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W262 2174310-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2174310-1
W262 2174310-1Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2021
befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr westliche Orientierung
W262 2174310-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 03.02.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Er führte aus, in Afghanistan, in der Provinz Laghman geboren und verheiratet zu sein. Das Geburtsdatum wurde mit XXXX aufgenommen. Er habe acht Jahre eine Grundschule in Laghman besucht. Seine Ehefrau sowie seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben in Afghanistan. Der Vater sei verstorben. Er habe in Afghanistan keinen Beruf ausgeübt.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden zu sein. Sein Vater habe für die afghanischen Behörden gearbeitet und sei von Taliban bedroht, verfolgt und getötet worden. Die Taliban forderten auch ihn auf, sich ihnen anzuschließen; da er sich weigerte, sei er von den Taliban verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von den Taliban getötet zu werden.
2. Am 17.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder BFA bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienstand. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er vor den Taliban geflüchtet sei. Sie hätten einige Male mit ihm gesprochen und ihn bedroht. Er sei aufgefordert worden mit ihnen zusammenzuarbeiten und den heiligen Krieg gegen den Staat zu führen. Er habe jedoch keine Menschen töten wollen. Sein Vater sei für seine Einstellung getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei beigebracht worden, dass die Taliban schlechte Menschen sei. Zweimal sei er vom Mullah der Moschee aufgefordert worden die Taliban zu unterstützen. Einmal sei er persönlich aufgefordert worden sich anzuschließen. Ein anderes Mal, als die Taliban ihn zuhause aufgesucht hätten, habe er die Flucht ergriffen. Er sei ihnen nicht begegnet. Mitten in der Nacht sei angeklopft worden, seine Mutter habe die Türe geöffnet und den Beschwerdeführer informiert, dass vier bewaffnete Männer vor der Tür stehen und er fliehen müsse. Er sei über den Dachboden aus dem Haus geflohen und schließlich vom Dach gesprungen. Danach sei er über die Mauer in den Garten der Nachbarn geklettert und habe sich an der Hand verletzt. Er habe sich dann beim Haus der Nachbarn versteckt. Die Taliban hätten währenddessen von seiner Mutter wissen wollen, wo er sich aufhalte, sie gestoßen und bei der Suche nach dem Beschwerdeführer das Haus verwüstet. Die Taliban haben gedroht, wenn der Beschwerdeführer sich nicht bis zum nächsten Abend stelle, die ganze Familie zu töten. Nachdem die Taliban verschwunden seien, sei der Beschwerdeführer aus seinem Versteck herausgekommen und sei am nächsten Tag mit seiner Mutter zu seinem Onkel ms gegangen, um vom Vorfall zu berichten. Der Onkel habe schlicht gemeint, dass er nicht helfen könne. Der Onkel habe nicht einmal gefragt, wohin er gehe.
3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, habe Schulbildung genossen und könne seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung der in Afghanistan lebenden Familie bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten.
4. Gegen oa. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sein bisheriges Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Des Weiteren wurde eine „Verwestlichung“ aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers in Europa vorgebracht.
5. Am 23.10.2017 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; mit Schriftsatz vom 30.11.2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
6. Am 05.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und zwei Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers teilnahmen sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlungen wurden vom Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden gemeinsam mit der Ladung Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme und legte weitere Unterlagen vor; die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme und ein Vertreter blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtune und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und Geburtsdatum. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Dari, Englisch, Deutsch und Türkisch.
Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem, kinderlos und ledig.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Laghman geboren und besuchte acht Jahre eine Schule.
Der Vater des Beschwerdeführers ist vor der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben in Afghanistan. Ein Cousin und ein Onkel ms leben in der Heimatprovinz Laghman.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer in Afghanistan drohen den Zwangsrekrutierung durch die Taliban. In der Beschwerde wurde darüber hinaus eine „Verwestlichung“ des Beschwerdeführers aufgrund seines Aufenthaltes in Europa vorgebracht.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Er wäre auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen grundsätzlich nicht ausgesetzt.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), sei es vor dem Hintergrund seiner Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Rückkehrer aus Europa) oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und gesund.
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Laghman scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan in der Landwirtschaft tätig, derzeit hat er rund alle drei Monate Kontakt zur Familie in Afghanistan.
Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Sprachkenntnisse, der in Österreich erlangten Fähigkeiten, seinem sozialen Netzwerk sowie seiner beruflichen Erfahrungen in Afghanistan durchaus passable Chancen hat, sich am Arbeitsmarkt in den afghanischen Großstädten zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden, steht die derzeitige prekäre Sicherheitslage einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Weg.
Afghanistan ist derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen (Taliban) betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert (siehe Pkt. 1.2. zur Lage in Afghanistan).
Im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif oder sonst irgendwo in Afghanistan droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (siehe dazu ausführlich Pkt. 3. rechtliche Beurteilung).
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt und ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit eineinhalb Jahren lebt er gemeinsam mit zwei afghanischen Freunden in einer Privatwohnung.
Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen.
Der Beschwerdeführer besuchte 2017/2018 zwei Deutschkurse und absolvierte den Werte- und Orientierungskurs. Er hat die ÖSD Deutschprüfung Niveau A2 erfolgreich absolviert, einen Deutschkurs Niveau B1 besucht und 27.06.2019 seinen Pflichtschulabschluss bestanden.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten.
1.2.1. Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 11.06.2021, KI vom 20.08.2021, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO – EASO Country Guidance Afghanistan von Dezember 2020, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 – enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt:
Die letzte Kurzinformation der Staatendokumentation zu aktuellen Entwicklungen und Informationen in Afghanistan vom 20.08.2021 enthält den Hinweis, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan durch die dramatischen Ereignisse vor Ort zum überwiegenden Teil obsolet geworden sind und – sobald als möglich – komplett neu erstellt werden müssen, mit Ausnahme der Kapitel zu COVID-19, zu den „regierungsfeindlichen“ Gruppierungen, bezogen auf die Gruppierung selbst und die ethnischen Gruppen im geschichtlichen Kontext.
Zur aktuellen Lage wird Folgendes ausgeführt:
„Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a). Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a). Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b). Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der ‚Washington Post‘ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach ‚Kollaborateuren‘. In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d). Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen aufträten. Dazu kämen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (≠ Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR-Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021).“
„Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).
Für die meisten zivilen Opfer im Jahr 2020 waren weiterhin regierungsfeindliche Elemente verantwortlich, 62% wurden ihnen zugeschrieben. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 schrieb UNAMA 5.459 zivile Opfer (1.885 Tote und 3.574 Verletzte) regierungsfeindlichen Elementen zu. Dies bedeutete einen Gesamtrückgang um 15% im Vergleich zu 2019. Die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten stieg jedoch um 13% (UNAMA 2.2021a)
Rekrutierung durch die Taliban
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).
Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.6.2017).
Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Know-how und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).
Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).“
1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):
„[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.
Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.
…“
1.2.3. Zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie:
Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).
Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).
Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021).
Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).
Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).
Maßnahmen der Regierung und der Taliban
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021).
Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).
Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).
Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).
Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021).
Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als "schwer erreichbar" gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021).
Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).
Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).“
Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen werden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Namensführung des Beschwerdeführers, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Berufstätigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.1. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers (ledig) ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
2.1.1.1. Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Nach der Vorbehaltsklausel (ordre public) des § 6 leg.cit. ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Gemäß § 1 EheG sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ehemündig (Abs. 1). Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint (Abs. 2). Geschäftsunfähige Personen können keine Ehe eingehen (§ 2 leg.cit.). Eine Ehe ist gemäß § 22 EheG nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt (Abs. 1). Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will (Abs. 2).
2.1.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis (vgl. VwGH vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001 mit Hinweis auf Ra 2020/14/0006 vom 03.07.2020) neben dem Erfordernis der Ermittlung des anzuwendenden Sachrechts aus, dass bei der Beurteilung, ob eine dem „ordre public“ widerstreitende Kinderehe vorliegt, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehepartner und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehepartners einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere, den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einer minderjährigen Person im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des „ordre public“ ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt.
2.1.1.3. Das afghanische Zivilrecht setzt die freie Willenserklärung, vor zwei volljährigen Zeugen und einem Mullah voraus. Das Registrieren der Ehe ist keine Gültigkeitsvoraussetzung. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er vor einem Mullah und Nachbarn als Zeugen seine minderjährige Cousine ms geheiratet hat. Insofern ist von einer – zumindest nach traditionellem islamischen (afghanischem) Recht – gültigen Ehe auszugehen.
Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschließung, die etwa fünf Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa stattgefunden hat, etwa 15 Jahre alt, der Ehemann und Beschwerdeführer etwa 16 Jahre. Befragt zu den Umständen der Eheschließung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes an: „Es war eine Zeit, da gab es sehr viel Unglück bei uns zu Hause. Mein Vater war tot. Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder haben geweint. Mein Onkel ms. ist gekommen, ich weiß nicht, warum er das gesagt hat. Vielleicht wollte er uns eine Freude machen oder es hatte einen anderen Grund. Er sagte, ich habe deinem Vater versprochen, dass ich meine Tochter seinem Sohn geben werde, hier ist meine Tochter, heirate sie. Ich wollte ein wenig Freude ins Haus bringen und aus diesem Grund habe ich das gemacht, so hat sich das ergeben.“ Zum Einverständnis seiner Cousine ms. zur Eheschließung gab der Beschwerdeführer an, „wenn Mutter oder Vater ihr Einverständnis geben, müssten die Kinder heiraten“.
Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Eheschließung nicht dem freien Willen der Eheleute entsprochen hat.
Zu Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille der bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartnern, die Ehe fortzusetzen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer etwa fünf Monate nach Eheschließung ausreiste und sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in Österreich befindet; es gibt keine Kinder aus dieser Verbindung. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Verbindung festhält und die Cousine ms. nach Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor bei seiner Mutter lebt kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie am Fortbestand der Ehe festhält, zumal sie sich in Jalalabad aufhalten und die Familie der Cousine ms. im Heimatdorf in Laghman.
Zusammengefasst geht das erkennende Gericht davon aus, dass keine rechtskonforme Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Cousine ms. nach dem IPR-G in Österreich besteht, da nach den oben dargelegten Überlegungen die in Afghanistan nach islamischen Recht geschlossene Verbindung den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles bzw. des freien Ehewillens vorliegt.
2.1.2. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers in der Provinz Laghman stützen sich auf die gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zu seiner Familie stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens.
2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:
2.2.1. Das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus den Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Ergänzung dazu sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von den Taliban verfolgt werde und die Verfolgung im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters, eines Mitarbeiters der afghanischen Militärakademie, stehe.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt:
Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer vermochte eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht nachvollziehbar darzulegen. Dies aus folgenden Gründen:
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden. Sein Vater habe für die afghanischen Behörden gearbeitet und sei von Taliban bedroht, verfolgt und getötet worden. Die Taliban forderten auch ihn auf, sich ihnen anzuschließen; da er sich weigerte, sei er von den Taliban verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von den Taliban getötet zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer erstmals vom Vorfall, der zur fluchtartigen Ausreise geführt habe. Nachts seien Taliban vor der Haustür gestanden. Die Mutter habe sie erkannt und den Beschwerdeführer informiert. Er sei daraufhin über das Dach aus dem Haus gelangt und über eine Mauer in den Garten der Nachbarn geklettert. Nachdem die Taliban ihn im Haus nicht haben finden können, hätten sie das Haus verwüstet und seien mit der Drohung, der Beschwerdeführer solle sich bis zum nächsten Abend stellen, sonst würden sie die gesamte Familie töten, verschwunden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht mehr sicher gewesen und habe beschlossen das Land zu verlassen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch vom Mullah der örtlichen Moschee immer wieder aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation hat die erkennende Richterin den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer – basierend auf dem wahren Kern seines in der afghanischen Militärakademie tätigen und verstorbenen Vaters – eine erfundene Fluchtgeschichte präsentierte:
Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung, er sei vor dem Tod des Vaters nicht bedroht worden. Die Rekrutierungsversuche der Taliban haben rund ein Jahr nach dem Tod des Vaters begonnen und ca. drei Monate gedauert. Zudem gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals an, dass seine Mutter bedroht worden sei; wann genau konnte er nicht sagen, er selbst sei noch sehr jung gewesen. Dass die Mutter wissen würde, dass jene Taliban, die den Vater getötet hätten, auch hinter dem Beschwerdeführer her seien, erscheint nicht glaubwürdig, zumal der Vater in Kabul am Arbeitsplatz bedroht wurde. Am Ende gestand der Beschwerdeführer ein, dass er nicht sagen könne, welche Taliban konkret den Vater getötet haben und welche vor seinem Haus aufgetaucht seien. Es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, wer und unter welchen Umständen seinen Vater getötet wurde. Dies wird auch durch seine ausweichenden Antworten zu den Fragen nach den Todesumständen des Vaters vor dem BFA bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass zwischen seinen vermeintlichen Verfolgern und dem Tod seines Vaters ein Zusammenhang besteht und meinte: „Woher ich das weiß? Das ist etwas Offensichtliches, dass es dieselbe Person ist, die hinter mir her ist und auch hinter meinem Vater, das ist etwas Natürliches, jeder weiß das.“
