die erneute Geltendmachung am 27.07.2020, jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe persönlich bzw. elektronisch beim AMS stellte.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass er bei seiner Kontaktaufnahme mit dem AMS am 01.04.2020 keine bzw. eine unrichtige Auskunft erhalten habe, wonach bei Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen die Leistung neuerlich mittels bundeseinheitlichem Formular persönlich oder elektronisch zu beantragen sei und er auch nicht über die „vereinfachte Antragstellung“ ab 16.03.2020 informiert worden sei, so gilt zunächst festzuhalten, dass die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung allein dem Beschwerdeführer obliegt. Diese Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann dem Beschwerdeführer auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann das Formular bzw. der Antrag bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben bzw. eingebracht wurde.
Was die behauptete unrichtige bzw. mangelhafte Auskunft durch das AMS betrifft, so stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).
Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen gemäß § 17 Abs. 4 AlVG im Sinne des Beschwerdeführers Gebrauch macht und seinen mit 27.07.2020 gestellten Antrag auf Notstandshilfe als bereits zu einem früheren Datum gestellt fingiert. Die vom AMS eingestandene fehlerhafte Auskunft hatte zudem nach Ansicht des AMS keine Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung des gegenständlichen Sachverhaltes, da nämlich auch bei einer fingierten früheren Antragstellung (ab dem 16.03.2020) der Anspruch auf Notstandhilfe aufgrund des Auslandsaufenthalts geruht hätte und – ab diesem Zeitpunkt – kein Nachsichtsgrund iSd § 16 Abs. 3 AlVG vorgelegen habe. Es erscheint daher auch nachvollziehbar und unbedenklich, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung iSd § 17 Abs. 4 AlVG keinen Gebrauch gemacht hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die von ihm behauptete bzw. vom AMS eingestandene Fehlinformation geschädigt erachtet, ist er auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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