Im Zuge der mündlichen Verhandlung fiel zudem auf, dass der Beschwerdeführer versuchte sich vor der erkennenden Richterin schutzbedürftiger zu geben als er tatsächlich ist, um seine Chancen auf internationalen Schutz zu vergrößern. So gab er vor dem BFA an, seit dem Tod des Vaters der Versorger der Familie gewesen zu sein und landwirtschaftliche Erzeugnisse verkauft zu haben. In der mündlichen Verhandlung hingegen beschrieb er die finanzielle Situation der Familie als sehr schlecht; er habe auch nur wenig Arbeitserfahrung und habe in Afghanistan von staatlicher Unterstützung sowie der Unterstützung des Onkels ms gelebt. Im späteren Verlauf der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer allerdings - wie auch schon vor dem BFA - vom Onkel ms keine Unterstützung bekommen zu haben. Vor dem Hintergrund, dass der Onkel ms seine Tochter dem Beschwerdeführer zur Frau gegeben habe, weil er es so seinem Schwager (dem Vater des Beschwerdeführers) versprochen habe, seine Schwester, ihre Familie und damit auch seine eigene Tochter nicht unterstützt, nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass zwei Tage nach seiner Ausreise seine Schwester, seine Brüder und die Mutter von seinem Onkel ms aus der Wohnung rausgeschmissen worden seien, weil dieser Angst gehabt habe. Seitdem habe die Familie kein Wohnmöglichkeit. In dem Zusammenhang ist es auch nicht glaubwürdig, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers ohne männliche Begleitung und Unterstützung aus der von den Taliban beherrschten Provinz Laghman sich bis nach Jalalabad durchgeschlagen haben.
Insgesamt verstärkte sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hat, sondern eine konstruierte Geschichte darlegte. Insbesondere war der Beschwerdeführer auch trotz der dahingehenden Fragen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass zwischen dem Tod seines Vaters und seiner eigenen vermeintlichen Bedrohung und Verfolgung ein Zusammenhang besteht. Vor dem Hintergrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde er von den Taliban gesucht, gefunden und getötet, ins Leere.
Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa seit Anfang 2016 psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Afghanistan aufgrund seines fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Europa eine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Lediglich in der Beschwerde wird die Tatsache, dass er nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt nach Afghanistan zurückkehrt, als „zusätzliches Gefährdungsmoment“ dargestellt. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nach den Regeln des Islam lebt und etwa täglich betet.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst kein substantiiertes nachvollziehbares Vorbringen dahingehend erstattet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren lässt sich nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers schließen.
2.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich ¬ ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist ¬ zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. Dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte, wurde letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer selbst bestätigt.
2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weitgehend gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
2.3.2. Die Feststellungen zu Schulbesuch, zur Schreib- und Lesekompetenz sowie zu Sprachkenntnissen konnten anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Die Angaben zum Verbleib seiner Familie und seiner Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. vor dem BFA.
2.3.3. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. II.1.2.1.).
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in seiner Heimatprovinz, noch in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif bzw. auch sonst nicht in Afghanistan niederlassen kann, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen. Aufgrund der derzeitigen prekären Sicherheitslage in Afghanistan kann trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umstände (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, Arbeitserfahrung in Afghanistan, guter Gesundheitszustand und soziales Netzwerk in Afghanistan) eine Rückkehr nicht zugemutet werden (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).
2.4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und zum Ausmaß der Integration stützen sich auf die Aktenlage, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht.
Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Integrationsbemühungen gezeigt hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass er am 27.06.2019 seinen Pflichtschulabschluss absolviert hat und Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 bestanden hat.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister bzw. dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat und zur aktuell vorliegenden COVID-19-Pandemie:
2.5.1. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen.
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat lässt sich im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt entnehmen, insbesondere den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage und findet auch Bestätigung in den UNHCR-Richtlinien. Die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen und die Kontrolle der Taliban über quasi das ganze Staatsgebiet Afghanistans ergibt sich insbesondere aus den in den Länderfeststellungen zitierten aktuellen Medien- und Zeitungsberichten, die im Wesentlichen ein übereinstimmendes Bild von der Lage in Afghanistan zeichnen. Die Feststellung, wonach die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR ist, lässt sich der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan entnehmen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif beruhen im Wesentlichen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage und aktuellen in- und ausländischen Medienberichten, denen zu Folge diese – neben vielen anderen Städten – bereits unter der Kontrolle der Taliban stehen und insofern dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Letztlich wurde diese Einschätzung der Lage auch durch die jüngste KI vom 20.08.2021 zum Länderinformationsblatt bzw. die UNHCR Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 bestätigt.
Insgesamt steht dem Beschwerdeführer damit aufgrund der prekären Sicherheitslage und des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Taliban seit dem Abzug der internationalen Truppen zahlreiche militärische Erfolge für sich verbuchen können. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Taliban Widerstand zu leisten. Die Gebietskontrolle der Regierung befindet sich derzeit auf dem niedrigsten Stand seit 2001. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer ist in Afghanistan derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche (KI vom 19.07.2021). Die Lage stellt sich in ganz Afghanistan als prekär dar. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein wird. Zuletzt empfahlen die EU-Botschafter in Afghanistan angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land, keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan vorzunehmen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zudem auf aktuelle Zeitungsartikel und Medienberichte, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad – wie oben im Einzelfall berücksichtigt – eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.
2.5.2. Die festgestellte – notorische – Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen, aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten sowie aus dem Länderinformationsblatt (Stand 21.06.2021).
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nur teilweise begründet:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) – , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden.
3.1.3. Wie beweiswürdigend festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung darzutun. Eine Prüfung des Zusammenhanges der vorgebrachten Fluchtgeschichte mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
3.1.4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der männliche Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich für fünfeinhalb Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer (unterstellten) „pro-westlichen“ Gesinnung psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung zu führen, wurde nicht dargetan. Es ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan vermutet werden könnte, er hätte (nur) aufgrund seines Aufenthaltes in Europa, gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Eingriffe von asylrelevanter Intensität wegen (unterstellter) „westlicher“ bzw. unislamischer Gesinnung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind.
3.1.5. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (z.B. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN; so etwa auch in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. Senat, 11.04.2018, A 11 S 1729/17).
3.2.3. Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vgl. auch VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
3.2.4. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013; U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012; 13.09.2013, U370/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Asylwerber konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül somit insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
3.2.5.1. Zur Rückkehr in die Herkunftsprovinz Laghman:
Wie sich aus den Länderberichten ergibt und auch im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, stellt die Provinz Laghman keine „sichere“ Provinz Afghanistans dar. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diese Provinz – abgesehen von der Frage der sicheren Erreichbarkeit – aufgrund der dort vorherrschenden Konfliktlage zwischen der Regierung und regierungsfeindlichen Akteuren, der steigenden Zahl ziviler Opfer und der insoweit bestehenden Schutzunfähigkeit des Staates die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Form einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben drohen würde.
3.2.5.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Niederlassung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat oder anderswo in Afghanistan Bedingungen ausgesetzt wäre, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, weil diese Städte vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat stark betroffen und diese Städte an die Taliban gefallen sind. Es kommt zu regelmäßigen öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen.
Das erkennende Gericht kommt im Zuge einer Gefahrenprognose (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2005/20/0095) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in diesen Städten die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die erste Voraussetzung für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Kabul [Stadt], Herat [Stadt] oder Mazar-e Sharif), nämlich der Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen (vgl VwGH vom 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 mwN) ist daher nicht erfüllt, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit der Ansiedelung in einer der genannten Städte unterbleiben kann. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Inanspruchnahme einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Z 3 leg cit). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. und IV.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und insofern seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Die Frage der Asylrelevanz im Sinne des § 3 AsylG sowie die im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Bei derartigen Gefahrenprognosen und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404; VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
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